Beiträge | Alters- und Hinterlassenenversicherung, Beiträge als Selbständigerwerbender für das Jahr 2019, Einspracheentscheid Exfour Ausgleichskasse vom 26. Januar 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverw al tungsgeri cht Tri bunal admi ni strati f fédéral Tri bunal e amm ini strati vo federal e Tri bunal admi ni strati v federal
Abteilung III C-810/2022
A b s c h r e i b u n g s e n t s c h e i d v o m 8 . Au g u s t 2 0 2 2 Besetzung Einzelrichterin Regina Derrer, Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn. Parteien A._______, vertreten durch lic. iur. Kaspar Gehring, Rechtsanwalt, KS Partner, Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich, Beschwerdeführer, gegen Exfour AHV-Ausgleichskasse, Malzgasse 16, 4010 Basel, Vorinstanz. Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Beiträge als Selb- ständigerwerbender für das Jahr 2019, Einspracheentscheid der Exfour Ausgleichskasse vom 26. Januar 2022.
C-810/2022 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Exfour AHV-Ausgleichskasse (nachfolgend: Vorinstanz) mit Ein- spracheentscheid vom 26. Januar 2022 die Einsprache von A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen ihre Verfügung vom 20. Septem- ber 2021 betreffend "Persönliche Beiträge" abgewiesen hat (BVGer-act. 1 Beilage 2), dass der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Geh- ring, diese Verfügung mit Beschwerde vom 18. Februar 2022 beim Bun- desverwaltungsgericht angefochten hat (BVGer-act. 1), dass der Beschwerdeführer beantragt hat, der Einsprachenentscheid vom
26. Januar 2022 sowie die zugrundeliegende Beitragsverfügung vom
20. September 2021 seien ersatzlos aufzuheben und es sei festzustellen, dass er in der Schweiz nicht der Versicherungspflicht der AHV/IV unter- liege, dass er des Weiteren beantragt hat, dass ihm die zu viel ausgerichteten Akonto-Beiträge zuzüglich 5% Zins zurückzuerstatten seien, dass die Vorinstanz den angefochtenen Einspracheentscheid vom 26. Ja- nuar 2022 im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens mit Verfügung vom 7. Juni 2022 ohne Einschränkung widerrufen hat (BVGer-act. 15), dass die Vorinstanz ferner festgehalten hat, dass sie die zu viel ausgerich- teten Aktontobeiträge inkl. Verzinsung von 5% ab dem 1. Januar 2022 zu- rückerstatten werde (BVGer-act. 15), dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern – wie vorliegend – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Beschwerden von Personen mit Wohnsitz im Ausland, die ihre Er- werbstätigkeit in der Schweiz zwischenzeitlich aufgegeben und damit in der Schweiz auch keinen Arbeitgeber mehr haben vor Bundesverwaltungs- gericht anfechtbar sind (Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Al- ters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10] i.V.m. Art. 200 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV, SR 831.101] e contrario),
C-810/2022 Seite 3 dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 58 VwVG ihren ursprünglichen Entscheid in Wiedererwägung ziehen kann, dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen hat, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegen- standslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG), dass die Vorinstanz den angefochtenen Einspracheentscheid vom 26. Ja- nuar 2022 mit Wiedererwägungsverfügung vom 7. Juni 2022 ohne Ein- schränkung widerrufen hat (BVGer-act. 15), dass der Beschwerdeführer am 8. Juli 2022 mitteilen liess, dass er mit der Wiederwägung des Einspracheentscheids vom 26. Januar 2022 einver- standen sei (BVGer-act. 17), dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, de- ren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Gegenstandslosigkeit vorliegend durch die Wiedererwägungsver- fügung der Vorinstanz vom 7. Juni 2022 bewirkt worden ist, dass Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bun- desbehörden keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass im vorliegenden Fall folglich keine Verfahrenskosten zu erheben sind und dem Beschwerdeführer der von ihm am 13. April 2022 geleistete Kos- tenvorschuss von Fr. 400.- (vgl. BVGer-act. 11) nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Entscheids zurückzuerstatten ist, dass bei Gegenstandslosigkeit eines Verfahrens unter sinngemässer An- wendung des Art. 5 VGKE zu prüfen ist, ob eine Parteientschädigung zu- zusprechen ist (Art. 15 VGKE), dass die Gegenstandslosigkeit – wie bereits erwähnt – durch die Wieder- erwägung der Vorinstanz im Rahmen des ersten Schriftenwechsels bewirkt
C-810/2022 Seite 4 worden ist, weshalb dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten nach Art. 7 ff. VGKE zu- zusprechen ist, dass der Rechtsvertreter in seiner Kostennote vom 8. Juli 2022 einen Auf- wand von insgesamt 13.7 Stunden und Barauslagen von Fr. 123.30 geltend gemacht hat (BVGer-act. 17), dass sich der Stundenaufwand von 13.7 Stunden aus 1.5 Stunden Instruk- tion und Aktenstudium, 8.5 Stunden für das Verfassen der Beschwerde- schrift bzw. Abklärungen, 2.7 Stunden für die Prüfung der neuen Verfügung und diversen Telefonaten mit dem Klienten und der Beschwerdegegnerin sowie 1 Stunde Korrespondenz mit der Klientschaft zusammensetzen (BVGer-act. 17), dass der für die Ausarbeitung der Beschwerdeschrift von 10 Seiten inkl. Abklärungen geltend gemachte Aufwand von 8.5 Stunden zuzüglich 1.5 Stunden Instruktion und Aktenstudium überhöht ist, zumal die Beschwer- deschrift relativ grosszügig formatiert ist (vgl. Urteil des BGer I 463/06 vom
23. April 2007 E. 8.4), dass unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit der vorliegend zu be- urteilenden Fragen für die Ausarbeitung der Beschwerdeschrift inkl. Abklä- rungen ein Aufwand von 4.5 Stunden zuzüglich 1.5 Stunden für Instruktion und Aktenstudium angemessen ist, dass der geltend gemachte Gesamtaufwand von 13.7 Stunden demnach um 4 auf 9.7 Stunden zu reduzieren ist, dass von einem durchschnittlichen Stundenansatz von Fr. 250.- auszuge- hen ist, womit ein Honorar von Fr. 2’425.- resultiert, dass auf den tatsächlichen Spesenaufwand abzustellen ist, der hier aller- dings nicht ausgewiesen ist (vgl. Urteile des BVGer C-2825/2020 vom
15. Juli 2021 E. 3.2.2, C-4515/2020 vom 7. Mai 2021 E. 11.3 und C-6059/2015 vom 12. Juni 2017 E. 7.2.2.), dass die notwendigen Auslagen deshalb gemäss Art. 11 Abs. 3 VGKE zu schätzen und auf den geltend gemachten, plausibel erscheinenden Auf- wand von Fr. 123.30 festzulegen sind, womit inklusive der Auslagen, aber
C-810/2022 Seite 5 ohne Mehrwertsteuer, eine Parteientschädigung von Fr. 2'548.30 resultiert (Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE), dass die Parteientschädigung von der Vorinstanz nach Eintritt der Rechts- kraft des vorliegenden Urteils zu leisten ist (Art. 64 Abs. 2 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
C-810/2022 Seite 6 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrie- ben. 2. Der geleistete Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 400.- wird dem Be- schwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids zurücker- stattet. 3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteient- schädigung von Fr. 2'548.30 zu bezahlen 4. Dieser Entscheid geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regina Derrer Mirjam Angehrn
C-810/2022 Seite 7 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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