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C-7593/2010

C-7593/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2012-10-10 · Deutsch CH

Beitragsverfügung der Auffangeinrichtung

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde vom 22. Oktober 2010 wird in dem Sinn gutgeheissen, als dass die angefochtene Beitragsverfügung vom 23. September 2010 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.

E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

E. 3 Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

E. 4 Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Franziska Schneider Roger Stalder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde vom 22. Oktober 2010 wird in dem Sinn gutgeheissen, als dass die angefochtene Beitragsverfügung vom 23. September 2010 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. Nr. [...]; Gerichtsurkunde) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Franziska Schneider Roger Stalder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-7593/2010 Urteil vom 10. Oktober 2012 Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Michael Peterli, Gerichtsschreiber Roger Stalder. Parteien A._______ AG, Beschwerdeführerin, gegen Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle Deutschschweiz, Erlenring 2, Postfach 664, 6343 Rotkreuz, Vorinstanz . Gegenstand Beitragsverfügung und Aufhebung Rechtsvorschlag. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (im Folgenden: Auffangeinrichtung oder Vorinstanz) mit Verfügung vom 10. Oktober 2008 die A._______ AG (im Folgenden: Arbeitgeberin oder Beschwerdeführerin) rückwirkend per 1. Juni 1999 angeschlossen hat (Akten [im Folgenden: act.] der Auffangeinrichtung 3), dass die Anschlussverfügung vom 10. Oktober 2008 in Wiedererwägung gezogen und der Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung (Ziff. 1 bis 4 des Dispositivs der Anschlussverfügung vom 10. Oktober 2008) mit Wiedererwägungsverfügung vom 24. November 2009 per 1. April 2004 vorgenommen worden ist (act. 15), dass die Auffangeinrichtung der Arbeitgeberin am 11. März 2010 Beiträge in der Höhe von insgesamt Fr. 59'411.60 in Rechnung gestellt hat (act. 20), dass die Arbeitgeberin im Schreiben vom 19. März 2010 die Höhe des Rechnungsbetrages bemängelt hat (act. 21) und im Rahmen der E-Mail vom 17. Mai 2010 eine am 18. Mai 2010 stattfindende Besprechung erwähnt, weitere Kritik an der Richtigkeit des fakturierten Betrages geäussert und darauf hingewiesen worden ist, die Zahlungserinnerung vom 21. April 2010 sei unverständlich (act. 23), dass sich weder diese Zahlungserinnerung noch ein Protokoll betreffend die offenbar am 18. Mai 2010 stattgefundene Besprechung in den Akten befinden, dass der Arbeitgeberin die eingeschriebene Mahnung vom 23. Juni 2010 am 6. Juli 2010 mit normaler Briefpost zugestellt worden ist (act. 24), dass die Auffangeinrichtung ein (nicht aktenkundiges) Betreibungsbegehren gestellt hat, dass das Betreibungsamt B._______ am 26. Juli 2010 einen Zahlungsbefehl (Betreibungsnummer [...]) über die Summe von Fr. 59'411.60 (nebst 5 % Zins seit 31. März 2010) und Fr. 150.- Mahn- und Inkassokosten ausgestellt hat (act. 25), dass die Auffangeinrichtung den Rechtsvorschlag der Arbeitgeberin im Umfang von insgesamt Fr. 59'704.85 (Rechnungsbetrag [Fr. 59'411.60] plus Mahn- und Inkassokosten [Fr. 150.-] plus Betreibungskosten [Fr. 143.25] zuzüglich 5 % Zins auf dem Betrag von Fr. 59'411.60 seit dem 31. März 2010) mit Beitragsverfügung vom 23. September 2010 aufgehoben hat (act. 26), dass die Arbeitgeberin hiergegen beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 22. Oktober 2010 (Poststempel: 23. Oktober 2010) Beschwerde erhoben und sinngemäss die Aufhebung der Beitragsverfügung vom 23. September 2010 beantragt hat (act. im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1), dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt worden ist, die Lohnabrechnungen seien nicht korrekt, da sie pauschal und ohne detaillierte Unterlagen erlassen worden seien; auch seien die hinsichtlich der Anstellungsbedingungen vorgebrachten Einwände nicht berücksichtigt worden, dass die angefochtene Beitragsverfügung vom 23. September 2010 der Beschwerde nicht beigelegt worden ist, dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 28. Oktober 2010 unter Hinweis auf die Säumnisfolgen zur Beschwerdeverbesserung (Nachreichung einer Kopie der angefochtenen Verfügung) aufgefordert worden ist (B-act. 2), dass dieser Aufforderung Folge geleistet worden ist (B-act. 3), dass die Arbeitgeberin im Rahmen der Eingabe vom 5. November 2010 (Poststempel: 6. November 2010) weitere Ausführungen gemacht und zusätzliche Dokumente eingereicht hat (B-act. 4), dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 3. Dezember 2010 beantragt hat, die Beschwerde sei im Sinne ihrer Ausführungen abzuweisen (B-act. 7), dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt worden ist, die Arbeitnehmer C._______ und D._______ seien BVG-pflichtig gewesen und im Zusammenhang mit den Arbeitnehmern E._______ und F._______ seien die Beiträge falsch berechnet worden; die Forderung reduziere sich deshalb um Fr. 1'651.60 und Fr. 1'959.20, dass die Vorinstanz überdies vorgebracht hat, sie sei betreffend D._______ zur Überprüfung der Beiträge, deren Neuberechnung und Anpassung der Forderung bereit, wenn eine gültige Verfügung der Invalidenversicherung vorgelegt werde, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Replik vom 23. Februar 2011 an ihrem Rechtsbegehren festgehalten und ergänzende Ausführungen betreffend die Arbeitsverhältnisse der angestellten Personen gemacht hat (B-act. 12), dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 1. März 2011 unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert worden ist, einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (B-act. 13 und 14), dass dieser Aufforderung nachgekommen worden ist (B-act. 15), dass die Vorinstanz mit Eingabe vom 11. Mai 2011 ein Gesuch um Fristerstreckung zur Einreichung der Duplik gestellt und dieses damit begründet hat, es müssten noch weitere Abklärungen durchgeführt werden (B-act. 17), dass dieses Fristerstreckungsgesuch mit prozessleitender Verfügung vom 16. Mai 2011 gutgeheissen worden ist (B-act. 18), dass die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht am 28. Juni 2011 mitgeteilt hat, sie verzichte auf eine weitere Vernehmlassung und verweise diesbezüglich auf die Ausführungen und Berechnungen in derjenigen vom 3. Dezember 2010; an den darin gestellten Anträgen werde festgehalten (B-act. 19), dass mit prozessleitender Verfügung vom 1. Juli 2011 der Schriftenwechsel geschlossen worden ist (B-act. 20), dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De­zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, dass zu den anfechtbaren Verfügungen jene der Auffangeinrichtung gehören, zumal diese im Bereich der beruflichen Vorsorge öffentlich-rechtliche Aufgaben des Bundes erfüllt und als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. h VGG zu gelten hat, dass demnach das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig ist und vorliegend - was das Sachgebiet angeht - keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist (Art. 32 VGG), dass auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, weshalb - nach vorgenommener Verbesserung (B-act. 2 bis 4) - auf die Beschwerde vom 22. Oktober 2010 (Poststempel: 23. Oktober 2010) einzutreten ist, dass die Vorinstanz betreffend die BVG-Beitragspflicht der Arbeitneh-mer C._______ und D._______ die Abweisung der Beschwerde be-antragt hat, dass sie jedoch hinsichtlich der falsch berechneten Beiträge für die Arbeitnehmer E._______ und F._______ (Reduktion der Forderung um Fr. 1'651.60 und Fr. 1'959.20) einen Antrag auf Gutheissung der Beschwerde gestellt hat, dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 58 VwVG ihren ur­sprüng­lichen Ent­scheid in Wiedererwägung ziehen kann, dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fort­zusetzen hat, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG), dass die Vorinstanz die angefochtene Beitragsverfügung vom 23. Sep-tember 2010 (act. 26) nicht durch eine Wiedererwägungsverfügung widerrufen hat, obwohl sie die Beiträge betreffend die Arbeitnehmer E._______ und F._______ im Rahmen der Vernehmlassung vom 3. Dezember 2010 (B-act. 7) neu berechnet resp. die Forderung entsprechend reduziert und hinsichtlich des Arbeitnehmers D._______ bei Vorliegen einer gültigen Verfügung der Invalidenversicherung eine Überprüfung der Beiträge, deren Neuberechnung und Anpassung der Forderung in Aussicht gestellt hat, dass sie überdies das Fristerstreckungsgesuch vom 11. Mai 2011 da-mit begründet hat, es müssten noch weitere Abklärungen durchgeführt werden, dass die Vorinstanz - entgegen ihrem Antrag gemäss Ziff. I der Vernehmlassung vom 3. Dezember 2010 - somit die teilweise Gut-heissung der Beschwerde beantragt hat, dass sich die der angefochtenen Beitragsverfügung vom 23. Septem-ber 2010 zugrunde liegende Beitragsrechnung in der Höhe von Fr. 59'411.60 nach dem Dargelegten als zu hoch erwiesen hat, dass deshalb der Rechtsvorschlag der Beschwerdeführerin nicht unbe-gründet gewesen ist und die angefochtene Beitragsverfügung, mit wel-cher der Rechtsvorschlag beseitigt worden ist, nach vorliegender Rechts- und Sachlage bereits aus diesem Grund aufzuheben ist, dass schriftliche Verfügungen als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen sind (Art. 35 Abs. 1 VwVG), dass die Begründungspflicht ein wesentlicher Bestandteil des An-spruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundes-verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ist, dass jene verhindern soll, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, dass dies nur möglich ist, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können; in diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2 und 124 V 180 E. 1a; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-7546/2008 vom 21. Februar 2011 E. 3., C-5562/2008 vom 13. Mai 2011 E. 6.4, C-7868/2009 vom 19. März 2012 E. 4., C-7809/2009 vom 29. März 2012 E. 2., C-3273/2010 vom 31. Mai 2012, C-5016/2011 vom 2. August 2012), dass in den Anschlussbedingungen (act. 4) betreffend Art und Umfang der Beiträge auf das jeweils gültige, integrierenden Bestandteil bil-dende Reglement, bestehend aus allgemeinem Teil und Vorsorgeplan (inkl. Beitragsordnung), verwiesen wird, dass sich die für die vorliegend strittigen Beiträge "aus Mutationen und Vorjahr" (act. 20) massgeblichen Reglemente nicht in den Akten befin-den, dass darüber hinaus auch keine zusätzlichen Unterlagen aktenkundig sind, welchen die genaue Berechnung und die Höhe der vom Be-schwerdeführer angeblich geschuldeten Beiträge zu entnehmen sind, dass auf diese Umstände von der Beschwerdeführerin bereits in der E-Mail vom 17. Mai 2010 hingewiesen worden ist (act. 23), dass sich die Vorinstanz dazu vor Erlass der angefochtenen Bei-tragsverfügung vom 23. September 2010 (act. 26) nicht geäussert hat, dass sich somit die der angefochtenen Verfügung vom 23. September 2010 zugrunde liegende Beitragsrechnung vom 11. März 2010 (act. 20) mangels rechtskonformer materieller Begründung der Vor-instanz aufgrund der vorliegenden Akten ebenfalls nicht rechts-genüglich beurteilen lässt, dass die Lohnbescheinigungen für die Jahre 2004 bis 2008 (act. 27) an diesem Ergebnis nichts zu ändern vermögen, dass demnach der Rechtsvorschlag gegen die betriebene Forderung über den Betrag von Fr. 59'411.60 (nebst 5 % seit dem 31. März 2010) und Fr. 50.- Mahnkosten sowie Fr. 100.- Inkassokosten begründet gewesen ist, dass mit Blick auf die gesamten Umstände die angefochtene Beitragsverfügung vom 23. September 2010 resp. die dieser als Grundlage dienende Rechnung vom 11. März 2010 keine rechtskon-forme Begründung enthält, dass im Übrigen die vorliegenden Akten der Vorinstanz als unvoll-ständig zu gelten haben, da mehrere Dokumente (Betreibungsbegeh-ren, Zahlungserinnerung vom 21. April 2010, Protokoll oder dergl. be-treffend die offenbar am 18. Mai 2010 stattgefundene Besprechung, eingeschriebene Mahnung vom 23. Juni 2010) nicht aktenkundig sind, dass die Vorinstanz somit die Aktenführungspflicht als Teilaspekt des Anspruchs auf rechtliches Gehör verletzt hat (vgl. Urteile des Bundes-verwaltungsgerichts C-7924/2009 vom 4. Januar 2012 E. 6. und C-7868/2009 vom 19. März 2012 E. 4.2), dass ferner darauf hinzuweisen ist, dass die Vorinstanz nicht befugt ist, mittels Verfügung den Rechtsvorschlag betreffend die Kosten des Zahlungsbefehls sowie Inkasso- und Mahnkosten für falsche Rech-nungsstellung aufzuheben (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-2381/2006 vom 24. Juli 2007 E. 8. und C-7809/2009 vom 29. März 2012 E. 12.3), dass aufgrund des Dargelegten die angefochtene Beitragsverfügung vom 23. September 2010 aufzuheben ist, dass die Akten an die Vorinstanz zurückzuweisen sind, damit diese der Beschwerdeführerin - im Rahmen einer rechtskonformen Durchfüh-rung des Verwaltungsverfahrens - die allfälligen - der angefochtenen Verfügung vom 23. September 2010 zugrunde liegenden - Beiträge in korrekter, detaillierter und nachvollziehbarer Weise in Rechnung stellt, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt, der Vorinstanz jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass die Gutheissung und Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerdeführerin zu werten ist (vgl. BGE 132 V 215 E. 6), dass daher im vorliegenden Fall keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass die Vorinstanz als Bundesbehörde (BGE 127 V 205) und die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin - da dieser keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind resp. sie keine solchen geltend gemacht hat - keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 3 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass für das Dispositiv auf die nächste Seite zu verweisen ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde vom 22. Oktober 2010 wird in dem Sinn gutgeheissen, als dass die angefochtene Beitragsverfügung vom 23. September 2010 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Franziska Schneider Roger Stalder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: