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C-8250/2008

C-8250/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2011-06-10 · Deutsch CH

Sicherheitskonto

Sachverhalt

A. Die aus Bosnien und Herzegowina stammende Beschwerdeführerin (geb. 1962) wurde im Rahmen der "humanitären Aktion 2000" mit Verfügung vom 24. Mai 2000 vorläufig aufgenommen. Am 23. Juli 2008 wurde ihr eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. B. Mit Schreiben vom 4. November 2008 gelangte die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Liquidierung des Sicherheitskontos Nr. [...] an die Beschwerdeführerin und teilte ihr mit, dass sie gemäss den Übergangsbestimmungen zu der am 16. Dezember 2005 verabschiedeten Änderung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) per 1. Januar 2008 grundsätzlich der neuen Sonderabgabe unterstehe. Aufgrund der Übergangsbestimmungen zur am 24. Oktober 2007 beschlossenen Änderung der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 (AsylV 2, SR 142.312) sei sie jedoch nicht mehr sonderabgabepflichtig, weil das Total der von ihr geleisteten Sicherheiten von Fr. 31'850.30 den Maximalbetrag von Fr. 15'000.- übersteige. Die Differenz von Fr. 16'850.30 gelange an sie zur Auszahlung. Die Beschwerdeführerin wurde gebeten, eine Zahladresse zu benennen und auf dem beigelegten Auszug aus ihrem Sicherheitskonto die Einzahlungen seit dem 1. Januar 2007 zu überprüfen. C. Am 12. November 2008 teilte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz mit, sie sei mit der Abrechnung nicht einverstanden. Sie sei der Auffassung, ihr stehe der gesamte Betrag zu, da weder sie noch ihre Familie "je mit dem Asylbereich in Kontakt gekommen" seien. D. Mit Verfügung vom 21. November 2008 liquidierte die Vorinstanz das Sicherheitskonto der Beschwerdeführerin. Sie stellte dem Kontostand von Fr. 31'850.30 den unter der Sonderabgabepflicht zu leistenden Betrag von Fr. 15'000.- gegenüber und hielt fest, dass das Restguthaben zuzüglich Zinsen und abzüglich Spesen auf dem Konto bestehen bleibe und an den Bund verfalle, wenn es nicht innert 10 Jahren ab Verfügungsdatum geltend gemacht werde. E. Am 1. Dezember 2008 ging bei der Vorinstanz die Mitteilung der Beschwerdeführerin betreffend Zahladresse ein, woraufhin die Vorinstanz mit Verfügung vom 3. Dezember 2008 Ziffer 3 der Verfügung vom 21. November 2008 aufhob und die Auszahlung anordnete. F. Mit Rechtsmitteleingabe vom 22. Dezember 2008 stellt der Rechtsvertreter namens seiner Mandantin folgende Rechtsbegehren: "1. Es sei festzustellen, dass Abs. 8 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 24. Oktober 2007 der Asylverordnung 2 Bundesrecht verletzt.

2. Der Saldo des Sicherheitskontos sei zu Gunsten der Kontoinhaberin um Fr. 15000.- zu erhöhen." Hierzu führt der Rechtsvertreter im Wesentlichen aus, der Gesetzgeber habe mit der Übergangsbestimmung den Bundesrat beauftragt, eine Regelung zu treffen, die eine effiziente Abwicklung der Konten sicherstellt sowie eine faire Behandlung und keine Schlechterstellung bewirkt. Durch Absatz 8 der Übergangsbestimmungen der Asylverordnung 2, der eine Vereinnahmung von Fr. 15'000.- aus dem Sicherheitskonto vorsehe, werde eine Person, die vom Übergangsrecht betroffen sei, massiv schlechter gestellt, da sie weder von den Vorteilen des alten noch von denjenigen des neuen Systems profitieren könne. Im Weiteren äussert sich der Rechtsvertreter zur Rechtsnatur der Sonderabgabe und kommt zum Schluss, dass die Sicherheitsleistung nach altem Recht eine Kaution gewesen sei, die Sonderabgabe hingegen eine (Kostenanlastungs-)Steuer. Da weder das Asylgesetz noch das Ausländergesetz eine genügende rechtliche Grundlage für die Übertragung des Sicherheitskontos in die Sonderabgabe enthielten, sei von einer Zweckentfremdung der vereinnahmten Beträge auszugehen. Die Übertragung der Sicherheitsleistung in die Sonderabgabe verstosse somit gegen Art. 8, 26 und 127 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) sowie gegen das Gebot der Nichtrückwirkung. G. Mit Vernehmlassung vom 24. April 2009 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie führt zunächst aus, dass die verfügte Vereinnahmung weder auf der alten Regelung zur Sicherheitsleistungs- und Rückerstattungspflicht noch auf der neuen Regelung der Sonderabgabe beruhe, sondern ausschliesslich auf den Übergangsbestimmungen. Diese sähen keine (echte) Rückwirkung vor, weshalb die entsprechenden Ausführungen des Rechtsvertreters für die zu beantwortenden Rechtsfragen nicht von Bedeutung seien. Ferner seien die Absätze 7 und 8 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 24. Oktober 2007 der Asylverordnung 2 vom Bundesrat delegationskonform und damit rechtmässig ausgestaltet worden. H. In ihrer Replik vom 29. Mai 2009 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen und deren Begründung fest. I. Mit Verfügung vom 20. Januar 2011 machte das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) die Beschwerdeführerin auf einen Grundsatzentscheid vom 21. Dezember 2010 aufmerksam (Geschäfts-Nr. C-7179/2008), aufgrund dessen davon auszugehen sei, dass die Begehren keine Aussicht auf Erfolg hätten. Es wurde ihr Gelegenheit gegeben, bis zum 18. Februar 2011 mitzuteilen, ob sie an der Beschwerde festhalte. Innert Frist ging keine Stellungnahme ein.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyl- und Ausländerrechts unterliegen der Beschwerde an das BVGer (vgl. Art. 31, Art. 32 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).

E. 1.2 Das Verfahren vor dem BVGer richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (vgl. Art. 49 ff. VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das BVGer kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das BVGer wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2007/41 E. 2 und Urteil des BVGer A 2682/2007 vom 7. Oktober 2010 E. 1.2. und 1.3).

E. 3 Strittig ist vorliegend, ob das BFM vom Sicherheitskonto der Beschwerdeführerin insgesamt Fr. 15'000.- zu Gunsten des Bundes vereinnahmen durfte.

E. 4.1 Am 1. Januar 2008 trat das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) zusammen mit dem zweiten Paket der Asylgesetzrevision vom 16. Dezember 2005 in Kraft. Damit wurde ein Systemwechsel von der individuellen Sicherheitsleistungs- und Rückerstattungspflicht zur Sonderabgabe vollzogen.

E. 4.2 Die bis zum 31. Dezember 2007 geltende rechtliche Grundlage stellt sich folgendermassen dar: Gemäss Art. 14c Abs. 6 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) in der seit 1. Oktober 1999 geltenden Fassung (vgl. Anhang Ziffer 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AS 1999 2262]) sind vorläufig Aufgenommene verpflichtet, für die Rückerstattung von Fürsorge-, Verfahrens-, Ausreise- und Vollzugskosten Sicherheit zu leisten. Die Art. 85 bis 87 AsylG (in der Fassung vom 26. Juni 1998, die bis 31. Dezember 2007 in Geltung stand, nachfolgend AsylG [1998], AS 1999 2262]) gelten sinngemäss (vgl. ferner die per 1. Dezember 2008 aufgehobenen Art. 22 und 23 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen [VVWA, SR 142.281] in der Fassung vom 11. August 1999 [AS 1999 2254]).

E. 4.3 Gemäss Art. 85 Abs. 1 AsylG (1998) sind die Kosten der Fürsorge, der Ausreise und des Vollzugs sowie die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zurückzuerstatten, soweit dies zumutbar erscheint. Darüber hinaus besteht gemäss Art. 86 AsylG (1998) die Verpflichtung, für die Rückerstattung der vorerwähnten Kosten Sicherheiten zu leisten. Zu diesem Zweck richtet der Bund (individuelle) Sicherheitskonten ein, die durch Lohnabzüge und Vermögenswertabnahmen geäufnet werden. Die Sicherheitsleistungen werden gemäss Art. 87 Abs. 1 AsylG (1998) aufgrund einer individuellen Abrechnung über die rückerstattungspflichtigen Kosten ausbezahlt, wenn die sicherheitsleistungspflichtige Person die Schweiz endgültig verlässt (Bst. a), sie als Asylsuchender oder Flüchtling eine Aufenthaltsbewilligung erhält (Bst. b) oder als Schutzbedürftiger eine Niederlassungsbewilligung erhält oder sich seit mindestens zehn Jahren in der Schweiz aufhält (Bst. c). Man spricht in diesem Zusammenhang von der Schlussabrechnung über das Sicherheitskonto. Die Verpflichtung zur Leistung von Sicherheiten ist nicht zeitlich, sondern betragsmässig limitiert. Auf Gesuch hin können Personen von der Pflicht zur Sicherheitsleistung befreit werden, wenn das Guthaben auf dem Sicherheitskonto die voraussichtliche Höhe der rückerstattungspflichtigen Kosten übersteigt und einen Mindeststand aufweist (Art. 15 der Asylverordnung 2 in ihrer ursprünglichen, bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung, nachfolgend AsylV 2 [1999], AS 1999 2318).

E. 4.4 Das neue Recht ändert grundsätzlich nichts an der Pflicht von Personen des Asylrechts und von vorläufig Aufgenommenen, Sozialhilfe-, Ausreise- und Vollzugskosten sowie die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zurückzuerstatten (vgl. Art. 85 Abs. 1 AsylG und Art. 88 AuG). Zwecks Vereinfachung der Verfahrensabläufe und Kostensenkung wird jedoch das bisherige System der Rückerstattung individuell zurechenbarer Kosten aus den geleisteten Sicherheiten aufgegeben (vgl. dazu Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 4. September 2002, BBl 2002 6845, hier 6872). An seine Stelle tritt eine Sonderabgabe, der erwerbstätige Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung unterworfen werden (vgl. Art. 86 Abs. 1 erster Satz AsylG bzw. Art. 88 AuG) Diese Sonderabgabe, die der Arbeitgeber direkt vom Lohn der betroffenen Person abzuziehen und dem Bund zu überweisen hat, darf nicht mehr als 10 Prozent des Erwerbseinkommens betragen und längstens zehn Jahre seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erhoben werden (Art. 86 Abs. 2 und 3 AsylG). Zweck der Sonderabgabe ist die Deckung der Kosten, welche die Gesamtheit der Abgabepflichtigen und ihrer (durch sie unterstützten) Angehörigen verursachen (Art. 86 Abs. 1 zweiter Satz AsylG). Eine Verrechnung mit den individuell zurechenbaren Kosten und die Auszahlung eines allfälligen, zu Gunsten des Abgabepflichtigen lautenden Saldos findet nicht statt. Mit der Regelung weiterer Einzelheiten, namentlich der Statuierung von Ausnahmen von der Rückerstattungspflicht und der Festsetzung der Höhe der Sonderabgabe, wird der Bundesrat beauftragt (Art. 85 Abs. 4 und Art. 86 Abs. 4 AsylG).

E. 4.5 Von der Ermächtigung zur Rechtsetzung machte der Bundesrat mit der Änderung der Asylverordnung 2 vom 24. Oktober 2007 für alle rückerstattungspflichtigen Personengruppen einheitlich in ein und demselben Erlass Gebrauch. Art. 8 Abs. 1 AsylV 2 bestimmt, dass sich die Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen, die eine Person als Flüchtling oder Schutzbedürftiger mit Aufenthaltsbewilligung erhält, nach kantonalem Recht richtet, wobei der Anspruch auf Rückerstattung vom Kanton geltend gemacht wird. Für Asylsuchende, Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und vorläufig Aufgenommene (ohne Flüchtlingsstatus) rekapituliert Art. 8 Abs. 2 AsylV 2 die Pflicht zur Rückerstattung der in Art. 85 Abs. 1 AsylG genannten Kosten, zu welchem Zweck der Bund Vermögenswertabnahmen vornimmt und eine Sonderabgabe erhebt, welche Art. 13 Abs. 1 AsylV 2 auf 10 Prozent des Erwerbseinkommens festsetzt. Den Beginn und das Ende der Sonderabgabepflicht regelt Art. 10 AsylV 2. Danach beginnt die Sonderabgabepflicht mit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder im Zeitpunkt, in dem die Verfügung über eine erste Vermögenswertabnahme in Rechtskraft erwächst (Abs. 1). Sie endet, wenn einer der in Absatz 2 genannten Tatbestände eintritt, d.h. wenn der Betrag von 15'000 Franken erreicht ist, spätestens aber zehn Jahre nach dem Beginn der Sonderabgabepflicht (Bst. a), wenn die betroffene Person die Schweiz verlassen hat (Bst. b), wenn sie die Aufenthaltsbewilligung (Bst. c) oder Asyl erhält bzw. als Flüchtling vorläufig aufgenommen wird (Bst. d) oder aber - bei vorläufig aufgenommenen Personen, die nicht Flüchtling sind - nach drei Jahren vorläufiger Aufnahme, spätestens aber sieben Jahre nach der Einreise (Bst. e).

E. 4.6 Die Überführung des alten Systems der Rückerstattung individuell zurechenbarer Kosten aus den geleisteten Sicherheiten in das neue System der voraussetzungslos geschuldeten Sonderabgabe wird auf Gesetzesebene für Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung (Abs. 1 bis 3 der Übergangsbestimmungen zu der am 16. Dezember 2005 beschlossenen Änderung der Asylgesetzes, nachfolgend: Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG) und für vorläufig Aufgenommene (Art. 126a Abs. 1 bis 3 AuG) parallel geregelt. Es gilt der Grundsatz, dass das neue Recht sofort zur Anwendung gelangt (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG, Art. 126a Abs. 3 AuG). Vorbehalten bleiben zwei Konstellationen: Einerseits unterstellt das Gesetz die Abrechnung und die Saldierung eines Sicherheitskontos dem bisherigen Recht, wenn sich ein (Zwischen- oder) Schlussabrechnungsgrund nach Art. 87 AsylG (1998) vor Inkrafttreten des neuen Rechts verwirklicht hat (Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG, Art. 126a Abs. 1 AuG). Andererseits wird der Bundesrat in Bezug auf Personen, die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sind, ohne dass zum Zeitpunkt des Inkrafttretens ein Schlussabrechnungsgrund vorliegt, ermächtigt, ein Abrechnungsverfahren vorzusehen sowie Regelungen über die Dauer und den Umfang der Sonderabgabe sowie zur Abnahme von Vermögenswerten zu treffen (Abs. 3 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG, Art. 126a Abs. 2 AuG).

E. 4.7 Die Übergangsbestimmungen zur am 24. Oktober 2007 beschlossenen Änderung der Asylverordnung 2 (nachfolgend: Übergangsbestimmungen zur Änderung der AsylV 2), soweit für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache von Bedeutung, stützen sich auf die zitierte Rechtsetzungsermächtigung. Deren Absatz 6 bestimmt, dass Asylsuchenden, vorläufig Aufgenommenen und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung, die mit Inkrafttreten dieser Verordnungsänderung der Sonderabgabe nach Art. 86 AsylG unterstehen, die Zeit seit Aufnahme der ersten sicherheitsleistungspflichtigen Erwerbstätigkeit oder die Zeit seit Eintritt der Rechtskraft der Verfügung über eine erste Vermögenswertabnahme an die Dauer der Sonderabgabepflicht angerechnet wird. Absatz 7 sagt, dass Rückerstattungen, die gestützt auf eine Zwischenabrechnung nach Art. 16 AsylV 2 (1999) geleistet wurden, den von dieser Zwischenabrechnung betroffenen, sonderabgabepflichtigen Personen vollumfänglich an die Sonderabgabepflicht angerechnet wird. Absatz 8 schliesslich führt aus, dass Sicherheitsleistungen nach Art. 86 AsylG (1998) und Art. 14c Abs. 6 ANAG unter Anrechnung allfälliger Rückerstattungen nach Absatz 6 bis zum Maximalbetrag der Sonderabgabe von Fr. 15'000.- vom Bund vereinnahmt und vollumfänglich an die Sonderabgabepflicht angerechnet werden. Die über den Betrag von Fr. 15'000.- hinausgehenden Sicherheitsleistungen werden den Kontoinhabern ausbezahlt oder an die Sonderabgabepflicht des Ehegatten angerechnet.

E. 5.1 Die vorliegende Streitsache beschlägt die Überführung des alten Sicherheitsleistungssystems mit individueller Abrechnung über zurechenbare Kosten in das neue System der Sonderabgabe. Die Beschwerdeführerin äufnete noch unter der Geltung des alten Rechts als vorläufig aufgenommene Person ihr Sicherheitskonto mit Lohnabzügen. Zur Schlussabrechnung kam es mangels Verwirklichung eines Schlussabrechnungsgrundes nicht. Das BFM sah sich daher nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts veranlasst, das Sicherheitskonto gestützt auf Absätze 6 bis 8 der Übergangsbestimmungen zur Änderung der AsylV 2 aufzulösen. Zu diesem Zweck erliess es die angefochtene Verfügung. Darin wurden vom fraglichen Sicherheitskonto, welches einen Stand von Fr. 31'850.30 aufwies, Fr. 15'000.- zu Gunsten des Bundes eingezogen. In Bezug auf das Restguthaben (Fr. 16'850.30) ordnete die Vorinstanz die Auszahlung an die Beschwerdeführerin an.

E. 5.2 Das BVGer hat sich in einem vergleichbaren Fall in einem Grundsatzurteil inzwischen zur rechtssatzmässigen Ausgestaltung der Sonderabgabe, den entsprechenden Übergangsbestimmungen sowie der konkreten Handhabung einzelner Verordnungsbestimmungen geäussert und befunden, die getroffene Regelung erweise sich - soweit eine Überprüfung zulässig ist (vgl. Art. 190 BV) - als verfassungskonform und der Bundesrat habe seine Verordnungskompetenz delegationskonform wahrgenommen (zum Ganzen vgl. Urteil des BVGer C-7179/2008 vom 21. Dezember 2010 E. 3 und 6). Auch im konkreten Fall ist die Vorinstanz rechtmässig vorgegangen. Da bei der Beschwerdeführerin vor Inkrafttreten des Ausländergesetzes am 1. Januar 2008 kein Schlussabrechnungsgrund eingetreten war (vgl. E. 4.3), wurde - wie angetönt - korrekterweise das neue Recht angewendet und die Betroffene der Sonderabgabepflicht unterstellt. Der vorgesehene Betrag wurde vereinnahmt und das Restguthaben gelangte zur Auszahlung.

E. 5.3 Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass die Vorinstanz die geltende Regelung korrekt angewendet hat. Vielmehr beruft sie sich darauf, die Übergangsbestimmungen der Asylverordnung 2 seien in verschiedener Hinsicht verfassungswidrig. Diese Rüge ist unter Hinweis auf das bereits erwähnte Grundsatzurteil C 7179/2008, in dem die im Wesentlichen gleichen Einwände geprüft wurden, als unbegründet zurückzuweisen. Dass die Beschwerdeführerin es als stossend empfindet, wenn Fr. 15'000.- vom Staat vereinnahmt werden, ohne dass sie je Kosten verursacht hat, kann angesichts der vom Bundesrat verfassungsmässig und delegationskonform ausgestalteten Übergangsregelung nicht ausschlaggebend sein.

E. 6 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Bei der Bemessung der Verfahrenskosten ist einerseits der in Art. 4 VGKE vorgegebene Kostenrahmen zu berücksichtigen. Andererseits ist miteinzubeziehen, dass die Begehren im vorliegenden Verfahren aufgrund der Praxis als aussichtslos anzusehen waren. Zwar erging der entsprechende Grund­satzentscheid erst nach Einreichung der vorliegenden Beschwerde. Die Beschwerdeführerin wurde indessen ausdrücklich auf dieses Urteil und die daraus entstehenden Konsequenzen aufmerksam gemacht. Von der Möglichkeit, zur Frage Stellung zu nehmen, ob sie an ihrer Beschwerde festhalte, machte sie keinen Gebrauch. Unter Berücksichtigung dieser beiden Faktoren erscheint die Festsetzung der Verfahrenskosten auf Fr. 2'000.- angemessen. Der einbezahlten Kostenvorschuss ist anzurechnen. (Dispositiv S. 11)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem einbezahlten Kostenvorschuss von Fr. 700.- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 1'300.- ist innert 30 Tagen nach Versand dieses Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Barbara Kradolfer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-8250/2008 Urteil vom 10. Juni 2011 Besetzung Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Bernard Vaudan, Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer. Parteien A._______, vertreten durch B._______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Sicherheitsleistungen (Sonderabgabe). Sachverhalt: A. Die aus Bosnien und Herzegowina stammende Beschwerdeführerin (geb. 1962) wurde im Rahmen der "humanitären Aktion 2000" mit Verfügung vom 24. Mai 2000 vorläufig aufgenommen. Am 23. Juli 2008 wurde ihr eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. B. Mit Schreiben vom 4. November 2008 gelangte die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Liquidierung des Sicherheitskontos Nr. [...] an die Beschwerdeführerin und teilte ihr mit, dass sie gemäss den Übergangsbestimmungen zu der am 16. Dezember 2005 verabschiedeten Änderung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) per 1. Januar 2008 grundsätzlich der neuen Sonderabgabe unterstehe. Aufgrund der Übergangsbestimmungen zur am 24. Oktober 2007 beschlossenen Änderung der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 (AsylV 2, SR 142.312) sei sie jedoch nicht mehr sonderabgabepflichtig, weil das Total der von ihr geleisteten Sicherheiten von Fr. 31'850.30 den Maximalbetrag von Fr. 15'000.- übersteige. Die Differenz von Fr. 16'850.30 gelange an sie zur Auszahlung. Die Beschwerdeführerin wurde gebeten, eine Zahladresse zu benennen und auf dem beigelegten Auszug aus ihrem Sicherheitskonto die Einzahlungen seit dem 1. Januar 2007 zu überprüfen. C. Am 12. November 2008 teilte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz mit, sie sei mit der Abrechnung nicht einverstanden. Sie sei der Auffassung, ihr stehe der gesamte Betrag zu, da weder sie noch ihre Familie "je mit dem Asylbereich in Kontakt gekommen" seien. D. Mit Verfügung vom 21. November 2008 liquidierte die Vorinstanz das Sicherheitskonto der Beschwerdeführerin. Sie stellte dem Kontostand von Fr. 31'850.30 den unter der Sonderabgabepflicht zu leistenden Betrag von Fr. 15'000.- gegenüber und hielt fest, dass das Restguthaben zuzüglich Zinsen und abzüglich Spesen auf dem Konto bestehen bleibe und an den Bund verfalle, wenn es nicht innert 10 Jahren ab Verfügungsdatum geltend gemacht werde. E. Am 1. Dezember 2008 ging bei der Vorinstanz die Mitteilung der Beschwerdeführerin betreffend Zahladresse ein, woraufhin die Vorinstanz mit Verfügung vom 3. Dezember 2008 Ziffer 3 der Verfügung vom 21. November 2008 aufhob und die Auszahlung anordnete. F. Mit Rechtsmitteleingabe vom 22. Dezember 2008 stellt der Rechtsvertreter namens seiner Mandantin folgende Rechtsbegehren: "1. Es sei festzustellen, dass Abs. 8 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 24. Oktober 2007 der Asylverordnung 2 Bundesrecht verletzt.

2. Der Saldo des Sicherheitskontos sei zu Gunsten der Kontoinhaberin um Fr. 15000.- zu erhöhen." Hierzu führt der Rechtsvertreter im Wesentlichen aus, der Gesetzgeber habe mit der Übergangsbestimmung den Bundesrat beauftragt, eine Regelung zu treffen, die eine effiziente Abwicklung der Konten sicherstellt sowie eine faire Behandlung und keine Schlechterstellung bewirkt. Durch Absatz 8 der Übergangsbestimmungen der Asylverordnung 2, der eine Vereinnahmung von Fr. 15'000.- aus dem Sicherheitskonto vorsehe, werde eine Person, die vom Übergangsrecht betroffen sei, massiv schlechter gestellt, da sie weder von den Vorteilen des alten noch von denjenigen des neuen Systems profitieren könne. Im Weiteren äussert sich der Rechtsvertreter zur Rechtsnatur der Sonderabgabe und kommt zum Schluss, dass die Sicherheitsleistung nach altem Recht eine Kaution gewesen sei, die Sonderabgabe hingegen eine (Kostenanlastungs-)Steuer. Da weder das Asylgesetz noch das Ausländergesetz eine genügende rechtliche Grundlage für die Übertragung des Sicherheitskontos in die Sonderabgabe enthielten, sei von einer Zweckentfremdung der vereinnahmten Beträge auszugehen. Die Übertragung der Sicherheitsleistung in die Sonderabgabe verstosse somit gegen Art. 8, 26 und 127 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) sowie gegen das Gebot der Nichtrückwirkung. G. Mit Vernehmlassung vom 24. April 2009 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie führt zunächst aus, dass die verfügte Vereinnahmung weder auf der alten Regelung zur Sicherheitsleistungs- und Rückerstattungspflicht noch auf der neuen Regelung der Sonderabgabe beruhe, sondern ausschliesslich auf den Übergangsbestimmungen. Diese sähen keine (echte) Rückwirkung vor, weshalb die entsprechenden Ausführungen des Rechtsvertreters für die zu beantwortenden Rechtsfragen nicht von Bedeutung seien. Ferner seien die Absätze 7 und 8 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 24. Oktober 2007 der Asylverordnung 2 vom Bundesrat delegationskonform und damit rechtmässig ausgestaltet worden. H. In ihrer Replik vom 29. Mai 2009 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen und deren Begründung fest. I. Mit Verfügung vom 20. Januar 2011 machte das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) die Beschwerdeführerin auf einen Grundsatzentscheid vom 21. Dezember 2010 aufmerksam (Geschäfts-Nr. C-7179/2008), aufgrund dessen davon auszugehen sei, dass die Begehren keine Aussicht auf Erfolg hätten. Es wurde ihr Gelegenheit gegeben, bis zum 18. Februar 2011 mitzuteilen, ob sie an der Beschwerde festhalte. Innert Frist ging keine Stellungnahme ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyl- und Ausländerrechts unterliegen der Beschwerde an das BVGer (vgl. Art. 31, Art. 32 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2. Das Verfahren vor dem BVGer richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). 1.3. Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (vgl. Art. 49 ff. VwVG).

2. Mit Beschwerde an das BVGer kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das BVGer wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2007/41 E. 2 und Urteil des BVGer A 2682/2007 vom 7. Oktober 2010 E. 1.2. und 1.3).

3. Strittig ist vorliegend, ob das BFM vom Sicherheitskonto der Beschwerdeführerin insgesamt Fr. 15'000.- zu Gunsten des Bundes vereinnahmen durfte. 4. 4.1. Am 1. Januar 2008 trat das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) zusammen mit dem zweiten Paket der Asylgesetzrevision vom 16. Dezember 2005 in Kraft. Damit wurde ein Systemwechsel von der individuellen Sicherheitsleistungs- und Rückerstattungspflicht zur Sonderabgabe vollzogen. 4.2. Die bis zum 31. Dezember 2007 geltende rechtliche Grundlage stellt sich folgendermassen dar: Gemäss Art. 14c Abs. 6 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) in der seit 1. Oktober 1999 geltenden Fassung (vgl. Anhang Ziffer 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AS 1999 2262]) sind vorläufig Aufgenommene verpflichtet, für die Rückerstattung von Fürsorge-, Verfahrens-, Ausreise- und Vollzugskosten Sicherheit zu leisten. Die Art. 85 bis 87 AsylG (in der Fassung vom 26. Juni 1998, die bis 31. Dezember 2007 in Geltung stand, nachfolgend AsylG [1998], AS 1999 2262]) gelten sinngemäss (vgl. ferner die per 1. Dezember 2008 aufgehobenen Art. 22 und 23 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen [VVWA, SR 142.281] in der Fassung vom 11. August 1999 [AS 1999 2254]). 4.3. Gemäss Art. 85 Abs. 1 AsylG (1998) sind die Kosten der Fürsorge, der Ausreise und des Vollzugs sowie die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zurückzuerstatten, soweit dies zumutbar erscheint. Darüber hinaus besteht gemäss Art. 86 AsylG (1998) die Verpflichtung, für die Rückerstattung der vorerwähnten Kosten Sicherheiten zu leisten. Zu diesem Zweck richtet der Bund (individuelle) Sicherheitskonten ein, die durch Lohnabzüge und Vermögenswertabnahmen geäufnet werden. Die Sicherheitsleistungen werden gemäss Art. 87 Abs. 1 AsylG (1998) aufgrund einer individuellen Abrechnung über die rückerstattungspflichtigen Kosten ausbezahlt, wenn die sicherheitsleistungspflichtige Person die Schweiz endgültig verlässt (Bst. a), sie als Asylsuchender oder Flüchtling eine Aufenthaltsbewilligung erhält (Bst. b) oder als Schutzbedürftiger eine Niederlassungsbewilligung erhält oder sich seit mindestens zehn Jahren in der Schweiz aufhält (Bst. c). Man spricht in diesem Zusammenhang von der Schlussabrechnung über das Sicherheitskonto. Die Verpflichtung zur Leistung von Sicherheiten ist nicht zeitlich, sondern betragsmässig limitiert. Auf Gesuch hin können Personen von der Pflicht zur Sicherheitsleistung befreit werden, wenn das Guthaben auf dem Sicherheitskonto die voraussichtliche Höhe der rückerstattungspflichtigen Kosten übersteigt und einen Mindeststand aufweist (Art. 15 der Asylverordnung 2 in ihrer ursprünglichen, bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung, nachfolgend AsylV 2 [1999], AS 1999 2318). 4.4. Das neue Recht ändert grundsätzlich nichts an der Pflicht von Personen des Asylrechts und von vorläufig Aufgenommenen, Sozialhilfe-, Ausreise- und Vollzugskosten sowie die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zurückzuerstatten (vgl. Art. 85 Abs. 1 AsylG und Art. 88 AuG). Zwecks Vereinfachung der Verfahrensabläufe und Kostensenkung wird jedoch das bisherige System der Rückerstattung individuell zurechenbarer Kosten aus den geleisteten Sicherheiten aufgegeben (vgl. dazu Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 4. September 2002, BBl 2002 6845, hier 6872). An seine Stelle tritt eine Sonderabgabe, der erwerbstätige Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung unterworfen werden (vgl. Art. 86 Abs. 1 erster Satz AsylG bzw. Art. 88 AuG) Diese Sonderabgabe, die der Arbeitgeber direkt vom Lohn der betroffenen Person abzuziehen und dem Bund zu überweisen hat, darf nicht mehr als 10 Prozent des Erwerbseinkommens betragen und längstens zehn Jahre seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erhoben werden (Art. 86 Abs. 2 und 3 AsylG). Zweck der Sonderabgabe ist die Deckung der Kosten, welche die Gesamtheit der Abgabepflichtigen und ihrer (durch sie unterstützten) Angehörigen verursachen (Art. 86 Abs. 1 zweiter Satz AsylG). Eine Verrechnung mit den individuell zurechenbaren Kosten und die Auszahlung eines allfälligen, zu Gunsten des Abgabepflichtigen lautenden Saldos findet nicht statt. Mit der Regelung weiterer Einzelheiten, namentlich der Statuierung von Ausnahmen von der Rückerstattungspflicht und der Festsetzung der Höhe der Sonderabgabe, wird der Bundesrat beauftragt (Art. 85 Abs. 4 und Art. 86 Abs. 4 AsylG). 4.5. Von der Ermächtigung zur Rechtsetzung machte der Bundesrat mit der Änderung der Asylverordnung 2 vom 24. Oktober 2007 für alle rückerstattungspflichtigen Personengruppen einheitlich in ein und demselben Erlass Gebrauch. Art. 8 Abs. 1 AsylV 2 bestimmt, dass sich die Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen, die eine Person als Flüchtling oder Schutzbedürftiger mit Aufenthaltsbewilligung erhält, nach kantonalem Recht richtet, wobei der Anspruch auf Rückerstattung vom Kanton geltend gemacht wird. Für Asylsuchende, Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und vorläufig Aufgenommene (ohne Flüchtlingsstatus) rekapituliert Art. 8 Abs. 2 AsylV 2 die Pflicht zur Rückerstattung der in Art. 85 Abs. 1 AsylG genannten Kosten, zu welchem Zweck der Bund Vermögenswertabnahmen vornimmt und eine Sonderabgabe erhebt, welche Art. 13 Abs. 1 AsylV 2 auf 10 Prozent des Erwerbseinkommens festsetzt. Den Beginn und das Ende der Sonderabgabepflicht regelt Art. 10 AsylV 2. Danach beginnt die Sonderabgabepflicht mit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder im Zeitpunkt, in dem die Verfügung über eine erste Vermögenswertabnahme in Rechtskraft erwächst (Abs. 1). Sie endet, wenn einer der in Absatz 2 genannten Tatbestände eintritt, d.h. wenn der Betrag von 15'000 Franken erreicht ist, spätestens aber zehn Jahre nach dem Beginn der Sonderabgabepflicht (Bst. a), wenn die betroffene Person die Schweiz verlassen hat (Bst. b), wenn sie die Aufenthaltsbewilligung (Bst. c) oder Asyl erhält bzw. als Flüchtling vorläufig aufgenommen wird (Bst. d) oder aber - bei vorläufig aufgenommenen Personen, die nicht Flüchtling sind - nach drei Jahren vorläufiger Aufnahme, spätestens aber sieben Jahre nach der Einreise (Bst. e). 4.6. Die Überführung des alten Systems der Rückerstattung individuell zurechenbarer Kosten aus den geleisteten Sicherheiten in das neue System der voraussetzungslos geschuldeten Sonderabgabe wird auf Gesetzesebene für Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung (Abs. 1 bis 3 der Übergangsbestimmungen zu der am 16. Dezember 2005 beschlossenen Änderung der Asylgesetzes, nachfolgend: Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG) und für vorläufig Aufgenommene (Art. 126a Abs. 1 bis 3 AuG) parallel geregelt. Es gilt der Grundsatz, dass das neue Recht sofort zur Anwendung gelangt (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG, Art. 126a Abs. 3 AuG). Vorbehalten bleiben zwei Konstellationen: Einerseits unterstellt das Gesetz die Abrechnung und die Saldierung eines Sicherheitskontos dem bisherigen Recht, wenn sich ein (Zwischen- oder) Schlussabrechnungsgrund nach Art. 87 AsylG (1998) vor Inkrafttreten des neuen Rechts verwirklicht hat (Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG, Art. 126a Abs. 1 AuG). Andererseits wird der Bundesrat in Bezug auf Personen, die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sind, ohne dass zum Zeitpunkt des Inkrafttretens ein Schlussabrechnungsgrund vorliegt, ermächtigt, ein Abrechnungsverfahren vorzusehen sowie Regelungen über die Dauer und den Umfang der Sonderabgabe sowie zur Abnahme von Vermögenswerten zu treffen (Abs. 3 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG, Art. 126a Abs. 2 AuG). 4.7. Die Übergangsbestimmungen zur am 24. Oktober 2007 beschlossenen Änderung der Asylverordnung 2 (nachfolgend: Übergangsbestimmungen zur Änderung der AsylV 2), soweit für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache von Bedeutung, stützen sich auf die zitierte Rechtsetzungsermächtigung. Deren Absatz 6 bestimmt, dass Asylsuchenden, vorläufig Aufgenommenen und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung, die mit Inkrafttreten dieser Verordnungsänderung der Sonderabgabe nach Art. 86 AsylG unterstehen, die Zeit seit Aufnahme der ersten sicherheitsleistungspflichtigen Erwerbstätigkeit oder die Zeit seit Eintritt der Rechtskraft der Verfügung über eine erste Vermögenswertabnahme an die Dauer der Sonderabgabepflicht angerechnet wird. Absatz 7 sagt, dass Rückerstattungen, die gestützt auf eine Zwischenabrechnung nach Art. 16 AsylV 2 (1999) geleistet wurden, den von dieser Zwischenabrechnung betroffenen, sonderabgabepflichtigen Personen vollumfänglich an die Sonderabgabepflicht angerechnet wird. Absatz 8 schliesslich führt aus, dass Sicherheitsleistungen nach Art. 86 AsylG (1998) und Art. 14c Abs. 6 ANAG unter Anrechnung allfälliger Rückerstattungen nach Absatz 6 bis zum Maximalbetrag der Sonderabgabe von Fr. 15'000.- vom Bund vereinnahmt und vollumfänglich an die Sonderabgabepflicht angerechnet werden. Die über den Betrag von Fr. 15'000.- hinausgehenden Sicherheitsleistungen werden den Kontoinhabern ausbezahlt oder an die Sonderabgabepflicht des Ehegatten angerechnet. 5. 5.1. Die vorliegende Streitsache beschlägt die Überführung des alten Sicherheitsleistungssystems mit individueller Abrechnung über zurechenbare Kosten in das neue System der Sonderabgabe. Die Beschwerdeführerin äufnete noch unter der Geltung des alten Rechts als vorläufig aufgenommene Person ihr Sicherheitskonto mit Lohnabzügen. Zur Schlussabrechnung kam es mangels Verwirklichung eines Schlussabrechnungsgrundes nicht. Das BFM sah sich daher nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts veranlasst, das Sicherheitskonto gestützt auf Absätze 6 bis 8 der Übergangsbestimmungen zur Änderung der AsylV 2 aufzulösen. Zu diesem Zweck erliess es die angefochtene Verfügung. Darin wurden vom fraglichen Sicherheitskonto, welches einen Stand von Fr. 31'850.30 aufwies, Fr. 15'000.- zu Gunsten des Bundes eingezogen. In Bezug auf das Restguthaben (Fr. 16'850.30) ordnete die Vorinstanz die Auszahlung an die Beschwerdeführerin an. 5.2. Das BVGer hat sich in einem vergleichbaren Fall in einem Grundsatzurteil inzwischen zur rechtssatzmässigen Ausgestaltung der Sonderabgabe, den entsprechenden Übergangsbestimmungen sowie der konkreten Handhabung einzelner Verordnungsbestimmungen geäussert und befunden, die getroffene Regelung erweise sich - soweit eine Überprüfung zulässig ist (vgl. Art. 190 BV) - als verfassungskonform und der Bundesrat habe seine Verordnungskompetenz delegationskonform wahrgenommen (zum Ganzen vgl. Urteil des BVGer C-7179/2008 vom 21. Dezember 2010 E. 3 und 6). Auch im konkreten Fall ist die Vorinstanz rechtmässig vorgegangen. Da bei der Beschwerdeführerin vor Inkrafttreten des Ausländergesetzes am 1. Januar 2008 kein Schlussabrechnungsgrund eingetreten war (vgl. E. 4.3), wurde - wie angetönt - korrekterweise das neue Recht angewendet und die Betroffene der Sonderabgabepflicht unterstellt. Der vorgesehene Betrag wurde vereinnahmt und das Restguthaben gelangte zur Auszahlung. 5.3. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass die Vorinstanz die geltende Regelung korrekt angewendet hat. Vielmehr beruft sie sich darauf, die Übergangsbestimmungen der Asylverordnung 2 seien in verschiedener Hinsicht verfassungswidrig. Diese Rüge ist unter Hinweis auf das bereits erwähnte Grundsatzurteil C 7179/2008, in dem die im Wesentlichen gleichen Einwände geprüft wurden, als unbegründet zurückzuweisen. Dass die Beschwerdeführerin es als stossend empfindet, wenn Fr. 15'000.- vom Staat vereinnahmt werden, ohne dass sie je Kosten verursacht hat, kann angesichts der vom Bundesrat verfassungsmässig und delegationskonform ausgestalteten Übergangsregelung nicht ausschlaggebend sein.

6. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Bei der Bemessung der Verfahrenskosten ist einerseits der in Art. 4 VGKE vorgegebene Kostenrahmen zu berücksichtigen. Andererseits ist miteinzubeziehen, dass die Begehren im vorliegenden Verfahren aufgrund der Praxis als aussichtslos anzusehen waren. Zwar erging der entsprechende Grund­satzentscheid erst nach Einreichung der vorliegenden Beschwerde. Die Beschwerdeführerin wurde indessen ausdrücklich auf dieses Urteil und die daraus entstehenden Konsequenzen aufmerksam gemacht. Von der Möglichkeit, zur Frage Stellung zu nehmen, ob sie an ihrer Beschwerde festhalte, machte sie keinen Gebrauch. Unter Berücksichtigung dieser beiden Faktoren erscheint die Festsetzung der Verfahrenskosten auf Fr. 2'000.- angemessen. Der einbezahlten Kostenvorschuss ist anzurechnen. (Dispositiv S. 11) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem einbezahlten Kostenvorschuss von Fr. 700.- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 1'300.- ist innert 30 Tagen nach Versand dieses Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)

- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Barbara Kradolfer Versand: