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C-8724/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-11-04 · Deutsch CH

Invalidenversicherung (Übriges) | Invalidenversicherung, Hilflosenentschädigung (Verfügung vom 4. November 2025). Entscheid angefochten beim BGer.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal Entscheid angefochten beim BGer

Abteilung III C-8724/2025

U r t e i l v o m 2 3 . D e z e m b e r 2 0 2 5 Besetzung Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiber Milan Lazic. Parteien A._______, (Spanien), Beschwerdeführerin,

gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung, Hilfslosenentschädigung (Verfügung vom 4. November 2025).

C-8724/2025 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA; im Folgenden auch: Vorinstanz) mit Verfügung vom 4. November 2025 das Gesuch von A._______, geborene Ab._______, vom 21. Juli 2025 auf Zusprache von Hilflosenentschädigung abgewiesen hat mit der Begründung, mangels Er- füllung des Wohnsitzerfordernisses bestehe kein Anspruch auf Hilfslo- senentschädigung, dass A._______ (im Folgenden: Versicherte oder Beschwerdeführerin) ge- gen diese Verfügung mit Eingabe vom 17. November 2025 beim Bundes- verwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat, und diese Eingabe vorläufig unter der Verfahrensnummer C-8724/2025 erfasst wurde, dass die Beschwerdeführerin sowohl die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 4. November 2025 und die Zusprache einer Hilflosenent- schädigung samt rückwirkender Auszahlung «über 12 Monate hinaus ge- mäss Art. 27 ATSG» zuzüglich Verzugszinsen beantragt hat, als auch gleichzeitig – betreffend den Vorbescheid der IVSTA vom 9. Mai 2025 – die «Wiederherstellung der vollen IV-Rente», und zugleich für das Beschwer- deverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Verfahrenskosten ersucht hat, dass die Beschwerdeführerin mit Fax-Eingaben vom 24. November, 5. De- zember und 11. Dezember 2025 weitere Unterlagen eingereicht hat, dass die Vorinstanz auf richterliche Anordnung vom 26. November 2025 hin am 3. Dezember 2025 die vorinstanzlichen Akten eingereicht hat, dass die Beschwerdeführerin schliesslich mit Fax-Eingabe vom 18. De- zember 2025 im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die sofortige vor- läufige Auszahlung der Hilflosenentschädigung beantragt hat, dass feststeht, dass sich die Beschwerdeeingabe vom 17. November 2025 gegen zwei voneinander verschiedene vorinstanzliche Entscheide richtet, sodass es angezeigt erscheint, das vorliegende Beschwerdeverfahren auf- zutrennen, wobei die Beschwerde gegen die Verfügung der IVSTA vom

4. November 2025 unter der bisherigen Verfahrensnummer C-8724/2025 weitergeführt wird, die Beschwerde gegen den Vorbescheid der IVSTA vom

9. Mai 2025, mit welchem der Versicherten die Herabsetzung ihrer bisheri- gen IV-Rente in Aussicht gestellt wurde, hingegen in einem separaten Ver- fahren unter der neuen Verfahrensnummer C-9882/2025 weiterzuführen ist,

C-8724/2025 Seite 3 dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsge- richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland eine Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG darstellt und vorliegend keine Ausnahme von der Zu- ständigkeit im Sinne von Art. 32 VGG auszumachen ist (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invaliden- versicherung [IVG, SR 831.20]), dass demnach das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorlie- genden Beschwerde (gegen die Verfügung vom 4. November 2025) zu- ständig ist, dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 ATSG; Art. 52 VwVG), sodass auf die Beschwerde einzutreten ist, dass vorliegend über die Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 4. November 2025, mit welcher der Anspruch auf Hilflosenentschädi- gung abgelehnt wurde, zu befinden ist, dass die Vorinstanz mit angefochtener Verfügung vom 4. November 2025 einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung mit der Begründung verneint hat, die Beschwerdeführerin würde die Voraussetzungen für eine Zuspra- che einer Hilflosenentschädigung nicht erfüllen, da nur hilflose Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz einen solchen Anspruch hätten, während sie ihren Wohnsitz im Ausland habe, dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Antrags um Ausrich- tung einer Hilflosenentschädigung im Wesentlichen geltend macht, dass die Hilflosenentschädigung gemäss dem Freizügigkeitsabkommen vom

21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) sowie insbesondere gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a sowie Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) eine exportierbare Geldleistung bei Invalidität sei, dass sie sich zusätzlich auch auf BGE 130 V 450 sowie BGE 140 V 543 beruft, wonach eine Hilflosenentschädigung exportierbar sei und es bei ei- ner ordentlichen IV-Rente keinen Wohnsitz in der Schweiz brauche, dass die Ausrichtung einer Hilfslosenentschädigung gemäss Art. 42 Abs. 1 IVG einer Wohnsitzklausel unterworfen ist; das heisst, dass gemäss dieser

C-8724/2025 Seite 4 Gesetzesbestimmung lediglich Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnli- chem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung haben, dass Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 unter dem Titel «Aufhebung der Wohnortsklausel» vorsieht, dass, sofern die Verordnung nichts ande- res bestimmt, die nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mit- gliedstaaten oder nach dieser Verordnung geschuldeten Geldleistungen nicht aufgrund der Tatsache gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, ent- zogen oder beschlagnahmt werden dürfen, wenn der Berechtigte oder seine Familienangehörigen in einem anderen Mitgliedstaat wohnt bezie- hungsweise wohnen, in dem der Zahlung verpflichtete Träger seinen Sitz hat, dass somit in Bezug auf Hilflosenentschädigung die Frage zu prüfen ist, ob die Ausrichtung dieser Leistung entgegen der in Art. 42 Abs. 1 IVG vorge- sehenen Wohnsitzklausel dem Grundsatz des Leistungsexports gemäss Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 unterworfen ist, dass sich entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin den beiden höchstrichterlichen Entscheiden BGE 130 V 450 noch BGE 140 V 543 nichts zur Frage der Exportierbarkeit der Hilflosenentschädigung respek- tive zur Frage des Wohnsitzerfordernisses entnehmen oder ableiten lässt, umso weniger, als diese Fragen in den beiden Leitentscheiden gar nicht behandelt wurden, dass das Bundesgericht in BGE 142 V 2 in Auslegung sämtlicher in diesem Zusammenhang relevanter Normen und Verträge klar erkannt hat, dass angesichts des durch die Europäische Union und die Schweiz in Ziffer II des Protokolls zu Anhang II FZA klar zum Ausdruck gebrachten Willens die Hilflosenentschädigung nicht dem Prinzip des Leistungsexports gemäss Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 untersteht (vgl. E. 6, insb. E. 6.5.1 f.), dass somit entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin bei Wohnsitz in einem EU-Mitgliedsstaat und damit mangels Wohnsitzes in der Schweiz aufgrund der klaren Gesetzeslage und der klaren höchstrichterlichen Rechtsprechung offensichtlich kein Anspruch auf Hilflosenentschädigung besteht, dass vorliegend unbestritten feststeht und von der Beschwerdeführerin selbst vorgetragen wird, dass sie ihren Wohnsitz in Spanien hat,

C-8724/2025 Seite 5 dass sich die Beschwerde aufgrund des Ausgeführten somit als offensicht- lich unbegründet erweist, weshalb sie ohne Weiterungen (vgl. Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario) im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG und Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ergebnis in der Hauptsache damit das mit Fax-Eingabe vom 18. Dezember 2025 gestellte Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme im Sinne der Anordnung einer sofortigen vorläufigen Auszah- lung einer Hilflosenentschädigung gegenstandslos wird, dass bei einer Erledigung in frühem Verfahrensstadium mangels erhebli- chen Aufwandes von einer Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden kann (Art. 6 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), so dass vorliegend umständehalber von der Erhebung von Verfahrenskosten abzusehen ist, dass das mit Beschwerde vom 17. November 2025 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als gegenstandslos gewor- den abzuschreiben ist, dass keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE), dass für das Dispositiv auf die nächste Seite verwiesen wird.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos ab- geschrieben. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

C-8724/2025 Seite 6 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Christoph Rohrer Milan Lazic

C-8724/2025 Seite 7

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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