Beiträge
Sachverhalt
A. Der 1965 geborene Schweizer Bürger A._______ (Beschwerdeführer), wohnhaft in Costa Rica, ist seit dem 1. Juli 1999 der freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (im Folgenden: freiwillige Versicherung) angeschlossen (Vorakten 1). B. Mit Verfügung vom 28. August 2017 nahm die SAK eine amtliche Veranlagung für das Jahr 2016 vor. Sie forderte den Beschwerdeführer auf, insgesamt den Betrag von Fr. 1'234.80 zu zahlen. Sie setzte das massgebende Einkommen auf Fr. 12'000.-, den Beitrag für die Periode vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016 auf Fr. 1'176.- und die Verwaltungskosten auf Fr. 58.80 fest (Vorakten 52). C. Die dagegen erhobene Einsprache vom 27. September 2017 (Datum: Eingangsstempel SAK; Vorakten 53) wies die SAK mit Einspracheentscheid vom 23. November 2017 ab und hielt an der Taxationsverfügung vom 28. August 2017 fest. Begründend führte sie an, der Beschwerdeführer habe keine amtlichen Belege eingereicht, wonach er unter Angabe von Gründen durch das Steueramt keiner Steuerpflicht in seinem Wohnsitzland unterliege beziehungsweise seine Einnahmen im kirchlichen Zusammenhang von der Steuerpflicht befreit und die Unterstützung von Drittpersonen in der Höhe von Fr. 7000.- nicht der Steuerpflicht unterworfen seien. D. Gegen den Einspracheentscheid vom 23. November 2017 liess der Beschwerdeführer durch seinen nicht berufsmässig tätigen Vertreter mit Eingabe vom 19. Dezember 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben (BVGer act. 1). Er brachte sinngemäss vor, das Verfahren sei mangelhaft durchgeführt worden, womit er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung verlangte. Die von der SAK geforderte Summe sei überhöht und auf einen Beitrag von Fr. 940.- zu senken. E. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 1. Februar 2018 (BVGer act. 3) die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung. Zur Begründung führte sie aus, der Beschwerdeführer habe keine Belege eingereicht, wonach für ihn keine Steuerrechnung ausgestellt werde, beziehungsweise habe er nicht belegt, was er der Steuerbehörde deklariert habe und was davon als steuerbares Einkommen berücksichtigt worden sei. F. Von der Gelegenheit, eine Replik einzureichen, machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch (BVGer act. 4 und 5). Der Schriftenwechsel wurde mit Verfügung vom 27. März 2018 abgeschlossen (BVGer act. 5). G. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10], Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG [SR 173.32]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung oder Abänderung ein schutzwürdiges Interesse, weshalb er beschwerdelegitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG [SR 172.021], Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 19. Dezember 2017 ist daher einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG, Art. 60 ATSG).
E. 2.1 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstands des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der Einspracheentscheid vom 23. November 2017, mit welchem die Vorinstanz die Einsprache des Beschwerdeführers abgewiesen und die Verfügung vom 28. August 2017 betreffend die amtliche Veranlagung des Beitrags für das Jahr 2016 bestätigt hat.
E. 2.2 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich Überschreiten oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
E. 2.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3).
E. 3.1 Art. 2 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben, der freiwilligen Versicherung beitreten können, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren.
E. 3.2 Gemäss Art. 8 AHVG wird vom Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ein - je nach Höhe des Jahreseinkommens prozentuell festzusetzender - Beitrag erhoben. Gemäss Art. 9 Abs. 1 AHVG ist Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Im Zweifel gilt als selbstständigerwerbend, wer für das in einer Unternehmung, einem Betrieb oder Geschäft erzielte Erwerbseinkommen steuerpflichtig ist oder, wenn keine Steuerpflicht besteht, wer die Unternehmung, den Betrieb oder das Geschäft auf eigene Rechnung führt (vgl. Rz. 1011 der Wegleitung über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN]). Gemäss Rz. 1067 WSN übt eine selbständige Erwerbstätigkeit aus, wer das Geschäftsrisiko trägt und berechtigt ist, die betrieblichen Anordnungen zu treffen.
E. 3.3 Gemäss Art. 23 AHVV müssen die kantonalen Steuerbehörden das für die Bemessung der Beiträge massgebende Erwerbseinkommen ermitteln. Art. 23 Abs. 5 AHVV regelt die Beitragsfestsetzung für den Fall, dass die Steuerbehörden keine Meldung erstatten. In diesem Fall haben die Ausgleichskassen das für die Beitragsfestsetzung massgebende Erwerbseinkommen und das im Betrieb investierte Eigenkapital auf Grund der ihnen zur Verfügung stehenden Daten selbst einzuschätzen. Die Beitragspflichtigen haben den Ausgleichskassen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen Unterlagen einzureichen.
E. 3.4 Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige Versicherung; er bestimmt insbesondere die Frist und die Modalitäten des Beitritts, des Rücktritts und des Ausschlusses. Ferner regelt er die Festsetzung und Erhebung der Beiträge sowie die Gewährung von Leistungen (Art. 2 Abs. 6 Satz 1 AHVG).
E. 3.5 Gemäss Art. 14 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [VFV; SR 831.111] werden die Beiträge der Versicherten in Schweizer Franken für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Nach Art. 14 Abs. 2 Satz 1 VFV ist bei erwerbstätigen Versicherten das im Beitragsjahr tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen und bei nicht erwerbstätigen Versicherten das im Beitragsjahr tatsächlich erzielte Renteneinkommen und der Vermögensstand am 31. Dezember massgebend. Die Versicherten haben der Ausgleichskasse innert 30 Tagen nach Ablauf des Beitragsjahres die für die Beitragsfestsetzung erforderlichen Angaben zu liefern (Art. 14b Abs. 1 VFV; vgl. auch Rz. 4041 der Wegleitung über die freiwillige Versicherung [WFV], wonach nichterwerbstätige Beitragspflichtige ihr Renteneinkommen und/oder Vermögen durch geeignete Unterlagen [z.B. Steuerrechnungen] zu belegen haben). Die Ausgleichskasse setzt die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge spätestens bis zum 30. Juni des Folgejahres mittels Verfügung fest. Hat die versicherte Person von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, Akontozahlungen zu leisten, nimmt die Ausgleichskasse den Ausgleich vor (Art. 14b Abs. 2 VFV).
E. 3.6 Werden die nötigen Angaben zur Beitragsfestsetzung nicht fristgemäss gemacht, so ist innert zwei Monaten schriftlich unter Ansetzung einer Nachfrist von 30 Tagen zu mahnen. Wird auch die Nachfrist nicht eingehalten, so sind, falls bereits Beiträge in der freiwilligen Versicherung entrichtet wurden, die geschuldeten Beiträge durch Veranlagungsverfügung festzusetzen (Art. 17 Abs. 1 VFV).
E. 3.7 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung verfolgt die Beitragsermittlung von Amtes wegen indirekt auch das Ziel, die Versicherten zu motivieren, ihren Pflichten nachzukommen. Eine entsprechende Beitragsbemessung dürfe streng und einschneidend sein, weshalb eine schematische Erhöhung um jeweils 30% als zulässig erachtet wurde (vgl. BGE 113 V 81 E. 5b).
E. 4.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersuchungs-grundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. BGE 136 V 376 E. 4.1.1). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2; BGE 122 V 158 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen).
E. 4.2 Der Grundsatz der Mitwirkungspflicht wird im Bereich der freiwilligen Versicherung durch Art. 5 VFV geregelt. Demnach sind die Versicherten gehalten, der Auslandvertretung, der Ausgleichskasse und der IV-Stelle für Versicherte im Ausland alle zur Durchführung der freiwilligen Versicherung benötigten Angaben zu machen und auf Verlangen deren Richtigkeit zu belegen.
E. 4.3 Gemäss Rz. 4040 der Wegleitung über die freiwillige Versicherung (WFV) muss die Ausgleichskasse die Selbständigerwerbenden anhalten, Steuerquittungen oder die Gewinn- und Verlustrechnungen der betreffenden Jahre oder andere Beweismittel vorzulegen. Gemäss Rz. 4042 der Wegleitung prüft sie die Richtigkeit der Angaben. Sofern die Angaben nicht glaubhaft erscheinen, kann sie weitere Unterlagen einverlangen und nötigenfalls eine amtliche Einschätzung vornehmen (vgl. E. 3.6 hiervor).
E. 4.4 Im Sozialversicherungsrecht gilt grundsätzlich der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Dieser Grad übersteigt einerseits die Annahme einer blossen Möglichkeit bzw. einer Hypothese und liegt andererseits unter demjenigen der strikten Annahme der zu beweisenden Tat-sache. Die Wahrscheinlichkeit ist insoweit überwiegend, als der begründeten Überzeugung keine konkreten Einwände entgegenstehen (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 43 Rz. 50; Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2014, § 70, Rz. 58 ff.).
E. 4.5 Der den Sozialversicherungsprozess beherrschende Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache der verfügenden Behörde ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Die Parteien tragen mithin in diesem Verfahrensbereich in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, durch die Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6).
E. 5.1 Der Beschwerdeführer machte sinngemäss geltend, seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen zu sein. Er habe - wie in den Jahren zuvor - die erforderlichen Erklärungen und Belege abgegeben und erst nach Erhalt des Einspracheentscheides erfahren, dass von ihm weitere (unterschriebene) Belege verlangt würden (vgl. BVGer act. 1). Hingegen weise das Verfahren Mängel auf, denn er verstehe nicht, dass die Beiträge um 30% erhöht würden. Die Vorinstanz habe es verabsäumt, ihm mitzuteilen, welche Belege in welcher Form einzureichen seien. Sein Einkommen sei zu hoch angesetzt worden.
E. 5.2 Die Vorinstanz wies in ihrer Vernehmlassung darauf hin, den Beschwerdeführer um die Einreichung eines Steuerentscheides gebeten und hierfür gemahnt zu haben. Auch die auf Beschwerdeebene vorgelegten Dokumente genügten den Anforderungen für die Beitragsfestsetzung nicht.
E. 5.3 Den Akten ist zu entnehmen, dass die SAK mit Datum vom 13. Dezember 2016 einen Fragebogen zur Erklärung des Einkommens und Vermögens für das Beitragsjahr 2016 verschickt hat. Der Beschwerdeführer hat diesen ausgefüllt am 3. März 2017 retourniert (Datum: Eingangsstempel SAK, Vorakten 48). Betreffend die Angaben zum Nettogewinn und zu den Geschäftsausgaben enthält das Formular folgende Beilagenempfehlungen: "Steuerentscheid" sowie "Gewinn- und Verlustrechnung, worauf die angegebenen Beträge genau präzisiert sind". Die unmittelbar darauf folgende Frage nach dem investierten Eigenkapital wurde durchgestrichen, wobei aufgrund der minderen Qualität der Kopie nicht auszuschliessen ist, dass sich die Streichung auch auf die Beilagenempfehlung "Steuerentscheid" bezieht (Vorakten 48/4). Dem Fragebogen liegen eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung sowie der Entwurf einer Steuererklärung vom 1. Oktober 2016 adressiert an die Abgabensektion des Finanzministeriums und zwei Bankbelege bei (Vorakten 48/7 ff.). Mit Schreiben vom 26. April 2017 forderte die SAK den Beschwerdeführer auf, einen Steuerentscheid für das Jahr 2016 einzureichen, und setzte ihm hierfür Frist bis zum 26. Juni 2017 an (Vorakten 49). Mit Mahnung vom 26. Juni 2017 teilte die SAK dem Beschwerdeführer mit, dass die notwendigen Informationen/Belege für die Festsetzung der AHV-Beiträge noch nicht eingegangen seien, und setzte ihm eine Nachfrist von 30 Tagen, unter gleichzeitiger Androhung der amtlichen Veranlagung im Unterlassungsfall (Vorakten 50). Mit E-Mail vom 7. August 2017 erklärte der Beschwerdeführer, dass er keine Steuerrechnung vorlegen könne, da sein steuerbares Einkommen unter dem erforderlichen Minimalwert von 4 Millionen Colones liege. Einnahmen im Zusammenhang mit seiner Arbeit für die Kirche seien in seinem Wohnsitzland steuerbefreit, die Einkünfte aus Deutschstunden seien steuerpflichtig (Vorakten 51).
E. 5.4 Im Folgenden ist auf die Durchführung des vorinstanzlichen Mahnverfahrens einzugehen. Es ist nicht dem Beschwerdeführer anzulasten (vgl. E. 3.6), dass die Einkommens- und Vermögenserklärung erst Anfang März bei der SAK einlangte (hierfür vorgesehen wäre bis Ende Januar, vgl. E. 3.3). Aufgrund der Aktenlage ist zwar ersichtlich, dass die SAK das Formular Mitte Dezember verschickt hat. Es kann aber nicht festgestellt werden, wann der Beschwerdeführer den Fragebogen erhalten hat, wobei ihm auch eine ausreichende Frist für die Einreichung des Fragebogens zuzugestehen ist (vgl. Urteil des BVGer vom 22. Februar 2013 C-8805/2010 E. 4.4). Im Weiteren ist davon auszugehen, dass er die Aufforderung der SAK vom 26. April 2017, einen Steuerentscheid einzureichen, erhalten hat, da er im E-Mail vom 7. August 2017 erstmals unter Angabe von Gründen erklärte, diesen nicht vorlegen zu können. Hingegen ist nicht aktenkundig, ob er auch die Mahnung der SAK vom 26. Juni 2017 erhalten hat. Im E-Mail vom 7. August 2017 führte er an, einige Tage zuvor wegen der fehlenden Steuerrechnung bei der SAK angerufen zu haben, woraufhin man ihn um eine Mitteilung per E-Mail gebeten habe. Aus den Akten geht nicht hervor, dass ihm zu diesem Zeitpunkt die Mahnung bekannt war, zumal keine Protokollvermerke der SAK über die vom Beschwerdeführer behaupteten telefonischen Klärungsversuche vorliegen (dies trifft auch auf die vom Beschwerdeführer behaupteten Telefonanrufe - angeblich sogar mit Unterstützung der Botschaft [vgl. BVGer act. 1, Beilagen] - zu). Insbesondere ist nicht ersichtlich ob die SAK den Beschwerdeführer über die Rechtsfolgen in Kenntnis gesetzt hat (Androhung der amtlichen Veranlagung). Im Weiteren fehlt auch ein Beleg dafür, dass die SAK beim Erlass der Beitragsverfügung vom 28. August 2016 die Frist von 30 Tagen für die Nachholung der erforderlichen Mitwirkungshandlung gewahrt hätte. Nach dem Gesagten kann nicht davon ausgegangen werden, dass die SAK das Mahnverfahren ordnungsgemäss durchgeführt hat beziehungsweise ein Grund vorlag, den Versicherten zu motivieren, seinen Pflichten nachzukommen (vgl. E. 3.6 - 3.7 hiervor).
E. 5.5 Im Weiteren rügte der Beschwerdeführer sinngemäss, die SAK habe den Sachverhalt ungenügend festgestellt und sein Einkommen zu hoch angesetzt. Aus den Akten ergibt sich, dass er in der Einkommens- und Vermögenserklärung die Empfehlung "Steuerentscheid" durchgestrichen oder offen gelassen hat und stattdessen eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung sowie den Entwurf einer Steuererklärung abgegeben hat (vgl. E. 5.3 hiervor). Obwohl er dafür keine Begründung angegeben hat, liegen damit zumindest andeutungsweise Hinweise darauf vor, dass er keine Steuerrechnung vorlegen konnte. Daraufhin wurde er aufgefordert, innert Frist einen Steuerentscheid zu schicken, weitergehende Belege wurden von der Vorinstanz nicht verlangt. Erst nach der amtlichen Veranlagung und insbesondere erst nach der Durchführung des Einspracheverfahrens nannte die SAK weitere aus ihrer Sicht zulässige Beweismittel, wie einen amtlichen Beleg über die Steuerbefreiung von Leistungen für die Kirche und Quittungen betreffend die Unterstützungsleistungen durch Privatpersonen. Auf Vernehmlassungsstufe begründete die SAK die amtliche Veranlagung unter anderem damit, dass der Beschwerdeführer die Unterstützungsleistungen von Fr. 7'000.- im Fragebogen genannt habe, ohne Belege vorzulegen. Im Weiteren gehe aus der Steuererklärung seines Buchhalters nicht hervor, woraus sich die Summe von 960'000.- Colones zusammensetze, wobei in der Einnahmen- Ausgabenrechnung lediglich 560'000.- Colones für Deutschstunden enthalten seien.
E. 5.6 Demnach erachtete es die Vorinstanz selbst nicht als unverzichtbar, dass der Beschwerdeführer eine Steuerrechnung einreiche (vgl. E. 3.3 und 4.3 zu den Voraussetzungen). Gegenstand der rechtsgültig zugegangenen Aufforderung vom 26. April 2017, weitere Unterlagen einzureichen, war aber nur der Steuerentscheid. Im Rahmen einer richtigen und vollständigen Sachverhaltsabklärung muss die SAK mittels entsprechender Beweisvorkehrungen die von ihr genannten Widersprüche in den Unterlagen im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens aufgreifen. Da in erster Linie die Vorinstanz für die richtige und vollständige Sachverhaltsabklärung zu sorgen hat (Art. 43 Abs. 1 ATSG), wäre es an ihr gewesen, im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens auch die Vorlage anderer zulässiger Beweismittel zu veranlassen. Vorliegend entsteht der Eindruck, dass die Sachverhaltsabklärung ins Beschwerdeverfahren verschoben wurde, worin eine gravierende Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erkennen ist.
E. 5.7 Dieser Mangel kann vorliegend aber nicht auf Beschwerdeebene geheilt werden. Zum einen hat sich der nicht berufsmässig tätige Vertreter in der Beschwerdeschrift auf die formellen Mängel konzentriert und insbesondere nicht geltend gemacht, bereits alle erforderlichen Belege eingereicht zu haben (vielmehr verlangte er eine diesbezügliche Klarstellung). Demnach fehlen geeignete Beweismittel für die Beitragsfestsetzung, wobei aber nicht erkennbar ist, dass der Beschwerdeführer zu deren Vorlage rechtsgültig aufgefordert und gemahnt worden wäre. Das Fehlen der konkreten Bezeichnung der anderen zulässigen Beweismittel (vgl. E. 5.6 hiervor) in der Aufforderung wie auch der fehlende Beleg, dass der Beschwerdeführer über die Mahnung samt Androhung der Rechtsfolgen in Kenntnis war, spricht gegen den Sanktionscharakter einer 30%igen Beitragserhöhung und kann auch die Übertragung der erhöhten Verwaltungskosten nicht rechtfertigen. Nach dem Gesagten ist nach wie vor von der Möglichkeit auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Einkommenssituation rechtsgenüglich nachweisen könnte, womit auch prozessökonomische Erwägungen für eine Heilung des Verfahrensmangels auf Beschwerdeebene wegfallen (vgl. etwa Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 28. September 2001 H 115/01 E. 5 c) zum Recht auf Einleitung eines Revisionsverfahrens).
E. 5.8 Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach in früheren Jahren - ohne Vorlage zusätzlicher Belege - die von ihm unterzeichnete Einnahmen-/ Ausgabenrechnung und die Steuererklärung eines zertifizierten Buchalters ausgereicht hätten, kann nicht gehört werden. Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers kann in der Aufforderung, die Einkommenssituation nachvollziehbar zu belegen, jedenfalls keine geänderte Praxis oder Verletzung von Treu und Glauben erblickt werden. Die SAK hat anhand der Angaben des Beschwerdeführers und der für das Jahr 2016 eingereichten Belege begründete Zweifel an deren Korrektheit (vgl. widersprüchliche Unterlagen: in der Einkommens- und Vermögenserklärung sind Unterstützungsleistungen von Fr. 7'000.- angeführt, die weder in der Einnahmen-/Ausgabenrechnung, noch in der Steuererklärung aufscheinen; das in der Steuererklärung bezifferte Einkommen ist nicht aufgeschlüsselt und lässt sich nicht mit der Einnahmen-/ Ausgabenrechnung in Einklang bringen; nicht nachvollziehbar sind die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er lediglich die Leistungen im Rahmen der Sprachlehrtätigkeit versteuern müsse, die er in der Einnahmen-/Ausgabenrechnung mit 560'000 Colones bezifferte, hingegen in der Steuererklärung ein Nettoeinkommen von 960'000 Colones angab). Es obliegt dem Beschwerdeführer, eine nachvollziehbare Buchhaltung inklusive der geforderten Belege von dritter Seite vorzulegen. Die vom Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene eingereichten Unterlagen des Buchhalters sind zu wenig aussagekräftig, die Zertifizierung einer blossen Zahl reicht jedenfalls nicht aus, ein Einkommen zu belegen. Der Beschwerdeführer muss - wie jeder andere Selbständige in der Schweiz auch - Belege für die Prüfung seiner Angaben, woraus sich seine Einkünfte (960'000.- Colones in der Steuererklärung sowie die in der Einnahmen-/Ausgabenrechnung genannten Einkünfte) zusammensetzen, vorlegen können. Aus einer angeblichen Steuerbefreiung im Wohnsitzland ist nicht zu schliessen, ein Versicherter sei nicht zur Vorlage von Einkommensbelegen verpflichtet (vgl. E. 3.3 und 4.3 hiervor). Aufgrund des fehlenden Steuerentscheids kann mit den vorliegenden Angaben faktisch keine rechtsgenügliche Einschätzung vorgenommen werden, weshalb auch die SAK vom Beschwerdeführer verlangen kann, sich die Unterstützungen von privater Seite wie auch die Steuerbefreiung für kirchliche Arbeiten belegen zu lassen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung entspricht es sowohl dem Willen des Gesetzgebers als auch den Prinzipien der Solidarität und der Gleichbehandlung der Versicherten, dass für die freiwillig versicherten Auslandschweizer möglichst dieselben Bestimmungen gelten wie für die obligatorisch Versicherten. Für die freiwillig Versicherten sollte grundsätzlich kein Sonderrecht geschaffen werden. Die in der obligatorischen Versicherung geltenden Regelungen sind daher grundsätzlich auch für die Durchführung der freiwilligen Versicherung massgebend. Vorbehalten bleiben lediglich die davon abweichenden Bestimmungen von Art. 2 AHVG und der in der VFV getroffenen Vollzugsordnung (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 28. September 2001 H 115/01 E. 3 b) mit Hinweisen).
E. 6.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen den gesetzlichen Anforderungen gemäss Art. 14b VFV nicht genügen. Um den Beitrag für das Jahr 2016 berechnen zu können, hat der Beschwerdeführer zwingend die von der SAK auf Beschwerdeebene geforderten Belege nachzureichen, die die Korrektheit seiner Angaben von dritter Seite her bestätigen (Quittierung privater Unterstützungen, Steuerbefreiung der kirchlichen Tätigkeiten und eine nachvollziehbare Buchhaltung, die die Einkommensangaben auf der Steuererklärung aufschlüsselt). Kommt der Beschwerdeführer dem trotz Aufforderung und Mahnung nicht nach, käme dies einer Verletzung der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 5 VFV gleich. Die Vorinstanz ist richtigerweise von einer noch ungenügenden Beweislage ausgegangen, weshalb sie den Beschwerdeführer hätte auffordern müssen, die entsprechenden Nachweise zu erbringen (Art. 43 ATSG), bevor sie ihn mahnt und ausserordentlich veranlagt. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist festzuhalten, dass die Vorinstanz ihrer diesbezüglichen Sachverhaltsabklärungspflicht gemäss Art. 43 ATSG nicht nachgekommen ist. Dass der Beschwerdeführer zu den standardisierten Vorgaben der Vorinstanz im Fragebogen - etwa die Unterstützungsleistung von dritter Seite mittels einer Kopie der Spenden zu belegen - nicht explizit Stellung genommen hat, reicht aber nicht aus, ihn amtlich zu veranlagen. Weder ist er in einer konkreten Aufforderung darauf hingewiesen worden, solche Belege einzureichen, noch ist das Mahnverfahren rechtskonform durchgeführt worden. Auch kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer der SAK die korrekte Buchhaltung und Belege nicht zur Verfügung stellen kann.
E. 6.2 Da das Mahnverfahren nicht korrekt durchgeführt wurde und sich die aus dem von der Vorinstanz unvollständig ermittelten Sachverhalt resultierende Beweislosigkeit zugunsten des Beschwerdeführers auswirkt, ist die Beschwerde gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 23. November 2017 (BVGer act. 1, Beilage), der die amtliche Veranlagungsverfügung vom 28. August 2017 (Vorakten 52) ersetzte, aufzuheben. Die Akten sind im Sinne der Erwägungen zur Fortführung des Verfahrens und zum Erlass einer neuen Beitragsverfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob die Vorinstanz die amtliche Beitragsbemessung korrekt vorgenommen hat. Auf den Beschwerdeantrag auf Beitragsfestsetzung ist nicht weiter einzugehen.
E. 7.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
E. 7.2 Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6). Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2). Da dem obsiegenden Beschwerdeführer, welcher nicht durch einen berufsmässig tätigen Rechtsvertreter vertreten ist, keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind resp. keine solchen geltend gemacht wurden, ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird - soweit darauf eingetreten wird - gutgeheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. November 2017 wird aufgehoben.
- Die Sache wird zur Durchführung eines rechtskonformen Verwaltungsverfahrens im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Beitragsverfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Anna Wildt Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG) Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-7190/2017 Urteil vom 30. August 2018 Besetzung Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richterin Caroline Bissegger, Gerichtsschreiberin Anna Wildt. Parteien A._______, (Costa Rica), vertreten durch B._______, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz. Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Veranlagung der Beiträge 2016 für die freiwillige Versicherung, Einspracheentscheid SAK vom 23. November 2017. Sachverhalt: A. Der 1965 geborene Schweizer Bürger A._______ (Beschwerdeführer), wohnhaft in Costa Rica, ist seit dem 1. Juli 1999 der freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (im Folgenden: freiwillige Versicherung) angeschlossen (Vorakten 1). B. Mit Verfügung vom 28. August 2017 nahm die SAK eine amtliche Veranlagung für das Jahr 2016 vor. Sie forderte den Beschwerdeführer auf, insgesamt den Betrag von Fr. 1'234.80 zu zahlen. Sie setzte das massgebende Einkommen auf Fr. 12'000.-, den Beitrag für die Periode vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016 auf Fr. 1'176.- und die Verwaltungskosten auf Fr. 58.80 fest (Vorakten 52). C. Die dagegen erhobene Einsprache vom 27. September 2017 (Datum: Eingangsstempel SAK; Vorakten 53) wies die SAK mit Einspracheentscheid vom 23. November 2017 ab und hielt an der Taxationsverfügung vom 28. August 2017 fest. Begründend führte sie an, der Beschwerdeführer habe keine amtlichen Belege eingereicht, wonach er unter Angabe von Gründen durch das Steueramt keiner Steuerpflicht in seinem Wohnsitzland unterliege beziehungsweise seine Einnahmen im kirchlichen Zusammenhang von der Steuerpflicht befreit und die Unterstützung von Drittpersonen in der Höhe von Fr. 7000.- nicht der Steuerpflicht unterworfen seien. D. Gegen den Einspracheentscheid vom 23. November 2017 liess der Beschwerdeführer durch seinen nicht berufsmässig tätigen Vertreter mit Eingabe vom 19. Dezember 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben (BVGer act. 1). Er brachte sinngemäss vor, das Verfahren sei mangelhaft durchgeführt worden, womit er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung verlangte. Die von der SAK geforderte Summe sei überhöht und auf einen Beitrag von Fr. 940.- zu senken. E. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 1. Februar 2018 (BVGer act. 3) die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung. Zur Begründung führte sie aus, der Beschwerdeführer habe keine Belege eingereicht, wonach für ihn keine Steuerrechnung ausgestellt werde, beziehungsweise habe er nicht belegt, was er der Steuerbehörde deklariert habe und was davon als steuerbares Einkommen berücksichtigt worden sei. F. Von der Gelegenheit, eine Replik einzureichen, machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch (BVGer act. 4 und 5). Der Schriftenwechsel wurde mit Verfügung vom 27. März 2018 abgeschlossen (BVGer act. 5). G. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10], Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG [SR 173.32]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung oder Abänderung ein schutzwürdiges Interesse, weshalb er beschwerdelegitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG [SR 172.021], Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 19. Dezember 2017 ist daher einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG, Art. 60 ATSG). 2. 2.1 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstands des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der Einspracheentscheid vom 23. November 2017, mit welchem die Vorinstanz die Einsprache des Beschwerdeführers abgewiesen und die Verfügung vom 28. August 2017 betreffend die amtliche Veranlagung des Beitrags für das Jahr 2016 bestätigt hat. 2.2 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich Überschreiten oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG). 2.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3). 3. 3.1 Art. 2 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben, der freiwilligen Versicherung beitreten können, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren. 3.2 Gemäss Art. 8 AHVG wird vom Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ein - je nach Höhe des Jahreseinkommens prozentuell festzusetzender - Beitrag erhoben. Gemäss Art. 9 Abs. 1 AHVG ist Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Im Zweifel gilt als selbstständigerwerbend, wer für das in einer Unternehmung, einem Betrieb oder Geschäft erzielte Erwerbseinkommen steuerpflichtig ist oder, wenn keine Steuerpflicht besteht, wer die Unternehmung, den Betrieb oder das Geschäft auf eigene Rechnung führt (vgl. Rz. 1011 der Wegleitung über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN]). Gemäss Rz. 1067 WSN übt eine selbständige Erwerbstätigkeit aus, wer das Geschäftsrisiko trägt und berechtigt ist, die betrieblichen Anordnungen zu treffen. 3.3 Gemäss Art. 23 AHVV müssen die kantonalen Steuerbehörden das für die Bemessung der Beiträge massgebende Erwerbseinkommen ermitteln. Art. 23 Abs. 5 AHVV regelt die Beitragsfestsetzung für den Fall, dass die Steuerbehörden keine Meldung erstatten. In diesem Fall haben die Ausgleichskassen das für die Beitragsfestsetzung massgebende Erwerbseinkommen und das im Betrieb investierte Eigenkapital auf Grund der ihnen zur Verfügung stehenden Daten selbst einzuschätzen. Die Beitragspflichtigen haben den Ausgleichskassen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen Unterlagen einzureichen. 3.4 Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige Versicherung; er bestimmt insbesondere die Frist und die Modalitäten des Beitritts, des Rücktritts und des Ausschlusses. Ferner regelt er die Festsetzung und Erhebung der Beiträge sowie die Gewährung von Leistungen (Art. 2 Abs. 6 Satz 1 AHVG). 3.5 Gemäss Art. 14 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [VFV; SR 831.111] werden die Beiträge der Versicherten in Schweizer Franken für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Nach Art. 14 Abs. 2 Satz 1 VFV ist bei erwerbstätigen Versicherten das im Beitragsjahr tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen und bei nicht erwerbstätigen Versicherten das im Beitragsjahr tatsächlich erzielte Renteneinkommen und der Vermögensstand am 31. Dezember massgebend. Die Versicherten haben der Ausgleichskasse innert 30 Tagen nach Ablauf des Beitragsjahres die für die Beitragsfestsetzung erforderlichen Angaben zu liefern (Art. 14b Abs. 1 VFV; vgl. auch Rz. 4041 der Wegleitung über die freiwillige Versicherung [WFV], wonach nichterwerbstätige Beitragspflichtige ihr Renteneinkommen und/oder Vermögen durch geeignete Unterlagen [z.B. Steuerrechnungen] zu belegen haben). Die Ausgleichskasse setzt die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge spätestens bis zum 30. Juni des Folgejahres mittels Verfügung fest. Hat die versicherte Person von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, Akontozahlungen zu leisten, nimmt die Ausgleichskasse den Ausgleich vor (Art. 14b Abs. 2 VFV). 3.6 Werden die nötigen Angaben zur Beitragsfestsetzung nicht fristgemäss gemacht, so ist innert zwei Monaten schriftlich unter Ansetzung einer Nachfrist von 30 Tagen zu mahnen. Wird auch die Nachfrist nicht eingehalten, so sind, falls bereits Beiträge in der freiwilligen Versicherung entrichtet wurden, die geschuldeten Beiträge durch Veranlagungsverfügung festzusetzen (Art. 17 Abs. 1 VFV). 3.7 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung verfolgt die Beitragsermittlung von Amtes wegen indirekt auch das Ziel, die Versicherten zu motivieren, ihren Pflichten nachzukommen. Eine entsprechende Beitragsbemessung dürfe streng und einschneidend sein, weshalb eine schematische Erhöhung um jeweils 30% als zulässig erachtet wurde (vgl. BGE 113 V 81 E. 5b). 4. 4.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersuchungs-grundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. BGE 136 V 376 E. 4.1.1). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2; BGE 122 V 158 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen). 4.2 Der Grundsatz der Mitwirkungspflicht wird im Bereich der freiwilligen Versicherung durch Art. 5 VFV geregelt. Demnach sind die Versicherten gehalten, der Auslandvertretung, der Ausgleichskasse und der IV-Stelle für Versicherte im Ausland alle zur Durchführung der freiwilligen Versicherung benötigten Angaben zu machen und auf Verlangen deren Richtigkeit zu belegen. 4.3 Gemäss Rz. 4040 der Wegleitung über die freiwillige Versicherung (WFV) muss die Ausgleichskasse die Selbständigerwerbenden anhalten, Steuerquittungen oder die Gewinn- und Verlustrechnungen der betreffenden Jahre oder andere Beweismittel vorzulegen. Gemäss Rz. 4042 der Wegleitung prüft sie die Richtigkeit der Angaben. Sofern die Angaben nicht glaubhaft erscheinen, kann sie weitere Unterlagen einverlangen und nötigenfalls eine amtliche Einschätzung vornehmen (vgl. E. 3.6 hiervor). 4.4 Im Sozialversicherungsrecht gilt grundsätzlich der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Dieser Grad übersteigt einerseits die Annahme einer blossen Möglichkeit bzw. einer Hypothese und liegt andererseits unter demjenigen der strikten Annahme der zu beweisenden Tat-sache. Die Wahrscheinlichkeit ist insoweit überwiegend, als der begründeten Überzeugung keine konkreten Einwände entgegenstehen (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 43 Rz. 50; Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2014, § 70, Rz. 58 ff.). 4.5 Der den Sozialversicherungsprozess beherrschende Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache der verfügenden Behörde ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Die Parteien tragen mithin in diesem Verfahrensbereich in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, durch die Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer machte sinngemäss geltend, seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen zu sein. Er habe - wie in den Jahren zuvor - die erforderlichen Erklärungen und Belege abgegeben und erst nach Erhalt des Einspracheentscheides erfahren, dass von ihm weitere (unterschriebene) Belege verlangt würden (vgl. BVGer act. 1). Hingegen weise das Verfahren Mängel auf, denn er verstehe nicht, dass die Beiträge um 30% erhöht würden. Die Vorinstanz habe es verabsäumt, ihm mitzuteilen, welche Belege in welcher Form einzureichen seien. Sein Einkommen sei zu hoch angesetzt worden. 5.2 Die Vorinstanz wies in ihrer Vernehmlassung darauf hin, den Beschwerdeführer um die Einreichung eines Steuerentscheides gebeten und hierfür gemahnt zu haben. Auch die auf Beschwerdeebene vorgelegten Dokumente genügten den Anforderungen für die Beitragsfestsetzung nicht. 5.3 Den Akten ist zu entnehmen, dass die SAK mit Datum vom 13. Dezember 2016 einen Fragebogen zur Erklärung des Einkommens und Vermögens für das Beitragsjahr 2016 verschickt hat. Der Beschwerdeführer hat diesen ausgefüllt am 3. März 2017 retourniert (Datum: Eingangsstempel SAK, Vorakten 48). Betreffend die Angaben zum Nettogewinn und zu den Geschäftsausgaben enthält das Formular folgende Beilagenempfehlungen: "Steuerentscheid" sowie "Gewinn- und Verlustrechnung, worauf die angegebenen Beträge genau präzisiert sind". Die unmittelbar darauf folgende Frage nach dem investierten Eigenkapital wurde durchgestrichen, wobei aufgrund der minderen Qualität der Kopie nicht auszuschliessen ist, dass sich die Streichung auch auf die Beilagenempfehlung "Steuerentscheid" bezieht (Vorakten 48/4). Dem Fragebogen liegen eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung sowie der Entwurf einer Steuererklärung vom 1. Oktober 2016 adressiert an die Abgabensektion des Finanzministeriums und zwei Bankbelege bei (Vorakten 48/7 ff.). Mit Schreiben vom 26. April 2017 forderte die SAK den Beschwerdeführer auf, einen Steuerentscheid für das Jahr 2016 einzureichen, und setzte ihm hierfür Frist bis zum 26. Juni 2017 an (Vorakten 49). Mit Mahnung vom 26. Juni 2017 teilte die SAK dem Beschwerdeführer mit, dass die notwendigen Informationen/Belege für die Festsetzung der AHV-Beiträge noch nicht eingegangen seien, und setzte ihm eine Nachfrist von 30 Tagen, unter gleichzeitiger Androhung der amtlichen Veranlagung im Unterlassungsfall (Vorakten 50). Mit E-Mail vom 7. August 2017 erklärte der Beschwerdeführer, dass er keine Steuerrechnung vorlegen könne, da sein steuerbares Einkommen unter dem erforderlichen Minimalwert von 4 Millionen Colones liege. Einnahmen im Zusammenhang mit seiner Arbeit für die Kirche seien in seinem Wohnsitzland steuerbefreit, die Einkünfte aus Deutschstunden seien steuerpflichtig (Vorakten 51). 5.4 Im Folgenden ist auf die Durchführung des vorinstanzlichen Mahnverfahrens einzugehen. Es ist nicht dem Beschwerdeführer anzulasten (vgl. E. 3.6), dass die Einkommens- und Vermögenserklärung erst Anfang März bei der SAK einlangte (hierfür vorgesehen wäre bis Ende Januar, vgl. E. 3.3). Aufgrund der Aktenlage ist zwar ersichtlich, dass die SAK das Formular Mitte Dezember verschickt hat. Es kann aber nicht festgestellt werden, wann der Beschwerdeführer den Fragebogen erhalten hat, wobei ihm auch eine ausreichende Frist für die Einreichung des Fragebogens zuzugestehen ist (vgl. Urteil des BVGer vom 22. Februar 2013 C-8805/2010 E. 4.4). Im Weiteren ist davon auszugehen, dass er die Aufforderung der SAK vom 26. April 2017, einen Steuerentscheid einzureichen, erhalten hat, da er im E-Mail vom 7. August 2017 erstmals unter Angabe von Gründen erklärte, diesen nicht vorlegen zu können. Hingegen ist nicht aktenkundig, ob er auch die Mahnung der SAK vom 26. Juni 2017 erhalten hat. Im E-Mail vom 7. August 2017 führte er an, einige Tage zuvor wegen der fehlenden Steuerrechnung bei der SAK angerufen zu haben, woraufhin man ihn um eine Mitteilung per E-Mail gebeten habe. Aus den Akten geht nicht hervor, dass ihm zu diesem Zeitpunkt die Mahnung bekannt war, zumal keine Protokollvermerke der SAK über die vom Beschwerdeführer behaupteten telefonischen Klärungsversuche vorliegen (dies trifft auch auf die vom Beschwerdeführer behaupteten Telefonanrufe - angeblich sogar mit Unterstützung der Botschaft [vgl. BVGer act. 1, Beilagen] - zu). Insbesondere ist nicht ersichtlich ob die SAK den Beschwerdeführer über die Rechtsfolgen in Kenntnis gesetzt hat (Androhung der amtlichen Veranlagung). Im Weiteren fehlt auch ein Beleg dafür, dass die SAK beim Erlass der Beitragsverfügung vom 28. August 2016 die Frist von 30 Tagen für die Nachholung der erforderlichen Mitwirkungshandlung gewahrt hätte. Nach dem Gesagten kann nicht davon ausgegangen werden, dass die SAK das Mahnverfahren ordnungsgemäss durchgeführt hat beziehungsweise ein Grund vorlag, den Versicherten zu motivieren, seinen Pflichten nachzukommen (vgl. E. 3.6 - 3.7 hiervor). 5.5 Im Weiteren rügte der Beschwerdeführer sinngemäss, die SAK habe den Sachverhalt ungenügend festgestellt und sein Einkommen zu hoch angesetzt. Aus den Akten ergibt sich, dass er in der Einkommens- und Vermögenserklärung die Empfehlung "Steuerentscheid" durchgestrichen oder offen gelassen hat und stattdessen eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung sowie den Entwurf einer Steuererklärung abgegeben hat (vgl. E. 5.3 hiervor). Obwohl er dafür keine Begründung angegeben hat, liegen damit zumindest andeutungsweise Hinweise darauf vor, dass er keine Steuerrechnung vorlegen konnte. Daraufhin wurde er aufgefordert, innert Frist einen Steuerentscheid zu schicken, weitergehende Belege wurden von der Vorinstanz nicht verlangt. Erst nach der amtlichen Veranlagung und insbesondere erst nach der Durchführung des Einspracheverfahrens nannte die SAK weitere aus ihrer Sicht zulässige Beweismittel, wie einen amtlichen Beleg über die Steuerbefreiung von Leistungen für die Kirche und Quittungen betreffend die Unterstützungsleistungen durch Privatpersonen. Auf Vernehmlassungsstufe begründete die SAK die amtliche Veranlagung unter anderem damit, dass der Beschwerdeführer die Unterstützungsleistungen von Fr. 7'000.- im Fragebogen genannt habe, ohne Belege vorzulegen. Im Weiteren gehe aus der Steuererklärung seines Buchhalters nicht hervor, woraus sich die Summe von 960'000.- Colones zusammensetze, wobei in der Einnahmen- Ausgabenrechnung lediglich 560'000.- Colones für Deutschstunden enthalten seien. 5.6 Demnach erachtete es die Vorinstanz selbst nicht als unverzichtbar, dass der Beschwerdeführer eine Steuerrechnung einreiche (vgl. E. 3.3 und 4.3 zu den Voraussetzungen). Gegenstand der rechtsgültig zugegangenen Aufforderung vom 26. April 2017, weitere Unterlagen einzureichen, war aber nur der Steuerentscheid. Im Rahmen einer richtigen und vollständigen Sachverhaltsabklärung muss die SAK mittels entsprechender Beweisvorkehrungen die von ihr genannten Widersprüche in den Unterlagen im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens aufgreifen. Da in erster Linie die Vorinstanz für die richtige und vollständige Sachverhaltsabklärung zu sorgen hat (Art. 43 Abs. 1 ATSG), wäre es an ihr gewesen, im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens auch die Vorlage anderer zulässiger Beweismittel zu veranlassen. Vorliegend entsteht der Eindruck, dass die Sachverhaltsabklärung ins Beschwerdeverfahren verschoben wurde, worin eine gravierende Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erkennen ist. 5.7 Dieser Mangel kann vorliegend aber nicht auf Beschwerdeebene geheilt werden. Zum einen hat sich der nicht berufsmässig tätige Vertreter in der Beschwerdeschrift auf die formellen Mängel konzentriert und insbesondere nicht geltend gemacht, bereits alle erforderlichen Belege eingereicht zu haben (vielmehr verlangte er eine diesbezügliche Klarstellung). Demnach fehlen geeignete Beweismittel für die Beitragsfestsetzung, wobei aber nicht erkennbar ist, dass der Beschwerdeführer zu deren Vorlage rechtsgültig aufgefordert und gemahnt worden wäre. Das Fehlen der konkreten Bezeichnung der anderen zulässigen Beweismittel (vgl. E. 5.6 hiervor) in der Aufforderung wie auch der fehlende Beleg, dass der Beschwerdeführer über die Mahnung samt Androhung der Rechtsfolgen in Kenntnis war, spricht gegen den Sanktionscharakter einer 30%igen Beitragserhöhung und kann auch die Übertragung der erhöhten Verwaltungskosten nicht rechtfertigen. Nach dem Gesagten ist nach wie vor von der Möglichkeit auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Einkommenssituation rechtsgenüglich nachweisen könnte, womit auch prozessökonomische Erwägungen für eine Heilung des Verfahrensmangels auf Beschwerdeebene wegfallen (vgl. etwa Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 28. September 2001 H 115/01 E. 5 c) zum Recht auf Einleitung eines Revisionsverfahrens). 5.8 Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach in früheren Jahren - ohne Vorlage zusätzlicher Belege - die von ihm unterzeichnete Einnahmen-/ Ausgabenrechnung und die Steuererklärung eines zertifizierten Buchalters ausgereicht hätten, kann nicht gehört werden. Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers kann in der Aufforderung, die Einkommenssituation nachvollziehbar zu belegen, jedenfalls keine geänderte Praxis oder Verletzung von Treu und Glauben erblickt werden. Die SAK hat anhand der Angaben des Beschwerdeführers und der für das Jahr 2016 eingereichten Belege begründete Zweifel an deren Korrektheit (vgl. widersprüchliche Unterlagen: in der Einkommens- und Vermögenserklärung sind Unterstützungsleistungen von Fr. 7'000.- angeführt, die weder in der Einnahmen-/Ausgabenrechnung, noch in der Steuererklärung aufscheinen; das in der Steuererklärung bezifferte Einkommen ist nicht aufgeschlüsselt und lässt sich nicht mit der Einnahmen-/ Ausgabenrechnung in Einklang bringen; nicht nachvollziehbar sind die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er lediglich die Leistungen im Rahmen der Sprachlehrtätigkeit versteuern müsse, die er in der Einnahmen-/Ausgabenrechnung mit 560'000 Colones bezifferte, hingegen in der Steuererklärung ein Nettoeinkommen von 960'000 Colones angab). Es obliegt dem Beschwerdeführer, eine nachvollziehbare Buchhaltung inklusive der geforderten Belege von dritter Seite vorzulegen. Die vom Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene eingereichten Unterlagen des Buchhalters sind zu wenig aussagekräftig, die Zertifizierung einer blossen Zahl reicht jedenfalls nicht aus, ein Einkommen zu belegen. Der Beschwerdeführer muss - wie jeder andere Selbständige in der Schweiz auch - Belege für die Prüfung seiner Angaben, woraus sich seine Einkünfte (960'000.- Colones in der Steuererklärung sowie die in der Einnahmen-/Ausgabenrechnung genannten Einkünfte) zusammensetzen, vorlegen können. Aus einer angeblichen Steuerbefreiung im Wohnsitzland ist nicht zu schliessen, ein Versicherter sei nicht zur Vorlage von Einkommensbelegen verpflichtet (vgl. E. 3.3 und 4.3 hiervor). Aufgrund des fehlenden Steuerentscheids kann mit den vorliegenden Angaben faktisch keine rechtsgenügliche Einschätzung vorgenommen werden, weshalb auch die SAK vom Beschwerdeführer verlangen kann, sich die Unterstützungen von privater Seite wie auch die Steuerbefreiung für kirchliche Arbeiten belegen zu lassen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung entspricht es sowohl dem Willen des Gesetzgebers als auch den Prinzipien der Solidarität und der Gleichbehandlung der Versicherten, dass für die freiwillig versicherten Auslandschweizer möglichst dieselben Bestimmungen gelten wie für die obligatorisch Versicherten. Für die freiwillig Versicherten sollte grundsätzlich kein Sonderrecht geschaffen werden. Die in der obligatorischen Versicherung geltenden Regelungen sind daher grundsätzlich auch für die Durchführung der freiwilligen Versicherung massgebend. Vorbehalten bleiben lediglich die davon abweichenden Bestimmungen von Art. 2 AHVG und der in der VFV getroffenen Vollzugsordnung (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 28. September 2001 H 115/01 E. 3 b) mit Hinweisen). 6. 6.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen den gesetzlichen Anforderungen gemäss Art. 14b VFV nicht genügen. Um den Beitrag für das Jahr 2016 berechnen zu können, hat der Beschwerdeführer zwingend die von der SAK auf Beschwerdeebene geforderten Belege nachzureichen, die die Korrektheit seiner Angaben von dritter Seite her bestätigen (Quittierung privater Unterstützungen, Steuerbefreiung der kirchlichen Tätigkeiten und eine nachvollziehbare Buchhaltung, die die Einkommensangaben auf der Steuererklärung aufschlüsselt). Kommt der Beschwerdeführer dem trotz Aufforderung und Mahnung nicht nach, käme dies einer Verletzung der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 5 VFV gleich. Die Vorinstanz ist richtigerweise von einer noch ungenügenden Beweislage ausgegangen, weshalb sie den Beschwerdeführer hätte auffordern müssen, die entsprechenden Nachweise zu erbringen (Art. 43 ATSG), bevor sie ihn mahnt und ausserordentlich veranlagt. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist festzuhalten, dass die Vorinstanz ihrer diesbezüglichen Sachverhaltsabklärungspflicht gemäss Art. 43 ATSG nicht nachgekommen ist. Dass der Beschwerdeführer zu den standardisierten Vorgaben der Vorinstanz im Fragebogen - etwa die Unterstützungsleistung von dritter Seite mittels einer Kopie der Spenden zu belegen - nicht explizit Stellung genommen hat, reicht aber nicht aus, ihn amtlich zu veranlagen. Weder ist er in einer konkreten Aufforderung darauf hingewiesen worden, solche Belege einzureichen, noch ist das Mahnverfahren rechtskonform durchgeführt worden. Auch kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer der SAK die korrekte Buchhaltung und Belege nicht zur Verfügung stellen kann. 6.2 Da das Mahnverfahren nicht korrekt durchgeführt wurde und sich die aus dem von der Vorinstanz unvollständig ermittelten Sachverhalt resultierende Beweislosigkeit zugunsten des Beschwerdeführers auswirkt, ist die Beschwerde gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 23. November 2017 (BVGer act. 1, Beilage), der die amtliche Veranlagungsverfügung vom 28. August 2017 (Vorakten 52) ersetzte, aufzuheben. Die Akten sind im Sinne der Erwägungen zur Fortführung des Verfahrens und zum Erlass einer neuen Beitragsverfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob die Vorinstanz die amtliche Beitragsbemessung korrekt vorgenommen hat. Auf den Beschwerdeantrag auf Beitragsfestsetzung ist nicht weiter einzugehen. 7. 7.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 7.2 Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6). Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2). Da dem obsiegenden Beschwerdeführer, welcher nicht durch einen berufsmässig tätigen Rechtsvertreter vertreten ist, keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind resp. keine solchen geltend gemacht wurden, ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird - soweit darauf eingetreten wird - gutgeheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. November 2017 wird aufgehoben.
2. Die Sache wird zur Durchführung eines rechtskonformen Verwaltungsverfahrens im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Beitragsverfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Anna Wildt Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG) Versand: