Rentenanspruch
Erwägungen (2 Absätze)
E. 24 Juli 2023 und 12. Oktober 2023) nicht als Grundlage für eine einge- hende medizinische Beurteilung dienen können, dass der vom italienischen Versicherungsträger am 5. März 2024 einge- reichte Arztbericht E 213 nur die Seite 1 mit den Personalien enthält (IVSTA-act. 147 f.), dass die Vorinstanz – wie oben dargelegt – zusätzlich bestätigt, dass die erforderlichen fachärztlichen Untersuchungen durch den ausländischen Versicherungsträger nicht durchgeführt wurden (BVGer-act. 20; IVSTA- act. 127; 134), dass daher und im Einklang mit den Parteistandpunkten von einer unvoll- ständigen medizinischen Sachverhaltsabklärung auszugehen ist, welche eine abschliessende Beurteilung der Leistungsberechtigung derzeit nicht zulässt, dass die Sache aus diesem Grund zur Vornahme der erforderlichen Abklä- rungen im Sinne der Duplik der IVSTA sowie zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass bei diesem Ergebnis auf den gestellten Hauptantrag des Beschwer- deführers (Ausrichtung der Versicherungsleistungen) nicht weiter einzuge- hen ist, zumal sich die Sachlage für einen abschliessenden Rentenent- scheid als ungenügend geklärt erweist, dass die Beschwerde demnach insoweit gutzuheissen ist, als die ange- fochtene Verfügung vom 18. Juni 2024 aufzuheben und die Sache zu wei- teren Abklärungen und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzu- weisen ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens weder dem Beschwerdeführer noch der Vorinstanz Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 [e contrario] und Abs. 2 VwVG), und dem Beschwerdeführer der geleistete Kostenvorschuss zurückzuerstatten ist,
C-5248/2024 Seite 7 dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde füh- renden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6) und der Beschwerdeführer An- spruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung hat (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE), dass die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen haben und das Gericht im Säumnisfall die Entschädigung auf Grund der Akten festzusetzen hat (Art. 14 Abs. 1 und 2 VGKE), dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Honorarnote vom
E. 28 Februar 2025 über Fr. 9'018.80 (Honorar Fr. 8’100.00 [27 Stunden à Fr. 300.– pro Stunde], Spesen Fr. 243.– [3 % des Honorars], 8.1 % Mehr- wertsteuer Fr. 675.80) eingereicht hat (BVGer-act. 22), dass dem Gericht bei der Festsetzung der Parteientschädigung ein weites Ermessen zusteht (Urteile des BGer 9C_637/2013 vom 13. Dezember 2013 E. 5.2; 8C_928/2012 vom 26. April 2013 E. 6), dass das Abstellen auf die den jeweiligen Zeitaufwand detailliert auswei- sende Honorarnote eines Rechtsvertreters grundsätzlich als sachgerecht erscheint (Urteil des BGer 9C_162/2013 vom 8. August 2013 E. 4.3.2), wo- bei zu beachten ist, dass nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (Art. 8 Abs. 2 VGKE; Urteil des BGer 8C_426/2018 vom 10. August 2018 E. 5.3), dass für den Fall, dass einzelne Posten der Honorarnote akzeptiert, andere hingegen herabgesetzt werden, jede Reduktion zumindest kurz zu begrün- den ist (BGE 141 I 70 E. 5.2 m.H.; Urteil des BGer 8C_833/2015 vom
10. März 2016 E. 4.2), dass der Schwierigkeitsgrad der Sache im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen ebenso beachtlich ist (Urteil des BGer 8C_717/2014 vom 30. No- vember 2015 E. 6.5) und im Sozialversicherungsrecht die Untersuchungs- maxime gilt (vgl. dazu Urteil des EVG I 786/05 vom 12. September 2006 E. 4.1), dass der geltend gemachte Aufwand von 27 Stunden für das vorliegende Beschwerdeverfahren, das keine besonderen Fragen aufwarf, nicht aus- serordentlich komplex war und mit durchschnittlichem Aufwand erledigt werden konnte, als überhöht erscheint,
C-5248/2024 Seite 8 dass aufgrund der Nachinstruktionen des Bundesverwaltungsgerichts – insbesondere der Zwischenverfügungen vom 18. September 2024 (BVGer-act. 5), vom 21. November 2024 (BVGer-act. 11) und vom 16. De- zember 2024 (BVGer-act. 16) – ein vermeidbarer Mehraufwand seitens des Beschwerdeführers entstanden ist, indem er ein Gesuch um unentgelt- liche Rechtspflege stellte und es im anschliessenden Verfahren unterliess, sein Gesuch substantiell zu begründen (BVGer-act. 1; 4), und er den damit zusammenhängenden Aufwand für das Verfassen des Wiedererwägungs- und Fristerstreckungsgesuchs vom 9. Dezember 2024 sich selbst zuzu- schreiben hat (BVGer-act. 14), dass der geltend gemachte Aufwand vom 20. Juni 2024 (1.75 Stunden) für die Analyse einer nicht besonders komplexen Verfügung von lediglich drei Seiten inklusive der Besprechung mit dem Beschwerdeführer als übermäs- sig zu werten ist und deshalb auf 1 Stunde zu kürzen ist, dass der geltend gemachte Aufwand vom 20. und 21. August 2024 von insgesamt 8.75 Stunden für das Verfassen und die Fertigstellung der Be- schwerdeschrift (BVGer-act. 1) angesichts des Umfangs von rund zehn Seiten sowie der durchschnittlichen Komplexität des Verfahrens als über- höht erscheint und daher auf insgesamt 6 Stunden reduziert wird, dass der am 27. September 2024 als zweiter Posten ausgewiesene Zeit- aufwand von 1.25 Stunden für ein sehr kurzes, lediglich aus zwei Sätzen bestehendes Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht (Verzicht auf Einreichung Replik und Zustellung Honorarnote; BVGer-act. 9) als über- mässig erscheint und daher um 30 Minuten auf 0.75 Stunden zu kürzen ist, dass der Aufwand vom 25. November 2024 für das Entgegennehmen der Zwischenverfügung vom 21. November 2024, die infolge Ablehnung des unsubstantiierten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege erging, als selbstverursachter, vermeidbarer Mehraufwand gilt und daher nicht zu ent- schädigen ist, dass die Aufwände vom 10. und 17. Dezember 2024 im Zusammenhang mit dem Fristerstreckungs- und Wiedererwägungsgesuch vermeidbar ge- wesen wären, da der Beschwerdeführer durch unzureichende Begründung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege den entsprechenden Mehraufwand selbst verursacht hat, und diese daher nicht zu entschädigen sind,
C-5248/2024 Seite 9 dass der Zeitaufwand vom 15. Januar 2025 für die Erstellung der Replik (BVGer-act. 18) auf gut 6 Seiten ohne belegten zusätzlichen Aufwand für Besprechungen mit dem Beschwerdeführer oder umfangreiches Aktenstu- dium mit 4 Stunden überhöht erscheint und deshalb auf 2 Stunden zu kür- zen ist, dass sich aufgrund des Dargelegten ein verbleibender Gesamtaufwand im vorliegenden Verfahren von total 20 Stunden ergibt, dass praxisgemäss für Parteientschädigungen in Verfahren im Bereich der Invalidenversicherung ein Stundenansatz von Fr. 250.– zur Anwendung gelangt (vgl. z.B. Urteile des BVGer C-1700/2021 vom 27. April 2023 E. 7.2.1; C-1132/2018 vom 2. November 2022 E. 9.3; C-810/2022 vom
8. August 2022; C-4375/2020 vom 2. Juni 2022 E. 9.3; C-3864/2018 vom
7. Februar 2019 E. 7 ff.; C-5977/2017 vom 15. September 2018 E. 9.2; vgl. insbesondere auch Urteil des BVGer C-5481/2021 vom 18. September 2023), und vorliegend keine Gründe (wie bspw. hohe Komplexität) ersicht- lich sind, weshalb davon abzuweichen wäre, dass zudem ein pauschaler Auslagenersatz grundsätzlich unzulässig ist (vgl. Urteil des BVGer C-4515/2020 vom 7. Mai 2021 E. 11.3 m.w.H.), und vorliegend aufgrund der eingereichten Akten ein Auslagenersatz von Fr. 100.– als angemessen erscheint, dass für die anwaltliche Vertretung von Personen mit Wohnsitz im Ausland grundsätzlich keine Mehrwertsteuer im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE geschuldet ist (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG [SR 641.20]), dass die Parteientschädigung aufgrund des Ausgangs des Verfahrens un- ter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwandes ab Verfügungserlass sowie unter Berücksichtigung von in vergleichbaren Fäl- len zugesprochenen Parteientschädigungen daher auf Fr. 5’100.– (inkl. Auslagen) festzusetzen ist (Art. 65 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG und Art. 14 Abs. 2 VGKE), dass die unterliegende Vorinstanz keinen Anspruch auf eine Parteientschä- digung hat (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario; Art. 7 Abs. 3 VGKE), dass die Parteientschädigung von der Vorinstanz nach Eintritt der Rechts- kraft des vorliegenden Urteils zu leisten ist (Art. 64 Abs. 2 VwVG).
C-5248/2024 Seite 10
Dispositiv
- Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung der IVSTA vom 18. Juni 2024 aufgehoben wird. Die Sache wird zur Durchführung von weiteren Abklärungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 800.– wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids auf ein vom Beschwerdeführer zu bezeichnendes Konto zu- rückerstattet.
- Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 5'100.- zu- gesprochen. Die Parteientschädigung ist von der Vorinstanz nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu leisten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bun- desamt für Sozialversicherungen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Anja Valier C-5248/2024 Seite 11 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes- gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Be- gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-5248/2024 Urteil vom 11. Juni 2025 Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz), Richterin Caroline Gehring, Richter Philipp Egli, Gerichtsschreiberin Anja Valier. Parteien A._______, (Italien), vertreten durch lic. iur. Giuliano Racioppi, Rechtsanwalt, Racioppi & Partner AG, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Gegenstand IV, Neuanmeldung (Zweitgesuch); Verfügung der IVSTA vom 18. Juni 2024. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) vom 1. Mai 2002 bis 31. August 2003 eine ganze Invalidenrente, vom 3. März 2003 bis 1. Juni 2003 sowie vom 18. August 2003 bis 31. August 2003 Taggelder und ab dem 1. Juni 2004 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung bezog (vgl. Urteil des BVGer C-1594/2020 vom 30. Juli 2021), dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vor-instanz) mit Verfügung vom 17. Februar 2020 per 1. April 2020 die IV-Rente aufhob und der Beschwerdeführer diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht anfocht (vgl. Urteil C-1594/2020), dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-1594/2020 vom 30. Juli 2021 die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 17. Februar 2020 abwies, dass sich der Beschwerdeführer am 23. November 2022 erneut zum Leistungsbezug angemeldet hat (Akten der Vorinstanz [IVSTA-act.] 103, 157), dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 18. Juni 2024 das Leistungsgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen hat (IVSTA-act. 157, Akten des BVGer [BVGer-act.] 1 Beilage), dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 21. August 2024 angefochten hat (BVGer-act. 1), dass er in seiner Beschwerde beantragt, dass die Verfügung vom 18. Juni 2024 aufzuheben sei und dem Beschwerdeführer ein Invaliditätsgrad von mindestens 50 % und der entsprechende Anspruch auf eine IV-Rente zuzuerkennen sei, eventualiter, dass die Verfügung vom 18. Juni 2024 aufzuheben und das Verfahren zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt, ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwalt Giuliano Racioppi sei als Vertreter einzusetzen (BVGer-act. 1), dass der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 29. August 2024 aufforderte, das Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» ausgefüllt und mit den nötigen Beweismitteln versehen beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen (BVGer-act. 2), und der Beschwerdeführer am 3. September 2024 Unterlagen zu seiner Bedürftigkeit einreichte (BVGer-act. 4), dass der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. September 2024 aufforderte, das von diesem nicht nachvollziehbar ausgefüllte Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» vom 3. September 2024 substanziell zu ergänzen und die entsprechenden Belege einzureichen (BVGer-act. 5), dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 24. September 2024 beantragte, die Beschwerde sei aufgrund der Gehörsverletzung im Vorbescheidverfahren gutzuheissen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Durchführung eines rechtskonformen Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen (BVGer-act. 7), dass der Beschwerdeführer am 27. September 2024 mitteilte, indem die Vorinstanz die Beschwerde faktisch anerkenne, verzichte er auf die Einreichung einer Replik und reiche die Honorarnote ein (BVGer-act. 9), dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 21. November 2024 Ausführungen zum Sachverhalt machte und dem Beschwerdeführer Frist zur Stellungnahme explizit zu dieser Sachlage und - falls nötig - zum Materiellen gegeben wurde (BVGer-act. 10), dass das Gesuch des Beschwerdeführers vom 21. August 2024 um unentgeltliche Rechtspflege mangels Nachweises der Bedürftigkeit mit Zwischenverfügung vom 21. November 2024 abgewiesen und der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, den Kostenvorschuss von Fr. 800.- innert Frist bis 6. Januar 2025 zu leisten (BVGer-act. 11), dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Dezember 2024 darum ersuchte, die Zwischenverfügung vom 21. November 2024 betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (BVGer-act. 11) in Wiedererwägung zu ziehen und die Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses zu erstrecken (BVGer-act. 14), dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2024 das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiedererwägung sowie das Gesuch um Erstreckung der Frist für die Leistung des Kostenvorschusses vom 9. Dezember 2024 abwies (BVGer-act. 16), dass der Kostenvorschuss von Fr. 800.- innert der angesetzten Frist auf dem Konto des Bundesverwaltungsgerichts einging (BVGer-act. 17), dass der Beschwerdeführer am 15. Januar 2025 eine Replik einreichte und an seinen beschwerdeweisen gestellten Anträgen festhielt (BVGer-act. 18), dass die Vorinstanz in ihrer Duplik vom 17. Februar 2025 unter anderem ausführte, dass ihre Ausführungen in ihrer Vernehmlassung vom 24. September 2024 zum rechtlichen Gehör im Vorbescheidverfahren nicht zu berücksichtigen seien und weiter, dass der italienische Versicherungsträger die angeforderten Berichte nicht eingereicht habe, weshalb die medizinische Aktenlage unvollständig sei, der medizinische Sachverhalt deshalb nicht gebührend beurteilt werden könne und weitere medizinische Abklärungen notwendig seien (BVGer-act. 20), dass die Vorinstanz mit Duplik vom 17. Februar 2025 deshalb die Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne beantragte, als die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zwecks weiterer Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen sei (BVGer-act. 20), dass der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 28. Februar 2025 unter anderem mitteilte, dass er mit dem Antrag der Vorinstanz in ihrer Duplik vom 17. Februar 2025 einverstanden sei, und eine aktualisierte Honorarnote einreichte (BVGer-act. 22), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist (Art. 31 VGG [SR 173.32] i.V.m. Art. 69 Abs. 1 lit. b IVG [SR 831.20]), dass der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 59 ATSG [SR 830.1], Art. 48 Abs. 1 VwVG [SR 172.021]), dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht worden ist (Art. 60 Abs. 1 ATSG; Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet worden ist (Art. 63 Abs. 4 VwVG), weshalb darauf einzutreten ist, dass in Bezug auf das Eventualbegehren des Beschwerdeführers (Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen) übereinstimmende Rechtsbegehren des Beschwerdeführers sowie der Vorinstanz vorliegen (vgl. BVGer-act. 1; 20; 22), dass vorliegend keine weiteren Gründe ersichtlich sind und sich auch aus den Akten keine Anhaltspunkte ergeben, die der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz entgegenstünden, wie sich nachfolgend ergibt, dass die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 17. Februar 2025 zur Begründung ihres Rückweisungsantrags ausführt, sie habe gestützt auf eine Empfehlung des Regionalärztlichen Dienstes (RAD) vom 27. Juni 2023 (IVSTA-act. 124) am 5. Juli 2023 den italienischen Versicherungsträger ersucht, eine psychiatrische sowie eine rheumatologische Untersuchung des Versicherten zu veranlassen, worauf trotz Mahnung vom 2. November 2023 (IVSTA-act. 134) keine Reaktion erfolgt sei (BVGer-act. 20), dass den Akten weiter zu entnehmen ist, dass die am 17. Oktober 2023 der Vorinstanz per E-Mail zugestellten Arztberichte der behandelnden Ärzte vom 21. Juli 2023 (ausgestellt von Dr. B._______, Orthopädie), vom 24. Juli 2023 (ausgestellt von Dr. C._______, Psychiatrie) und vom 12. Oktober 2023 (ausgestellt von Dr. C._______) - soweit leserlich - keine Anamnese, keine Befundung anhand eigener Untersuchung, rudimentäre Angaben zur Diagnose und zur Behandlung und keine Aussagen zur Arbeitsfähigkeit enthalten (IVSTA-act. 131), dass der RAD daraufhin am 30. Oktober 2023 bestätigte, die medizinische Dokumentation (Anmerkung Gericht: in orthopädischer Hinsicht) sei bezüglich durchgeführter Therapie und deren Ausgang sehr mangelhaft, und er bezüglich der psychischen Situation keine Würdigung vornahm (IVSTA-act. 133), dass der RAD mit weiterer Stellungnahme vom 19. Januar 2024 - trotz früher geäusserter Mangelhaftigkeit der Akten - in orthopädischer Hinsicht auf eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in bisheriger Tätigkeit und vollständige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit schloss und keine Beurteilung in psychiatrischer Hinsicht vorliegt (IVSTA-act. 139), dass der RAD mit ergänzender Stellungnahme vom 31. Januar 2024 ohne Hinweise auf weiterführende medizinische Akten an seiner bisherigen Beurteilung festhielt (IVSTA-act. 141), dass in der Folge eine Echodoppler-Untersuchung vom 11. Januar 2020, ein Röntgenbild der rechten Schulter vom 14. August 2020, ein Röntgenbild der lumbosakralen Wirbelsäule vom 7. Dezember 2022 und die oben bereits aufgeführten Bestätigungen der Psychiaterin vom 24. Juli 2023 und 12. Oktober 2023 eingereicht wurden (IVSTA-act. 142-146), die aufgrund fehlender klinischer Untersuchung und nachfolgender fachärztlicher Beurteilung durch einen Rheumatologen oder Orthopäden (betreffend Berichte vom 11. Januar 2020, 14. August 2020 und 7. Dezember 2022) und aus den oben bereits genannten Gründen (betreffend Arztberichte vom 24. Juli 2023 und 12. Oktober 2023) nicht als Grundlage für eine eingehende medizinische Beurteilung dienen können, dass der vom italienischen Versicherungsträger am 5. März 2024 eingereichte Arztbericht E 213 nur die Seite 1 mit den Personalien enthält (IVSTA-act. 147 f.), dass die Vorinstanz - wie oben dargelegt - zusätzlich bestätigt, dass die erforderlichen fachärztlichen Untersuchungen durch den ausländischen Versicherungsträger nicht durchgeführt wurden (BVGer-act. 20; IVSTA-act. 127; 134), dass daher und im Einklang mit den Parteistandpunkten von einer unvollständigen medizinischen Sachverhaltsabklärung auszugehen ist, welche eine abschliessende Beurteilung der Leistungsberechtigung derzeit nicht zulässt, dass die Sache aus diesem Grund zur Vornahme der erforderlichen Abklärungen im Sinne der Duplik der IVSTA sowie zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass bei diesem Ergebnis auf den gestellten Hauptantrag des Beschwerdeführers (Ausrichtung der Versicherungsleistungen) nicht weiter einzugehen ist, zumal sich die Sachlage für einen abschliessenden Rentenentscheid als ungenügend geklärt erweist, dass die Beschwerde demnach insoweit gutzuheissen ist, als die angefochtene Verfügung vom 18. Juni 2024 aufzuheben und die Sache zu weiteren Abklärungen und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens weder dem Beschwerdeführer noch der Vorinstanz Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 [e contrario] und Abs. 2 VwVG), und dem Beschwerdeführer der geleistete Kostenvorschuss zurückzuerstatten ist, dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6) und der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung hat (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE), dass die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen haben und das Gericht im Säumnisfall die Entschädigung auf Grund der Akten festzusetzen hat (Art. 14 Abs. 1 und 2 VGKE), dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Honorarnote vom 28. Februar 2025 über Fr. 9'018.80 (Honorar Fr. 8'100.00 [27 Stunden à Fr. 300.- pro Stunde], Spesen Fr. 243.- [3 % des Honorars], 8.1 % Mehrwertsteuer Fr. 675.80) eingereicht hat (BVGer-act. 22), dass dem Gericht bei der Festsetzung der Parteientschädigung ein weites Ermessen zusteht (Urteile des BGer 9C_637/2013 vom 13. Dezember 2013 E. 5.2; 8C_928/2012 vom 26. April 2013 E. 6), dass das Abstellen auf die den jeweiligen Zeitaufwand detailliert ausweisende Honorarnote eines Rechtsvertreters grundsätzlich als sachgerecht erscheint (Urteil des BGer 9C_162/2013 vom 8. August 2013 E. 4.3.2), wobei zu beachten ist, dass nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (Art. 8 Abs. 2 VGKE; Urteil des BGer 8C_426/2018 vom 10. August 2018 E. 5.3), dass für den Fall, dass einzelne Posten der Honorarnote akzeptiert, andere hingegen herabgesetzt werden, jede Reduktion zumindest kurz zu begründen ist (BGE 141 I 70 E. 5.2 m.H.; Urteil des BGer 8C_833/2015 vom 10. März 2016 E. 4.2), dass der Schwierigkeitsgrad der Sache im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen ebenso beachtlich ist (Urteil des BGer 8C_717/2014 vom 30. November 2015 E. 6.5) und im Sozialversicherungsrecht die Untersuchungsmaxime gilt (vgl. dazu Urteil des EVG I 786/05 vom 12. September 2006 E. 4.1), dass der geltend gemachte Aufwand von 27 Stunden für das vorliegende Beschwerdeverfahren, das keine besonderen Fragen aufwarf, nicht ausserordentlich komplex war und mit durchschnittlichem Aufwand erledigt werden konnte, als überhöht erscheint, dass aufgrund der Nachinstruktionen des Bundesverwaltungsgerichts - insbesondere der Zwischenverfügungen vom 18. September 2024 (BVGer-act. 5), vom 21. November 2024 (BVGer-act. 11) und vom 16. Dezember 2024 (BVGer-act. 16) - ein vermeidbarer Mehraufwand seitens des Beschwerdeführers entstanden ist, indem er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellte und es im anschliessenden Verfahren unterliess, sein Gesuch substantiell zu begründen (BVGer-act. 1; 4), und er den damit zusammenhängenden Aufwand für das Verfassen des Wiedererwägungs- und Fristerstreckungsgesuchs vom 9. Dezember 2024 sich selbst zuzuschreiben hat (BVGer-act. 14), dass der geltend gemachte Aufwand vom 20. Juni 2024 (1.75 Stunden) für die Analyse einer nicht besonders komplexen Verfügung von lediglich drei Seiten inklusive der Besprechung mit dem Beschwerdeführer als übermässig zu werten ist und deshalb auf 1 Stunde zu kürzen ist, dass der geltend gemachte Aufwand vom 20. und 21. August 2024 von insgesamt 8.75 Stunden für das Verfassen und die Fertigstellung der Beschwerdeschrift (BVGer-act. 1) angesichts des Umfangs von rund zehn Seiten sowie der durchschnittlichen Komplexität des Verfahrens als überhöht erscheint und daher auf insgesamt 6 Stunden reduziert wird, dass der am 27. September 2024 als zweiter Posten ausgewiesene Zeitaufwand von 1.25 Stunden für ein sehr kurzes, lediglich aus zwei Sätzen bestehendes Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht (Verzicht auf Einreichung Replik und Zustellung Honorarnote; BVGer-act. 9) als übermässig erscheint und daher um 30 Minuten auf 0.75 Stunden zu kürzen ist, dass der Aufwand vom 25. November 2024 für das Entgegennehmen der Zwischenverfügung vom 21. November 2024, die infolge Ablehnung des unsubstantiierten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege erging, als selbstverursachter, vermeidbarer Mehraufwand gilt und daher nicht zu entschädigen ist, dass die Aufwände vom 10. und 17. Dezember 2024 im Zusammenhang mit dem Fristerstreckungs- und Wiedererwägungsgesuch vermeidbar gewesen wären, da der Beschwerdeführer durch unzureichende Begründung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege den entsprechenden Mehraufwand selbst verursacht hat, und diese daher nicht zu entschädigen sind, dass der Zeitaufwand vom 15. Januar 2025 für die Erstellung der Replik (BVGer-act. 18) auf gut 6 Seiten ohne belegten zusätzlichen Aufwand für Besprechungen mit dem Beschwerdeführer oder umfangreiches Aktenstudium mit 4 Stunden überhöht erscheint und deshalb auf 2 Stunden zu kürzen ist, dass sich aufgrund des Dargelegten ein verbleibender Gesamtaufwand im vorliegenden Verfahren von total 20 Stunden ergibt, dass praxisgemäss für Parteientschädigungen in Verfahren im Bereich der Invalidenversicherung ein Stundenansatz von Fr. 250.- zur Anwendung gelangt (vgl. z.B. Urteile des BVGer C-1700/2021 vom 27. April 2023 E. 7.2.1; C-1132/2018 vom 2. November 2022 E. 9.3; C-810/2022 vom 8. August 2022; C-4375/2020 vom 2. Juni 2022 E. 9.3; C-3864/2018 vom 7. Februar 2019 E. 7 ff.; C-5977/2017 vom 15. September 2018 E. 9.2; vgl. insbesondere auch Urteil des BVGer C-5481/2021 vom 18. September 2023), und vorliegend keine Gründe (wie bspw. hohe Komplexität) ersichtlich sind, weshalb davon abzuweichen wäre, dass zudem ein pauschaler Auslagenersatz grundsätzlich unzulässig ist (vgl. Urteil des BVGer C-4515/2020 vom 7. Mai 2021 E. 11.3 m.w.H.), und vorliegend aufgrund der eingereichten Akten ein Auslagenersatz von Fr. 100.- als angemessen erscheint, dass für die anwaltliche Vertretung von Personen mit Wohnsitz im Ausland grundsätzlich keine Mehrwertsteuer im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE geschuldet ist (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG [SR 641.20]), dass die Parteientschädigung aufgrund des Ausgangs des Verfahrens unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwandes ab Verfügungserlass sowie unter Berücksichtigung von in vergleichbaren Fällen zugesprochenen Parteientschädigungen daher auf Fr. 5'100.- (inkl. Auslagen) festzusetzen ist (Art. 65 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG und Art. 14 Abs. 2 VGKE), dass die unterliegende Vorinstanz keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario; Art. 7 Abs. 3 VGKE), dass die Parteientschädigung von der Vorinstanz nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu leisten ist (Art. 64 Abs. 2 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung der IVSTA vom 18. Juni 2024 aufgehoben wird. Die Sache wird zur Durchführung von weiteren Abklärungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids auf ein vom Beschwerdeführer zu bezeichnendes Konto zurückerstattet.
3. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 5'100.- zugesprochen. Die Parteientschädigung ist von der Vorinstanz nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu leisten.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Anja Valier Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: