Rentenrevision
Sachverhalt
A. A._______ (nachfolgend: Versicherte), geb. (...) 1962 und spanische Staatsangehörige, wohnte und arbeitete von 1984 bis zu ihrer Rückkehr nach Spanien im Jahr 2005 in der Schweiz (vorinstanzliche Akten [IV-act.] 12/I). Mit Verfügungen vom 1. Oktober 2002 und 22. November 2002 sprach die IV-Stelle des Kantons X._______ der Versicherten eine ganze Rente der schweizerischen Invalidenversicherung mit Wirkung ab 1. April 2002 zu (IV-act. 37/I und 40/I). Diese Verfügung basierte auf einer ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit von 100% in den früher ausgeübten Tätigkeiten. Eine allfällige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit wurde nicht geprüft (IV-act. 17/I). B. Ein erstes Rentenrevisionsverfahren schloss die IV-Stelle des Kantons X._______ mit Mitteilung vom 19. Mai 2005 ab. Sie hielt darin fest, dass sich der IV-Grad nicht verändert habe (IV-act. 74/I). C. Im Oktober 2007 leitete die nunmehr zuständige IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) ein Rentenrevisionsverfahren ein, wobei sie die Versicherte einer polydisziplinären ärztlichen Untersuchung in der Schweiz unterzog. Im Ergebnis bestätigten die Ärzte (wie bisher) eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit in den angestammten Tätigkeiten, schätzten die Versicherte jedoch in einer angepassten Tätigkeit seit dem 30. April 2002 als 100% arbeitsfähig ein (IV-act. 91/I). Der gestützt auf die Methode des Einkommensvergleichs ermittelte Invaliditätsgrad ergab 47 % (IV-act. 94/I). Folglich ersetzte die IVSTA mit Verfügung vom 3. September 2008 die bisher zugesprochene ganze Rente mit Wirkung ab dem 1. November 2008 durch eine Viertelrente (IV-act. 107/I). Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-6427/2008 vom 5. Juli 2010 vollumfänglich ab (IV-act. 126/I). Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft (IV-act. 131/I). D. Am 25. Juli 2010 beantragte die Versicherte bei der IVSTA eine Neubeurteilung ihres Dossiers seit dem 3. September 2008 (IV-act. 127/I). Mit Verfügung vom 6. Januar 2011 trat die IVSTA auf das Revisionsgesuch der Versicherten nicht ein, weil eine Änderung des Invaliditätsgrads nicht glaubhaft gemacht worden sei (IV-act. 139/I). E. Im Mai 2011 leitete die IVSTA erneut von Amtes wegen ein Rentenrevisionsverfahren ein (IV-act. 142 ff/I.). Sie holte zu diesem Zweck über den spanischen Sozialversicherungsträger mehrere ärztliche Berichte ein, darunter einen ärztlichen Bericht von Dr. B._______, und legte sie ihrem ärztlichen Dienst zur Stellungnahme vor. Am 27. Juli 2011 teilte die IVSTA der Versicherten mit, dass sich der Invaliditätsgrad nicht in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert habe (IV-act. 156/I). F. F.a Am 17. November 2011 liess die Versicherte bei der IVSTA wiederum ein Gesuch um Rentenrevision stellen. Sie machte im Wesentlichen geltend, aufgrund einer deutlichen Verschlechterung der psychischen Leiden sei der Invaliditätsgrad von 47 % nicht mehr haltbar (IV-act. 165/I). Dem Gesuch legte sie ärztliche Berichte von C._______ betreffend Untersuchung vom 25. Oktober 2011, Dr. D._______ vom 26. Oktober 2011, Dr. E._______ vom 6. Juni 2011 und Dr. F._______ vom 10. Februar 2011 sowie die Berichte des Universitätsspitals von Y._______ vom 1. Juni 2011, 15. März 2011 und 22. September 2008 bei (IV-act. 157/I bis 164/I). F.b Nach Einsicht in die eingereichten medizinischen Berichte kam der ärztliche Dienst der IVSTA zum Schluss, dass keine neuen Elemente vorlägen, die eine Änderung des bisherigen Invaliditätsgrads rechtfertigen könnten (IV-act. 167/I). Mit Vorbescheid vom 23. Dezember 2011 stellte die IVSTA der Versicherten in Aussicht, auf ihr Revisionsgesuch nicht einzutreten, weil mit den zugestellten Unterlagen nicht glaubhaft gemacht worden sei, dass sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert habe (IV-act. 168/I). Am 2. März 2012 erliess die IVSTA eine ihren Vorbescheid bestätigende Verfügung (IV-act. 179/I). F.c Auf die dagegen erhobene Beschwerde der Versicherten trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil B-1861/2012 vom 6. August 2012 nicht ein, nachdem der Vorschuss für die Verfahrenskosten verspätet geleistet worden war (IV-act. 1/II). Dieser Entscheid blieb unangefochten. G. Mit Schreiben vom 5. November 2012 gelangte die Versicherte erneut an die IVSTA mit dem Antrag, eine Rentenrevision vorzunehmen (IV-act. 12/II). Um die Verschlechterung ihres Krankheitsbildes zu belegen, legte sie ihrem Gesuch nochmals dieselben ärztlichen Berichte bei, die sie der IVSTA schon mit Revisionsbegehren vom 17. November 2011 übermittelt hatte (vorne Bst. F.a.) sowie den Bericht von Dr. B._______ vom 16. Februar 2011, welcher der IVSTA im Rahmen eines früheren Rentenrevisionsverfahrens eingegangen war (vorne Bst. E.). H. Mit Vorbescheid vom 20. November 2012 stellte die IVSTA der Versicherten in Aussicht, auf das Rentenrevisionsgesuch nicht einzutreten, weil mit den erneut eingereichten medizinischen Unterlagen, welche der IVSTA bereits im Zeitpunkt vor Erlass der Verfügung vom 2. März 2012 vorgelegen hätten, nicht glaubhaft dargetan sei, dass eine wesentliche Änderung des Invaliditätsgrads eingetreten sei (IV-act. 13/II). I. In Bestätigung ihres Vorbescheids trat die IVSTA mit Verfügung vom 21. Januar 2013 auf das Revisionsgesuch der Versicherten vom 5. November 2012 nicht ein (IV-act. 14/II). J. Dagegen lässt die Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 11. Februar 2013 (eingegangen am 19. Februar 2013) Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht erheben (act. 1). Sie beantragt sinngemäss, dem Revisionsgesuch sei stattzugeben und die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben; es sei eine neuerliche aktuelle fachmedizinisch korrekte Abklärung in der Schweiz durchzuführen und gestützt auf diese medizinischen Erkenntnisse neu zu verfügen, unter Kostenfolge. K. Am 6. März 2013 leistete die Beschwerdeführerin einen Vorschuss für die mutmasslichen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 410.-- (act. 4). L. In ihrer Vernehmlassung vom 28. Mai 2013 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde (act. 6). Ihren Standpunkt begründet die Vorinstanz damit, dass die von der Beschwerdeführerin eingereichten medizinischen Unterlagen allesamt bereits in früheren Rentenrevisionsverfahren berücksichtigt worden und diese daher nicht geeignet seien, eine Veränderung der invaliditätsmässigen Verhältnisse glaubhaft zu machen. M. In ihrer Replik vom 28. Juni 2013 lässt die Beschwerdeführerin sinngemäss an der Beschwerde festhalten und das Ausgeführte bekräftigen (act. 8 und 9). N. Mit Duplik vom 10. Juli 2013 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen (act. 11). O. Mit Verfügung vom 16. Juli 2013 erklärte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Schriftenwechsel für geschlossen (act. 12). Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach den Vorschriften des VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Auf Verfahren in Sozialversicherungssachen findet das VwVG keine Anwendung, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist (Art. 3 Bst. dbis VwVG). Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind sodann diejenigen Verfahrensregeln anwendbar, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung in Kraft stehen (BGE 130 V 1 E. 3.2; vgl. auch Art. 53 Abs. 2 VGG).
E. 1.2 Nach Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung zur Beschwerdeführung berechtigt (Art. 59 ATSG). Sie hat die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG) und den Vorschuss für die Verfahrenskosten rechtzeitig geleistet (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.3 Der mit der angefochtenen Verfügung umschriebene Anfechtungsgegenstand bildet nicht nur den Ausgangspunkt, sondern auch den Rahmen und die Begrenzung des Streitgegenstandes des Verfahrens. Über diejenigen Punkte welche von der Vorinstanz nicht verfügungsweise entschieden wurde, kann das Bundesverwaltungsgericht daher grundsätzlich nicht urteilen (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 mit Hinweisen). Angefochten ist die Verfügung vom 21. Januar 2013, mit der die Vorinstanz auf das Rentenrevisionsgesuch der Beschwerdeführerin vom 5. November 2012 nicht eingetreten ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher einzig zu prüfen, ob dieser Nichteintretensentscheid zu Recht ergangen ist.
E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). Es wendet dabei das Recht von Amtes wegen an und ist folglich weder an die Beschwerdebegründung noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4; BVGE 2007/41 E. 2).
E. 2.1 Die Beschwerdeführerin ist spanische Staatsangehörige und wohnt in Spanien, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) sowie die gemäss Anhang II des FZA anwendbaren Verordnungen (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 sowie Nr. 987/2009 vom 16. September 2009, welche am 1. April 2012 die Verordnungen (EWG) des Rates Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 sowie Nr. 574/72 vom 21. März 1972 abgelöst haben, anwendbar sind. Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Angehörigen der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Soweit - wie vorliegend - weder das FZA und die gestützt darauf anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte abweichende Bestimmungen vorsehen noch allgemeine Rechtsgrundsätze dagegen sprechen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens und die Prüfung des Rentenanspruchs alleine nach schweizerischem Recht (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5082/2013 vom 22. September 2014 E. 3.1; BGE 130 V 253 E. 2.4).
E. 2.2 In zeitlicher Hinsicht stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 121 V 362 E. 1b). Weiter sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 131 V 9 E. 1). Vorliegend kommen die materiellen Bestimmungen des IVG und der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der Fassung gemäss den mit dem ersten Massnahmenpaket der 6. IV-Revision am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Änderungen (IV-Revision 6a; IVG in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659], IVV in der Fassung vom 16. November 2011 [AS 2011 5679]) zur Anwendung.
E. 3.1 Verfügungen und Entscheide über Dauerleistungen im Bereich der Sozialversicherung, insbesondere Verfügungen betreffend Renten der Invalidenversicherung, werden - wie andere Verfügungen auch - formell rechtskräftig, soweit sie nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden können (zur formellen Rechtskraft: Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 990). Die formelle Rechtskraft einer solchen Verfügung gilt jedoch nicht voraussetzungslos (BGE 127 V 10 E. 4a; BGE 115 V 308 E. 4a, je mit weiteren Hinweisen). Eine formell rechtskräftige Verwaltungsverfügung erlangt Rechtsbeständigkeit insofern, als sie nur unter bestimmten Voraussetzungen nachträglich abgeändert werden kann (Alexandra Rumo-Jungo, Die Instrumente zur Korrektur der Sozialversicherungsverfügung, in: Verfahrensfragen in der Sozialversicherung, 1996, S. 263 ff., 267). Die Rechtskraft beschränkt sich auf den Sachverhalt und die Rechtslage zur Zeit des Verfügungserlasses (BGE 127 V 10 E. 4a). Nur im Rahmen persönlicher, sachlicher und zeitlicher Identität vermag sich die Verbindlichkeitswirkung und die damit verbundene Rechtsbeständigkeit einer Verfügung zu entfalten. Mit anderen Worten kann ein bereits beurteiltes Rechtsverhältnis unter denselben Parteien betreffend dieselbe Zeitspanne in der Regel nicht Gegenstand einer neuen Verfügung sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_782/2009 vom 16. April 2010 E. 2; Rumo-Jungo, a.a.O., S. 268 mit Hinweisen). Die Rechtskraft von Verfügungen über Dauerleistungen erstreckt sich auf die darin bejahten Anspruchsvoraussetzungen. Bei negativen Verfügungen muss für die Umschreibung der formellen Rechtskraft und der damit verbundenen Rechtsbeständigkeit auf die Begründungselemente zurückgegriffen werden (BGE 136 V 369 E. 3.1.2, Urteil des Bundesgerichts 8C_321/2012 vom 14. August 2012 E. 4.2, Rumo-Jungo, a.a.O., S. 271 f.)
E. 3.2 Gemäss Gesetz und Rechtsprechung gibt es vier Möglichkeiten eine formell rechtskräftige Verfügung betreffend die Ausrichtung einer Invalidenrente nachträglich zu korrigieren. Erweist sich eine Verfügung als bereits im Zeitpunkt ihres Erlasses fehlerhaft, so ist zu unterscheiden, ob es sich um eine Unrichtigkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht handelt. Basiert die formell rechtskräftige Verfügung auf einer unrichtigen Rechtsanwendung, wozu auch die unrichtige Würdigung eines Sachverhaltes gehört, kommt eine nachträgliche Änderung der Verfügung mittels Wiedererwägung in Betracht (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Eine Verfügung, die auf von Anfang an fehlerhaften tatsächlichen Grundlagen beruht, ist im Rahmen der prozessualen Revision abzuändern (Art. 53 Abs. 1 ATSG). Im Gegensatz dazu ermöglicht das Institut der Rentenrevision, die Anpassung einer ursprünglich korrekten Verfügung an veränderte tatsächliche Verhältnisse (Art. 17 ATSG, Art. 87 IVV). Ebenso anerkennt die Rechtsprechung im Sozialversicherungsbereich grundsätzlich die Möglichkeit, eine ursprünglich korrekte Verfügung an veränderte rechtliche Verhältnisse anzupassen (BGE 135 V 201 E. 6; zum Ganzen: BGE 136 V 369, BGE 127 V 10 E. 4b, BGE 115 V 308 E. 4). Vorliegend von Interesse sind die Rentenrevision (E. 3.2.1) und die Wiedererwägung (E. 3.2.2).
E. 3.2.1 Im Rahmen einer Rentenrevision wird, sofern sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert, die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Gemäss Art. 87 Abs. 2 IVV ist in einem Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Ob eine unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten erhebliche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch den Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheids; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.4).
E. 3.2.2 Die Wiedererwägung ist in Art. 53 Abs. 2 ATSG geregelt. Gemäss dieser Bestimmung kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen, die nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet haben, zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 133 V 50 E. 4.1). Bei periodischen Leistungen ist die Erheblichkeit der Berichtigung grundsätzlich zu bejahen (BGE 119 V 475 E. 1c). Ein Zurückkommen auf eine solch unrichtige Verfügung ist auch dann möglich, wenn die materiellen Revisionsvoraussetzungen (Art. 17 ATSG) nicht erfüllt sind. Die Wiedererwägung dient der nachträglichen Korrektur einer ursprünglich unrichtigen Rechtsanwendung oder Sachverhaltsfeststellung durch die Verwaltung (BGE 117 V 8 E. 2c). Dabei steht es im Ermessen der Verwaltung, ob sie eine Wiedererwägung vornimmt oder nicht. Zwar ist es dem Gericht nach dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen erlaubt, eine vermeintliche Rentenrevisionsverfügung mit der substituierten Begründung der Wiedererwägung zu schützen. Indessen kann das Gericht die Verwaltung in keinem Falle zwingen, eine Wiedererwägung vorzunehmen (BGE 119 V 475 E. 1 b/cc; Urteil des Bundesgerichts H 223/6 vom 17. Januar 2008 E. 5; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2618/2009 vom 19. Juli 2011 S. 7 f.; Urs Müller, Die materiellen Voraussetzungen der Rentenrevision in der Invalidenversicherung, 2003, S. 91 ff.). Daraus folgt, dass es dem Gericht nicht gestattet ist, eine vermeintliche Rentenrevisionsverfügung zu Gunsten der versicherten Person mit der substituierten Begründung der Wiedererwägung aufzuheben.
E. 4.1 Der hier angefochtenen Verfügung liegt ein Gesuch der Beschwerdeführerin zugrunde, worin sie ausdrücklich eine Rentenrevision gemäss Art. 87 IVV verlangt. Die Vorinstanz trat auf dieses Begehren nicht ein, weil die von der Beschwerdeführerin eingereichten medizinischen Unterlagen nicht auf eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrads schliessen liessen. Tatsächlich hätten ihr die von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen bereits vor dem 2. März 2012 (Datum der letzten Verfügung) vorgelegen. Die Begründung der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung enthält zwei Elemente. Erstens, dass die von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen bereits einmal Gegenstand einer Beurteilung gewesen seien. Zweitens, dass sich inhaltlich aus den Unterlagen nichts ergebe, was eine anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrads glaubhaft mache.
E. 4.2 Die vorinstanzliche Nichteintretensverfügung vom 2. März 2012 ist formell rechtskräftig (vgl. Sachverhalt Bst. F). Das Nichteintreten wurde damit begründet, dass die Beschwerdeführerin mit den zugestellten Unterlagen keine anspruchswesentliche Änderung ihres Invaliditätsgrads glaubhaft gemacht habe. Unbestrittenermassen handelte es sich bei diesen zugestellten Unterlagen um dieselben ärztlichen Berichte, die der hier angefochtenen Verfügung vom 21. Januar 2013 zugrunde liegen (Sachverhalt Bst. G). Zwischen dem Gegenstand der rechtskräftigen Verfügung vom 2. März 2012 und der hier angefochtenen Verfügung vom 21. Januar 2013 herrscht Identität in sachlicher, persönlicher und zeitlicher Hinsicht (E. 3.1). Dementsprechend kann die Verfügung vom 2. März 2012 nur unter den Voraussetzungen der Rentenrevision, der Wiedererwägung, der prozessualen Revision oder der Anpassung an eine veränderte Rechtslage korrigiert werden (E. 3.2). Für eine prozessuale Revision oder die Anpassung an veränderte rechtliche Verhältnisse bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte. Im Folgenden bleibt daher zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer Rentenrevision oder einer Wiedererwägung erfüllt sind.
E. 4.3.1 Die Beschwerdeführerin macht in ihrem neuerlichen "Rentenrevisionsgesuch" nicht geltend, dass die Verfügung vom 2. März 2012 nachträglich fehlerhaft sei, weil sich die tatsächlichen Verhältnisse (ihr Gesundheitszustand) seither verändert haben. Vielmehr wiederholt sie, dass sich ihr Gesundheitszustand gemäss den beigelegten Arztberichten, welche alle vor dem 2. März 2012 datieren und der Vorinstanz bereits im damaligen Verfahren vorgelegt wurden, verschlechtert habe. Die Vorinstanz habe aber bisher die medizinischen Unterlagen falsch gewürdigt und zu Unrecht den Schluss gezogen, der Invaliditätsgrad habe sich nicht verändert. Indem die Beschwerdeführerin rügt, die von ihr bereits im früheren Rentenrevisionsverfahren eingereichten Arztberichte seien von der Vorinstanz falsch gewürdigt worden, macht die Beschwerdeführerin bei korrekter Interpretation eine anfängliche Unrichtigkeit der Nichteintretensverfügung vom 2. März 2012 geltend. Ein solcher Mangel ist gegebenenfalls im Rahmen einer Wiedererwägung zu beheben. Für eine Rentenrevision nach Art. 87 Abs. 2 IVV besteht bei dieser Ausgangslage kein Raum.
E. 4.3.2 Weil die Verfügung vom 2. März 2012 vom Bundesverwaltungsgericht nicht materiell beurteilt worden ist, ist es der Vorinstanz unbenommen, die Verfügung - auch auf Gesuch der Beschwerdeführerin - in Wiedererwägung zu ziehen (vgl. E. 3.2.2). Eine Wiedererwägung wäre möglich, wenn sich die Verfügung vom 2. März 2012 als zweifellos unrichtig erweist und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist, wobei letzteres - da es sich um die Ausrichtung einer Rente handelt - zu bejahen ist (E. 3.2.2). Ob die Verfügung vom 2. März 2012 ferner zweifellos unrichtig ist, ist hier nicht näher zu prüfen. Dem Bundesverwaltungsgericht ist es in der vorliegenden Konstellation nämlich von vornherein verwehrt, die Vorinstanz zu einer Wiedererwägung anzuhalten. Wie in E. 3.2.2 dargelegt, steht es allein im Ermessen der Vorinstanz, ob sie eine Wiedererwägung vornimmt. Die Beschwerde kann also vorliegend ohnehin nicht mit der substituierten Begründung der Wiedererwägung geschützt werden.
E. 4.4 Nach dem Gesagten hat sich die Beschwerdeführerin die Rechtskraft der Verfügung vom 2. März 2012 insofern entgegen halten zu lassen, als sie nicht ausschliesslich gestützt auf bereits im Rahmen dieses früheren Rentenrevisionsverfahrens eingereichte Arztberichte ein erneutes Rentenrevisionsgesuch stellen kann. Weil es sich um eine rechtskräftig beurteilte Sache handelt und keine neuen Tatsachen vorgebracht wurden, ist die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht nicht auf das "Rentenrevisionsgesuch" eingetreten. Dabei handelt es sich um ein Nichteintreten aus rein formellen Gründen, welches nicht mit dem "rentenrevisionsspezifischen" Nichteintreten mangels Glaubhaftmachung einer anspruchserheblichen Tatsachenänderung zu verwechseln ist (vgl. Art. 87 Abs. 2 IVV). Vorliegend erübrigt es sich deshalb zu prüfen, ob die eingereichten Unterlagen aufgrund ihres Inhaltes geeignet wären, eine anspruchserhebliche Tatsachenänderung im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV glaubhaft zu machen. Deshalb ist hier auch unerheblich, dass die Verfügung vom 2. März 2012 für die Bestimmung der zeitlichen Vergleichsbasis, an welche die glaubhaft zu machende Tatsachenänderung anknüpft, gänzlich unbeachtlich wäre, weil ihr keine materielle Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung zugrunde liegt (vgl. E. 3.2.1). Insofern ist denn auch nicht ausgeschlossen, dass den bereits mehrfach eingereichten Arztberichten im Kontext mit neueren medizinischen Unterlagen auch in künftigen Rentenrevisionen insofern Relevanz zukommt, als sich daraus ein neues Gesamtbild der gesundheitlichen Beeinträchtigungen ergibt.
E. 4.5 Zusammenfassend ist die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht auf das Rentenrevisionsgesuch der Beschwerdeführerin vom 5. November 2012 nicht eingetreten. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
E. 5 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis und 2 IVG). Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG auferlegt das Bundesverwaltungsgericht die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.-- zu tragen, wobei der von der Beschwerdeführerin einbezahlte Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Der geleistete "Überschuss" von Fr. 10.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihr bekannt zu gebendes Konto zurückzuerstatten. Weder die unterliegende Beschwerdeführerin noch die obsiegende Vorinstanz haben Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. Der geleistete "Überschuss" von Fr. 10.-- wird der Beschwerdeführerin nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherung (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Maurizio Greppi Kathrin Abegglen Zogg Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-848/2013 Urteil vom 13. Februar 2015 Besetzung Richter Maurizio Greppi (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richter Vito Valenti, Gerichtsschreiberin Kathrin Abegglen Zogg. Parteien A._______, ..., (Spanien) vertreten durch Francisco José Vazquez Bürger, Rechtsanwalt, ..., (Spanien) Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz . Gegenstand Invalidenrente (Nichteintreten auf Revisionsgesuch); Verfügung der IVSTA vom 21. Januar 2013. Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Versicherte), geb. (...) 1962 und spanische Staatsangehörige, wohnte und arbeitete von 1984 bis zu ihrer Rückkehr nach Spanien im Jahr 2005 in der Schweiz (vorinstanzliche Akten [IV-act.] 12/I). Mit Verfügungen vom 1. Oktober 2002 und 22. November 2002 sprach die IV-Stelle des Kantons X._______ der Versicherten eine ganze Rente der schweizerischen Invalidenversicherung mit Wirkung ab 1. April 2002 zu (IV-act. 37/I und 40/I). Diese Verfügung basierte auf einer ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit von 100% in den früher ausgeübten Tätigkeiten. Eine allfällige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit wurde nicht geprüft (IV-act. 17/I). B. Ein erstes Rentenrevisionsverfahren schloss die IV-Stelle des Kantons X._______ mit Mitteilung vom 19. Mai 2005 ab. Sie hielt darin fest, dass sich der IV-Grad nicht verändert habe (IV-act. 74/I). C. Im Oktober 2007 leitete die nunmehr zuständige IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) ein Rentenrevisionsverfahren ein, wobei sie die Versicherte einer polydisziplinären ärztlichen Untersuchung in der Schweiz unterzog. Im Ergebnis bestätigten die Ärzte (wie bisher) eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit in den angestammten Tätigkeiten, schätzten die Versicherte jedoch in einer angepassten Tätigkeit seit dem 30. April 2002 als 100% arbeitsfähig ein (IV-act. 91/I). Der gestützt auf die Methode des Einkommensvergleichs ermittelte Invaliditätsgrad ergab 47 % (IV-act. 94/I). Folglich ersetzte die IVSTA mit Verfügung vom 3. September 2008 die bisher zugesprochene ganze Rente mit Wirkung ab dem 1. November 2008 durch eine Viertelrente (IV-act. 107/I). Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-6427/2008 vom 5. Juli 2010 vollumfänglich ab (IV-act. 126/I). Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft (IV-act. 131/I). D. Am 25. Juli 2010 beantragte die Versicherte bei der IVSTA eine Neubeurteilung ihres Dossiers seit dem 3. September 2008 (IV-act. 127/I). Mit Verfügung vom 6. Januar 2011 trat die IVSTA auf das Revisionsgesuch der Versicherten nicht ein, weil eine Änderung des Invaliditätsgrads nicht glaubhaft gemacht worden sei (IV-act. 139/I). E. Im Mai 2011 leitete die IVSTA erneut von Amtes wegen ein Rentenrevisionsverfahren ein (IV-act. 142 ff/I.). Sie holte zu diesem Zweck über den spanischen Sozialversicherungsträger mehrere ärztliche Berichte ein, darunter einen ärztlichen Bericht von Dr. B._______, und legte sie ihrem ärztlichen Dienst zur Stellungnahme vor. Am 27. Juli 2011 teilte die IVSTA der Versicherten mit, dass sich der Invaliditätsgrad nicht in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert habe (IV-act. 156/I). F. F.a Am 17. November 2011 liess die Versicherte bei der IVSTA wiederum ein Gesuch um Rentenrevision stellen. Sie machte im Wesentlichen geltend, aufgrund einer deutlichen Verschlechterung der psychischen Leiden sei der Invaliditätsgrad von 47 % nicht mehr haltbar (IV-act. 165/I). Dem Gesuch legte sie ärztliche Berichte von C._______ betreffend Untersuchung vom 25. Oktober 2011, Dr. D._______ vom 26. Oktober 2011, Dr. E._______ vom 6. Juni 2011 und Dr. F._______ vom 10. Februar 2011 sowie die Berichte des Universitätsspitals von Y._______ vom 1. Juni 2011, 15. März 2011 und 22. September 2008 bei (IV-act. 157/I bis 164/I). F.b Nach Einsicht in die eingereichten medizinischen Berichte kam der ärztliche Dienst der IVSTA zum Schluss, dass keine neuen Elemente vorlägen, die eine Änderung des bisherigen Invaliditätsgrads rechtfertigen könnten (IV-act. 167/I). Mit Vorbescheid vom 23. Dezember 2011 stellte die IVSTA der Versicherten in Aussicht, auf ihr Revisionsgesuch nicht einzutreten, weil mit den zugestellten Unterlagen nicht glaubhaft gemacht worden sei, dass sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert habe (IV-act. 168/I). Am 2. März 2012 erliess die IVSTA eine ihren Vorbescheid bestätigende Verfügung (IV-act. 179/I). F.c Auf die dagegen erhobene Beschwerde der Versicherten trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil B-1861/2012 vom 6. August 2012 nicht ein, nachdem der Vorschuss für die Verfahrenskosten verspätet geleistet worden war (IV-act. 1/II). Dieser Entscheid blieb unangefochten. G. Mit Schreiben vom 5. November 2012 gelangte die Versicherte erneut an die IVSTA mit dem Antrag, eine Rentenrevision vorzunehmen (IV-act. 12/II). Um die Verschlechterung ihres Krankheitsbildes zu belegen, legte sie ihrem Gesuch nochmals dieselben ärztlichen Berichte bei, die sie der IVSTA schon mit Revisionsbegehren vom 17. November 2011 übermittelt hatte (vorne Bst. F.a.) sowie den Bericht von Dr. B._______ vom 16. Februar 2011, welcher der IVSTA im Rahmen eines früheren Rentenrevisionsverfahrens eingegangen war (vorne Bst. E.). H. Mit Vorbescheid vom 20. November 2012 stellte die IVSTA der Versicherten in Aussicht, auf das Rentenrevisionsgesuch nicht einzutreten, weil mit den erneut eingereichten medizinischen Unterlagen, welche der IVSTA bereits im Zeitpunkt vor Erlass der Verfügung vom 2. März 2012 vorgelegen hätten, nicht glaubhaft dargetan sei, dass eine wesentliche Änderung des Invaliditätsgrads eingetreten sei (IV-act. 13/II). I. In Bestätigung ihres Vorbescheids trat die IVSTA mit Verfügung vom 21. Januar 2013 auf das Revisionsgesuch der Versicherten vom 5. November 2012 nicht ein (IV-act. 14/II). J. Dagegen lässt die Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 11. Februar 2013 (eingegangen am 19. Februar 2013) Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht erheben (act. 1). Sie beantragt sinngemäss, dem Revisionsgesuch sei stattzugeben und die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben; es sei eine neuerliche aktuelle fachmedizinisch korrekte Abklärung in der Schweiz durchzuführen und gestützt auf diese medizinischen Erkenntnisse neu zu verfügen, unter Kostenfolge. K. Am 6. März 2013 leistete die Beschwerdeführerin einen Vorschuss für die mutmasslichen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 410.-- (act. 4). L. In ihrer Vernehmlassung vom 28. Mai 2013 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde (act. 6). Ihren Standpunkt begründet die Vorinstanz damit, dass die von der Beschwerdeführerin eingereichten medizinischen Unterlagen allesamt bereits in früheren Rentenrevisionsverfahren berücksichtigt worden und diese daher nicht geeignet seien, eine Veränderung der invaliditätsmässigen Verhältnisse glaubhaft zu machen. M. In ihrer Replik vom 28. Juni 2013 lässt die Beschwerdeführerin sinngemäss an der Beschwerde festhalten und das Ausgeführte bekräftigen (act. 8 und 9). N. Mit Duplik vom 10. Juli 2013 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen (act. 11). O. Mit Verfügung vom 16. Juli 2013 erklärte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Schriftenwechsel für geschlossen (act. 12). Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach den Vorschriften des VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Auf Verfahren in Sozialversicherungssachen findet das VwVG keine Anwendung, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist (Art. 3 Bst. dbis VwVG). Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind sodann diejenigen Verfahrensregeln anwendbar, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung in Kraft stehen (BGE 130 V 1 E. 3.2; vgl. auch Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.2 Nach Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung zur Beschwerdeführung berechtigt (Art. 59 ATSG). Sie hat die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG) und den Vorschuss für die Verfahrenskosten rechtzeitig geleistet (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Der mit der angefochtenen Verfügung umschriebene Anfechtungsgegenstand bildet nicht nur den Ausgangspunkt, sondern auch den Rahmen und die Begrenzung des Streitgegenstandes des Verfahrens. Über diejenigen Punkte welche von der Vorinstanz nicht verfügungsweise entschieden wurde, kann das Bundesverwaltungsgericht daher grundsätzlich nicht urteilen (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 mit Hinweisen). Angefochten ist die Verfügung vom 21. Januar 2013, mit der die Vorinstanz auf das Rentenrevisionsgesuch der Beschwerdeführerin vom 5. November 2012 nicht eingetreten ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher einzig zu prüfen, ob dieser Nichteintretensentscheid zu Recht ergangen ist. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). Es wendet dabei das Recht von Amtes wegen an und ist folglich weder an die Beschwerdebegründung noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4; BVGE 2007/41 E. 2). 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin ist spanische Staatsangehörige und wohnt in Spanien, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) sowie die gemäss Anhang II des FZA anwendbaren Verordnungen (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 sowie Nr. 987/2009 vom 16. September 2009, welche am 1. April 2012 die Verordnungen (EWG) des Rates Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 sowie Nr. 574/72 vom 21. März 1972 abgelöst haben, anwendbar sind. Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Angehörigen der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Soweit - wie vorliegend - weder das FZA und die gestützt darauf anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte abweichende Bestimmungen vorsehen noch allgemeine Rechtsgrundsätze dagegen sprechen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens und die Prüfung des Rentenanspruchs alleine nach schweizerischem Recht (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5082/2013 vom 22. September 2014 E. 3.1; BGE 130 V 253 E. 2.4). 2.2 In zeitlicher Hinsicht stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 121 V 362 E. 1b). Weiter sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 131 V 9 E. 1). Vorliegend kommen die materiellen Bestimmungen des IVG und der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der Fassung gemäss den mit dem ersten Massnahmenpaket der 6. IV-Revision am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Änderungen (IV-Revision 6a; IVG in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659], IVV in der Fassung vom 16. November 2011 [AS 2011 5679]) zur Anwendung. 3. 3.1 Verfügungen und Entscheide über Dauerleistungen im Bereich der Sozialversicherung, insbesondere Verfügungen betreffend Renten der Invalidenversicherung, werden - wie andere Verfügungen auch - formell rechtskräftig, soweit sie nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden können (zur formellen Rechtskraft: Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 990). Die formelle Rechtskraft einer solchen Verfügung gilt jedoch nicht voraussetzungslos (BGE 127 V 10 E. 4a; BGE 115 V 308 E. 4a, je mit weiteren Hinweisen). Eine formell rechtskräftige Verwaltungsverfügung erlangt Rechtsbeständigkeit insofern, als sie nur unter bestimmten Voraussetzungen nachträglich abgeändert werden kann (Alexandra Rumo-Jungo, Die Instrumente zur Korrektur der Sozialversicherungsverfügung, in: Verfahrensfragen in der Sozialversicherung, 1996, S. 263 ff., 267). Die Rechtskraft beschränkt sich auf den Sachverhalt und die Rechtslage zur Zeit des Verfügungserlasses (BGE 127 V 10 E. 4a). Nur im Rahmen persönlicher, sachlicher und zeitlicher Identität vermag sich die Verbindlichkeitswirkung und die damit verbundene Rechtsbeständigkeit einer Verfügung zu entfalten. Mit anderen Worten kann ein bereits beurteiltes Rechtsverhältnis unter denselben Parteien betreffend dieselbe Zeitspanne in der Regel nicht Gegenstand einer neuen Verfügung sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_782/2009 vom 16. April 2010 E. 2; Rumo-Jungo, a.a.O., S. 268 mit Hinweisen). Die Rechtskraft von Verfügungen über Dauerleistungen erstreckt sich auf die darin bejahten Anspruchsvoraussetzungen. Bei negativen Verfügungen muss für die Umschreibung der formellen Rechtskraft und der damit verbundenen Rechtsbeständigkeit auf die Begründungselemente zurückgegriffen werden (BGE 136 V 369 E. 3.1.2, Urteil des Bundesgerichts 8C_321/2012 vom 14. August 2012 E. 4.2, Rumo-Jungo, a.a.O., S. 271 f.) 3.2 Gemäss Gesetz und Rechtsprechung gibt es vier Möglichkeiten eine formell rechtskräftige Verfügung betreffend die Ausrichtung einer Invalidenrente nachträglich zu korrigieren. Erweist sich eine Verfügung als bereits im Zeitpunkt ihres Erlasses fehlerhaft, so ist zu unterscheiden, ob es sich um eine Unrichtigkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht handelt. Basiert die formell rechtskräftige Verfügung auf einer unrichtigen Rechtsanwendung, wozu auch die unrichtige Würdigung eines Sachverhaltes gehört, kommt eine nachträgliche Änderung der Verfügung mittels Wiedererwägung in Betracht (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Eine Verfügung, die auf von Anfang an fehlerhaften tatsächlichen Grundlagen beruht, ist im Rahmen der prozessualen Revision abzuändern (Art. 53 Abs. 1 ATSG). Im Gegensatz dazu ermöglicht das Institut der Rentenrevision, die Anpassung einer ursprünglich korrekten Verfügung an veränderte tatsächliche Verhältnisse (Art. 17 ATSG, Art. 87 IVV). Ebenso anerkennt die Rechtsprechung im Sozialversicherungsbereich grundsätzlich die Möglichkeit, eine ursprünglich korrekte Verfügung an veränderte rechtliche Verhältnisse anzupassen (BGE 135 V 201 E. 6; zum Ganzen: BGE 136 V 369, BGE 127 V 10 E. 4b, BGE 115 V 308 E. 4). Vorliegend von Interesse sind die Rentenrevision (E. 3.2.1) und die Wiedererwägung (E. 3.2.2). 3.2.1 Im Rahmen einer Rentenrevision wird, sofern sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert, die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Gemäss Art. 87 Abs. 2 IVV ist in einem Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Ob eine unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten erhebliche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch den Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheids; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.4). 3.2.2 Die Wiedererwägung ist in Art. 53 Abs. 2 ATSG geregelt. Gemäss dieser Bestimmung kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen, die nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet haben, zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 133 V 50 E. 4.1). Bei periodischen Leistungen ist die Erheblichkeit der Berichtigung grundsätzlich zu bejahen (BGE 119 V 475 E. 1c). Ein Zurückkommen auf eine solch unrichtige Verfügung ist auch dann möglich, wenn die materiellen Revisionsvoraussetzungen (Art. 17 ATSG) nicht erfüllt sind. Die Wiedererwägung dient der nachträglichen Korrektur einer ursprünglich unrichtigen Rechtsanwendung oder Sachverhaltsfeststellung durch die Verwaltung (BGE 117 V 8 E. 2c). Dabei steht es im Ermessen der Verwaltung, ob sie eine Wiedererwägung vornimmt oder nicht. Zwar ist es dem Gericht nach dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen erlaubt, eine vermeintliche Rentenrevisionsverfügung mit der substituierten Begründung der Wiedererwägung zu schützen. Indessen kann das Gericht die Verwaltung in keinem Falle zwingen, eine Wiedererwägung vorzunehmen (BGE 119 V 475 E. 1 b/cc; Urteil des Bundesgerichts H 223/6 vom 17. Januar 2008 E. 5; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2618/2009 vom 19. Juli 2011 S. 7 f.; Urs Müller, Die materiellen Voraussetzungen der Rentenrevision in der Invalidenversicherung, 2003, S. 91 ff.). Daraus folgt, dass es dem Gericht nicht gestattet ist, eine vermeintliche Rentenrevisionsverfügung zu Gunsten der versicherten Person mit der substituierten Begründung der Wiedererwägung aufzuheben. 4. 4.1 Der hier angefochtenen Verfügung liegt ein Gesuch der Beschwerdeführerin zugrunde, worin sie ausdrücklich eine Rentenrevision gemäss Art. 87 IVV verlangt. Die Vorinstanz trat auf dieses Begehren nicht ein, weil die von der Beschwerdeführerin eingereichten medizinischen Unterlagen nicht auf eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrads schliessen liessen. Tatsächlich hätten ihr die von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen bereits vor dem 2. März 2012 (Datum der letzten Verfügung) vorgelegen. Die Begründung der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung enthält zwei Elemente. Erstens, dass die von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen bereits einmal Gegenstand einer Beurteilung gewesen seien. Zweitens, dass sich inhaltlich aus den Unterlagen nichts ergebe, was eine anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrads glaubhaft mache. 4.2 Die vorinstanzliche Nichteintretensverfügung vom 2. März 2012 ist formell rechtskräftig (vgl. Sachverhalt Bst. F). Das Nichteintreten wurde damit begründet, dass die Beschwerdeführerin mit den zugestellten Unterlagen keine anspruchswesentliche Änderung ihres Invaliditätsgrads glaubhaft gemacht habe. Unbestrittenermassen handelte es sich bei diesen zugestellten Unterlagen um dieselben ärztlichen Berichte, die der hier angefochtenen Verfügung vom 21. Januar 2013 zugrunde liegen (Sachverhalt Bst. G). Zwischen dem Gegenstand der rechtskräftigen Verfügung vom 2. März 2012 und der hier angefochtenen Verfügung vom 21. Januar 2013 herrscht Identität in sachlicher, persönlicher und zeitlicher Hinsicht (E. 3.1). Dementsprechend kann die Verfügung vom 2. März 2012 nur unter den Voraussetzungen der Rentenrevision, der Wiedererwägung, der prozessualen Revision oder der Anpassung an eine veränderte Rechtslage korrigiert werden (E. 3.2). Für eine prozessuale Revision oder die Anpassung an veränderte rechtliche Verhältnisse bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte. Im Folgenden bleibt daher zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer Rentenrevision oder einer Wiedererwägung erfüllt sind. 4.3 4.3.1 Die Beschwerdeführerin macht in ihrem neuerlichen "Rentenrevisionsgesuch" nicht geltend, dass die Verfügung vom 2. März 2012 nachträglich fehlerhaft sei, weil sich die tatsächlichen Verhältnisse (ihr Gesundheitszustand) seither verändert haben. Vielmehr wiederholt sie, dass sich ihr Gesundheitszustand gemäss den beigelegten Arztberichten, welche alle vor dem 2. März 2012 datieren und der Vorinstanz bereits im damaligen Verfahren vorgelegt wurden, verschlechtert habe. Die Vorinstanz habe aber bisher die medizinischen Unterlagen falsch gewürdigt und zu Unrecht den Schluss gezogen, der Invaliditätsgrad habe sich nicht verändert. Indem die Beschwerdeführerin rügt, die von ihr bereits im früheren Rentenrevisionsverfahren eingereichten Arztberichte seien von der Vorinstanz falsch gewürdigt worden, macht die Beschwerdeführerin bei korrekter Interpretation eine anfängliche Unrichtigkeit der Nichteintretensverfügung vom 2. März 2012 geltend. Ein solcher Mangel ist gegebenenfalls im Rahmen einer Wiedererwägung zu beheben. Für eine Rentenrevision nach Art. 87 Abs. 2 IVV besteht bei dieser Ausgangslage kein Raum. 4.3.2 Weil die Verfügung vom 2. März 2012 vom Bundesverwaltungsgericht nicht materiell beurteilt worden ist, ist es der Vorinstanz unbenommen, die Verfügung - auch auf Gesuch der Beschwerdeführerin - in Wiedererwägung zu ziehen (vgl. E. 3.2.2). Eine Wiedererwägung wäre möglich, wenn sich die Verfügung vom 2. März 2012 als zweifellos unrichtig erweist und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist, wobei letzteres - da es sich um die Ausrichtung einer Rente handelt - zu bejahen ist (E. 3.2.2). Ob die Verfügung vom 2. März 2012 ferner zweifellos unrichtig ist, ist hier nicht näher zu prüfen. Dem Bundesverwaltungsgericht ist es in der vorliegenden Konstellation nämlich von vornherein verwehrt, die Vorinstanz zu einer Wiedererwägung anzuhalten. Wie in E. 3.2.2 dargelegt, steht es allein im Ermessen der Vorinstanz, ob sie eine Wiedererwägung vornimmt. Die Beschwerde kann also vorliegend ohnehin nicht mit der substituierten Begründung der Wiedererwägung geschützt werden. 4.4 Nach dem Gesagten hat sich die Beschwerdeführerin die Rechtskraft der Verfügung vom 2. März 2012 insofern entgegen halten zu lassen, als sie nicht ausschliesslich gestützt auf bereits im Rahmen dieses früheren Rentenrevisionsverfahrens eingereichte Arztberichte ein erneutes Rentenrevisionsgesuch stellen kann. Weil es sich um eine rechtskräftig beurteilte Sache handelt und keine neuen Tatsachen vorgebracht wurden, ist die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht nicht auf das "Rentenrevisionsgesuch" eingetreten. Dabei handelt es sich um ein Nichteintreten aus rein formellen Gründen, welches nicht mit dem "rentenrevisionsspezifischen" Nichteintreten mangels Glaubhaftmachung einer anspruchserheblichen Tatsachenänderung zu verwechseln ist (vgl. Art. 87 Abs. 2 IVV). Vorliegend erübrigt es sich deshalb zu prüfen, ob die eingereichten Unterlagen aufgrund ihres Inhaltes geeignet wären, eine anspruchserhebliche Tatsachenänderung im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV glaubhaft zu machen. Deshalb ist hier auch unerheblich, dass die Verfügung vom 2. März 2012 für die Bestimmung der zeitlichen Vergleichsbasis, an welche die glaubhaft zu machende Tatsachenänderung anknüpft, gänzlich unbeachtlich wäre, weil ihr keine materielle Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung zugrunde liegt (vgl. E. 3.2.1). Insofern ist denn auch nicht ausgeschlossen, dass den bereits mehrfach eingereichten Arztberichten im Kontext mit neueren medizinischen Unterlagen auch in künftigen Rentenrevisionen insofern Relevanz zukommt, als sich daraus ein neues Gesamtbild der gesundheitlichen Beeinträchtigungen ergibt. 4.5 Zusammenfassend ist die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht auf das Rentenrevisionsgesuch der Beschwerdeführerin vom 5. November 2012 nicht eingetreten. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
5. Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis und 2 IVG). Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG auferlegt das Bundesverwaltungsgericht die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.-- zu tragen, wobei der von der Beschwerdeführerin einbezahlte Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Der geleistete "Überschuss" von Fr. 10.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihr bekannt zu gebendes Konto zurückzuerstatten. Weder die unterliegende Beschwerdeführerin noch die obsiegende Vorinstanz haben Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. Der geleistete "Überschuss" von Fr. 10.-- wird der Beschwerdeführerin nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherung (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Maurizio Greppi Kathrin Abegglen Zogg Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: