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C-787/2008

C-787/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2008-02-29 · Deutsch CH

Ausstand

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Dem Ausstandsbegehren wird nicht stattgegeben.

E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Zwischenentscheids zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

E. 3 Dieser Zwischenentscheid geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Einzahlungsschein)

- die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung, Ref-Nr. [...]) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Evelyne Sturm Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Zwischenentscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:

Dispositiv
  1. Dem Ausstandsbegehren wird nicht stattgegeben.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Zwischenentscheids zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieser Zwischenentscheid geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung, Ref-Nr. [...]) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Evelyne Sturm Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Zwischenentscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal administrativ federal Abteilung III C-787/2008 {T 0/2} Zwischenentscheid vom 29. Februar 2008 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident), Richter Bernard Vaudan, Richter Blaise Vuille, Gerichtsschreiberin Evelyne Sturm. Parteien Z._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern Vorinstanz. Gegenstand Ausstandsbegehren in der Beschwerdesache betreffend Anerkennung der Staatenlosigkeit. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das Bundesamt für Migration (BFM) mit Verfügung vom 13. November 2007 das Gesuch von Z._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) um Anerkennung der Staatenlosigkeit abwies, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Rechtsmitteleingabe vom 10. Dezember 2007 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht (Verfahren C-8357/2007), und dass er in seiner Rechtsmitteleingabe zugleich um unentgeltliche Rechtspflege ersuchte, dass dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2008 nicht stattgegeben wurde mit der Begründung, das Begehren des Beschwerdeführer erweise sich zum vornherein als aussichtslos, dass dazu ausgeführt wurde, der Beschwerdeführer habe bereits 2003 um Anerkennung der Staatenlosigkeit ersucht, dass sich die entscheidwesentlichen Sachumstände jedoch nicht zugunsten des Rekurrenten geändert hätten, und dass auch aufgrund des neu eingereichten Beweismittels nicht rechtsgenüglich nachgewiesen sei, dass sich der Beschwerdeführer erfolglos um die Wiedererlangung seiner früheren Staatsangehörigkeit bemüht habe und eine Wiedereinbürgerung überhaupt nicht in Frage komme, dass in der Folge der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, bis zum 11. Februar 2008 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- zu leisten, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. Januar 2008 an die Vorsteherin des Eidgenössischen Justiz und Polizeidepartements (EJPD) den Ausstand von Instruktionsrichterin X._______ beantragt und im Wesentlichen geltend macht, mit Zwischenverfügung vom 11. Januar 2008 (recte: 10. Januar 2008) habe die Instruktionsrichterin die eingereichten Beweismittel ausser Acht gelassen, wonach sich seine Identität gemäss Angaben der georgischen Behörden nicht feststellen lasse und das BFM mangels feststellbarer Identität die Wegweisung als unmöglich erachte, dass nach Auffassung des Beschwerdeführers dies jedoch nicht erstaunlich sei, habe die genannte Instruktionsrichterin auch das frühere in diesem Zusammenhang beim Beschwerdedienst EJPD geführte Rechtsmittelverfahren behandelt, und nicht zu erwarten sei, dass sie ihren früheren Entscheid aufheben würde, weshalb die Instruktionsrichterin befangen sei, dass das Generalsekretariat EJPD mit Schreiben vom 4. Februar 2008 die Eingabe zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht überwies, dass der Beschwerdeführer die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses unbenutzt verstreichen liess, dass die Instruktionsrichterin mit Stellungnahme vom 12. Februar 2008 den Vorwurf der Befangenheit bestritt und die Abweisung des Ausstandsbegehrens beantragte, dass dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 14. Februar 2008 das rechtliche Gehör zur Stellungnahme der Instruktionsrichterin gewährt wurde, und dass der Beschwerdeführer die Frist unbenutzt verstreichen liess, dass Verfügungen des BFM betreffend der Anerkennung der Staatenlosigkeit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unterliegen (Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] i.V.m. Art. 33 Bst. d VGG), und dass das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen dieser Verfahren ebenfalls zur Beurteilung von Fragen formeller Natur und somit zum Entscheid über Ausstandsbegehren zuständig ist (BVGE 2007/4 E. 1.1 S. 28 f. [mit Hinweisen]), wobei der vorliegende Zwischenentscheid der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht unterliegt (Art. 82 Bst. a und Art. 86 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 92 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes über den Ausstand (Art. 34 ff. BGG) im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäss gelten (Art. 38 VGG), dass nach Art. 37 Abs. 1 BGG die Abteilung unter Ausschluss der betroffen Gerichtsperson über deren Ausstand entscheidet, dass sich diese Norm jedoch nicht über die Zusammensetzung des Spruchkörpers innerhalb der Abteilung äussert, dass die allgemeinen Bestimmungen zur Bildung der Spruchkörper in der Regel die Besetzung mit drei Richter/innen vorsehen (Art. 21 und Art. 24 VGG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 des Geschäftsreglements vom 11. Dezember 2006 für das Bundesverwaltungsgericht [VGR, SR 173.320.1]), dass diese Bestimmungen auch zur Beurteilung von Ausstandsbegehren Anwendung finden, zumal keine sachlichen Gründe dafür sprechen, dass über ein Ausstandsbegehren alle Richter/innen einer Abteilung zu entscheiden haben, währenddessen das Urteil in der Sache selbst nur in Dreier- bzw. Fünferbesetzung gefällt wird, dass auf das formgerechte und rechtzeitig eingereichte Ausstandsbegehren einzutreten ist (Art. 36 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]), dass Art. 34 Abs. 1 BGG wie schon Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) die Beurteilung durch einen unparteiisches, unbefangenes und unvoreingenommenes Gericht gewährleistet (vgl. BGE 133 I 89 E. 3.2 S. 92), dass zur Ablehnung einer Gerichtsperson nicht deren tatsächliche Befangenheit nachgewiesen werden muss, sondern es ausreicht, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen, dass jedoch das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit in objektiver Weise begründet erscheinen muss und nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden kann (vgl. BGE 125 I 199 E. 3a S. 122, BGE 116 Ia 135 E. 2b S. 137, BGE 114 Ia 50 E. 3b S. 54 f.), dass der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen implizit rügt, die Instruktionsrichterin sei aufgrund ihrer Tätigkeit als Sektionschefin und der damit verbundenen Beteiligung an einem früheren Verfahren vorbefasst gewesen, weshalb sie befangen sei, dass sich diesbezüglich aus den Akten ergibt, dass der Beschwerdeführer bereits 2003 um Anerkennung der Staatenlosigkeit ersuchte und dieses Gesuch vom BFM mit Verfügung vom 12. August 2004 abgewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer dagegen beim damals zuständigen EJPD Beschwerde einreichte, und dass Instruktionsrichterin X._______ damals als Sektionschefin des Beschwerdedienstes EJPD mit Verfügung vom 3. März 2005 dem Ersuchen des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege nicht stattgab und das Verfahren am 6. April 2005 als gegenstandslos abschrieb, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. April 2005 seine Rechtsmitteleingabe zurückgezogen hatte, dass entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers die Beteiligung an einem früheren Verfahren gemäss Art. 34 Abs. 2 BGG für sich grundsätzlich keinen Ausstandsgrund bildet, sofern nicht ein Tatbestand von Art. 34 Abs. 1 Bst. a - e BGG erfüllt ist (vgl. Andreas Güngerich, Kommentar zu Art. 34 BGG, in: Hansjörg Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich, Bundesgerichtsgesetz (BGG), Handkommentar, Bern 2007, S. 120 N. 7), dass vorliegend namentlich Art. 34 Abs. 1 Bst. b BGG in Betracht zu ziehen ist, wonach Gerichtspersonen in den Ausstand zu treten haben, wenn sie in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, in der gleichen Sache tätig waren, dass der Anschein der Befangenheit einer Gerichtsperson namentlich dann besteht, wenn sie funktionell und verfahrensorganisatorische getrennte Justizaufgaben in gleicher Sache wahrgenommen hat (vgl. Regina Kiener, Richterliche Unabhängigkeit, Verfassungsrechtliche Anforderungen an Richter und Gerichte, Bern 2001, S. 142), dass das Bundesverwaltungsgerichts mit in Kraft treten des Verwaltungsgerichtsgesetzes am 1. Januar 2007 die bei den Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel übernommen hat (Art. 53 Abs. 2 VGG), dass das Bundesverwaltungsgerichts somit an die Stelle dieser Instanzen getreten ist und keine funktionell oder organisatorisch getrennte Justizaufgabe wahrnimmt, weshalb nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine Vorbefassung "in anderer Stellung" im Sinne von Art. 34 Abs. 1 Bst. b BGG vorliegt, wenn sich Gerichtspersonen in der gleichen Angelegenheit am Instruktionsverfahren bei einer Vorgängerorganisation beteiligt haben (BVGE 2007/4 E. 4.3 und E. 5 S. 34 f.), dass demnach vorliegend der Umstand allein, dass die Instruktionsrichterin in einem früheren Rechtsmittelverfahren des Beschwerdeführers in ihrer Funktion als Sektionschefin des Beschwerdedienstes EJPD betreffend der Anerkennung der Staatenlosigkeit befasst war, nicht für die Befangenheit der Instruktionsrichterin spricht, dass gemäss dem Auffangtatbestand von Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG jedoch auch andere Gründe, als die in Art. 34 Abs. 1 Bst. a - d BGG genannten, zum Anschein der Befangenheit führen können, dass der Beschwerdeführer vorbringt, die Instruktionsrichterin habe in ihrer Zwischenverfügung vom 10. Januar 2008 sowohl ein Schreiben des BFM vom 18. Juni 2007, das die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges festhalten würde, als auch ein als Beweismittel eingereichtes Schreiben der georgischen Behörden ausser Acht gelassen, dass mit der besagten Zwischenverfügung die Instruktionsrichterin dem Begehren um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Verfahrens nicht stattgegeben hat, dass in diesem Zusammenhang vorweg festzuhalten ist, dass in rechtsstaatlichen Verfahren regelmässig schon vor dem eigentlichen Sachentscheid prozessuale Anordnungen getroffen werden, worunter auch die Behandlung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege fallen, dass der Umstand, dass Richter/innen dabei die Aussichten einer Beschwerde abzuwägen haben, für sich noch keine Voreingenommenheit begründet, handelt es sich doch stets um eine vorläufige, aufgrund des jeweiligen Aktenstandes vorgenommene Beurteilung der Sach- und Rechtslage und sind Richter/innen an die Hauptsachenprognose nicht gebunden (vgl. BGE 131 I 113 E. 3.7.1 und E. 3.7.3 S. 120 ff.), dass folglich die Abweisung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit grundsätzlich nicht auf eine Befangenheit hindeutet, und dass darüber hinaus auch die Tatsache, dass die Instruktionsrichterin einen für den Beschwerdeführer nachteiligen Zwischenentscheid gefällt hat, nicht genügt, um auf die Befangenheit der Gerichtsperson zu schliessen (BVGE 2007/5 E. 3.6 S. 41), dass Zweifel an der Unvoreingenommenheit auch entstehen können, wenn etwa die konkrete Äusserung über das Notwendige hinausgeht oder mindestens indirekt auf eine bestimmte abschliessende Meinungsbildung hinweist (vgl. BGE 133 I 89 E. 3.3 S. 93), dass sich die Zwischenverfügung vom 10. Januar 2008 in ihrer Begründung im Wesentlichen auf ein im früheren Verfahren um Anerkennung der Staatenlosigkeit ergangenes Urteil des Bundesgerichts vom 17. März 2005 stützt, mit welchem die Prozessaussichten im damaligen Verfahren als aussichtslos erachtet wurden, und dass zudem - entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers - die neu eingereichte Bescheinigung des Archivs der Agentur des Bürgerregisters Georgiens vom 10. August 2006 gewürdigt und hinsichtlich der Bemühung um Wiedererlangung der früheren Staatsangehörigkeit als ein nicht rechtsgenüglicher Nachweis erachtet wurde, dass zwar auf das Schreiben des BFM vom 18. Juni 2007 kein Bezug genommen wurde, dass darin jedoch keine Voreingenommenheit erblickt werden kann, handelt es sich bei der Beurteilung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege doch um eine summarische Prüfung der Prozessaussichten und nimmt das Schreiben des BFM lediglich zum Vollzug, jedoch nicht zur Anerkennung der Staatenlosigkeit Stellung, dass weder die Begründung noch andere Umstände darauf hinweisen, dass sich die zuständige Instruktionsrichterin von sachfremden Motiven leiten liess, dass das Ausstandsbegehren somit abzuweisen ist, dass bei diesem Verfahrensausgang die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 2 sowie Art. 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Dem Ausstandsbegehren wird nicht stattgegeben. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Zwischenentscheids zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieser Zwischenentscheid geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Einzahlungsschein)

- die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung, Ref-Nr. [...]) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Evelyne Sturm Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Zwischenentscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: