Einreise
Sachverhalt
A. Die 1978 geborene thailändische Staatsangehörige I._______ (nachfolgend: Gesuchstellerin bzw. Beschwerdeführerin) beantragte am 8. Dezember 2005 bei der Schweizer Botschaft in Bangkok die Erteilung eines Einreisevisums für die Dauer von drei Monaten. Als Zweck der beabsichtigten Reise gab sie an, ihre im Kanton Basel-Landschaft wohnhafte Schwester S._______ und deren Ehemann K._______ (nachfolgend: Gastgeber) besuchen zu wollen. B. Der Gastgeber war schon zuvor, am 2. Dezember 2005, mit einem Einladungsschreiben an die Schweizerische Botschaft in Bangkok gelangt. Darin äusserte er u.a., er habe bisher etwa ein Dutzend mal Garantie geleistet im Zusammenhang mit Besuchseinladungen im Umfeld der Verwandtschaft seiner Ehefrau. Seit anderthalb Jahren lebten nun auch die beiden vorehelichen Kinder seiner Ehefrau bei ihnen in der Schweiz. Nachdem die Schwiegermutter Ende September 2005 nach einem Besuchsaufenthalt wieder nach Thailand zurückgekehrt sei, hätten sie ein Zimmer frei für den neuen Besuch. Die Gesuchstellerin wäre momentan eine grosse Hilfe, weil seine Ehefrau saisonbedingt hart arbeiten müsse und er gesundheitlich beeinträchtigt sei (Rückenschmerzen, Arthrose an den Knien). C. Nach formloser Verweigerung übermittelte die Schweizerische Vertretung das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz. D. Nachdem die Migrationsbehörde des Kantons Basel-Landschaft bei den Gastgebern ergänzende Auskünfte eingeholt und an das BFM weitergeleitet hatte, wies die Vorinstanz das Einreisegesuch mit Verfügung vom 18. Januar 2006 ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die Gesuchstellerin stamme aus einer Region, aus welcher als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse ein starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Viele ihrer Landsleute versuchten, ihren Aufenthalt in der Schweiz durch Ausschöpfung sämtlicher rechtlicher Mittel zu verlängern, um sich so in Umgehung der bundesrätlichen Begrenzungsmassnahmen eine vermeintlich bessere Zukunft aufzubauen. Der Gesuchstellerin oblägen im Heimatland weder zwingende gesellschaftliche Verpflichtungen noch familiäre Verantwortlichkeiten, die gegebenenfalls Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr bieten könnten. Zudem lasse sich der angegebene Aufenthaltszweck (Mithilfe im Haushalt), da bewilligungspflichtig, nicht mittels eines Besuchervisums realisieren. E. Mit Verwaltungsbeschwerde vom 14. Februar 2006 an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) beantragt die Gesuchstellerin sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung des gewünschten Besuchervisums. Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, es bestehe keine Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise. Sie habe familiäre Verpflichtungen, indem sie (in Ermangelung weiterer Geschwister) zu ihren alten Eltern schauen müsse. Sie habe aber auch gar keinen Anlass, das Land auf Dauer verlassen zu wollen; in Thailand gebe es ein hohes Wirtschaftswachstum und herrsche eine politisch stabile Lage. F. In ihrer Vernehmlassung vom 4. Mai 2006 spricht sich die Vorinstanz für die Abweisung der Beschwerde aus. Die Beschwerdeführerin sei jung und unverheiratet. Berufliche Verpflichtungen seien zwar geltend gemacht worden, doch fehle es an entsprechenden Belegen für eine solche Tätigkeit an sich und für die Unbedenklichkeit des beabsichtigten mehrmonatigen Urlaubs. Im Übrigen gehe aus den vorhandenen Unterlagen - insbesondere dem Schreiben des Gastgebers vom 2. Dezember 2005 an die Schweizerische Vertretung in Bangkok - klar hervor, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz auch zur Hilfe im Haushalt erwartet werde, zu einem Zweck also, der durch das Besuchervisum nicht gedeckt wäre und einer speziellen Bewilligung bedürfte. G. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 10. Mai 2006 wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit gewährt, zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung zu nehmen. Die hierfür gesetzte Frist blieb ungenutzt.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
E. 1.2 Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verwaltungsgerichtsgesetzes bereits beim EJPD hängige Rechtsmittelverfahren werden vom Bundesverwaltungsgericht übernommen. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG).
E. 1.3 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.4 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 VwVG zur Beschwerde legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
E. 2 Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie die dazugehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft (u.a. die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren [VEV, SR 142.204]). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten des AuG eingereicht worden sind, das bisherige Recht anwendbar. Die Beurteilung erfolgt somit noch nach dem alten Recht. Einschlägig sind das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des Anhangs zum AuG) und die Verordnung vom 14. Januar 1998 über die Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern (aVEA, AS 1998 194, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 39 VEV).
E. 3.1 Die Schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen Anspruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist - vorbehältlich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe - von der Bewilligungsbehörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu fällen (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 aANAG, Art. 9 Abs. 1 aVEA, Peter Uebersax, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax / Peter Münch / Thomas Geiser / Martin Arnold (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143; Urs Bolz, Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und Frankfurt a.M. 1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; Philip Grant, La protection de la vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel usw. 2000, S. 24).
E. 3.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz einen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund besonderer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (Art. 1 bis 5 aVEA). Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Ausländer die in Artikel 1 Absatz 2 aVEA aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. Sie haben unter anderem Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA).
E. 4.1 Die Beschwerdeführerin bedarf aufgrund ihrer Nationalität zur Einreise in die Schweiz nebst dem Pass eines Visums. Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert. Zudem bestünden begründete Zweifel am Aufenthaltszweck.
E. 4.2 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen.
E. 4.3 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht.
E. 4.4 Zwar trifft es zu, dass die Wirtschaft Thailands nach Bewältigung der Asienkrise von 1997 wieder zu neuem Wachstum gelangt ist. Auch 2006 lag das Wirtschaftswachstum bei robusten 5,1%, obwohl sich die Rahmenbedingungen durch eine innenpolitische Krise verschlechtert hatten und die Binnennachfrage zurückging. Für 2007 erwartet Thailand ein geringeres Wachstum im Vergleich zum Vorjahr, wobei die Schätzungen zwischen 4% und 5% liegen (vgl. Länder- und Reiseinformationen auf der Website des Auswärtigen Amtes, Länder- und Reiseinformationen > Thailand > Wirtschaft, <http://www.auswaertiges-amt.de>, Stand: November 2007, besucht am 24. April 2008). Die grundsätzlich ermutigenden wirtschaftlichen Entwicklungen können aber nicht über die Tatsache hinwegtäuschen, dass nach wie vor breite Bevölkerungsschichten von vergleichsweise schwierigen ökonomischen und sozialen Lebensbedingungen betroffen sind. Das Bruttoinlandprodukt pro Kopf der Bevölkerung betrug im Jahre 2007 nur gerade 3'304 USD (Länderbericht Thailand auf der Website des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO), Themen > Aussenwirtschaft > Länderinformationen > Asien/Ozeanien > Thailand, <http://www.se-co.admin.ch>, Stand Oktober 2007, besucht am 24. April 2008). Entsprechend hoch ist der Anteil jener, die versuchen, ins Ausland zu gelangen, um sich unter günstigeren Lebensbedingungen eine bessere Existenz sichern zu können. Der Trend zeigt sich erfahrungsgemäss dort besonders stark, wo durch die Anwesenheit von Verwandten oder Bekannten bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz im Ausland besteht. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen.
E. 4.5 Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch, wie bereits erwähnt, sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einem Gesuchsteller oder einer Gesuchstellerin im Heimatstaat beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Andererseits muss bei Antragstellerinnen und Antragstellern, die in der Heimat keine der erwähnten Verpflichtungen haben, die sie von einer möglichen Emigration abhalten könnten, aufgrund entsprechender Erfahrungen das Risiko für ein fremdenpolizeilich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden.
E. 5.1 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine 30-jährige, unverheiratete Frau. Über ihre beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist praktisch nichts bekannt. Nachdem sie sich in einem früheren Einreisegesuch im August 2004 noch als "Hair Maker" bezeichnet hatte, umschrieb sie im aktuellen Visumsantrag ihre berufliche Tätigkeit mit dem nichts sagenden Begriff "Bank-Beauty". Sie unterliess es in der Folge, ihre solchermassen behauptete Erwerbstätigkeit näher zu umschreiben und entsprechende Arbeitsbestätigungen oder allfällige Einkommensbelege nachzureichen. Die Gastgeber wiederum liessen es beim blossen Hinweis bewenden, die Beschwerdeführerin sei als diplomierte Sportmasseurin tätig. Von einer starken (beruflichen) Verwurzelung, die sie verlässlich von einer Emigration abzuhalten vermöchte, kann aufgrund der derzeitigen Aktenlage jedenfalls nicht ausgegangen werden.
E. 5.2 Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, als einzige im Heimatland lebende Tochter habe sie gegenüber ihren Eltern Betreuungspflichten. Auch diesbezüglich blieb es allerdings bei einer blossen und pauschalen Behauptung. Inwieweit überhaupt ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, dem nicht anders als durch die ständige Anwesenheit der Beschwerdeführerin Rechnung getragen werden könnte, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Zumindest der Umstand, dass die Beschwerdeführerin für den Besuch ihrer Schwester ohne zwingende Gründe eine Auslandabwesenheit von nicht nur wenigen Wochen, sondern gleich von mehreren Monaten plant, lässt nicht auf ein persönliches Abhängigkeitsverhältnis bzw. darauf schliessen, dass den Bedürfnissen der Eltern nur durch eine dauernde Anwesenheit der Tochter Rechnung getragen werden kann. Insofern darf bezweifelt werden, dass der Beschwerdeführerin im Heimatland zwingende Verpflichtungen obliegen, die sie ernsthaft davon abhalten könnten, den Entschluss für eine Emigration zu fällen; dies umso mehr, als sie mit ihrer Schwester - der Gastgeberin - bereits über eine wichtige Bezugsperson in der Schweiz verfügt.
E. 5.3 Bei der Risikoeinschätzung mit zu berücksichtigen sind aber auch die bisherigen Erfahrungen, die mit der betroffenen Gesuchstellerin gemacht wurden. Aus den vorinstanzlichen Akten geht diesbezüglich hervor, dass die Beschwerdeführerin bereits am 13. Januar 2004 bei der Schweizervertretung in Bangkok ein Gesuch zum Besuch derselben Gastgeber eingereicht hatte, welches offenbar aufgrund von Unklarheiten bezüglich des Zivilstandes der Gesuchstellerin vorerst von der Botschaft nicht weiter behandelt werden konnte. Dies hinderte die Beschwerdeführerin indessen nicht daran, am 9. August 2004 ein weiteres Einreisegesuch, welches sich auf andere Gastgeber bezog, einzureichen, ohne die fragliche Vertretung über das nach wie vor hängige, ursprüngliche Visumsgesuch zu informieren. Zudem stellte sich heraus, dass sich die Beschwerdeführerin bei ihrem bewilligten Besuchsaufenthalt im Jahre 2003 nicht bei der im Einreisegesuch angegebenen Gastgeberin und Garantin W.______, wohnhaft in Basel, sondern in Tat und Wahrheit bei ihrer Schwester und deren Ehemann im Kanton Basel-Landschaft aufgehalten hatte.
E. 5.4 Unter den gegebenen Umständen durfte die Vorinstanz zu Recht davon ausgehen, für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Beschwerdeführerin bestehe zu wenig Gewähr im Sinne der massgeblichen Bestimmungen. Zwar lässt sich diese Einschätzung nicht zu einer gesicherten Feststellung verdichten; sie reicht aber aus, um die Erteilung eines Einreisevisums - auf das, wie erwähnt, kein Rechtsanspruch besteht - abzulehnen. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Gastgeber die rechtzeitige Rückkehr der Schwester respektive Schwägerin zugesichert haben; denn eine solche Garantie ist trotz bester und ehrlicher Absichten nicht möglich bzw. rechtlich nicht durchsetzbar (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2341/2006 vom 7. August 2007 E. 6).
E. 6 Der Vollständigkeit halber gilt es schliesslich darauf hinzuweisen, dass gemäss den gesetzlichen Bestimmungen die Ausländerin oder der Ausländer an den im Visum festgelegten Reise- und Aufenthaltszweck gebunden ist (vgl. Art. 11 Abs. 3 aVEA). Die Beschwerdeführerin spricht in ihrem Rekurs lediglich davon, ihre Schwester in der Schweiz besuchen zu wollen, nachdem sie noch anlässlich der Gesuchseinreichung gegenüber der Schweizerischen Vertretung in Bangkok verlauten liess, sie werde während ihres Aufenthaltes in der Schweiz - gegen Bezahlung - unter anderem auch ihren betagten Schwager betreuen (vgl. die entsprechenden Bemerkungen der Botschaft vom 9. Dezember 2005). Ebenso erklärte der damals bereits 80-jährige Gastgeber gegenüber der Auslandvertretung wie auch dem Migrationsamt des Kantons Zürich (vgl. Schreiben vom 2. und 30. Dezember 2005), der vorgesehene Aufenthalt seiner Schwägerin - die er, aus welchen Gründen auch immer, als Cousine seiner Ehefrau bezeichnete - solle ausserdem dazu dienen, seine beruflich stark engagierte Ehefrau tatkräftig im Haushalt zu unterstützen. Eine solche Tätigkeit, so nützlich sie für die Gastgeber auch sein mag, ist mit einem Aufenthalt zu Besuchszwecken kaum vereinbar. Arbeitsleistungen in Haushalt und/oder Familie - selbst wenn sie nur stunden- oder tageweise bzw. vorübergehend ausgeübt werden - gelten unbesehen einer allfälligen Entlöhnung zumindest dort als (bewilligungspflichtige) Erwerbstätigkeit, wo der Erwerbscharakter nicht durch eine besondere verwandtschaftliche und emotionale Nähe in den Hintergrund gedrängt wird (vgl. Art. 6 der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer [aBVO], AS 1986 1791; Entscheid des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 22. September 1997, auszugsweise publiziert in: Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB 63.37]). Die von der Beschwerdeführerin beabsichtigte Mithilfe im Haushalt und bei der Betreuung des gesundheitlich angeschlagenen Schwagers würde vermutungsweise als bewilligungspflichtige Erwerbstätigkeit gelten und wäre demnach mit einem Aufenthalt zu Besuchszwecken nicht vereinbar, weshalb der Erteilung des beantragten Visums auch Hinderungsgründe im Sinne von Art. 14 Abs. 2 Bst. c aVEA entgegenstehen würden.
E. 7 Aus den dargelegten Gründen ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Bestimmungen entsprechend gewichtete und der Beschwerdeführerin die Einreise verweigerte. Die angefochtene Verfügung verletzt kein Bundesrecht. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig festgestellt, und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss und zutreffend gehandhabt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
E. 8 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 500.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem am 10. April 2006 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: angefochtene Verfügung im Original) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour) - das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Antonio Imoberdorf Daniel Brand Versand: :
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal administrativ federal Abteilung III C-737/2006 {T 0/2} Urteil vom 7. Mai 2008 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Blaise Vuille, Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident), Gerichtsschreiber Daniel Brand. Parteien I._______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung der Einreisebewilligung. Sachverhalt: A. Die 1978 geborene thailändische Staatsangehörige I._______ (nachfolgend: Gesuchstellerin bzw. Beschwerdeführerin) beantragte am 8. Dezember 2005 bei der Schweizer Botschaft in Bangkok die Erteilung eines Einreisevisums für die Dauer von drei Monaten. Als Zweck der beabsichtigten Reise gab sie an, ihre im Kanton Basel-Landschaft wohnhafte Schwester S._______ und deren Ehemann K._______ (nachfolgend: Gastgeber) besuchen zu wollen. B. Der Gastgeber war schon zuvor, am 2. Dezember 2005, mit einem Einladungsschreiben an die Schweizerische Botschaft in Bangkok gelangt. Darin äusserte er u.a., er habe bisher etwa ein Dutzend mal Garantie geleistet im Zusammenhang mit Besuchseinladungen im Umfeld der Verwandtschaft seiner Ehefrau. Seit anderthalb Jahren lebten nun auch die beiden vorehelichen Kinder seiner Ehefrau bei ihnen in der Schweiz. Nachdem die Schwiegermutter Ende September 2005 nach einem Besuchsaufenthalt wieder nach Thailand zurückgekehrt sei, hätten sie ein Zimmer frei für den neuen Besuch. Die Gesuchstellerin wäre momentan eine grosse Hilfe, weil seine Ehefrau saisonbedingt hart arbeiten müsse und er gesundheitlich beeinträchtigt sei (Rückenschmerzen, Arthrose an den Knien). C. Nach formloser Verweigerung übermittelte die Schweizerische Vertretung das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz. D. Nachdem die Migrationsbehörde des Kantons Basel-Landschaft bei den Gastgebern ergänzende Auskünfte eingeholt und an das BFM weitergeleitet hatte, wies die Vorinstanz das Einreisegesuch mit Verfügung vom 18. Januar 2006 ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die Gesuchstellerin stamme aus einer Region, aus welcher als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse ein starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Viele ihrer Landsleute versuchten, ihren Aufenthalt in der Schweiz durch Ausschöpfung sämtlicher rechtlicher Mittel zu verlängern, um sich so in Umgehung der bundesrätlichen Begrenzungsmassnahmen eine vermeintlich bessere Zukunft aufzubauen. Der Gesuchstellerin oblägen im Heimatland weder zwingende gesellschaftliche Verpflichtungen noch familiäre Verantwortlichkeiten, die gegebenenfalls Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr bieten könnten. Zudem lasse sich der angegebene Aufenthaltszweck (Mithilfe im Haushalt), da bewilligungspflichtig, nicht mittels eines Besuchervisums realisieren. E. Mit Verwaltungsbeschwerde vom 14. Februar 2006 an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) beantragt die Gesuchstellerin sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung des gewünschten Besuchervisums. Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, es bestehe keine Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise. Sie habe familiäre Verpflichtungen, indem sie (in Ermangelung weiterer Geschwister) zu ihren alten Eltern schauen müsse. Sie habe aber auch gar keinen Anlass, das Land auf Dauer verlassen zu wollen; in Thailand gebe es ein hohes Wirtschaftswachstum und herrsche eine politisch stabile Lage. F. In ihrer Vernehmlassung vom 4. Mai 2006 spricht sich die Vorinstanz für die Abweisung der Beschwerde aus. Die Beschwerdeführerin sei jung und unverheiratet. Berufliche Verpflichtungen seien zwar geltend gemacht worden, doch fehle es an entsprechenden Belegen für eine solche Tätigkeit an sich und für die Unbedenklichkeit des beabsichtigten mehrmonatigen Urlaubs. Im Übrigen gehe aus den vorhandenen Unterlagen - insbesondere dem Schreiben des Gastgebers vom 2. Dezember 2005 an die Schweizerische Vertretung in Bangkok - klar hervor, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz auch zur Hilfe im Haushalt erwartet werde, zu einem Zweck also, der durch das Besuchervisum nicht gedeckt wäre und einer speziellen Bewilligung bedürfte. G. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 10. Mai 2006 wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit gewährt, zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung zu nehmen. Die hierfür gesetzte Frist blieb ungenutzt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2 Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verwaltungsgerichtsgesetzes bereits beim EJPD hängige Rechtsmittelverfahren werden vom Bundesverwaltungsgericht übernommen. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.4 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 VwVG zur Beschwerde legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 49 ff. VwVG). 2. Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie die dazugehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft (u.a. die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren [VEV, SR 142.204]). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten des AuG eingereicht worden sind, das bisherige Recht anwendbar. Die Beurteilung erfolgt somit noch nach dem alten Recht. Einschlägig sind das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des Anhangs zum AuG) und die Verordnung vom 14. Januar 1998 über die Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern (aVEA, AS 1998 194, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 39 VEV). 3. 3.1 Die Schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen Anspruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist - vorbehältlich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe - von der Bewilligungsbehörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu fällen (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 aANAG, Art. 9 Abs. 1 aVEA, Peter Uebersax, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax / Peter Münch / Thomas Geiser / Martin Arnold (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143; Urs Bolz, Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und Frankfurt a.M. 1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; Philip Grant, La protection de la vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel usw. 2000, S. 24). 3.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz einen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund besonderer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (Art. 1 bis 5 aVEA). Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Ausländer die in Artikel 1 Absatz 2 aVEA aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. Sie haben unter anderem Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA). 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin bedarf aufgrund ihrer Nationalität zur Einreise in die Schweiz nebst dem Pass eines Visums. Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert. Zudem bestünden begründete Zweifel am Aufenthaltszweck. 4.2 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. 4.3 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht. 4.4 Zwar trifft es zu, dass die Wirtschaft Thailands nach Bewältigung der Asienkrise von 1997 wieder zu neuem Wachstum gelangt ist. Auch 2006 lag das Wirtschaftswachstum bei robusten 5,1%, obwohl sich die Rahmenbedingungen durch eine innenpolitische Krise verschlechtert hatten und die Binnennachfrage zurückging. Für 2007 erwartet Thailand ein geringeres Wachstum im Vergleich zum Vorjahr, wobei die Schätzungen zwischen 4% und 5% liegen (vgl. Länder- und Reiseinformationen auf der Website des Auswärtigen Amtes, Länder- und Reiseinformationen > Thailand > Wirtschaft, , Stand: November 2007, besucht am 24. April 2008). Die grundsätzlich ermutigenden wirtschaftlichen Entwicklungen können aber nicht über die Tatsache hinwegtäuschen, dass nach wie vor breite Bevölkerungsschichten von vergleichsweise schwierigen ökonomischen und sozialen Lebensbedingungen betroffen sind. Das Bruttoinlandprodukt pro Kopf der Bevölkerung betrug im Jahre 2007 nur gerade 3'304 USD (Länderbericht Thailand auf der Website des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO), Themen > Aussenwirtschaft > Länderinformationen > Asien/Ozeanien > Thailand, , Stand Oktober 2007, besucht am 24. April 2008). Entsprechend hoch ist der Anteil jener, die versuchen, ins Ausland zu gelangen, um sich unter günstigeren Lebensbedingungen eine bessere Existenz sichern zu können. Der Trend zeigt sich erfahrungsgemäss dort besonders stark, wo durch die Anwesenheit von Verwandten oder Bekannten bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz im Ausland besteht. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen. 4.5 Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch, wie bereits erwähnt, sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einem Gesuchsteller oder einer Gesuchstellerin im Heimatstaat beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Andererseits muss bei Antragstellerinnen und Antragstellern, die in der Heimat keine der erwähnten Verpflichtungen haben, die sie von einer möglichen Emigration abhalten könnten, aufgrund entsprechender Erfahrungen das Risiko für ein fremdenpolizeilich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden. 5. 5.1 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine 30-jährige, unverheiratete Frau. Über ihre beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist praktisch nichts bekannt. Nachdem sie sich in einem früheren Einreisegesuch im August 2004 noch als "Hair Maker" bezeichnet hatte, umschrieb sie im aktuellen Visumsantrag ihre berufliche Tätigkeit mit dem nichts sagenden Begriff "Bank-Beauty". Sie unterliess es in der Folge, ihre solchermassen behauptete Erwerbstätigkeit näher zu umschreiben und entsprechende Arbeitsbestätigungen oder allfällige Einkommensbelege nachzureichen. Die Gastgeber wiederum liessen es beim blossen Hinweis bewenden, die Beschwerdeführerin sei als diplomierte Sportmasseurin tätig. Von einer starken (beruflichen) Verwurzelung, die sie verlässlich von einer Emigration abzuhalten vermöchte, kann aufgrund der derzeitigen Aktenlage jedenfalls nicht ausgegangen werden. 5.2 Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, als einzige im Heimatland lebende Tochter habe sie gegenüber ihren Eltern Betreuungspflichten. Auch diesbezüglich blieb es allerdings bei einer blossen und pauschalen Behauptung. Inwieweit überhaupt ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, dem nicht anders als durch die ständige Anwesenheit der Beschwerdeführerin Rechnung getragen werden könnte, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Zumindest der Umstand, dass die Beschwerdeführerin für den Besuch ihrer Schwester ohne zwingende Gründe eine Auslandabwesenheit von nicht nur wenigen Wochen, sondern gleich von mehreren Monaten plant, lässt nicht auf ein persönliches Abhängigkeitsverhältnis bzw. darauf schliessen, dass den Bedürfnissen der Eltern nur durch eine dauernde Anwesenheit der Tochter Rechnung getragen werden kann. Insofern darf bezweifelt werden, dass der Beschwerdeführerin im Heimatland zwingende Verpflichtungen obliegen, die sie ernsthaft davon abhalten könnten, den Entschluss für eine Emigration zu fällen; dies umso mehr, als sie mit ihrer Schwester - der Gastgeberin - bereits über eine wichtige Bezugsperson in der Schweiz verfügt. 5.3 Bei der Risikoeinschätzung mit zu berücksichtigen sind aber auch die bisherigen Erfahrungen, die mit der betroffenen Gesuchstellerin gemacht wurden. Aus den vorinstanzlichen Akten geht diesbezüglich hervor, dass die Beschwerdeführerin bereits am 13. Januar 2004 bei der Schweizervertretung in Bangkok ein Gesuch zum Besuch derselben Gastgeber eingereicht hatte, welches offenbar aufgrund von Unklarheiten bezüglich des Zivilstandes der Gesuchstellerin vorerst von der Botschaft nicht weiter behandelt werden konnte. Dies hinderte die Beschwerdeführerin indessen nicht daran, am 9. August 2004 ein weiteres Einreisegesuch, welches sich auf andere Gastgeber bezog, einzureichen, ohne die fragliche Vertretung über das nach wie vor hängige, ursprüngliche Visumsgesuch zu informieren. Zudem stellte sich heraus, dass sich die Beschwerdeführerin bei ihrem bewilligten Besuchsaufenthalt im Jahre 2003 nicht bei der im Einreisegesuch angegebenen Gastgeberin und Garantin W.______, wohnhaft in Basel, sondern in Tat und Wahrheit bei ihrer Schwester und deren Ehemann im Kanton Basel-Landschaft aufgehalten hatte. 5.4 Unter den gegebenen Umständen durfte die Vorinstanz zu Recht davon ausgehen, für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Beschwerdeführerin bestehe zu wenig Gewähr im Sinne der massgeblichen Bestimmungen. Zwar lässt sich diese Einschätzung nicht zu einer gesicherten Feststellung verdichten; sie reicht aber aus, um die Erteilung eines Einreisevisums - auf das, wie erwähnt, kein Rechtsanspruch besteht - abzulehnen. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Gastgeber die rechtzeitige Rückkehr der Schwester respektive Schwägerin zugesichert haben; denn eine solche Garantie ist trotz bester und ehrlicher Absichten nicht möglich bzw. rechtlich nicht durchsetzbar (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2341/2006 vom 7. August 2007 E. 6). 6. Der Vollständigkeit halber gilt es schliesslich darauf hinzuweisen, dass gemäss den gesetzlichen Bestimmungen die Ausländerin oder der Ausländer an den im Visum festgelegten Reise- und Aufenthaltszweck gebunden ist (vgl. Art. 11 Abs. 3 aVEA). Die Beschwerdeführerin spricht in ihrem Rekurs lediglich davon, ihre Schwester in der Schweiz besuchen zu wollen, nachdem sie noch anlässlich der Gesuchseinreichung gegenüber der Schweizerischen Vertretung in Bangkok verlauten liess, sie werde während ihres Aufenthaltes in der Schweiz - gegen Bezahlung - unter anderem auch ihren betagten Schwager betreuen (vgl. die entsprechenden Bemerkungen der Botschaft vom 9. Dezember 2005). Ebenso erklärte der damals bereits 80-jährige Gastgeber gegenüber der Auslandvertretung wie auch dem Migrationsamt des Kantons Zürich (vgl. Schreiben vom 2. und 30. Dezember 2005), der vorgesehene Aufenthalt seiner Schwägerin - die er, aus welchen Gründen auch immer, als Cousine seiner Ehefrau bezeichnete - solle ausserdem dazu dienen, seine beruflich stark engagierte Ehefrau tatkräftig im Haushalt zu unterstützen. Eine solche Tätigkeit, so nützlich sie für die Gastgeber auch sein mag, ist mit einem Aufenthalt zu Besuchszwecken kaum vereinbar. Arbeitsleistungen in Haushalt und/oder Familie - selbst wenn sie nur stunden- oder tageweise bzw. vorübergehend ausgeübt werden - gelten unbesehen einer allfälligen Entlöhnung zumindest dort als (bewilligungspflichtige) Erwerbstätigkeit, wo der Erwerbscharakter nicht durch eine besondere verwandtschaftliche und emotionale Nähe in den Hintergrund gedrängt wird (vgl. Art. 6 der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer [aBVO], AS 1986 1791; Entscheid des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 22. September 1997, auszugsweise publiziert in: Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB 63.37]). Die von der Beschwerdeführerin beabsichtigte Mithilfe im Haushalt und bei der Betreuung des gesundheitlich angeschlagenen Schwagers würde vermutungsweise als bewilligungspflichtige Erwerbstätigkeit gelten und wäre demnach mit einem Aufenthalt zu Besuchszwecken nicht vereinbar, weshalb der Erteilung des beantragten Visums auch Hinderungsgründe im Sinne von Art. 14 Abs. 2 Bst. c aVEA entgegenstehen würden. 7. Aus den dargelegten Gründen ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Bestimmungen entsprechend gewichtete und der Beschwerdeführerin die Einreise verweigerte. Die angefochtene Verfügung verletzt kein Bundesrecht. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig festgestellt, und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss und zutreffend gehandhabt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 8. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 500.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem am 10. April 2006 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: angefochtene Verfügung im Original)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour)
- das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Antonio Imoberdorf Daniel Brand Versand: :