Invalidenversicherung (Übriges)
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Verfahrenskostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
E. 3 Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
E. 4 Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _________________; Einschreiben; Beilage: Doppel der Eingabe des Beschwerdeführers vom 11. Juli 2011)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Vito Valenti Roger Stalder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Verfahrenskostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr. _________________; Einschreiben; Beilage: Doppel der Eingabe des Beschwerdeführers vom 11. Juli 2011) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Vito Valenti Roger Stalder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-2618/2009 Urteil vom 19. Juli 2011 Besetzung Einzelrichter Vito Valenti, Gerichtsschreiber Roger Stalder. Parteien A._______, Mazedonien, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz, Gegenstand Invalidenrente (Verfügung vom 16.02.2009). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass sich der 1943 geborene, in Mazedonien wohnhafte A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) erstmals am 14. März 1994 (Eingangsdatum: 4. Mai 1994) bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) zum Bezug von Leistungen der Schweizerischen Invalidenversicherung (IV) angemeldet hat, dass dieses Leistungsgesuch mit Verfügung vom 29. November 1995 abgewiesen worden ist, dass die hiergegen erhobene Beschwerde von der Eidgenössischen Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen (im Folgenden: REKO AHV/IV) mit Urteil vom 22. April 1998 abgewiesen worden ist, dass dieser Entscheid unangefochten geblieben und in Rechtskraft erwachsen ist, dass die Eingabe der Rechtsvertreterin vom 19. April 1999 vom Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG; seit 1. Januar 2007: sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts [BGer]) an die IVSTA zur Prüfung eines allfälligen Leistungsanspruchs nach Verfügungserlass vom 29. November 1995 weitergeleitet worden ist, dass Dr. med. B._______ vom medizinischen Dienst der IVSTA in seiner Beurteilung vom 15. Mai 2000 an seiner früheren Einschätzung festgehalten hat und diese Auffassung am 23. Juni 2000 von Dr. med. C._______ bestätigt worden ist, dass das zweite Leistungsgesuch in der Folge erneut abgewiesen worden ist, wobei der diesbezügliche Vorbescheid vom 30. Juni 2000 und die entsprechende Verfügung nicht aktenkundig sind, dass mit Datum vom 4. Oktober 2001 (Eingangsdatum: 27. November 2001) eine weitere Neuanmeldung erfolgt ist, dass dem Beschwerdeführer nach Durchführung der für die Beurteilung des Leistungsanspruchs notwendigen Abklärungen mit Beschluss vom 16. Dezember 2002 mit Wirkung ab 7. Juni 2001 eine halbe (Invaliditätsgrad [im Folgenden auch: IV-Grad]: 50 %) und ab 1. September 2001 eine ganze (IV-Grad: 70 %) IV-Rente zugesprochen worden sind, dass die entsprechenden Verfügungen am 7. März 2003 erlassen worden und unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind, dass dem Beschwerdeführer am 27. Januar und 4. März 2004 mitgeteilt worden ist, dass ein IV-Grad zwischen 70 % und 100 % keinen Einfluss auf die Höhe der Rente habe resp. eine ganze IV-Rente ausgerichtet werde, dass auf entsprechende Schreiben hin dem Beschwerdeführer resp. dessen Rechtsvertreterin diese Angaben in der Folge wiederholt bestätigt worden sind und er überdies darauf aufmerksam gemacht worden ist, dass ausser der IV-Rente keine weiteren Leistungen von der Schweiz gewährt werden könnten, dass der Beschwerdeführer trotz dieser Angaben am 30. Mai 2007 eine Neubeurteilung seiner IV-Rente gewünscht hat, dass er mit einem weiteren aktenkundigen Schreiben vom 11. September 2007 aus den bisherigen Beweggründen an die IVSTA gelangt ist, dass am 19. Februar 2008 ein zusätzliches Schreiben des Beschwerdeführers mit erneut im Wesentlichen bereits bekanntem Inhalt bei der IVSTA eingegangen ist, dass die IVSTA dem Beschwerdeführer am 3. März 2008 wiederum mitgeteilt hat, er erhalte eine ganze IV-Rente und somit die höchst mögliche Leistung, dass nach dem Hinschied der Ehefrau des Versicherten die Rentenleistungen neu berechnet worden sind und die entsprechende Verfügung am 5. März 2008 erlassen worden ist, dass der Beschwerdeführer am 15. Juli 2008 von der IVSTA über die Wahlmöglichkeiten zwischen der Auszahlung einer Rente und einer einmaligen Abfindung orientiert worden ist, dass sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31. Juli 2008 und 21. Januar 2009 für die Weiterauszahlung der monatlichen Rente entschieden hat, dass gemäss Aktenlage die IVSTA - nachdem sie am 23. Dezember 2008 eine einmalige Abfindung über Fr. 47'943.- verfügt hat - erst am 9. Februar 2009 Kenntnis der Schreiben vom 31. Juli 2008 und 21. Januar 2009 erlangt hat, dass in der Folge die Verfügung vom 23. Dezember 2008 annulliert und durch diejenige vom 16. Februar 2009 ersetzt worden und dem Beschwerdeführer verfügungsweise weiterhin die Zahlung einer IV-Rente bis 31. Oktober 2008 gewährt worden ist, dass die Verfügung vom 16. Februar 2009 im wesentlichen auf denselben Berechnungsgrundlagen (Versicherungsjahre des Jahrgangs, anrechenbare volle Versicherungsjahre, anwendbare Rentenskala, Beitragsdauer und Einkommen) beruht wie die unangefochten rechtskräftig gewordenen Verfügungen vom 7. März 2003, dass mit Verfügung vom 24. Februar 2009 die bis 31. Oktober 2008 befristete IV-Rente mit Wirkung ab 1. November 2008 zufolge Erreichens des Rentenalters des Beschwerdeführers durch die AHV-Rente - basierend auf den Berechnungsgrundlagen der IV-Rente - abgelöst worden ist, dass der Versicherte mit Eingabe vom 3. April 2009 gegen die Verfügung vom 16. Februar 2009 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden auch: BVGer) erhoben hat, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 3. April 2009 geltend macht, dass er seit Jahren eine Invalidenrente für die Zeit zwischen 1983 und 2003 beansprucht, aber bis jetzt keine Antwort bekommen habe, dass er um nochmalige Überprüfung der Angelegenheit bittet, dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass mit Blick auf die Ausführungen in der Beschwerde vom 3. April 2009 die Verfügung vom 24. Februar 2009 nicht beanstandet wird und dementsprechend kein Beschwerdewille ersichtlich ist und auch kein Streitgegenstand vorliegt, dass aus den Ausführungen in der Beschwerde nicht klar hervorgeht, ob auch die nicht gewährten Rentenleistungen der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bemängelt werden, dass - sollten sich die Ausführungen des Beschwerdeführer auch auf SUVA-Leistungen beziehen - mangels Vorliegens eines Anfechtungsobjektes und Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Art. 58 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 109 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG, SR 832.20]) auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der IV-Renten vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, so dass das Gericht zur Beurteilung der Beschwerde vom 3. April 2009 gegen die Verfügung vom 16. Februar 2009 zuständig ist, dass das Nachforschungsbegehren hinsichtlich der Zustellung der angefochtenen Verfügung vom 16. Februar 2009 erfolglos verlaufen ist, dass für den Zeitpunkt der Zustellung einer Verfügung grundsätzlich die Vorinstanz die Beweislast trägt und - wird die Tatsache oder das Datum der Zustellung einer uneingeschriebenen Sendung bestritten - nach der Rechtsprechung im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden muss (BGE 124 V 402 E. 2a und 103 V 66 E. 2; Urteil des EVG C 171/05 vom 16. September 2005, E. 4.2; Urteile des BVGer C-942/2008 vom 24. Mai 2011 E. 8.3 und C-3133/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 5.3), dass die Vorinstanz nicht nachzuweisen vermag, wann dem Beschwerdeführer die angefochtene Verfügung vom 16. Februar 2009 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. hierzu Urteile des EVG vom 16. September 2005, C 171/05 E. 4.2, 31. August 2004, I 218/04 E. 5.1, 29. August 2003, C 192/02 E. 2.1 und BGE 121 V 5 E. 3b; ZAK 1984 S. 124, E. 1b; vgl. auch Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., 2009, Rz 6 zu Art. 39) zugestellt worden ist, dass die Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde offen gelassen werden kann, da die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, aus materiellen Gründen als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Rechtverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen sind, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat, dass insoweit die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand bestimmt, dass es umgekehrt an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung fehlt, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 414 E. 1a mit Hinweisen), dass Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege das Rechtsverhältnis ist, welches - im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den auf Grund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet, dass Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand danach identisch sind, wenn die Verwaltungsverfügung insgesamt angefochten wird; bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einzelne der durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisse, gehören die nicht beanstandeten - verfügungsweise festgelegten - Rechtsverhältnisse zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand (BGE 131 V 163 E. 2.1), dass die IVSTA in der angefochtenen Verfügung nicht über einen eventuellen Rentenanspruch des Beschwerdeführer in der Zeit von 1983 bis 2003 entschieden hat, der Beschwerdeführer aber gerade dieses Rechtsverhältnis vom Bundesverwaltungsgericht entschieden haben will, dass es aber am Anfechtungsgegenstand fehlt und auf die Beschwerde gar nicht einzutreten wäre, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 21. September 2009 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung beantragt hat, dass die Vorinstanz auch darauf hingewiesen hat, die damalige REKO AHV/IV habe rechtskräftigt festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die seit 1983 geforderte Invalidenrente mangels rentenbegründender Invalidität nicht zustehe und auch das in der Folge erneut gestellte Leistungsbegehren vom 26. April 1999 abgewiesen worden sei, bevor das dritte Gesuch vom 4. Oktober 2001 zuerst zur Auszahlung einer halben (vom 1. Juni bis 30. August 2001) und dann einer ganzen Rente (ab 1. September 2001) geführt habe, dass die IVSTA zusätzlich noch festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer in seiner jetzigen Beschwerde keine Vorbringen bezüglich der Neuberechnung der bisher gewährten, ganzen Invalidenrente aufgrund des Ablebens der Ehefrau geltend mache, sondern lediglich erneut darauf poche, dass ihm seit 1983 eine Invalidenrente zustehe, wogegen aber das erwähnte, in Rechtskraft erwachsene Urteil der damaligen REKO AHV/IV steht, dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 30. September 2009 aufgefordert worden ist, einen Kostenvorschuss von Fr. 300.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten, und dieser Aufforderung Folge geleistet worden ist, dass mit prozessleitender Verfügung vom 26. November 2009 der Schriftenwechsel abgeschlossen worden ist und das Bundesverwaltungsgericht am 7. April und 11. Juli 2011 Kenntnis von weiteren, vom Beschwerdeführer unaufgefordert eingereichten Dokumenten erhalten hat, dass aus prozessökonomischen Gründen auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes, d.h. ausserhalb des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden kann, wenn diese mit dem bisherige Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandgesamtheit gesprochen werden kann, und sich die Verwaltung, wie im konkreten Fall in der Vernehmlassung, zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (BGE 122 V 36 E. 2a), dass dem Beschwerdeführer mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügungen vom 7. März 2003 vom 1. Juni bis 31. August 2001 eine befristete halbe und ab 1. September 2001 eine unbefristete ganze IV-Rente zugesprochen worden und ihm somit - bezogen auf den IV-Grad - ab dem 1. September 2001 die höchst mögliche Rente gewährt worden ist, dass betreffend Rentenauszahlung vor dem 1. Juni 2001 auf die zutreffenden Erwägungen in der Vernehmlassung der Vorinstanz verwiesen werden kann, dass darüber hinaus der Beschwerdeführer nicht begründet, inwiefern die Berechnungsgrundlagen der in den unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügungen vom 7. März 2003 gewährten Renten die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision (vgl. hierzu Art. 53 Abs. 1 ATSG; BGE 127 V 466 E. 2c, 122 V 270 E. 2, 119 V 475 E. 1a, 115 V 308 E. 4a aa; AHI 1998 S. 295 E. 3) oder für eine Wiedererwägung (vgl. hierzu Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 126 V 399 E. 2b bb, 117 V 8 E. 2c, 115 V 308 E. 4a cc, 103 V 126; ZAK 1988 S. 555 E. 2b mit Hinweisen; ARV 2002 S. 181 E. 1a) erfüllen würden und auch nicht aus den Akten klare Gründe zu dieser Annahme ersichtlich wären, wobei der Richter in keinem Falle die Verwaltung zwingen kann, eine Wiedererwägung vorzunehmen (vgl. Urteil des BGer H 223/06 vom 17. Januar 2008 E. 5), dass der Beschwerdeführer im Rahmen der am 7. April 2011 und am 11. Juli 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangenen Schreiben zum ersten Mal im jetzigen Verfahren vor dem BVGer darauf hinweist, dass die Höhe seiner Rente nicht unter Fr. 1'000.- pro Monat liegen sollte, dass auf diese nach Ablauf der Beschwerdefrist von 30 Tagen (ausgehend von der Annahme, dass der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid spätestens am 9. April 2009 [Tag der Einreichung der Beschwerde] bekommen hat) vorgebrachte Rüge nicht einzutreten wäre, dass gemäss dem Rügeprinzip, welches in geschwächter Form auch vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt, die Beschwerdeinstanz nicht zu prüfen hat, ob sich die angefochtene Verfügung unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, sondern im Prinzip nur die (rechtzeitig) vorgebrachten Beanstandungen untersucht; von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden von der Beschwerdeinstanz nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 119 V 347 E. 1a), dass in jedem Falle sich die Behauptung des Beschwerdeführers, die Rente von monatlich ca. Fr. 300.- sollte nicht weniger als Fr. 1'000.- pro Monat betragen, zufolge ihrer Unbestimmtheit als unbehelflich erweist, dass der Beschwerdeführer keine Argumente oder Tatsachen bezüglich der Neuberechnung (Verfügung vom 16. Februar 2009) der bisher gewährten ganzen IV-Rente aufgrund des Ablebens seiner Ehefrau vorgebracht hat, und aus den Akten auch keine hinreichenden Anhaltspunkte hervorgehen, um die Frage schlechthin unter allen Aspekten von Amtes wegen neu zu prüfen, dass am Ausgang des Verfahrens auch die während des vorliegenden Verfahrens eingereichten Dokumente und die ergänzenden Ausführungen des Beschwerdeführers klarerweise nichts zu ändern vermögen, dass nach dem Dargelegten die Beschwerde vom 3. April 2009, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann, als offensichtlich unbegründet - und deshalb im einzelrichterlichen Verfahren - abzuweisen ist (Art. 69 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG, SR 831.10]), dass der Beschwerdeführer entsprechend dem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass diese nach den Vorschriften des VwVG sowie des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 300.- festgesetzt werden können (vgl. u.a. Art. 3 VGKE und Art. 63 Abs. 5 VwVG in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind, dass dem unterliegenden Beschwerdeführer entsprechend dem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG), dass der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden kann (Art. 64 Abs. 1 VwVG), dass die obsiegende Vorinstanz als Bundesbehörde jedoch in der Regel keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (Art. 7 Abs. 3 VGKE) und die Voraussetzungen einer Ausnahme im konkreten Falle gerade noch nicht erfüllt sind (vgl. BGE 127 V 205), dass für das Dispositiv und die Rechtsmittelbelehrung auf die nächste Seite zu verweisen ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Verfahrenskostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _________________; Einschreiben; Beilage: Doppel der Eingabe des Beschwerdeführers vom 11. Juli 2011)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Vito Valenti Roger Stalder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: