Beitragsverfügung der Auffangeinrichtung
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde vom 12. September 2011 wird in dem Sinn gutgeheissen, als dass die angefochtene Verfügung vom 12. August 2011 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
E. 3 Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 2'304.55 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen.
E. 4 Das Gesuch um Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
E. 5 Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Franziska Schneider Roger Stalder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde vom 12. September 2011 wird in dem Sinn gutgeheissen, als dass die angefochtene Verfügung vom 12. August 2011 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 2'304.55 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen.
- Das Gesuch um Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Franziska Schneider Roger Stalder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-____/2011 Urteil vom 2. August 2012 Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter Michael Peterli, Richter Stefan Mesmer, Gerichtsschreiber Roger Stalder. Parteien A._______, Schweiz, vertreten durch Advokat Toni Thüring, Advokatur Muggli + Thüring, Hauptstrasse 53, Postfach 564, 4127 Birsfelden , Beschwerdeführer, gegen Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle Deutschschweiz, Erlenring 2, Postfach 664, 6343 Rotkreuz, Vorinstanz . Gegenstand Beitragsverfügung vom 12. August 2011. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (im Folgenden: Auffangeinrichtung oder Vorinstanz) mit Verfügung vom 18. September 2006 A._______ (im Folgenden: Arbeitgeber oder Beschwerdeführer) rückwirkend per 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 2001 angeschlossen hat (ab 1. Januar 2002 Anschluss-Nr. [...]; Akten [im Folgenden: act.] der Auffangeinrichtung 3), dass die Auffangeinrichtung dem Arbeitgeber am 29. Mai 2007 Beiträge inkl. Zinsen in der Höhe von insgesamt Fr. 6'017.- in Rechnung gestellt hat (act. 11), dass die Auffangeinrichtung über die Summe von Fr. 6'167.- am 24. August 2007 ein Betreibungsbegehren gestellt hat (act. 12) und der Zahlungsbefehl am 4. September 2007 ausgestellt worden ist (act. 13), dass die Auffangeinrichtung am 15. Oktober 2007 eine Beitragsverfügung über Fr. 6'017.- zuzüglich Fr. 150.- Mahn- und Inkassokosten sowie Fr. 70.- Betreibungskosten und zusätzliche Verfügungs- und Verwaltungskosten in der Höhe von Fr. 525.- erlassen hat (act. 14), dass die Auffangeinrichtung beim Bezirksgericht B._______ mit Schreiben vom 15. Januar 2008 ein Rechtsöffnungsbegehren über den Betrag von Fr. 6'017.- (nebst 5 % Zins seit dem 21. August 2007 zuzüglich Fr. 150.- Mahn- und Inkassokosten sowie Zahlungsbefehlkosten Fr. 70.-) gestellt hat (act. 17), dass mit Urteil der Gerichtspräsidentin des Bezirksgerichts B._______ vom 20. Februar 2008 das Begehren um definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. [...] abgewiesen worden ist (act. 22), dass die Auffangeinrichtung den Rechtsvertreter des Arbeitgebers, Advokat Toni Thüring, am 27. Februar 2008 darüber orientiert hat, C._______ sei unter der Vertragsnummer [...] vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 1998 und unter der Vertragsnummer [...] vom 1. Januar 2002 bis 31. Oktober 2004 versichert gewesen (act. 24), dass der Rechtsvertreter des Arbeitgebers der Auffangeinrichtung mit Schreiben vom 2. April 2008 unter anderem mitgeteilt hat, er betrachte sein Mandat in dieser Angelegenheit als beendet (act. 27), dass weitere Korrespondenz der Auffangeinrichtung trotz der Mitteilungen vom 2. April und 22. Juli 2008 (act. 27 und 29) Advokat Toni Thüring zugestellt worden sind, dass auch die Zustellung der Kontokorrentauszüge per 10. Oktober 2008 über die Beträge von insgesamt Fr. 7'160.20 und Fr. 542.60 resp. die entsprechenden Mahnungen an Advokat Toni Thüring erfolgt ist (act. 32 bis 34), dass die Auffangeinrichtung am 10. Dezember 2008 ein Betreibungsbegehren über die Summe von insgesamt Fr. 692.60 (Fr. 542.60 nebst Zins zu 5 % seit dem 2. Dezember 2008 und Fr. 150.- Mahn- und Inkassokosten) gestellt hat (act. 35), dass die Vorinstanz am 23. Juni 2010 den Anschluss Nr. [...] per 30. Juni 2010 auf den 31. Dezember 2010 gekündigt hat (act. 41), dass am 26. Juli 2011 ein Zahlungsbefehl (Betreibungsnummer [...]) über Fr. 7'702.80 (nebst 5 % Zins seit 31. Januar 2009) und Fr. 250.- (Mahn- und Inkassokosten) ausgestellt worden ist (act. 42), dass die Auffangeinrichtung den Rechtsvorschlag des Arbeitgebers im Umfang von insgesamt Fr. 8'025.80 (zuzüglich 5 % Zins ab dem 31. Januar 2009 auf dem Betrag von Fr. 7'702.80) mit Beitragsverfügung vom 12. August 2011 aufgehoben hat (act. 43), dass der Arbeitgeber, erneut vertreten durch Advokat Toni Thüring, hiergegen beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 12. September 2011 Beschwerde erhoben und beantragt hat, es sei die Verfügung vom 12. August 2011 aufzuheben und dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen (act. im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1), dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt worden ist, seit Jahren stelle die Vorinstanz dem Beschwerdeführer immer wieder Verfügungen, Rechnungen und Kontoauszüge zu, wobei aus diesen Dokumenten nicht ersichtlich sei, wofür welche Beträge zu bezahlen seien; nachdem weder im Zahlungsbefehl noch in der angefochtenen Verfügung der wirkliche Grund der Forderung benannt sei, müsse die angefochtene Verfügung aufgehoben werden, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 3. Januar 2012 beantragt hat, es sei die Beschwerde im Betrag von Fr. 215.80 gutzuheissen; im Übrigen sei sie vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (B-act. 7), dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt worden ist, der Beschwerdeführer habe in der Zeit vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 1998 einen BVG-pflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt; aufgrund von AHV-Löhnen von Fr. 26'924.- (1997; koordinierter Lohn: Fr. 3'044.-) und Fr. 49'412.- (1998; koordinierter Lohn: Fr. 25'532.-) ergebe sich eine Beitragsforderung von Fr. 5'592.- zuzüglich Gebühren gemäss Kostenreglement in der Höhe von Fr. 1'025.- sowie Mahn-, Inkasso- und Betreibungskosten von Fr. 870.-, somit insgesamt Fr. 7'487.- (zuzüglich Mahn-, Inkasso- und Betreibungskosten für das laufende Betreibungsverfahren in der Höhe von Fr. 323.- sowie 5 % Verzugszinsen seit 31. Januar 2009), dass in der Replik vom 19. März 2012 an den beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren festgehalten und zur Begründung insbesondere ausgeführt worden ist, trotz entsprechender Rüge und Aufforderung in der Beschwerde habe es die Vorinstanz unterlassen, den Rechtsgrund und die materielle Berechtigung der Forderung unter Beweis zu stellen. Stattdessen verweise sie in ihren Ausführungen auf die Verfügungen und Beitragsrechnungen etc., aus denen sich die materielle Berechtigung der Forderung nicht ergebe; die angefochtene Verfügung vom 12. August 2011 genüge einem Rechtsöffnungsentscheid nicht (B-act. 11), dass mit prozessleitender Verfügung vom 30. Mai 2012 der Schriftenwechsel abgeschlossen worden ist, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, dass zu den anfechtbaren Verfügungen jene der Stiftung Auffangeinrichtung BVG gehören, zumal diese im Bereich der beruflichen Vorsorge öffentlich-rechtliche Aufgaben des Bundes erfüllt und als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. h VGG zu gelten hat, dass demnach das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist und vorliegend - was das Sachgebiet angeht - keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist (Art. 32 VGG), dass auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, weshalb auf die Beschwerde vom 12. September 2011 einzutreten ist, dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 58 VwVG ihren ursprünglichen Entscheid in Wiedererwägung ziehen kann, dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen hat, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG), dass die Vorinstanz die angefochtene Verfügung vom 12. August 2011 nicht durch eine Wiedererwägungsverfügung widerrufen hat, obwohl sie die Beiträge in ihrer Vernehmlassung vom 3. Januar 2012 neu berechnet und - soweit darauf einzutreten sei - die teilweise Gut-heissung der Beschwerde beantragt hat, dass unter diesen Umständen das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht gegenstandslos geworden und deshalb fortzusetzen ist, dass sich die der angefochtenen Verfügung vom 12. August 2011 zugrunde liegende Beitragsrechnung in der Höhe von Fr. 7'702.80 als zu hoch erwiesen hat, dass deshalb der Rechtsvorschlag des Beschwerdeführers nicht unbe-gründet gewesen ist und die angefochtene Beitragsverfügung, mit welcher der Rechtsvorschlag beseitigt worden ist, nach vorliegender Rechts- und Sachlage bereits aus diesem Grund aufzuheben ist, dass schriftliche Verfügungen als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen sind (Art. 35 Abs. 1 VwVG), dass die Begründungspflicht ein wesentlicher Bestandteil des An-spruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundes-verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ist und jene verhindern soll, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, dass dies nur möglich ist, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittel-instanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können; in diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2 und 124 V 180 E. 1a), dass in den Anschlussbedingungen (act. 3) betreffend Art und Umfang der Beiträge auf das jeweils gültige, integrierenden Bestandteil bildende Reglement, bestehend aus allgemeinem Teil und Vorsorgeplan (inkl. Beitragsordnung), verwiesen wird, dass sich das für die Beitragsjahre 1997 und 1998 massgebliche Reglement nicht in den Akten befindet, dass darüber hinaus auch keine zusätzlichen Unterlagen aktenkundig sind, welchen die genaue Berechnung und die Höhe der vom Beschwerdeführer angeblich geschuldeten Beiträge zu entnehmen sind, dass sich bereits zu einem früheren Zeitpunkt auch die Gerichtspräsi-dentin des Bezirksgerichts B._______ im Urteil vom 20. Februar 2008 (act. 22) ausser Stande gesehen hat, die definitive Rechtsöffnung über den Betrag von insgesamt Fr. 6'237.- (Forderung Fr. 6'017.-, Mahn- und Inkassokosten Fr. 150.-, Betreibungskosten Fr. 70.-; act. 12 bis 14, 17) zu erteilen, wobei dieser Entscheid nicht begründet worden ist, dass sich die der angefochtenen Verfügung vom 12. August 2011 (act. 43) zugrunde liegende Beitragsrechnung vom 25. Juli 2008 (act. 31) mangels rechtskonformer materieller Begründung der Vor-instanz aufgrund der vorliegenden Akten ebenfalls nicht rechts-genüglich beurteilen lässt, dass sich demgemäss mangels rechtskonformer Begründung auch die Kontokorrentauszüge per 10. Oktober 2008 hinsichtlich der Saldovorträge und der Betreibungskosten (act. 32) in ihrer Gesamtheit nicht rechtsgenüglich nachvollziehen lassen, dass - damit einhergehend - auch die Kontokorrentauszüge per 31. Oktober 2008 (act. 34) nicht als rechtsgenügliche Entscheidgrundlagen dienen können, dass sich weiter auch der am 13. März 2009 in Rechnung gestellte Betrag von Fr. 21.05 nicht rechtsgenüglich verifizieren lässt (act. 36), dass demnach der Rechtsvorschlag gegen die betriebene Forderung über den Betrag von Fr. 7'702.80 (nebst 5 % seit dem 31. Januar 2009) und Fr. 50.- Mahnkosten sowie Fr. 200.- Inkassokosten begründet gewesen ist, dass mit Blick auf die gesamten Umstände die angefochtene Beitragsverfügung vom 12. August 2011 (resp. die dieser als Grundlage dienenden Dokumente [Kontokorrentauszüge, Rechnungen, Erinnerungen, Mahnungen etc.]) keine rechtskonforme Begründung enthält, dass im Weiteren darauf hinzuweisen ist, dass der Versicherungs-träger seine Mitteilungen an die Vertretung (Art. 37 Abs. 3 ATSG) macht, solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft (vgl. hierzu SVR 2009 UV Nr. 16 S. 63 E. 3.2; ZAK 1991 S. 377 E. 2a; RKUV 1986 U 6 S. 333 E. 3b mit Hinweisen), und der betroffenen Person aus einem fehlerhaft eröffneten Verwaltungsakt kein Nachteil erwachsen darf (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_921/2010 vom 19. Januar 2011 E. 5.2 mit Hinweis), dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Vorinstanz am 2. April 2008 (act. 27) auf die Erlöschung seines Mandats hingewiesen und dies mit Schreiben vom 22. Juli 2008 wiederholt hat (act. 29), dass die Vorinstanz jenem in der Folge dennoch weitere Korres-pondenzen resp. eine Erinnerung und eine Mahnung zugestellt hat (act. 28 bis 34, 36 und 37), dass diejenigen Dokumente, die dem Rechtsvertreter nach der ersten Mitteilung der Mandatsniederlegung vom 2. April 2008 geschickt worden sind, grundsätzlich als nicht rechtskonform zugestellt gelten, zumal eine direkte Zustellung an den Beschwerdeführer selbst nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist resp. dieser eine solche nicht als rechtskonform gegen sich gelten zu lassen hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_921/2010, a.a.O.), dass im Übrigen die vorliegenden Akten der Vorinstanz als unvollständig zu gelten haben; so sind das erste Schreiben betreffend Zustellung der Lohnänderungsanzeige (vgl. act. 23; vgl. aber Beilage 137 zur Replik), der Kontokorrentauszug per 11. Juli 2008 (vgl. act. 29; per 13. Juli 2007 vgl. Beilage 113 zur Replik), die Mahnung vom 9. September 2009 (vgl. act. 37; vgl. aber Beilage 249 zur Replik) sowie das Schreiben betreffend die Lohnmeldeliste per 1. Januar 2010 (vgl. act. 39) nicht aktenkundig, dass ferner darauf hinzuweisen ist, dass die Vorinstanz nicht befugt ist, mittels Verfügung den Rechtsvorschlag betreffend die Kosten des Zahlungsbefehls sowie Inkasso- und Mahnkosten für falsche Rech-nungsstellung aufzuheben (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7809/2009 vom 29. März 2012), dass aufgrund des Dargelegten die Beitragsverfügung vom 12. August 2011 aufzuheben ist, dass die Akten an die Vorinstanz zurückzuweisen sind, damit diese dem Beschwerdeführer - im Rahmen einer rechtskonformen Durch-führung des Verwaltungsverfahrens - die allfälligen - der angefochte-nen Verfügung vom 12. August 2011 zugrunde liegenden - Beiträge in korrekter, detaillierter und nachvollziehbarer Weise in Rechnung stellt, dass die Vorinstanz - mit Blick auf die replicando am 19. März 2012 gemachten Ausführungen - allenfalls auch die Akten des Betreibungsamtes D._______ beizuziehen hat, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt, der Vorinstanz jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass die Gutheissung und Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen des Beschwerdeführers zu werten ist (vgl. BGE 132 V 215 E. 6), dass daher im vorliegenden Fall keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung hat, dass unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens die Kostennote von Rechtsanwalt Toni Thüring vom 12. September 2011 nicht zu beanstanden ist (vgl. Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE [Stundenansatz für Anwälte/Anwältinnen mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.- und für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens Fr. 100.- und höchstens Fr. 300.-]), dass demnach das Honorar als Zwischenergebnis auf Fr. 1'000.- zuzüglich Fr. 133.85 Barauslagen festzusetzen ist, dass betreffend Aufwand für die Replik vom 19. März 2010 keine Kostennote eingereicht worden ist, weshalb die entsprechende Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE), dass diesbezüglich - entsprechend einem zusätzlichen Aufwand von vier Stunden - eine Parteientschädigung von weiteren Fr. 1'000.- gerechtfertigt ist, dass demnach das Honorar auf Fr. 2'000.- zuzüglich Fr. 133.85 und Fr. 170.70 Mehrwertsteuer (8 %) - somit insgesamt auf Fr. 2'304.55 - festzusetzen und der unterliegenden Vorinstanz aufzuerlegen ist, dass das Gesuch um Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde vom 12. September 2011 wird in dem Sinn gutgeheissen, als dass die angefochtene Verfügung vom 12. August 2011 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 2'304.55 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen.
4. Das Gesuch um Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
5. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Franziska Schneider Roger Stalder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: