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C-1300/2007

C-1300/2007

Bundesverwaltungsgericht · 2008-12-18 · Deutsch CH

Zustimmung zur Aufenthaltsbewilligung

Sachverhalt

A. Der aus dem Kosovo stammende X._______, geboren am 20. Oktober 1979, reiste im Jahre 1999 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Dieses wurde - unter gleichzeitiger Anordnung der vorläufigen Aufnahme - am 30. April 2001 abgelehnt. Am 18. Februar 2003 wurde seine vorläufige Aufnahme aufgehoben, da der Wegweisungsvollzug in sein Ursprungsland wieder als zumutbar erachtet wurde; ihm wurde dabei eine Frist zur Ausreise bis zum 30. April 2003 gesetzt. Vor Ablauf dieser Frist, am 14. April 2003, heiratete X._______ eine in A._______ wohnhafte, niedergelassene thailändische Staatsangehörige und erhielt infolgedessen eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Basel-Landschaft bzw. Basel-Stadt (Wohnsitzwechsel per 1. August 2003). Im März 2004 trennten sich die Eheleute voneinander. Das am 24. Januar 2006 ausgesprochene Scheidungsurteil wurde am 13. Februar 2006 rechtskräftig. B. Aufgrund der Trennung der Ehegatten teilte das Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt X._______ am 8. März 2005 zunächst mit, dass es seine B-Bewilligung nicht mehr verlängern wolle und gewährte ihm hierzu das rechtliche Gehör. In diesem Rahmen räumte der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 9. Juni 2005 ein, dass die Eheleute getrennt lebten, verwies jedoch auf die bisherige Integration seines Mandanten und berief sich dabei insbesondere auf dessen hiesigen Verwandten- und Freundeskreis, dessen deutsche Sprachkenntisse und den ungekündigten Arbeitsplatz. Die kantonale Behörde revidierte daraufhin ihre ursprüngliche Absicht. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2005 teilte sie dem Parteivertreter mit, dass "der Aufenthaltszweck aufgrund der Trennung weiterhin nicht mehr gegeben" sei, dass sie aber dennoch die Aufenthaltsbewilligung von X._______ aufgrund seines sechsjährigen Aufenthalts in der Schweiz und aufgrund seiner beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen und sprachlichen Integration verlängert habe. X._______ erhielt daraufhin eine bis zum 13. April 2007 gültige Aufenthaltsbewilligung, wobei im entsprechenden B-Ausweis als Aufenthaltszweck seine Berufstätigkeit als Chauffeur angegeben wurde. C. Am 28. Juni 2006 heiratete X._______ eine Landsmännin, für die er zwei Monate später ein Gesuch um Familiennachzug stellte. D. Am 5. Dezember 2006 unterbreitete die kantonale Behörde dem Bundesamt zwecks weiterer Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung einen entsprechenden Antrag zur Zustimmung. Das Bundesamt teilte dem Gesuchsteller daraufhin am 10. Januar 2007 mit, dass es die beantragte Zustimmung zu verweigern beabsichtige, und gewährte ihm hierzu das rechtliche Gehör. In diesem Rahmen äusserte der Rechtsvertreter mit Schreiben vom 23. Januar 2007, sein Mandant sei in der Schweiz gut integriert, arbeite seit fast vier Jahren beim gleichen Arbeitgeber und habe einen tadellosen Leumund. Er sei gegen seinen Willen von seiner thailändischen Ehefrau verlassen worden, und auch wenn er nach Beendigung der Ehe keinen Anspruch auf Aufenthaltsverlängerung mehr habe, sei ihm der weitere Aufenthalt im Hinblick auf den Grundsatz von Treu und Glauben zu verlängern. Immerhin habe ihm der Kanton Basel-Stadt die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung in Aussicht gestellt. Im Übrigen sei ihm die Rückkehr in sein Heimatland, die eine Härtefallsituation auslösen würde, nicht zumutbar. E. Mit Verfügung vom 31. Januar 2007 verweigerte die Vorinstanz die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wies X._______ aus der Schweiz weg und setzte ihm eine Ausreisefrist an. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, der ursprüngliche Aufenthaltszweck - der Verbleib bei der Ehefrau - sei mit der Auflösung des ehelichen Haushalts nach rund einem Ehejahr dahingefallen. Angesichts einer fehlenden Härte komme auch aus sonstigen Gründen keine Verlängerung des Aufenthalts mehr in Betracht. Hierfür reiche es - im Sinne einer besonders engen Beziehung zur Schweiz - nicht aus, wenn eine gute sprachliche und berufliche Integration bestehe und ein Kreis von Freunden und Bekannten vorhanden sei. Dass sich X._______ insgesamt seit über sieben Jahren in der Schweiz aufhalte, ändere an dieser Einschätzung nichts. F. Gegen diese Verfügung erhob X._______ am 16. Februar 2007 Beschwerde. Er beantragt, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sei zu erteilen. Er macht geltend, die kantonale Fremdenpolizeibehörde habe ihm letztmalig die Aufenthaltsbewilligung bis zum 13. April 2007 verlängert, und zwar in Kenntnis der Tatsache, dass die damals noch bestehende Ehe längst nicht mehr gelebt worden sei. Dementsprechend sei dabei als Aufenthaltszweck nicht mehr der Verbleib bei der Ehefrau festgehalten worden, sondern seine eigene Erwerbstätigkeit. Es habe sich somit um eine originäre Aufenthaltsbewilligung zur Erwerbstätigkeit gehandelt, und er habe folglich darauf vertrauen dürfen, auch fortan in der Schweiz arbeiten und leben zu können. Aus diesem Grunde habe er sich auch entschlossen, mit seiner zweiten Ehefrau in der Schweiz eine neue Existenz aufzubauen. Im Rahmen des für sie gestellten Gesuchs um Familiennachzug habe man ihm aus für ihn unerklärlichen Gründen mitgeteilt, dass sein eigener Aufenthalt im Kanton Basel-Stadt überprüft werden müsse; schliesslich habe sich der Kanton aber für die Verlängerung ausgesprochen. Der Grundsatz von Treu und Glauben gebiete es, dem zuzustimmen. Nochmals wolle er darauf hinweisen, dass er in der Schweiz bestens integriert sei und hier den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen habe. Auch lebten sowohl sein Bruder wie auch ein Onkel und eine Tante in der näheren Umgebung. Abgesehen davon sei ihm eine Rückkehr in die Heimat nicht mehr zuzumuten. Die dortigen wirtschaftlichen Perspektiven seien katastrophal. Er stamme zwar aus dem Kosovo, sei aber Bosnier und spreche kein Wort albanisch, sondern serbisch, womit man sich in seiner Heimat, die ihm auch fremd geworden sei, heutzutage nicht mehr verständigen könne. Zudem habe er seinerzeit den Militärdienst verweigert, weswegen er bei einer Rückkehr höchstwahrscheinlich Probleme bekommen werde. Er habe im Kosovo auch keine persönlichen Beziehungen mehr. G. In ihrer Vernehmlassung vom 16. April 2007 nimmt die Vorinstanz Bezug auf die in der angefochtenen Verfügung enthaltenen Ausführungen und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Sie weist darauf hin, dass die erstmalige Aufenthaltsbewilligung aufgrund der am 14. April 2003 geschlossenen Ehe erteilt worden sei. Diese sei (wenn auch zuunrecht) Grundlage der späteren Bewilligungsverlängerung gewesen; aus den Eintragungen auf dem Ausländerausweis (Erwerbstätigkeit) könnten jedenfalls kein Gründe zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung abgeleitet werden, zumal auch das - für eine eigenständige Bewilligung zur Erwerbstätigkeit erforderliche - arbeitsmarktliche Zulassungsverfahren nicht durchgeführt worden sei. Die kantonale Behörde habe es bei der fraglichen Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung offensichtlich unterlassen, auf das Zustimmungsverfahren des Bundes hinzuweisen, was aus Sicht des Beschwerdeführers gegen Treu und Glauben verstossen möge. Durch dieses Versehen seien dem Beschwerdeführer aber keine direkten Nachteile erwachsen. H. In der darauffolgenden Replik vom 24. April 2007 wiederholt der Parteivertreter sein bisheriges Vorbringen und betont, dass sein Mandant gerade mit seiner neuen Eheschliessung eine Disposition getroffen habe, die er ohne festes Vertrauen in die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung unterlassen hätte. I. Im Laufe des Verfahrens sind die Akten der Ausländerbehörden der Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt beigezogen worden. Deren Inhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen Berücksichtigung finden.

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer der in Art. 33 und Art. 34 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen des BFM betreffend Zustimmung zur Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung und betreffend Wegweisung. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) am 1. Januar 2008 wurde das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) aufgehoben (Art. 125 AuG i.V.m. Ziffer I Anhang AuG). Da das der vorliegenden Beschwerde zugrundeliegende Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vor Inkrafttreten des AuG eingereicht wurde, ist gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG das bisherige Recht, d.h. das ANAG und die darauf abgestützten, per 1. Januar 2008 ebenfalls aufgehobenen Verordnungen (Art. 91 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]), anwendbar. Demgegenüber findet das neue Verfahrensrecht Anwendung (vgl. Art. 126 Abs. 2 AuG).

E. 1.3 Als Adressat der Verfügung ist der Beschwerdeführer zur deren Anfechtung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BGE 129 II 215 nicht publ. E. 1.2).

E. 3 Die Kantone sind zuständig für die Erteilung und Verlängerung von Bewilligungen (Art. 15 Abs. 1 und 18 ANAG sowie Art. 51 der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer [BVO, AS 1986 1791]). Vorbehalten bleibt jedoch die Zustimmung durch das BFM. Dessen Zustimmungserfordernis ergibt sich im vorliegenden Fall aus Art. 1 Abs. 1 Bst. a der Verordnung über das Zustimmungsverfahren im Ausländerrecht (AS 1983 535) in Verbindung mit den Weisungen und Erläuterungen des BFM über Einreise, Aufenthalt und Arbeitsmarkt (ANAG-Weisungen, 3. Auflage, Bern, Mai 2006). Letztere sehen in Ziffer 132.4 Bst. f vor, dass die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines Ausländers oder einer Ausländerin nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft mit einem ausländischen Ehegatten oder nach dessen Tod dem BFM zur Zustimmung zu unterbreiten ist, falls der Ausländer oder die Ausländerin nicht aus einem Mitgliedstaat der EFTA oder der EG stammt). Gemäss Art. 19 Abs. 5 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAV, AS 1949 228) darf eine entsprechende kantonale Bewilligung erst ausgestellt werden, wenn die Zustimmung des BFM vorliegt; sie gilt ansonsten als ungültig.

E. 4 Gemäss Art. 4 ANAG entscheidet die zuständige Behörde, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland, nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung. Auf die Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung besteht grundsätzlich kein Anspruch, es sei denn, der Ausländer oder seine in der Schweiz lebenden Angehörigen können sich auf eine Sondernorm des Bundesrechts oder eines Staatsvertrages berufen (BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189, 131 II 339 E.1 S. 342 f. mit Hinweisen).

E. 4.1 Aufgrund der am 14. April 2003 erfolgten Heirat mit einer in der Schweiz niedergelassenen Ausländerin und des gemeinsamen Wohnsitzes verfügte der Beschwerdeführer ursprünglich über einen gesetzlichen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Art. 17 Abs. 2 ANAG). Mit der Trennung der Ehegatten, die bereits nach weniger als einem Jahr - und somit vor Ablauf der in Art. 17 Abs. 2 ANAG genannten Fünfjahresfrist - stattfand, ist dieser Anspruch erloschen. Bei der Berechnung der besagten Zeitspanne von fünf Jahren ist der hiesige Aufenthalt des Beschwerdeführers, der vor der Eheschliessung lediglich vorübergehender Natur war, unbeachtlich.

E. 4.2 Als Anspruchsnormen kommen daneben Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) sowie der inhaltlich damit übereinstimmende Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) in Betracht, die beide das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gewährleisten.

E. 4.2.1 Auf den Schutzbereich des Familienlebens kann sich im Rahmen eines ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahrens berufen, wer nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat und mit ihnen in einer intakten Beziehung lebt. In erster Linie umfasst dieser Schutzbereich die Kernfamilie, die aus den Ehegatten und den gemeinsamen minderjährigen Kindern besteht. Geht es um Personen, die nicht der eigentlichen Kernfamilie zuzurechnen sind, wird vorausgesetzt, dass zwischen dem um die fremdenpolizeiliche Bewilligung nachsuchenden Ausländer und dem hier Anwesenheitsberechtigten ein Abhängigkeitsverhältnis besteht (BGE 120 Ib 257 E. 1d S. 261). Dass im vorliegenden Fall ein solches Verhältnis zu den in der Schweiz lebenden Verwandten des Beschwerdeführers besteht, ist jedoch nicht ersichtlich und wird auch nicht behauptet.

E. 4.2.2 Der in Art. 8 EMRK ebenfalls verankerten Garantie auf Achtung des Privatlebens kommt zwar in ausländerrechtlichen Fällen eine selbständige Auffangfunktion gegenüber dem engeren das Familienleben betreffenden Schutzbereich zu; die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat hierzu allerdings festgehalten, dass es hierfür besonders intensiver, über eine normale Integration hinausgehender Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. entsprechender vertiefter sozialer Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich bedürfe (Urteil des Bundesgerichts 2C_425/2007 vom 13. November 2007 E. 2.1.2, BGE 130 II 281 E. 3.2.1 S. 286 mit Hinweisen). Derartige Beziehungen - die nur in spezifischen Ausnahmefällen denkbar sind - werden vom Beschwerdeführer jedoch nicht in konkreter Form geltend gemacht. Dass er am Arbeitsplatz angeblich geschätzt wird, spricht zwar für seine Integration, reicht aber nicht aus, um über das Normalmass hinausgehende intensive Bindungen annehmen zu können.

E. 4.3 Zusammenfassend ergibt sich damit, dass der Beschwerdeführer weder aus dem geltenden Landesrecht noch aus staatsvertraglichen Bestimmungen einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung herleiten kann.

E. 5.1 Ist demzufolge ein Aufenthaltsanspruch des Beschwerdeführers zu verneinen, stellt sich die Frage, ob im Rahmen des Ermessens die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist (Art. 4 ANAG). Die Ermessensausübung bedeutet nicht, dass die Bewilligungsbehörde in ihrer Entscheidung völlig frei wäre. Insbesondere hat sie die geistigen und wirtschaftlichen Interessen sowie den Grad der Überfremdung des Landes zu berücksichtigen (Art. 16 Abs. 1 ANAG und Art. 8 Abs. 1 ANAV). Dementsprechend ist eine Abwägung der öffentlichen Interessen der Schweiz und der privaten Interessen des Betroffenen vorzunehmen, wobei ein strengerer Massstab zur Anwendung gelangt als bei jenen Aufenthaltsbewilligungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht.

E. 5.2 Was das öffentliche Interesse anbelangt, ist festzuhalten, dass die Schweiz hinsichtlich des Aufenthalts von Ausländerinnen und Ausländern aus dem Nicht-EU/EFTA-Raum (nachfolgend Drittstaatsangehörige) eine restriktive Politik betreibt (vgl. BGE 133 II 6 E. 6.3.1 S. 28). Diese Politik findet ihren Ausdruck insbesondere in den strengen regulatorischen Zulassungsbeschränkungen der Begrenzugsverordnung, denen erwerbstätige Drittstaatsangehörige namentlich in Gestalt hoher Anforderungen an die berufliche Qualifikation (Art. 8 BVO) und der Höchstzahlen (Art. 12 BVO) unterworfen sind. Das erhebliche Gewicht des öffentlichen Interesses an der Durchsetzung der restriktiven Einwanderungspolitik gegenüber Drittstaatsangehörigen zeigt sich daran, dass humanitäre Gründe in diesem rechtlichen Zusammenhang erst Bedeutung erlagen, wenn die Betroffenheit des Einzelnen die Grenze zum schwerwiegenden persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 13 Bst. f BVO überschreitet. Nach der Auflösung der Ehe bzw. der ehelichen Gemeinschaft, welche die ausländische Person von den restriktiven qualitativen und quantitativen Zulassungsvoraussetzungen der Begrenzungsverordnung ausnimmt, muss die ausländische Person dieses öffentliche Interesse grundsätzlich wieder gegen sich gelten lassen, auch wenn sie gemäss Art. 12 Abs. 2 BVO den Höchstzahlen der Begrenzungsverordnung nach wie vor nicht untersteht. Es ist deshalb ein vergleichsweise strenger Massstab angebracht, wenn es zu beurteilen gilt, ob nach Wegfall des Privilegierungsgrundes private Interessen bestehen, denen gegenüber das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der restriktiven Migrationspolitik zurückzustehen hat (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes C-497/2006 vom 21. April 2008 E. 6.1 mit Hinweis). Auf Seiten des betroffenen Ausländers sind u. a. Aufenthaltsdauer, berufliche Situation, persönliche Beziehungen zur Schweiz sowie Verhalten und Integration zu berücksichtigen, auf der Gegenseite insbesondere die wirtschaftlichen und arbeitsmarktlichen Interessen der Schweiz.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer ist im Alter von 19 Jahren in die Schweiz gekommen und hat somit den weitaus grössten und prägenden Teil seines Lebens in seinem Heimatland verbracht. Die kinderlos gebliebene Ehe mit einer in der Schweiz niedergelassenen Thailänderin wurde ein knappes Jahr lang gelebt, bevor anfangs 2006 die Scheidung der Ehegatten erfolgte. Mittlerweile hält sich der Beschwerdeführer seit rund neuneinhalb Jahren in der Schweiz auf.

E. 6.2 Aus den Akten ergibt sich weiterhin, dass gegen den Beschwerdeführer am 22. März 2006 ein Strafbefehl verhängt wurde, dass aber zu weiteren Klagen offenbar kein Anlass bestanden hat. Eigenen Angaben zufolge - welche auch von der Vorinstanz nicht in Abrede gestellt werden - hat sich X._______ beruflich gut integriert; ihm ist diesbezüglich auch zugute zu halten, dass er seinen Lebensunterhalt immer selbst bestreiten konnte. Seine berufliche Integration ist jedoch nicht als aussergewöhnlich zu betrachten. Dem Zwischenzeugnis seines Arbeitgebers vom 11. Februar 2007 ist zu entnehmen, dass er seit Januar 2004 als Chauffeur beschäftigt ist, was bedeutet, dass er weder über eine anerkannte Ausbildung noch über spezielle berufliche Kenntnisse verfügt. Dem Umstand, dass er an seinem Arbeitsplatz offenbar geschätzt wird, kommt angesichts der arbeitsmarktlichen Interessen der Schweiz jedoch kein besonderes Gewicht zu. Fraglich bleibt das Bestehen von sonstigen aussergewöhnlichen Beziehungen zur Schweiz, die zu einer hiesigen Verwurzelung des Beschwerdeführers hätten führen können und damit eine Rückkehr in seine Heimat unzumutbar machen würden. Dass sich X._______ hier in sein soziales Umfeld eingegliedert hat, einen Freundes- und Bekanntenkreis hat und insbesondere zu seinen hier lebenden Familienangehörigen enge Beziehungen unterhält, entspricht allerdings eher einer normalen zeitlichen Entwicklung als einer besonderen Integrationsleistung. Dementsprechend erscheint die Rückkehr des erst 29-jährigen Beschwerdeführers in sein Heimatland nicht als unverhältnismässig. Dabei gilt es auch zu berücksichtigen, dass die eheliche Lebensgemeinschaft nur kurze Zeit dauerte und dem Beschwerdeführer daher bereits zu einem frühen Zeitpunkt hätte klar sein müssen, dass sein auf die Eheschliessung gestützter Aufenthaltsanspruch nur eine Frage der Zeit sein würde. Aus dem Umstand schliesslich, dass sich der Kanton Basel-Stadt für die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ausgesprochen hat, kann X._______ nichts für sich ableiten.

E. 6.3 Demgegenüber stellt sich der Parteivertreter auf den Standpunkt, sein Mandant habe aufgrund der nach der ehelichen Trennung erfolgten Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung darauf vertrauen dürfen, dass ihm auch künftig ein weiterer Verbleib zu Erwerbszwecken in der Schweiz bewilligt werden würde.

E. 6.3.1 Die Trennung des Beschwerdeführers von seiner thailändischen Ehefrau wurde von der kantonalen Behörde zum Anlass genommen, dessen Aufenthaltsbewilligung zu überprüfen und eine Verlängerung in Frage zu stellen. Hierzu räumte sie X._______ mit Schreiben vom 8. März 2005 das rechtliche Gehör ein, woraufhin dessen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 9. Juni 2005 auf die bisherige Integration seines Mandanten verwies. In der Folge verlängerte die kantonale Behörde eigenmächtig - d.h. ohne ihren Entscheid der Vorinstanz zu unterbreiten - die Aufenthaltsbewilligung und begründete dies in ihrem an den Parteivertreter gerichteten Schreiben vom 15. Dezember 2005 mit den vom Gesuchsteller nachgewiesenen Integrationsleistungen. Wie oben (E. 3) dargelegt, war diese unter Verstoss gegen Art. 19 Abs. 5 ANAV erteilte Verlängerung ungültig.

E. 6.3.2 Für den Beschwerdeführer war die Ungültigkeit indessen nicht erkennbar, da ihn die kantonale Behörde während des oben dargelegten Schriftwechsels nicht auf die Zustimmungsbedürftigkeit der von ihr verlängerten Aufenthaltsbewilligung hingewiesen hat. Ein derartiger Hinweis erfolgte auch dann nicht, als die kantonale Behörde am 5. Dezember 2006 ihre Akten dem BFM unterbreitete, nachdem X._______ von seiner thailändischen Ehefrau geschieden war und ein Gesuch um Familiennachzug für seine neue Ehefrau gestellt hatte. Erst das Schreiben der Vorinstanz vom 10. Januar 2007 setzte ihn (offiziell) darüber in Kenntnis, dass die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung deren Zustimmung erforderte.

E. 6.3.3 Aus seiner vorherigen Unkenntnis bzw. seinem Vertrauen auf die Gültigkeit der zuvor verlängerten Aufenthaltsbewilligung kann der Beschwerdeführer jedoch in Bezug auf eine künftige Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung nichts ableiten. Seiner Berufung auf den Gutglaubensschutz steht entgegen, dass hierfür kein Anknüpfungspunkt besteht bzw. keine Vertrauensgrundlage geschaffen wurde, welche ihn zu bestimmten (Vermögens-) Dispositionen veranlässt hätte (vgl. BGE 131 II 627 E. 6.1 S. 636 sowie zu den weiteren Voraussetzungen des Vertrauensschutzes Ulrich Häfelin/ Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich 2006, Rz. 631 ff.). Jedenfalls bringt der Beschwerdeführer nicht vor, im Hinblick auf den erhofften weiteren Verbleib in der Schweiz irgendwelche Investitionen getätigt zu haben. In diesem Zusammenhang führt er zwar an, er sei seine zweite Ehe im berechtigten Vertrauen eingegangen, auch künftig in der Schweiz wohnen und seinen Lebensunterhalt verdienen zu können. Ohne diese Vertrauensgrundlage wäre er die Ehe mit seiner jetzigen Ehefrau nicht eingegangen. Ob tatsächlich ein derartiger Kausalzusammenhang zwischen Vertrauen und Disposition besteht (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 664), mag offen bleiben. Der diesbezügliche Einwand muss in jedem Fall als völlig sachfremd bezeichnet werden, kann doch eine Heirat - unter welchen Umständen auch immer - nicht ernsthaft als Vertrauensschaden betrachtet werden. Abgesehen davon bestand im vorliegenden Fall auch kein Anspruch auf Familiennachzug, so dass der Beschwerdeführer nicht einmal geltend machen könnte, er habe mit der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für seine zweite Ehefrau rechnen dürfen.

E. 6.3.4 Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die kantonale Behörde die Aufenthaltsbewilligung von X._______ lediglich ein einziges Mal unzulässigerweise verlängert hat, was auch unter diesem Aspekt nicht für ein besonders schützenswertes Vertrauen spricht. Zudem ist bei einem Ausländer - solange er der eidgenössischen Kontrolle untersteht - ohnehin nach Ablauf der üblicherweise einjährigen Bewilligungsdauer zu prüfen, ob einer Verlängerung besondere Umstände entgegenstehen. Hinzu kommt, dass das BFM im Einzelfall jederzeit die Unterbreitung verlangen kann (vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. c der Verordnung über das Zustimmungsverfahren im Ausländerrecht). Schon der Umstand des zweistufigen Bewilligungsverfahrens erlaubt daher nicht die Prognose, dass der einmal vom Kanton bewilligte bzw. verlängerte Aufenthalt künftig unabänderlich sei. Auch deshalb kann sich der Beschwerdeführer nicht auf den Schutz seines Vertrauens berufen bzw. geltend machen, es hätten keine Anhaltspunkte für eine erneute Überprüfung der Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung vorgelegen.

E. 6.4 Der Beschwerdeführer geht auch zu Unrecht davon aus, dass ihm die kantonale Behörde einen weiteren - vom Zivilstand unabhängigen - Aufenthalt zu Erwerbszwecken zugesichert habe. Der ursprüngliche Aufenthaltzweck - der Verbleib bei der in der Schweiz niedergelassenen Ehefrau - war zwar dahingefallen; seine weitere Erwerbstätigkeit leitete sich aber dennoch aus dem vorherigen privilegierten Status (Ehemann einer niedergelassenen Ausländerin) ab. Die Angabe eines Arbeitgebers auf seinem B-Ausweis hatte daher lediglich deklaratorischen bzw. informellen Charakter (vgl. Art. 13 Abs. 1 ANAV), begründete für ihn jedoch ganz klar keinen neuen Aufenthaltsstatus.

E. 6.5 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die persönliche Situation des Beschwerdeführers die beantragte Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung nicht rechtfertigt; ihr steht vielmehr ein überwiegendes öffentliches Interesse entgegen. Die Verfügung der Vorinstanz ist daher, soweit die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert wird, nicht zu beanstanden.

E. 7 Gleichzeitig mit der verweigerten Zustimmung hat die Vorinstanz die Wegweisung des Beschwerdeführers verfügt. Demzufolge bleibt zu prüfen, ob Hinderungsgründe für den Vollzug der Wegweisung anzunehmen sind und das zuständige Bundesamt deshalb gestützt auf Artikel 14a Absatz 1 ANAG die vorläufige Aufnahme hätte verfügen müssen.

E. 7.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die ausländische Person weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise in den Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für die ausländische Person eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 bis 4 aANAG).

E. 7.2 Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte, die darauf hindeuten würden, einer Rückkehr des Beschwerdeführers stünden technische Hindernisse im Weg oder es drohe ihm in seinem Heimatland Verfolgung, Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung (vgl. Art. 1A Ziff. 2 i.V.m. Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30] sowie Art. 3 EMRK, vgl. auch Art. 25 Abs. 2 und 3 BV). Demzufolge stellt sich lediglich die Frage, ob die zwangsweise Rückkehr für den Beschwerdeführer ein konkrete Gefährdung mit sich brächte und damit - wie von ihm behauptet - nicht zumutbar wäre.

E. 7.3 Eine konkrete Gefährdung kann bestehen aufgrund einer im Heimatland herrschenden politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise der Nichterhältlichkeit einer notwendigen medizinischen Behandlung. Wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die ansässige Bevölkerung regelmässig betroffen ist, wie Wohnungsnot oder ein schwieriger Arbeitsmarkt, vermögen keine konkrete Gefährdung zu begründen. Dagegen ist der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar, wenn sich die ausländische Person im Falle einer zwangsweisen Rückkehr in ihren Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer existenzgefährdenden Situation ausgesetzt sähe. Eine solche Situation liegt namentlich dann vor, wenn die weggewiesene Person unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würde, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wäre (vgl. die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-1029/2007 vom 7. August 2007 E. 6.2 und C-598/2006 vom 16. April 2007 E. 7.2 je mit Hinweisen).

E. 7.4 Aus dem Akteninhalt sind eventuelle gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers nicht ersichtlich. Er hat auch keine sonstige ihm drohende konkrete Gefährdung präzisiert, sondern nur geltend gemacht, für ihn als Bosnier sei eine Rückkehr in den Kosovo problematisch, zumal er keine Kenntnisse der albanischen Sprache habe und seinerzeit den Militärdienst verweigert habe. Dieser pauschale Einwand reicht allerdings nicht aus, um die Unzumutbarkeit des Vollzugs seiner Wegweisung annehmen zu können. Auch das UNHCR geht mittlerweile davon aus, dass die im Kosovo lebenden Bosnier - wenngleich sie Diskriminierungen ausgesetzt sind - nicht zu den gefährdeten Minderheiten gehören, denen international ein besonderer Schutz gewährt werden müsste (vgl. United Kingdom: Home Office, Operational Guidance Note: Kosovo, 22 July 2008; online: http://www.unhcr.org/refworl/docid/48859f7c2.html).

E. 8 Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung als rechtmässig zu bestätigen ist (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

E. 9 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben) die Vorinstanz das Sicherheitsdepartement Basel-Stadt, Bevölkerungsdienste und Migration Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Barbara Haake Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-1300/2007 {T 0/2} Urteil vom 18. Dezember 2008 Besetzung Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Bernard Vaudan, Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiberin Barbara Haake. Parteien X._______, vertreten durch Advokat Stephan Bläsi, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung / Wegweisung. Sachverhalt: A. Der aus dem Kosovo stammende X._______, geboren am 20. Oktober 1979, reiste im Jahre 1999 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Dieses wurde - unter gleichzeitiger Anordnung der vorläufigen Aufnahme - am 30. April 2001 abgelehnt. Am 18. Februar 2003 wurde seine vorläufige Aufnahme aufgehoben, da der Wegweisungsvollzug in sein Ursprungsland wieder als zumutbar erachtet wurde; ihm wurde dabei eine Frist zur Ausreise bis zum 30. April 2003 gesetzt. Vor Ablauf dieser Frist, am 14. April 2003, heiratete X._______ eine in A._______ wohnhafte, niedergelassene thailändische Staatsangehörige und erhielt infolgedessen eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Basel-Landschaft bzw. Basel-Stadt (Wohnsitzwechsel per 1. August 2003). Im März 2004 trennten sich die Eheleute voneinander. Das am 24. Januar 2006 ausgesprochene Scheidungsurteil wurde am 13. Februar 2006 rechtskräftig. B. Aufgrund der Trennung der Ehegatten teilte das Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt X._______ am 8. März 2005 zunächst mit, dass es seine B-Bewilligung nicht mehr verlängern wolle und gewährte ihm hierzu das rechtliche Gehör. In diesem Rahmen räumte der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 9. Juni 2005 ein, dass die Eheleute getrennt lebten, verwies jedoch auf die bisherige Integration seines Mandanten und berief sich dabei insbesondere auf dessen hiesigen Verwandten- und Freundeskreis, dessen deutsche Sprachkenntisse und den ungekündigten Arbeitsplatz. Die kantonale Behörde revidierte daraufhin ihre ursprüngliche Absicht. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2005 teilte sie dem Parteivertreter mit, dass "der Aufenthaltszweck aufgrund der Trennung weiterhin nicht mehr gegeben" sei, dass sie aber dennoch die Aufenthaltsbewilligung von X._______ aufgrund seines sechsjährigen Aufenthalts in der Schweiz und aufgrund seiner beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen und sprachlichen Integration verlängert habe. X._______ erhielt daraufhin eine bis zum 13. April 2007 gültige Aufenthaltsbewilligung, wobei im entsprechenden B-Ausweis als Aufenthaltszweck seine Berufstätigkeit als Chauffeur angegeben wurde. C. Am 28. Juni 2006 heiratete X._______ eine Landsmännin, für die er zwei Monate später ein Gesuch um Familiennachzug stellte. D. Am 5. Dezember 2006 unterbreitete die kantonale Behörde dem Bundesamt zwecks weiterer Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung einen entsprechenden Antrag zur Zustimmung. Das Bundesamt teilte dem Gesuchsteller daraufhin am 10. Januar 2007 mit, dass es die beantragte Zustimmung zu verweigern beabsichtige, und gewährte ihm hierzu das rechtliche Gehör. In diesem Rahmen äusserte der Rechtsvertreter mit Schreiben vom 23. Januar 2007, sein Mandant sei in der Schweiz gut integriert, arbeite seit fast vier Jahren beim gleichen Arbeitgeber und habe einen tadellosen Leumund. Er sei gegen seinen Willen von seiner thailändischen Ehefrau verlassen worden, und auch wenn er nach Beendigung der Ehe keinen Anspruch auf Aufenthaltsverlängerung mehr habe, sei ihm der weitere Aufenthalt im Hinblick auf den Grundsatz von Treu und Glauben zu verlängern. Immerhin habe ihm der Kanton Basel-Stadt die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung in Aussicht gestellt. Im Übrigen sei ihm die Rückkehr in sein Heimatland, die eine Härtefallsituation auslösen würde, nicht zumutbar. E. Mit Verfügung vom 31. Januar 2007 verweigerte die Vorinstanz die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wies X._______ aus der Schweiz weg und setzte ihm eine Ausreisefrist an. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, der ursprüngliche Aufenthaltszweck - der Verbleib bei der Ehefrau - sei mit der Auflösung des ehelichen Haushalts nach rund einem Ehejahr dahingefallen. Angesichts einer fehlenden Härte komme auch aus sonstigen Gründen keine Verlängerung des Aufenthalts mehr in Betracht. Hierfür reiche es - im Sinne einer besonders engen Beziehung zur Schweiz - nicht aus, wenn eine gute sprachliche und berufliche Integration bestehe und ein Kreis von Freunden und Bekannten vorhanden sei. Dass sich X._______ insgesamt seit über sieben Jahren in der Schweiz aufhalte, ändere an dieser Einschätzung nichts. F. Gegen diese Verfügung erhob X._______ am 16. Februar 2007 Beschwerde. Er beantragt, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sei zu erteilen. Er macht geltend, die kantonale Fremdenpolizeibehörde habe ihm letztmalig die Aufenthaltsbewilligung bis zum 13. April 2007 verlängert, und zwar in Kenntnis der Tatsache, dass die damals noch bestehende Ehe längst nicht mehr gelebt worden sei. Dementsprechend sei dabei als Aufenthaltszweck nicht mehr der Verbleib bei der Ehefrau festgehalten worden, sondern seine eigene Erwerbstätigkeit. Es habe sich somit um eine originäre Aufenthaltsbewilligung zur Erwerbstätigkeit gehandelt, und er habe folglich darauf vertrauen dürfen, auch fortan in der Schweiz arbeiten und leben zu können. Aus diesem Grunde habe er sich auch entschlossen, mit seiner zweiten Ehefrau in der Schweiz eine neue Existenz aufzubauen. Im Rahmen des für sie gestellten Gesuchs um Familiennachzug habe man ihm aus für ihn unerklärlichen Gründen mitgeteilt, dass sein eigener Aufenthalt im Kanton Basel-Stadt überprüft werden müsse; schliesslich habe sich der Kanton aber für die Verlängerung ausgesprochen. Der Grundsatz von Treu und Glauben gebiete es, dem zuzustimmen. Nochmals wolle er darauf hinweisen, dass er in der Schweiz bestens integriert sei und hier den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen habe. Auch lebten sowohl sein Bruder wie auch ein Onkel und eine Tante in der näheren Umgebung. Abgesehen davon sei ihm eine Rückkehr in die Heimat nicht mehr zuzumuten. Die dortigen wirtschaftlichen Perspektiven seien katastrophal. Er stamme zwar aus dem Kosovo, sei aber Bosnier und spreche kein Wort albanisch, sondern serbisch, womit man sich in seiner Heimat, die ihm auch fremd geworden sei, heutzutage nicht mehr verständigen könne. Zudem habe er seinerzeit den Militärdienst verweigert, weswegen er bei einer Rückkehr höchstwahrscheinlich Probleme bekommen werde. Er habe im Kosovo auch keine persönlichen Beziehungen mehr. G. In ihrer Vernehmlassung vom 16. April 2007 nimmt die Vorinstanz Bezug auf die in der angefochtenen Verfügung enthaltenen Ausführungen und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Sie weist darauf hin, dass die erstmalige Aufenthaltsbewilligung aufgrund der am 14. April 2003 geschlossenen Ehe erteilt worden sei. Diese sei (wenn auch zuunrecht) Grundlage der späteren Bewilligungsverlängerung gewesen; aus den Eintragungen auf dem Ausländerausweis (Erwerbstätigkeit) könnten jedenfalls kein Gründe zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung abgeleitet werden, zumal auch das - für eine eigenständige Bewilligung zur Erwerbstätigkeit erforderliche - arbeitsmarktliche Zulassungsverfahren nicht durchgeführt worden sei. Die kantonale Behörde habe es bei der fraglichen Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung offensichtlich unterlassen, auf das Zustimmungsverfahren des Bundes hinzuweisen, was aus Sicht des Beschwerdeführers gegen Treu und Glauben verstossen möge. Durch dieses Versehen seien dem Beschwerdeführer aber keine direkten Nachteile erwachsen. H. In der darauffolgenden Replik vom 24. April 2007 wiederholt der Parteivertreter sein bisheriges Vorbringen und betont, dass sein Mandant gerade mit seiner neuen Eheschliessung eine Disposition getroffen habe, die er ohne festes Vertrauen in die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung unterlassen hätte. I. Im Laufe des Verfahrens sind die Akten der Ausländerbehörden der Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt beigezogen worden. Deren Inhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen Berücksichtigung finden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer der in Art. 33 und Art. 34 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen des BFM betreffend Zustimmung zur Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung und betreffend Wegweisung. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) am 1. Januar 2008 wurde das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) aufgehoben (Art. 125 AuG i.V.m. Ziffer I Anhang AuG). Da das der vorliegenden Beschwerde zugrundeliegende Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vor Inkrafttreten des AuG eingereicht wurde, ist gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG das bisherige Recht, d.h. das ANAG und die darauf abgestützten, per 1. Januar 2008 ebenfalls aufgehobenen Verordnungen (Art. 91 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]), anwendbar. Demgegenüber findet das neue Verfahrensrecht Anwendung (vgl. Art. 126 Abs. 2 AuG). 1.3 Als Adressat der Verfügung ist der Beschwerdeführer zur deren Anfechtung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 48 ff. VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BGE 129 II 215 nicht publ. E. 1.2). 3. Die Kantone sind zuständig für die Erteilung und Verlängerung von Bewilligungen (Art. 15 Abs. 1 und 18 ANAG sowie Art. 51 der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer [BVO, AS 1986 1791]). Vorbehalten bleibt jedoch die Zustimmung durch das BFM. Dessen Zustimmungserfordernis ergibt sich im vorliegenden Fall aus Art. 1 Abs. 1 Bst. a der Verordnung über das Zustimmungsverfahren im Ausländerrecht (AS 1983 535) in Verbindung mit den Weisungen und Erläuterungen des BFM über Einreise, Aufenthalt und Arbeitsmarkt (ANAG-Weisungen, 3. Auflage, Bern, Mai 2006). Letztere sehen in Ziffer 132.4 Bst. f vor, dass die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines Ausländers oder einer Ausländerin nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft mit einem ausländischen Ehegatten oder nach dessen Tod dem BFM zur Zustimmung zu unterbreiten ist, falls der Ausländer oder die Ausländerin nicht aus einem Mitgliedstaat der EFTA oder der EG stammt). Gemäss Art. 19 Abs. 5 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAV, AS 1949 228) darf eine entsprechende kantonale Bewilligung erst ausgestellt werden, wenn die Zustimmung des BFM vorliegt; sie gilt ansonsten als ungültig. 4. Gemäss Art. 4 ANAG entscheidet die zuständige Behörde, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland, nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung. Auf die Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung besteht grundsätzlich kein Anspruch, es sei denn, der Ausländer oder seine in der Schweiz lebenden Angehörigen können sich auf eine Sondernorm des Bundesrechts oder eines Staatsvertrages berufen (BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189, 131 II 339 E.1 S. 342 f. mit Hinweisen). 4.1 Aufgrund der am 14. April 2003 erfolgten Heirat mit einer in der Schweiz niedergelassenen Ausländerin und des gemeinsamen Wohnsitzes verfügte der Beschwerdeführer ursprünglich über einen gesetzlichen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Art. 17 Abs. 2 ANAG). Mit der Trennung der Ehegatten, die bereits nach weniger als einem Jahr - und somit vor Ablauf der in Art. 17 Abs. 2 ANAG genannten Fünfjahresfrist - stattfand, ist dieser Anspruch erloschen. Bei der Berechnung der besagten Zeitspanne von fünf Jahren ist der hiesige Aufenthalt des Beschwerdeführers, der vor der Eheschliessung lediglich vorübergehender Natur war, unbeachtlich. 4.2 Als Anspruchsnormen kommen daneben Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) sowie der inhaltlich damit übereinstimmende Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) in Betracht, die beide das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gewährleisten. 4.2.1 Auf den Schutzbereich des Familienlebens kann sich im Rahmen eines ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahrens berufen, wer nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat und mit ihnen in einer intakten Beziehung lebt. In erster Linie umfasst dieser Schutzbereich die Kernfamilie, die aus den Ehegatten und den gemeinsamen minderjährigen Kindern besteht. Geht es um Personen, die nicht der eigentlichen Kernfamilie zuzurechnen sind, wird vorausgesetzt, dass zwischen dem um die fremdenpolizeiliche Bewilligung nachsuchenden Ausländer und dem hier Anwesenheitsberechtigten ein Abhängigkeitsverhältnis besteht (BGE 120 Ib 257 E. 1d S. 261). Dass im vorliegenden Fall ein solches Verhältnis zu den in der Schweiz lebenden Verwandten des Beschwerdeführers besteht, ist jedoch nicht ersichtlich und wird auch nicht behauptet. 4.2.2 Der in Art. 8 EMRK ebenfalls verankerten Garantie auf Achtung des Privatlebens kommt zwar in ausländerrechtlichen Fällen eine selbständige Auffangfunktion gegenüber dem engeren das Familienleben betreffenden Schutzbereich zu; die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat hierzu allerdings festgehalten, dass es hierfür besonders intensiver, über eine normale Integration hinausgehender Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. entsprechender vertiefter sozialer Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich bedürfe (Urteil des Bundesgerichts 2C_425/2007 vom 13. November 2007 E. 2.1.2, BGE 130 II 281 E. 3.2.1 S. 286 mit Hinweisen). Derartige Beziehungen - die nur in spezifischen Ausnahmefällen denkbar sind - werden vom Beschwerdeführer jedoch nicht in konkreter Form geltend gemacht. Dass er am Arbeitsplatz angeblich geschätzt wird, spricht zwar für seine Integration, reicht aber nicht aus, um über das Normalmass hinausgehende intensive Bindungen annehmen zu können. 4.3 Zusammenfassend ergibt sich damit, dass der Beschwerdeführer weder aus dem geltenden Landesrecht noch aus staatsvertraglichen Bestimmungen einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung herleiten kann. 5. 5.1 Ist demzufolge ein Aufenthaltsanspruch des Beschwerdeführers zu verneinen, stellt sich die Frage, ob im Rahmen des Ermessens die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist (Art. 4 ANAG). Die Ermessensausübung bedeutet nicht, dass die Bewilligungsbehörde in ihrer Entscheidung völlig frei wäre. Insbesondere hat sie die geistigen und wirtschaftlichen Interessen sowie den Grad der Überfremdung des Landes zu berücksichtigen (Art. 16 Abs. 1 ANAG und Art. 8 Abs. 1 ANAV). Dementsprechend ist eine Abwägung der öffentlichen Interessen der Schweiz und der privaten Interessen des Betroffenen vorzunehmen, wobei ein strengerer Massstab zur Anwendung gelangt als bei jenen Aufenthaltsbewilligungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht. 5.2 Was das öffentliche Interesse anbelangt, ist festzuhalten, dass die Schweiz hinsichtlich des Aufenthalts von Ausländerinnen und Ausländern aus dem Nicht-EU/EFTA-Raum (nachfolgend Drittstaatsangehörige) eine restriktive Politik betreibt (vgl. BGE 133 II 6 E. 6.3.1 S. 28). Diese Politik findet ihren Ausdruck insbesondere in den strengen regulatorischen Zulassungsbeschränkungen der Begrenzugsverordnung, denen erwerbstätige Drittstaatsangehörige namentlich in Gestalt hoher Anforderungen an die berufliche Qualifikation (Art. 8 BVO) und der Höchstzahlen (Art. 12 BVO) unterworfen sind. Das erhebliche Gewicht des öffentlichen Interesses an der Durchsetzung der restriktiven Einwanderungspolitik gegenüber Drittstaatsangehörigen zeigt sich daran, dass humanitäre Gründe in diesem rechtlichen Zusammenhang erst Bedeutung erlagen, wenn die Betroffenheit des Einzelnen die Grenze zum schwerwiegenden persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 13 Bst. f BVO überschreitet. Nach der Auflösung der Ehe bzw. der ehelichen Gemeinschaft, welche die ausländische Person von den restriktiven qualitativen und quantitativen Zulassungsvoraussetzungen der Begrenzungsverordnung ausnimmt, muss die ausländische Person dieses öffentliche Interesse grundsätzlich wieder gegen sich gelten lassen, auch wenn sie gemäss Art. 12 Abs. 2 BVO den Höchstzahlen der Begrenzungsverordnung nach wie vor nicht untersteht. Es ist deshalb ein vergleichsweise strenger Massstab angebracht, wenn es zu beurteilen gilt, ob nach Wegfall des Privilegierungsgrundes private Interessen bestehen, denen gegenüber das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der restriktiven Migrationspolitik zurückzustehen hat (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes C-497/2006 vom 21. April 2008 E. 6.1 mit Hinweis). Auf Seiten des betroffenen Ausländers sind u. a. Aufenthaltsdauer, berufliche Situation, persönliche Beziehungen zur Schweiz sowie Verhalten und Integration zu berücksichtigen, auf der Gegenseite insbesondere die wirtschaftlichen und arbeitsmarktlichen Interessen der Schweiz. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer ist im Alter von 19 Jahren in die Schweiz gekommen und hat somit den weitaus grössten und prägenden Teil seines Lebens in seinem Heimatland verbracht. Die kinderlos gebliebene Ehe mit einer in der Schweiz niedergelassenen Thailänderin wurde ein knappes Jahr lang gelebt, bevor anfangs 2006 die Scheidung der Ehegatten erfolgte. Mittlerweile hält sich der Beschwerdeführer seit rund neuneinhalb Jahren in der Schweiz auf. 6.2 Aus den Akten ergibt sich weiterhin, dass gegen den Beschwerdeführer am 22. März 2006 ein Strafbefehl verhängt wurde, dass aber zu weiteren Klagen offenbar kein Anlass bestanden hat. Eigenen Angaben zufolge - welche auch von der Vorinstanz nicht in Abrede gestellt werden - hat sich X._______ beruflich gut integriert; ihm ist diesbezüglich auch zugute zu halten, dass er seinen Lebensunterhalt immer selbst bestreiten konnte. Seine berufliche Integration ist jedoch nicht als aussergewöhnlich zu betrachten. Dem Zwischenzeugnis seines Arbeitgebers vom 11. Februar 2007 ist zu entnehmen, dass er seit Januar 2004 als Chauffeur beschäftigt ist, was bedeutet, dass er weder über eine anerkannte Ausbildung noch über spezielle berufliche Kenntnisse verfügt. Dem Umstand, dass er an seinem Arbeitsplatz offenbar geschätzt wird, kommt angesichts der arbeitsmarktlichen Interessen der Schweiz jedoch kein besonderes Gewicht zu. Fraglich bleibt das Bestehen von sonstigen aussergewöhnlichen Beziehungen zur Schweiz, die zu einer hiesigen Verwurzelung des Beschwerdeführers hätten führen können und damit eine Rückkehr in seine Heimat unzumutbar machen würden. Dass sich X._______ hier in sein soziales Umfeld eingegliedert hat, einen Freundes- und Bekanntenkreis hat und insbesondere zu seinen hier lebenden Familienangehörigen enge Beziehungen unterhält, entspricht allerdings eher einer normalen zeitlichen Entwicklung als einer besonderen Integrationsleistung. Dementsprechend erscheint die Rückkehr des erst 29-jährigen Beschwerdeführers in sein Heimatland nicht als unverhältnismässig. Dabei gilt es auch zu berücksichtigen, dass die eheliche Lebensgemeinschaft nur kurze Zeit dauerte und dem Beschwerdeführer daher bereits zu einem frühen Zeitpunkt hätte klar sein müssen, dass sein auf die Eheschliessung gestützter Aufenthaltsanspruch nur eine Frage der Zeit sein würde. Aus dem Umstand schliesslich, dass sich der Kanton Basel-Stadt für die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ausgesprochen hat, kann X._______ nichts für sich ableiten. 6.3 Demgegenüber stellt sich der Parteivertreter auf den Standpunkt, sein Mandant habe aufgrund der nach der ehelichen Trennung erfolgten Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung darauf vertrauen dürfen, dass ihm auch künftig ein weiterer Verbleib zu Erwerbszwecken in der Schweiz bewilligt werden würde. 6.3.1 Die Trennung des Beschwerdeführers von seiner thailändischen Ehefrau wurde von der kantonalen Behörde zum Anlass genommen, dessen Aufenthaltsbewilligung zu überprüfen und eine Verlängerung in Frage zu stellen. Hierzu räumte sie X._______ mit Schreiben vom 8. März 2005 das rechtliche Gehör ein, woraufhin dessen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 9. Juni 2005 auf die bisherige Integration seines Mandanten verwies. In der Folge verlängerte die kantonale Behörde eigenmächtig - d.h. ohne ihren Entscheid der Vorinstanz zu unterbreiten - die Aufenthaltsbewilligung und begründete dies in ihrem an den Parteivertreter gerichteten Schreiben vom 15. Dezember 2005 mit den vom Gesuchsteller nachgewiesenen Integrationsleistungen. Wie oben (E. 3) dargelegt, war diese unter Verstoss gegen Art. 19 Abs. 5 ANAV erteilte Verlängerung ungültig. 6.3.2 Für den Beschwerdeführer war die Ungültigkeit indessen nicht erkennbar, da ihn die kantonale Behörde während des oben dargelegten Schriftwechsels nicht auf die Zustimmungsbedürftigkeit der von ihr verlängerten Aufenthaltsbewilligung hingewiesen hat. Ein derartiger Hinweis erfolgte auch dann nicht, als die kantonale Behörde am 5. Dezember 2006 ihre Akten dem BFM unterbreitete, nachdem X._______ von seiner thailändischen Ehefrau geschieden war und ein Gesuch um Familiennachzug für seine neue Ehefrau gestellt hatte. Erst das Schreiben der Vorinstanz vom 10. Januar 2007 setzte ihn (offiziell) darüber in Kenntnis, dass die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung deren Zustimmung erforderte. 6.3.3 Aus seiner vorherigen Unkenntnis bzw. seinem Vertrauen auf die Gültigkeit der zuvor verlängerten Aufenthaltsbewilligung kann der Beschwerdeführer jedoch in Bezug auf eine künftige Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung nichts ableiten. Seiner Berufung auf den Gutglaubensschutz steht entgegen, dass hierfür kein Anknüpfungspunkt besteht bzw. keine Vertrauensgrundlage geschaffen wurde, welche ihn zu bestimmten (Vermögens-) Dispositionen veranlässt hätte (vgl. BGE 131 II 627 E. 6.1 S. 636 sowie zu den weiteren Voraussetzungen des Vertrauensschutzes Ulrich Häfelin/ Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich 2006, Rz. 631 ff.). Jedenfalls bringt der Beschwerdeführer nicht vor, im Hinblick auf den erhofften weiteren Verbleib in der Schweiz irgendwelche Investitionen getätigt zu haben. In diesem Zusammenhang führt er zwar an, er sei seine zweite Ehe im berechtigten Vertrauen eingegangen, auch künftig in der Schweiz wohnen und seinen Lebensunterhalt verdienen zu können. Ohne diese Vertrauensgrundlage wäre er die Ehe mit seiner jetzigen Ehefrau nicht eingegangen. Ob tatsächlich ein derartiger Kausalzusammenhang zwischen Vertrauen und Disposition besteht (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 664), mag offen bleiben. Der diesbezügliche Einwand muss in jedem Fall als völlig sachfremd bezeichnet werden, kann doch eine Heirat - unter welchen Umständen auch immer - nicht ernsthaft als Vertrauensschaden betrachtet werden. Abgesehen davon bestand im vorliegenden Fall auch kein Anspruch auf Familiennachzug, so dass der Beschwerdeführer nicht einmal geltend machen könnte, er habe mit der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für seine zweite Ehefrau rechnen dürfen. 6.3.4 Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die kantonale Behörde die Aufenthaltsbewilligung von X._______ lediglich ein einziges Mal unzulässigerweise verlängert hat, was auch unter diesem Aspekt nicht für ein besonders schützenswertes Vertrauen spricht. Zudem ist bei einem Ausländer - solange er der eidgenössischen Kontrolle untersteht - ohnehin nach Ablauf der üblicherweise einjährigen Bewilligungsdauer zu prüfen, ob einer Verlängerung besondere Umstände entgegenstehen. Hinzu kommt, dass das BFM im Einzelfall jederzeit die Unterbreitung verlangen kann (vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. c der Verordnung über das Zustimmungsverfahren im Ausländerrecht). Schon der Umstand des zweistufigen Bewilligungsverfahrens erlaubt daher nicht die Prognose, dass der einmal vom Kanton bewilligte bzw. verlängerte Aufenthalt künftig unabänderlich sei. Auch deshalb kann sich der Beschwerdeführer nicht auf den Schutz seines Vertrauens berufen bzw. geltend machen, es hätten keine Anhaltspunkte für eine erneute Überprüfung der Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung vorgelegen. 6.4 Der Beschwerdeführer geht auch zu Unrecht davon aus, dass ihm die kantonale Behörde einen weiteren - vom Zivilstand unabhängigen - Aufenthalt zu Erwerbszwecken zugesichert habe. Der ursprüngliche Aufenthaltzweck - der Verbleib bei der in der Schweiz niedergelassenen Ehefrau - war zwar dahingefallen; seine weitere Erwerbstätigkeit leitete sich aber dennoch aus dem vorherigen privilegierten Status (Ehemann einer niedergelassenen Ausländerin) ab. Die Angabe eines Arbeitgebers auf seinem B-Ausweis hatte daher lediglich deklaratorischen bzw. informellen Charakter (vgl. Art. 13 Abs. 1 ANAV), begründete für ihn jedoch ganz klar keinen neuen Aufenthaltsstatus. 6.5 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die persönliche Situation des Beschwerdeführers die beantragte Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung nicht rechtfertigt; ihr steht vielmehr ein überwiegendes öffentliches Interesse entgegen. Die Verfügung der Vorinstanz ist daher, soweit die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert wird, nicht zu beanstanden. 7. Gleichzeitig mit der verweigerten Zustimmung hat die Vorinstanz die Wegweisung des Beschwerdeführers verfügt. Demzufolge bleibt zu prüfen, ob Hinderungsgründe für den Vollzug der Wegweisung anzunehmen sind und das zuständige Bundesamt deshalb gestützt auf Artikel 14a Absatz 1 ANAG die vorläufige Aufnahme hätte verfügen müssen. 7.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die ausländische Person weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise in den Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für die ausländische Person eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 bis 4 aANAG). 7.2 Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte, die darauf hindeuten würden, einer Rückkehr des Beschwerdeführers stünden technische Hindernisse im Weg oder es drohe ihm in seinem Heimatland Verfolgung, Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung (vgl. Art. 1A Ziff. 2 i.V.m. Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30] sowie Art. 3 EMRK, vgl. auch Art. 25 Abs. 2 und 3 BV). Demzufolge stellt sich lediglich die Frage, ob die zwangsweise Rückkehr für den Beschwerdeführer ein konkrete Gefährdung mit sich brächte und damit - wie von ihm behauptet - nicht zumutbar wäre. 7.3 Eine konkrete Gefährdung kann bestehen aufgrund einer im Heimatland herrschenden politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise der Nichterhältlichkeit einer notwendigen medizinischen Behandlung. Wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die ansässige Bevölkerung regelmässig betroffen ist, wie Wohnungsnot oder ein schwieriger Arbeitsmarkt, vermögen keine konkrete Gefährdung zu begründen. Dagegen ist der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar, wenn sich die ausländische Person im Falle einer zwangsweisen Rückkehr in ihren Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer existenzgefährdenden Situation ausgesetzt sähe. Eine solche Situation liegt namentlich dann vor, wenn die weggewiesene Person unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würde, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wäre (vgl. die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-1029/2007 vom 7. August 2007 E. 6.2 und C-598/2006 vom 16. April 2007 E. 7.2 je mit Hinweisen). 7.4 Aus dem Akteninhalt sind eventuelle gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers nicht ersichtlich. Er hat auch keine sonstige ihm drohende konkrete Gefährdung präzisiert, sondern nur geltend gemacht, für ihn als Bosnier sei eine Rückkehr in den Kosovo problematisch, zumal er keine Kenntnisse der albanischen Sprache habe und seinerzeit den Militärdienst verweigert habe. Dieser pauschale Einwand reicht allerdings nicht aus, um die Unzumutbarkeit des Vollzugs seiner Wegweisung annehmen zu können. Auch das UNHCR geht mittlerweile davon aus, dass die im Kosovo lebenden Bosnier - wenngleich sie Diskriminierungen ausgesetzt sind - nicht zu den gefährdeten Minderheiten gehören, denen international ein besonderer Schutz gewährt werden müsste (vgl. United Kingdom: Home Office, Operational Guidance Note: Kosovo, 22 July 2008; online: http://www.unhcr.org/refworl/docid/48859f7c2.html). 8. Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung als rechtmässig zu bestätigen ist (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 9. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben) die Vorinstanz das Sicherheitsdepartement Basel-Stadt, Bevölkerungsdienste und Migration Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Barbara Haake Versand: