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C-4047/2011

C-4047/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2012-07-17 · Deutsch CH

Sonderabgabepflicht

Sachverhalt

A. A._______ (nachfolgend Gesuchstellerin) liess mit Eingabe vom 22. Dezember 2008 Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 21. November 2008 betreffend Abrechnung des auf ihren Namen lautenden Sicherheitskontos erheben (Geschäfts-Nr. C 8250/2008). B. Mit Verfügung vom 20. Januar 2011 wurde die Gesuchstellerin auf ein am 21. Dezember 2010 gefälltes Grundsatzurteil aufmerksam gemacht, aufgrund dessen die Instruktionsrichterin die im Verfahren C 8250/2008 gestellten Begehren als aussichtslos einschätzte. Eine Kopie dieses Urteils war der Verfügung beigelegt. Der Gesuchstellerin wurde die Möglichkeit eingeräumt, innert einer Frist von 4 Wochen die Beschwerde kostenfrei zurückzuziehen. Andernfalls werde aufgrund der bestehenden Aktenlage entschieden. Innert Frist und darüber hinaus ging keine Antwort ein. C. Mit Urteil vom 10. Juni 2011 schliesslich wies das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) die Beschwerde ab und setzte die zu tragenden Verfahrenskosten auf Fr. 2'000.- fest, wobei der in der Höhe von Fr. 700.- einbezahlte Kostenvorschuss angerechnet wurde. D. Mit Schreiben vom 19. Juni 2011, welches am 21. Juni 2011 beim BVGer einging, erkundigte sich der Rechtsvertreter nach dem Verfahrensstand. Dieses Schreiben wurde indirekt mit dem Versand des Urteils vom 10. Juni 2011 am 21. Juni 2011 beantwortet. Die Anfrage vom 19. Juni 2011 veranlasste das BVGer jedoch am 22. Juni 2011 zu einer Überprüfung der Zustellung der Verfügung vom 20. Januar 2011. Diese ergab, dass die Verfügung versehentlich an die Gesuchstellerin selbst statt an ihren Rechtsvertreter adressiert worden war. Die Gesuchstellerin hatte die Verfügung laut Track & Trace der Schweizerischen Post am 21. Januar 2011 entgegen genommen. E. Am 17. Juli 2011 stellte der Rechtsvertreter im Namen seiner Mandantin ein Gesuch um Revision des Urteils vom 10. Juni 2011. Er beantragt, die Ziffer 2 des Urteils (Verfahrenskosten) sei aufzuheben. Es seien keine Verfahrenskosten zu erheben, eventualiter seien die Verfahrenskosten gleich hoch anzusetzen wie der Kostenvorschuss. Zur Begründung wird im Wesentlichen angeführt, das BVGer habe bei seinem Urteil vom 10. Juni 2011 übersehen, dass die Verfügung vom 20. Januar 2011 versehentlich nicht an den Rechtsvertreter adressiert worden sei. Überdies sei in dieser Verfügung unterlassen worden, die Erhöhung der Verfahrenskosten anzudrohen. Insofern habe das BVGer wesentliche, in den Akten liegende Tatsachen nicht berücksichtigt. Damit sei der Revisionsgrund gemäss Art. 121 Bst. d des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) erfüllt. Da der Rechtsvertreter davon erst durch das Urteil erfahren habe, sei überdies der Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG erfüllt. Da die Berücksichtigung dieser Umstände bzw. Tatsachen zu einem anderen Kostenentscheid geführt hätte, seien sie als erheblich anzusehen. Die Verfügung vom 20. Januar 2011 sei mangelhaft eröffnet worden. Daraus dürfe seiner Mandantin kein Nachteil erwachsen. Diese habe die Verfügung zwar erhalten, deren Tragweite jedoch nicht erfasst. Zwar habe er, der Rechtsvertreter, ihr mehrmals erklärt, dass Mitteilungen des Gerichts an ihn geschickt würden und nicht an sie. Trotzdem sei sie aufgrund ihrer mangelnden Sprach- und Verfahrenskenntnisse davon ausgegangen, bei dem der Verfügung beiliegenden, anonymisierten Urteil handle es sich um das sie betreffende. Deshalb habe sie keinen Anlass gehabt, sich mit ihm, ihrem Rechtsvertreter, in Verbindung zu setzen. Mit dem Rückzug der Beschwerde wären die Verfahrenskosten erlassen worden. Indem die Gesuchstellerin die Beschwerde nicht zurückgezogen habe, sei ihr ein erheblicher Nachteil entstanden: Sie müsse Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'000.- bezahlen.

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 45 ff. VGG gelten für die Revision von Urteilen des BVGer sinngemäss die Art. 121 bis 128 BGG. Auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsgesuches findet Art. 67 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) Anwendung.

E. 1.2 Gemäss Art. 121 BGG kann die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind (Bst. a), wenn das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat (Bst. b), wenn einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind (Bst. c) oder wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat (Bst. d). Ferner kann die Revision in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss von Tatsachen und Beweismitteln, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG). Findet das BVGer, der Revisionsgrund treffe zu, so hebt es den früheren Entscheid auf und entscheidet neu (vgl. Art. 128 Abs. 1 BGG). Das vorliegende Revisionsgesuch wurde unter Einhaltung der Formvorschriften (vgl. Art. 67 Abs. 3 VwVG) rechtzeitig (vgl. Art. 124 BGG) eingereicht. Auf das Revisionsgesuch ist daher einzutreten.

E. 1.3 Grundsätzlich dient die Revision dazu, Mängel zu beheben, die so schwer wiegen, dass sie unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten nicht hinzunehmen sind. Sie soll jedoch nicht dazu führen, dass ein Entscheid, den eine Partei für unrichtig hält, umfassend neu beurteilt wird. Das Gesetz umschreibt deshalb die Revisionsgründe eng, und die Rechtsprechung handhabt sie restriktiv (Nicolas von Werdt, in: Seiler/von Werdt/Güngerich, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, N. 7 zu Art. 121). 2.1. Die Gesuchstellerin macht geltend, die Verfügung vom 20. Januar 2011 sei nicht korrekt eröffnet worden. Aus einer mangelhaften Eröffnung dürfe ihr kein Schaden erwachsen. Da sie die Verfügung nicht richtig interpretiert und die Beschwerde nicht zurückgezogen habe (was zum Erlass der Verfahrenskosten geführt hätte), sei ihr ein erheblicher Nachteil - Verfahrenskosten in der Höhe von 2000 Franken - entstanden. Das Übersehen der falschen Adressierung stelle einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 121 Bst. d BGG dar. 2.2. Gemäss Art. 11 Abs. 3 VwVG macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter, solange die Vollmacht nicht widerrufen wird. Es steht ausser Frage, dass dies im vorliegenden Fall nicht geschehen ist und die Eröffnung der Verfügung vom 20. Januar 2011 deshalb einen Mangel aufweist (Vera Marantelli-Sonanini/Said Huber, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009, Art. 11 N 29 f.). Dieser Mangel wurde im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht bemerkt, ansonsten wäre mit Sicherheit eine neue Zustellung erfolgt.

E. 3.1 In revisionsrechtlicher Hinsicht kommt diesem Umstand Bedeutung zu, sofern zwei Voraussetzungen erfüllt sind: Zum Einen muss im Übersehen der Falschzustellung ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 121 ff. BGG liegen. Zum Anderen darf die Verfügungsadressatin oder ihr Rechtsvertreter nicht bereits während hängigem Beschwerdeverfahren Kenntnis vom Eröffnungsmangel erhalten haben. Diesfalls wäre die Empfängerin oder der Empfänger nach Treu und Glauben gehalten gewesen, innert nützlicher Frist die ordnungsgemässe Eröffnung zu verlangen (Vera Marantelli-Sonanini/Said Huber, a.a.O., Art. 11 N 30). Wer nach Treu und Glauben verpflichtet ist, bereits während hängigem Beschwerdeverfahren eine mangelhafte Eröffnung geltend zu machen, kann sich nicht im Nachhinein revisionsweise auf das Übersehen einer Tatsache berufen. Das ausserordentliche Rechtsmittel der Revision dient nicht dazu, frühere Prozessfehler zu beheben (Nicolas von Werdt, a.a.O., Art. 121 N 31).

E. 3.2 Indem die Falschzustellung übersehen wurde, ist der Revisionsgrund von Art. 121 Bst. d BGG erfüllt. Die Falschadressierung stellt eine Tatsache dar, die aktenkundig war. Die versehentliche Nichtberücksichtigung dieser Tatsache ist zudem erheblich. Wäre sie bemerkt worden, wäre die fragliche Verfügung ordnungsgemäss eröffnet und die Partei in die Lage versetzt worden, ihre Stellungnahme abzugeben bzw. die Beschwerde zurückzuziehen. Der Ausgang des Verfahrens wäre diesfalls ein anderer gewesen.

E. 3.3 Zu prüfen bleibt, ob die Gesuchstellerin den Eröffnungsmangel hätte erkennen und bereits im Beschwerdeverfahren darauf hinweisen müssen. Eine Partei kann sich nur auf einen Eröffnungsfehler berufen, wenn sie den Mangel nicht kannte und auch bei gebührender Aufmerksamkeit nicht hätte erkennen müssen (Felix Uhlmann/Alexandra Schwank, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 38 N 7). Sobald die Partei Kenntnis von der mangelhaft eröffneten Verfügung erhält, ist sie gehalten, sich innert nützlicher Frist bei ihrem Vertreter oder der Behörde zu erkundigen und die ordentliche Eröffnung zu verlangen. Es gilt, dass sich nicht auf den Eröffnungsfehler berufen kann, wer mit zumutbarem Aufwand die Folgen einer mangelhaften Eröffnung abwenden könnte (vgl. Res Nyffenegger, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 25 zu Art. 11).

E. 3.3.1 Der Rechtsvertreter hat gemäss eigenen Angaben erst durch die Zustellung des Urteils vom 10. Juni 2011 von der Verfügung vom 20. Januar 2011 und damit von dem Eröffnungsmangel Kenntnis erhalten. Seine Mandantin habe die Verfügung entgegen genommen, den Inhalt jedoch nicht verstanden. Sie habe gedacht, das beigelegte, anonymisierte Urteil betreffe sie - damit sei für sie die Sache abgeschlossen gewesen. Er, der Rechtsvertreter, habe ihr mehrmals erklärt, dass Mitteilungen des Gerichts an ihn und nicht an sie gelangen würden und dass er sie dann informieren würde. Aufgrund ihrer mangelnden Sprach- und Verfahrenskenntnisse habe sie aus der Sendung vom 20. Januar 2011 einen falschen Schluss gezogen. Sie habe somit keine Sorgfaltspflicht verletzt.

E. 3.3.2 Im konkreten Fall ist darauf abzustellen, welche Wirkung der Eröffnungsfehler beim Verfügungsadressaten erzeugt. Dieser Grundsatz steht jedoch unter dem Vorbehalt von Treu und Glauben. Nur diejenige Wirkung ist geschützt, die der Eröffnungsfehler nach Treu und Glauben auslösen konnte oder musste (Jürg Stadelwieser, Die Eröffnung von Verfügungen, Diss. St. Gallen 1994, S. 154 f.). Diesbezüglich sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Zum einen handelte es sich nicht um eine Eröffnung, die eine Rechtsmittelfrist auslöste und von der Partei eine besondere Aufmerksamkeit erfordert (vgl. E. 3.3.1). Zum Anderen betraf das fragliche Vorkommnis eine einzelne Zwischenverfügung im Verlaufe eines Verfahrens, in dem bisher sämtliche Korrespondenz korrekt zugestellt worden war.

E. 3.3.3 Die Gesuchstellerin wusste zwar von ihrem Rechtsvertreter, dass die Eröffnung einer Verfügung direkt an sie nicht der Regel entspricht. Angesichts der Tatsache, dass das Verfahren bereits seit geraumer Zeit hängig war, ist die (fehlende) Reaktion der Gesuchstellerin jedoch nachvollziehbar. Anders als eine Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung, deren Tragweite auch einem Laien geläufig ist, ist eine Verfügung mit Frist zur Stellungnahme weniger verständlich. Dazu kommt, dass die Gesuchstellerin das beigelegte, anonymisierte Urteil als ihr eigenes betrachtete und davon ausging, die Sache sei abgeschlossen. Die Auffassung, neben dem Rechtsvertreter eine (Orientierungs-)Kopie zu erhalten, ist schon deshalb nicht abwegig, weil sie von ihrem Rechtsvertreter belehrt worden war, dass grundsätzlich alle Zustellungen über ihn liefen. Unter den gegebenen Umständen kann ihr nicht vorgeworfen werden, sie habe es an der gebührenden Aufmerksamkeit fehlen lassen und sich nicht nach Treu und Glauben verhalten. Dass sie sich zudem auf ihre mangelnden Rechts- und Sprachkenntnisse beruft, erscheint legitim. Vor diesem Hintergrund erscheint ihre Untätigkeit entschuldbar.

E. 3.4 Nach dem Gesagten liegt ein Revisionsgrund nach Art. 121 Bst. d BGG vor. Das Revisionsgesuch erweist sich - zumal der Gesuchstellerin nicht vorgeworfen werden kann, sie hätte die mangelhafte Eröffnung erkennen müssen - als begründet. Das Urteil C-8250/2008 vom 10. Juni 2011 ist demzufolge aufzuheben.

E. 4 Im vorliegenden Revisionsgesuch macht die Gesuchstellerin geltend, sie habe als Folge der mangelhaften Eröffnung keine Möglichkeit zum Rückzug der Beschwerde gehabt, womit sie Fr. 2000.- hätte einsparen können. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass sie an der Beschwerde nicht festhält, was als Rückzug zu werten ist. Das Beschwerdeverfahren C-8250/2008 ist daher als gegenstandslos geworden abzuschreiben und auf die Auferlegung von Verfahrenskosten ist in Anwendung von Art. 6 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu verzichten. Der geleistete Kostenvorschuss ist zurückzuerstatten.

E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben und der Gesuchstellerin ist eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 ff. VGKE). Dispositiv S. 8

Dispositiv
  1. Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-8250/2008 vom 10. Juni 2011 aufgehoben.
  2. In der Sache C-8250/2008 wird wie folgt neu entschieden: "1. Das Verfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt und der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 700.- wird zurückerstattet."
  4. Für das Revisionsverfahren werden keine Kosten auferlegt.
  5. Der Gesuchstellerin wird aus der Gerichtskasse eine Parteientschädigung von Fr. 800.- ausgerichtet.
  6. Dieses Urteil geht an: - die Gesuchstellerin (Einschreiben; Beilage: Formular Zahladresse) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Barbara Kradolfer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-4047/2011 Urteil vom 17. Juli 2012 Besetzung Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richterin Elena Avenati-Carpani, Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer. Parteien A._______, vertreten durch Hansjörg Trüb, Rechtsdienst Asylbrücke Zug, Gesuchstellerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Revisionsgesuch betreffend das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-8250/2008 vom 10. Juni 2011. Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend Gesuchstellerin) liess mit Eingabe vom 22. Dezember 2008 Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 21. November 2008 betreffend Abrechnung des auf ihren Namen lautenden Sicherheitskontos erheben (Geschäfts-Nr. C 8250/2008). B. Mit Verfügung vom 20. Januar 2011 wurde die Gesuchstellerin auf ein am 21. Dezember 2010 gefälltes Grundsatzurteil aufmerksam gemacht, aufgrund dessen die Instruktionsrichterin die im Verfahren C 8250/2008 gestellten Begehren als aussichtslos einschätzte. Eine Kopie dieses Urteils war der Verfügung beigelegt. Der Gesuchstellerin wurde die Möglichkeit eingeräumt, innert einer Frist von 4 Wochen die Beschwerde kostenfrei zurückzuziehen. Andernfalls werde aufgrund der bestehenden Aktenlage entschieden. Innert Frist und darüber hinaus ging keine Antwort ein. C. Mit Urteil vom 10. Juni 2011 schliesslich wies das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) die Beschwerde ab und setzte die zu tragenden Verfahrenskosten auf Fr. 2'000.- fest, wobei der in der Höhe von Fr. 700.- einbezahlte Kostenvorschuss angerechnet wurde. D. Mit Schreiben vom 19. Juni 2011, welches am 21. Juni 2011 beim BVGer einging, erkundigte sich der Rechtsvertreter nach dem Verfahrensstand. Dieses Schreiben wurde indirekt mit dem Versand des Urteils vom 10. Juni 2011 am 21. Juni 2011 beantwortet. Die Anfrage vom 19. Juni 2011 veranlasste das BVGer jedoch am 22. Juni 2011 zu einer Überprüfung der Zustellung der Verfügung vom 20. Januar 2011. Diese ergab, dass die Verfügung versehentlich an die Gesuchstellerin selbst statt an ihren Rechtsvertreter adressiert worden war. Die Gesuchstellerin hatte die Verfügung laut Track & Trace der Schweizerischen Post am 21. Januar 2011 entgegen genommen. E. Am 17. Juli 2011 stellte der Rechtsvertreter im Namen seiner Mandantin ein Gesuch um Revision des Urteils vom 10. Juni 2011. Er beantragt, die Ziffer 2 des Urteils (Verfahrenskosten) sei aufzuheben. Es seien keine Verfahrenskosten zu erheben, eventualiter seien die Verfahrenskosten gleich hoch anzusetzen wie der Kostenvorschuss. Zur Begründung wird im Wesentlichen angeführt, das BVGer habe bei seinem Urteil vom 10. Juni 2011 übersehen, dass die Verfügung vom 20. Januar 2011 versehentlich nicht an den Rechtsvertreter adressiert worden sei. Überdies sei in dieser Verfügung unterlassen worden, die Erhöhung der Verfahrenskosten anzudrohen. Insofern habe das BVGer wesentliche, in den Akten liegende Tatsachen nicht berücksichtigt. Damit sei der Revisionsgrund gemäss Art. 121 Bst. d des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) erfüllt. Da der Rechtsvertreter davon erst durch das Urteil erfahren habe, sei überdies der Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG erfüllt. Da die Berücksichtigung dieser Umstände bzw. Tatsachen zu einem anderen Kostenentscheid geführt hätte, seien sie als erheblich anzusehen. Die Verfügung vom 20. Januar 2011 sei mangelhaft eröffnet worden. Daraus dürfe seiner Mandantin kein Nachteil erwachsen. Diese habe die Verfügung zwar erhalten, deren Tragweite jedoch nicht erfasst. Zwar habe er, der Rechtsvertreter, ihr mehrmals erklärt, dass Mitteilungen des Gerichts an ihn geschickt würden und nicht an sie. Trotzdem sei sie aufgrund ihrer mangelnden Sprach- und Verfahrenskenntnisse davon ausgegangen, bei dem der Verfügung beiliegenden, anonymisierten Urteil handle es sich um das sie betreffende. Deshalb habe sie keinen Anlass gehabt, sich mit ihm, ihrem Rechtsvertreter, in Verbindung zu setzen. Mit dem Rückzug der Beschwerde wären die Verfahrenskosten erlassen worden. Indem die Gesuchstellerin die Beschwerde nicht zurückgezogen habe, sei ihr ein erheblicher Nachteil entstanden: Sie müsse Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'000.- bezahlen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 45 ff. VGG gelten für die Revision von Urteilen des BVGer sinngemäss die Art. 121 bis 128 BGG. Auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsgesuches findet Art. 67 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) Anwendung. 1.2. Gemäss Art. 121 BGG kann die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind (Bst. a), wenn das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat (Bst. b), wenn einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind (Bst. c) oder wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat (Bst. d). Ferner kann die Revision in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss von Tatsachen und Beweismitteln, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG). Findet das BVGer, der Revisionsgrund treffe zu, so hebt es den früheren Entscheid auf und entscheidet neu (vgl. Art. 128 Abs. 1 BGG). Das vorliegende Revisionsgesuch wurde unter Einhaltung der Formvorschriften (vgl. Art. 67 Abs. 3 VwVG) rechtzeitig (vgl. Art. 124 BGG) eingereicht. Auf das Revisionsgesuch ist daher einzutreten. 1.3. Grundsätzlich dient die Revision dazu, Mängel zu beheben, die so schwer wiegen, dass sie unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten nicht hinzunehmen sind. Sie soll jedoch nicht dazu führen, dass ein Entscheid, den eine Partei für unrichtig hält, umfassend neu beurteilt wird. Das Gesetz umschreibt deshalb die Revisionsgründe eng, und die Rechtsprechung handhabt sie restriktiv (Nicolas von Werdt, in: Seiler/von Werdt/Güngerich, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, N. 7 zu Art. 121). 2.1. Die Gesuchstellerin macht geltend, die Verfügung vom 20. Januar 2011 sei nicht korrekt eröffnet worden. Aus einer mangelhaften Eröffnung dürfe ihr kein Schaden erwachsen. Da sie die Verfügung nicht richtig interpretiert und die Beschwerde nicht zurückgezogen habe (was zum Erlass der Verfahrenskosten geführt hätte), sei ihr ein erheblicher Nachteil - Verfahrenskosten in der Höhe von 2000 Franken - entstanden. Das Übersehen der falschen Adressierung stelle einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 121 Bst. d BGG dar. 2.2. Gemäss Art. 11 Abs. 3 VwVG macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter, solange die Vollmacht nicht widerrufen wird. Es steht ausser Frage, dass dies im vorliegenden Fall nicht geschehen ist und die Eröffnung der Verfügung vom 20. Januar 2011 deshalb einen Mangel aufweist (Vera Marantelli-Sonanini/Said Huber, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009, Art. 11 N 29 f.). Dieser Mangel wurde im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht bemerkt, ansonsten wäre mit Sicherheit eine neue Zustellung erfolgt. 3. 3.1. In revisionsrechtlicher Hinsicht kommt diesem Umstand Bedeutung zu, sofern zwei Voraussetzungen erfüllt sind: Zum Einen muss im Übersehen der Falschzustellung ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 121 ff. BGG liegen. Zum Anderen darf die Verfügungsadressatin oder ihr Rechtsvertreter nicht bereits während hängigem Beschwerdeverfahren Kenntnis vom Eröffnungsmangel erhalten haben. Diesfalls wäre die Empfängerin oder der Empfänger nach Treu und Glauben gehalten gewesen, innert nützlicher Frist die ordnungsgemässe Eröffnung zu verlangen (Vera Marantelli-Sonanini/Said Huber, a.a.O., Art. 11 N 30). Wer nach Treu und Glauben verpflichtet ist, bereits während hängigem Beschwerdeverfahren eine mangelhafte Eröffnung geltend zu machen, kann sich nicht im Nachhinein revisionsweise auf das Übersehen einer Tatsache berufen. Das ausserordentliche Rechtsmittel der Revision dient nicht dazu, frühere Prozessfehler zu beheben (Nicolas von Werdt, a.a.O., Art. 121 N 31). 3.2. Indem die Falschzustellung übersehen wurde, ist der Revisionsgrund von Art. 121 Bst. d BGG erfüllt. Die Falschadressierung stellt eine Tatsache dar, die aktenkundig war. Die versehentliche Nichtberücksichtigung dieser Tatsache ist zudem erheblich. Wäre sie bemerkt worden, wäre die fragliche Verfügung ordnungsgemäss eröffnet und die Partei in die Lage versetzt worden, ihre Stellungnahme abzugeben bzw. die Beschwerde zurückzuziehen. Der Ausgang des Verfahrens wäre diesfalls ein anderer gewesen. 3.3. Zu prüfen bleibt, ob die Gesuchstellerin den Eröffnungsmangel hätte erkennen und bereits im Beschwerdeverfahren darauf hinweisen müssen. Eine Partei kann sich nur auf einen Eröffnungsfehler berufen, wenn sie den Mangel nicht kannte und auch bei gebührender Aufmerksamkeit nicht hätte erkennen müssen (Felix Uhlmann/Alexandra Schwank, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 38 N 7). Sobald die Partei Kenntnis von der mangelhaft eröffneten Verfügung erhält, ist sie gehalten, sich innert nützlicher Frist bei ihrem Vertreter oder der Behörde zu erkundigen und die ordentliche Eröffnung zu verlangen. Es gilt, dass sich nicht auf den Eröffnungsfehler berufen kann, wer mit zumutbarem Aufwand die Folgen einer mangelhaften Eröffnung abwenden könnte (vgl. Res Nyffenegger, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 25 zu Art. 11). 3.3.1. Der Rechtsvertreter hat gemäss eigenen Angaben erst durch die Zustellung des Urteils vom 10. Juni 2011 von der Verfügung vom 20. Januar 2011 und damit von dem Eröffnungsmangel Kenntnis erhalten. Seine Mandantin habe die Verfügung entgegen genommen, den Inhalt jedoch nicht verstanden. Sie habe gedacht, das beigelegte, anonymisierte Urteil betreffe sie - damit sei für sie die Sache abgeschlossen gewesen. Er, der Rechtsvertreter, habe ihr mehrmals erklärt, dass Mitteilungen des Gerichts an ihn und nicht an sie gelangen würden und dass er sie dann informieren würde. Aufgrund ihrer mangelnden Sprach- und Verfahrenskenntnisse habe sie aus der Sendung vom 20. Januar 2011 einen falschen Schluss gezogen. Sie habe somit keine Sorgfaltspflicht verletzt. 3.3.2. Im konkreten Fall ist darauf abzustellen, welche Wirkung der Eröffnungsfehler beim Verfügungsadressaten erzeugt. Dieser Grundsatz steht jedoch unter dem Vorbehalt von Treu und Glauben. Nur diejenige Wirkung ist geschützt, die der Eröffnungsfehler nach Treu und Glauben auslösen konnte oder musste (Jürg Stadelwieser, Die Eröffnung von Verfügungen, Diss. St. Gallen 1994, S. 154 f.). Diesbezüglich sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Zum einen handelte es sich nicht um eine Eröffnung, die eine Rechtsmittelfrist auslöste und von der Partei eine besondere Aufmerksamkeit erfordert (vgl. E. 3.3.1). Zum Anderen betraf das fragliche Vorkommnis eine einzelne Zwischenverfügung im Verlaufe eines Verfahrens, in dem bisher sämtliche Korrespondenz korrekt zugestellt worden war. 3.3.3. Die Gesuchstellerin wusste zwar von ihrem Rechtsvertreter, dass die Eröffnung einer Verfügung direkt an sie nicht der Regel entspricht. Angesichts der Tatsache, dass das Verfahren bereits seit geraumer Zeit hängig war, ist die (fehlende) Reaktion der Gesuchstellerin jedoch nachvollziehbar. Anders als eine Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung, deren Tragweite auch einem Laien geläufig ist, ist eine Verfügung mit Frist zur Stellungnahme weniger verständlich. Dazu kommt, dass die Gesuchstellerin das beigelegte, anonymisierte Urteil als ihr eigenes betrachtete und davon ausging, die Sache sei abgeschlossen. Die Auffassung, neben dem Rechtsvertreter eine (Orientierungs-)Kopie zu erhalten, ist schon deshalb nicht abwegig, weil sie von ihrem Rechtsvertreter belehrt worden war, dass grundsätzlich alle Zustellungen über ihn liefen. Unter den gegebenen Umständen kann ihr nicht vorgeworfen werden, sie habe es an der gebührenden Aufmerksamkeit fehlen lassen und sich nicht nach Treu und Glauben verhalten. Dass sie sich zudem auf ihre mangelnden Rechts- und Sprachkenntnisse beruft, erscheint legitim. Vor diesem Hintergrund erscheint ihre Untätigkeit entschuldbar. 3.4. Nach dem Gesagten liegt ein Revisionsgrund nach Art. 121 Bst. d BGG vor. Das Revisionsgesuch erweist sich - zumal der Gesuchstellerin nicht vorgeworfen werden kann, sie hätte die mangelhafte Eröffnung erkennen müssen - als begründet. Das Urteil C-8250/2008 vom 10. Juni 2011 ist demzufolge aufzuheben.

4. Im vorliegenden Revisionsgesuch macht die Gesuchstellerin geltend, sie habe als Folge der mangelhaften Eröffnung keine Möglichkeit zum Rückzug der Beschwerde gehabt, womit sie Fr. 2000.- hätte einsparen können. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass sie an der Beschwerde nicht festhält, was als Rückzug zu werten ist. Das Beschwerdeverfahren C-8250/2008 ist daher als gegenstandslos geworden abzuschreiben und auf die Auferlegung von Verfahrenskosten ist in Anwendung von Art. 6 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu verzichten. Der geleistete Kostenvorschuss ist zurückzuerstatten.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben und der Gesuchstellerin ist eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 ff. VGKE). Dispositiv S. 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-8250/2008 vom 10. Juni 2011 aufgehoben.

2. In der Sache C-8250/2008 wird wie folgt neu entschieden: "1. Das Verfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt und der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 700.- wird zurückerstattet."

3. Für das Revisionsverfahren werden keine Kosten auferlegt.

4. Der Gesuchstellerin wird aus der Gerichtskasse eine Parteientschädigung von Fr. 800.- ausgerichtet.

5. Dieses Urteil geht an:

- die Gesuchstellerin (Einschreiben; Beilage: Formular Zahladresse)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Barbara Kradolfer Versand: