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A-6354/2010

A-6354/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2010-09-16 · Deutsch CH

Ausstand

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Nach Art. 36 Abs. 1 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG, SR 172.220.1) können Entscheide interner Beschwerdeinstanzen im Bereich des Bundespersonalrechts beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls zur Beurteilung von Fragen formeller Natur und damit auch zum Entscheid über Ausstandsbegehren zuständig (vgl. BVGE 2007/4 E. 1.1). Die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) über den Ausstand (Art. 34 ff. BGG) gelten im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäss (Art. 38 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Der im Verwaltungsverfahren massgebende, vom Beschwerdeführer erwähnte Art. 10 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet keine Anwendung.

E. 1.2 Bestreitet die Gerichtsperson, deren Ausstand verlangt wird, oder ein Richter beziehungsweise eine Richterin der Abteilung den Ausstandsgrund, so entscheidet die Abteilung unter Ausschluss der betroffenen Gerichtsperson über den Ausstand (Art. 37 Abs. 1 BGG). Diese Bestimmung äussert sich nicht darüber, in welcher Besetzung der Entscheid über ein Ausstandsbegehren zu ergehen hat. Die allgemeinen Bestimmungen zur Bildung der Spruchkörper in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sehen in der Regel die Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen vor (Art. 21 Abs. 1 und Art. 24 VGG i.V.m. Art. 32 Abs. 1 des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht [VGR, SR 173.320.1]). Beim Entscheid über ein Ausstandsbegehren handelt es sich zwar um einen Zwischen-entscheid (vgl. Art. 45 Abs. 1 VwVG bzw. Art. 92 Abs. 1 BGG). Da aber mit diesem Entscheid abschliessend über das Vorliegen von Ausstandsgründen befunden wird, erscheint es auch in diesen Fällen angebracht, den Spruchkörper gemäss den allgemeinen Bestimmungen zu bilden. Entsprechend ist auch über Ausstandsbegehren in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen zu entscheiden (Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts A-3544/2010 vom 23. August 2010).

E. 1.3 Über die Ausstandsfrage kann ohne Anhörung der Gegenpartei entschieden werden (Art. 37 Abs. 2 BGG). Vorliegend wird deshalb von einer vorgängigen Anhörung der Vorinstanz abgesehen.

E. 1.4 Ausstandsgründe, die der betroffenen Partei erst im Laufe des Verfahrens bekannt werden oder erst dann auftreten, sind ebenfalls umgehend geltend zu machen (vgl. Art. 36 Abs. 1 BGG). Die diesbezügliche Frist orientiert sich an der zu Beginn des Verfahrens geltenden, wobei auf den Einzelfall abzustellen ist (MICHAEL BEUSCH/ANDRÉ MOSER/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 3.73). Mit Zwischenverfügung vom 1. Juli 2010 wurde dem Beschwerdeführer eine 11-tägige Frist zur Einreichung eines allfälligen Ausstandsbegehrens gegen den bekannt gegebenen Spruchkörper gewährt. Die Zwischenverfügungen, die nach Auffassung des Beschwerdeführers die Befangenheit des Instruktionsrichters begründen, wurden am 21. Juli 2010 sowie am 5. bzw. 12. August 2010 erlassen. Ob das am 7. September 2010 eingereichte Ausstandsbegehren unter Berücksichtigung der Gerichtsferien (vgl. Art. 22a Abs. 1 Bst. b VwVG) deshalb noch als fristgerecht zu bezeichnen ist, kann offen gelassen werden. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, ist dieses ohnehin abzuweisen.

E. 2 Art. 34 Abs. 1 BGG gewährleistet - wie schon Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) - die Beurteilung durch ein unparteiisches, unbefangenes und unvoreingenommenes Gericht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 30 Abs. 1 BV, welche bei der Auslegung und Anwendung von Art. 34 BGG sinngemäss heranzuziehen ist, muss zur Ablehnung einer Gerichtsperson nicht deren tatsächliche Befangenheit nachgewiesen werden. Es reicht aus, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen, wobei jedoch das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit in objektiver Weise begründet erscheinen muss und nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden kann. Die Tatsache, die den Ausstandsgrund bewirkt, muss von der Partei, die sich darauf berufen will, zumindest glaubhaft gemacht werden (BGE 133 I 89 E. 3.2 S. 92; BGE 131 I 113 E. 3.4, je mit Hinweisen). In Art. 34 Abs. 1 Bst. a-e BGG werden die einzelnen Ausstandsgründe genannt: persönliches Interesse (Bst. a); Tätigkeit in anderer Stellung in der gleichen Sache (Bst. b); Verwandtschaft, Ehe, Partnerschaft und Lebensgemeinschaft (Bst. c und Bst. d); andere Gründe (Bst. e). Bei Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG, auf den der Beschwerdeführer sein Ausstandsbegehren sinngemäss stützt, handelt es sich im Verhältnis zu Art. 34 Abs. 1 Bst. a-d BGG um einen Auffangtatbestand. Bei Fehlen eines Ausstandsgrundes hat namentlich eine allfällige Gegenpartei Anspruch darauf, dass die Streitsache durch den ursprünglich vorgesehenen Spruchkörper und nicht durch andere Richterinnen oder Richter beurteilt wird. Aus diesen Gründen muss der Ausstand eine Ausnahme bleiben. Die persönliche Unbefangenheit eines Richters oder einer Richterin ist deshalb im Grundsatz zu vermuten, und von der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung darf - auch im Interesse einer beförderlichen Rechtspflege (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV) - nicht leichthin abgewichen werden (vgl. zum Ganzen: BGE 134 I 20 E. 4.2; BGE 133 I 1 E. 5.2 und 6.2; BGE 122 II 477 E. 3b; BGE 116 Ia 19 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 2C_171/2007 / 2C_283/2007 vom 19. Oktober 2007 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts vom 3. April 1997, veröffentlicht in: Die Praxis des Bundesgerichts [Pra] 86/1997, S. 613 f.; Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts C-787/2008 vom 29. Februar 2008).

E. 3.1 Der Beschwerdeführer begründet sein Ausstandsbegehren im Einzelnen wie folgt: Zu der im vorliegenden Verfahren zu beantwortenden Frage, ob das Verfahren betreffend Auflösung seines Arbeitsverhältnisses wegen Befangenheit des Stellvertretenden Konzernleiters nicht weiter vor der Vorinstanz, sondern vor dem Bundesverwaltungsgericht geführt werden solle, habe sich Richter André Moser in seiner Zwischenverfügung vom 21. Juli 2010 bereits geäussert. Auch bezüglich seiner Kündigung habe er sich offenbar seine Meinung schon gebildet. Indem Richter André Moser ihm am 5. August 2010 die Einsicht in bestimmte von der Vorinstanz eingereichte Dokumente verweigert habe, habe er gegen ihn gehandelt und ihn benachteiligt. Sodann stütze er seinen Zwischenentscheid vom 21. Juli 2010 immer nur auf die Aussagen der Vorinstanz ab. Seine Aussagen, Beweise und Vorbringen würden demgegenüber mehrheitlich vollkommen ignoriert. Überhaupt seien die Feststellungen im Zwischenentscheid tatsachenwidrig. Sodann habe sich Richter André Moser geweigert, die Vorinstanz anzuweisen, das Verfahren bei ihr nicht weiterzuführen. Schliesslich dürfe Y._______ die Vorinstanz im vorliegenden Verfahren nicht vertreten, was Richter André Moser von Amtes wegen hätte feststellen müssen.

E. 3.2 Mit diesen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer indessen nicht glaubhaft zu machen, dass Richter André Moser aufgrund der von ihm getroffenen Instruktionsmassnahmen nunmehr als befangen im Sinne von Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG erscheinen müsste.

E. 3.2.1 Aufgrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass durch die Vornahme der üblichen Prozesshandlungen in der Regel, d.h. beim Fehlen besonderer Umstände, kein Ausstandsgrund gesetzt wird. So wird in BGE 131 I 118 E. 3.6 festgehalten, mehrfache Funktionen des Richters, der sich in demselben Verfahren wiederholt mit einer Streitsache zu befassen habe, begründeten für sich allein nicht ohne weiteres einen Ausstandsgrund. Weder das Vorliegen eines Lösungsvorschlages im Rahmen einer Vergleichsverhandlung noch die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme erwecke begründete Sorge der Voreingenommenheit. Letztere beruhe auf bloss glaubhaft gemachten Tatsachen und präjudiziere den Entscheid im Hauptprozess nicht.

E. 3.2.2 Mit Zwischenentscheid vom 21. Juli 2010 hat Richter André Moser das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen und damit eine Anordnung über eine vorsorgliche Massnahme getroffen (vgl. dazu ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, Rz. 657). In diesem Entscheid, in dem die Aussagen von Beschwerdeführer und Vorinstanz gleichermassen berücksichtigt wurden, hat Richter André Moser weder der im Beschwerdeverfahren A-4684/2010 massgebliche Sachverhalt endgültig festgestellt noch die sich dort stellenden Rechtsfragen definitiv geklärt. Richter André Moser hat vielmehr erst eine vorläufige Beurteilung vorgenommen. In E. 2.1 des Entscheids hält er fest, ob dem jeweiligen Gesuch zu entsprechen sei, werde aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage entschieden. In E. 4 wird weiter ausgeführt, die Hauptsachenprognose könne berücksichtigt werden, wenn sie eindeutig sei; bei tatsächlichen oder rechtlichen Unklarheiten dränge sich hingegen Zurückhaltung auf, weil in diesem Fall die erforderlichen Entscheidgrundlagen im Hauptverfahren erst noch beschafft werden müssten. Der Beschwerdeführer bringe in seiner Beschwerde verschiedene Rügen vor, deren Zulässigkeit im Rahmen des Hauptsachenentscheids noch zu prüfen sein werde. Die Beurteilung dieser Fragen bedürfe einer eingehenderen Prüfung, als dies im Rahmen eines summarischen Massnahmenentscheids möglich sei. Eine eindeutige Entscheidprognose könne daher nicht getroffen werden. Es trifft somit gerade nicht zu, dass sich Richter André Moser bezüglich der im Hauptsachenentscheid zu klärenden Fragen bereits eine abschliessende Meinung gebildet hätte. Ob der Beschwerdeführer beispielsweise den Wechsel in eine andere zumutbare Stelle bis anhin effektiv abgelehnt hat, wird definitiv erst noch zu entscheiden sein. Dass die vom Beschwerdeführer am 9. Juli 2010 eingereichten Unterlagen im Zwischenentscheid vom 21. Juli 2010 nicht berücksichtigt worden sind, vermag ebenfalls keine Befangenheit von Richter André Moser zu begründen. Diese betreffen nicht die im Beschwerdeverfahren A-4684/2010 zu klärenden Fragen (Ausstandsbegehren und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung). Sie bilden vielmehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens betreffend die Auflösung des Arbeitsverhältnisses des Beschwerdeführers, womit das Bundesverwaltungsgericht zur Zeit noch nicht befasst ist. Die Tatsache, dass sich im Sachverhalt der Zwischenverfügung (vgl. Bst. G) tatsächlich ein kleiner Fehler eingeschlichen hat, wenn dort der 10. statt der 13. April 2010 erwähnt wird, lässt Richter André Moser ebenfalls nicht als parteiisch erscheinen. Genauso wenig wie der Umstand, dass die Aussagen des Beschwerdeführers (gleich wie diejenigen der Vorinstanz) in der Zwischenverfügung vom 21. Juli 2010 nicht wortwörtlich, sondern zusammengefasst wiedergegeben wurden. Die an Y._______ erteilte Substitutionsvollmacht bezieht sich offensichtlich auf die Eingangsbestätigung des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Juli 2010 und damit sehr wohl auf das Beschwerdeverfahren A-4684/2010. Dass Richter André Moser diese implizit als rechtmässig anerkannt hat, ist deshalb nicht geeignet, Misstrauen in seine Unparteilichkeit zu erwecken.

E. 3.2.3 Auch in den Zwischenverfügungen vom 5. und 12. August 2010 erblickt das Bundesverwaltungsgericht keine konkreten Hinweise für eine allfällige Befangenheit von Richter André Moser. Dem Beschwerdeführer wurde am 28. Juli 2010 Einsicht in diejenigen Akten gegeben, die für das Beschwerdeverfahren A-4684/2010 relevant sind. Die Vorakten bezüglich Abklärung der Mobbing-Vorwürfe sind für dieses Verfahren nicht von Bedeutung, weshalb sie Richter André Moser mit Zwischenverfügung vom 5. August 2010 aus den Akten gewiesen und das diesbezügliche Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers als gegenstandslos erklärt hat. In der Zwischenverfügung vom 12. August 2010 wies Richter André Moser den Beschwerdeführer darauf hin, das Bundesverwaltungsgericht könne nur sein eigenes Verfahren, nicht aber das vorinstanzliche Verfahren sistieren. Inwiefern diese Aussage den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit begründen könnte, ist nicht ersichtlich.

E. 4 Damit bleibt festzuhalten, dass keine Gründe für einen Ausstand von Richter André Moser vorliegen. Das Ausstandsbegehren ist deshalb abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.

E. 5 Gemäss Art. 34 Abs. 2 BPG sind das erstinstanzliche Verfahren, das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren sowie das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in personalrechtlichen Angelegenheiten kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit. Da gerade noch nicht gesagt werden kann, der Beschwerdeführer hätte sein Ausstandsbegehren mutwillig eingereicht, werden für diesen Zwischenentscheid keine Verfahrenskosten erhoben.

Dispositiv
  1. Das Ausstandsbegehren wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Für den vorliegenden Zwischenentscheid werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieser Zwischenentscheid geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) die Vorinstanz (Einschreiben mit Rückschein) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Kathrin Dietrich Lars Birgelen Rechtsmittelbelehrung: Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse können mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens 15'000 Franken beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 BGG). Bei einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Geschlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g BGG). Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, so ist sie innert 30 Tagen seit der Ausfertigung des angefochtenen Urteils zu erheben. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Sie muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (vgl. Art. 42, 48, 54 und 100 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I Postfach CH-3000 Bern 14 Telefon +41 (0)58 705 25 02 Fax +41 (0)58 705 29 80 www.bundesverwaltungsgericht.ch Geschäfts-Nr. A-6354/2010 {T 0/2} Zwischenentscheid vom

16. September 2010 Besetzung Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz), Richter Jérôme Candrian, Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Gerichtsschreiber Lars Birgelen. In der Beschwerdesache Parteien X._______, Beschwerdeführer, gegen Die Schweizerische Post, Konzernleitung, Viktoriastrasse 21, Postfach, 3030 Bern, Vorinstanz, Gegenstand Ausstandsgesuch im Verfahren A-4684/2010, stellt das Bundesverwaltungsgericht fest: A. Mit Verfügung vom 21. Januar 2010 löste die Schweizerische Post, Postfinance, das Arbeitsverhältnis mit X._______, (...), auf den 31. Mai 2010 auf. X._______ wurde per sofort von der Arbeit freigestellt und einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. B. Am 25. Februar 2010 erhob X._______ beim Konzernleiter der Schweizerischen Post Beschwerde gegen diese Verfügung. Mit Eingabe vom 26. März 2010 gelangte X._______ zudem an das Bundesverwaltungsgericht. Dieses behandelte das Schreiben als Ergänzung der beim Konzernleiter der Schweizerischen Post eingereichten Beschwerde und leitete dieses am 6. April 2010 zuständigkeitshalber an den Rechtsdienst der Post als instruierende Behörde weiter (Verfahrensnummer A-2031/2010). Aus den verschiedenen Eingaben von X._______ geht hervor, dass er die Verfügung vom 21. Januar 2010 anficht, deren Nichtigkeit geltend macht, diverse Feststellungsbegehren stellt, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung verlangt, eine Forderung auf Schadenersatz und Genugtuung gegen die Schweizerische Post stellt, die Weiterbeschäftigung in seiner bisherigen bzw. in einer anderen gleichwertigen oder höher eingestuften Stelle sowie die Erstellung eines sachlich korrekten Zeugnisses fordert und die Ausbezahlung des Lohnanteils beantragt, den seine Arbeitgeberin seit 2009 zurückbehalte. C. Am 13. April 2010 teilte die Schweizerische Post X._______ mit, dass der Konzernleiter in den Ausstand trete und der Stellvertretende Konzernleiter seine Beschwerde beurteilen werde. D. Mit Schreiben vom 10. Mai 2010 gelangte X._______ an den Stellvertretenden Konzernleiter und verlangte, dass auch er in den Ausstand trete. E. Mit Zwischenentscheid vom 26. Mai 2010 trat der Stellvertretende Konzernleiter auf das Ausstandsgesuch von X._______ nicht ein und stellte die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen die Verfügung des Bereichs Postfinance nicht wieder her. F. Gegen diesen Zwischenentscheid erhebt X._______ (Beschwerdeführer) mittels Telefax vom 28. Juni 2010 bzw. mittels persönlicher Übermittlung vom 29. Juni 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Verfahren A-4684/2010). Der Beschwerdeführer verlangt, es sei ihm mittels Erlass einer superprovisorischen Verfügung sofortiger Rechtsschutz zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Stellvertreter des Konzernleiters der Post befangen sei. Der Zwischenentscheid des stellvertretenden Konzernleiters sei aufzuheben. Die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen. Die Verfügung der Schweizerischen Post (Vorinstanz) sei aufzuheben. Zudem sei der Beschwerdeführer wieder in seine Rechte einzusetzen und ihm die Weiterbeschäftigung anzubieten. G. Mit Zwischenverfügung vom 1. Juli 2010 wies das Bundesverwaltungsgericht u.a. das Gesuch des Beschwerdeführers um superprovisorische Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab und forderte die Vorinstanz auf, bis zum 12. Juli 2010 zur Frage einer allfälligen Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung Stellung zu nehmen. H. Am 9., 14. bzw. 23. Juli 2010 reichte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht unaufgefordert einen Antrag auf Aufhebung der Verfügung vom 21. Januar 2010 bzw. einen Antrag auf Erlass einer superprovisorischen Verfügung bezüglich seiner Pensionskassengelder ein. I. Mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2010 wies der Instruktionsrichter das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ab. J. Am 28. Juli 2010 nahm der Beschwerdeführer am Sitz des Bundesverwaltungsgerichtes Einsicht in die für das vorliegende Verfahren relevanten Akten. Mit Schreiben vom 29. Juli 2010 verlangte der Beschwerdeführer erneut, ihm sei Einsicht in die gesamten Akten bzw. in ein bestimmtes Dokument zu gewähren. Zudem sei ihm zu gestatten, von allen gewünschten Unterlagen Kopien anzufertigen. K. Mit Zwischenverfügung vom 5. August 2010 wies der Instruktionsrichter die von der Vorinstanz ebenfalls eingereichten Vorakten betreffend Mobbing-Abklärungen aus den Akten. Das Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers vom 29. Juli 2010 wies er ab, soweit es nicht gegenstandslos geworden war. L. Am 12. August 2010 wies der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer darauf hin, dass eine Behörde oder ein Gericht einzig das eigene Verfahren sistieren könne und es mithin dem Bundesverwaltungsgericht nicht zustehe, das vorinstanzliche Verfahren zu sistieren. M. Mit Eingabe vom 6. September 2010 stellt der Beschwerdeführer gegen Instruktionsrichter André Moser ein Ausstandsbegehren. N. In seiner Stellungnahme vom 8. September 2010 führt Richter André Moser aus, er habe mit Bezug auf den Beschwerdeführer keine vorgefasste Meinung und fühle sich nicht befangen, weshalb er keine Veranlassung sehe, in den Ausstand zu treten. O. Mit Eingabe vom 15. September 2010 äussert der Beschwerdeführer Bedenken, weil Richter Jérôme Candrian und Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot sowohl im Spruchkörper des Beschwerdeverfahrens A-4684/2010 als auch im Spruchkörper für die Behandlung seines Ausstandsbegehrens vertreten seien. Sofern die beiden Richter bis anhin an keinen Besprechungen im Beschwerdeverfahren A-4684/2010 teilgenommen hätten und nicht an den dort bereits getroffenen Zwischenentscheiden beteiligt gewesen seien, erhebe er dagegen aber keine Einwände. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Nach Art. 36 Abs. 1 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG, SR 172.220.1) können Entscheide interner Beschwerdeinstanzen im Bereich des Bundespersonalrechts beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls zur Beurteilung von Fragen formeller Natur und damit auch zum Entscheid über Ausstandsbegehren zuständig (vgl. BVGE 2007/4 E. 1.1). Die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) über den Ausstand (Art. 34 ff. BGG) gelten im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäss (Art. 38 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Der im Verwaltungsverfahren massgebende, vom Beschwerdeführer erwähnte Art. 10 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet keine Anwendung. 1.2 Bestreitet die Gerichtsperson, deren Ausstand verlangt wird, oder ein Richter beziehungsweise eine Richterin der Abteilung den Ausstandsgrund, so entscheidet die Abteilung unter Ausschluss der betroffenen Gerichtsperson über den Ausstand (Art. 37 Abs. 1 BGG). Diese Bestimmung äussert sich nicht darüber, in welcher Besetzung der Entscheid über ein Ausstandsbegehren zu ergehen hat. Die allgemeinen Bestimmungen zur Bildung der Spruchkörper in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sehen in der Regel die Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen vor (Art. 21 Abs. 1 und Art. 24 VGG i.V.m. Art. 32 Abs. 1 des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht [VGR, SR 173.320.1]). Beim Entscheid über ein Ausstandsbegehren handelt es sich zwar um einen Zwischen-entscheid (vgl. Art. 45 Abs. 1 VwVG bzw. Art. 92 Abs. 1 BGG). Da aber mit diesem Entscheid abschliessend über das Vorliegen von Ausstandsgründen befunden wird, erscheint es auch in diesen Fällen angebracht, den Spruchkörper gemäss den allgemeinen Bestimmungen zu bilden. Entsprechend ist auch über Ausstandsbegehren in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen zu entscheiden (Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts A-3544/2010 vom 23. August 2010). 1.3 Über die Ausstandsfrage kann ohne Anhörung der Gegenpartei entschieden werden (Art. 37 Abs. 2 BGG). Vorliegend wird deshalb von einer vorgängigen Anhörung der Vorinstanz abgesehen. 1.4 Ausstandsgründe, die der betroffenen Partei erst im Laufe des Verfahrens bekannt werden oder erst dann auftreten, sind ebenfalls umgehend geltend zu machen (vgl. Art. 36 Abs. 1 BGG). Die diesbezügliche Frist orientiert sich an der zu Beginn des Verfahrens geltenden, wobei auf den Einzelfall abzustellen ist (MICHAEL BEUSCH/ANDRÉ MOSER/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 3.73). Mit Zwischenverfügung vom 1. Juli 2010 wurde dem Beschwerdeführer eine 11-tägige Frist zur Einreichung eines allfälligen Ausstandsbegehrens gegen den bekannt gegebenen Spruchkörper gewährt. Die Zwischenverfügungen, die nach Auffassung des Beschwerdeführers die Befangenheit des Instruktionsrichters begründen, wurden am 21. Juli 2010 sowie am 5. bzw. 12. August 2010 erlassen. Ob das am 7. September 2010 eingereichte Ausstandsbegehren unter Berücksichtigung der Gerichtsferien (vgl. Art. 22a Abs. 1 Bst. b VwVG) deshalb noch als fristgerecht zu bezeichnen ist, kann offen gelassen werden. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, ist dieses ohnehin abzuweisen. 2. Art. 34 Abs. 1 BGG gewährleistet - wie schon Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) - die Beurteilung durch ein unparteiisches, unbefangenes und unvoreingenommenes Gericht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 30 Abs. 1 BV, welche bei der Auslegung und Anwendung von Art. 34 BGG sinngemäss heranzuziehen ist, muss zur Ablehnung einer Gerichtsperson nicht deren tatsächliche Befangenheit nachgewiesen werden. Es reicht aus, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen, wobei jedoch das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit in objektiver Weise begründet erscheinen muss und nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden kann. Die Tatsache, die den Ausstandsgrund bewirkt, muss von der Partei, die sich darauf berufen will, zumindest glaubhaft gemacht werden (BGE 133 I 89 E. 3.2 S. 92; BGE 131 I 113 E. 3.4, je mit Hinweisen). In Art. 34 Abs. 1 Bst. a-e BGG werden die einzelnen Ausstandsgründe genannt: persönliches Interesse (Bst. a); Tätigkeit in anderer Stellung in der gleichen Sache (Bst. b); Verwandtschaft, Ehe, Partnerschaft und Lebensgemeinschaft (Bst. c und Bst. d); andere Gründe (Bst. e). Bei Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG, auf den der Beschwerdeführer sein Ausstandsbegehren sinngemäss stützt, handelt es sich im Verhältnis zu Art. 34 Abs. 1 Bst. a-d BGG um einen Auffangtatbestand. Bei Fehlen eines Ausstandsgrundes hat namentlich eine allfällige Gegenpartei Anspruch darauf, dass die Streitsache durch den ursprünglich vorgesehenen Spruchkörper und nicht durch andere Richterinnen oder Richter beurteilt wird. Aus diesen Gründen muss der Ausstand eine Ausnahme bleiben. Die persönliche Unbefangenheit eines Richters oder einer Richterin ist deshalb im Grundsatz zu vermuten, und von der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung darf - auch im Interesse einer beförderlichen Rechtspflege (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV) - nicht leichthin abgewichen werden (vgl. zum Ganzen: BGE 134 I 20 E. 4.2; BGE 133 I 1 E. 5.2 und 6.2; BGE 122 II 477 E. 3b; BGE 116 Ia 19 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 2C_171/2007 / 2C_283/2007 vom 19. Oktober 2007 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts vom 3. April 1997, veröffentlicht in: Die Praxis des Bundesgerichts [Pra] 86/1997, S. 613 f.; Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts C-787/2008 vom 29. Februar 2008). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer begründet sein Ausstandsbegehren im Einzelnen wie folgt: Zu der im vorliegenden Verfahren zu beantwortenden Frage, ob das Verfahren betreffend Auflösung seines Arbeitsverhältnisses wegen Befangenheit des Stellvertretenden Konzernleiters nicht weiter vor der Vorinstanz, sondern vor dem Bundesverwaltungsgericht geführt werden solle, habe sich Richter André Moser in seiner Zwischenverfügung vom 21. Juli 2010 bereits geäussert. Auch bezüglich seiner Kündigung habe er sich offenbar seine Meinung schon gebildet. Indem Richter André Moser ihm am 5. August 2010 die Einsicht in bestimmte von der Vorinstanz eingereichte Dokumente verweigert habe, habe er gegen ihn gehandelt und ihn benachteiligt. Sodann stütze er seinen Zwischenentscheid vom 21. Juli 2010 immer nur auf die Aussagen der Vorinstanz ab. Seine Aussagen, Beweise und Vorbringen würden demgegenüber mehrheitlich vollkommen ignoriert. Überhaupt seien die Feststellungen im Zwischenentscheid tatsachenwidrig. Sodann habe sich Richter André Moser geweigert, die Vorinstanz anzuweisen, das Verfahren bei ihr nicht weiterzuführen. Schliesslich dürfe Y._______ die Vorinstanz im vorliegenden Verfahren nicht vertreten, was Richter André Moser von Amtes wegen hätte feststellen müssen. 3.2 Mit diesen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer indessen nicht glaubhaft zu machen, dass Richter André Moser aufgrund der von ihm getroffenen Instruktionsmassnahmen nunmehr als befangen im Sinne von Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG erscheinen müsste. 3.2.1 Aufgrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass durch die Vornahme der üblichen Prozesshandlungen in der Regel, d.h. beim Fehlen besonderer Umstände, kein Ausstandsgrund gesetzt wird. So wird in BGE 131 I 118 E. 3.6 festgehalten, mehrfache Funktionen des Richters, der sich in demselben Verfahren wiederholt mit einer Streitsache zu befassen habe, begründeten für sich allein nicht ohne weiteres einen Ausstandsgrund. Weder das Vorliegen eines Lösungsvorschlages im Rahmen einer Vergleichsverhandlung noch die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme erwecke begründete Sorge der Voreingenommenheit. Letztere beruhe auf bloss glaubhaft gemachten Tatsachen und präjudiziere den Entscheid im Hauptprozess nicht. 3.2.2 Mit Zwischenentscheid vom 21. Juli 2010 hat Richter André Moser das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen und damit eine Anordnung über eine vorsorgliche Massnahme getroffen (vgl. dazu ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, Rz. 657). In diesem Entscheid, in dem die Aussagen von Beschwerdeführer und Vorinstanz gleichermassen berücksichtigt wurden, hat Richter André Moser weder der im Beschwerdeverfahren A-4684/2010 massgebliche Sachverhalt endgültig festgestellt noch die sich dort stellenden Rechtsfragen definitiv geklärt. Richter André Moser hat vielmehr erst eine vorläufige Beurteilung vorgenommen. In E. 2.1 des Entscheids hält er fest, ob dem jeweiligen Gesuch zu entsprechen sei, werde aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage entschieden. In E. 4 wird weiter ausgeführt, die Hauptsachenprognose könne berücksichtigt werden, wenn sie eindeutig sei; bei tatsächlichen oder rechtlichen Unklarheiten dränge sich hingegen Zurückhaltung auf, weil in diesem Fall die erforderlichen Entscheidgrundlagen im Hauptverfahren erst noch beschafft werden müssten. Der Beschwerdeführer bringe in seiner Beschwerde verschiedene Rügen vor, deren Zulässigkeit im Rahmen des Hauptsachenentscheids noch zu prüfen sein werde. Die Beurteilung dieser Fragen bedürfe einer eingehenderen Prüfung, als dies im Rahmen eines summarischen Massnahmenentscheids möglich sei. Eine eindeutige Entscheidprognose könne daher nicht getroffen werden. Es trifft somit gerade nicht zu, dass sich Richter André Moser bezüglich der im Hauptsachenentscheid zu klärenden Fragen bereits eine abschliessende Meinung gebildet hätte. Ob der Beschwerdeführer beispielsweise den Wechsel in eine andere zumutbare Stelle bis anhin effektiv abgelehnt hat, wird definitiv erst noch zu entscheiden sein. Dass die vom Beschwerdeführer am 9. Juli 2010 eingereichten Unterlagen im Zwischenentscheid vom 21. Juli 2010 nicht berücksichtigt worden sind, vermag ebenfalls keine Befangenheit von Richter André Moser zu begründen. Diese betreffen nicht die im Beschwerdeverfahren A-4684/2010 zu klärenden Fragen (Ausstandsbegehren und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung). Sie bilden vielmehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens betreffend die Auflösung des Arbeitsverhältnisses des Beschwerdeführers, womit das Bundesverwaltungsgericht zur Zeit noch nicht befasst ist. Die Tatsache, dass sich im Sachverhalt der Zwischenverfügung (vgl. Bst. G) tatsächlich ein kleiner Fehler eingeschlichen hat, wenn dort der 10. statt der 13. April 2010 erwähnt wird, lässt Richter André Moser ebenfalls nicht als parteiisch erscheinen. Genauso wenig wie der Umstand, dass die Aussagen des Beschwerdeführers (gleich wie diejenigen der Vorinstanz) in der Zwischenverfügung vom 21. Juli 2010 nicht wortwörtlich, sondern zusammengefasst wiedergegeben wurden. Die an Y._______ erteilte Substitutionsvollmacht bezieht sich offensichtlich auf die Eingangsbestätigung des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Juli 2010 und damit sehr wohl auf das Beschwerdeverfahren A-4684/2010. Dass Richter André Moser diese implizit als rechtmässig anerkannt hat, ist deshalb nicht geeignet, Misstrauen in seine Unparteilichkeit zu erwecken. 3.2.3 Auch in den Zwischenverfügungen vom 5. und 12. August 2010 erblickt das Bundesverwaltungsgericht keine konkreten Hinweise für eine allfällige Befangenheit von Richter André Moser. Dem Beschwerdeführer wurde am 28. Juli 2010 Einsicht in diejenigen Akten gegeben, die für das Beschwerdeverfahren A-4684/2010 relevant sind. Die Vorakten bezüglich Abklärung der Mobbing-Vorwürfe sind für dieses Verfahren nicht von Bedeutung, weshalb sie Richter André Moser mit Zwischenverfügung vom 5. August 2010 aus den Akten gewiesen und das diesbezügliche Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers als gegenstandslos erklärt hat. In der Zwischenverfügung vom 12. August 2010 wies Richter André Moser den Beschwerdeführer darauf hin, das Bundesverwaltungsgericht könne nur sein eigenes Verfahren, nicht aber das vorinstanzliche Verfahren sistieren. Inwiefern diese Aussage den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit begründen könnte, ist nicht ersichtlich. 4. Damit bleibt festzuhalten, dass keine Gründe für einen Ausstand von Richter André Moser vorliegen. Das Ausstandsbegehren ist deshalb abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. 5. Gemäss Art. 34 Abs. 2 BPG sind das erstinstanzliche Verfahren, das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren sowie das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in personalrechtlichen Angelegenheiten kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit. Da gerade noch nicht gesagt werden kann, der Beschwerdeführer hätte sein Ausstandsbegehren mutwillig eingereicht, werden für diesen Zwischenentscheid keine Verfahrenskosten erhoben. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Ausstandsbegehren wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Für den vorliegenden Zwischenentscheid werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieser Zwischenentscheid geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) die Vorinstanz (Einschreiben mit Rückschein) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Kathrin Dietrich Lars Birgelen Rechtsmittelbelehrung: Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse können mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens 15'000 Franken beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 BGG). Bei einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Geschlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g BGG). Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, so ist sie innert 30 Tagen seit der Ausfertigung des angefochtenen Urteils zu erheben. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Sie muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (vgl. Art. 42, 48, 54 und 100 BGG). Versand: