Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden, syrische Staatsangehörige, reisten am 24. Oktober 2015 in die Schweiz ein (SEM-act. 28/6 und 29/7). B. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2015 gelangte X._______ an das SEM und beantragte für die Beschwerdeführenden die Erteilung einer vorläufigen Aufnahme gestützt auf die "Syrien-Weisung vom 4. September 2013" (BVGer-act. 1 Beilage 3). C. Die Vorinstanz teilte X._______ am 4. November mit, dass ihr Antrag zusammen mit dem Migrationsamt Zürich geprüft werde (A31/7). D. Am 7. Dezember 2015 fragte X._______ per E-Mail beim kantonalen Migrationsamt F._______ nach, wie es um ihren Antrag stehe. Am Folgetag erhielt sie vom von dieser Amtsstelle die Nachricht, dass die Familienmitglieder am Schalter vorsprechen sollen (BVGer-act. 1 Beilage 4). E. Die Beschwerdeführerenden reichten am 10. Dezember 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) J._______ ein Asylgesuch ein und wurden dem Testbetrieb in F._______ zugewiesen (vgl. SEM-act. A1/1, A2/1, A3/1 und A14/1-1). F. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2015 teilte die Vorinstanz X._______ mit, dass aufgrund des Ausschliesslichkeitsprinzips des Asylverfahrens ihre Anfrage um eine vorläufige Aufnahme hinfällig geworden sei und deshalb abgeschrieben werde (SEM-act. A31/13). G. Die Vorinstanz lehnte die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Entscheid vom 28. Januar 2016 ab und verfügte die Wegweisung, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Den zuständigen Kanton G._______ beauftragte sie mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme (SEM-act. 49/9). Eine Beschwerde dagegen wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 12. Februar 2016 ab (SEM-act. A59/9) H. Mit Zuweisungsentscheid vom 29. Januar 2016 hatte das SEM die Beschwerdeführenden in Anwendung von Art. 27 AsylG (SR 142.31) sowie Art. 21 und Art. 22 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) dem Kanton G.______ zugewiesen und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen. Ferner hielt es im Zuweisungsentscheid fest, dieser könne nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie. I. Am 4. Februar 2016 liessen die Beschwerdeführenden durch ihren Vertreter vorbringen, der Zuweisungsentscheid des SEM vom 29. Januar 2016 sei aufzuheben und sie seien dem Kanton F._______ zuzuweisen. In formeller Hinsicht liessen sie um Erlass der Verfahrenskosten ersuchen. Es wurde im Wesentlichen vorgebracht, sie hätten zuletzt mit allen Kindern im eigenen Haus in Damaskus gelebt. Aufgrund des syrischen Bürgerkriegs sei es zu einer unfreiwilligen Trennung gekommen. Drei Söhne seien vor der Rekrutierung und dem Einrücken in die Armee geflohen. Y._______ und Z._______ seien mit einem Visum im Jahr 2013 in die Schweiz gereist und hätten später Asyl erhalten. Die Tochter W._______ sei mit ihrem Ehemann und ihren zwei Kindern ebenfalls in die Schweiz gereist und habe Asyl erhalten. Y._______ sei dem Kanton F._______, Z._______ dem Kanton H._______ und W._______ mit ihrer Familie dem Kanton I.________ zugewiesen worden. Sie selber seien mit ihrer minderjährigen Tochter C._______ und ihren zwei volljährigen Kindern D.______ und E._______ in die Schweiz eingereist. Die Tochter habe Asyl erhalten und sei dem Kanton F.________ zugewiesen worden. Der Sohn sei vorläufig aufgenommen worden und ebenfalls dem Kanton F.________ zugewiesen worden. Sie selbst dagegen seien dem Kanton G.________ zugewiesen worden. Die Familie sei somit rücksichtslos getrennt worden. Sie würden unbedingt zusammen mit allen Kindern im selben Kanton leben wollen, weil sie jahrelang unter der Trennung gelitten hätten. Sie seien gesundheitlich angeschlagen und auf die Unterstützung ihrer Kinder angewiesen. Insbesondere würden sie gerne in der Nähe ihrer Tochter X.______ und deren Ehemann, die Schweizer Bürger seien, wohnen. Diese würden sich um sie kümmern. Damit sie im Kanton F._______ bleiben könnten, sei beim Migrationsamt die vorläufige Annahme beantragt worden. Das Migrationsamt habe diese aber nicht erteilen wollen und die Beschwerdeführer an die Empfangsstelle J._______ verwiesen, um Asyl zu beantragen. Deshalb habe der Vertreter dem SEM geschrieben (recte: X._______; SEM-act. A 53/1). Daraufhin habe das SEM dem Migrationsamt geschrieben und die Beschwerdeführenden um Geduld gebeten. Schliesslich hätten sie eine Mail vom Migrationsamt erhalten, dass die vorläufige Aufnahme geprüft und erteilt werden könnte und sie seien gebeten worden, beim Migrationsamt vorzusprechen. Die Mail sei aber zu spät gekommen, da sie bereits Asyl beantragt hätten. Alle ihre Kinder und Enkelkinder ausser einem Sohn würden im Kanton F._______ leben. Sie selber seien Analphabeten. Dank der Unterstützung ihrer Kinder würden sie sich nicht überfordert fühlen und die Sprache motivierter lernen. Den beigelegten medizinischen Akten könne entnommen werden, dass sie häufig zum Arzt bzw. in das Spital müssten. Die Begleitung durch ihre Kinder bei diesen Terminen sei enorm wichtig und würde die Kommunikation erleichtern. Es sei ein Menschenrecht, selbst bestimmen und entscheiden zu dürfen, wo man leben möchte. J. In ihrer Vernehmlassung vom 24. Februar 2016 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. Sie führte im Wesentlichen aus, der Zuweisungsentscheid könne nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie (Ehepartner und minderjährige Kinder). Laut Art. 22 AsylV1 verteile das SEM die Asylsuchenden unter Berücksichtigung bereits in der Schweiz lebender Familienangehöriger, der Staatsangehörigkeiten und besonders betreuungsintensiver Fälle möglichst gleichmässig auf die Kantone. Dazu sei anzufügen, dass die gesundheitliche Beeinträchtigung der Eheleute A.________ und B.________ gemäss den vorhandenen ärztlichen Unterlagen keiner intensiven Pflegebetreuung durch Dritte bedürfe. K. Mit Replik vom 4. Februar 2016 (Eingang 21. März 2016) liessen die Beschwerdeführenden vorbringen, dass die Verteilung weder korrekt noch überlegt und rücksichtslos sei. Das SEM hätte ihre volljährigen Kinder, die dem Kanton F._______ zugewiesen worden seien, dem Kanton G._______ zuweisen können, weil diese nicht auf den Beistand der in Kanton Zürich lebenden Töchter angewiesen seien. Hingegen seien sie selbst auf diese Unterstützung angewiesen. Ihre älteste Tochter X._______ sei Schweizerin und spreche fliessend Deutsch und würde sich in allen Belangen um sie kümmern. Auch die zweitälteste Tochter W._______ sei mit ihrer Familie nach F._______ gezogen, weil sie davon ausgegangen sei, dass ihre Eltern in F._________ bleiben könnten. Im Kanton G._________ würden sie sich isoliert fühlen und an psychosomatischen Beschwerden leiden. Es werde ein Schreiben der behandelnden Ärztin zu den Akten gereicht. Diesem könne entnommen werden, dass eine familiennahe Unterbringung im Kanton F.________ sinnvoll wäre. L. Auf den weiteren Akteninhalt wird - soweit nötig - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über die vorliegende Beschwerde gegen eine Verfügung nach Art. 5 VwVG des SEM endgültig (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Als Verfügungsadressaten sind die Beschwerdeführenden beschwerdelegitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG).
E. 2 Im vorliegenden Verfahren kann gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG ausschliesslich die Verletzung der Einheit der Familie gerügt werden (vgl. BVGE 2009/54 E. 1.3.1).
E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 4 Gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG weist das SEM die Asylsuchenden den Kantonen zu und trägt dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der Asylsuchenden Rechnung, wobei es gemäss Art. 22 Abs. 1 AsylV 1 bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige, die Staatsangehörigkeit der Asylsuchenden und besonders betreuungsintensive Fälle berücksichtigt.
E. 5 Der von Art. 27 Abs. 3 AsylG erfasste Begriff der Familieneinheit entspricht demjenigen von Art. 8 EMRK. Den Schutz des Familienlebens können grundsätzlich nur die Mitglieder einer Kernfamilie, Ehegatten und ihre minderjährigen Kinder, anrufen. Über diesen engen Kern hinausgehende verwandtschaftliche Bande fallen nur dann unter den Schutz der Einheit der Familie, sofern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung zwischen den Angehörigen besteht. Gemäss Rechtsprechung setzt eine solche verwandtschaftliche Beziehung zudem voraus, dass zwischen diesen Personen ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis besteht. Ein solches wird beispielsweise angenommen, wenn Angehörige behindert sind oder aus einem anderen Grund auf die Hilfe einer Person, welche in der Schweiz lebt, angewiesen sind (BVGE 2008/47, E. 4.1).
E. 6 6.1 Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführenden und ihre im Kanton F._______ wohnhaften Kinder keine Kernfamilie bilden, weshalb zu prüfen ist, ob die geschilderten Voraussetzungen, die für eine schützenswerte verwandtschaftliche Beziehung ausserhalb der Kernfamilie sprechen würden, erfüllt sind.
E. 6.2 Der Wunsch der Beschwerdeführerenden, in der Nähe ihrer Kinder zu leben, ist zwar nachvollziehbar und es soll auch nicht verkannt werden, dass hilfreiche Unterstützung auf diese Weise leichter organisierbar wäre. Der beschwerdeweise vorgetragene Umstand, dass die älteste Tochter X._______ die Beschwerdeführenden bei der sprachlichen Integration und bei Arztbesuchen unterstützen könnte, lässt jedoch nicht darauf schliessen, es bestehe ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der zitierten Rechtsprechung (E. 6; vgl. BVGE 2008/47 E. 4.2.1). Diese Art von Unterstützung kann kantonsübergreifend geleistet werden. Die Aktenlage lässt auch ein gegenteiliges Ergebnis nicht zu, zumal der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragung ausführte, er habe sich wegen seiner Beschwerden (Nierensteine, Rückenschmerzen und Bluthochdruck) beim Gesundheitspersonal im Camp gemeldet und sie hätten alles getan, was sie gekonnt hätten. Sie hätten ihn ins Spital gebracht und er habe Medikamente bekommen. Er fühle sich wohl (SEM-act. A 43/2). Die Beschwerdeführerin führte bezüglich ihrer gesundheitlichen Situation aus, ihre Nierensteine und Gallenblase habe sie behandeln lassen. Aufgrund ihrer Diskushernie bekomme sie sogar Physiotherapie und morgen habe sie einen Termin. Alle zehn Tage müsse sie in die Physiotherapie (SEM-act. A44/2). Den beigebrachten ärztlichen Unterlagen kann entnommen werden, dass dem Beschwerdeführer und der Beschwerdeführerin je eine physiotherapeutische Behandlung verordnet wurde (BVGer-act 1 Beilage 6). Es kann somit davon ausgegangen werden, dass sie nicht einer besonderen Betreuung bedürfen, waren sie doch immerhin auch imstande, die Reise in die Schweiz durchzuführen.
E. 6.3 Überdies kann nicht von einer nahen, echten und tatsächlich gelebten Beziehung zwischen den Beschwerdeführenden und ihrer ältesten Tochter X._______ (ca. geb. 1985) ausgegangen werden, da sich Letztere laut den Beschwerdeführenden - aus dem Zentralen Migrationsinformationssystem nicht ersichtlich - bereits seit ca. zehn oder elf Jahren in der Schweiz aufhalten soll (siehe SEM-act. A28/5, A29/5, A43/3, A44/2; vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer C-8463/2015 vom 13. Januar 2016 E. 8).
E. 6.4 Bezüglich dem Vorbringen der Beschwerdeführenden, das Migrationsamt habe die vorläufige Aufnahme nicht erteilen wollen und die Beschwerdeführer an die Empfangsstelle J._______ verwiesen, um Asyl zu beantragen, kann festgehalten werden, dass dies aus den Akten nicht ersichtlich ist. Auch wenn dem so gewesen wäre, haben die Beschwerdeführenden letztlich doch freiwillig ein Asylgesuch gestellt. Des Weiteren brachten die Beschwerdeführenden vor, das Migrationsamt habe in der Mail geschrieben, dass die vorläufige Aufnahme geprüft und erteilt werden könne. Entgegen diesen Ausführungen, kann der Mail des Migrationsamts des Kantons F.________ vom 8. Dezember 2015 an X.________ entnommen werden, dass lediglich geschrieben wurde, die vorläufige Aufnahme werde geprüft und die Familienmitglieder hätten am Schalter vorzusprechen. Von einem Erteilen einer vorläufigen Aufnahme war nicht die Rede (vgl. BVGer-act. 1 Beilage 4). Überdies wurden die Beschwerdeführenden mit Verfügung der Vorinstanz vom 28. Januar 2016 wegen Unzumutbarkeit der Wegweisung - wie beantragt - vorläufig aufgenommen, wenn auch nicht im gewünschten Kanton (SEM-act. 49/9).
E. 6.5 Die Zuweisung der Beschwerdeführenden in den Kanton G._______ hat den Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 27 Abs. 3 AsylG somit nicht verletzt. 7.Demzufolge ist die angefochtene Verfügung bundesrechtskonform und rechtlich nicht zu beanstanden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 8.In Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten, womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hinfällig wird. Ein Anspruch auf Parteientschädigung besteht nicht (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerenden (Einschreiben) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]) - das Amt für Migration des Kantons G.________ Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-717/2016 Urteil vom 22. April 2016 Besetzung Einzelrichter Antonio Imoberdorf, mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza-Hafner; Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn. Parteien
1. A._______,
2. B._______, und ihr Kind C._______, alle vertreten durch D._______, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden, syrische Staatsangehörige, reisten am 24. Oktober 2015 in die Schweiz ein (SEM-act. 28/6 und 29/7). B. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2015 gelangte X._______ an das SEM und beantragte für die Beschwerdeführenden die Erteilung einer vorläufigen Aufnahme gestützt auf die "Syrien-Weisung vom 4. September 2013" (BVGer-act. 1 Beilage 3). C. Die Vorinstanz teilte X._______ am 4. November mit, dass ihr Antrag zusammen mit dem Migrationsamt Zürich geprüft werde (A31/7). D. Am 7. Dezember 2015 fragte X._______ per E-Mail beim kantonalen Migrationsamt F._______ nach, wie es um ihren Antrag stehe. Am Folgetag erhielt sie vom von dieser Amtsstelle die Nachricht, dass die Familienmitglieder am Schalter vorsprechen sollen (BVGer-act. 1 Beilage 4). E. Die Beschwerdeführerenden reichten am 10. Dezember 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) J._______ ein Asylgesuch ein und wurden dem Testbetrieb in F._______ zugewiesen (vgl. SEM-act. A1/1, A2/1, A3/1 und A14/1-1). F. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2015 teilte die Vorinstanz X._______ mit, dass aufgrund des Ausschliesslichkeitsprinzips des Asylverfahrens ihre Anfrage um eine vorläufige Aufnahme hinfällig geworden sei und deshalb abgeschrieben werde (SEM-act. A31/13). G. Die Vorinstanz lehnte die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Entscheid vom 28. Januar 2016 ab und verfügte die Wegweisung, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Den zuständigen Kanton G._______ beauftragte sie mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme (SEM-act. 49/9). Eine Beschwerde dagegen wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 12. Februar 2016 ab (SEM-act. A59/9) H. Mit Zuweisungsentscheid vom 29. Januar 2016 hatte das SEM die Beschwerdeführenden in Anwendung von Art. 27 AsylG (SR 142.31) sowie Art. 21 und Art. 22 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) dem Kanton G.______ zugewiesen und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen. Ferner hielt es im Zuweisungsentscheid fest, dieser könne nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie. I. Am 4. Februar 2016 liessen die Beschwerdeführenden durch ihren Vertreter vorbringen, der Zuweisungsentscheid des SEM vom 29. Januar 2016 sei aufzuheben und sie seien dem Kanton F._______ zuzuweisen. In formeller Hinsicht liessen sie um Erlass der Verfahrenskosten ersuchen. Es wurde im Wesentlichen vorgebracht, sie hätten zuletzt mit allen Kindern im eigenen Haus in Damaskus gelebt. Aufgrund des syrischen Bürgerkriegs sei es zu einer unfreiwilligen Trennung gekommen. Drei Söhne seien vor der Rekrutierung und dem Einrücken in die Armee geflohen. Y._______ und Z._______ seien mit einem Visum im Jahr 2013 in die Schweiz gereist und hätten später Asyl erhalten. Die Tochter W._______ sei mit ihrem Ehemann und ihren zwei Kindern ebenfalls in die Schweiz gereist und habe Asyl erhalten. Y._______ sei dem Kanton F._______, Z._______ dem Kanton H._______ und W._______ mit ihrer Familie dem Kanton I.________ zugewiesen worden. Sie selber seien mit ihrer minderjährigen Tochter C._______ und ihren zwei volljährigen Kindern D.______ und E._______ in die Schweiz eingereist. Die Tochter habe Asyl erhalten und sei dem Kanton F.________ zugewiesen worden. Der Sohn sei vorläufig aufgenommen worden und ebenfalls dem Kanton F.________ zugewiesen worden. Sie selbst dagegen seien dem Kanton G.________ zugewiesen worden. Die Familie sei somit rücksichtslos getrennt worden. Sie würden unbedingt zusammen mit allen Kindern im selben Kanton leben wollen, weil sie jahrelang unter der Trennung gelitten hätten. Sie seien gesundheitlich angeschlagen und auf die Unterstützung ihrer Kinder angewiesen. Insbesondere würden sie gerne in der Nähe ihrer Tochter X.______ und deren Ehemann, die Schweizer Bürger seien, wohnen. Diese würden sich um sie kümmern. Damit sie im Kanton F._______ bleiben könnten, sei beim Migrationsamt die vorläufige Annahme beantragt worden. Das Migrationsamt habe diese aber nicht erteilen wollen und die Beschwerdeführer an die Empfangsstelle J._______ verwiesen, um Asyl zu beantragen. Deshalb habe der Vertreter dem SEM geschrieben (recte: X._______; SEM-act. A 53/1). Daraufhin habe das SEM dem Migrationsamt geschrieben und die Beschwerdeführenden um Geduld gebeten. Schliesslich hätten sie eine Mail vom Migrationsamt erhalten, dass die vorläufige Aufnahme geprüft und erteilt werden könnte und sie seien gebeten worden, beim Migrationsamt vorzusprechen. Die Mail sei aber zu spät gekommen, da sie bereits Asyl beantragt hätten. Alle ihre Kinder und Enkelkinder ausser einem Sohn würden im Kanton F._______ leben. Sie selber seien Analphabeten. Dank der Unterstützung ihrer Kinder würden sie sich nicht überfordert fühlen und die Sprache motivierter lernen. Den beigelegten medizinischen Akten könne entnommen werden, dass sie häufig zum Arzt bzw. in das Spital müssten. Die Begleitung durch ihre Kinder bei diesen Terminen sei enorm wichtig und würde die Kommunikation erleichtern. Es sei ein Menschenrecht, selbst bestimmen und entscheiden zu dürfen, wo man leben möchte. J. In ihrer Vernehmlassung vom 24. Februar 2016 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. Sie führte im Wesentlichen aus, der Zuweisungsentscheid könne nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie (Ehepartner und minderjährige Kinder). Laut Art. 22 AsylV1 verteile das SEM die Asylsuchenden unter Berücksichtigung bereits in der Schweiz lebender Familienangehöriger, der Staatsangehörigkeiten und besonders betreuungsintensiver Fälle möglichst gleichmässig auf die Kantone. Dazu sei anzufügen, dass die gesundheitliche Beeinträchtigung der Eheleute A.________ und B.________ gemäss den vorhandenen ärztlichen Unterlagen keiner intensiven Pflegebetreuung durch Dritte bedürfe. K. Mit Replik vom 4. Februar 2016 (Eingang 21. März 2016) liessen die Beschwerdeführenden vorbringen, dass die Verteilung weder korrekt noch überlegt und rücksichtslos sei. Das SEM hätte ihre volljährigen Kinder, die dem Kanton F._______ zugewiesen worden seien, dem Kanton G._______ zuweisen können, weil diese nicht auf den Beistand der in Kanton Zürich lebenden Töchter angewiesen seien. Hingegen seien sie selbst auf diese Unterstützung angewiesen. Ihre älteste Tochter X._______ sei Schweizerin und spreche fliessend Deutsch und würde sich in allen Belangen um sie kümmern. Auch die zweitälteste Tochter W._______ sei mit ihrer Familie nach F._______ gezogen, weil sie davon ausgegangen sei, dass ihre Eltern in F._________ bleiben könnten. Im Kanton G._________ würden sie sich isoliert fühlen und an psychosomatischen Beschwerden leiden. Es werde ein Schreiben der behandelnden Ärztin zu den Akten gereicht. Diesem könne entnommen werden, dass eine familiennahe Unterbringung im Kanton F.________ sinnvoll wäre. L. Auf den weiteren Akteninhalt wird - soweit nötig - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über die vorliegende Beschwerde gegen eine Verfügung nach Art. 5 VwVG des SEM endgültig (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Als Verfügungsadressaten sind die Beschwerdeführenden beschwerdelegitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG).
2. Im vorliegenden Verfahren kann gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG ausschliesslich die Verletzung der Einheit der Familie gerügt werden (vgl. BVGE 2009/54 E. 1.3.1).
3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4. Gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG weist das SEM die Asylsuchenden den Kantonen zu und trägt dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der Asylsuchenden Rechnung, wobei es gemäss Art. 22 Abs. 1 AsylV 1 bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige, die Staatsangehörigkeit der Asylsuchenden und besonders betreuungsintensive Fälle berücksichtigt.
5. Der von Art. 27 Abs. 3 AsylG erfasste Begriff der Familieneinheit entspricht demjenigen von Art. 8 EMRK. Den Schutz des Familienlebens können grundsätzlich nur die Mitglieder einer Kernfamilie, Ehegatten und ihre minderjährigen Kinder, anrufen. Über diesen engen Kern hinausgehende verwandtschaftliche Bande fallen nur dann unter den Schutz der Einheit der Familie, sofern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung zwischen den Angehörigen besteht. Gemäss Rechtsprechung setzt eine solche verwandtschaftliche Beziehung zudem voraus, dass zwischen diesen Personen ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis besteht. Ein solches wird beispielsweise angenommen, wenn Angehörige behindert sind oder aus einem anderen Grund auf die Hilfe einer Person, welche in der Schweiz lebt, angewiesen sind (BVGE 2008/47, E. 4.1).
6. 6.1 Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführenden und ihre im Kanton F._______ wohnhaften Kinder keine Kernfamilie bilden, weshalb zu prüfen ist, ob die geschilderten Voraussetzungen, die für eine schützenswerte verwandtschaftliche Beziehung ausserhalb der Kernfamilie sprechen würden, erfüllt sind. 6.2 Der Wunsch der Beschwerdeführerenden, in der Nähe ihrer Kinder zu leben, ist zwar nachvollziehbar und es soll auch nicht verkannt werden, dass hilfreiche Unterstützung auf diese Weise leichter organisierbar wäre. Der beschwerdeweise vorgetragene Umstand, dass die älteste Tochter X._______ die Beschwerdeführenden bei der sprachlichen Integration und bei Arztbesuchen unterstützen könnte, lässt jedoch nicht darauf schliessen, es bestehe ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der zitierten Rechtsprechung (E. 6; vgl. BVGE 2008/47 E. 4.2.1). Diese Art von Unterstützung kann kantonsübergreifend geleistet werden. Die Aktenlage lässt auch ein gegenteiliges Ergebnis nicht zu, zumal der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragung ausführte, er habe sich wegen seiner Beschwerden (Nierensteine, Rückenschmerzen und Bluthochdruck) beim Gesundheitspersonal im Camp gemeldet und sie hätten alles getan, was sie gekonnt hätten. Sie hätten ihn ins Spital gebracht und er habe Medikamente bekommen. Er fühle sich wohl (SEM-act. A 43/2). Die Beschwerdeführerin führte bezüglich ihrer gesundheitlichen Situation aus, ihre Nierensteine und Gallenblase habe sie behandeln lassen. Aufgrund ihrer Diskushernie bekomme sie sogar Physiotherapie und morgen habe sie einen Termin. Alle zehn Tage müsse sie in die Physiotherapie (SEM-act. A44/2). Den beigebrachten ärztlichen Unterlagen kann entnommen werden, dass dem Beschwerdeführer und der Beschwerdeführerin je eine physiotherapeutische Behandlung verordnet wurde (BVGer-act 1 Beilage 6). Es kann somit davon ausgegangen werden, dass sie nicht einer besonderen Betreuung bedürfen, waren sie doch immerhin auch imstande, die Reise in die Schweiz durchzuführen. 6.3 Überdies kann nicht von einer nahen, echten und tatsächlich gelebten Beziehung zwischen den Beschwerdeführenden und ihrer ältesten Tochter X._______ (ca. geb. 1985) ausgegangen werden, da sich Letztere laut den Beschwerdeführenden - aus dem Zentralen Migrationsinformationssystem nicht ersichtlich - bereits seit ca. zehn oder elf Jahren in der Schweiz aufhalten soll (siehe SEM-act. A28/5, A29/5, A43/3, A44/2; vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer C-8463/2015 vom 13. Januar 2016 E. 8). 6.4 Bezüglich dem Vorbringen der Beschwerdeführenden, das Migrationsamt habe die vorläufige Aufnahme nicht erteilen wollen und die Beschwerdeführer an die Empfangsstelle J._______ verwiesen, um Asyl zu beantragen, kann festgehalten werden, dass dies aus den Akten nicht ersichtlich ist. Auch wenn dem so gewesen wäre, haben die Beschwerdeführenden letztlich doch freiwillig ein Asylgesuch gestellt. Des Weiteren brachten die Beschwerdeführenden vor, das Migrationsamt habe in der Mail geschrieben, dass die vorläufige Aufnahme geprüft und erteilt werden könne. Entgegen diesen Ausführungen, kann der Mail des Migrationsamts des Kantons F.________ vom 8. Dezember 2015 an X.________ entnommen werden, dass lediglich geschrieben wurde, die vorläufige Aufnahme werde geprüft und die Familienmitglieder hätten am Schalter vorzusprechen. Von einem Erteilen einer vorläufigen Aufnahme war nicht die Rede (vgl. BVGer-act. 1 Beilage 4). Überdies wurden die Beschwerdeführenden mit Verfügung der Vorinstanz vom 28. Januar 2016 wegen Unzumutbarkeit der Wegweisung - wie beantragt - vorläufig aufgenommen, wenn auch nicht im gewünschten Kanton (SEM-act. 49/9). 6.5 Die Zuweisung der Beschwerdeführenden in den Kanton G._______ hat den Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 27 Abs. 3 AsylG somit nicht verletzt. 7.Demzufolge ist die angefochtene Verfügung bundesrechtskonform und rechtlich nicht zu beanstanden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 8.In Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten, womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hinfällig wird. Ein Anspruch auf Parteientschädigung besteht nicht (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerenden (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...])
- das Amt für Migration des Kantons G.________ Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn Versand: