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C-8463/2015

C-8463/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2016-01-13 · Deutsch CH

Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, [...], reiste am 13. November 2015 in die Schweiz ein und reichte am 15. November 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch ein. Er gab an, am [...] geboren worden zu sein. B. Anlässlich einer Befragung durch das SEM am 23. November 2015 äusserte der Beschwerdeführer den Wunsch, zu seinem in der Schweiz lebenden Onkel ziehen zu können. Noch am selben Tag wurde ihm diesbezüglich das rechtliche Gehör gewährt. Insbesondere wurde er darauf aufmerksam gemacht, dass die Möglichkeit bestehe, einem anderen Kanton als dem Wohnkanton seines Onkels zugeteilt zu werden. C. Zwecks Altersbestimmung liess die Vorinstanz am 26. November 2015 beim Beschwerdeführer eine Handknochenanalyse durchführen. Der Röntgenbefund ergab ein Alter von 19 Jahren oder mehr. Zum Ergebnis dieser Untersuchung gewährte sie ihm am 7. Dezember 2015 das rechtliche Gehör. D. Mit Zuweisungsentscheid vom 10. Dezember 2015 (eröffnet am 14. Dezember 2015) wies das SEM den Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 27 Abs. 3 AsylG (SR 142.31) und Art. 22 der Asylver­ord­nung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton X._______ zu und entzog einer all­fäl­ligen Be­schwer­de die aufschie­bende Wirkung. Ferner hielt es im Zuweisungsentscheid fest, dieser könne nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Ein­heit der Familie. E. Mit Rechtsmitteleingabe - welche am 24. Dezember 2015 beim SEM einging und gemäss Art. 8 VwVG an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde - machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei minderjährig und habe einen Onkel väterlicherseits, der im Kanton B._______ lebe. Er beantrage deshalb, dem Kanton B._______ zugeteilt zu werden. Als Beweismittel reichte er Kopien seiner Identitätskarte (inkl. deutscher Übersetzung) sowie der Identitätskarte seines Onkels ein. F. Auf den weiteren Akteninhalt wird - soweit nötig - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über die vorliegende Beschwerde gegen eine Verfügung nach Art. 5 VwVG des SEM endgültig (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Als Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer beschwerdelegitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG).

E. 2 Im vorliegenden Verfahren kann gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG ausschliesslich die Verletzung der Einheit der Familie gerügt werden (vgl. BVGE 2009/54 E. 1.3.1).

E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 4 In casu wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

E. 5 Gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG weist das SEM die Asylsuchenden den Kantonen zu und trägt dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der Asylsuchenden Rechnung, wobei es gemäss Art. 22 Abs. 1 AsylV 1 bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige, die Staatsangehörigkeit der Asylsuchenden und besonders betreuungsintensive Fälle berücksichtigt.

E. 6 Der von Art. 27 Abs. 3 AsylG erfasste Begriff der Familieneinheit entspricht demjenigen von Art. 8 EMRK. Den Schutz des Familienlebens können grundsätzlich nur die Mitglieder einer Kernfamilie, Ehegatten und ihre minderjährigen Kinder, anrufen. Über diesen engen Kern hinausgehende verwandtschaftliche Bande fallen nur dann unter den Schutz der Einheit der Familie, sofern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung zwischen den Angehörigen besteht. Gemäss Rechtsprechung setzt eine solche verwandtschaftliche Beziehung zudem voraus, dass zwischen diesen Personen ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis besteht. Ein solches wird beispielsweise angenommen, wenn Angehörige behindert sind oder aus einem anderen Grund auf die Hilfe einer Person, welche in der Schweiz lebt, angewiesen sind (BVGE 2008/47, E. 4.1).

E. 7.1 Der Beschwerdeführer ersuchte am 15. November 2015 in der Schweiz um Asyl. In der Folge gab er an, am [...] geboren worden zu sein. Nachdem beim Beschwerdeführer eine Handknochenanalyse durchgeführt worden war, teilte ihm das SEM mit, dass bei der Weiterbehandlung seines Asylgesuchs von seiner Volljährigkeit ausgegangen werde, bis er das Gegenteil belegen könne bzw. er ein gültiges und echtes, originales Identitätsdokument von nicht zweifelhafter Herkunft abgeben könne (vgl. Protokoll "Rechtliches Gehör zur Altersbestimmung" vom 7. Dezember 2015, F13).

E. 7.2 Mit Verfügung vom 10. Dezember 2015 wies das SEM den Beschwerdeführer dem Kanton X._______ zu. Es führte im Wesentlichen aus, es bestehe im Fall des Beschwerdeführers kein Anspruch auf Zuweisung in den Wohnkanton des Verwandten, da der Grad der Verwandtschaft zu dieser Person nicht unter Art. 1a Bst. e AsylV 1 falle und auch kein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung bestehe.

E. 7.3 In seiner Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, er sei am [...] geboren worden. Wegen der Kriegssituation habe er sein Land verlassen müssen. Er sei in die Schweiz gekommen, da er minderjährig sei und hier einen Onkel väterlicherseits habe, welcher im Kanton B._______ lebe und bereits eingebürgert sei. Zum Zeitpunkt seines Asylgesuchs habe er keine Identitätspapiere einreichen können. Aufgrund einer Untersuchung hätten die Behörden geschätzt wie alt er sei. Obwohl er an der Empfangsstelle mitgeteilt habe, dass er einen Onkel im Kanton B._______ habe, sei er dem Kanton X._______ zugeteilt worden. Sein Onkel könne ihn aufgrund seiner Erfahrung, der Sprachkenntnisse und der Familienverhältnisse wegen in der Anfangsphase seines Lebens hierzulande unterstützen und ihn bei der Integration und den ersten Schritten Richtung Bildung- und Arbeitswelt in der Schweiz begleiten. Weiter reichte der Beschwerdeführer Kopien seiner Identitätskarte (inkl. deutscher Übersetzung) sowie der schweizerischen Identitätskarte seines Onkels zu den Akten.

E. 8 Im vorliegenden Verfahren braucht hingegen die Frage des korrekten Alters des Beschwerdeführers nicht näher abgeklärt werden, da der in der Schweiz lebende Onkel nicht zur Kernfamilie im Sinne von Art. 1a Bst. e AsylV 1 (Ehegatten und minderjährige Kinder) gehört. Der beschwerdeweise vorgetragene Umstand, dass der Onkel des Beschwerdeführers ihn bei der sprachlichen und beruflichen Integration unterstützen könnte, lässt des Weiteren nicht darauf schliessen, es bestehe ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der zitierten Rechtsprechung (E. 6; vgl. BVGE 2008/47 E. 4.2.1). Diese Art von Unterstützung kann kantonsübergreifend geleistet werden. Die Aktenlage lässt auch ein gegenteiliges Ergebnis nicht zu, zumal der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragung erklärte, er sei gesund (vgl. Protokoll der Befragung des SEM vom 23. November 2015, Ziff. 8.02) und nicht davon ausgegangen werden kann, er bedürfe der besonderen Betreuung, war er immerhin imstande, die Reise in die Schweiz mit nur einem Kollegen zusammen durchzuführen (Ziff. 1.06 des obgenannten Protokolls). Ohnehin kann nicht von einer nahen, echten und tatsächlich gelebten Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Onkel ausgegangen werden, da sich Letzterer - wie sich aus dem Zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS ergibt - bereits seit [...] in der Schweiz aufhält.

E. 9 Nach dem Gesagten verletzt die angefochtene Zwischenverfügung Bundesrecht nicht und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr.[...]) - [...] Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-8463/2015 Urteil vom 13. Januar 2016 Besetzung Einzelrichter Antonio Imoberdorf, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer. Parteien A.______, vertreten durch X._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, [...], reiste am 13. November 2015 in die Schweiz ein und reichte am 15. November 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch ein. Er gab an, am [...] geboren worden zu sein. B. Anlässlich einer Befragung durch das SEM am 23. November 2015 äusserte der Beschwerdeführer den Wunsch, zu seinem in der Schweiz lebenden Onkel ziehen zu können. Noch am selben Tag wurde ihm diesbezüglich das rechtliche Gehör gewährt. Insbesondere wurde er darauf aufmerksam gemacht, dass die Möglichkeit bestehe, einem anderen Kanton als dem Wohnkanton seines Onkels zugeteilt zu werden. C. Zwecks Altersbestimmung liess die Vorinstanz am 26. November 2015 beim Beschwerdeführer eine Handknochenanalyse durchführen. Der Röntgenbefund ergab ein Alter von 19 Jahren oder mehr. Zum Ergebnis dieser Untersuchung gewährte sie ihm am 7. Dezember 2015 das rechtliche Gehör. D. Mit Zuweisungsentscheid vom 10. Dezember 2015 (eröffnet am 14. Dezember 2015) wies das SEM den Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 27 Abs. 3 AsylG (SR 142.31) und Art. 22 der Asylver­ord­nung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton X._______ zu und entzog einer all­fäl­ligen Be­schwer­de die aufschie­bende Wirkung. Ferner hielt es im Zuweisungsentscheid fest, dieser könne nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Ein­heit der Familie. E. Mit Rechtsmitteleingabe - welche am 24. Dezember 2015 beim SEM einging und gemäss Art. 8 VwVG an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde - machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei minderjährig und habe einen Onkel väterlicherseits, der im Kanton B._______ lebe. Er beantrage deshalb, dem Kanton B._______ zugeteilt zu werden. Als Beweismittel reichte er Kopien seiner Identitätskarte (inkl. deutscher Übersetzung) sowie der Identitätskarte seines Onkels ein. F. Auf den weiteren Akteninhalt wird - soweit nötig - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über die vorliegende Beschwerde gegen eine Verfügung nach Art. 5 VwVG des SEM endgültig (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Als Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer beschwerdelegitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG).

2. Im vorliegenden Verfahren kann gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG ausschliesslich die Verletzung der Einheit der Familie gerügt werden (vgl. BVGE 2009/54 E. 1.3.1).

3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

4. In casu wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

5. Gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG weist das SEM die Asylsuchenden den Kantonen zu und trägt dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der Asylsuchenden Rechnung, wobei es gemäss Art. 22 Abs. 1 AsylV 1 bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige, die Staatsangehörigkeit der Asylsuchenden und besonders betreuungsintensive Fälle berücksichtigt.

6. Der von Art. 27 Abs. 3 AsylG erfasste Begriff der Familieneinheit entspricht demjenigen von Art. 8 EMRK. Den Schutz des Familienlebens können grundsätzlich nur die Mitglieder einer Kernfamilie, Ehegatten und ihre minderjährigen Kinder, anrufen. Über diesen engen Kern hinausgehende verwandtschaftliche Bande fallen nur dann unter den Schutz der Einheit der Familie, sofern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung zwischen den Angehörigen besteht. Gemäss Rechtsprechung setzt eine solche verwandtschaftliche Beziehung zudem voraus, dass zwischen diesen Personen ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis besteht. Ein solches wird beispielsweise angenommen, wenn Angehörige behindert sind oder aus einem anderen Grund auf die Hilfe einer Person, welche in der Schweiz lebt, angewiesen sind (BVGE 2008/47, E. 4.1). 7. 7.1 Der Beschwerdeführer ersuchte am 15. November 2015 in der Schweiz um Asyl. In der Folge gab er an, am [...] geboren worden zu sein. Nachdem beim Beschwerdeführer eine Handknochenanalyse durchgeführt worden war, teilte ihm das SEM mit, dass bei der Weiterbehandlung seines Asylgesuchs von seiner Volljährigkeit ausgegangen werde, bis er das Gegenteil belegen könne bzw. er ein gültiges und echtes, originales Identitätsdokument von nicht zweifelhafter Herkunft abgeben könne (vgl. Protokoll "Rechtliches Gehör zur Altersbestimmung" vom 7. Dezember 2015, F13). 7.2 Mit Verfügung vom 10. Dezember 2015 wies das SEM den Beschwerdeführer dem Kanton X._______ zu. Es führte im Wesentlichen aus, es bestehe im Fall des Beschwerdeführers kein Anspruch auf Zuweisung in den Wohnkanton des Verwandten, da der Grad der Verwandtschaft zu dieser Person nicht unter Art. 1a Bst. e AsylV 1 falle und auch kein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung bestehe. 7.3 In seiner Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, er sei am [...] geboren worden. Wegen der Kriegssituation habe er sein Land verlassen müssen. Er sei in die Schweiz gekommen, da er minderjährig sei und hier einen Onkel väterlicherseits habe, welcher im Kanton B._______ lebe und bereits eingebürgert sei. Zum Zeitpunkt seines Asylgesuchs habe er keine Identitätspapiere einreichen können. Aufgrund einer Untersuchung hätten die Behörden geschätzt wie alt er sei. Obwohl er an der Empfangsstelle mitgeteilt habe, dass er einen Onkel im Kanton B._______ habe, sei er dem Kanton X._______ zugeteilt worden. Sein Onkel könne ihn aufgrund seiner Erfahrung, der Sprachkenntnisse und der Familienverhältnisse wegen in der Anfangsphase seines Lebens hierzulande unterstützen und ihn bei der Integration und den ersten Schritten Richtung Bildung- und Arbeitswelt in der Schweiz begleiten. Weiter reichte der Beschwerdeführer Kopien seiner Identitätskarte (inkl. deutscher Übersetzung) sowie der schweizerischen Identitätskarte seines Onkels zu den Akten.

8. Im vorliegenden Verfahren braucht hingegen die Frage des korrekten Alters des Beschwerdeführers nicht näher abgeklärt werden, da der in der Schweiz lebende Onkel nicht zur Kernfamilie im Sinne von Art. 1a Bst. e AsylV 1 (Ehegatten und minderjährige Kinder) gehört. Der beschwerdeweise vorgetragene Umstand, dass der Onkel des Beschwerdeführers ihn bei der sprachlichen und beruflichen Integration unterstützen könnte, lässt des Weiteren nicht darauf schliessen, es bestehe ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der zitierten Rechtsprechung (E. 6; vgl. BVGE 2008/47 E. 4.2.1). Diese Art von Unterstützung kann kantonsübergreifend geleistet werden. Die Aktenlage lässt auch ein gegenteiliges Ergebnis nicht zu, zumal der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragung erklärte, er sei gesund (vgl. Protokoll der Befragung des SEM vom 23. November 2015, Ziff. 8.02) und nicht davon ausgegangen werden kann, er bedürfe der besonderen Betreuung, war er immerhin imstande, die Reise in die Schweiz mit nur einem Kollegen zusammen durchzuführen (Ziff. 1.06 des obgenannten Protokolls). Ohnehin kann nicht von einer nahen, echten und tatsächlich gelebten Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Onkel ausgegangen werden, da sich Letzterer - wie sich aus dem Zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS ergibt - bereits seit [...] in der Schweiz aufhält.

9. Nach dem Gesagten verletzt die angefochtene Zwischenverfügung Bundesrecht nicht und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)

- die Vorinstanz (Ref-Nr.[...])

- [...] Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer Versand: