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C-7546/2008

C-7546/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2011-02-21 · Deutsch CH

Beitragsverfügung der Auffangeinrichtung

Sachverhalt

A. A._______, Betreiber des B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), wurde mit Verfügung vom 28. April 2004 rückwirkend per 1. Oktober 2001 bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Vorinstanz) zwangsangeschlossen. Diese Verfügung blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft. B. Die Vorinstanz stellte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. Juni 2004 die Beitragsrechnung für sämtliche gemeldeten Arbeit­nehmerinnen und Arbeitnehmer rückwirkend per 1. Oktober 2001 zu. Der Beschwerdeführer klärte in der Folge mit der Vorinstanz den Sachverhalt, wonach der Beschwerdeführer v.a. Ar­beitnehmerinnen mit befristeten Arbeitsverträgen beschäftigte, welche nicht von der obligatorischen Versicherung erfasst werden. Zusammengefasst ergab sich gemäss der Vorinstanz, dass lediglich der Arbeitnehmer C._______ nachweislich unbefristet seit 1. Oktober 2001 beim Be­schwerdeführer angestellt war. C. Die Vorinstanz stellte dem Beschwerdeführer am 16. November 2007 eine Aufstellung der Jahresprämien von C._______ seit 1. Oktober 2001 bis 30. September 2007 von total Fr. 76'262.- zu. Daraufhin antwortete der Beschwerdeführer am 17. Dezember 2007, dass C._______ seit dem 1. Januar 2007 sein Arbeitspensum reduziert habe und seither nicht mehr BVG-pflichtig sei. Weiter sei C._______ vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2004 in Brasilien gewesen und habe seine Arbeit beim Beschwerdeführer erst am 1. Januar 2005 wieder aufgenommen (vgl. Bestätigung von C._______ vom 1. Dezember 2007; Beilage 2 der Replik). D. Die SVA Zürich stellte der Vorinstanz am 7. Januar 2008 die Jahresabrechnung für die Jahre 2001 bis 2006 für die Firma des Be­schwerdeführers und am 6. Februar 2008 die Jahresabrechnung 2007 zu. E. Mit Mahnung vom 15. Mai 2008 setzte die Vorinstanz dem Be­schwerdeführer eine letzte Frist zur Bezahlung des Ausstandes von Fr. 43'736.90. Am 13. Juni 2008 stellte die Vorinstanz das Betreibungsbegehren über die Forderungssumme von Fr. 43'736.90 nebst Zins zu 5% seit dem 10. Juni 2008 sowie Mahn- und Inkassokosten von Fr. 150.-. Im Be­treibungsverfahren (Betreibungs-Nr. 84150) erhob der Beschwerde­führer am 5. August 2008 Rechtsvorschlag. Daraufhin forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. August 2008 auf, den Rechtsvorschlag zurückzuziehen. Gemäss Angaben der Vor­instanz im Schreiben vom 17. Oktober 2008 leistete der Beschwerde­führer bis zur Einleitung der Betreibung am 13. Juni 2008 sechs Teil­zahlungen von total Fr. 22'935.90. F. Die Vorinstanz erliess am 6. November 2008 (Beilage 1A der Be­schwerde) die Beitragsverfügung im Betreibungsverfahren Nr. 84150 und hob den Rechtsvorschlag für die Forderung von Fr. 43'736.90 (Saldo des laufenden Prämienkontos per 9. Juni 2008), Mahn- und Inkassokosten von Fr. 150.- und Betreibungskosten von Fr. 100.-, ausmachend total Fr. 43'986.90 zuzüglich 5% Sollzinsen seit dem 10. Juni 2008, auf. Der Beitragsausstand bestehe nach wie vor, und der schuldnerische Rechtsvorschlag werde als materiell unbegründet erkannt. Die Kosten der Beitragsverfügung wurden auf Fr. 450.- und die Verwaltungskosten auf Fr. 75.-, ausmachend total Fr. 525.-, fest­gesetzt. G. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer am 25. November 2008 (act. 1) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragen, die Forderung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG sei aufzuheben und/oder dem tatsächlichen Umstand, dass nur eine Person im B._______ eine Festanstellung besitze, sei Rechnung zu tragen. Zudem sei die Stiftung Auffangeinrichtung BVG anzuweisen, eine transparente und nachvollziehbare Abrechnung zu erstellen. H. Die Vorinstanz reichte am 2. März 2009 ihre Vernehmlassung (act. 5) ein und beantragte, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. Sie erläuterte kurz den Sachverhalt und führte eine Zusammen­fassung der Berechnung der geforderten Beiträge auf. Für das Jahr 2001 sei, von der deklarierten Lohnsumme von Fr. 15'000.- für die Monate Oktober bis Dezember 2001 ausgehend, mit einem Jahreslohn von Fr. 60'000.- für C._______ gerechnet worden. Die Prämien würden sich für den Zeitraum vom 1. Oktober 2001 bis 31. Dezember 2006 auf total Fr. 68'049.- belaufen. Abzüglich der bereits geleisteten Teilzahlungen von Fr. 22'935.90 seien somit noch Prämien in der Höhe von Fr. 45'114.- (exkl. Verwaltungs-, Mahn- und Betreibungskosten) ausstehend. I. In seiner Replik vom 16. April 2009 (act. 10) wiederholte der Be­schwerdeführer seine Anträge aus der Beschwerde und führte weitere offene Fragen auf. Unklar sei, woher der Unterschied des Forderungsbetrages von Fr. 43'986.90 in der Verfügung vom 6. November 2008 und von Fr. 45'114.- in der Vernehmlassung her­komme. Weiter stelle sich die Frage, wieso er von der Zwangsanschliessungsverfügung vom 28. April 2004 erst drei Jahre später erfahre. Zu dieser Zeit sei der einzige Mitarbeiter nicht im Be­trieb angestellt gewesen, da er sich im Ausland aufgehalten habe. Im Weiteren machte der Beschwerdeführer geltend, dass C._______ allenfalls auf den Lohndeklarationslisten der SVA für die Jahre 2002-2004 aufgeführt gewesen sei, sei ein eindeutiger ad­ministrativer Fehler seinerseits. Diese AHV-Beiträge seien überflüssig und würden der AHV zu Gute kommen. Zusätzlich für dieselbe Zeit Pensionskassenbeiträge zu verlangen, obwohl die Person nicht ge­arbeitet habe, sei "doch sehr gierig". Seit dem 1. Januar 2007 sei C._______ nur noch in Teilzeit angestellt und mit einer Jahreslohnsumme von Fr. 17'784.- nicht mehr pensionskassenpflichtig. Es sei deshalb unerklärlich, weshalb die Vorinstanz ihm erneut eine Rechnung vom 31. März 2009 über einen Betrag von Fr. 4'735.80 habe zukommen lassen. In der Beilage reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben vom 1. Dezember 2007, unterzeichnet von C._______, ein, in welchem dieser u.a. bestätigt, in der Zeit vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2004 mit seiner Frau und den Kindern in Brasilien geweilt zu haben und als Selbständigerwerbender tätig gewesen zu sein. J. Mit Verfügung vom 21. April 2009 (act. 11) forderte die Instruktions­richterin den Beschwerdeführer auf, sämtliche sachdienlichen Belege, insbesondere die jeweiligen Arbeitsverträge und den Nachweis der Auflösung bzw. Änderung des Arbeitsverhältnisses betreffend C._______ einzureichen. K. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit Replikergänzung vom 11. Mai 2009 (act. 12) nach, mit welcher er Lohnabrechnungen und eine Aufstellung über die Zeiträume der Beschäftigungsdauer von C._______ einreichte. Zudem bestätigten der Beschwerde­führer und C._______, dass jeweils keine schriftlichen Arbeits­verträge ausgestellt worden und auch die Kündigungen des Arbeit­nehmers mündlich erfolgt seien. L. Die Vorinstanz hielt in ihrer Duplik vom 9. Juni 2009 (act. 15) an ihren gestellten Anträgen fest und beantragte des Weiteren, es sei für die noch offenen Prämien seit 10. Juni 2008 ein Sollzins von 5% dazuzu­rechnen. Gestützt auf die von der SVA Zürich angegebenen Brutto-Jahreslöhne seien die Prämien für C._______ für den Zeitraum vom 1. Oktober 2001 bis 31. Dezember 2006 neu berechnet worden, was einen Betrag von total Fr. 68'049.- ergebe. Es sei nicht nach­vollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer der SVA Zürich für die Beitragsjahre 2002 bis 2004 eine Lohnsumme gemeldet und die darauf erhobenen Beiträge bezahlt habe, wenn sich der Arbeitnehmer im Ausland aufgehalten und nicht für den Arbeitgeber gearbeitet habe. Ein allfälliger "administrativer Fehler" habe sich der Beschwerdeführer selbst zuzuschreiben. Die Forderung der Vorinstanz belaufe sich auf Fr. 45'113.- (exkl. Verfügungs-, Verwaltungs-, Mahn- und Betreibungskosten sowie zuzüglich 5% Sollzinsen seit 10. Juni 2008). M. Der Beschwerdeführer wiederholte seine Anträge mit Triplik vom 13. Juli 2009 (act. 17) und bestätigte nochmals, dass es sich bei der Zahlung der AHV-Beiträge für den Arbeitnehmer C._______ um einen Fehler gehandelt habe. Es verstosse gegen Treu und Glauben, ge­stützt auf diesen Fehler Beiträge zu erheben. Die Vorinstanz verzichtete mit Quadruplik vom 25. August 2009 (act. 19) auf weitere Stellungnahmen und Begründungen. N. Die Instruktionsrichterin schloss den Schriftenwechsel mit Verfügung vom 1. September 2009 (act. 20). O. Mit Nachinstruktionsverfügung vom 30. Juni 2010 (act. 21) wurde die Vorinstanz ersucht, den eingeforderten Betrag von Fr. 43'736.90 ge­mäss der angefochtenen Verfügung vom 6. November 2008 detailliert darzulegen und zu begründen. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 31 des Ver­waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. h VGG und Art. 60 Abs. 2bis des Bundes­gesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinter­lassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist.

E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teil­genommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse und ist demzufolge gemäss Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zur Beschwerdeführung legitimiert.

E. 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG) und der Beschwerdeführer hat den einverlangten Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist bezahlt (Art. 64 Abs. 4 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 6. November 2008. Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Vor­instanz vom Beschwerdeführer zu Recht Fr. 43'736.90 zuzüglich Mahn- und Inkassokosten von Fr. 150.-, Betreibungskosten von Fr. 100.- sowie 5% Sollzins seit dem 10. Juni 2008 eingefordert hat, und ob C._______ in den Jahren 2002 bis 2004 beitragspflichtig war. Nicht mehr streitig sind die von der Vorinstanz anfänglich in Rechnung gestellten Beiträge für diverse andere Arbeitnehmerinnen des Beschwerdeführers, nachdem die Vorinstanz im Laufe des Verwaltungsverfahrens die zu viel geforderten Beiträge für diese übrigen Arbeitnehmerinnen stornierte.

E. 2.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrens­rechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massge­bend, welche im Zeit­punkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangs­bestimmungen. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejeni­gen Rechts­sätze massgebend, die bei der Erfül­lung des zu Rechtsfolgen führen­den Sach­verhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3, BGE 134 V 315 E. 1.2).

E. 2.2 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann ge­rügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (ein­schliesslich Über­schreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrich­tigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).

E. 2.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsan­wendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be­gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be­schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut­heissen oder den an­gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be­gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungs­rechts­pflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212, vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2, BGE 127 II 264 E. 1b).

E. 2.4 Im vor­liegenden Verfahren finden grundsätzlich jene Rechtsvor­schriften Anwendung, die bei Erlass der an­gefochtenen Ver­fügung vom 6. November 2008 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vor­schriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten wa­ren, die aber für die Beurteilung eines allen­falls frü­her entstandenen Rentenanspruchs von Belang sind. Das BVG ist pro rata temporis in der bis zum 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung sowie in der Fassung gemäss Ziff. I des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Januar 2005 (AS 2004 1677) anwendbar.

E. 3 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da die Vorinstanz die Verfügung vom 6. November 2008 nicht hinreichend begründet habe.

E. 3.1 Gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG müssen schriftliche Verfügungen grundsätzlich immer begründet werden. Bei der Begründungspflicht handelt es sich um einen Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches Bundesstaats­recht, 7. Aufl., Zürich 2008, Rz. 838). Nach der bundesgerichtli­chen Recht­sprechung soll die Begründungspflicht verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und es dem Be­troffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht an­zufechten. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Über­legungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet in­dessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Ge­sichtspunkte beschränken (BGE I 3/05 vom 17. Juni 2005 E. 3.1.3 mit Hinweisen, BGE 124 V 180 E. 1a, BGE 118 V 56 E. 5b).

E. 3.2 Vorliegend hat die Vorinstanz die angefochtene Verfügung nur knapp begründet und insbesondere nicht einlässlich dargelegt, wie sie die geforderten Beiträge berechnet hat. Dem Beschwerdeführer war es daher nicht möglich, die Tragweite des Entscheides zu erkennen, indem ihm lediglich die angeblich geschuldeten Beiträge mitgeteilt werden. Die Vorinstanz ist ihrer Begründungspflicht daher nicht nach­gekommen, worin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erblicken ist. Nach ständiger Praxis kann eine nicht besonders schwer­wiegen­de Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden, wenn die betroffene Person die Mög­lich­keit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die so­wohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei über­prüfen kann. Die Hei­lung eines allfälligen Mangels soll aber die Aus­nahme bleiben (BGE I 193/04 vom 14. Juli 2006, BGE 126 V 130 E. 2b). Die Vorinstanz hat mit der Vernehmlassung neue Zahlen aufgeführt, ohne diese sachbezogen zu begründen. Auch in der Duplik gab die Vor­instanz wiederum neue Zahlen an, ohne diese zu erläutern. Die Ein­gabe vom 17. September 2010 enthält trotz der Aufforderung der Instruktionsrichterin keine Begründung für die in Rechnung gestellten Verwaltungs-, Mahn- und Betreibungskosten. Dies stellt eine schwere Verletzung der Begründungspflicht und damit des rechtlichen Gehörs dar.

E. 3.3 Aus prozessökonomischen Gründen hebt das Bundesver­waltungsgericht die Verfügung jedoch nicht bereits wegen Verfahrensfehlern auf, sondern prüft die Streitsache nachfolgend materiell.

E. 4.1 Das BVG gilt nur für Personen, die bei der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) versichert sind (Art. 5 Abs. 1 BVG). Gemäss Art. 7 Abs. 2 BVG entspricht der massgebende Mindestlohn für die Unterstellung unter die BVG-Pflicht dem mass­gebenden Lohn nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10).

E. 4.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG (sowohl in der bis zum 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung als auch in der Fassung gemäss Ziff. I des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 2003 [1. BVG-Revision], in Kraft seit 1. Januar 2005 [AS 2004 1677]) unterstehen Arbeitnehmende, die das 17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als Fr. 24'720.- (für die Jahre 2001 und 2002) bzw. Fr. 25'320.- (für das Jahr 2003) bzw. Fr. 18'990.- (für das Jahr 2004) bzw. Fr. 19'350.- (für die Jahre 2005 und 2006) beziehen, der obligatorischen Versicherung (vgl. die jeweils gültig ge­wesene Fassung gemäss Art. 5 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2, SR 831.441.1]).

E. 4.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass sein einziger Arbeit­nehmer in den Jahren 2002, 2003 und 2004 auf den Lohndeklarationslisten der SVA allenfalls aufgeführt gewesen sei, dies aber ein eindeutiger administrativer Fehler sei, da der Arbeitnehmer in dieser Zeit nicht gearbeitet, sondern sich in Brasilien aufgehalten habe. Der Beschwerdeführer bestreitet demnach die Unterstellung unter die obligatorische Versicherung für die Jahre 2002 bis 2004.

E. 4.4 Für die Berechnung der Beiträge an die berufliche Vorsorge analog zur Versicherungsunterstellung (vgl. Art. 7 Abs. 2 BVG) ist der massgebende Lohn nach AHVG heranzuziehen. Die Vorinstanz ist demnach an die Lohnbescheinigungen der Ausgleichskasse gebunden und hat darauf abzustellen (vgl. zur Massgeblichkeit der Jahresabrechnung der zuständigen Ausgleichskasse Urteil des Bundesver­waltungsgerichts C-4800/2008 6. April 2009, E. 6.1).

E. 4.5 Der Arbeitgeber ist gemäss Art. 10 erster Satz BVV 2 verpflichtet, der Vorsorgeeinrichtung alle versicherungspflichtigen Arbeitnehmenden zu melden und alle Angaben zu machen, die zur Führung der Alterskonten und zur Berechnung der Beiträge nötig sind.

E. 4.6 Allfällige Unkorrektheiten der Lohnbescheinigungen sind nicht vor dem Bundesverwaltungsgericht, sondern auf dem dafür vorgesehenen Rechtsweg gemäss Art. 84 AHVG geltend zu machen, wonach das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse über Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Aus­gleichskassen (in Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG) ent­scheidet. Den Akten sind keine Bemühungen des Beschwerdeführers zu ent­nehmen, die Lohnbescheinigungen bei der AHV abzuändern. Der Be­schwerdeführer macht im Beschwerdeverfahren einen Änderungs­antrag auch nicht geltend, sondern bestätigt die Zahlung der obligatorischen Beiträge an die AHV für die Jahre 2001-2004 für den Arbeitnehmer C._______. Die Vorinstanz hat für die Festsetzung der Beiträge somit zu Recht auf die in den Lohnbescheinigungen der Ausgleichskasse Zürich an­gegebenen beitragspflichtigen Lohnsummen von Fr. 60'000 (ko­ordinierter Lohn Fr. 35'280) für das Jahr 2001, von Fr. 75'309 (ko­ordinierter Lohn Fr. 49'440) für das Jahr 2002, von je Fr. 75'309 (ko­ordinierter Lohn Fr. 49'989) für die Jahre 2003 und 2004, von je Fr. 75'308 (koordinierter Lohn Fr. 52'733) für die Jahre 2005 und 2006 abgestellt und darauf die BVG-Prämien berechnet und in Rechnung gestellt.

E. 4.7 Ab Januar 2007 war C._______ nicht mehr beitrags­pflichtig. Die von der Vorinstanz zuerst auch für die Zeit von 1. Januar 2007 bis 31. März 2008 in Rechnung gestellten Beiträge stornierte sie später (vgl. Beilage zu Schreiben der Vorinstanz vom 17. September 2010 "Prämienforderungen betr. C._______ 2001-2007").

E. 4.8 Aufgrund der Lohnsummen und des jeweiligen koordinierten Lohnes von C._______ in der Periode von Oktober 2001 bis Dezember 2006 lassen sich übereinstimmend mit der Vorinstanz folgende geschuldeten Beiträge ermitteln: Fr. 1'986.- für das Jahr 2001, Fr. 11'128.- für das Jahr 2002, Fr. 11'800.- für das Jahr 2003, Fr. 13'048 für das Jahr 2004, Fr. 13'972.- für das Jahr 2005 und Fr. 13'972.- für das Jahr 2006 (vgl. Art. 16 BVG i.V.m. Art. 13 BVV2). Die Vorinstanz war demnach berechtigt, vom Beschwerdeführer Bei­träge für die Jahre 2001-2006 im Umfang von total Fr. 65'906.- zu er­heben. Unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer bis zur Einleitung der Betreibung am 13. Juni 2008 bereits bezahlten Teilzahlungen von total Fr. 22'935.90 schuldet der Beschwerdeführer der Vorinstanz noch eine Restzahlung von Fr. 42'970.10. Die Vorinstanz mahnte am 15. Mai 2008 einen Betrag von Fr. 43'736.90 für die ausstehenden Beiträge für C._______. Für dieselbe Forderungssumme stellte die Vorinstanz am 13. Juni 2008 das Betreibungsbegehren. Als Begründung gab die Vorinstanz den Saldo des laufenden Prämienkontos per 9. Juni 2008 an. Dieser Be­trag enthält gemäss den Akten diverse Mahn-, Inkasso- und Be­treibungskosten seit 2004 für nicht bezahlte Beitragsrechnungen, welche unbestrittenermassen falsch waren. Denn anfänglich stellte die Vorinstanz nebst den Beiträgen für C._______ auch die Bei­träge für nichtbeitragspflichtige Arbeitnehmerinnen in befristeten Arbeitsverhältnissen sowie die Beiträge für C._______ für das Jahr 2007 in Rechnung. Die falsch erhobenen Beträge stornierte die Vorinstanz zwar im Laufe des Verwaltungsverfahrens (letzte Beitragsgutschrift erfolgte erst am 14. Juni 2008), doch liess sie die aufgelaufenen Mahn-, Inkasso- und Betreibungskosten im Prämienkonto weiterhin bestehen. Da der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren von der Vorinstanz zu Recht die Korrektur der Beitragsrechnungen verlangt hat, war die Vorinstanz nicht berechtigt, für diese Rechnungen Mahn-, Inkasso- und Betreibungskosten in Rechnung zu stellen. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Gebührenerhebung für Beitragsverfügungen nicht gestützt auf das Reglement der Stiftung Auffangeinrichtung BVG, sondern gemäss der Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) zu erfolgen hat (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3567/2008 vom 13. September 2010). Die Vorinstanz hat im Beschwerdeverfahren trotz expliziter Auf­forderung durch die Instruktionsrichterin nicht nachgewiesen, welche Mahn-, Inkasso- und Betreibungskosten allenfalls korrekt in Rechnung gestellt worden sind. Die Forderung der Vorinstanz ist daher im Umfang von Fr. 250.- für Mahn-, Inkasso- und Betreibungskosten sowie im Umfang von Fr. 525.- für Verfügungs- und Verwaltungskosten zu reduzieren. Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen.

E. 4.9 Gemäss Art. 66 Abs. 2 BVG schuldet der Beschwerdeführer der Vorin­stanz die gesamten Beiträge. Für nicht rechtzeitig bezahlte Bei­träge kann die Vorsorgeeinrichtung Verzugszinsen verlangen. Der Arbeitgeber hat der Auffangeinrichtung die Beiträge für alle dem Gesetz unterstellten Arbeitnehmer von dem Zeitpunkt an zu entrichten, von dem an er bei einer Vorsorgeeinrichtung hätte angeschlossen sein müssen. Der Verzugszins entspricht dem jeweils von der Auffangein­richtung für geschuldete Beiträge geforderten Zinssatz (Art. 3 Abs. 1 und 2 der Verordnung vom 28. August 1985 über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge [SR 831.434]; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2381/2006 vom 27. Juli 2007, E. 7.1 und 7.2). Die Höhe des Verzugszinses richtet sich also in erster Linie nach der im Vorsorgevertrag getroffenen Parteivereinbarung und - wo eine solche fehlt - nach den gesetzlichen Verzugszinsbestimmungen von Art. 102ff. des Obligationsrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220). Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinse von 5% zu bezahlen, sofern nicht ein höherer Verzugszins vereinbart worden ist (Urteil des Bundesgerichts B21/02 vom 11. Dezember 2002, E 6.1.1 mit Hinweisen).

E. 4.10 Ein Schuldner, der mit der Zahlung von Zinsen oder mit der Ent­richtung von Renten oder mit der Zahlung einer geschenkten Summe im Verzuge ist, hat erst vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an Verzugszinse zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 OR). Die Verzugszinsen sind demnach vorliegend ab der Anhebung der Betreibung am 13. Juni 2008 geschuldet. Es gilt festzuhalten, dass von Verzugszinsen keine Verzugszinse be­rechnet (Art. 105 Abs. 3 OR) und die Zinsen lediglich auf den ge­schuldeten Beitragsrechnungen für C._______ erhoben werden dürfen.

E. 4.11 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer der Vorinstanz die ausstehenden Prämienbeiträge im Umfang von Fr. 42'970.10 zuzüglich Sollzinsen von 5% seit dem 13. Juni 2008 schuldet.

E. 5 Die Beschwerde erweist sich somit als begründet und ist reformatorisch teilweise gutzuheissen. Die Verfügung vom 6. November 2008 ist aufzuheben.

E. 6 Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

E. 6.1 Dieser Verfahrensausgang entspricht einem hälftigen Obsiegen des Beschwerdeführers. Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 2ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) werden die Verfahrenskosten in der Regel der unter­liegenden Partei auferlegt. Art. 63 Abs. 2 Satz 1 VwVG sieht zudem vor, dass Vorinstanzen und beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten, welche vorliegend auf Fr. 800.- festzulegen und dem Be­schwerdeführer zur Hälfte, ausmachend Fr. 400.-, aufzuerlegen sind. Diese sind mit dem vom Be­schwerdeführer geleisteten Kostenvor­schuss von Fr. 800.- zu ver­rechnen. Die Restanz von Fr. 400.- ist dem Beschwerdeführer zurück­zuerstatten.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer wurde im Beschwerdeverfahren teilweise vertreten. Dem Beschwerdeführer ist gemäss Art. 64 VwVG in Ver­bindung mit Art. 7ff. VGKE eine Parteient­schädigung für ihm er­wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzu­sprechen. Die Parteientschädigung für das Be­schwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei. Die Parteientschädigung ist nach dem notwendigen Zeit­aufwand des Vertreters oder der Vertreterin zu bemessen. Der Stundenansatz für nicht anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter be­trägt gemäss Art. 64 VwVG in Verbindung mit Art. 7, Art. 9 und Art. 10 VGKE mindestens Fr. 100.- und höchstens Fr. 300.- Franken (exkl. Mehrwertsteuer). Die Parteientschädigung ist pauschal auf Fr. 1'000.- festzusetzen. Angesichts des teilweisen Obsiegens ist dem Beschwerdeführer zu Lasten der Vorinstanz die Hälfte der Parteientschädigung, ausmachend Fr. 500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer), zuzusprechen. Der Vorinstanz, welche die obligatorische Versicherung durchführt, ist gemäss der Rechtsprechung, wonach Träger oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG grundsätzlich keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben (BGE 126 V 49 E. 4), keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom 6. November 2008 wird aufgehoben.
  2. Der Beschwerdeführer hat der Vorinstanz für ausstehende Prämienbeiträge Fr. 42'970.10 zuzüglich 5% Verzugszins seit dem 13. Juni 2008 zu bezahlen.
  3. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.
  4. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 800.- festgesetzt und zur Hälfte, ausmachend Fr. 400.- dem teilweise unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.- verrechnet. Die Restanz von Fr. 400.- wird ihm zurückerstattet.
  5. Die Parteientschädigung wird auf pauschal Fr. 1'000.- festgesetzt. Die Hälfte, ausmachend Fr. 500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer), wird der teilweise unterliegenden Vorinstanz auferlegt.
  6. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Franziska Schneider Christine Schori Abt Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-7546/2008 Urteil vom 21. Februar 2011 Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter Vito Valenti, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Christine Schori Abt. Parteien A._______, Betreiber des B._______, Beschwerdeführer, gegen Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle Deutschschweiz, Vorinstanz. Gegenstand Beitragsverfügung vom 6. November 2008. Sachverhalt: A. A._______, Betreiber des B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), wurde mit Verfügung vom 28. April 2004 rückwirkend per 1. Oktober 2001 bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Vorinstanz) zwangsangeschlossen. Diese Verfügung blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft. B. Die Vorinstanz stellte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. Juni 2004 die Beitragsrechnung für sämtliche gemeldeten Arbeit­nehmerinnen und Arbeitnehmer rückwirkend per 1. Oktober 2001 zu. Der Beschwerdeführer klärte in der Folge mit der Vorinstanz den Sachverhalt, wonach der Beschwerdeführer v.a. Ar­beitnehmerinnen mit befristeten Arbeitsverträgen beschäftigte, welche nicht von der obligatorischen Versicherung erfasst werden. Zusammengefasst ergab sich gemäss der Vorinstanz, dass lediglich der Arbeitnehmer C._______ nachweislich unbefristet seit 1. Oktober 2001 beim Be­schwerdeführer angestellt war. C. Die Vorinstanz stellte dem Beschwerdeführer am 16. November 2007 eine Aufstellung der Jahresprämien von C._______ seit 1. Oktober 2001 bis 30. September 2007 von total Fr. 76'262.- zu. Daraufhin antwortete der Beschwerdeführer am 17. Dezember 2007, dass C._______ seit dem 1. Januar 2007 sein Arbeitspensum reduziert habe und seither nicht mehr BVG-pflichtig sei. Weiter sei C._______ vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2004 in Brasilien gewesen und habe seine Arbeit beim Beschwerdeführer erst am 1. Januar 2005 wieder aufgenommen (vgl. Bestätigung von C._______ vom 1. Dezember 2007; Beilage 2 der Replik). D. Die SVA Zürich stellte der Vorinstanz am 7. Januar 2008 die Jahresabrechnung für die Jahre 2001 bis 2006 für die Firma des Be­schwerdeführers und am 6. Februar 2008 die Jahresabrechnung 2007 zu. E. Mit Mahnung vom 15. Mai 2008 setzte die Vorinstanz dem Be­schwerdeführer eine letzte Frist zur Bezahlung des Ausstandes von Fr. 43'736.90. Am 13. Juni 2008 stellte die Vorinstanz das Betreibungsbegehren über die Forderungssumme von Fr. 43'736.90 nebst Zins zu 5% seit dem 10. Juni 2008 sowie Mahn- und Inkassokosten von Fr. 150.-. Im Be­treibungsverfahren (Betreibungs-Nr. 84150) erhob der Beschwerde­führer am 5. August 2008 Rechtsvorschlag. Daraufhin forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. August 2008 auf, den Rechtsvorschlag zurückzuziehen. Gemäss Angaben der Vor­instanz im Schreiben vom 17. Oktober 2008 leistete der Beschwerde­führer bis zur Einleitung der Betreibung am 13. Juni 2008 sechs Teil­zahlungen von total Fr. 22'935.90. F. Die Vorinstanz erliess am 6. November 2008 (Beilage 1A der Be­schwerde) die Beitragsverfügung im Betreibungsverfahren Nr. 84150 und hob den Rechtsvorschlag für die Forderung von Fr. 43'736.90 (Saldo des laufenden Prämienkontos per 9. Juni 2008), Mahn- und Inkassokosten von Fr. 150.- und Betreibungskosten von Fr. 100.-, ausmachend total Fr. 43'986.90 zuzüglich 5% Sollzinsen seit dem 10. Juni 2008, auf. Der Beitragsausstand bestehe nach wie vor, und der schuldnerische Rechtsvorschlag werde als materiell unbegründet erkannt. Die Kosten der Beitragsverfügung wurden auf Fr. 450.- und die Verwaltungskosten auf Fr. 75.-, ausmachend total Fr. 525.-, fest­gesetzt. G. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer am 25. November 2008 (act. 1) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragen, die Forderung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG sei aufzuheben und/oder dem tatsächlichen Umstand, dass nur eine Person im B._______ eine Festanstellung besitze, sei Rechnung zu tragen. Zudem sei die Stiftung Auffangeinrichtung BVG anzuweisen, eine transparente und nachvollziehbare Abrechnung zu erstellen. H. Die Vorinstanz reichte am 2. März 2009 ihre Vernehmlassung (act. 5) ein und beantragte, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. Sie erläuterte kurz den Sachverhalt und führte eine Zusammen­fassung der Berechnung der geforderten Beiträge auf. Für das Jahr 2001 sei, von der deklarierten Lohnsumme von Fr. 15'000.- für die Monate Oktober bis Dezember 2001 ausgehend, mit einem Jahreslohn von Fr. 60'000.- für C._______ gerechnet worden. Die Prämien würden sich für den Zeitraum vom 1. Oktober 2001 bis 31. Dezember 2006 auf total Fr. 68'049.- belaufen. Abzüglich der bereits geleisteten Teilzahlungen von Fr. 22'935.90 seien somit noch Prämien in der Höhe von Fr. 45'114.- (exkl. Verwaltungs-, Mahn- und Betreibungskosten) ausstehend. I. In seiner Replik vom 16. April 2009 (act. 10) wiederholte der Be­schwerdeführer seine Anträge aus der Beschwerde und führte weitere offene Fragen auf. Unklar sei, woher der Unterschied des Forderungsbetrages von Fr. 43'986.90 in der Verfügung vom 6. November 2008 und von Fr. 45'114.- in der Vernehmlassung her­komme. Weiter stelle sich die Frage, wieso er von der Zwangsanschliessungsverfügung vom 28. April 2004 erst drei Jahre später erfahre. Zu dieser Zeit sei der einzige Mitarbeiter nicht im Be­trieb angestellt gewesen, da er sich im Ausland aufgehalten habe. Im Weiteren machte der Beschwerdeführer geltend, dass C._______ allenfalls auf den Lohndeklarationslisten der SVA für die Jahre 2002-2004 aufgeführt gewesen sei, sei ein eindeutiger ad­ministrativer Fehler seinerseits. Diese AHV-Beiträge seien überflüssig und würden der AHV zu Gute kommen. Zusätzlich für dieselbe Zeit Pensionskassenbeiträge zu verlangen, obwohl die Person nicht ge­arbeitet habe, sei "doch sehr gierig". Seit dem 1. Januar 2007 sei C._______ nur noch in Teilzeit angestellt und mit einer Jahreslohnsumme von Fr. 17'784.- nicht mehr pensionskassenpflichtig. Es sei deshalb unerklärlich, weshalb die Vorinstanz ihm erneut eine Rechnung vom 31. März 2009 über einen Betrag von Fr. 4'735.80 habe zukommen lassen. In der Beilage reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben vom 1. Dezember 2007, unterzeichnet von C._______, ein, in welchem dieser u.a. bestätigt, in der Zeit vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2004 mit seiner Frau und den Kindern in Brasilien geweilt zu haben und als Selbständigerwerbender tätig gewesen zu sein. J. Mit Verfügung vom 21. April 2009 (act. 11) forderte die Instruktions­richterin den Beschwerdeführer auf, sämtliche sachdienlichen Belege, insbesondere die jeweiligen Arbeitsverträge und den Nachweis der Auflösung bzw. Änderung des Arbeitsverhältnisses betreffend C._______ einzureichen. K. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit Replikergänzung vom 11. Mai 2009 (act. 12) nach, mit welcher er Lohnabrechnungen und eine Aufstellung über die Zeiträume der Beschäftigungsdauer von C._______ einreichte. Zudem bestätigten der Beschwerde­führer und C._______, dass jeweils keine schriftlichen Arbeits­verträge ausgestellt worden und auch die Kündigungen des Arbeit­nehmers mündlich erfolgt seien. L. Die Vorinstanz hielt in ihrer Duplik vom 9. Juni 2009 (act. 15) an ihren gestellten Anträgen fest und beantragte des Weiteren, es sei für die noch offenen Prämien seit 10. Juni 2008 ein Sollzins von 5% dazuzu­rechnen. Gestützt auf die von der SVA Zürich angegebenen Brutto-Jahreslöhne seien die Prämien für C._______ für den Zeitraum vom 1. Oktober 2001 bis 31. Dezember 2006 neu berechnet worden, was einen Betrag von total Fr. 68'049.- ergebe. Es sei nicht nach­vollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer der SVA Zürich für die Beitragsjahre 2002 bis 2004 eine Lohnsumme gemeldet und die darauf erhobenen Beiträge bezahlt habe, wenn sich der Arbeitnehmer im Ausland aufgehalten und nicht für den Arbeitgeber gearbeitet habe. Ein allfälliger "administrativer Fehler" habe sich der Beschwerdeführer selbst zuzuschreiben. Die Forderung der Vorinstanz belaufe sich auf Fr. 45'113.- (exkl. Verfügungs-, Verwaltungs-, Mahn- und Betreibungskosten sowie zuzüglich 5% Sollzinsen seit 10. Juni 2008). M. Der Beschwerdeführer wiederholte seine Anträge mit Triplik vom 13. Juli 2009 (act. 17) und bestätigte nochmals, dass es sich bei der Zahlung der AHV-Beiträge für den Arbeitnehmer C._______ um einen Fehler gehandelt habe. Es verstosse gegen Treu und Glauben, ge­stützt auf diesen Fehler Beiträge zu erheben. Die Vorinstanz verzichtete mit Quadruplik vom 25. August 2009 (act. 19) auf weitere Stellungnahmen und Begründungen. N. Die Instruktionsrichterin schloss den Schriftenwechsel mit Verfügung vom 1. September 2009 (act. 20). O. Mit Nachinstruktionsverfügung vom 30. Juni 2010 (act. 21) wurde die Vorinstanz ersucht, den eingeforderten Betrag von Fr. 43'736.90 ge­mäss der angefochtenen Verfügung vom 6. November 2008 detailliert darzulegen und zu begründen. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 31 des Ver­waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. h VGG und Art. 60 Abs. 2bis des Bundes­gesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinter­lassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist. 1.2. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teil­genommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse und ist demzufolge gemäss Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zur Beschwerdeführung legitimiert. 1.3. Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG) und der Beschwerdeführer hat den einverlangten Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist bezahlt (Art. 64 Abs. 4 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 6. November 2008. Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Vor­instanz vom Beschwerdeführer zu Recht Fr. 43'736.90 zuzüglich Mahn- und Inkassokosten von Fr. 150.-, Betreibungskosten von Fr. 100.- sowie 5% Sollzins seit dem 10. Juni 2008 eingefordert hat, und ob C._______ in den Jahren 2002 bis 2004 beitragspflichtig war. Nicht mehr streitig sind die von der Vorinstanz anfänglich in Rechnung gestellten Beiträge für diverse andere Arbeitnehmerinnen des Beschwerdeführers, nachdem die Vorinstanz im Laufe des Verwaltungsverfahrens die zu viel geforderten Beiträge für diese übrigen Arbeitnehmerinnen stornierte. 2.1. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrens­rechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massge­bend, welche im Zeit­punkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangs­bestimmungen. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejeni­gen Rechts­sätze massgebend, die bei der Erfül­lung des zu Rechtsfolgen führen­den Sach­verhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3, BGE 134 V 315 E. 1.2). 2.2. Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann ge­rügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (ein­schliesslich Über­schreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrich­tigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG). 2.3. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsan­wendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be­gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be­schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut­heissen oder den an­gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be­gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungs­rechts­pflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212, vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2, BGE 127 II 264 E. 1b). 2.4. Im vor­liegenden Verfahren finden grundsätzlich jene Rechtsvor­schriften Anwendung, die bei Erlass der an­gefochtenen Ver­fügung vom 6. November 2008 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vor­schriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten wa­ren, die aber für die Beurteilung eines allen­falls frü­her entstandenen Rentenanspruchs von Belang sind. Das BVG ist pro rata temporis in der bis zum 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung sowie in der Fassung gemäss Ziff. I des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Januar 2005 (AS 2004 1677) anwendbar. 3. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da die Vorinstanz die Verfügung vom 6. November 2008 nicht hinreichend begründet habe. 3.1. Gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG müssen schriftliche Verfügungen grundsätzlich immer begründet werden. Bei der Begründungspflicht handelt es sich um einen Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches Bundesstaats­recht, 7. Aufl., Zürich 2008, Rz. 838). Nach der bundesgerichtli­chen Recht­sprechung soll die Begründungspflicht verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und es dem Be­troffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht an­zufechten. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Über­legungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet in­dessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Ge­sichtspunkte beschränken (BGE I 3/05 vom 17. Juni 2005 E. 3.1.3 mit Hinweisen, BGE 124 V 180 E. 1a, BGE 118 V 56 E. 5b). 3.2. Vorliegend hat die Vorinstanz die angefochtene Verfügung nur knapp begründet und insbesondere nicht einlässlich dargelegt, wie sie die geforderten Beiträge berechnet hat. Dem Beschwerdeführer war es daher nicht möglich, die Tragweite des Entscheides zu erkennen, indem ihm lediglich die angeblich geschuldeten Beiträge mitgeteilt werden. Die Vorinstanz ist ihrer Begründungspflicht daher nicht nach­gekommen, worin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erblicken ist. Nach ständiger Praxis kann eine nicht besonders schwer­wiegen­de Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden, wenn die betroffene Person die Mög­lich­keit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die so­wohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei über­prüfen kann. Die Hei­lung eines allfälligen Mangels soll aber die Aus­nahme bleiben (BGE I 193/04 vom 14. Juli 2006, BGE 126 V 130 E. 2b). Die Vorinstanz hat mit der Vernehmlassung neue Zahlen aufgeführt, ohne diese sachbezogen zu begründen. Auch in der Duplik gab die Vor­instanz wiederum neue Zahlen an, ohne diese zu erläutern. Die Ein­gabe vom 17. September 2010 enthält trotz der Aufforderung der Instruktionsrichterin keine Begründung für die in Rechnung gestellten Verwaltungs-, Mahn- und Betreibungskosten. Dies stellt eine schwere Verletzung der Begründungspflicht und damit des rechtlichen Gehörs dar. 3.3. Aus prozessökonomischen Gründen hebt das Bundesver­waltungsgericht die Verfügung jedoch nicht bereits wegen Verfahrensfehlern auf, sondern prüft die Streitsache nachfolgend materiell. 4. 4.1. Das BVG gilt nur für Personen, die bei der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) versichert sind (Art. 5 Abs. 1 BVG). Gemäss Art. 7 Abs. 2 BVG entspricht der massgebende Mindestlohn für die Unterstellung unter die BVG-Pflicht dem mass­gebenden Lohn nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10). 4.2. Gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG (sowohl in der bis zum 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung als auch in der Fassung gemäss Ziff. I des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 2003 [1. BVG-Revision], in Kraft seit 1. Januar 2005 [AS 2004 1677]) unterstehen Arbeitnehmende, die das 17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als Fr. 24'720.- (für die Jahre 2001 und 2002) bzw. Fr. 25'320.- (für das Jahr 2003) bzw. Fr. 18'990.- (für das Jahr 2004) bzw. Fr. 19'350.- (für die Jahre 2005 und 2006) beziehen, der obligatorischen Versicherung (vgl. die jeweils gültig ge­wesene Fassung gemäss Art. 5 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2, SR 831.441.1]). 4.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass sein einziger Arbeit­nehmer in den Jahren 2002, 2003 und 2004 auf den Lohndeklarationslisten der SVA allenfalls aufgeführt gewesen sei, dies aber ein eindeutiger administrativer Fehler sei, da der Arbeitnehmer in dieser Zeit nicht gearbeitet, sondern sich in Brasilien aufgehalten habe. Der Beschwerdeführer bestreitet demnach die Unterstellung unter die obligatorische Versicherung für die Jahre 2002 bis 2004. 4.4. Für die Berechnung der Beiträge an die berufliche Vorsorge analog zur Versicherungsunterstellung (vgl. Art. 7 Abs. 2 BVG) ist der massgebende Lohn nach AHVG heranzuziehen. Die Vorinstanz ist demnach an die Lohnbescheinigungen der Ausgleichskasse gebunden und hat darauf abzustellen (vgl. zur Massgeblichkeit der Jahresabrechnung der zuständigen Ausgleichskasse Urteil des Bundesver­waltungsgerichts C-4800/2008 6. April 2009, E. 6.1). 4.5. Der Arbeitgeber ist gemäss Art. 10 erster Satz BVV 2 verpflichtet, der Vorsorgeeinrichtung alle versicherungspflichtigen Arbeitnehmenden zu melden und alle Angaben zu machen, die zur Führung der Alterskonten und zur Berechnung der Beiträge nötig sind. 4.6. Allfällige Unkorrektheiten der Lohnbescheinigungen sind nicht vor dem Bundesverwaltungsgericht, sondern auf dem dafür vorgesehenen Rechtsweg gemäss Art. 84 AHVG geltend zu machen, wonach das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse über Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Aus­gleichskassen (in Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG) ent­scheidet. Den Akten sind keine Bemühungen des Beschwerdeführers zu ent­nehmen, die Lohnbescheinigungen bei der AHV abzuändern. Der Be­schwerdeführer macht im Beschwerdeverfahren einen Änderungs­antrag auch nicht geltend, sondern bestätigt die Zahlung der obligatorischen Beiträge an die AHV für die Jahre 2001-2004 für den Arbeitnehmer C._______. Die Vorinstanz hat für die Festsetzung der Beiträge somit zu Recht auf die in den Lohnbescheinigungen der Ausgleichskasse Zürich an­gegebenen beitragspflichtigen Lohnsummen von Fr. 60'000 (ko­ordinierter Lohn Fr. 35'280) für das Jahr 2001, von Fr. 75'309 (ko­ordinierter Lohn Fr. 49'440) für das Jahr 2002, von je Fr. 75'309 (ko­ordinierter Lohn Fr. 49'989) für die Jahre 2003 und 2004, von je Fr. 75'308 (koordinierter Lohn Fr. 52'733) für die Jahre 2005 und 2006 abgestellt und darauf die BVG-Prämien berechnet und in Rechnung gestellt. 4.7. Ab Januar 2007 war C._______ nicht mehr beitrags­pflichtig. Die von der Vorinstanz zuerst auch für die Zeit von 1. Januar 2007 bis 31. März 2008 in Rechnung gestellten Beiträge stornierte sie später (vgl. Beilage zu Schreiben der Vorinstanz vom 17. September 2010 "Prämienforderungen betr. C._______ 2001-2007"). 4.8. Aufgrund der Lohnsummen und des jeweiligen koordinierten Lohnes von C._______ in der Periode von Oktober 2001 bis Dezember 2006 lassen sich übereinstimmend mit der Vorinstanz folgende geschuldeten Beiträge ermitteln: Fr. 1'986.- für das Jahr 2001, Fr. 11'128.- für das Jahr 2002, Fr. 11'800.- für das Jahr 2003, Fr. 13'048 für das Jahr 2004, Fr. 13'972.- für das Jahr 2005 und Fr. 13'972.- für das Jahr 2006 (vgl. Art. 16 BVG i.V.m. Art. 13 BVV2). Die Vorinstanz war demnach berechtigt, vom Beschwerdeführer Bei­träge für die Jahre 2001-2006 im Umfang von total Fr. 65'906.- zu er­heben. Unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer bis zur Einleitung der Betreibung am 13. Juni 2008 bereits bezahlten Teilzahlungen von total Fr. 22'935.90 schuldet der Beschwerdeführer der Vorinstanz noch eine Restzahlung von Fr. 42'970.10. Die Vorinstanz mahnte am 15. Mai 2008 einen Betrag von Fr. 43'736.90 für die ausstehenden Beiträge für C._______. Für dieselbe Forderungssumme stellte die Vorinstanz am 13. Juni 2008 das Betreibungsbegehren. Als Begründung gab die Vorinstanz den Saldo des laufenden Prämienkontos per 9. Juni 2008 an. Dieser Be­trag enthält gemäss den Akten diverse Mahn-, Inkasso- und Be­treibungskosten seit 2004 für nicht bezahlte Beitragsrechnungen, welche unbestrittenermassen falsch waren. Denn anfänglich stellte die Vorinstanz nebst den Beiträgen für C._______ auch die Bei­träge für nichtbeitragspflichtige Arbeitnehmerinnen in befristeten Arbeitsverhältnissen sowie die Beiträge für C._______ für das Jahr 2007 in Rechnung. Die falsch erhobenen Beträge stornierte die Vorinstanz zwar im Laufe des Verwaltungsverfahrens (letzte Beitragsgutschrift erfolgte erst am 14. Juni 2008), doch liess sie die aufgelaufenen Mahn-, Inkasso- und Betreibungskosten im Prämienkonto weiterhin bestehen. Da der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren von der Vorinstanz zu Recht die Korrektur der Beitragsrechnungen verlangt hat, war die Vorinstanz nicht berechtigt, für diese Rechnungen Mahn-, Inkasso- und Betreibungskosten in Rechnung zu stellen. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Gebührenerhebung für Beitragsverfügungen nicht gestützt auf das Reglement der Stiftung Auffangeinrichtung BVG, sondern gemäss der Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) zu erfolgen hat (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3567/2008 vom 13. September 2010). Die Vorinstanz hat im Beschwerdeverfahren trotz expliziter Auf­forderung durch die Instruktionsrichterin nicht nachgewiesen, welche Mahn-, Inkasso- und Betreibungskosten allenfalls korrekt in Rechnung gestellt worden sind. Die Forderung der Vorinstanz ist daher im Umfang von Fr. 250.- für Mahn-, Inkasso- und Betreibungskosten sowie im Umfang von Fr. 525.- für Verfügungs- und Verwaltungskosten zu reduzieren. Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen. 4.9. Gemäss Art. 66 Abs. 2 BVG schuldet der Beschwerdeführer der Vorin­stanz die gesamten Beiträge. Für nicht rechtzeitig bezahlte Bei­träge kann die Vorsorgeeinrichtung Verzugszinsen verlangen. Der Arbeitgeber hat der Auffangeinrichtung die Beiträge für alle dem Gesetz unterstellten Arbeitnehmer von dem Zeitpunkt an zu entrichten, von dem an er bei einer Vorsorgeeinrichtung hätte angeschlossen sein müssen. Der Verzugszins entspricht dem jeweils von der Auffangein­richtung für geschuldete Beiträge geforderten Zinssatz (Art. 3 Abs. 1 und 2 der Verordnung vom 28. August 1985 über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge [SR 831.434]; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2381/2006 vom 27. Juli 2007, E. 7.1 und 7.2). Die Höhe des Verzugszinses richtet sich also in erster Linie nach der im Vorsorgevertrag getroffenen Parteivereinbarung und - wo eine solche fehlt - nach den gesetzlichen Verzugszinsbestimmungen von Art. 102ff. des Obligationsrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220). Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinse von 5% zu bezahlen, sofern nicht ein höherer Verzugszins vereinbart worden ist (Urteil des Bundesgerichts B21/02 vom 11. Dezember 2002, E 6.1.1 mit Hinweisen). 4.10. Ein Schuldner, der mit der Zahlung von Zinsen oder mit der Ent­richtung von Renten oder mit der Zahlung einer geschenkten Summe im Verzuge ist, hat erst vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an Verzugszinse zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 OR). Die Verzugszinsen sind demnach vorliegend ab der Anhebung der Betreibung am 13. Juni 2008 geschuldet. Es gilt festzuhalten, dass von Verzugszinsen keine Verzugszinse be­rechnet (Art. 105 Abs. 3 OR) und die Zinsen lediglich auf den ge­schuldeten Beitragsrechnungen für C._______ erhoben werden dürfen. 4.11. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer der Vorinstanz die ausstehenden Prämienbeiträge im Umfang von Fr. 42'970.10 zuzüglich Sollzinsen von 5% seit dem 13. Juni 2008 schuldet.

5. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet und ist reformatorisch teilweise gutzuheissen. Die Verfügung vom 6. November 2008 ist aufzuheben.

6. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 6.1. Dieser Verfahrensausgang entspricht einem hälftigen Obsiegen des Beschwerdeführers. Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 2ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) werden die Verfahrenskosten in der Regel der unter­liegenden Partei auferlegt. Art. 63 Abs. 2 Satz 1 VwVG sieht zudem vor, dass Vorinstanzen und beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten, welche vorliegend auf Fr. 800.- festzulegen und dem Be­schwerdeführer zur Hälfte, ausmachend Fr. 400.-, aufzuerlegen sind. Diese sind mit dem vom Be­schwerdeführer geleisteten Kostenvor­schuss von Fr. 800.- zu ver­rechnen. Die Restanz von Fr. 400.- ist dem Beschwerdeführer zurück­zuerstatten. 6.2. Der Beschwerdeführer wurde im Beschwerdeverfahren teilweise vertreten. Dem Beschwerdeführer ist gemäss Art. 64 VwVG in Ver­bindung mit Art. 7ff. VGKE eine Parteient­schädigung für ihm er­wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzu­sprechen. Die Parteientschädigung für das Be­schwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei. Die Parteientschädigung ist nach dem notwendigen Zeit­aufwand des Vertreters oder der Vertreterin zu bemessen. Der Stundenansatz für nicht anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter be­trägt gemäss Art. 64 VwVG in Verbindung mit Art. 7, Art. 9 und Art. 10 VGKE mindestens Fr. 100.- und höchstens Fr. 300.- Franken (exkl. Mehrwertsteuer). Die Parteientschädigung ist pauschal auf Fr. 1'000.- festzusetzen. Angesichts des teilweisen Obsiegens ist dem Beschwerdeführer zu Lasten der Vorinstanz die Hälfte der Parteientschädigung, ausmachend Fr. 500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer), zuzusprechen. Der Vorinstanz, welche die obligatorische Versicherung durchführt, ist gemäss der Rechtsprechung, wonach Träger oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG grundsätzlich keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben (BGE 126 V 49 E. 4), keine Parteientschädigung zuzusprechen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom 6. November 2008 wird aufgehoben.

2. Der Beschwerdeführer hat der Vorinstanz für ausstehende Prämienbeiträge Fr. 42'970.10 zuzüglich 5% Verzugszins seit dem 13. Juni 2008 zu bezahlen.

3. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.

4. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 800.- festgesetzt und zur Hälfte, ausmachend Fr. 400.- dem teilweise unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.- verrechnet. Die Restanz von Fr. 400.- wird ihm zurückerstattet.

5. Die Parteientschädigung wird auf pauschal Fr. 1'000.- festgesetzt. Die Hälfte, ausmachend Fr. 500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer), wird der teilweise unterliegenden Vorinstanz auferlegt.

6. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Franziska Schneider Christine Schori Abt Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: