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C-9882/2025

C-9882/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-12-23 · Deutsch CH

Rentenanspruch

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Auf die Eingabe vom 17. November 2025 gegen den Vorbescheid vom 9. Mai 2025 wird nicht eingetreten.

E. 2 Die Eingabe vom 17. November 2025 inklusive Beilagen geht im Original zur weiteren Veranlassung an die Vorinstanz.

E. 3 Dezember 2025 zudem ergibt, dass im hängigen Vorbescheidverfahren die Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung vorgesehen ist, dass aus dem Dargelegten folgt, dass es sich bei der Eingabe vom 17. No- vember 2025 ans Gericht, soweit sie sich gegen den Vorbescheid vom

9. Mai 2025 richtet, nicht um eine Beschwerde gegen eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG handelt, für welche das Bundesverwaltungsgericht zuständig wäre, sondern um einen Einwand gegen einen Vorbescheid, für dessen Behandlung die Vorinstanz zuständig ist, dass es daher vorliegend offensichtlich an einem zulässigen Anfechtungs- objekt fehlt, weshalb auf die Eingabe vom 17. November 2025, soweit sie sich gegen den Vorbescheid vom 9. Mai 2025 richtet, mangels Zuständig- keit ohne Weiterungen (vgl. Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario) nicht einzu- treten ist, dass gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, die Sache ohne Verzug der zuständigen Behörde überweist, dass die Eingabe vom 17. November 2025 zuständigkeitshalber im Origi- nal (inklusive Beilagen) an die Vorinstanz zur weiteren Veranlassung zu überweisen ist, dass somit im Lichte des Ausgeführten mangels Anfechtungsobjekts und mangels Zuständigkeit auf die Eingabe der Beschwerdeführerin vom

17. November 2025 im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten

C-9882/2025 Seite 4 (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG, Art. 69 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 85bis Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlas- senenversicherung [AHVG, SR 831.10]) und die Sache in Anwendung von Art. 8 Abs. 1 VwVG an die Vorinstanz zur weiteren Veranlassung zu über- weisen ist, dass bei einer Erledigung in frühem Verfahrensstadium ohne erheblichen Aufwand von einer Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden kann (Art. 6 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), so dass vorliegend umständehalber von der Erhebung von Verfahrenskosten abzusehen ist, dass damit das mit Beschwerde vom 17. November 2025 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als gegenstandslos ge- worden abzuschreiben ist, dass keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE), dass für das Dispositiv auf die nächste Seite verwiesen wird.

E. 4 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben.

E. 5 Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

E. 6 Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Christoph Rohrer Milan Lazic Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

Dispositiv
  1. Auf die Eingabe vom 17. November 2025 gegen den Vorbescheid vom
  2. Mai 2025 wird nicht eingetreten.
  3. Die Eingabe vom 17. November 2025 inklusive Beilagen geht im Original zur weiteren Veranlassung an die Vorinstanz.
  4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  5. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos ab- geschrieben.
  6. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. C-9882/2025 Seite 5
  7. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Christoph Rohrer Milan Lazic C-9882/2025 Seite 6 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-9882/2025 Urteil vom 23. Dezember 2025 Besetzung Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiber Milan Lazic. Parteien A._______, (Spanien), Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenversicherung, RentenrevisionEintretensvoraussetzungen (Vorbescheid vom 9. Mai 2025). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA; im Folgenden auch: Vorinstanz) A._______ mit Vorbescheid vom 9. Mai 2025 eröffnet hat, dass ihre bisher gewährte ganze IV-Rente auf eine Teilrente von 67 % herabgesetzt werde, dass A._______ (im Folgenden: Versicherte oder Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 17. November 2025 (Datum Postaufgabe) diesen Vorbescheid sowie gleichzeitig auch eine Verfügung der IVSTA vom 4. November 2025, mit welcher ein Anspruch auf Hilflosenentschädigung verneint wurde, angefochten hat, dass diese Beschwerdeeingabe vorläufig unter der Verfahrensnummer C-8724/2025 erfasst wurde, dass die Vorinstanz auf richterliche Anordnung vom 26. November 2025 hin am 3. Dezember 2025 die vorinstanzlichen Akten vorgelegt hat, dass, da feststeht, dass sich die Beschwerdeeingabe vom 17. November 2025 gegen zwei voneinander verschiedene vorinstanzliche Entscheide richtet, das Beschwerdeverfahren C-8724/2025 in zwei separate Verfahren aufgetrennt wurde, wobei die Beschwerde gegen die Verfügung der IVSTA vom 4. November 2025 unter der bisherigen Verfahrensnummer C-8724/2025 weitergeführt und in einem separaten Urteil erledigt wurde, währenddem die Beschwerde, soweit sie sich gegen den Vorbescheid der IVSTA vom 9. Mai 2025 richtet, der neuen Verfahrensnummer C-9882/2025 zugewiesen wurde, dass vorliegend die Beschwerde vom 17. November 2025, soweit sie sich gegen den Vorbescheid der IVSTA vom 9. Mai 2025 richtet, zu behandeln ist, dass gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Zuständigkeit von Amtes wegen prüft, dass es sich beim vorliegend angefochtenen vorinstanzlichen Entscheid vom 9. Mai 2025 offensichtlich um einen Vorbescheid der Vorinstanz handelt, welcher mit entsprechender Rechtsmittelbelehrung auf S. 2 des Dokuments ausgestattet war, dass die Beschwerdeführerin explizit dessen Aufhebung beantragt und im Weiteren daraufhin hinweist, sie habe diesen Vorbescheid bereits innert Frist mit Einwand vom 22. Mai 2025 bei der Vorinstanz angefochten, dass aus den von der Vorinstanz vorgelegten Akten ersichtlich ist, dass das Vorbescheidverfahren nach wie vor bei der Vorinstanz hängig ist und im Zusammenhang mit der Frage des Rentenanspruchs noch keine anfechtbare Verfügung erlassen wurde, dass sich aus dem jüngsten Dokument der vorinstanzlichen Akten vom 3. Dezember 2025 zudem ergibt, dass im hängigen Vorbescheidverfahren die Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung vorgesehen ist, dass aus dem Dargelegten folgt, dass es sich bei der Eingabe vom 17. November 2025 ans Gericht, soweit sie sich gegen den Vorbescheid vom 9. Mai 2025 richtet, nicht um eine Beschwerde gegen eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG handelt, für welche das Bundesverwaltungsgericht zuständig wäre, sondern um einen Einwand gegen einen Vorbescheid, für dessen Behandlung die Vorinstanz zuständig ist, dass es daher vorliegend offensichtlich an einem zulässigen Anfechtungsobjekt fehlt, weshalb auf die Eingabe vom 17. November 2025, soweit sie sich gegen den Vorbescheid vom 9. Mai 2025 richtet, mangels Zuständigkeit ohne Weiterungen (vgl. Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario) nicht einzutreten ist, dass gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, die Sache ohne Verzug der zuständigen Behörde überweist, dass die Eingabe vom 17. November 2025 zuständigkeitshalber im Original (inklusive Beilagen) an die Vorinstanz zur weiteren Veranlassung zu überweisen ist, dass somit im Lichte des Ausgeführten mangels Anfechtungsobjekts und mangels Zuständigkeit auf die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 17. November 2025 im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG, Art. 69 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 85bis Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]) und die Sache in Anwendung von Art. 8 Abs. 1 VwVG an die Vorinstanz zur weiteren Veranlassung zu überweisen ist, dass bei einer Erledigung in frühem Verfahrensstadium ohne erheblichen Aufwand von einer Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden kann (Art. 6 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), so dass vorliegend umständehalber von der Erhebung von Verfahrenskosten abzusehen ist, dass damit das mit Beschwerde vom 17. November 2025 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist, dass keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE), dass für das Dispositiv auf die nächste Seite verwiesen wird. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Eingabe vom 17. November 2025 gegen den Vorbescheid vom 9. Mai 2025 wird nicht eingetreten.

2. Die Eingabe vom 17. November 2025 inklusive Beilagen geht im Original zur weiteren Veranlassung an die Vorinstanz.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben.

5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Christoph Rohrer Milan Lazic Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: