Rückvergütung von Beiträgen
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.
E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
E. 3 Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
E. 4 Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Ediktalweg, Publikation im Bundesblatt)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Sonja Andrea Fünfkirchen Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Ediktalweg, Publikation im Bundesblatt) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Sonja Andrea Fünfkirchen Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-7038/2013 Urteil vom 15. April 2015 Besetzung Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Sonja Andrea Fünfkirchen. Parteien A._______, (wohnhaft in der Republik Kosovo) Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz. Gegenstand Altersrente/Rückvergütung Beiträge; Einspracheentscheid der SAK vom 4. November 2013. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass sich der in Kosovo lebende, am (...) 1945 geborene, verheiratete, kosovarische Staatsangehörige, A._______ (im Folgenden: Gesuchsteller oder Beschwerdeführer) am 2. Juni 2010 zum Bezug einer Altersrente der Schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) angemeldet hat (vgl. vorinstanzliche Akten [im Folgenden: SAK-act.] 5), dass die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) mit Verfügung vom 15. Juli 2010 das Leistungsgesuch abgewiesen hat mit der Begründung, zwischen der Schweiz und dem Kosovo bestehe kein Sozialversicherungsabkommen mehr, weshalb Staatsangehörige des Kosovo seit dem 1. April 2010 nicht die Rechtsstellung als Vertragsausländer inne hätten und mangels Wohnsitzes in der Schweiz kein Anspruch auf eine Altersrente bestehe (SAK-act. 9, 18.2 f.), dass der Gesuchsteller am 24. Mai 2012 abermals einen Rentenantrag bei der SAK einreichte und sinngemäss die Wiedererwägung seines Leistungsgesuchs (Rentenantrags) sowie die Aufhebung der (rechtskräftigen) Verfügung vom 15. Juli 2010 beantragte (SAK-act. 39-42), dass die SAK mit Verfügung und separatem Schreiben vom 10. Juni 2011 (SAK-act. 31 f.) auch den Antrag auf Rückvergütung von AHV-Beiträgen vom 6. Dezember 2010 (SAK-act. 16, 19.2) abgewiesen hat, da die Ehefrau des Gesuchstellers ihren Wohnsitz nach wie vor in der Schweiz habe, er noch nicht geschieden sei und somit die Bedingungen von Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV) nicht erfüllt seien, dass der Gesuchsteller am 5. Dezember 2011 erneut einen Antrag auf Rückvergütung von AHV-Beiträgen stellte (SAK-act. 33), dass die SAK mit Schreiben vom 4. April 2012 dem Gesuchsteller mitteilte, ein Anspruch auf Rückvergütung der AHV-Beiträge sei noch zu prüfen, sie könne jedoch seinen Antrag auf Rückvergütung vom 5. Dezember 2011 vorerst nicht weiterbearbeiten, solange das Bundesgericht nicht entschieden habe, ob das Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und dem ehemaligen Jugoslawien weiterhin auch für den Kosovo Gültigkeit habe (SAK-act. 38), dass die SAK mit Verfügung vom 22. Juli 2013 (nachfolgend: Rückvergütungsverfügung; SAK-act. 46) den Antrag auf Rückvergütung von AHV-Beiträgen gutgeheissen und den berechneten Rückvergütungsbeitrag in der Höhe von Fr. 58'856.85 (für 237 Beitragsmonate im Zeitraum von 1972-2007) am 12. August 2013 auf das Konto des Gesuchstellers überwiesen hat (SAK-act. 46 f.), dass der Gesuchsteller gegen diese Rückvergütungsverfügung am 28. August 2013 Einsprache erhob und eine "ungerechte" [nicht korrekt durchgeführte] Berechnung der rückvergüteten Beiträge beanstandete sowie eine "Erhöhung [Aufwertung] seiner Altersrente" beantragte (SAK-act. 48 f.), dass die SAK mit Einspracheentscheid vom 4. November 2013 die Einsprache abwies und dem Gesuchsteller erklärte, die angefochtene Verfügung vom 22. Juli 2013 stelle eine "Ablehnung" des am 24. Mai 2012 gestellten Rentenantrags (recte: wiedererwägungsweise gestellten Antrags auf Gewährung einer Altersrente) und gleichzeitig die Gutheissung des am 5. Dezember 2011 eingereichten Gesuchs um Rückvergütung von AHV-Beiträgen dar (SAK-act. 50), dass die SAK ihren Einspracheentscheid im Wesentlichen damit begründete, der Gesuchsteller erfülle zwar (mittlerweile) nach Art. 18 Abs. 3 AHVG in Verbindung mit Art. 1 RV-AHV die Voraussetzungen für die Rückvergütung der einbezahlten AHV-Beiträge, jedoch habe er als kosovarischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz ausserhalb der Schweiz keinen Anspruch auf eine Altersrente (SAK-act. 50), dass die SAK mit Schreiben vom 10. Dezember 2013 eine "Originalzuschrift" [nicht ins Deutsche übersetzte Eingabe] des nicht anwaltlich vertretenen Gesuchstellers (nachfolgend: Beschwerdeführer) vom 2. Dezember 2013 dem Bundesverwaltungsgericht zustellte (Posteingang: 16. Dezember 2013), welches die Eingabe als Beschwerde gegen die Einspracheverfügung der Vorinstanz vom 4. November 2013 entgegennahm (vgl. Beschwerdeakten [im Folgenden: B-act.] 1; SAK-act. 52 f.), dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (vgl. B-act. 1 und 19) sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids der Vorinstanz, die Zusprache der beanspruchten Altersrente sowie eine Berichtigung des seiner Meinung nach falsch berechneten Rückerstattungsbeitrages beantragt hat, dass mit verfahrensleitender Verfügung vom 20. Dezember 2013 der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, innerhalb von 30 Tagen eine für die ganze Dauer des Beschwerdeverfahrens gültige Zustelladresse in der Schweiz bekannt zu geben (B-act. 2), dass - gestützt auf Art. 36 Bst. b des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021) - nach ungenutztem Fristablauf, oder wenn die Gültigkeit der gemeldeten Adresse ersatzlos wegfalle, künftige Anordnungen und Entscheide im vorliegenden Verfahren dem Beschwerdeführer durch Publikation im Bundesblatt eröffnet werden (vgl. B-act. 4 ff.), dass der Beschwerdeführer bis dato keine Zustelladresse in der Schweiz bekanntgegeben hat, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 7. Mai 2014 die Abweisung der Beschwerde - soweit auf diese einzutreten sei - und die Bestätigung der angefochtenen Einspracheverfügung vom 4. November 2013 beantragte, da die gesamten durch den Beschwerdeführer geleisteten AHV-Beiträge mit Rückerstattungsverfügung vom 22. Juli 2013 - in Anwendung der von ihr dargelegten Gesetzesbestimmungen - korrekt rückvergütet worden seien (B-act. 11), dass nach dem Dafürhalten der Vorinstanz auf die Beschwerde nicht einzutreten sei, soweit sie nicht die verfügte Rückvergütung von AHV-Beiträgen, sondern einen im Beschwerdeverfahren gestellten Rentenantrag betreffe, da nur Verfahrensgegenstand sein könne, was durch den Anfechtungsgegenstand gedeckt sei (Art. 49 ff. VwVG sowie Urteil des BVGer B-5269/2012 E. 1.2 vom 24. Juli 2013), dass die SAK im Weiteren bezüglich der vom Beschwerdeführer beanspruchten Altersrente ausführte, das Bundesgericht habe mit Urteil 9C_662/2012 vom 19. Juni 2013 festgestellt, die Nichtweiteranwendung des Sozialversicherungsabkommens vom 8. Juni 1962 durch die Schweiz auf die heutige Republik Kosovo sei zulässig, dass sie daher der Auffassung sei, kosovarische Staatsangehörige hätten ab dem 1. April 2010 nicht mehr die Rechtsstellung von Vertragsausländern und Vertragsausländerinnen, demnach könnten sich kosovarische Staatsangehörige und ihre Hinterlassenen nicht aus Staatsangehörigkeitsgründen auf die Weiteranwendung des Sozialversicherungsabkommens berufen und hätten folgedessen auch keinen Anspruch auf Renten, dass die SAK erwog, der Beschwerdeführer sei nachweisbar kosovarischer Staatsangehöriger, er habe seinen gesetzlichen Wohnsitz ausserhalb der Schweiz (vgl. Art. 18 Abs. 2 AHVG), ein Rentenexport in den Kosovo sei demnach nicht (mehr) möglich, hingegen habe der Beschwerdeführer die Anspruchsvoraussetzungen für die Rückvergütung der einbezahlten AHV-Beiträge (vgl. Art. 18 Abs. 3 AHVG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs.1 RV-AHV) per 22. Juli 2013 erfüllt (B-act. 11), dass der Beschwerdeführer keine Replik und weitere Beweismittel innert der gesetzten Frist eingereicht hat, der Schriftenwechsel am 24. Juni 2014 abgeschlossen und dies im Bundesblatt (BBl 2014 1715) veröffentlicht wurde (B-act. 15-17), dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass die SAK als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG zu gelten hat und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist (vgl. auch Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]), sodass das Gericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zu-ständig ist, dass die Prozessvoraussetzungen (Art. 52 Abs. 1 VwVG, Art. 60 ATSG) erfüllt sind, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist, dass Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164) der Einspracheentscheid vom 4. November 2013 bildet, mit welchem die SAK unter anderem ihre Rückvergütungsverfügung vom 22. Juli 2013 bestätigt hat, dass - soweit der Beschwerdeführer die nochmalige Überprüfung auf Ausrichtung und "Aufwertung" einer Altersrente sowie die Aufhebung des Einspracheentscheids (respektive der Verfügung vom 15. Juli 2010) im Rahmen eines Wiedererwägungsgesuches beantragt hat - zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zurecht das Leistungsgesuch abgewiesen hat, dass Art. 53 ATSG sowohl die prozessuale Revision (Abs. 1) als auch das Wiedererwägungsgesuch (Abs. 2) vorsieht, um die Überprüfung einer AHV-Rentenverfügung ausserhalb der normalen Einsprachefrist vornehmen zu können (vgl. Urteil des Bundesveraltungsgerichts [BVGer] C-848/2013 vom 13. Februar 2015 E. 3.2), dass in Übereinstimmung mit Lehre und Rechtsprechung das Zurückkommen auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide beim Fehlen eigentlicher Revisionsgründe im Ermessen des Versicherungsträgers liegt (vgl. BGE 133 V 50 E. 4.2 m.w.H. zu Art. 53 Abs. 2 ATSG), dass gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG (als Kann-Vorschrift) kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung besteht (vgl. BGE 133 V 50 E. 4.1 mit Hinweis zu BGE 117 V 12 E. 2a; BGE 119 V 479 E. 1b/cc m.w.H; Kieser, ATSG-Kommentar, N. 22 zu Art. 53), dass die Vorinstanz bereits mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 15. Juli 2010 festgestellt hatte, der Beschwerdeführer sei kosovarischer Staatsangehöriger und erfülle die Voraussetzungen eines Wohnsitzes und gewöhnlichen Aufenthalts in der Schweiz nach Art. 18 Abs. 2 AHVG nicht, weshalb er keinen Anspruch auf eine Rente (oder eine einmalige Abfindung) der AHV habe, dass der Gesuchsteller am 24. Mai 2012 abermals einen Rentenantrag bei der SAK einreichte und sinngemäss die Wiedererwägung seines Leistungsgesuchs (Rentenantrags) sowie die Aufhebung der (rechtskräftigen) Verfügung vom 15. Juli 2010 beantragte (SAK-act. 39-42), dass die Vorinstanz mit Einspracheentscheid vom 4. November 2013 erklärte, die angefochtene Verfügung vom 22. Juli 2013 (SAK-act. 46) stelle eine "Ablehnung" des am 24. Mai 2012 gestellten Rentenantrags dar (SAK-act. 50), dass die Vorinstanz damit das Gesuch um wiedererwägungsweise Ausrichtung einer Altersrente vom 24. Mai 2012 materiell beurteilt und mit Einspracheentscheid vom 4. November 2013 abgewiesen hat, dass somit der Einspracheentscheid vom 4. November 2013 (nebst dem strittigen Rückvergütungsbeitrag) hinsichtlich Ausrichtung einer Altersrente im vorliegenden Verfahren Anfechtungsgegenstand bildet und vom Bundesverwaltungsgericht in einem ersten Schritt zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zurecht das Leistungsgesuch abgewiesen hat, dass das Bundesgericht mit Urteil 9C_662/2012 (BGE 139 V 263) vom 19. Juni 2013 bestätigt hat, das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der ehemaligen Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1) sowie die Verwaltungsvereinbarung vom 5. Juli 1963 betreffend die Durchführung des Abkommens (SR 0.831.109.818.12) seien ab 1. April 2010 nicht weiter auf kosovarische Staatsangehörige anwendbar, womit der Rentenexport für kosovarische Staatsangehörige ausgeschlossen ist und lediglich ein Rückvergütungsanspruch der einbezahlten AHV-geltend gemacht werden kann, dass der Beschwerdeführer gemäss vorliegender Akten keine Doppelbürgerschaft, welche eine allfällige Weiteranwendung des Abkommens mit sich bringen könnte (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 8C_109/2013 vom 9. Juli 2013 E. 5.1 und 9C_662/2012 vom 19. Juni 2013 E. 9 ff. und E. 12.2), geltend machte, geschweige denn bewiesen hätte, dass der Beschwerdeführer als Bürger des Kosovo als Angehöriger eines Nichtvertragsstaates zu gelten hat, weshalb der Rentenexport ausgeschlossen ist, dass die Vorinstanz damit zu Recht das Wiedererwägungsgesuch abgewiesen hat und auch kein offensichtlicher Grund für die Unrichtigkeit der formell rechtskräftigen Verfügung vom 15. Juli 2010 vorliegt (vgl. Art. 53 Abs. 2 ATSG), dass der Beschwerdeführer im Weiteren (sinngemäss) eine unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts beziehungsweise einen zu niedrig berechneten Rückvergütungsbeitrag rügte, dass der Beschwerdeführer gemäss vorliegenden Akten weder vor Eintritt des Versicherungsfalls (Rentenalter) einen Auszug über die Eintragungen der AHV-Beiträge und Angaben allfälliger Arbeitgeber im individuellen Konto (Art. 141 Abs. 1 AHVV [SR 831.101]) verlangt, noch in der Vergangenheit um Berichtigung der Eintragungen im individuellen Konto ersucht hat, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (vgl. Art. 141 Abs. 3 AHVV), dass der Beschwerdeführer auch vorliegend nicht fehlende oder falsche Einträge im individuellen Konto (nachfolgend: IK) beanstandet hat, sondern die Feststellung des von der Vorinstanz angeblich falsch berechneten Rückvergütungsbeitrags (i.S.e. Rechnungsfehlers) und dessen Berichtigung beantragt hat, was nachfolgend zu prüfen ist, dass gemäss Art. 18 Abs. 3 AHVG den Ausländern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, sowie ihren Hinterlassenen gemäss den Artikeln 5, 6, 8, 10 oder 13 die bezahlten Beiträge rückvergütet werden können; der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere das Ausmass der Rückvergütung, dass gemäss Art. 1 der Verordnung vom 29. November 1995 über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV, SR 831.131.12) Ausländer, mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, sowie ihre Hinterlassenen, nach den nachstehenden Bestimmungen die der Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichteten Beiträge zurückfordern können, sofern diese gesamthaft während mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch begründen (Abs. 1); dass im Zeitpunkt der Rückforderung die Staatsangehörigkeit massgebend ist (Abs. 2), dass gemäss Art. 2 RV-AHV die Beiträge zurückgefordert werden können, sobald die Person aller Voraussicht nach endgültig aus der Versicherung ausgeschieden ist und sowohl sie selber als auch die Ehefrau oder der Ehemann und ihre noch nicht 25-jährigen Kinder nicht mehr in der Schweiz wohnen (Abs. 2); dass im Falle, dass der Gesuchsteller geschieden ist oder war, vorgängig für diese frühere Ehe ein Splitting der Beiträge vorgenommen werden muss, wenn beide Ehegatten in der AHV/IV versichert waren (Art. 4 Abs. 2 RV-AHV und Ziffer 18 der Weisungen des BSV über die Rückvergütung der von Ausländern an die AHV bezahlten Beiträge, ab 1. Januar 2003 gültige Fassung); rückvergütet werden nur die tatsächlich bezahlten Beiträge, Zinsen werden vorbehältlich Art. 26 Abs. 2 ATSG keine geleistet (Art. 4 Abs. 1 RV-AHV), dass der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Rückvergütung der Beiträge hat, da er während mehr als einem Jahr (von 1972 bis 2007 mit Unterbrüchen) Beiträge geleistet hat (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto, SAK-act. 58-61), mit seinem Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht und er aus der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung ausgeschieden ist, dass gemäss Vorinstanz auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen für die Rückvergütung der einbezahlten AHV-Beiträge (vgl. Art. 18 Abs. 3 AHVG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs.1 RV-AHV) per 22. Juli 2013 erfüllt seien (B-act. 11) und dies vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird, weshalb sich eine Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen erübrigt, dass gemäss Art. 4 RV-AHV nur die tatsächlich bezahlten Beiträge rückvergütet und - vorbehältlich Art. 26 Abs. 2 ATSG - keine Zinsen geleistet werden (Abs. 1), dass der Antrag auf Rückvergütung in den Fällen von Art. 29quinquies Abs. 3 Bst. c AHVG eine Einkommensteilung auslöst und für die Festsetzung des Rückvergütungsbeitrages die aufgrund der Einkommensteilung angerechneten Beiträge massgeblich sind (Abs. 2), dass gemäss Art. 6 RV-AHV aus rückvergüteten Beiträgen und den entsprechenden Beitragszeiten gegenüber der AHV und der IV keine Rechte abgeleitet werden können und die Wiedereinzahlung der Beiträge ausgeschlossen ist, dass die Vorinstanz die Beiträge der Ehegattin bzw. die "Einkommensteilung von früheren Ehegatten" gemäss den Eintragungen im IK-Auszug (SAK-act. 58-61) aufgelistet und anschliessend von den tatsächlich bezahlten Beiträgen korrekt abgezogen hat (vgl. SAK-act. 45.2-45.4), dass der Beschwerdeführer - nach Berücksichtigung der Einkommensteilung - für eine Beitragsdauer von insgesamt 237 Monaten ein Gesamteinkommen von Fr. 706'083.- (= Summe aller tatsächlich pro Jahr einbezahlten Beiträge) erzielt hat (vgl. SAK-act. 45.5 und nachfolgende Erwägungen), dass die Vorinstanz auf der Grundlage des im Jahr 1972 erzielten Gesamteinkommens des Beschwerdeführers (Fr. 12'873.-) tatsächlich bezahlte Beiträge im Umfang von Fr. 669.40 (5.2 % des Gesamteinkommens) für das Jahr 1972 errechnet hat (SAK-act. 45.6), dass die Vorinstanz auf der Grundlage des im Jahr 1973 erzielten Gesamteinkommens des Beschwerdeführers (Fr. 7'063.-) tatsächlich bezahlte Beiträge im Umfang von Fr. 550.90 (7.8 % des Gesamteinkommens) für das Jahr 1973 errechnet hat (SAK-act. 45.6), dass die Vorinstanz auf der Grundlage des in den Jahren 1976 sowie 1988-2007 erzielten Gesamteinkommens des Beschwerdeführers (Fr. 686'147.-) tatsächlich bezahlte Beiträge im Umfang von Fr. 57'636.35 (8.4 % des Gesamteinkommens) errechnet hat (SAK-act. 45.6), dass aus der Summe der in den Jahren 1972, 1973, 1976 und 1988-2007 tatsächlich bezahlten Beiträge und für eine Beitragsdauer von insgesamt 237 Monaten somit ein Rückvergütungsbeitrag in der Höhe von Fr. 58'856.65 resultiert (Fr. 669.40 + Fr. 550.90 + Fr. 57'636.35; vgl. SAK-act. 45.6, 46.1 f.), dass sich zwischen diesem Ergebnis (Fr. 58'856.65) und dem von der Vorinstanz berechneten (Fr. 58'856.85) eine Differenz von Fr. 0.20 ergibt, die jedoch zugunsten des Beschwerdeführers zu vernachlässigen ist, dass die Vorinstanz ihre Berechnung des Rückvergütungsbeitrages detailliert und nachvollziehbar dargelegt sowie rechtsgenüglich erläutert hat, weshalb diese Berechnung nicht zu beanstanden ist, dass der Beschwerdeführer seine Behauptung, die Vorinstanz habe den Rückvergütungsbeitrag falsch und zu niedrig berechnet, weder substantiiert noch glaubhaft dargetan hat, dass bei diesem Ergebnis die Beschwerde offensichtlich unbegründet und im einzelrichterlichen Verfahren (Art. 85bis Abs. 3 AHVG i.V.m. Art. 23 Abs. 2 VGG) vollumfänglich abzuweisen sowie die Einspracheverfügung vom 4. November 2013 zu bestätigen ist, dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass der in der Sache unterliegende Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021] e contrario und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario) und der obsiegenden Vorinstanz nach Art. 7 Abs. 3 VGKE keine Parteientschädigung zusteht, dass daher keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Ediktalweg, Publikation im Bundesblatt)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Sonja Andrea Fünfkirchen Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: