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C-7229/2007

C-7229/2007

Bundesverwaltungsgericht · 2010-12-15 · Deutsch CH

Zustimmung zur Aufenthaltsbewilligung

Sachverhalt

A. Der aus dem heutigen Bosnien und Herzegowina stammende Be­schwerde­führer (geb. 1970), welcher ursprünglich Ende April 1991 als Sai­sonnier in die Schweiz eingereist war, heiratete am 29. Juli 1992 in Kroa­tien die hierzulande niedergelassene kroatische Staatsangehörige V._______ (geb. 1971). Mit Zuzugsdatum vom 2. August 1992 erhielt er vom Kanton Basel-Stadt eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Famili­ennachzuges zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Am 15. September 1993 wurde die gemeinsame Tochter D._______ geboren. Seit 14. April 1993 ist der Beschwerdeführer auch im Besitze eines kroatischen Reisepas­ses. B. Die vom Zivilgericht Basel-Stadt am 18. November 1994 erlassene Tren­nungsverfügung sah vor, dass der Beschwerdeführer die ge­meinsame Woh­nung bis spätestens Mitte Januar 1995 zu verlassen sowie Unterhalts­beiträge an Ehefrau und Kind zu entrichten habe. Wie Erhebun­gen der kantonalen Migrationsbehörde vom 3. November 1995 er­geben hatten, kam der Beschwerdeführer seinen Unterhaltspflichten in­dessen nicht nach und pflegte keine Beziehung zu seiner Tochter. Ausser­dem äusserte die Ehefrau ihren Scheidungswillen. Per 1. August 1996 wurde der Beschwerdeführer von der Migrations­behörde des Aufenthalts­kantons mit unbekanntem Aufenthalt abgemeldet. Eigenen Angaben zufolge hatte sich der Beschwerdeführer von Novem­ber 1995 bis September 1996 bei seiner in der Bundesrepublik Deutsch­land lebenden Mutter aufgehalten. Am 28. Januar 1997 hielt die Ehefrau gegenüber dem Kontrollbüro Basel-Stadt fest, ihr Ehemann halte sich dauerhaft in der Bundes­republik Deutsch­land auf und sei im Oktober 1996 während lediglich zwei Wochen in der Schweiz gewesen. Sie wünsche keinen Kontakt mehr zu ihrem Ehe­gatten, der seit Jahren nichts an den Lebensunter­halt der Tochter zahle, und halte auch am Familiennachzug nicht mehr fest. Ungeachtet dessen stellte V._______ am 21. Oktober 1997 zugunsten ih­res mittlerweile in Kroatien lebenden Ehegatten ein neues Gesuch um Fami­liennachzug, vornehmlich mit der Be­gründung, man habe sich ver­söhnt und die Tochter vermisse ihren Vater. Aus den Akten ergeben sich hingegen keine Hinweise, wonach der Be­schwerdeführer wieder längerfristig Wohnsitz bei seiner Familie in der Schweiz genommen hätte. Laut eigenen Angaben will er zwar seit Okto­ber 2007 wieder bei Ehefrau und Kind gewohnt haben (vgl. Er­hebungsbe­richt der Einwohnerdienste Basel-Stadt vom 4. November 1997), hielt sich aber laut Aussagen seiner damaligen Ehegattin vom 5. Dezember 1997 bis zum 8. Januar 1998 bereits wieder bei seiner Mutter in der Bundes­republik Deutschland auf. Nur wenige Monate später wurde der Be­schwerdeführer in volltrunkenem Zustand in einem Basler Quartier vor dem Eingang eines Ladengeschäftes vorgefunden. Bei der polizeilichen Be­fragung gab er als Wohnsitz einen Wohnort in Kroatien an und machte geltend, sich lediglich als Tourist und Gast bei S._______ (wohnhaft in Ba­sel) aufgehalten zu haben (vgl. Polizei­verzeigung vom 7. Juni 1998), um im Rahmen eines Straf­verfahrens betr. Vernachlässigung von Unter­haltspflichten - welches für den Be­schwerdeführer mit einem Freispruch en­dete - sowie im Scheidungs­verfahren als Zustelldomizil die Adresse sei­ner in der Stadt Basel wohnhaften Schweizer Freundin zu nennen. C. Nachdem die Ehe mit Urteil des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 7. September 1999 geschieden und die elterliche Gewalt über die Tochter D._______ der Mutter übertragen worden war, verliess der Be­schwerdeführer - im Rahmen einer überwachten Ausreise - am 19. April 2000 die Schweiz und kehrte nach Kroatien zurück. D. Am 18. September 2000 heiratete der Beschwerdeführer in Basel S._______ (Jahrgang 1939), worauf ihm vom Kanton Basel-Stadt erneut eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Gegen­über den Behörden wies er sich mit einem (neu ausgestellten) kroatischen Reisepass sowie einem entsprechenden Reisedokument von Bosnien und Herzegowina aus. Am 24. April 2002 verstarb die Schweizer Ehegattin. In Kenntnis dieses Umstan­des wurde die Auf­enthaltsbewilligung des Beschwerdeführers vom Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt wiederholt vorbehaltlos verlän­gert. E. In der Folge unterzog die kantonale Migrationsbehörde die persön­lichen Verhältnisse des Beschwerdeführers einer näheren Überprüfung im Hin­blick auf eine weitere Regelung des Aufenthaltes. Gestützt auf die vom Be­schwerdeführer erteilten Auskünfte erklärte sich die kantonale Migrations­behörde zu einer (erneuten) Verlängerung der Aufenthaltsbewilli­gung bereit und übermittelte am 20. Dezember 2005 die Angelegenheit dem BFM mit dem Antrag auf Zustimmung. Am 18. September 2006 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, dass erwogen werde, die Zustimmung zur Verlängerung der kantonalen Auf­enthaltsbewilligung zu verweigern und die Wegweisung aus der Schweiz anzuordnen, und räumte ihm Ge­legenheit zur Stellungnahme ein. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2006 äusserte sich der Beschwerdefüh­rer zur beabsichtigten Zu­stimmungsverweigerung und drohenden Wegwei­sung. F. Mit Verfügung vom 24. September 2007 ver­weigerte das BFM die Zu­stim­mung zur Verlängerung der Auf­ent­haltsbewilligung. Gleichzeitig wur­de die Wegweisung des Be­schwer­de­führers verfügt und es wurde ihm eine Ausrei­sefrist bis zum 31. Dezember 2007 angesetzt. Zur Begründung führte die Vorinstanz sinngemäss aus, dass der An­spruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung mit Auflösung der Ehe (Tod der Ehegattin) nach einem Jahr und fünf (recte: sieben) Mona­ten weggefallen sei. Bestehe kein Anspruch auf Verlängerung der Aufent­halts­bewilligung, so werde bei der Abwägung zwischen dem öffentlichen In­teresse an einer restriktiven Migrationspolitik und den privaten Interes­sen des Ausländers an einem weiteren Verbleib in der Schweiz ein stren­ger Massstab angesetzt. Diese Abwägung führe im vor­liegenden Fall dazu, das öffentliche Interesse höher zu gewichten als die privaten Interes­sen. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und mög­lich. G. Mit Rechtsmitteleingabe vom 24. Oktober 2007 beantragt der Be­schwerde­führer die Aufhebung der vorinstanzlichen Ver­fügung und die Er­teilung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthalts­bewilligung; eventualiter wird um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung ersucht. In seiner Begründung bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, der Hinweis der Vorinstanz auf die kurze Dauer der Ehe erscheine bei ei­ner - wie in casu - erzwungenen Auflösung der Ehe durch den Tod der Ehe­gattin verfehlt. Zudem stelle sich die familiäre Situation ganz anders dar, als in der Verfügung beschrieben, pflege er doch mit seiner noch min­derjährigen Tochter aus erster Ehe einen sehr guten und regelmässi­gen Kontakt. Auch in seinem Arbeitsumfeld sei er gut integriert, habe eine feste Stelle und ein regelmässiges Einkommen, welches ihm erlaube, den Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seiner Tochter nachzukommen und seine Schuldensituation zu bereinigen. Der Eingabe waren verschiedene Unterlagen beigelegt (u.a. Schreiben der Tochter, Bestätigung des Arbeitgebers, Abzahlungsvereinbarung, Konto­auszug des Betreibungsamtes Basel-Stadt, Strafregisterauszug). H. Am 7. Dezember 2007 zog der Beschwerdeführer das vorsorglich ein­ge­reichte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zurück. I. In seiner Vernehmlassung vom 1. Februar 2008 beantragt das BFM die Ab­weisung der Beschwerde. J. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 27. September 2010 lud das Bun­desverwaltungsgericht den Beschwerdeführer ein, allfällige, seit dem letz­ten Schriftenwechsel eingetretene Sachverhaltsänderungen in das Verfah­ren einzubringen. In seiner Eingabe vom 22. November 2010 hielt der Beschwerdeführer fest, er habe keine neuen Ergänzungen anzuzeigen. K. Am 20. Oktober 2010 zog das Bundesverwaltungsgericht für das vor­lie­gende Verfahren die kantonalen Akten bei. L. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er­wägun­gen eingegangen.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Ver­wal­tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Be­schwer­den gegen Verfügungen gemäss Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De­zember 1968 über das Verwal­tungsverfahren (VwVG, SR 172.021), so­fern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt; als Vor­instanzen gelten die in Art. 33 aufgeführten Behörden. Darunter fal­len Ver­fügungen des BFM betreffend Zustimmung zur Erteilung bzw. Ver­längerung einer Aufent­haltsbewilligung und betreffend Wegwei­sung. Das Bundesverwal­tungsgericht entscheidet endgültig, soweit nicht die Be­schwerde in öffent­lich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundes­gericht offen steht (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 und 4 des Bundesgerichts­gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes­ver­waltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts ande­res be­stimmt.

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat durch die an­gefoch­tene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In­te­resse an deren Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form­gerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).

E. 2 Am 1. Januar 2008 trat das neue Bundesgesetz vom 16. Dezem­ber 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) mit den dazuge­hörigen Ausführungsverordnungen in Kraft, darunter die Verord­nung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Er­werbs­tätig­keit (VZAE, SR 142.201), welches das ehe­ma­lige Bundes­gesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Nie­der­lassung der Aus­länder (ANAG, BS 1 121; vgl. zum vollständigen Quellennachweis Ziff. I des Anhangs 2 zum AuG) abgelöst hat. Ebenso wurde gemäss Art. 91 Ziff. 2 VZAE die ehe­ma­li­ge Ver­ord­nung vom 20. Ap­ril 1983 über das Zu­stim­mungs­ver­fah­ren im Aus­län­der­recht (nach­fol­gend: Zu­stimmungsverordnung, AS 1983 535) aufgehoben, unter deren Geltung die an­gefochtene Verfügung ergan­gen war. Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt jedoch auf Gesuche, die - wie in casu - vor dem Inkrafttreten des AuG eingereicht wurden, das zu diesem Zeitpunkt geltende mate­rielle Recht anwendbar (vgl. etwa Urteil des Bundes­verwaltungsgerichts C-1649/2007 vom 9. September 2008 E. 2 mit Hinweis).

E. 3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Er­mes­sens, die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechts­erhebli­chen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt wer­den, so­fern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz ver­fügt hat (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be­schwerdever­fahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge­mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge­bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend ge­machten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grund­sätzlich - vorbe­hältlich der Ausführungen in E. 2 - die Sach- und Rechts­lage zum Zeit­punkt seines Entscheides (Urteil des Bundes­gerichts 2A.451/2002 vom 28. März 2003 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 129 II 215).

E. 4 Die Kantone sind zuständig für die Erteilung und Verlängerung von Be­willi­gungen (Art. 15 Abs. 1 und 18 ANAG sowie Art. 51 der Verord­nung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Aus­länder [BVO, AS 1986 1791]). Vorbehalten bleibt jedoch die Zustim­mung durch das BFM. Das Zustimmungserfordernis ergibt sich im vor­liegenden Fall aus Art. 1 Abs. 1 Bst. a der Zustimmungsverordnung in Verbin­dung mit den Wei­sun­gen und Erläu­terungen des BFM über Ein­reise, Aufent­halt und Ar­beits­markt (ANAG-Weisun­gen, 3. Auflage, Bern, Mai 2006). Letztere se­hen in Ziffer 132.4 Bst. e vor, dass die Verlän­gerung der Aufenthaltsbewilli­gung ei­nes Auslän­ders oder einer Auslände­rin nach der Scheidung vom Schweizer Ehegatten oder nach dessen Tod dem BFM zur Zu­stimmung zu unterbrei­ten ist, falls der Auslän­der oder die Aus­lände­rin nicht aus einem Mit­gliedstaat der EFTA oder der EG stammt. Zif­fer 132.4 Bst b der genannten Weisungen sieht schliesslich die Unterbrei­tung zur Zustimmung vor, wenn das BFM dies im Einzel­fall verlangt. Ge­mäss Art. 19 Abs. 5 der Voll­zie­hungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufent­halt und Nieder­lassung der Aus­länder (ANAV, AS 1949 228) darf eine entsprechende kantona­le Bewilligung erst ausge­stellt werden, wenn die Zustimmung des BFM vorliegt; sie ist ansonsten un­gültig. Die Kompetenz des BFM ist im vorliegen­den Fall gegeben (zum Ganzen vgl. BGE 130 II 49 E. 2.1 S. 51, 127 II 49 E. 3 S. 51 ff., 120 Ib 6 E. 3a S. 9 ff.; Verwaltungspraxis der Bundes­behörden [VPB] 69.78 E. 12, 70.23 E. 10).

E. 5.1 Gemäss Art. 4 ANAG entscheidet die zuständige Behörde im Rah­men der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach frei­em Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und Nieder­las­sung. Es besteht demnach grundsätzlich kein Anspruch auf Er­teilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, es sei denn, die aus­län­di­sche Person oder ihre in der Schweiz lebenden An­gehörigen könn­ten sich auf eine Sondernorm des Bundesrechts oder eines Staats­vertrages be­rufen (vgl. BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hin­weisen).

E. 5.2 Der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers hat Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Art. 7 Abs. 1 ANAG). Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Auf­ent­halt von fünf Jahren besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Nieder­lassungs­bewilligung (Art. 7 Abs. 1 zweiter Satz ANAG). Gemäss Art. 17 Abs. 2 ANAG hat der ausländische Ehegatte eines Nieder­gelassenen Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung der Auf­ent­haltsbewilligung, solange die Ehegatten zusammenwohnen. Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren hat er ebenfalls Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung, sofern er nicht ge­gen die öffentliche Ordnung verstossen hat.

E. 5.3 Aufgrund seiner am 18. September 2000 erfolgten Heirat mit einer Schweizer Bürgerin verfügte der Beschwerdeführer ursprünglich über ei­nen gesetzlichen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Auf­enthalts­bewilligung (Art. 7 Abs. 1 ANAG). Mit dem Tod seiner Ehefrau am 24. April 2002 - nach etwas mehr als eineinhalbjähriger Ehedauer - ist die­ser Anspruch jedoch erloschen (vgl. etwa das zur Publikation vorgese­hene Urteil des Bundesgerichts 2C_411/2010 vom 9. November 2010 E. 3.1). Zu Recht beruft sich der Beschwerdeführer nicht auf seine erste Ehe mit der in der Schweiz niedergelassenen V._______, welche formell während gut sieben Jahren Be­stand hatte, wurde doch das eheliche Zu­sammenleben zwischen ihm und seiner damaligen Ehefrau bereits nach et­was mehr als zwei Jahren wieder aufgehoben, d.h. lange, bevor ihm ge­stützt auf Art. 17 Abs. 2 Satz 2 ANAG ein von der Ehe unabhängiger (selbständiger) Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbe­willigung oder auf die Erteilung einer Niederlassungsbewilli­gung hätte erwachsen können (vgl. dazu BGE 130 II 49 E. 3.2 S. 53 ff.; vgl. auch Ur­teil des Bundesverwaltungsgericht C-5909/2007 vom 25. November 2009 E. 6.1). Zu einer (längerfristigen) Wiederaufnahme der ehelichen Beziehun­gen ist es, wie erwähnt, in der Folge nicht mehr gekommen..

E. 6.1 Als weitere Normen, die allenfalls einen gesetzlichen Be­willigungsan­spruch begründen könnten, kommen vorliegend ins­beson­dere Art. 8 Abs. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) so­wie der - soweit hier von Interesse - inhaltlich im Wesentlichen über­einstim­mende Art. 13 Abs. 1 der Bun­des­ver­fassung der Schweizeri­schen Eidge­nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) in Be­tracht, die beide ein Recht auf Achtung des Privat- und Familien­lebens ge­währleis­ten. Diese Garantien können namentlich dann ver­letzt sein, wenn einer ausländischen Person, deren Familien­angehörige in der Schweiz weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das gemein­sa­me Familienleben vereitelt wird. Gemäss bundes­gerichtlicher Recht­spre­chung zu Art. 8 EMRK muss der sich hier auf­haltende Angehörige über ein gefestigtes Anwesen­heitsrecht verfügen. Dies ist insbeson­de­re der Fall, wenn er das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlas­sungsbewilligung besitzt oder über eine Aufent­haltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechts­anspruch beruht (BGE 135 I 143 E. 1.3.1 mit Hinweis). Zudem muss diese Person zur Kernfamilie (Ehegatte oder im gleichen Haus­halt lebende, minder­jäh­rige Kinder) ge­hören, und es muss eine enge, tat­sächliche und intakte Beziehung zu ihr be­stehen (BGE 127 II 60 E. 1d/aa S. 64 f., Urteil des Bun­desge­richts 2C_451/2007 vom 22. Januar 2008 E. 2.1).

E. 6.2 Eine nicht sorge- bzw. obhutsberechtigte ausländische Person kann die familiäre Beziehung zu ihrem Kind zum Vornherein nur im be­schränkten Rahmen des ihr eingeräumten Besuchsrechtes pflegen. Hierzu ist es nicht unabdingbar, dass sie dauernd im gleichen Land lebt wie das Kind und dort über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt. Ein solches Besuchsrecht gegenüber einem in der Schweiz fest an­we­senheitsberechtigten Kind verschafft dem ausländischen Eltern­teil da­her im allgemeinen noch keinen Anspruch auf dauernde Anwesen­heit; den Anforderungen von Art. 8 EMRK ist Genüge getan, wenn das Be­suchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her ausge­übt werden kann, wobei allenfalls dessen Modalitäten ent­sprechend aus­zugestalten sind (vgl. das Urteil des Bundesgerichtes 2C_475/2007 vom 5. Dezember 2007 E. 2 mit Hinweisen). Ein weiter­gehender An­spruch kann bestehen, wenn in wirtschaftlicher und affek­tiver Hinsicht eine beson­ders enge Beziehung zu dem Kind besteht, diese Bezie­hung wegen der Distanz zum Heimatland der auslän­dischen Person prak­tisch nicht aufrecht erhalten werden könnte und das bisherige Ver­halten der aus­ländischen Person in der Schweiz zu keinerlei Klagen An­lass gegeben hat (BGE 120 Ib 1 E. 3c S. 5; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 2C_576/2007 vom 24. Januar 2008 E. 2.1 mit Hinwei­sen). Wesentlich ist, ob gegen den Ausländer frem­den­polizeiliche Entfer­nungs- oder Fernhaltegründe sprechen, insbe­son­dere ob und in­wieweit er sich massgebliches strafrechtlich oder frem­denpolizeilich ver­pöntes Fehl­verhalten hat zuschulden kom­men lassen. Was das Erfor­dernis der besonderen gefühlsmässigen In­ten­sität der Beziehung betrifft, ist dieses regelmässig als erfüllt zu er­ach­ten, wenn ein grosszü­gig aus­gestaltetes Besuchsrecht eingeräumt ist und dieses konti­nuierlich, spontan und reibungslos ausgeübt wird (vgl. das Urteil des Bundes­gerichts 2C_171/2009 vom 3. August 2009 E. 2.2 mit Hinwei­sen).

E. 6.3 Nachdem der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an die Vor­in­stanz vom 11. Oktober 2006 darauf hingewiesen hatte, seine (damals dreizehneinhalbjährige) Tochter D._______ befinde sich in der Puber­tät und brauche ihn in dieser besonderen Entwicklungsphase, macht er nunmehr auf Beschwerdeebene geltend, mit seiner noch minderjähri­gen Tochter pflege er - entgegen der Ansicht der Vor­instanz, welche seine persönlichen Beziehungen zu ihr und seiner Ex-Ehefrau als eher diffus bezeichnet habe - einen sehr guten und regelmässigen Kontakt. In diesem Zusammenhang verweist er auf das persönliche Schreiben sei­ner Tochter vom 20. Oktober 2007. Darin bezeichnet diese das Ver­hältnis zu ihrem Vater als mittlerweile sehr gut und zeigt sich über die mögliche Nichtverlängerung seiner Auf­enthaltsbewilligung betroffen. Eine in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht besonders enge Be­ziehung zwischen dem Be­schwerdeführer und sei­ner kurz vor der Volljährigkeit ste­henden Tochter, die für einen allenfalls aufgrund von Art. 8 EMRK weiter­gehenden Anwesenheitsanspruch spräche, ist nicht ersichtlich bzw. wird nicht hinreichend belegt. In den Akten finden sich vielmehr ver­schie­dentlich Aussagen, welche im Wi­derspruch zur vom Be­schwerdeführer ge­schilderten Intensität der Vater-Tochter-Be­ziehung stehen, hielt doch die damalige Ehefrau Ende Januar 1997 gegenüber den zuständigen Behör­den fest, sie wünsche keinen Kontakt mehr zu ihrem Ehegatten, der seit Jahren nichts an den Lebensunterhalt der Tochter zahle. Zudem war der Beschwerdeführer bereits per 1. August 1996 von der Einwohnerkon­trolle Basel-Stadt mit unbekanntem Aufenthalt abgemeldet worden. Auch viele Jahre später, anlässlich der Abklärung der persön­lichen Verhältnisse des Be­schwerdeführers, unterliess es V._______ trotz wiederholter An­frage, zum Verhältnis ihres Ex-Ehe­mannes zur gemeinsamen Tochter Stel­lung zu nehmen, was die Migrationsbehörde zum Schluss verleitete, sie und ihre Tochter pflegten seit langem keinen Kontakt mehr zum Be­schwerdeführer. Nach Auffassung des Bundesver­waltungsgerichts dürfte es sich somit beim erwähnten Schreiben der Tochter sowie bei der der Stel­lungnahme des Beschwerdeführers ans BFM vom 11. Oktober 2006 bei­gelegten Bestätigung der Ex-Ehefrau, wonach der Vater einen sehr gu­ten und regelmässigen Kontakt zur gemeinsamen Tochter pflege, um ein Gefälligkeitsschreiben handeln; dies nicht zuletzt des­halb, weil die fragli­chen Eingaben in einem un­mittelbaren Zu­sammenhang zum drohenden Verlust des Aufenthalts­rechts des Be­schwerdeführers standen. Nachdem die behauptete enge Beziehung zur Tochter nicht hinreichend dargetan ist, ist es dem Beschwerde­führer im Falle der Rückkehr ins Heimatland zu­zumuten, den Kontakt zu seiner bald volljährigen Tochter vom Ausland her zu pflegen, zumal er als kroatischer Staatsangehöriger jederzeit die Möglichkeit hat, visumsfrei in die Schweiz einzureisen.

E. 6.4 Infolge seines langjährigen Aufenthalts in der Schweiz stellt sich je­doch die Frage, ob allenfalls die Garantie auf Achtung des Privat­le­bens nach Art. 8 EMRK (bzw. Art. 13 Abs. 1 BV) dem Beschwerde­füh­rer ei­nen Auf­ent­halts­anspruch ver­mitteln könnte. Nach der bundesgerichtli­chen Recht­spre­chung kommt diesem Recht in aus­länder­rechtlichen Fäl­len zwar ei­ne selbst­stän­dige Auffangfunktion gegen­über dem enge­ren, das Fa­mi­lienleben be­treffenden Schutz­be­reich zu; das Bundesge­richt hat dies­bezüglich al­lerdings fest­gehalten, dass es hierfür beson­ders in­ten­si­ver, über eine nor­male Integration hi­nausgehender privater Bin­dun­gen ge­sell­schaft­li­cher oder beruflicher Na­tur bzw. entsprechen­der ver­tief­ter sozialer Be­zie­hungen zum ausser­familiären bzw. ausser­häuslichen Bereich be­dür­fe (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.2.1 S. 286 mit Hin­wei­sen). Auch wenn sich der Beschwer­deführer seit September 2000 möglicherweise ununter­bro­chen in der Schweiz befindet, vermochte er sich - wie noch aufzu­zei­gen sein wird - weder in beruflicher noch in sozialer Hinsicht erfolg­reich zu integrieren. Fraglos kann im Lichte der beschriebenen Pra­xis da­her nicht von einer derart starken Ver­bundenheit ge­spro­chen wer­den, die einen entsprechenden Aufent­haltsanspruch zu be­grün­den ver­möchte.

E. 6.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer weder aus dem geltenden Landesrecht noch aus staatsvertraglichen Be­stim­mungen einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthalts­bewilligung herleiten kann.

E. 7.1 Ist ein Aufenthaltsanspruch des Beschwerdeführers zu verneinen, stellt sich die Frage, ob im Rahmen des Ermessens die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist (Art. 4 ANAG). Dies bedeutet je­doch nicht, dass die Behörde in ihrer Ent­scheidung völlig frei wäre. Viel­mehr hat sie bei der Ausfüllung der Er­messensspielräume die recht­lichen Schranken zu beachten. Dazu gehört auch, dass sie unter dem Ge­sichtspunkt der Verhältnismässig­keit eine wertende Abwägung zwi­schen dem öffentlichen Interesse an der Verweigerung der Zustim­mung einerseits und den durch die Ver­weigerung beeinträchtigten Inte­res­sen andererseits vorzunehmen hat (vgl. statt vieler Ulrich Häfe­lin/Ge­org Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zü­rich/Basel/Genf 2006, Rz. 613 ff.). Es muss jedoch - wie noch aus­zuführen sein wird - ein strengerer Massstab zur Anwendung gelan­gen als bei jenen Aufenthalts­bewilligungen, auf die ein Rechtsanspruch be­steht.

E. 7.2 Was das öffentliche Interesse betrifft, ist festzuhalten, dass die Schweiz hinsichtlich des Aufenthalts von Ausländerinnen und Aus­ländern aus dem Nicht-EU/EFTA-Raum (nach­folgend: Drittstaatsan­gehörige) grund­sätzlich eine restrik­ti­ve Ein­wande­rungs­po­litik betreibt (vgl. etwa BGE 133 II 6 E. 6.3.1 S. 28). Die­se wird kon­kre­tisiert und um­gesetzt durch die Be­stim­mun­gen der BVO (bzw. neu durch die Zu­lassungsrege­lung von Art. 3 und 18 ff. AuG so­wie Art. 19 ff. VZAE), welche ein ausgegli­chenes Verhält­nis zwi­schen dem Be­stand der schweizerischen und dem der auslän­di­schen Wohn­be­völ­ke­rung sowie eine Verbesserung der Arbeits­markt­struk­tur und eine mög­lichst aus­geglichene Beschäftigung bezweckt (Art. 1 Bst. a und c BVO; vgl. auch Art. 16 Abs. 1 ANAG sowie Art. 8 Abs. 1 ANAV). So sind erwerbstätige Drittstaatsange­hörige na­ment­lich in Form ho­her Anforderungen an die be­rufliche Qua­li­fi­ka­ti­on (Art. 8 BVO) und der Höchstzahlen (Art. 12 BVO) stren­gen Zulassungsbe­schrän­kungen un­terworfen. Das erhebli­che Ge­wicht des öf­fent­lichen Inte­res­ses an der Durchsetzung der res­triktiven Ein­wan­de­rungs­politik gegen­über Dritt­staatsangehörigen zeigt sich da­ran, dass hu­manitäre Gründe in die­sem rechtlichen Zusam­menhang erst Be­deu­tung er­langen, wenn die Be­troffenheit der Einzel­person die Gren­ze zum schwerwiegenden per­sönli­chen Härtefall im Sinne von Art. 13 Bst. f BVO überschreitet. Die Höchst­zahlen gel­ten nicht für aus­län­di­sche Personen, welche die Auf­ent­halts­bewilli­gung - wie in casu - nach Art. 3 Abs. 1 Bst. c (Fa­mi­lien­angehö­rige von Schwei­zerin­nen und Schweizern) oder Art. 38 BVO (Famili­enangehöri­ge von aus­län­dischen Per­sonen) er­hal­ten haben (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 BVO). Die Ver­längerung des Aufenthalts des Be­schwer­de­füh­rers hängt so­mit nicht davon ab, ob er die strengen Zulas­sungs­krite­ri­en von Art. 8 bzw. Art. 13 Bst. f BVO er­füllt. Nach Auf­lö­sung der Ehe muss der Be­schwerdeführer jedoch das öffentliche In­te­res­se an einer re­striktiven Mig­ra­ti­ons­politik grund­sätz­lich wieder ge­gen sich gelten lassen. Bei der In­te­res­senabwägung ist daher ein ver­gleichs­weise strenger Mass­stab an­zu­wenden. Dem­ent­sprechend geht das Bundesverwaltungsge­richt da­von aus, dass die Ver­längerung der Aufent­haltsbewilligung nach Auf­lösung der Ehe in ers­ter Linie ein Instrument zur Ver­mei­dung von Här­tefällen darstellt (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesver­waltungsgerichts C-1649/2007 vom 9. September 2008 E. 7.2 mit Hinweisen; fer­ner Ziff. 654 ANAG-Wei­sun­gen).

E. 7.3 Bei der Prüfung der Frage, ob die auf dem Spiel stehenden priva­ten Inter­essen eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung recht­ferti­gen, ist zu untersuchen, inwieweit es der ausländischen Per­son in per­sönlicher, wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht zugemutet wer­den kann, den Aufenthalt in der Schweiz aufzu­geben, in ihre Heimat zu­rück­zukehren und dort zu leben. Zu diesem Zweck ist ihre zukünftige Si­tua­tion im Ausland den persönlichen Ver­hältnissen in der Schweiz ge­genüberzustellen. Darüber ist nach Mass­gabe aller relevanten Um­stände des Einzelfalles zu befinden. Dazu gehören allgemeine, von der Ehe unabhängige Elemente, wie die Dauer des Aufent­haltes in der Schweiz, der Grad der sozialen und wirtschaftlichen Integra­tion in die hie­sigen Verhältnisse, das Alter und der gesundheitliche Zu­stand, so­weit Kinder vorhanden sind, deren Alter und schulische Integration, aber auch die Un­terkunft und die Reintegrationsmöglichkeiten in der Hei­mat, ferner ehespezifi­sche Elemente, wie die Dauer der Ehe und die Umstände, die zu deren Auflösung geführt haben (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-3250/2008 vom 21. Mai 2010 E. 4.3 und C-5236/2007 vom 8. Mai 2008, E. 5.1.1 mit Hinweis; ferner Ziff. 654 ANAG-Wei­sun­gen).

E. 7.4 Welcher Grad an Betroffenheit in den persönlichen Verhältnissen notwendig ist, damit das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der restriktiven Migrationspolitik gegenüber Drittausländern zurückzu­ste­hen hat, ist vorab mit Blick auf die Regelung des Art. 7 Abs. 1 ANAG zu beantworten, der ausländischen Ehegatten von Schweizer­bürgern nach fünf Jahren Ehe auf schweizerischem Territorium einen vom weite­ren Be­stand der Ehe un­abhängigen Anspruch auf Aufenthalt vermit­telt. Vor dem Er­reichen die­ser zeitlichen Grenze kommt es ent­scheidend darauf an, welche Be­deutung den ehespezifi­schen Elemen­ten im jeweiligen Einzelfall zu­kommt, das heisst der Dauer der eheli­chen Gemeinschaft auf schwei­zerischem Territorium, den Um­ständen der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft und - im letzteren Zusam­menhang - all­fälligen Gewalterfahrungen in der Ehe sowie der Exis­tenz ge­meinsamer Kin­der. Je mehr die­se Elemente ins Gewicht fal­len, um so eher wird man von einer hinrei­chend schweren Betroffen­heit aus­gehen können. Um­gekehrt rechtfer­tigt sich ein um so strengerer Massstab, als sich die Härtesituation nicht gerade aus den oben genann­ten ehe­spezifischen Elementen ab­leiten lässt (vgl. Urteil des Bun­desver­waltungsgerichts C-1786/2007 vom 3. Juni 2010 E. 7.3 mit Hinweis; vgl. schliess­lich die abgestuf­te Regelung in Art. 50 AuG). Da­bei darf jedoch nicht aus­ser Acht gelassen werden, dass der Ver­ord­nungsgeber in Art. 12 Abs. 2 zweiter Satz BVO unter anderem aus­ländi­sche Ehegatten von Schwei­zer Bürgern von den Höchstzahlen der Be­grenzungsverordnung auch für die Zeit nach Auflösung der Ehe aus­nimmt und auf die­se Weise ihrer besonderen Lage Rechnung trägt.

E. 7.5 Die (zweite) Ehe des Beschwerdeführers dauerte gut eineinhalb Jahre und blieb kinderlos. Über seine Beziehung zur (31 Jahre älteren) Ehe­gat­tin vor der Ehe ist nur wenig bekannt. So soll sich der Be­schwer­deführer - wie Abklärungen der Staatsanwaltschaft des Kan­tons Basel-Stadt im Rahmen eines gerichtspolizeilichen Er­mittlungsver­fahrens ergeben haben (vgl. Bericht vom 2. April 2000) - be­reits vor seiner Ausschaffung nach Kroatien zeitweise unan­gemeldet in Basel bei seiner damaligen Freundin und späteren Ehe­frau aufgehal­ten haben. Als einzige Besonderheit, die im Sinne der oben­ste­henden Ausführungen geeignet wäre, die An­for­de­rung an die Be­trof­fen­heit in den persönlichen Verhältnissen zu senken, fällt demnach nur die Tat­sache in Betracht, dass die Ehe durch den Tod des schwei­ze­ri­schen Ehegatten aufgelöst wurde. Solchen Schicksal­schlägen kommt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungs­gerichts zwar eine er­heb­li­che Bedeutung zu (vgl. Urteile des Bundes­verwaltungsge­richts C-5358/2007 vom 29. Juli 2010 E. 4.4 und C 6527/2007 vom 16. Juni 2009 E. 7.4 [je mit Hinweisen]; ferner Bot­schaft zum Bun­des­gesetz über die Aus­länderinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3754, die den Tod des Ehegatten als Beispiel für einen "wich­tigen per­sönlichen Grund" nennt, der einen An­spruch auf Ver­län­ge­rung der Auf­enthalts­bewilligung nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG be­grün­den kann). Im vorliegenden Fall gilt es allerdings zu be­rücksichtigen, dass sich die (zweite) Ehefrau des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt des Eheschlus­ses bereits im Pensionierungsalter be­fand. Dass sie bereits eineinhalb Jahre später verschied, mag für den Beschwerdeführer schmerzlich gewesen sein, kommt vor dem auf­gezeigten Hintergrund je­doch nicht einem völlig unvorhersehbaren, schicksalhaften Schlag gleich, welcher der Lebensplanung des Be­schwerdeführers ein abrup­tes und unerwartetes Ende setzte. Bei dieser Sachlage rechtfertigt sich ein relativ strenger Massstab bei der Gewichtung der privaten Interes­sen an einem weiteren Verbleib in der Schweiz (vgl. Urteil des Bundes­verwaltungsgerichts C-2217/2007 vom 7. Juni 2010 E. 4.4).

E. 7.6 In einer Konstellation wie der vorliegenden hat das öffentliche Inte­resse an der Durchsetzung einer restriktiven Einwanderungspolitik erst dann zurückzustehen, wenn die Auswirkungen des Verlustes der Aufenthaltsbewilligung ein Mass erreichen, das sich nicht wesentlich von der schwer­wiegenden persönli­chen Notlage im Sinne der Recht­spre­chung zu Art. 13 Bst. f BVO unterscheidet. Eine lang dauernde Anwe­senheit, eine fortgeschrittene soziale und berufliche Integration so­wie ein klag­loses Verhalten reichen daher für sich alleine nicht, um das öffentli­che Inter­esse an der Durchset­zung der restriktiven Migrati­ons­politik in Fra­ge zu stellen. Die Veranke­rung der aus­ländischen Per­son in der Schweiz muss vielmehr so eng sein, dass von ihr nicht ver­langt wer­den kann, in einem anderen Land, ins­besondere in ihrem Heimat­staat bzw. Herkunftsland zu leben. Beruf­liche, freund­schaftli­che und nachbarschaftliche Bezie­hungen, welche wäh­rend des Aufent­hal­tes in einem Land normalerwei­se geknüpft werden, ge­nügen hier­zu im Allgemeinen nicht (vgl. BVGE 2007/45 E. 4.2 und 4.3 mit Hin­weisen). Im­merhin wer­den bei ei­ner sehr langen Auf­ent­halts­dauer weniger hohe Anforderun­gen an das Vorliegen be­sonderer Um­stände wie etwa eine überdurch­schnittliche Integration oder andere Fak­toren gestellt, wel­che die Rückkehr ins Heimatland als aus­ge­spro­chen schwierig er­schei­nen las­sen (vgl. BGE 124 II 110 E. 3 S. 113, der bei asylsuchen­den Personen in Anbetracht ihrer schwie­ri­gen Situation die­se Grenze bei 10 Jahren Aufenthalt er­blickt). Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang geltend, in sei­nem Arbeitsumfeld gut integriert zu sein und über eine feste Arbeits­stelle sowie ein regelmässiges Einkommen zu verfügen, welches ihm er­laube, für den Unterhalt seiner Tochter aus erster Ehe aufzukommen und zudem seine Schulden abzubauen. Nachdem der Beschwerdefüh­rer während längerer Zeit Sozialhilfe beziehen musste, geht er - so­weit aus den kantonalen Akten ersichtlich - seit Mitte 2005 regelmäs­sig einer Erwerbstätigkeit als Hilfsgipser nach. Allerdings ist seine berufli­che und soziale Integration - entgegen seiner Ansicht - keines­wegs so aussergewöhnlich, dass von einer Verwurzelung in der Schweiz die Rede sein könnte, die eine Rückkehr ins Heimatland als un­verhältnismässig erscheinen lassen würde. Angesichts des als Voll­zeitmitarbeiter erzielten Bruttolohns von Fr. 2'915.- (vgl. Lohnab­rech­nung vom Januar 2006), dürfte er kaum über eine ent­sprechende Ausbil­dung im Baugewerbe verfügen bzw. eine quali­fizierte Erwerbs­tätig­keit in diesem Berufszweig ausüben. In seinen Schluss­bemerkun­gen vom 22. November 2010 hielt der Beschwerdeführer jedenfalls ge­genüber dem Bundesverwaltungsgericht auf ent­sprechende Anfrage hin fest, er habe "keine neuen Ergänzungen" in persönlicher, berufli­cher, wirtschaftlicher oder familiärer Hinsicht an­zuzeigen. Seine beruf­li­che Integration geht somit nicht über das hinaus, was von Ausländern in vergleichbarer Lage ganz allgemein erwartet werden kann. Zudem dürfte es dem Beschwerdeführer bis zum heutigen Tag nicht gelungen sein, sich hierzulande eine dauer­hafte wirtschaftliche Existenz aufzu­bauen, hatte er sich doch in den letzten Jahren vornehmlich um seine Schuldensanierung zu kümmern. Noch Ende 2005 bestanden gegen ihn nämlich Verlustscheine in der Höhe von insgesamt Fr. 31'560.-. Aus den Akten ergeben sich zwar keine Hinweise auf strafrechtliche Ver­urteilungen. Ungeachtet dessen ist der Beschwerdeführer während seiner Anwesenheit in der Schweiz immer wieder negativ in Er­schei­nung getreten, meist in Zusammenhang mit übermässigem Alkoholkon­sum (vgl. Polizeiverzeigung vom 20. November 1993 wegen Diensterschwerung, Unfug und Rauschzustandes; Polizeiverzeigung vom 7. Juni 1998 wegen Rauschzustandes; fremdenpolizeiliche Ver­war­nung vom 4. Oktober 2000 wegen Einreise ohne Visum; Rapport der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 24. August 2004 wegen Suizid­ver­suchs unter Alkoholeinfluss; Nachtruhestörung infolge Trunkenheit vom 10. September 2007). Allein schon aufgrund seiner mangelhaften sozia­len und wirtschaftlichen Integration kann von einer ausser­gewöhnli­chen Eingliederung in die hiesigen Verhältnisse und gleich­zeiti­gen Ent­fremdung von den früheren Lebensverhältnissen keine Rede sein. An dieser Beurteilung vermag auch die längere Dauer sei­nes Aufent­haltes in der Schweiz nichts zu ändern; nicht zuletzt, weil die­ser seit Ablauf der letzten fremdenpolizeilichen Bewilligung nur auf­grund des hängigen Aufenthaltsverfahrens von den Behörden in der Schweiz geduldet wurde (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-533/2006 vom 19. Mai 2008 E. 6.5.1). Nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der Beschwerdeführer fer­ner aus dem Umstand, dass die kantonale Migrationsbehörde seine Auf­enthaltsbewilligung nach dem Tod der Schweizer Ehegattin wieder­holt vorbehaltlos und eigenmächtig verlängert hat, wäre sie doch be­reits zu diesem Zeitpunkt gemäss Ziff. 132.4 Bst. e der ANAG-Weisun­gen verpflichtet gewesen, ihren Entscheid dem BFM zur Zustimmung zu unterbreiten. Wie oben (E. 4) dargelegt, waren diese unter Verstoss gegen Art. 19 Abs. 5 ANAV erteilten Verlängerungen ungültig (vgl. Ur­teil des Bundesverwaltungsgerichts C-1300/2007 vom 18. Dezember 2008 E. 6.3; vgl. auch C-563/2006 vom 28. November 2007 E. 4.2 mit Hinweisen).

E. 7.7 Was die zu erwartende Situation im Heimatland anbelangt, gilt es festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer, der auch über einen bos­nisch-herzegowinischen Reisepass verfügt, in den letzten Jahren im­mer wieder während längerer Zeit in Kroatien aufgehalten hat, was auf nach wie vor bestehende enge Kontakte zur Herkunftsregion und auf ein intaktes Beziehungsnetz vor Ort schliessen lässt. Dabei kann nach dem Gesagten nicht entscheidwesentlich sein, dass die wirtschaft­li­chen Verhältnisse sowie die Möglichkeiten auf dem Arbeits­markt in Kroatien bzw. Bosnien-Herzegowina nicht mit denjenigen in der Schweiz vergleichbar sind. Der Beschwerdeführer verfügt jedoch über berufliche Erfahrungen im Baugewerbe, die ihm nach einer Rück­kehr in seine Heimat beim Wiedereinstieg ins Berufsleben von Nutzen sein werden. Somit deutet nichts darauf hin, dass einer Wiederein­gliede­rung in Kroatien oder Bosnien-Herzegowina unüberwindbare Hin­dernisse entgegenstehen könnten.

E. 7.8 Eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interes­sen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass unter den ge­gebenen Umständen das private Interesse des Be­schwerdeführers an der weiteren fremdenpolizeilichen Regelung seines Aufenthalts in der Schweiz gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Durchset­zung einer restriktiven Migrationspolitik gegenüber Personen aus dem Nicht-EU/EFTA-Raum zurückzustehen hat. Die Verweigerung der Zu­stimmung durch die Vorinstanz ist des­halb als verhältnismässige und an­gemessene Massnahme zu be­stätigen.

E. 8 Aus der Rechtmässigkeit der Zustimmungsverweigerung folgt ohne weite­res die Rechtmässigkeit der Weg­weisung aus der Schweiz (vgl. Art. 12 Abs. 3 ANAG), und es bliebe zu prüfen, ob dem Weg­weisungsvollzug Hin­dernisse im Sinne von Art. 14a ANAG entgegen­stehen. Da solche Voll­zugshindernisse weder geltend gemacht werden noch sich aus den Ak­ten ergaben, ist die angefochtene Verfügung auch unter diesem Gesichts­punkt zu Recht ergangen.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun­desrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt rich­tig und vollständig feststellt; sie erweist sich auch als angemessen (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem un­ter­liegenden Beschwerde­füh­rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 700.- festzusetzen (Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Regle­ments vom 21. Feb­ruar 2008 über die Kosten und Entschä­digungen vor dem Bun­des­ver­waltungs­gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv Seite 19

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer auf­erlegt und mit dem am 19. Dezember 2007 geleisteten Kostenvor­schuss gleicher Höhe verrechnet. 3.Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück) - das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt (ad [...]) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Daniel Brand Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-7229/2007 Urteil vom 15. Dezember 2010 Besetzung Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richter Antonio Imoberdorf, Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiber Daniel Brand. Parteien G._______, vertreten durch lic. iur. Daniel Olstein, Advokat, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung derAufent­haltsbewilligung und Wegweisung. Sachverhalt: A. Der aus dem heutigen Bosnien und Herzegowina stammende Be­schwerde­führer (geb. 1970), welcher ursprünglich Ende April 1991 als Sai­sonnier in die Schweiz eingereist war, heiratete am 29. Juli 1992 in Kroa­tien die hierzulande niedergelassene kroatische Staatsangehörige V._______ (geb. 1971). Mit Zuzugsdatum vom 2. August 1992 erhielt er vom Kanton Basel-Stadt eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Famili­ennachzuges zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Am 15. September 1993 wurde die gemeinsame Tochter D._______ geboren. Seit 14. April 1993 ist der Beschwerdeführer auch im Besitze eines kroatischen Reisepas­ses. B. Die vom Zivilgericht Basel-Stadt am 18. November 1994 erlassene Tren­nungsverfügung sah vor, dass der Beschwerdeführer die ge­meinsame Woh­nung bis spätestens Mitte Januar 1995 zu verlassen sowie Unterhalts­beiträge an Ehefrau und Kind zu entrichten habe. Wie Erhebun­gen der kantonalen Migrationsbehörde vom 3. November 1995 er­geben hatten, kam der Beschwerdeführer seinen Unterhaltspflichten in­dessen nicht nach und pflegte keine Beziehung zu seiner Tochter. Ausser­dem äusserte die Ehefrau ihren Scheidungswillen. Per 1. August 1996 wurde der Beschwerdeführer von der Migrations­behörde des Aufenthalts­kantons mit unbekanntem Aufenthalt abgemeldet. Eigenen Angaben zufolge hatte sich der Beschwerdeführer von Novem­ber 1995 bis September 1996 bei seiner in der Bundesrepublik Deutsch­land lebenden Mutter aufgehalten. Am 28. Januar 1997 hielt die Ehefrau gegenüber dem Kontrollbüro Basel-Stadt fest, ihr Ehemann halte sich dauerhaft in der Bundes­republik Deutsch­land auf und sei im Oktober 1996 während lediglich zwei Wochen in der Schweiz gewesen. Sie wünsche keinen Kontakt mehr zu ihrem Ehe­gatten, der seit Jahren nichts an den Lebensunter­halt der Tochter zahle, und halte auch am Familiennachzug nicht mehr fest. Ungeachtet dessen stellte V._______ am 21. Oktober 1997 zugunsten ih­res mittlerweile in Kroatien lebenden Ehegatten ein neues Gesuch um Fami­liennachzug, vornehmlich mit der Be­gründung, man habe sich ver­söhnt und die Tochter vermisse ihren Vater. Aus den Akten ergeben sich hingegen keine Hinweise, wonach der Be­schwerdeführer wieder längerfristig Wohnsitz bei seiner Familie in der Schweiz genommen hätte. Laut eigenen Angaben will er zwar seit Okto­ber 2007 wieder bei Ehefrau und Kind gewohnt haben (vgl. Er­hebungsbe­richt der Einwohnerdienste Basel-Stadt vom 4. November 1997), hielt sich aber laut Aussagen seiner damaligen Ehegattin vom 5. Dezember 1997 bis zum 8. Januar 1998 bereits wieder bei seiner Mutter in der Bundes­republik Deutschland auf. Nur wenige Monate später wurde der Be­schwerdeführer in volltrunkenem Zustand in einem Basler Quartier vor dem Eingang eines Ladengeschäftes vorgefunden. Bei der polizeilichen Be­fragung gab er als Wohnsitz einen Wohnort in Kroatien an und machte geltend, sich lediglich als Tourist und Gast bei S._______ (wohnhaft in Ba­sel) aufgehalten zu haben (vgl. Polizei­verzeigung vom 7. Juni 1998), um im Rahmen eines Straf­verfahrens betr. Vernachlässigung von Unter­haltspflichten - welches für den Be­schwerdeführer mit einem Freispruch en­dete - sowie im Scheidungs­verfahren als Zustelldomizil die Adresse sei­ner in der Stadt Basel wohnhaften Schweizer Freundin zu nennen. C. Nachdem die Ehe mit Urteil des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 7. September 1999 geschieden und die elterliche Gewalt über die Tochter D._______ der Mutter übertragen worden war, verliess der Be­schwerdeführer - im Rahmen einer überwachten Ausreise - am 19. April 2000 die Schweiz und kehrte nach Kroatien zurück. D. Am 18. September 2000 heiratete der Beschwerdeführer in Basel S._______ (Jahrgang 1939), worauf ihm vom Kanton Basel-Stadt erneut eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Gegen­über den Behörden wies er sich mit einem (neu ausgestellten) kroatischen Reisepass sowie einem entsprechenden Reisedokument von Bosnien und Herzegowina aus. Am 24. April 2002 verstarb die Schweizer Ehegattin. In Kenntnis dieses Umstan­des wurde die Auf­enthaltsbewilligung des Beschwerdeführers vom Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt wiederholt vorbehaltlos verlän­gert. E. In der Folge unterzog die kantonale Migrationsbehörde die persön­lichen Verhältnisse des Beschwerdeführers einer näheren Überprüfung im Hin­blick auf eine weitere Regelung des Aufenthaltes. Gestützt auf die vom Be­schwerdeführer erteilten Auskünfte erklärte sich die kantonale Migrations­behörde zu einer (erneuten) Verlängerung der Aufenthaltsbewilli­gung bereit und übermittelte am 20. Dezember 2005 die Angelegenheit dem BFM mit dem Antrag auf Zustimmung. Am 18. September 2006 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, dass erwogen werde, die Zustimmung zur Verlängerung der kantonalen Auf­enthaltsbewilligung zu verweigern und die Wegweisung aus der Schweiz anzuordnen, und räumte ihm Ge­legenheit zur Stellungnahme ein. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2006 äusserte sich der Beschwerdefüh­rer zur beabsichtigten Zu­stimmungsverweigerung und drohenden Wegwei­sung. F. Mit Verfügung vom 24. September 2007 ver­weigerte das BFM die Zu­stim­mung zur Verlängerung der Auf­ent­haltsbewilligung. Gleichzeitig wur­de die Wegweisung des Be­schwer­de­führers verfügt und es wurde ihm eine Ausrei­sefrist bis zum 31. Dezember 2007 angesetzt. Zur Begründung führte die Vorinstanz sinngemäss aus, dass der An­spruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung mit Auflösung der Ehe (Tod der Ehegattin) nach einem Jahr und fünf (recte: sieben) Mona­ten weggefallen sei. Bestehe kein Anspruch auf Verlängerung der Aufent­halts­bewilligung, so werde bei der Abwägung zwischen dem öffentlichen In­teresse an einer restriktiven Migrationspolitik und den privaten Interes­sen des Ausländers an einem weiteren Verbleib in der Schweiz ein stren­ger Massstab angesetzt. Diese Abwägung führe im vor­liegenden Fall dazu, das öffentliche Interesse höher zu gewichten als die privaten Interes­sen. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und mög­lich. G. Mit Rechtsmitteleingabe vom 24. Oktober 2007 beantragt der Be­schwerde­führer die Aufhebung der vorinstanzlichen Ver­fügung und die Er­teilung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthalts­bewilligung; eventualiter wird um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung ersucht. In seiner Begründung bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, der Hinweis der Vorinstanz auf die kurze Dauer der Ehe erscheine bei ei­ner - wie in casu - erzwungenen Auflösung der Ehe durch den Tod der Ehe­gattin verfehlt. Zudem stelle sich die familiäre Situation ganz anders dar, als in der Verfügung beschrieben, pflege er doch mit seiner noch min­derjährigen Tochter aus erster Ehe einen sehr guten und regelmässi­gen Kontakt. Auch in seinem Arbeitsumfeld sei er gut integriert, habe eine feste Stelle und ein regelmässiges Einkommen, welches ihm erlaube, den Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seiner Tochter nachzukommen und seine Schuldensituation zu bereinigen. Der Eingabe waren verschiedene Unterlagen beigelegt (u.a. Schreiben der Tochter, Bestätigung des Arbeitgebers, Abzahlungsvereinbarung, Konto­auszug des Betreibungsamtes Basel-Stadt, Strafregisterauszug). H. Am 7. Dezember 2007 zog der Beschwerdeführer das vorsorglich ein­ge­reichte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zurück. I. In seiner Vernehmlassung vom 1. Februar 2008 beantragt das BFM die Ab­weisung der Beschwerde. J. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 27. September 2010 lud das Bun­desverwaltungsgericht den Beschwerdeführer ein, allfällige, seit dem letz­ten Schriftenwechsel eingetretene Sachverhaltsänderungen in das Verfah­ren einzubringen. In seiner Eingabe vom 22. November 2010 hielt der Beschwerdeführer fest, er habe keine neuen Ergänzungen anzuzeigen. K. Am 20. Oktober 2010 zog das Bundesverwaltungsgericht für das vor­lie­gende Verfahren die kantonalen Akten bei. L. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er­wägun­gen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Ver­wal­tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Be­schwer­den gegen Verfügungen gemäss Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De­zember 1968 über das Verwal­tungsverfahren (VwVG, SR 172.021), so­fern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt; als Vor­instanzen gelten die in Art. 33 aufgeführten Behörden. Darunter fal­len Ver­fügungen des BFM betreffend Zustimmung zur Erteilung bzw. Ver­längerung einer Aufent­haltsbewilligung und betreffend Wegwei­sung. Das Bundesverwal­tungsgericht entscheidet endgültig, soweit nicht die Be­schwerde in öffent­lich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundes­gericht offen steht (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 und 4 des Bundesgerichts­gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes­ver­waltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts ande­res be­stimmt. 1.3. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat durch die an­gefoch­tene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In­te­resse an deren Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form­gerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).

2. Am 1. Januar 2008 trat das neue Bundesgesetz vom 16. Dezem­ber 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) mit den dazuge­hörigen Ausführungsverordnungen in Kraft, darunter die Verord­nung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Er­werbs­tätig­keit (VZAE, SR 142.201), welches das ehe­ma­lige Bundes­gesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Nie­der­lassung der Aus­länder (ANAG, BS 1 121; vgl. zum vollständigen Quellennachweis Ziff. I des Anhangs 2 zum AuG) abgelöst hat. Ebenso wurde gemäss Art. 91 Ziff. 2 VZAE die ehe­ma­li­ge Ver­ord­nung vom 20. Ap­ril 1983 über das Zu­stim­mungs­ver­fah­ren im Aus­län­der­recht (nach­fol­gend: Zu­stimmungsverordnung, AS 1983 535) aufgehoben, unter deren Geltung die an­gefochtene Verfügung ergan­gen war. Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt jedoch auf Gesuche, die - wie in casu - vor dem Inkrafttreten des AuG eingereicht wurden, das zu diesem Zeitpunkt geltende mate­rielle Recht anwendbar (vgl. etwa Urteil des Bundes­verwaltungsgerichts C-1649/2007 vom 9. September 2008 E. 2 mit Hinweis).

3. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Er­mes­sens, die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechts­erhebli­chen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt wer­den, so­fern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz ver­fügt hat (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be­schwerdever­fahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge­mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge­bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend ge­machten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grund­sätzlich - vorbe­hältlich der Ausführungen in E. 2 - die Sach- und Rechts­lage zum Zeit­punkt seines Entscheides (Urteil des Bundes­gerichts 2A.451/2002 vom 28. März 2003 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 129 II 215).

4. Die Kantone sind zuständig für die Erteilung und Verlängerung von Be­willi­gungen (Art. 15 Abs. 1 und 18 ANAG sowie Art. 51 der Verord­nung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Aus­länder [BVO, AS 1986 1791]). Vorbehalten bleibt jedoch die Zustim­mung durch das BFM. Das Zustimmungserfordernis ergibt sich im vor­liegenden Fall aus Art. 1 Abs. 1 Bst. a der Zustimmungsverordnung in Verbin­dung mit den Wei­sun­gen und Erläu­terungen des BFM über Ein­reise, Aufent­halt und Ar­beits­markt (ANAG-Weisun­gen, 3. Auflage, Bern, Mai 2006). Letztere se­hen in Ziffer 132.4 Bst. e vor, dass die Verlän­gerung der Aufenthaltsbewilli­gung ei­nes Auslän­ders oder einer Auslände­rin nach der Scheidung vom Schweizer Ehegatten oder nach dessen Tod dem BFM zur Zu­stimmung zu unterbrei­ten ist, falls der Auslän­der oder die Aus­lände­rin nicht aus einem Mit­gliedstaat der EFTA oder der EG stammt. Zif­fer 132.4 Bst b der genannten Weisungen sieht schliesslich die Unterbrei­tung zur Zustimmung vor, wenn das BFM dies im Einzel­fall verlangt. Ge­mäss Art. 19 Abs. 5 der Voll­zie­hungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufent­halt und Nieder­lassung der Aus­länder (ANAV, AS 1949 228) darf eine entsprechende kantona­le Bewilligung erst ausge­stellt werden, wenn die Zustimmung des BFM vorliegt; sie ist ansonsten un­gültig. Die Kompetenz des BFM ist im vorliegen­den Fall gegeben (zum Ganzen vgl. BGE 130 II 49 E. 2.1 S. 51, 127 II 49 E. 3 S. 51 ff., 120 Ib 6 E. 3a S. 9 ff.; Verwaltungspraxis der Bundes­behörden [VPB] 69.78 E. 12, 70.23 E. 10). 5. 5.1. Gemäss Art. 4 ANAG entscheidet die zuständige Behörde im Rah­men der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach frei­em Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und Nieder­las­sung. Es besteht demnach grundsätzlich kein Anspruch auf Er­teilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, es sei denn, die aus­län­di­sche Person oder ihre in der Schweiz lebenden An­gehörigen könn­ten sich auf eine Sondernorm des Bundesrechts oder eines Staats­vertrages be­rufen (vgl. BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hin­weisen). 5.2. Der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers hat Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Art. 7 Abs. 1 ANAG). Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Auf­ent­halt von fünf Jahren besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Nieder­lassungs­bewilligung (Art. 7 Abs. 1 zweiter Satz ANAG). Gemäss Art. 17 Abs. 2 ANAG hat der ausländische Ehegatte eines Nieder­gelassenen Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung der Auf­ent­haltsbewilligung, solange die Ehegatten zusammenwohnen. Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren hat er ebenfalls Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung, sofern er nicht ge­gen die öffentliche Ordnung verstossen hat. 5.3. Aufgrund seiner am 18. September 2000 erfolgten Heirat mit einer Schweizer Bürgerin verfügte der Beschwerdeführer ursprünglich über ei­nen gesetzlichen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Auf­enthalts­bewilligung (Art. 7 Abs. 1 ANAG). Mit dem Tod seiner Ehefrau am 24. April 2002 - nach etwas mehr als eineinhalbjähriger Ehedauer - ist die­ser Anspruch jedoch erloschen (vgl. etwa das zur Publikation vorgese­hene Urteil des Bundesgerichts 2C_411/2010 vom 9. November 2010 E. 3.1). Zu Recht beruft sich der Beschwerdeführer nicht auf seine erste Ehe mit der in der Schweiz niedergelassenen V._______, welche formell während gut sieben Jahren Be­stand hatte, wurde doch das eheliche Zu­sammenleben zwischen ihm und seiner damaligen Ehefrau bereits nach et­was mehr als zwei Jahren wieder aufgehoben, d.h. lange, bevor ihm ge­stützt auf Art. 17 Abs. 2 Satz 2 ANAG ein von der Ehe unabhängiger (selbständiger) Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbe­willigung oder auf die Erteilung einer Niederlassungsbewilli­gung hätte erwachsen können (vgl. dazu BGE 130 II 49 E. 3.2 S. 53 ff.; vgl. auch Ur­teil des Bundesverwaltungsgericht C-5909/2007 vom 25. November 2009 E. 6.1). Zu einer (längerfristigen) Wiederaufnahme der ehelichen Beziehun­gen ist es, wie erwähnt, in der Folge nicht mehr gekommen.. 6. 6.1. Als weitere Normen, die allenfalls einen gesetzlichen Be­willigungsan­spruch begründen könnten, kommen vorliegend ins­beson­dere Art. 8 Abs. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) so­wie der - soweit hier von Interesse - inhaltlich im Wesentlichen über­einstim­mende Art. 13 Abs. 1 der Bun­des­ver­fassung der Schweizeri­schen Eidge­nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) in Be­tracht, die beide ein Recht auf Achtung des Privat- und Familien­lebens ge­währleis­ten. Diese Garantien können namentlich dann ver­letzt sein, wenn einer ausländischen Person, deren Familien­angehörige in der Schweiz weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das gemein­sa­me Familienleben vereitelt wird. Gemäss bundes­gerichtlicher Recht­spre­chung zu Art. 8 EMRK muss der sich hier auf­haltende Angehörige über ein gefestigtes Anwesen­heitsrecht verfügen. Dies ist insbeson­de­re der Fall, wenn er das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlas­sungsbewilligung besitzt oder über eine Aufent­haltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechts­anspruch beruht (BGE 135 I 143 E. 1.3.1 mit Hinweis). Zudem muss diese Person zur Kernfamilie (Ehegatte oder im gleichen Haus­halt lebende, minder­jäh­rige Kinder) ge­hören, und es muss eine enge, tat­sächliche und intakte Beziehung zu ihr be­stehen (BGE 127 II 60 E. 1d/aa S. 64 f., Urteil des Bun­desge­richts 2C_451/2007 vom 22. Januar 2008 E. 2.1). 6.2. Eine nicht sorge- bzw. obhutsberechtigte ausländische Person kann die familiäre Beziehung zu ihrem Kind zum Vornherein nur im be­schränkten Rahmen des ihr eingeräumten Besuchsrechtes pflegen. Hierzu ist es nicht unabdingbar, dass sie dauernd im gleichen Land lebt wie das Kind und dort über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt. Ein solches Besuchsrecht gegenüber einem in der Schweiz fest an­we­senheitsberechtigten Kind verschafft dem ausländischen Eltern­teil da­her im allgemeinen noch keinen Anspruch auf dauernde Anwesen­heit; den Anforderungen von Art. 8 EMRK ist Genüge getan, wenn das Be­suchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her ausge­übt werden kann, wobei allenfalls dessen Modalitäten ent­sprechend aus­zugestalten sind (vgl. das Urteil des Bundesgerichtes 2C_475/2007 vom 5. Dezember 2007 E. 2 mit Hinweisen). Ein weiter­gehender An­spruch kann bestehen, wenn in wirtschaftlicher und affek­tiver Hinsicht eine beson­ders enge Beziehung zu dem Kind besteht, diese Bezie­hung wegen der Distanz zum Heimatland der auslän­dischen Person prak­tisch nicht aufrecht erhalten werden könnte und das bisherige Ver­halten der aus­ländischen Person in der Schweiz zu keinerlei Klagen An­lass gegeben hat (BGE 120 Ib 1 E. 3c S. 5; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 2C_576/2007 vom 24. Januar 2008 E. 2.1 mit Hinwei­sen). Wesentlich ist, ob gegen den Ausländer frem­den­polizeiliche Entfer­nungs- oder Fernhaltegründe sprechen, insbe­son­dere ob und in­wieweit er sich massgebliches strafrechtlich oder frem­denpolizeilich ver­pöntes Fehl­verhalten hat zuschulden kom­men lassen. Was das Erfor­dernis der besonderen gefühlsmässigen In­ten­sität der Beziehung betrifft, ist dieses regelmässig als erfüllt zu er­ach­ten, wenn ein grosszü­gig aus­gestaltetes Besuchsrecht eingeräumt ist und dieses konti­nuierlich, spontan und reibungslos ausgeübt wird (vgl. das Urteil des Bundes­gerichts 2C_171/2009 vom 3. August 2009 E. 2.2 mit Hinwei­sen). 6.3. Nachdem der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an die Vor­in­stanz vom 11. Oktober 2006 darauf hingewiesen hatte, seine (damals dreizehneinhalbjährige) Tochter D._______ befinde sich in der Puber­tät und brauche ihn in dieser besonderen Entwicklungsphase, macht er nunmehr auf Beschwerdeebene geltend, mit seiner noch minderjähri­gen Tochter pflege er - entgegen der Ansicht der Vor­instanz, welche seine persönlichen Beziehungen zu ihr und seiner Ex-Ehefrau als eher diffus bezeichnet habe - einen sehr guten und regelmässigen Kontakt. In diesem Zusammenhang verweist er auf das persönliche Schreiben sei­ner Tochter vom 20. Oktober 2007. Darin bezeichnet diese das Ver­hältnis zu ihrem Vater als mittlerweile sehr gut und zeigt sich über die mögliche Nichtverlängerung seiner Auf­enthaltsbewilligung betroffen. Eine in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht besonders enge Be­ziehung zwischen dem Be­schwerdeführer und sei­ner kurz vor der Volljährigkeit ste­henden Tochter, die für einen allenfalls aufgrund von Art. 8 EMRK weiter­gehenden Anwesenheitsanspruch spräche, ist nicht ersichtlich bzw. wird nicht hinreichend belegt. In den Akten finden sich vielmehr ver­schie­dentlich Aussagen, welche im Wi­derspruch zur vom Be­schwerdeführer ge­schilderten Intensität der Vater-Tochter-Be­ziehung stehen, hielt doch die damalige Ehefrau Ende Januar 1997 gegenüber den zuständigen Behör­den fest, sie wünsche keinen Kontakt mehr zu ihrem Ehegatten, der seit Jahren nichts an den Lebensunterhalt der Tochter zahle. Zudem war der Beschwerdeführer bereits per 1. August 1996 von der Einwohnerkon­trolle Basel-Stadt mit unbekanntem Aufenthalt abgemeldet worden. Auch viele Jahre später, anlässlich der Abklärung der persön­lichen Verhältnisse des Be­schwerdeführers, unterliess es V._______ trotz wiederholter An­frage, zum Verhältnis ihres Ex-Ehe­mannes zur gemeinsamen Tochter Stel­lung zu nehmen, was die Migrationsbehörde zum Schluss verleitete, sie und ihre Tochter pflegten seit langem keinen Kontakt mehr zum Be­schwerdeführer. Nach Auffassung des Bundesver­waltungsgerichts dürfte es sich somit beim erwähnten Schreiben der Tochter sowie bei der der Stel­lungnahme des Beschwerdeführers ans BFM vom 11. Oktober 2006 bei­gelegten Bestätigung der Ex-Ehefrau, wonach der Vater einen sehr gu­ten und regelmässigen Kontakt zur gemeinsamen Tochter pflege, um ein Gefälligkeitsschreiben handeln; dies nicht zuletzt des­halb, weil die fragli­chen Eingaben in einem un­mittelbaren Zu­sammenhang zum drohenden Verlust des Aufenthalts­rechts des Be­schwerdeführers standen. Nachdem die behauptete enge Beziehung zur Tochter nicht hinreichend dargetan ist, ist es dem Beschwerde­führer im Falle der Rückkehr ins Heimatland zu­zumuten, den Kontakt zu seiner bald volljährigen Tochter vom Ausland her zu pflegen, zumal er als kroatischer Staatsangehöriger jederzeit die Möglichkeit hat, visumsfrei in die Schweiz einzureisen. 6.4. Infolge seines langjährigen Aufenthalts in der Schweiz stellt sich je­doch die Frage, ob allenfalls die Garantie auf Achtung des Privat­le­bens nach Art. 8 EMRK (bzw. Art. 13 Abs. 1 BV) dem Beschwerde­füh­rer ei­nen Auf­ent­halts­anspruch ver­mitteln könnte. Nach der bundesgerichtli­chen Recht­spre­chung kommt diesem Recht in aus­länder­rechtlichen Fäl­len zwar ei­ne selbst­stän­dige Auffangfunktion gegen­über dem enge­ren, das Fa­mi­lienleben be­treffenden Schutz­be­reich zu; das Bundesge­richt hat dies­bezüglich al­lerdings fest­gehalten, dass es hierfür beson­ders in­ten­si­ver, über eine nor­male Integration hi­nausgehender privater Bin­dun­gen ge­sell­schaft­li­cher oder beruflicher Na­tur bzw. entsprechen­der ver­tief­ter sozialer Be­zie­hungen zum ausser­familiären bzw. ausser­häuslichen Bereich be­dür­fe (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.2.1 S. 286 mit Hin­wei­sen). Auch wenn sich der Beschwer­deführer seit September 2000 möglicherweise ununter­bro­chen in der Schweiz befindet, vermochte er sich - wie noch aufzu­zei­gen sein wird - weder in beruflicher noch in sozialer Hinsicht erfolg­reich zu integrieren. Fraglos kann im Lichte der beschriebenen Pra­xis da­her nicht von einer derart starken Ver­bundenheit ge­spro­chen wer­den, die einen entsprechenden Aufent­haltsanspruch zu be­grün­den ver­möchte. 6.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer weder aus dem geltenden Landesrecht noch aus staatsvertraglichen Be­stim­mungen einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthalts­bewilligung herleiten kann. 7. 7.1. Ist ein Aufenthaltsanspruch des Beschwerdeführers zu verneinen, stellt sich die Frage, ob im Rahmen des Ermessens die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist (Art. 4 ANAG). Dies bedeutet je­doch nicht, dass die Behörde in ihrer Ent­scheidung völlig frei wäre. Viel­mehr hat sie bei der Ausfüllung der Er­messensspielräume die recht­lichen Schranken zu beachten. Dazu gehört auch, dass sie unter dem Ge­sichtspunkt der Verhältnismässig­keit eine wertende Abwägung zwi­schen dem öffentlichen Interesse an der Verweigerung der Zustim­mung einerseits und den durch die Ver­weigerung beeinträchtigten Inte­res­sen andererseits vorzunehmen hat (vgl. statt vieler Ulrich Häfe­lin/Ge­org Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zü­rich/Basel/Genf 2006, Rz. 613 ff.). Es muss jedoch - wie noch aus­zuführen sein wird - ein strengerer Massstab zur Anwendung gelan­gen als bei jenen Aufenthalts­bewilligungen, auf die ein Rechtsanspruch be­steht. 7.2. Was das öffentliche Interesse betrifft, ist festzuhalten, dass die Schweiz hinsichtlich des Aufenthalts von Ausländerinnen und Aus­ländern aus dem Nicht-EU/EFTA-Raum (nach­folgend: Drittstaatsan­gehörige) grund­sätzlich eine restrik­ti­ve Ein­wande­rungs­po­litik betreibt (vgl. etwa BGE 133 II 6 E. 6.3.1 S. 28). Die­se wird kon­kre­tisiert und um­gesetzt durch die Be­stim­mun­gen der BVO (bzw. neu durch die Zu­lassungsrege­lung von Art. 3 und 18 ff. AuG so­wie Art. 19 ff. VZAE), welche ein ausgegli­chenes Verhält­nis zwi­schen dem Be­stand der schweizerischen und dem der auslän­di­schen Wohn­be­völ­ke­rung sowie eine Verbesserung der Arbeits­markt­struk­tur und eine mög­lichst aus­geglichene Beschäftigung bezweckt (Art. 1 Bst. a und c BVO; vgl. auch Art. 16 Abs. 1 ANAG sowie Art. 8 Abs. 1 ANAV). So sind erwerbstätige Drittstaatsange­hörige na­ment­lich in Form ho­her Anforderungen an die be­rufliche Qua­li­fi­ka­ti­on (Art. 8 BVO) und der Höchstzahlen (Art. 12 BVO) stren­gen Zulassungsbe­schrän­kungen un­terworfen. Das erhebli­che Ge­wicht des öf­fent­lichen Inte­res­ses an der Durchsetzung der res­triktiven Ein­wan­de­rungs­politik gegen­über Dritt­staatsangehörigen zeigt sich da­ran, dass hu­manitäre Gründe in die­sem rechtlichen Zusam­menhang erst Be­deu­tung er­langen, wenn die Be­troffenheit der Einzel­person die Gren­ze zum schwerwiegenden per­sönli­chen Härtefall im Sinne von Art. 13 Bst. f BVO überschreitet. Die Höchst­zahlen gel­ten nicht für aus­län­di­sche Personen, welche die Auf­ent­halts­bewilli­gung - wie in casu - nach Art. 3 Abs. 1 Bst. c (Fa­mi­lien­angehö­rige von Schwei­zerin­nen und Schweizern) oder Art. 38 BVO (Famili­enangehöri­ge von aus­län­dischen Per­sonen) er­hal­ten haben (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 BVO). Die Ver­längerung des Aufenthalts des Be­schwer­de­füh­rers hängt so­mit nicht davon ab, ob er die strengen Zulas­sungs­krite­ri­en von Art. 8 bzw. Art. 13 Bst. f BVO er­füllt. Nach Auf­lö­sung der Ehe muss der Be­schwerdeführer jedoch das öffentliche In­te­res­se an einer re­striktiven Mig­ra­ti­ons­politik grund­sätz­lich wieder ge­gen sich gelten lassen. Bei der In­te­res­senabwägung ist daher ein ver­gleichs­weise strenger Mass­stab an­zu­wenden. Dem­ent­sprechend geht das Bundesverwaltungsge­richt da­von aus, dass die Ver­längerung der Aufent­haltsbewilligung nach Auf­lösung der Ehe in ers­ter Linie ein Instrument zur Ver­mei­dung von Här­tefällen darstellt (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesver­waltungsgerichts C-1649/2007 vom 9. September 2008 E. 7.2 mit Hinweisen; fer­ner Ziff. 654 ANAG-Wei­sun­gen). 7.3. Bei der Prüfung der Frage, ob die auf dem Spiel stehenden priva­ten Inter­essen eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung recht­ferti­gen, ist zu untersuchen, inwieweit es der ausländischen Per­son in per­sönlicher, wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht zugemutet wer­den kann, den Aufenthalt in der Schweiz aufzu­geben, in ihre Heimat zu­rück­zukehren und dort zu leben. Zu diesem Zweck ist ihre zukünftige Si­tua­tion im Ausland den persönlichen Ver­hältnissen in der Schweiz ge­genüberzustellen. Darüber ist nach Mass­gabe aller relevanten Um­stände des Einzelfalles zu befinden. Dazu gehören allgemeine, von der Ehe unabhängige Elemente, wie die Dauer des Aufent­haltes in der Schweiz, der Grad der sozialen und wirtschaftlichen Integra­tion in die hie­sigen Verhältnisse, das Alter und der gesundheitliche Zu­stand, so­weit Kinder vorhanden sind, deren Alter und schulische Integration, aber auch die Un­terkunft und die Reintegrationsmöglichkeiten in der Hei­mat, ferner ehespezifi­sche Elemente, wie die Dauer der Ehe und die Umstände, die zu deren Auflösung geführt haben (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-3250/2008 vom 21. Mai 2010 E. 4.3 und C-5236/2007 vom 8. Mai 2008, E. 5.1.1 mit Hinweis; ferner Ziff. 654 ANAG-Wei­sun­gen). 7.4. Welcher Grad an Betroffenheit in den persönlichen Verhältnissen notwendig ist, damit das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der restriktiven Migrationspolitik gegenüber Drittausländern zurückzu­ste­hen hat, ist vorab mit Blick auf die Regelung des Art. 7 Abs. 1 ANAG zu beantworten, der ausländischen Ehegatten von Schweizer­bürgern nach fünf Jahren Ehe auf schweizerischem Territorium einen vom weite­ren Be­stand der Ehe un­abhängigen Anspruch auf Aufenthalt vermit­telt. Vor dem Er­reichen die­ser zeitlichen Grenze kommt es ent­scheidend darauf an, welche Be­deutung den ehespezifi­schen Elemen­ten im jeweiligen Einzelfall zu­kommt, das heisst der Dauer der eheli­chen Gemeinschaft auf schwei­zerischem Territorium, den Um­ständen der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft und - im letzteren Zusam­menhang - all­fälligen Gewalterfahrungen in der Ehe sowie der Exis­tenz ge­meinsamer Kin­der. Je mehr die­se Elemente ins Gewicht fal­len, um so eher wird man von einer hinrei­chend schweren Betroffen­heit aus­gehen können. Um­gekehrt rechtfer­tigt sich ein um so strengerer Massstab, als sich die Härtesituation nicht gerade aus den oben genann­ten ehe­spezifischen Elementen ab­leiten lässt (vgl. Urteil des Bun­desver­waltungsgerichts C-1786/2007 vom 3. Juni 2010 E. 7.3 mit Hinweis; vgl. schliess­lich die abgestuf­te Regelung in Art. 50 AuG). Da­bei darf jedoch nicht aus­ser Acht gelassen werden, dass der Ver­ord­nungsgeber in Art. 12 Abs. 2 zweiter Satz BVO unter anderem aus­ländi­sche Ehegatten von Schwei­zer Bürgern von den Höchstzahlen der Be­grenzungsverordnung auch für die Zeit nach Auflösung der Ehe aus­nimmt und auf die­se Weise ihrer besonderen Lage Rechnung trägt. 7.5. Die (zweite) Ehe des Beschwerdeführers dauerte gut eineinhalb Jahre und blieb kinderlos. Über seine Beziehung zur (31 Jahre älteren) Ehe­gat­tin vor der Ehe ist nur wenig bekannt. So soll sich der Be­schwer­deführer - wie Abklärungen der Staatsanwaltschaft des Kan­tons Basel-Stadt im Rahmen eines gerichtspolizeilichen Er­mittlungsver­fahrens ergeben haben (vgl. Bericht vom 2. April 2000) - be­reits vor seiner Ausschaffung nach Kroatien zeitweise unan­gemeldet in Basel bei seiner damaligen Freundin und späteren Ehe­frau aufgehal­ten haben. Als einzige Besonderheit, die im Sinne der oben­ste­henden Ausführungen geeignet wäre, die An­for­de­rung an die Be­trof­fen­heit in den persönlichen Verhältnissen zu senken, fällt demnach nur die Tat­sache in Betracht, dass die Ehe durch den Tod des schwei­ze­ri­schen Ehegatten aufgelöst wurde. Solchen Schicksal­schlägen kommt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungs­gerichts zwar eine er­heb­li­che Bedeutung zu (vgl. Urteile des Bundes­verwaltungsge­richts C-5358/2007 vom 29. Juli 2010 E. 4.4 und C 6527/2007 vom 16. Juni 2009 E. 7.4 [je mit Hinweisen]; ferner Bot­schaft zum Bun­des­gesetz über die Aus­länderinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3754, die den Tod des Ehegatten als Beispiel für einen "wich­tigen per­sönlichen Grund" nennt, der einen An­spruch auf Ver­län­ge­rung der Auf­enthalts­bewilligung nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG be­grün­den kann). Im vorliegenden Fall gilt es allerdings zu be­rücksichtigen, dass sich die (zweite) Ehefrau des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt des Eheschlus­ses bereits im Pensionierungsalter be­fand. Dass sie bereits eineinhalb Jahre später verschied, mag für den Beschwerdeführer schmerzlich gewesen sein, kommt vor dem auf­gezeigten Hintergrund je­doch nicht einem völlig unvorhersehbaren, schicksalhaften Schlag gleich, welcher der Lebensplanung des Be­schwerdeführers ein abrup­tes und unerwartetes Ende setzte. Bei dieser Sachlage rechtfertigt sich ein relativ strenger Massstab bei der Gewichtung der privaten Interes­sen an einem weiteren Verbleib in der Schweiz (vgl. Urteil des Bundes­verwaltungsgerichts C-2217/2007 vom 7. Juni 2010 E. 4.4). 7.6. In einer Konstellation wie der vorliegenden hat das öffentliche Inte­resse an der Durchsetzung einer restriktiven Einwanderungspolitik erst dann zurückzustehen, wenn die Auswirkungen des Verlustes der Aufenthaltsbewilligung ein Mass erreichen, das sich nicht wesentlich von der schwer­wiegenden persönli­chen Notlage im Sinne der Recht­spre­chung zu Art. 13 Bst. f BVO unterscheidet. Eine lang dauernde Anwe­senheit, eine fortgeschrittene soziale und berufliche Integration so­wie ein klag­loses Verhalten reichen daher für sich alleine nicht, um das öffentli­che Inter­esse an der Durchset­zung der restriktiven Migrati­ons­politik in Fra­ge zu stellen. Die Veranke­rung der aus­ländischen Per­son in der Schweiz muss vielmehr so eng sein, dass von ihr nicht ver­langt wer­den kann, in einem anderen Land, ins­besondere in ihrem Heimat­staat bzw. Herkunftsland zu leben. Beruf­liche, freund­schaftli­che und nachbarschaftliche Bezie­hungen, welche wäh­rend des Aufent­hal­tes in einem Land normalerwei­se geknüpft werden, ge­nügen hier­zu im Allgemeinen nicht (vgl. BVGE 2007/45 E. 4.2 und 4.3 mit Hin­weisen). Im­merhin wer­den bei ei­ner sehr langen Auf­ent­halts­dauer weniger hohe Anforderun­gen an das Vorliegen be­sonderer Um­stände wie etwa eine überdurch­schnittliche Integration oder andere Fak­toren gestellt, wel­che die Rückkehr ins Heimatland als aus­ge­spro­chen schwierig er­schei­nen las­sen (vgl. BGE 124 II 110 E. 3 S. 113, der bei asylsuchen­den Personen in Anbetracht ihrer schwie­ri­gen Situation die­se Grenze bei 10 Jahren Aufenthalt er­blickt). Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang geltend, in sei­nem Arbeitsumfeld gut integriert zu sein und über eine feste Arbeits­stelle sowie ein regelmässiges Einkommen zu verfügen, welches ihm er­laube, für den Unterhalt seiner Tochter aus erster Ehe aufzukommen und zudem seine Schulden abzubauen. Nachdem der Beschwerdefüh­rer während längerer Zeit Sozialhilfe beziehen musste, geht er - so­weit aus den kantonalen Akten ersichtlich - seit Mitte 2005 regelmäs­sig einer Erwerbstätigkeit als Hilfsgipser nach. Allerdings ist seine berufli­che und soziale Integration - entgegen seiner Ansicht - keines­wegs so aussergewöhnlich, dass von einer Verwurzelung in der Schweiz die Rede sein könnte, die eine Rückkehr ins Heimatland als un­verhältnismässig erscheinen lassen würde. Angesichts des als Voll­zeitmitarbeiter erzielten Bruttolohns von Fr. 2'915.- (vgl. Lohnab­rech­nung vom Januar 2006), dürfte er kaum über eine ent­sprechende Ausbil­dung im Baugewerbe verfügen bzw. eine quali­fizierte Erwerbs­tätig­keit in diesem Berufszweig ausüben. In seinen Schluss­bemerkun­gen vom 22. November 2010 hielt der Beschwerdeführer jedenfalls ge­genüber dem Bundesverwaltungsgericht auf ent­sprechende Anfrage hin fest, er habe "keine neuen Ergänzungen" in persönlicher, berufli­cher, wirtschaftlicher oder familiärer Hinsicht an­zuzeigen. Seine beruf­li­che Integration geht somit nicht über das hinaus, was von Ausländern in vergleichbarer Lage ganz allgemein erwartet werden kann. Zudem dürfte es dem Beschwerdeführer bis zum heutigen Tag nicht gelungen sein, sich hierzulande eine dauer­hafte wirtschaftliche Existenz aufzu­bauen, hatte er sich doch in den letzten Jahren vornehmlich um seine Schuldensanierung zu kümmern. Noch Ende 2005 bestanden gegen ihn nämlich Verlustscheine in der Höhe von insgesamt Fr. 31'560.-. Aus den Akten ergeben sich zwar keine Hinweise auf strafrechtliche Ver­urteilungen. Ungeachtet dessen ist der Beschwerdeführer während seiner Anwesenheit in der Schweiz immer wieder negativ in Er­schei­nung getreten, meist in Zusammenhang mit übermässigem Alkoholkon­sum (vgl. Polizeiverzeigung vom 20. November 1993 wegen Diensterschwerung, Unfug und Rauschzustandes; Polizeiverzeigung vom 7. Juni 1998 wegen Rauschzustandes; fremdenpolizeiliche Ver­war­nung vom 4. Oktober 2000 wegen Einreise ohne Visum; Rapport der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 24. August 2004 wegen Suizid­ver­suchs unter Alkoholeinfluss; Nachtruhestörung infolge Trunkenheit vom 10. September 2007). Allein schon aufgrund seiner mangelhaften sozia­len und wirtschaftlichen Integration kann von einer ausser­gewöhnli­chen Eingliederung in die hiesigen Verhältnisse und gleich­zeiti­gen Ent­fremdung von den früheren Lebensverhältnissen keine Rede sein. An dieser Beurteilung vermag auch die längere Dauer sei­nes Aufent­haltes in der Schweiz nichts zu ändern; nicht zuletzt, weil die­ser seit Ablauf der letzten fremdenpolizeilichen Bewilligung nur auf­grund des hängigen Aufenthaltsverfahrens von den Behörden in der Schweiz geduldet wurde (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-533/2006 vom 19. Mai 2008 E. 6.5.1). Nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der Beschwerdeführer fer­ner aus dem Umstand, dass die kantonale Migrationsbehörde seine Auf­enthaltsbewilligung nach dem Tod der Schweizer Ehegattin wieder­holt vorbehaltlos und eigenmächtig verlängert hat, wäre sie doch be­reits zu diesem Zeitpunkt gemäss Ziff. 132.4 Bst. e der ANAG-Weisun­gen verpflichtet gewesen, ihren Entscheid dem BFM zur Zustimmung zu unterbreiten. Wie oben (E. 4) dargelegt, waren diese unter Verstoss gegen Art. 19 Abs. 5 ANAV erteilten Verlängerungen ungültig (vgl. Ur­teil des Bundesverwaltungsgerichts C-1300/2007 vom 18. Dezember 2008 E. 6.3; vgl. auch C-563/2006 vom 28. November 2007 E. 4.2 mit Hinweisen). 7.7. Was die zu erwartende Situation im Heimatland anbelangt, gilt es festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer, der auch über einen bos­nisch-herzegowinischen Reisepass verfügt, in den letzten Jahren im­mer wieder während längerer Zeit in Kroatien aufgehalten hat, was auf nach wie vor bestehende enge Kontakte zur Herkunftsregion und auf ein intaktes Beziehungsnetz vor Ort schliessen lässt. Dabei kann nach dem Gesagten nicht entscheidwesentlich sein, dass die wirtschaft­li­chen Verhältnisse sowie die Möglichkeiten auf dem Arbeits­markt in Kroatien bzw. Bosnien-Herzegowina nicht mit denjenigen in der Schweiz vergleichbar sind. Der Beschwerdeführer verfügt jedoch über berufliche Erfahrungen im Baugewerbe, die ihm nach einer Rück­kehr in seine Heimat beim Wiedereinstieg ins Berufsleben von Nutzen sein werden. Somit deutet nichts darauf hin, dass einer Wiederein­gliede­rung in Kroatien oder Bosnien-Herzegowina unüberwindbare Hin­dernisse entgegenstehen könnten. 7.8. Eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interes­sen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass unter den ge­gebenen Umständen das private Interesse des Be­schwerdeführers an der weiteren fremdenpolizeilichen Regelung seines Aufenthalts in der Schweiz gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Durchset­zung einer restriktiven Migrationspolitik gegenüber Personen aus dem Nicht-EU/EFTA-Raum zurückzustehen hat. Die Verweigerung der Zu­stimmung durch die Vorinstanz ist des­halb als verhältnismässige und an­gemessene Massnahme zu be­stätigen.

8. Aus der Rechtmässigkeit der Zustimmungsverweigerung folgt ohne weite­res die Rechtmässigkeit der Weg­weisung aus der Schweiz (vgl. Art. 12 Abs. 3 ANAG), und es bliebe zu prüfen, ob dem Weg­weisungsvollzug Hin­dernisse im Sinne von Art. 14a ANAG entgegen­stehen. Da solche Voll­zugshindernisse weder geltend gemacht werden noch sich aus den Ak­ten ergaben, ist die angefochtene Verfügung auch unter diesem Gesichts­punkt zu Recht ergangen.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun­desrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt rich­tig und vollständig feststellt; sie erweist sich auch als angemessen (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem un­ter­liegenden Beschwerde­füh­rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 700.- festzusetzen (Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Regle­ments vom 21. Feb­ruar 2008 über die Kosten und Entschä­digungen vor dem Bun­des­ver­waltungs­gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv Seite 19 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer auf­erlegt und mit dem am 19. Dezember 2007 geleisteten Kostenvor­schuss gleicher Höhe verrechnet. 3.Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück)

- das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt (ad [...]) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Daniel Brand Versand: