Marktüberwachung | Marktüberwachung, Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln; Verfügung der Stiftung Swiss Sport Integrity vom 9. Oktober 2024.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal
Abteilung III C-7874/2024
U r t e i l v o m 11 . F e b r u a r 2 0 2 5 Besetzung Einzelrichterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiberin Patrizia Levante. Parteien A._______, Beschwerdeführer,
gegen Stiftung Swiss Sport Integrity, Vorinstanz.
Gegenstand Marktüberwachung, Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln; Verfügung der Stiftung Swiss Sport Integrity vom 9. Oktober 2024.
C-7874/2024 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Stiftung Swiss Sport Integrity (nachfolgend: Vorinstanz) am 9. Ok- tober 2024 (BVGer-act. 1/5) – in Bestätigung des Vorbescheids vom
6. September 2024 (BVGer-act. 1/2) – verfügte, die an A._______ adres- sierte und vom Zollinspektorat B._______ im Rahmen einer Postkontrolle zurückgehaltene Sendung bzw. der entsprechende Inhalt (Produkt: 30 Beutel C._______, Inhalt: Testosteron [Code 2], Dosierung: 50 mg) werde eingezogen und vernichtet, wobei die Gebühr Fr. 400.- betrage, dass A._______ (nachfolgend auch: Beschwerdeführer) mit Email vom
30. Oktober 2024 an die Vorinstanz gelangte, welche die Eingabe samt Vorakten mit Schreiben vom 7. November 2024 (Eingang: 8. November
2024) zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht übermittelte (BVGer-act. 2; 1/7), dass der Beschwerdeführer in seiner Email – unter Hinweis auf die beilie- genden ärztlichen Dokumente – sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 9. Oktober 2024 verlangt, da es sich bei den besagten Produkten um Medikamente zur Behandlung seiner Krankheit handle, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern – wie hier – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, die Stiftung Swiss Sport Integrity gemäss Art. 33 Bst. h VGG eine solche Be- hörde darstellt und ihre Verfügungen betreffend die Einziehung und Ver- nichtung von Dopingmitteln (vgl. Art. 20 Abs. 4 des Sportförderungsgeset- zes vom 17. Juni 2011 [SpoFöG, SR 415.0]) vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (vgl. Urteil des BVGer C-6302/2013 vom 14. September 2015 E. 1.2, nicht publ. in BVGE 2015/46) dass die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder Vertreters zu enthalten hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass aus der Beschwerde der unmissverständliche Wille einer individuali- sierten Person hervorgehen muss, als Beschwerdeführende auftreten zu wollen (vgl. ANDRÉ MOSER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 52 Rz. 1),
C-7874/2024 Seite 3 dass unter Unterschrift im Sinne von Art. 52 VwVG die eigenhändige, hand- schriftliche Unterzeichnung der Beschwerde verstanden wird, welche im Original vorliegen muss (vgl. SEETHALER/PORTMANN, in: Waldmann/Kraus- kopf [Hrsg.], Praxiskommentar zum VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 52 Rz. 16), dass einzig bei einer elektronisch zugestellten Eingabe, welche über eine anerkannte Plattform für sichere Zustellung erfolgen muss, eine aner- kannte oder qualifizierte elektronische Signatur die eigenhändige Unter- schrift ersetzen kann (vgl. Art. 21a VwVG sowie das Ausführungsreglement des Bundesverwaltungsgerichts über den elektronischen Rechtsverkehr mit Parteien vom 16. Juni 2020 [ERV-BVGer, SR 173.320.6]), dass die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung einräumt, wenn Begehren, Begründung oder Unter- schrift fehlen, und diese Nachfrist mit der Androhung verbindet, nach un- benutztem Fristablauf auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG), dass die Email vom 30. Oktober 2024 an die Vorinstanz gerichtet ist und keinen Hinweis enthält, ob damit Beschwerde gegen die Verfügung vom
9. Oktober 2024 erhoben werden soll, und dass die Eingabe zudem keine rechtsgültige Unterschrift im erwähnten Sinne aufweist, dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. Januar 2025 (BVGer- act. 3) aufgefordert wurde, innert 10 Tagen ab Erhalt dieser Zwischenver- fügung seinen Beschwerdewillen zu erklären und – gegebenenfalls – innert gleicher Frist eine rechtsgültig unterzeichnete Beschwerdeschrift einzu- reichen (Ziff. 1 des Dispositivs), dass der Beschwerdeführer gleichzeitig darauf hingewiesen wurde, im Un- terlassungsfall werde auf die Beschwerde nicht eingetreten (Ziff. 2 des Dis- positivs), dass der Beschwerdeführer die Verfügung vom 6. Januar 2025 – laut Sen- dungsinformationen der Post (BVGer-act. 4) – am 8. Januar 2025 am Post- schalter abholte, weshalb die in der Verfügung angesetzte Frist von 10 Ta- gen am 9. Januar 2025 zu laufen begann und am 20. Januar 2025 endete (vgl. Art. 20 Abs. 1 und 3 VwVG), dass sich der Beschwerdeführer innert der angesetzten Frist bzw. bis zum
20. Januar 2025 nicht vernehmen liess,
C-7874/2024 Seite 4 dass seitens des Beschwerdeführers nicht um Wiederherstellung der an- gesetzten Frist gemäss Art. 24 VwVG ersucht wurde und keine Gründe für eine Fristwiederherstellung ersichtlich sind, dass zudem die mit Verfügung vom 6. Januar 2025 – unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis – bis zum 6. Februar 2025 angesetzte Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.- ebenfalls unbenutzt verstrich, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn – wie hier – Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das VBS.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
C-7874/2024 Seite 5 Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Viktoria Helfenstein Patrizia Levante
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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