Freiwillige Versicherung
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird gutgeheissen, und der Einspracheentscheid vom 1. Juni 2011 wird aufgehoben.
E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
E. 3 Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 400. zu zahlen.
E. 4 Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...])
- das Bundesamt für Sozialversicherungen Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Franziska Schneider Christine Schori Abt Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, und der Einspracheentscheid vom 1. Juni 2011 wird aufgehoben.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 400. zu zahlen.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Franziska Schneider Christine Schori Abt Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-3805/2011 Urteil vom 14. Juni 2013 Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter Vito Valenti, Richter Francesco Parrino, Gerichtsschreiberin Christine Schori Abt. Parteien X._______, vertreten durch A._______, Schweiz, Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand freiwillige AHV, Ausschluss. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), geboren am 1. August 1950, schweizerische Staatsangehörige am 5. April 2005 (Vorakten zum Dossier C-8805/2010 act. 13) ein Beitrittsformular zur schweizerischen freiwilligen Alters-, Hinterlassenen und Invalidenversicherung für Auslandschweizer (nachfolgend: freiwillige AHV) als Nichterwerbstätige ausgefüllt und als Wohnadresse B._______, Mozambique angegeben hat, dass die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (nachfolgend: Vorinstanz) mit Beitragsverfügung für das Jahr 2009 vom 10. Juni 2010 (Vorakten zum Dossier C-8805/2010 act. 38), adressiert an die Adresse der Beschwerdeführerin in Mozambique, das massgebende Vermögen der Beschwerdeführerin auf Fr. 2'483'000.-, die Beiträge für die Periode von 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009 auf Fr. 5'390.- sowie den Verwaltungskostenbeitrag auf Fr. 161.70, total ausmachend Fr. 5'551.70 festgesetzt hat, dass die Vorinstanz mit Mahnung vom 30. August 2010 (versandt mit gewöhnlicher Post an die Adresse der A._______, Vorakten zum Dossier C-8805/2010 act. 43) auf den noch verbleibenden Beitragsausstand von Fr. 3'551.70 aufmerksam gemacht und der Versicherten eine zusätzliche Frist von 30 Tagen gegeben hat, um die noch ausstehende Summe zu begleichen, dass die Vorinstanz mit 2. Mahnung vom 29. Oktober 2010 (eingeschrieben versandt an die A._______, Vorakten zum Dossier C-8805/2010 act. 51) der Beschwerdeführerin eine letzte Frist von 30 Tagen nach Erhalt des Schreibens gesetzt hat, um den geschuldeten Betrag zu begleichen und darauf hingewiesen hat, dass die Nichtbezahlung von Beiträgen zum Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung führe, sofern die Beiträge nicht bis zum 31. Dezember des Folgejahres vollständig beglichen seien, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mit Ausschlussverfügung vom 14. Januar 2011 (Vorakten act. 1) für Nichtbezahlung der Beiträge und Nichtbezahlung der Verzugszinsen aus der freiwilligen AHV/IV-Versicherung ausgeschlossen hat und zur Begründung aufgeführt hat, trotz ihrer 2. Mahnung sei die Beschwerdeführerin der Verpflichtungen nicht nachgekommen, dass mit Einspracheentscheid vom 1. Juni 2011 (Vorakten act. 10) die Vorinstanz die Einsprache vom 6. April 2011 (Vorakten act. 5) abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausführt hat, der Beschwerdeführerin sei am 10. Juni 2010 (Vorakten zu Dossier C-8805/2010 act. 38) die Beitragsverfügung des Beitragsjahres 2009 mit dem Jahresbeitrag von Fr. 5'551.70 inkl. Verwaltungskostenbeitrag) gesandt worden, am 30. August 2010 (Vorakten zu Dossier C-8805/2010 act. 43) die erste Mahnung und die Kontostandmeldung (bei einem offenen Betrag von Fr. 3'551.70 und unter Berücksichtigung der letzten Zahlung vom 6. August 2010 von Fr. 500. ) und am 29. Oktober 2010 (Vorakten zu Dossier C-8805/2010 act. 51) die eingeschrieben versandte zweite Mahnung übermittelt worden, welcher die Kontostandmeldung beigefügt worden sei, mit Angabe des offenen Betrags von Fr. 3'051.70 (nach Berücksichtigung der letzten Zahlung vom 6. September 2010 von Fr. 500. ), dass die Vorinstanz weiter ausgeführt hat, die Beschwerdeführerin sei in der zweiten Mahnung darauf hingewiesen worden, dass es sich bei der Zahlungsfrist bis 31. Dezember 2010 um eine gesetzliche Frist handle, welche nicht verlängert werden könne und sie nicht davon habe ausgehen dürfen, dass die Vorinstanz eine Fristverlängerung stillschweigend billige, dass mit Eingabe vom 29. Juni 2011 die Beschwerdeführerin, vertreten durch A._______, Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und die Aufhebung der Ausschlussverfügung vom 1. Juni 2011 beantragt hat, dass sie zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt hat, sie habe keine Antwort erhalten auf ihren Brief vom 19. November 2011, wonach eine Zahlung von Fr. 500. nicht berücksichtigt und ein Abzahlungsvorschlag unterbreitet worden sei, dass mit Vernehmlassung vom 9. August 2011 die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde beantragt hat, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und an dessen Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse hat (Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021]; vgl. auch Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ([ATSG, SR 830.1]) und somit zur Beschwerde legitimiert ist, dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 60 ATSG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist, dass aufgrund der Beschwerde streitig und damit zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zu Recht wegen Nichtbezahlung der Beiträge für das Jahr 2009 rückwirkend ab 1. Januar 2009 von der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen hat, dass Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) bestimmt, dass Schweizer Staatsangehörige sowie Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der europäischen Freihandelsassoziation leben, der freiwilligen Versicherung beitreten können, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren, dass Versicherte, welche die nötigen Auskünfte nicht erteilen oder ihre Beiträge nicht fristgerecht bezahlen, aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen werden (Art. 2 Abs. 3 AHVG, Rz. 3011 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen zur freiwilligen Alters-, Hinterlassen- und Invalidenversicherung vom 1. Januar 2009 [WFV 2009]), dass die Versicherten gehalten sind, der Auslandvertretung, der Ausgleichskasse und der IV-Stelle für Versicherte im Ausland alle zur Durchführung der freiwilligen Versicherung benötigten Angaben zu machen und auf Verlangen deren Richtigkeit zu belegen (Art. 5 der Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [VFV; SR 831.111]; in der Fassung vom 16. Mai 2007 in Kraft seit 1. Januar 2008), dass laut Art. 13 VFV die Versicherten aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen werden: a. wenn sie die für das Beitragsjahr (Art. 14 Abs. 1 VFV) geschuldeten Beiträge bis zum 31. Dezember des folgenden Kalenderjahres nicht vollständig bezahlen; b. wenn sie die Verzugszinsen (Art. 18 VFV) nicht bis zum 31. Dezember des Jahres bezahlen, das auf dasjenige folgt, in dem diese Verzugszinsen mit einer Verfügung rechtskräftig festgesetzt wurden; c. wenn sie der Ausgleichskasse die verlangten Belege nicht bis zum 31. Dezember des Jahres einreichen, das auf das Beitragsjahr folgt (Abs. 1), dass nach Art. 13a Abs. 2 VFV nichterwerbstätige Versicherte ab dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres; die Beitragspflicht endet am Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollenden beitragspflichtig sind (Abs. 2), dass nichterwerbstätige Versicherte auf der Grundlage ihres Vermögens und ihres Renteneinkommens einen Beitrag zwischen Fr. 864.- und Fr. 9'800. im Jahr zu bezahlen haben (Art. 13b Abs. 2 VFV in der bis 30. November 2011 gültigen Fassung), dass gemäss Art. 14 Abs. 1 Satz 1 VFV die Beiträge der Versicherten in Schweizer Franken für jedes Beitragsjahr festgesetzt werden und nach Art. 14 Abs. 2 Satz 1 VFV bei erwerbstätigen Versicherten das im Beitragsjahr tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen und bei nicht erwerbstätigen Versicherten das im Beitragsjahr tatsächlich erzielte Renteneinkommen und der Vermögensstand am 31. Dezember massgebend ist (vgl. Rz. 4035 WFV 2009), dass die Ausgleichskasse die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge spätestens bis zum 30. Juni des Folgejahres mittels Verfügung fest setzt und die Beiträge bzw. der Beitragssaldo innert 30 Tagen seit Rechnungsstellung zu bezahlen sind (Art. 14 Abs. 3 VFV), dass nicht bezahlte fällige Beiträge innert zweier Monate schriftlich unter Ansetzung einer Nachfrist von 30 Tagen zu mahnen sind und wenn diese Nachfrist nicht eingehalten wird, die Ausgleichskasse eine letzte Zahlungsfrist anzusetzen und auf die Folgen der Nichtzahlung aufmerksam zu machen hat (Art. 17 Abs. 2 VFV, Rz. 3017 WFV 2009), dass mit der zweiten Mahnung eine letzte Zahlungsfrist anzusetzen ist und einen Hinweis auf allfällige Verzugszinsen sowie die Androhung des Ausschlusses zu enthalten hat (Rz. 4086 WFV 2009), dass der Ausschluss rückwirkend ab dem ersten Tag des Beitragsjahres gilt, für das die Beiträge nicht vollständig bezahlt oder für das die Dokumente nicht beigebracht wurden (Art. 13 Abs. 3 Satz 1) und wenn die Verzugszinsen nicht vollständig bezahlt werden, die versicherte Person rückwirkend auf den ersten Tag des Jahres ausgeschlossen wird, in dem die Verzugszinsverfügung in Rechtskraft erwachsen ist (Art. 13 Abs. 3 Satz 2 VFV), dass den Akten nicht entnommen werden kann, ob der Beschwerdeführerin die Verfügung vom 10. Juni 2010 (Vorakten zu Dossier 8805/2010 act. 38) betreffend die amtliche Festsetzung der Beiträge für das Jahr 2009, gesandt an die Adresse in Mozambique, sowie die schriftliche Mahnung der Vorinstanz vom 4. März 2010 (Vorakten zu Dossier C-8805/2010 act. 31) betreffend das Formular "Erklärung über Einkommen und Vermögen 2009" verschickt im Dezember 2009 jemals zugestellt worden sind, dass das Bundesverwaltungsgericht deshalb mit Urteil vom 22. Februar 2013 im Geschäft C-8805/2010 festgestellt hat, dass die Voraussetzungen zum Erlass der Beitragsverfügung vom 10. Juni 2010 betreffend amtliche Festsetzung der Beiträge für das Jahr 2009 nicht erfüllt gewesen sind, den Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2012 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen hat, damit diese ein rechtskonformes Verwaltungsverfahren durchführe und anschliessend neu verfüge, dass somit die Voraussetzungen zum Ausschluss der Beschwerdeführerin aus der freiwilligen AHV nach Art. 17 VFV nicht erfüllt sind, dass aus diesem Grund die Beschwerde gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 1. Juni 2011 aufzuheben ist, dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), dass für das vorliegende Verfahren im Hinblick auf den notwendigen bzw. getätigten Aufwand eine Entschädigung inkl. Auslagen von Fr. 400. als angemessen erscheint (Art. 64 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und der Einspracheentscheid vom 1. Juni 2011 wird aufgehoben.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 400. zu zahlen.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...])
- das Bundesamt für Sozialversicherungen Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Franziska Schneider Christine Schori Abt Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: