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A-116/2025

A-116/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-03-24 · Deutsch CH

Ausstand

Sachverhalt

A. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) stellte nach langer Krankheitsdauer die Lohnfortzahlung für seine (...) Mitarbeiterin A._______ per 27. Januar 2024 formlos ein. Letztere beantragte daraufhin mehrmals den Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend die geltend gemachte Weiterausrichtung der Lohnfortzahlung sowie die Korrektur der aus ihrer Sicht zu früh vorgenommenen 10%-igen Lohnkürzung. B. Nachdem das BSV ihrem Begehren nicht nachkam, liess A._______ mit Eingabe vom 13. März 2024 eine Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben (Verfahren A-1620/2024). C. Mit Verfügung vom 23. Mai 2024 bestätigte das BSV die Rechtmässigkeit der Lohnkürzung um 10% für den Zeitraum vom 27. Januar 2023 bis 26. Januar 2024 (Dispositivziff. 1). Zudem stellte es fest, dass A._______ der nach Dispositivziffer 1 zustehende Lohn inkl. 13. Monatslohn ausbezahlt worden sei und kein Anspruch auf Nachzahlung für die Zeit bis 26. Januar 2024 bestehe (Dispositivziff. 2). Schliesslich bezifferte es die Höhe des Lohnanspruchs ab 1. Februar 2024 (Dispositivziff. 2). Die Verfügung eröffnete das BSV sowohl A._______ (Dispositivziff. 4a) als auch deren Rechtsvertreterin (Dispositivziff. 4b) per Einschreiben. D. Gegen diese Verfügung liess A._______ mit Schreiben vom 1. Juli 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht führen (Verfahren A-4122/2024). Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und forderte im Wesentlichen die Ausrichtung eines Krankenlohns ab 27. Januar 2024 in der Höhe von 90% des vertraglich vereinbarten Lohns. E. Das BSV löste das Arbeitsverhältnis mit A._______ mit Verfügung vom 21. Oktober 2024 per 28. Februar 2025 auf. F. Mit Urteil A-1620/2024 vom 24. Oktober 2024 schrieb das Bundesverwaltungsgericht die Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 13. März 2024 als gegenstandslos geworden ab. Es erhob weder Verfahrenskosten noch sprach es Parteientschädigungen zu. Der Spruchkörper setzte sich aus Einzelrichter Jürg Marcel Tiefenthal und Gerichtsschreiber Roland Hochreutener zusammen. G. Das Bundesverwaltungsgericht trat sodann mit Urteil A-4122/2024 vom 29. Oktober 2024 auf die Beschwerde von A._______ vom 1. Juli 2024 infolge verspäteter Beschwerdeerhebung nicht ein. Das Urteil wurde von Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot und Richter Jérôme Candrian gefällt. Als Gerichtsschreiber waltete Roland Hochreutener. Das Urteil wurde beim Bundesgericht angefochten (Verfahren 1C_713/2024). H. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) liess mit Schreiben vom 22. November 2024 Beschwerde gegen die Kündigungsverfügung vom 21. Oktober 2024 des BSV (nachfolgend: Vorinstanz) beim Bundesverwaltungsgericht einreichen (Verfahren A-7346/2024). In prozessualer Hinsicht bemerkte sie, dass die Richter Jürg Marcel Tiefenthal und Jérôme Candrian sowie die Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot und der Gerichtsschreiber Roland Hochreutener vorbefasst seien. Sie würden deshalb wegen dem Anschein der Befangenheit vorsorglich abgelehnt. I. Nach Eingang der Beschwerde wurde das Verfahren A-7346/2024 wiederum Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richter Jérôme Candrian, Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot und Gerichtsschreiber Roland Hochreutener zugeteilt (vgl. Art. 31 Abs. 3 Bst. h Ziff. 4 und Art. 32 Abs. 1 des Geschäftsreglements für das Bundesverwaltungsgericht vom 17. April 2008 [VGR, SR 173.320.1], wonach das Geschäft in der Regel den gleichen Mitgliedern zugeteilt wird, wenn dieselben Beschwerdeführenden aufeinanderfolgende Verfügungen in derselben Sache mit denselben Behörden und Parteien anfechten). J. Der Instruktionsrichter im Verfahren A-7346/2024 forderte die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2024 auf, ihre Ausstandsbegehren bis zum 17. Dezember 2024 substanziiert zu begründen. K. Nachdem die Beschwerdeführerin dieser Aufforderung mit (verspäteter) Eingabe vom 23. Dezember 2024 nachgekommen war, eröffnete das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Verfahren zur Behandlung der Ausstandsbegehren. L. Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Richter Jérôme Candrian, Richter Jürg Marcel Tiefenthal und Gerichtsschreiber Roland Hochreutener (nachfolgend: Gerichtspersonen) äusserten sich zu den jeweiligen Ausstandsbegehren je mit Schreiben vom 13. Januar 2025, 16. Januar 2025 und 23. Januar 2025. Sie beantragen die Abweisung der Ausstandsbegehren, soweit darauf einzutreten sei. M. Mit Schreiben vom 29. Januar 2025 informierte das BSV das Bundesverwaltungsgericht über ein die Rechtsvertreterin betreffendes Berufsausübungsverbot. Auf entsprechende Aufforderung hin übermittelte die Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern mit Schreiben vom 11. Februar 2025 ihren diesbezüglichen Entscheid vom 14. Oktober 2024. Darin wurde gegen die Rechtsvertreterin ein auf zwölf Monate befristetes Berufsausübungsverbot ausgesprochen (gemäss Eintrag im Anwaltsregister des Kantons Bern vom 18. November 2024 bis 18. November 2025). N. Vor diesem Hintergrund forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 21. Februar 2025 auf, das Schreiben vom 23. Dezember 2024 (vgl. oben Bst. K) innert Frist selber zu unterzeichnen oder durch eine gültige Rechtsvertretung unterzeichnen zu lassen. Ausserdem stellte er ihr frei, sich innert derselben Frist zu den Stellungnahmen der Gerichtspersonen zu äussern. O. Die Beschwerdeführerin äusserte sich mit Eingabe vom 6. März 2025 fristgerecht zu den Stellungnahmen der Gerichtspersonen und fügte dieser das von ihr unterzeichnete Schreiben vom 23. Dezember 2024 bei. P. Mit Urteil 1C_713/2024 vom 5. März 2025 hob das Bundesgericht das Urteil A-4122/2024 des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Oktober 2024 auf und wies es an letzteres zu neuem Entscheid zurück. Q. Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird - soweit relevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Verfügungen der Vorinstanz im Bereich des Bundespersonalrechts können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 36 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 [BPG, SR 172.220.1] i. V. m. Art. 2 Abs. 5 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 [BPV, SR 172.220.11]). Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde in der Hauptsache (Verfahren A-7346/2024) zuständig. Damit obliegt ihm die Beurteilung der Ausstandsbegehren (vgl. statt vieler Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-6907/2024 vom 7. Januar 2025 E. 1).

E. 1.2 Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach dem VwVG (Art. 37 VGG). Die Bestimmungen des BGG über den Ausstand gelten im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäss (vgl. Art. 38 VGG). Bestreitet die Gerichtsperson, deren Ausstand verlangt wird, oder ein Richter beziehungsweise eine Richterin der Abteilung den Ausstandsgrund, so entscheidet die Abteilung unter Ausschluss der betroffenen Gerichtsperson über den Ausstand (Art. 37 Abs. 1 BGG). Praxisgemäss urteilt das Bundesverwaltungsgericht in einem solchen Fall in der Besetzung von drei Richtern (statt vieler Zwischenentscheid A-6907/2024 E. 1).

E. 1.3 Richter Jérôme Candrian wirft die Frage auf, ob angesichts der geltend gemachten Ausstandsgründe nicht ein Nichteintretensentscheid unter Mitwirkung der abgelehnten Gerichtspersonen ergehen müsste.

E. 1.3.1 Offensichtlich unzulässige oder rechtsmissbräuchliche Ausstandsgesuche, deren Beurteilung keinerlei Ermessensbetätigung erfordert, können ohne Durchführung eines Verfahrens gemäss Art. 37 BGG unter Mitwirkung der abgelehnten Gerichtspersonen beurteilt werden (Urteile des Bundesgerichts [BGer] 7F_57/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.4 und 7B_951/2023 vom 11. Juni 2024 E. 3.5). Dies trifft mitunter auf ein Ausstandsbegehren zu, welches allein damit begründet wird, dass Gerichtsmitglieder an einem Entscheid mitgewirkt haben, der für die das Ausstandsbegehren stellende Partei negativ ausgefallen ist (vgl. Urteil BGer 1C_187/2017 vom 20. März 2018 E. 4.2). Die Missbräuchlichkeit bzw. Untauglichkeit eines Ausstandsgesuchs darf jedoch nicht leichthin angenommen werden, denn es handelt sich dabei um eine Ausnahme vom Grundsatz, dass das zuständige Gericht über den Ausstand eines Richters in dessen Abwesenheit zu befinden hat (Urteile BGer 2C_912/2017 vom 18. Dezember 2017 E. 2.2, 2C_384/2017 vom 3. August 2017 E. 3.2 und 1B_146/2010 vom 23. Juni 2010 E. 2.1).

E. 1.3.2 Die Beschwerdeführerin begründet ihre Ausstandsbegehren nicht allein mit dem Umstand, dass derselbe Spruchkörper in anderen Verfahren, die sie betrafen, urteilte. Vielmehr macht sie geltend, dass sich in jenen Verfahren (wiederholt) schwere Verfahrensfehler ereignet hätten (Nichteintretensentscheid trotz Wahrung der Beschwerdefrist und Nichtgewährung einer Parteientschädigung), die Zweifel an der Unparteilichkeit der eingesetzten Gerichtspersonen habe aufkommen lassen (vgl. unten E. 2.1). Insofern erweisen sich die Ausstandsbegehren nicht von vornherein als offensichtlich unbegründet, nachdem krasse oder wiederholte Verfahrensfehler tatsächlich einen Ausstandsgrund darstellen können (vgl. unten E. 3.2).

E. 1.4 Nach dem Gesagten ist auf die Ausstandsbegehren einzutreten.

E. 2.1 Zur Begründung ihrer Ausstandsbegehren führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, im Urteil A-1620/2024 vom 24. Oktober 2024 sei ihr eine Parteientschädigung trotz der von der Vorinstanz verursachten Gegenstandslosigkeit verweigert worden. In diesem Zusammenhang habe das Bundesverwaltungsgericht auf angebliche Verletzungen ihrer Mitwirkungspflichten verwiesen, obwohl die Vorinstanz ausdrücklich die Verletzung von Mitwirkungspflichten in der Kündigungsverfügung verneint habe. Dem Sachverhalt im Urteil liessen sich denn auch keine derartige entnehmen. Dieser Entscheid stehe im Widerspruch zur ständigen Praxis und dem klaren Sinn von Art. 56a BPV, der nach dem Auslaufen der zweijährigen Krankenlohnphase jeder Mitarbeitenden - je nach Dienstalter - noch 180 zusätzliche Krankheitstage garantiere. Dabei könne das Wahrnehmen und die Geltendmachung von Rechten aus dem Arbeitsverhältnis sicher keine Verletzung von Mitwirkungsrechten begründen. Ausserdem sei das Bundesverwaltungsgericht auf ihre Beschwerde vom 1. Juli 2024 mit Urteil A-4122/2024 vom 29. Oktober 2024 aufgrund einer nicht rechtzeitigen Beschwerdeerhebung nicht eingetreten. Dieser Entscheid sei in willkürlicher Weise und in Abweichung der ständigen Praxis, wonach das Eröffnungsdatum an die Rechtsvertretung für den Lauf der Rechtsmittelfrist massgebend sei, getroffen worden. Aufgrund dieses krassen, in seiner Begründung nicht nachvollziehbaren Fehlentscheids entstehe objektiv die Befürchtung der Parteilichkeit und mangelnden Unabhängigkeit. Insbesondere nachdem ihr nicht vorgängig das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Praxisänderung gewährt worden sei. Zusammengefasst liege eine Häufung von Verfahrensfehlern vor. Dadurch entstehe der Eindruck, dass bei der Kammer in der abgelehnten Besetzung offensichtlich nur die Vorinstanz Gehör finde. Der besagte Spruchkörper sei parteiisch und folge jedem Antrag der Vorinstanz. Es bestehe deshalb eindeutig der Verdacht, dass das Verfahren A-7346/2024 nicht offen sowie unter Wahrung der Chancengleichheit und ihrer Grundrechte geführt werde.

E. 2.2 Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot bemerkt im Wesentlichen, sie sei im Verfahren A-1620/2024 nicht Teil des Spruchkörpers gewesen. Selbst wenn sich in diesem Zusammenhang ein Verfahrensfehler zugetragen hätte, würde dies keinen Ausstandsgrund für sie darstellen. Im Übrigen läge auch sonst keiner der in Art. 34 Abs. 1 BGG genannten Ausstandsgründe gegen sie vor.

E. 2.3 Richter Jérôme Candrian verweist die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht, soweit sie Rechtsfehler geltend mache. Weiter lägen, insbesondere mit Blick auf Art. 34 Abs. 1 Bst. b BGG und Art. 34 Abs. 2 BGG, keine Ausstandsgründe gegen ihn vor. Selbst wenn das Bundesgericht das Urteil A-4122/2024 vom 29. Oktober 2024 aufheben würde, würde dies keinem ihn betreffenden Ausstandsgrund im Verfahren A-7346/2024 gleichkommen. Vielmehr dürfte er in derselben Sache nochmals entscheiden.

E. 2.4 Richter Jürg Marcel Tiefenthal macht zusammengefasst geltend, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Begründung insbesondere auf die in Art. 34 Abs. 1 Bst. a-d BGG genannten Ausstandsgründe keinen konkreten Bezug nehme. Überdies bringe sie betreffend den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt keine Umstände vor, die bei objektiver Betrachtung den Anschein einer Befangenheit begründen könnten. Damit mache sie keine Tatsachen im Sinne des Art. 36 Abs. 1 BGG glaubhaft. Soweit die Beschwerdeführerin mit den angeführten Urteilen nicht einverstanden sei, stehe es ihr offen, den Rechtsweg zu beschreiten. Ein Nicht-Einverständnis mit dem im ordentlichen Rechtsmittelverfahren ergangenen Entscheid vermöge nicht einen objektiven Anschein der Befangenheit der beteiligten Gerichtspersonen zu begründen. Demnach werde auch im Sinne von Art. 34 Bst. e i. V. m. Art. 36 Abs. 1 BGG keine befangenheitsbegründende Tatsache glaubhaft gemacht.

E. 2.5 Auch Gerichtsschreiber Roland Hochreutener weist darauf hin, dass die Beschwerdeführerin keine Tatsachen glaubhaft mache, die auf eine fehlende Distanz und Neutralität des Spruchkörpers schliessen lassen könnten. Für die von ihr vorgebrachten Rügen an den genannten Urteilen stehe der ordentliche Rechtsmittelweg zur Disposition. Die Offenheit der Prozessleitung und des Entscheids im Beschwerdefahren A-7346/2024 sei gewährleistet.

E. 2.6 Darauf ergänzt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, die oberste Pflicht eines Bundesverwaltungsgerichts zur Wahrung seiner Unabhängigkeit sei die Beachtung der Rechtsordnung und die Bindung an Gesetz und Rechtsprechung. Richter Jürg Marcel Tiefenthal habe diese Bindung zweimal zu ihren Ungunsten aus den bereits dargelegten Gründen in krasser Weise verletzt. Dass sich sämtliche involvierten Gerichtspersonen der Abteilung über klares Recht und ihre ständige Rechtsprechung geirrt haben sollten, wonach bei korrekt eröffneten Verfügungen an die Rechtsvertretung das Datum der Eröffnung an letztere zur Wahrung der Frist massgebend sei, sei ferner höchst unwahrscheinlich. Überdies sei die Mehrheit im Spruchkörper von französischer Muttersprache. Es entstehe deshalb der Eindruck, dass sich Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot und Richter Jérôme Candrian ganz auf den deutschsprachigen Instruktionsrichter verlassen müssten und deshalb nicht unabhängig von diesem seien. Ausserdem seien beide der irrtümlichen Auffassung, dass der einzelrichterliche Abschreibungsbeschluss A-1620/2024 vom 24. Oktober 2024 ebenfalls ans Bundesgericht weitergezogen worden sei. Richterin Pasqualetto Péquignot scheint überdies die Dossiers A-1620/2024 und A-4122/2024 nicht zu kennen, obwohl sie im Verfahren A-4122/2024 als Kollegialrichterin am 29. Oktober 2024 mitentschieden habe.

E. 3.1 Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben (Art. 34 Abs. 1 Bst. a BGG); in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsberater oder Rechtsberaterin einer Partei, als sachverständige Person oder als Zeuge beziehungsweise Zeugin, in der gleichen Sache tätig waren (Bst. b); mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft oder dauernder Lebensgemeinschaft leben (Bst. c); mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert sind (Bst. d) oder aus anderen Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin, befangen sein könnten (Bst. e). Die in Abs. 1 von Art. 34 BGG erwähnten Ausstandsgründe sind nicht abschliessend zu verstehen. Namentlich dessen Bst. e gilt als Auffangtatbestand (Urteile BGer 4F_7/2010 vom 29. Juni 2010 E. 5 und 2C_171/2007 vom 19. Oktober 2007 E. 5.1). Die Rechtsprechung nimmt Voreingenommenheit und Befangenheit an, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass der Richter tatsächlich befangen ist (statt vieler BGE 148 IV 137 E. 2.2).

E. 3.2 Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund (Art. 34 Abs. 2 BGG). Vielmehr müssen weitere Umstände hinzutreten, welche den Anschein der Befangenheit begründen (Isabelle Häner, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger/Kneubühler, in: Bundesgerichtsgesetz, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2018, Rz. 22 zu Art. 34 BGG). Richterliche Verfahrensfehler und Fehlentscheide sind grundsätzlich nicht geeignet, den objektiven Anschein von Befangenheit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 BV zu erwecken; solche sind mit den dafür vorgesehenen Rechtsmitteln zu rügen. Nur ganz ausnahmsweise können diese die Unbefangenheit einer Gerichtsperson in Frage stellen. Es müssen objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in Rechtsfehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht. Mithin müssen besonders krasse Fehler oder wiederholte Irrtümer vorliegen, die eine schwere Verletzung der Richterpflichten darstellen (BGE 116 Ia 135 E. 3a; Urteile BGer 5A_31/2024 vom 11. Juni 2024 E. 4.1, 5A_878/2023 vom 20. Februar 2024 E. 5.2 und 5D_48/2021 vom 7. Juni 2021 E. 4.1).

E. 3.3 Die betroffene Partei hat die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen (vgl. Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BGG).

E. 4.1 Im Vorverfahren des Beschwerdeverfahrens A-4122/2024 sandte die Vorinstanz die angefochtene Verfügung vom 23. Mai 2024 sowohl der Beschwerdeführerin als auch deren Rechtsvertreterin per Einschreiben zu (vgl. oben Bst. C). Die Beschwerdeführerin nahm die Verfügung am 25. Mai 2024 in Empfang und übermittelte diese am 27. Mai 2024 ihrer Rechtsvertreterin per E-Mail. Die Rechtsvertreterin ihrerseits nahm die an sie selbst adressierte Verfügung am 30. Mai 2024 entgegen. Zu klären war, ob die Rechtsmittelfrist am 28. Mai 2024 zu laufen begonnen hatte und damit die Beschwerdeeinreichung mit der Eingabe vom 1. Juli 2024 verspätet war. Nach einer Auseinandersetzung mit der Lehre und Rechtsprechung zur Eröffnung von Verfügungen bejahte das Bundesverwaltungsgericht diese Frage. Im Wesentlichen hielt es den Zeitpunkt, in welchem die Verfügung erstmals in den Machtbereich der Rechtsvertreterin gelangte - das Empfangsdatum des betreffenden E-Mails - für massgebend. Infolgedessen trat es auf die Beschwerde nicht ein. In seinem Urteil 1C_713/2024 vom 5. März 2025 gelangte das Bundesgericht dagegen zusammengefasst zur Ansicht, dass die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts der Rechtssicherheit abträglich wäre. Vielmehr sei als fristauslösendes Ereignis der Empfang der Verfügung durch die Rechtsvertreterin am 30. Mai 2024 zu sehen. Indem das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht eingetreten sei, habe es Bundesrecht verletzt. Im Ergebnis kann nicht gesagt werden, das Bundesverwaltungsgericht habe sich bei seinem Entscheid von geradezu sachfremden Kriterien leiten lassen, welche geeignet wären, Zweifel an der Unparteilichkeit der involvierten Gerichtspersonen zu wecken und die auf deren Befangenheit in der Sache schliessen liessen. Bezeichnenderweise erachtete das Bundesgericht den vorinstanzlichen Entscheid - obwohl von der Beschwerdeführerin gerügt - nicht als willkürlich. Die festgestellte Rechtsverletzung ist mithin nicht von schwerwiegender Natur. Nach dem Gesagten erweisen sich deshalb die Ausstandsbegehren gegen Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot und Richter Jérôme Candrian bereits an dieser Stelle als unbegründet, nachdem beide lediglich im Verfahren A-4122/2024 Teil des Spruchkörpers waren. Daran vermögen die ergänzenden Entgegnungen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Dass in einem Spruchkörper mit Dreierbesetzung die Mehrheit der Mitglieder eine Muttersprache hat, die nicht der Verfahrenssprache entspricht, ist grundsätzlich gesetzeskonform (vgl. Art. 19 Abs. 2 VGG i. V. m. Art. 32 Abs. 4 VGR). Ein solcher Umstand kann deshalb kein Ausstandsgrund begründen. Im Übrigen ist es zwar zutreffend, dass Richter Jérôme Candrian in seiner Stellungnahme irrtümlicherweise feststellte, dass auch das Urteil BVGer A-1620/2024 vom 24. Oktober 2024 ans Bundesgericht weitergezogen worden sei. Inwiefern dieses Versehen einen Ausstandsgrund darstellen sollte, ist für das Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht nachvollziehbar. Des Weiteren unterlief Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot entgegen der Beschwerdeführerin nicht dasselbe Versehen. Zutreffend ist zwar, dass sie sich zum Verfahren A-4122/2024 (wohl versehentlich) nicht äusserte. An der Unbegründetheit des Ausstandsbegehrens gegen sie tut dies aus den dargelegten Gründen jedoch keinen Abbruch.

E. 4.2 Im Verfahren A-1620/2024 stellte sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung hat. Dabei musste das Bundesverwaltungsgericht jene Partei bestimmen, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens bewirkte. Es verwies dabei auf die gefestigte Rechtsprechung, wonach die diesbezügliche Beurteilung nach materiellen Kriterien erfolge und es unerheblich sei, wer die formelle Prozesshandlung vorgenommen habe. Zusammengefasst kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass vom Ausgang der vertrauensärztlichen Untersuchungen sowohl der Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin auf Lohnfortzahlung ab 27. Januar 2024 als auch die Prüfung von Eingliederungsmöglichkeiten in alternativen Verweistätigkeiten abgehangen hätten. Bei dieser Sach- und Rechtslage sei es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz für den Erlass der anfechtbaren Verfügung das Ergebnis der Begutachtung bei der AEH Zentrum für Arbeitsmedizin, Ergonomie und Hygiene AG abgewartet habe, zumal zwischen dem Begehren der Beschwerdeführerin vom 1. Februar 2024 und der Erstellung des vertrauensärztlichen Gutachtens vom 2. April 2024 lediglich rund zwei Monate verstrichen seien. Indem die Vorinstanz nach Eingang des Gutachtens mit Schreiben vom 16. April 2024 das rechtliche Gehör zum in Aussicht gestellten Entscheid gewährt und am 23. Mai 2024 die geforderte anfechtbare Verfügung erlassen habe, sei sie dem Beschleunigungsgrundsatz hinreichend nachgekommen. Unter den dargelegten Umständen habe für die Beschwerdeführerin kein hinreichender Anlass für die Erhebung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde bestanden, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen sei. Ein Rechtsfehler ist prima facie nicht erkennbar bzw. falls doch einer vorliegen sollte, wäre dieser nicht von schwerwiegender Natur. Entgegen der Beschwerdeführerin warf ihr das Bundesverwaltungsgericht nicht eine Verletzung ihrer Mitwirkungspflichten vor. Es machte dazu nur allgemeine Ausführungen bei der Darlegung der Rechtslage hinsichtlich Lohnfortzahlungen im Bundespersonalrecht. Zu entscheiden hatte es lediglich, ob die Anhebung der Rechtsverzögerungsbeschwerde gerechtfertigt war, was sie mit Verweis auf die notwendigen vorinstanzlichen Sachverhaltsabklärungen verneinte. Nur dieser Umstand war ausschlaggebend für die Frage, ob eine Parteientschädigung geschuldet war, nicht eine allfällige Verletzung der Mitwirkungspflicht. Somit ist das Urteil A-1620/2024 vom 24. Oktober 2024 nicht geeignet, um objektiv den Anschein einer Befangenheit der involvierten Gerichtspersonen zu begründen. Dementsprechend erweisen sich auch die Ausstandsbegehren gegen Richter Jürg Marcel Tiefenthal und Gerichtsschreiber Roland Hochreutener als unbegründet.

E. 5 Zusammengefasst sind die Ausstandsbegehren gegen Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Richter Jérôme Candrian, Richter Jürg Marcel Tiefenthal und Gerichtsschreiber Roland Hochreutener abzuweisen.

E. 6 Es bleibt, über die Kosten- und Entschädigungsfolgen dieses Zwischenentscheides zu befinden.

E. 6.1 Der Zwischenentscheid steht im Zusammenhang mit dem bundespersonalrechtlichen Beschwerdeverfahren A-7346/2024. Für solche sind grundsätzlich keine Verfahrenskosten zu erheben (vgl. Art. 34 Abs. 2 BPG; vgl. in Bezug auf damit zusammenhängende Ausstandsverfahren Zwischenentscheid BVGer A-6354/2010 vom 16. September 2010 E. 5).

E. 6.2 Weder der unterliegenden Beschwerdeführerin (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG) noch der Vorinstanz (vgl. Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist eine Parteientschädigung zuzusprechen.

Dispositiv
  1. Die Ausstandsbegehren im Verfahren A-7346/2024 gegen Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Richter Jérôme Candrian, Richter Jürg Marcel Tiefenthal und Gerichtsschreiber Roland Hochreutener werden abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz sowie zur Kenntnis an Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Richter Jérôme Candrian, Richter Jürg Marcel Tiefenthal und Gerichtsschreiber Roland Hochreutener. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Stephan Metzger Andreas Kunz Rechtsmittelbelehrung: Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht angefochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.- beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 BGG). Bei einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Geschlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g BGG). Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheids beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) - Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot (intern z. K.) - Richter Jérôme Candrian (intern z. K.) - Richter Jürg Marcel Tiefenthal (intern z. K.) - Gerichtsschreiber Roland Hochreutener (intern z. K.).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-116/2025 Zwischenentscheid vom 24. März 2025 Besetzung Richter Stephan Metzger (Vorsitz), Richter Alexander Misic, Richterin Christine Ackermann, Gerichtsschreiber Andreas Kunz. Parteien A._______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, Effingerstrasse 20, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Ausstandsbegehren im Verfahren A-7346/2024. Sachverhalt: A. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) stellte nach langer Krankheitsdauer die Lohnfortzahlung für seine (...) Mitarbeiterin A._______ per 27. Januar 2024 formlos ein. Letztere beantragte daraufhin mehrmals den Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend die geltend gemachte Weiterausrichtung der Lohnfortzahlung sowie die Korrektur der aus ihrer Sicht zu früh vorgenommenen 10%-igen Lohnkürzung. B. Nachdem das BSV ihrem Begehren nicht nachkam, liess A._______ mit Eingabe vom 13. März 2024 eine Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben (Verfahren A-1620/2024). C. Mit Verfügung vom 23. Mai 2024 bestätigte das BSV die Rechtmässigkeit der Lohnkürzung um 10% für den Zeitraum vom 27. Januar 2023 bis 26. Januar 2024 (Dispositivziff. 1). Zudem stellte es fest, dass A._______ der nach Dispositivziffer 1 zustehende Lohn inkl. 13. Monatslohn ausbezahlt worden sei und kein Anspruch auf Nachzahlung für die Zeit bis 26. Januar 2024 bestehe (Dispositivziff. 2). Schliesslich bezifferte es die Höhe des Lohnanspruchs ab 1. Februar 2024 (Dispositivziff. 2). Die Verfügung eröffnete das BSV sowohl A._______ (Dispositivziff. 4a) als auch deren Rechtsvertreterin (Dispositivziff. 4b) per Einschreiben. D. Gegen diese Verfügung liess A._______ mit Schreiben vom 1. Juli 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht führen (Verfahren A-4122/2024). Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und forderte im Wesentlichen die Ausrichtung eines Krankenlohns ab 27. Januar 2024 in der Höhe von 90% des vertraglich vereinbarten Lohns. E. Das BSV löste das Arbeitsverhältnis mit A._______ mit Verfügung vom 21. Oktober 2024 per 28. Februar 2025 auf. F. Mit Urteil A-1620/2024 vom 24. Oktober 2024 schrieb das Bundesverwaltungsgericht die Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 13. März 2024 als gegenstandslos geworden ab. Es erhob weder Verfahrenskosten noch sprach es Parteientschädigungen zu. Der Spruchkörper setzte sich aus Einzelrichter Jürg Marcel Tiefenthal und Gerichtsschreiber Roland Hochreutener zusammen. G. Das Bundesverwaltungsgericht trat sodann mit Urteil A-4122/2024 vom 29. Oktober 2024 auf die Beschwerde von A._______ vom 1. Juli 2024 infolge verspäteter Beschwerdeerhebung nicht ein. Das Urteil wurde von Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot und Richter Jérôme Candrian gefällt. Als Gerichtsschreiber waltete Roland Hochreutener. Das Urteil wurde beim Bundesgericht angefochten (Verfahren 1C_713/2024). H. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) liess mit Schreiben vom 22. November 2024 Beschwerde gegen die Kündigungsverfügung vom 21. Oktober 2024 des BSV (nachfolgend: Vorinstanz) beim Bundesverwaltungsgericht einreichen (Verfahren A-7346/2024). In prozessualer Hinsicht bemerkte sie, dass die Richter Jürg Marcel Tiefenthal und Jérôme Candrian sowie die Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot und der Gerichtsschreiber Roland Hochreutener vorbefasst seien. Sie würden deshalb wegen dem Anschein der Befangenheit vorsorglich abgelehnt. I. Nach Eingang der Beschwerde wurde das Verfahren A-7346/2024 wiederum Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richter Jérôme Candrian, Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot und Gerichtsschreiber Roland Hochreutener zugeteilt (vgl. Art. 31 Abs. 3 Bst. h Ziff. 4 und Art. 32 Abs. 1 des Geschäftsreglements für das Bundesverwaltungsgericht vom 17. April 2008 [VGR, SR 173.320.1], wonach das Geschäft in der Regel den gleichen Mitgliedern zugeteilt wird, wenn dieselben Beschwerdeführenden aufeinanderfolgende Verfügungen in derselben Sache mit denselben Behörden und Parteien anfechten). J. Der Instruktionsrichter im Verfahren A-7346/2024 forderte die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2024 auf, ihre Ausstandsbegehren bis zum 17. Dezember 2024 substanziiert zu begründen. K. Nachdem die Beschwerdeführerin dieser Aufforderung mit (verspäteter) Eingabe vom 23. Dezember 2024 nachgekommen war, eröffnete das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Verfahren zur Behandlung der Ausstandsbegehren. L. Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Richter Jérôme Candrian, Richter Jürg Marcel Tiefenthal und Gerichtsschreiber Roland Hochreutener (nachfolgend: Gerichtspersonen) äusserten sich zu den jeweiligen Ausstandsbegehren je mit Schreiben vom 13. Januar 2025, 16. Januar 2025 und 23. Januar 2025. Sie beantragen die Abweisung der Ausstandsbegehren, soweit darauf einzutreten sei. M. Mit Schreiben vom 29. Januar 2025 informierte das BSV das Bundesverwaltungsgericht über ein die Rechtsvertreterin betreffendes Berufsausübungsverbot. Auf entsprechende Aufforderung hin übermittelte die Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern mit Schreiben vom 11. Februar 2025 ihren diesbezüglichen Entscheid vom 14. Oktober 2024. Darin wurde gegen die Rechtsvertreterin ein auf zwölf Monate befristetes Berufsausübungsverbot ausgesprochen (gemäss Eintrag im Anwaltsregister des Kantons Bern vom 18. November 2024 bis 18. November 2025). N. Vor diesem Hintergrund forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 21. Februar 2025 auf, das Schreiben vom 23. Dezember 2024 (vgl. oben Bst. K) innert Frist selber zu unterzeichnen oder durch eine gültige Rechtsvertretung unterzeichnen zu lassen. Ausserdem stellte er ihr frei, sich innert derselben Frist zu den Stellungnahmen der Gerichtspersonen zu äussern. O. Die Beschwerdeführerin äusserte sich mit Eingabe vom 6. März 2025 fristgerecht zu den Stellungnahmen der Gerichtspersonen und fügte dieser das von ihr unterzeichnete Schreiben vom 23. Dezember 2024 bei. P. Mit Urteil 1C_713/2024 vom 5. März 2025 hob das Bundesgericht das Urteil A-4122/2024 des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Oktober 2024 auf und wies es an letzteres zu neuem Entscheid zurück. Q. Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird - soweit relevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen der Vorinstanz im Bereich des Bundespersonalrechts können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 36 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 [BPG, SR 172.220.1] i. V. m. Art. 2 Abs. 5 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 [BPV, SR 172.220.11]). Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde in der Hauptsache (Verfahren A-7346/2024) zuständig. Damit obliegt ihm die Beurteilung der Ausstandsbegehren (vgl. statt vieler Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-6907/2024 vom 7. Januar 2025 E. 1). 1.2 Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach dem VwVG (Art. 37 VGG). Die Bestimmungen des BGG über den Ausstand gelten im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäss (vgl. Art. 38 VGG). Bestreitet die Gerichtsperson, deren Ausstand verlangt wird, oder ein Richter beziehungsweise eine Richterin der Abteilung den Ausstandsgrund, so entscheidet die Abteilung unter Ausschluss der betroffenen Gerichtsperson über den Ausstand (Art. 37 Abs. 1 BGG). Praxisgemäss urteilt das Bundesverwaltungsgericht in einem solchen Fall in der Besetzung von drei Richtern (statt vieler Zwischenentscheid A-6907/2024 E. 1). 1.3 Richter Jérôme Candrian wirft die Frage auf, ob angesichts der geltend gemachten Ausstandsgründe nicht ein Nichteintretensentscheid unter Mitwirkung der abgelehnten Gerichtspersonen ergehen müsste. 1.3.1 Offensichtlich unzulässige oder rechtsmissbräuchliche Ausstandsgesuche, deren Beurteilung keinerlei Ermessensbetätigung erfordert, können ohne Durchführung eines Verfahrens gemäss Art. 37 BGG unter Mitwirkung der abgelehnten Gerichtspersonen beurteilt werden (Urteile des Bundesgerichts [BGer] 7F_57/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.4 und 7B_951/2023 vom 11. Juni 2024 E. 3.5). Dies trifft mitunter auf ein Ausstandsbegehren zu, welches allein damit begründet wird, dass Gerichtsmitglieder an einem Entscheid mitgewirkt haben, der für die das Ausstandsbegehren stellende Partei negativ ausgefallen ist (vgl. Urteil BGer 1C_187/2017 vom 20. März 2018 E. 4.2). Die Missbräuchlichkeit bzw. Untauglichkeit eines Ausstandsgesuchs darf jedoch nicht leichthin angenommen werden, denn es handelt sich dabei um eine Ausnahme vom Grundsatz, dass das zuständige Gericht über den Ausstand eines Richters in dessen Abwesenheit zu befinden hat (Urteile BGer 2C_912/2017 vom 18. Dezember 2017 E. 2.2, 2C_384/2017 vom 3. August 2017 E. 3.2 und 1B_146/2010 vom 23. Juni 2010 E. 2.1). 1.3.2 Die Beschwerdeführerin begründet ihre Ausstandsbegehren nicht allein mit dem Umstand, dass derselbe Spruchkörper in anderen Verfahren, die sie betrafen, urteilte. Vielmehr macht sie geltend, dass sich in jenen Verfahren (wiederholt) schwere Verfahrensfehler ereignet hätten (Nichteintretensentscheid trotz Wahrung der Beschwerdefrist und Nichtgewährung einer Parteientschädigung), die Zweifel an der Unparteilichkeit der eingesetzten Gerichtspersonen habe aufkommen lassen (vgl. unten E. 2.1). Insofern erweisen sich die Ausstandsbegehren nicht von vornherein als offensichtlich unbegründet, nachdem krasse oder wiederholte Verfahrensfehler tatsächlich einen Ausstandsgrund darstellen können (vgl. unten E. 3.2). 1.4 Nach dem Gesagten ist auf die Ausstandsbegehren einzutreten. 2. 2.1 Zur Begründung ihrer Ausstandsbegehren führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, im Urteil A-1620/2024 vom 24. Oktober 2024 sei ihr eine Parteientschädigung trotz der von der Vorinstanz verursachten Gegenstandslosigkeit verweigert worden. In diesem Zusammenhang habe das Bundesverwaltungsgericht auf angebliche Verletzungen ihrer Mitwirkungspflichten verwiesen, obwohl die Vorinstanz ausdrücklich die Verletzung von Mitwirkungspflichten in der Kündigungsverfügung verneint habe. Dem Sachverhalt im Urteil liessen sich denn auch keine derartige entnehmen. Dieser Entscheid stehe im Widerspruch zur ständigen Praxis und dem klaren Sinn von Art. 56a BPV, der nach dem Auslaufen der zweijährigen Krankenlohnphase jeder Mitarbeitenden - je nach Dienstalter - noch 180 zusätzliche Krankheitstage garantiere. Dabei könne das Wahrnehmen und die Geltendmachung von Rechten aus dem Arbeitsverhältnis sicher keine Verletzung von Mitwirkungsrechten begründen. Ausserdem sei das Bundesverwaltungsgericht auf ihre Beschwerde vom 1. Juli 2024 mit Urteil A-4122/2024 vom 29. Oktober 2024 aufgrund einer nicht rechtzeitigen Beschwerdeerhebung nicht eingetreten. Dieser Entscheid sei in willkürlicher Weise und in Abweichung der ständigen Praxis, wonach das Eröffnungsdatum an die Rechtsvertretung für den Lauf der Rechtsmittelfrist massgebend sei, getroffen worden. Aufgrund dieses krassen, in seiner Begründung nicht nachvollziehbaren Fehlentscheids entstehe objektiv die Befürchtung der Parteilichkeit und mangelnden Unabhängigkeit. Insbesondere nachdem ihr nicht vorgängig das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Praxisänderung gewährt worden sei. Zusammengefasst liege eine Häufung von Verfahrensfehlern vor. Dadurch entstehe der Eindruck, dass bei der Kammer in der abgelehnten Besetzung offensichtlich nur die Vorinstanz Gehör finde. Der besagte Spruchkörper sei parteiisch und folge jedem Antrag der Vorinstanz. Es bestehe deshalb eindeutig der Verdacht, dass das Verfahren A-7346/2024 nicht offen sowie unter Wahrung der Chancengleichheit und ihrer Grundrechte geführt werde. 2.2 Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot bemerkt im Wesentlichen, sie sei im Verfahren A-1620/2024 nicht Teil des Spruchkörpers gewesen. Selbst wenn sich in diesem Zusammenhang ein Verfahrensfehler zugetragen hätte, würde dies keinen Ausstandsgrund für sie darstellen. Im Übrigen läge auch sonst keiner der in Art. 34 Abs. 1 BGG genannten Ausstandsgründe gegen sie vor. 2.3 Richter Jérôme Candrian verweist die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht, soweit sie Rechtsfehler geltend mache. Weiter lägen, insbesondere mit Blick auf Art. 34 Abs. 1 Bst. b BGG und Art. 34 Abs. 2 BGG, keine Ausstandsgründe gegen ihn vor. Selbst wenn das Bundesgericht das Urteil A-4122/2024 vom 29. Oktober 2024 aufheben würde, würde dies keinem ihn betreffenden Ausstandsgrund im Verfahren A-7346/2024 gleichkommen. Vielmehr dürfte er in derselben Sache nochmals entscheiden. 2.4 Richter Jürg Marcel Tiefenthal macht zusammengefasst geltend, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Begründung insbesondere auf die in Art. 34 Abs. 1 Bst. a-d BGG genannten Ausstandsgründe keinen konkreten Bezug nehme. Überdies bringe sie betreffend den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt keine Umstände vor, die bei objektiver Betrachtung den Anschein einer Befangenheit begründen könnten. Damit mache sie keine Tatsachen im Sinne des Art. 36 Abs. 1 BGG glaubhaft. Soweit die Beschwerdeführerin mit den angeführten Urteilen nicht einverstanden sei, stehe es ihr offen, den Rechtsweg zu beschreiten. Ein Nicht-Einverständnis mit dem im ordentlichen Rechtsmittelverfahren ergangenen Entscheid vermöge nicht einen objektiven Anschein der Befangenheit der beteiligten Gerichtspersonen zu begründen. Demnach werde auch im Sinne von Art. 34 Bst. e i. V. m. Art. 36 Abs. 1 BGG keine befangenheitsbegründende Tatsache glaubhaft gemacht. 2.5 Auch Gerichtsschreiber Roland Hochreutener weist darauf hin, dass die Beschwerdeführerin keine Tatsachen glaubhaft mache, die auf eine fehlende Distanz und Neutralität des Spruchkörpers schliessen lassen könnten. Für die von ihr vorgebrachten Rügen an den genannten Urteilen stehe der ordentliche Rechtsmittelweg zur Disposition. Die Offenheit der Prozessleitung und des Entscheids im Beschwerdefahren A-7346/2024 sei gewährleistet. 2.6 Darauf ergänzt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, die oberste Pflicht eines Bundesverwaltungsgerichts zur Wahrung seiner Unabhängigkeit sei die Beachtung der Rechtsordnung und die Bindung an Gesetz und Rechtsprechung. Richter Jürg Marcel Tiefenthal habe diese Bindung zweimal zu ihren Ungunsten aus den bereits dargelegten Gründen in krasser Weise verletzt. Dass sich sämtliche involvierten Gerichtspersonen der Abteilung über klares Recht und ihre ständige Rechtsprechung geirrt haben sollten, wonach bei korrekt eröffneten Verfügungen an die Rechtsvertretung das Datum der Eröffnung an letztere zur Wahrung der Frist massgebend sei, sei ferner höchst unwahrscheinlich. Überdies sei die Mehrheit im Spruchkörper von französischer Muttersprache. Es entstehe deshalb der Eindruck, dass sich Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot und Richter Jérôme Candrian ganz auf den deutschsprachigen Instruktionsrichter verlassen müssten und deshalb nicht unabhängig von diesem seien. Ausserdem seien beide der irrtümlichen Auffassung, dass der einzelrichterliche Abschreibungsbeschluss A-1620/2024 vom 24. Oktober 2024 ebenfalls ans Bundesgericht weitergezogen worden sei. Richterin Pasqualetto Péquignot scheint überdies die Dossiers A-1620/2024 und A-4122/2024 nicht zu kennen, obwohl sie im Verfahren A-4122/2024 als Kollegialrichterin am 29. Oktober 2024 mitentschieden habe. 3. 3.1 Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben (Art. 34 Abs. 1 Bst. a BGG); in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsberater oder Rechtsberaterin einer Partei, als sachverständige Person oder als Zeuge beziehungsweise Zeugin, in der gleichen Sache tätig waren (Bst. b); mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft oder dauernder Lebensgemeinschaft leben (Bst. c); mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert sind (Bst. d) oder aus anderen Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin, befangen sein könnten (Bst. e). Die in Abs. 1 von Art. 34 BGG erwähnten Ausstandsgründe sind nicht abschliessend zu verstehen. Namentlich dessen Bst. e gilt als Auffangtatbestand (Urteile BGer 4F_7/2010 vom 29. Juni 2010 E. 5 und 2C_171/2007 vom 19. Oktober 2007 E. 5.1). Die Rechtsprechung nimmt Voreingenommenheit und Befangenheit an, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass der Richter tatsächlich befangen ist (statt vieler BGE 148 IV 137 E. 2.2). 3.2 Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund (Art. 34 Abs. 2 BGG). Vielmehr müssen weitere Umstände hinzutreten, welche den Anschein der Befangenheit begründen (Isabelle Häner, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger/Kneubühler, in: Bundesgerichtsgesetz, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2018, Rz. 22 zu Art. 34 BGG). Richterliche Verfahrensfehler und Fehlentscheide sind grundsätzlich nicht geeignet, den objektiven Anschein von Befangenheit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 BV zu erwecken; solche sind mit den dafür vorgesehenen Rechtsmitteln zu rügen. Nur ganz ausnahmsweise können diese die Unbefangenheit einer Gerichtsperson in Frage stellen. Es müssen objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in Rechtsfehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht. Mithin müssen besonders krasse Fehler oder wiederholte Irrtümer vorliegen, die eine schwere Verletzung der Richterpflichten darstellen (BGE 116 Ia 135 E. 3a; Urteile BGer 5A_31/2024 vom 11. Juni 2024 E. 4.1, 5A_878/2023 vom 20. Februar 2024 E. 5.2 und 5D_48/2021 vom 7. Juni 2021 E. 4.1). 3.3 Die betroffene Partei hat die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen (vgl. Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BGG). 4. 4.1 Im Vorverfahren des Beschwerdeverfahrens A-4122/2024 sandte die Vorinstanz die angefochtene Verfügung vom 23. Mai 2024 sowohl der Beschwerdeführerin als auch deren Rechtsvertreterin per Einschreiben zu (vgl. oben Bst. C). Die Beschwerdeführerin nahm die Verfügung am 25. Mai 2024 in Empfang und übermittelte diese am 27. Mai 2024 ihrer Rechtsvertreterin per E-Mail. Die Rechtsvertreterin ihrerseits nahm die an sie selbst adressierte Verfügung am 30. Mai 2024 entgegen. Zu klären war, ob die Rechtsmittelfrist am 28. Mai 2024 zu laufen begonnen hatte und damit die Beschwerdeeinreichung mit der Eingabe vom 1. Juli 2024 verspätet war. Nach einer Auseinandersetzung mit der Lehre und Rechtsprechung zur Eröffnung von Verfügungen bejahte das Bundesverwaltungsgericht diese Frage. Im Wesentlichen hielt es den Zeitpunkt, in welchem die Verfügung erstmals in den Machtbereich der Rechtsvertreterin gelangte - das Empfangsdatum des betreffenden E-Mails - für massgebend. Infolgedessen trat es auf die Beschwerde nicht ein. In seinem Urteil 1C_713/2024 vom 5. März 2025 gelangte das Bundesgericht dagegen zusammengefasst zur Ansicht, dass die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts der Rechtssicherheit abträglich wäre. Vielmehr sei als fristauslösendes Ereignis der Empfang der Verfügung durch die Rechtsvertreterin am 30. Mai 2024 zu sehen. Indem das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht eingetreten sei, habe es Bundesrecht verletzt. Im Ergebnis kann nicht gesagt werden, das Bundesverwaltungsgericht habe sich bei seinem Entscheid von geradezu sachfremden Kriterien leiten lassen, welche geeignet wären, Zweifel an der Unparteilichkeit der involvierten Gerichtspersonen zu wecken und die auf deren Befangenheit in der Sache schliessen liessen. Bezeichnenderweise erachtete das Bundesgericht den vorinstanzlichen Entscheid - obwohl von der Beschwerdeführerin gerügt - nicht als willkürlich. Die festgestellte Rechtsverletzung ist mithin nicht von schwerwiegender Natur. Nach dem Gesagten erweisen sich deshalb die Ausstandsbegehren gegen Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot und Richter Jérôme Candrian bereits an dieser Stelle als unbegründet, nachdem beide lediglich im Verfahren A-4122/2024 Teil des Spruchkörpers waren. Daran vermögen die ergänzenden Entgegnungen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Dass in einem Spruchkörper mit Dreierbesetzung die Mehrheit der Mitglieder eine Muttersprache hat, die nicht der Verfahrenssprache entspricht, ist grundsätzlich gesetzeskonform (vgl. Art. 19 Abs. 2 VGG i. V. m. Art. 32 Abs. 4 VGR). Ein solcher Umstand kann deshalb kein Ausstandsgrund begründen. Im Übrigen ist es zwar zutreffend, dass Richter Jérôme Candrian in seiner Stellungnahme irrtümlicherweise feststellte, dass auch das Urteil BVGer A-1620/2024 vom 24. Oktober 2024 ans Bundesgericht weitergezogen worden sei. Inwiefern dieses Versehen einen Ausstandsgrund darstellen sollte, ist für das Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht nachvollziehbar. Des Weiteren unterlief Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot entgegen der Beschwerdeführerin nicht dasselbe Versehen. Zutreffend ist zwar, dass sie sich zum Verfahren A-4122/2024 (wohl versehentlich) nicht äusserte. An der Unbegründetheit des Ausstandsbegehrens gegen sie tut dies aus den dargelegten Gründen jedoch keinen Abbruch. 4.2 Im Verfahren A-1620/2024 stellte sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung hat. Dabei musste das Bundesverwaltungsgericht jene Partei bestimmen, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens bewirkte. Es verwies dabei auf die gefestigte Rechtsprechung, wonach die diesbezügliche Beurteilung nach materiellen Kriterien erfolge und es unerheblich sei, wer die formelle Prozesshandlung vorgenommen habe. Zusammengefasst kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass vom Ausgang der vertrauensärztlichen Untersuchungen sowohl der Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin auf Lohnfortzahlung ab 27. Januar 2024 als auch die Prüfung von Eingliederungsmöglichkeiten in alternativen Verweistätigkeiten abgehangen hätten. Bei dieser Sach- und Rechtslage sei es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz für den Erlass der anfechtbaren Verfügung das Ergebnis der Begutachtung bei der AEH Zentrum für Arbeitsmedizin, Ergonomie und Hygiene AG abgewartet habe, zumal zwischen dem Begehren der Beschwerdeführerin vom 1. Februar 2024 und der Erstellung des vertrauensärztlichen Gutachtens vom 2. April 2024 lediglich rund zwei Monate verstrichen seien. Indem die Vorinstanz nach Eingang des Gutachtens mit Schreiben vom 16. April 2024 das rechtliche Gehör zum in Aussicht gestellten Entscheid gewährt und am 23. Mai 2024 die geforderte anfechtbare Verfügung erlassen habe, sei sie dem Beschleunigungsgrundsatz hinreichend nachgekommen. Unter den dargelegten Umständen habe für die Beschwerdeführerin kein hinreichender Anlass für die Erhebung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde bestanden, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen sei. Ein Rechtsfehler ist prima facie nicht erkennbar bzw. falls doch einer vorliegen sollte, wäre dieser nicht von schwerwiegender Natur. Entgegen der Beschwerdeführerin warf ihr das Bundesverwaltungsgericht nicht eine Verletzung ihrer Mitwirkungspflichten vor. Es machte dazu nur allgemeine Ausführungen bei der Darlegung der Rechtslage hinsichtlich Lohnfortzahlungen im Bundespersonalrecht. Zu entscheiden hatte es lediglich, ob die Anhebung der Rechtsverzögerungsbeschwerde gerechtfertigt war, was sie mit Verweis auf die notwendigen vorinstanzlichen Sachverhaltsabklärungen verneinte. Nur dieser Umstand war ausschlaggebend für die Frage, ob eine Parteientschädigung geschuldet war, nicht eine allfällige Verletzung der Mitwirkungspflicht. Somit ist das Urteil A-1620/2024 vom 24. Oktober 2024 nicht geeignet, um objektiv den Anschein einer Befangenheit der involvierten Gerichtspersonen zu begründen. Dementsprechend erweisen sich auch die Ausstandsbegehren gegen Richter Jürg Marcel Tiefenthal und Gerichtsschreiber Roland Hochreutener als unbegründet.

5. Zusammengefasst sind die Ausstandsbegehren gegen Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Richter Jérôme Candrian, Richter Jürg Marcel Tiefenthal und Gerichtsschreiber Roland Hochreutener abzuweisen.

6. Es bleibt, über die Kosten- und Entschädigungsfolgen dieses Zwischenentscheides zu befinden. 6.1 Der Zwischenentscheid steht im Zusammenhang mit dem bundespersonalrechtlichen Beschwerdeverfahren A-7346/2024. Für solche sind grundsätzlich keine Verfahrenskosten zu erheben (vgl. Art. 34 Abs. 2 BPG; vgl. in Bezug auf damit zusammenhängende Ausstandsverfahren Zwischenentscheid BVGer A-6354/2010 vom 16. September 2010 E. 5). 6.2 Weder der unterliegenden Beschwerdeführerin (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG) noch der Vorinstanz (vgl. Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist eine Parteientschädigung zuzusprechen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Ausstandsbegehren im Verfahren A-7346/2024 gegen Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Richter Jérôme Candrian, Richter Jürg Marcel Tiefenthal und Gerichtsschreiber Roland Hochreutener werden abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz sowie zur Kenntnis an Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Richter Jérôme Candrian, Richter Jürg Marcel Tiefenthal und Gerichtsschreiber Roland Hochreutener. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Stephan Metzger Andreas Kunz Rechtsmittelbelehrung: Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht angefochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.- beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 BGG). Bei einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Geschlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g BGG). Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheids beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)

- Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot (intern z. K.)

- Richter Jérôme Candrian (intern z. K.)

- Richter Jürg Marcel Tiefenthal (intern z. K.)

- Gerichtsschreiber Roland Hochreutener (intern z. K.).