Zustimmung zur Aufenthaltsbewilligung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin (geb. 1984) ist türkische Staatsangehörige. Im Oktober 2002 reiste sie in die Schweiz, nachdem sie fünf Monate zuvor einen niedergelassenen Landsmann geheiratet hatte. Gestützt auf die Bestimmungen über den Familiennachzug erhielt die Beschwerdeführerin im Kanton Basel-Landschaft eine Aufenthaltsbewilligung, die letztmals mit Wirkung bis 15. Oktober 2006 verlängert wurde. Die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann wurde im Juli 2003 faktisch aufgegeben. Am 28. Oktober 2003 folgte die gerichtliche Trennung der Ehe. Zur Zeit ist das Scheidungsverfahren hängig. B. Am 16. August 2006 unterbreitete die Migrationsbehörde des Kantons Basel-Landschaft der Vorinstanz ihr Gesuch um Zustimmung zur weiteren Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft. C. Die Vorinstanz teilte der Beschwerdeführerin am 15. September 2006 mit, dass erwogen werde, die Zustimmung zur Verlängerung der kantonalen Aufenthaltsbewilligung zu verweigern, und gab ihr Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit einem undatierten Schreiben, das am 10. Oktober 2006 bei der Vorinstanz einging, machte die Beschwerdeführerin vom Recht auf Stellungnahme Gebrauch. D. Mit Verfügung vom 2. November 2006 verweigerte die Vorinstanz die Zustimmung zur Verlängerung der kantonalen Aufenthaltsbewilligung und wies die Beschwerdeführerin unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 4. Februar 2007 aus der Schweiz weg. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der ursprüngliche, privilegierte Zulassungsgrund sei weggefallen, und eine besondere Härte, die unter diesen Umständen eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung rechtfertigen würde, liege nicht vor. E. Die Beschwerdeführerin gelangte mit Eingaben vom 20. November sowie 2. und 6. Dezember 2006 an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) und beantragte die Aufhebung der vorgenannten Verfügung und die Erteilung der Zustimmung zur Verlängerung der kantonalen Aufenthaltsbewilligung. F. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 12. Dezember 2006 auf Abweisung der Beschwerde. G. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Verfügungen des BFM betr. Zustimmung zur Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung und betr. Wegweisung aus der Schweiz unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
E. 1.2 Beim EJPD (als einer der Vorgängerorganisationen des Bundesverwaltungsgerichts) zum Zeitunkt des Inkrafttretens des Verwaltungsgerichtsgesetzes noch hängige Beschwerdeverfahren in dieser Materie werden vom Bundesverwaltungsgericht übernommen. Die Beurteilung erfolgt nach Massgabe des neuen Verfahrensrechts (Art. 53 Abs. 2 VGG). Dieses verweist in Artikel 37 VGG auf das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz keine abweichenden Bestimmungen aufstellt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG).
E. 1.3 Als formelle und materielle Adressatin der Verfügung ist die Beschwerdeführerin zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
E. 3.1 Die Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltsbewilligungen fällt grundsätzlich in die Zuständigkeit der Kantone. Vorbehalten bleibt die Zustimmung des BFM, wenn das Ausländerrecht eine solche für notwendig erklärt (Art. 18 ANAG). Gemäss Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung vom 20. April 1983 über das Zustimmungsverfahren im Ausländerrecht (nachfolgend: Zustimmungsverordnung, SR 142.202) ist die Zustimmung erforderlich, wenn bestimmte Gruppen von Ausländern im Interesse der Koordination der Praxis auf Weisungsebene der Zustimmungspflicht unterstellt werden (Bst. a), wenn der Ausländer keine gültigen und anerkannten heimatlichen Ausweispapiere besitzt und in der Schweiz weder als Flüchtling noch als Staatenloser anerkannt ist (Bst. b) oder wenn das BFM die Unterbreitung zur Zustimmung im Einzelfall verlangt (Bst. c). Über die Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung entscheidet das BFM im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach pflichtgemässem Ermessen (Art. 4 ANAG). Eine Bindung an die kantonale Beurteilung besteht nicht. Das Gesagte gilt selbst dann, wenn auf kantonaler Ebene ein Gericht auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erkannt hat (vgl. grundlegend BGE 127 II 49 E. 3 S. 51 ff; ferner Entscheid des EJPD vom 15. April 2005 E. 12 in: Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 69.76).
E. 3.2 Die vorliegende Streitsache betrifft die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung einer türkischen Staatsangehörigen, nachdem der ursprüngliche Zulassungsgrund - die eheliche Gemeinschaft mit einem in der Schweiz niedergelassenen Landsmann - aufgegeben wurde. Die Zustimmungsbedürftigkeit der Verlängerung ergibt sich deshalb aus Art. 1 Abs. 1 Bst. a Zustimmungsverordnung in Verbindung mit den Weisungen und Erläuterungen des BFM über Einreise, Aufenthalt und Arbeitsmarkt (nachfolgend: ANAG-Weisungen), welche in Ziff. 132.4 Bst. f vorsehen, dass die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines Ausländers oder einer Ausländerin nach der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft mit einem ausländischen Ehegatten oder nach dessen Tod dem BFM zur Zustimmung zu unterbreiten ist, wenn die Ausländerin oder der Ausländer nicht aus einem Mitgliedstaat der EG oder der EFTA stammt. Nachfolgend ist zu prüfen, ob sich die Beschwerdeführerin auf einen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung und damit zugleich auf Zustimmung zu deren Verlängerung berufen kann. Sollte dies nicht der Fall sein, wäre zu prüfen, ob die Verweigerung der Zustimmung in fehlerhafter Ausfüllung des Ermessens ergangen oder unangemessen ist, soweit das geltende Recht Ermessensspielräume vorsieht (Art. 4 ANAG).
E. 4 Ein auf Gesetzes- oder Staatsvertragsrecht beruhender Rechtsanspruch auf Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung besteht im vorliegenden Fall nicht:
E. 4.1 Das eheliche Zusammenleben zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann wurde knapp 10 Monate nach dem Zuzug der Beschwerdeführerin in die Schweiz aufgehoben, d.h. lange bevor ihr gestützt auf Art. 17 Abs. 2 Satz 2 ANAG ein von der Ehe unabhängiger Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erwachsen konnte (vgl. BGE 130 II 49 E. 3.2 S. 53 ff.). Zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Noch-Ehemann besteht offensichtlich auch keine intakte und tatsächlich gelebte Beziehung. Eine Berufung auf die Garantie des Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des materiell deckungsgleichen Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ist deshalb ausgeschlossen (vgl. BGE 127 II 60 E. 1d/aa S. 64 f. mit Hinweisen; zur Gleichwertigkeit von Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV vgl. BGE 126 II 377 E. 7 S. 394).
E. 4.2 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ergibt sich ein Rechtsanspruch auf Zustimmung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung auch nicht "mittelbar" aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, der in Art. 9 BV verankert ist. Zwar trifft es zu, dass die kantonale Migrationsbehörde die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin nach ihrer Trennung vom Ehemann insgesamt drei Mal unter Verletzung der einschlägigen ANAG-Weisungen eigenmächtig verlängerte. Allerdings ist die Aufenthaltsbewilligung stets befristet (Art. 5 Abs. 1 ANAG). Für sich allein vermag deshalb die blosse Erteilung der Aufenthaltsbewilligung kein schutzwürdiges Interesse an ihrer Erneuerung zu begründen (vgl. BGE 126 II 377 E. 3b S. 387 f.; Urteile des Bundesgerichts 2A.446/2002 vom 17. April 2003 E. 1.6 und 2A.381/2001 vom 14. September 2001 E. 2c/bb).
E. 5 Der Begriff der "pflichtgemässen Ermessensausübung" impliziert die Beachtung rechtlicher Schranken bei der Ausfüllung der Ermessensspielräume. Vorliegend steht der Grundsatz der Verhältnismässigkeit von Verwaltungsakten im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Verweigerung der Zustimmung einerseits und den durch die Verweigerung beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits (vgl. statt vieler Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich und St. Gallen 2006, S.127 f.).
E. 5.1 Die Schweiz verfolgt zur Verwirklichung der in Art. 1 der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (Begrenzungsverordnung, BVO, SR 823.21) formulierten Ziele eine restriktive Einwanderungspolitik gegenüber erwerbstätigen ausländischen Personen aus dem Nicht-EU/EFTA-Raum (in der Folge: Drittstaatsangehörige). Diese Politik findet ihren Ausdruck insbesondere in den strengen regulatorischen Zulassungsbeschränkungen der Begrenzungsverordnung, denen erwerbstätige Drittstaatsangehörige namentlich in Gestalt hoher Anforderungen an die berufliche Qualifikation (Art. 8 BVO) und der Höchstzahlen (Art. 12 BVO) unterworfen sind. Das erhebliche Gewicht des öffentlichen Interesses an der Durchsetzung des restriktiven Einwanderungspolitik gegenüber Drittstaatsangehörigen zeigt sich daran, dass humanitäre Gründe in diesem rechtlichen Zusammenhang erst Bedeutung erlangen, wenn die Betroffenheit des Einzelnen die Grenze zum schwerwiegenden persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 13 Bst. f BVO überschreitet. Nach der Auflösung der Ehe, die sie von restriktiven qualitativen und quantitativen Zulassungsvoraussetzungen der Begrenzungsverordnung ausnehmen, muss die ausländische Person dieses öffentliche Interesse grundsätzlich wieder gegen sich gelten lassen (auch wenn sie nach Massgabe von Art. 12 Abs. 2 BVO den Höchstzahlen der Begrenzungsverordnung nach wie vor nicht untersteht). Es ist deshalb ein vergleichsweise strenger Massstab angebracht, wenn es zu beurteilen gilt, ob nach Wegfall des Privilegierungsgrundes private Interessen bestehen, denen gegenüber das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der restriktiven Migrationspolitik zurückzustehen hat. Dementsprechend geht das Bundesverwaltungsgericht mit der Vorinstanz davon aus, dass die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Ehe in erster Linie ein Instrument zur Vermeidung von Härtefällen darstellt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1872/2007 vom 20. September 2007 E. 4.1; ferner Ziff. 654 ANAG-Weisungen).
E. 5.2 Bei der Prüfung der Frage, ob die auf dem Spiele stehenden privaten Interessen eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung rechtfertigen, ist zu untersuchen, inwieweit es der ausländischen Person in persönlicher, wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht zugemutet werden kann, den Aufenthalt in der Schweiz aufzugeben, in ihre Heimat zurückzukehren und dort zu leben. Zu diesem Zweck ist ihre zukünftige Situation im Ausland den persönlichen Verhältnissen in der Schweiz gegenüberzustellen. Darüber ist nach Massgabe der gesamten Umstände des Einzelfalles zu befinden. Dazu gehören allgemeine, von der Ehe unabhängige Elemente, wie die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, der Grad der sozialen und wirtschaftlichen Integration in die hiesigen Verhältnisse, das Alter und der gesundheitliche Zustand, soweit Kinder vorhanden sind, deren Alter und schulische Integration, aber auch die Unterkunft und die Reintegrationsmöglichkeiten in der Heimat, ferner ehespezifische Elemente, wie die Dauer der Ehe und die Umstände, die zu deren Auflösung geführt haben. Steht fest, dass der ausländischen Person eine Weiterführung der ehelichen Beziehung nicht länger zugemutet werden konnte, namentlich weil sie Opfer von Misshandlungen geworden war, so ist dies besonders zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1872/2007 vom 20. September 2007 E. 4.2; ferner Ziff. 654 ANAG-Weisungen).
E. 5.3 Die notwendige Schwere der Betroffenheit in den persönlichen Verhältnissen ist mit Blick auf die Regelung des Art. 17 Abs. 2 ANAG zu beurteilen, der ausländischen Ehegatten nach fünf Jahren Ehe auf schweizerischem Territorium einen vom weiteren Bestand der Ehe unabhängigen Anspruch auf Aufenthalt vermittelt. Vor dem Erreichen dieser zeitlichen Grenze kommt es entscheidend darauf an, welche Bedeutung den ehespezifischen Elementen im konkreten Einzelfall zukommt, das heisst der Dauer der ehelichen Gemeinschaft auf schweizerischem Territorium, der Existenz gemeinsamer Kinder, den Umständen der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft und - im letzteren Zusammenhang - allfälligen Gewalterfahrungen in der Ehe. Je mehr diese Elemente ins Gewicht fallen, um so eher wird man von einer hinreichend schweren Betroffenheit ausgehen können. Umgekehrt rechtfertigt sich ein um so strengerer Massstab, als sich die Härtesituation nicht gerade aus den oben genannten ehespezifischen Elementen ableiten lässt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1872/2007 vom 20. September 2007 E. 4.3; vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 2A.212/2004 vom 10. Dezember 2004 E. 4.4; ferner Entscheid des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 15. April 2005, E. 15.2, in: VPB 69.76, im Zusammenhang mit der Auflösung der Ehe durch Tod des schweizerischen Ehegatten; vgl. ferner de lege ferenda die abgestufte Regelung in Art. 50 des am 1. Januar 2008 in Kraft tretenden Bundesgesetzes über Ausländerinnen und Ausländer [AS 2007 5437]).
E. 6.1 Die Beschwerdeführerin beruft sich auf eheliche Gewalterfahrung, aus der sie unter Berufung auf die ANAG-Weisungen weitreichende Folgen für die Beurteilung ihrer Angelegenheit ableitet. Soweit sie sich jedoch zur erlittenen ehelichen Gewalt überhaupt äussert, sind ihre Vorbringen auffällig vage gehalten. Im Wesentlichen beschränken sie sich auf pauschale Wertungen, die sich über weite Strecken mit der Aktenlage nicht vereinbaren lassen und die offenkundig Vorurteile bedienen. Auf der Grundlage der kantonalen Akten ergibt sich das folgende Bild:
E. 6.1.1 Am 20. Juli 2003 zog die Beschwerdeführerin mit Hilfe ihrer Tante aus der ehelichen Wohnung in Pratteln aus, weil sie den Ehemann verlassen wollte. Geplant war, dass die Beschwerdeführerin zunächst bei ihrer Tante einzieht. Vor deren Wohnung in Basel kam es auf der Strasse zu einem Streit zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann, der sie dort erwartete. In dessen Verlauf nahm der Ehemann das Gepäck der Beschwerdeführerin an sich, verstaute es in seinem Fahrzeug und fuhr weg. Gegenüber der beigezogenen Polizei warf die Beschwerdeführerin ihrem Ehemann zunächst vor, sie sei während ihres gesamten Aufenthaltes in der Schweiz gegen ihren Willen in der ehelichen Wohnung zurückgehalten worden und habe ihr Domizil während dieser Zeit nur zwei Mal in Begleitung des Ehemannes verlassen dürfen. Später allerdings schränkte sie ihre Vorhaltungen ein. Sie warf dem Ehemann nunmehr vor, er habe sie mehrmals für eine bis acht Stunden Dauer in der Wohnung eingeschlossen. Weiter habe er ihr Vorschriften über die Ausgangszeiten und den Freundeskreis gemacht. Dass sie körperlich misshandelt worden wäre, machte die Beschwerdeführerin nie geltend. Sie erwähnte lediglich, dass der Ehemann sie während eines Streites am Arm gepackt habe, um seinen Anweisungen Nachdruck zu verleihen. Sodann war von einer Drohung die Rede, die der Ehemann während des Streites vom 20. Juli 2003 geäussert haben soll. Gestützt auf die Aussagen der Beschwerdeführerin wurde gegen den Ehemann Strafanzeige und Strafantrag gestellt. Allerdings wurden die Vorwürfe in den nachfolgenden Ermittlungen im Wesentlichen entkräftet. Unter anderem stellte sich heraus, dass die in einem Mehrfamilienhaus liegende eheliche Wohnung über eine intakte Telefonverbindung und einen von innen nicht abschliessbaren Balkon verfügte. Die Beschwerdeführerin hätte somit - im Falle einer "Einschliessung" gegen ihren Willen - jederzeit auf sich aufmerksam machen können. Ihre eigene Verwandtschaft in der Schweiz, die sich beim Auszug aus der ehelichen Wohnung als hilfreich erwies, hätte sich zu diesem Zweck geradezu angeboten. Das ist jedoch nicht geschehen. Auch konnten Nachbarn in den Monaten vor dem Auszug der Beschwerdeführerin über keine besonderen Beobachtungen, Streitigkeiten und ähnliches berichten. Mit Strafbefehl des Bezirksstatthalteramts Liestal vom 26. Mai 2004 wurde deshalb der Ehemann zwar wegen der Sachentziehung zum Nachteil der Beschwerdeführerin schuldig gesprochen. Die restlichen Verfahren wurden aber mit Beschluss der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft gleichen Datums mangels Erfüllung eines Straftatbestandes eingestellt.
E. 6.1.2 Erwähnenswert in diesem Zusammenhang ist, dass die Beschwerdeführerin dem Bild einer vom traditionell denkenden Ehemann weggesperrten und durch eheliche Gewalt eingeschüchterten türkischen "Importbraut" nicht entspricht, als die sie sich selbst in der Rechtsmittelschrift bezeichnet. Dagegen spricht schon, dass sie in der Türkei eine solide Ausbildung genoss. Sie ist im Besitz eines am 29. März 2002 verliehenen türkischen Diploms, das den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung als Hotel- und Tourismusangestellte bescheinigt und das gemäss Schreiben des Bundesamtes für Berufsbildung und Technologie vom 7. März 2006 unter Berücksichtigung der Berufserfahrung dem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis als Hotelfachangestellte gleichwertig ist, und sie rühmt sich guter, bereits in der Türkei erworbener Englischkenntnisse. Der Rapport der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 20. Juli 2003 hielt es ferner für feststellungswürdig, dass die Beschwerdeführerin nach der Polizeiintervention vom gleichen Datum einen sicheren und gefassten Eindruck mache, und in der Strafanzeige der Polizei Basel-Landschaft vom 8. August 2003 wird einigermassen erstaunt davon Vermerk genommen, dass die Beschwerdeführerin mehrfach weit grösseres Interesse daran bekundet habe, auf den Verbleib von Vermögenswerten einzugehen, als den Ablauf der ihr gegenüber begangenen Straftaten zu schildern. Zudem wird die Beschwerdeführerin dahingehend zitiert, dass ihr die Strafanzeige die Möglichkeit geben werde, ohne ihren Mann in der Schweiz zu leben. Kurze Zeit später, Mitte Oktober 2003, nahm die Beschwerdeführerin den Besuch von Deutschkursen auf, die sie konsequent und mit Erfolg bis in die jüngste Vergangenheit besuchte, und nicht erst im Herbst 2004, wie der am 7. August 2006 erstellte Bericht ihrer Psychologin, Frau lic. phil. B._______, nahe legt und als Zeichen der durch ihre Behandlung eingetretenen Besserung des psychischen Allgemeinzustands wertet. In der Rechtsmittelschrift schliesslich wird nur nebenbei auf das angeblich erlittene Unrecht durch eheliche Gewalt eingegangen. Wesentlich breiteren Raum räumt die Beschwerdeführerin dem Versuch ein, ihren Ehemann wegen angeblichen Betrügereien anzuschwärzen, der - obschon eingebürgert - "ohne mit der Wimper zu zucken auch getürkte Sachen" mache, und zu beanstanden, dass seine "Sippe" immer noch im Besitz der Brautgeschenke sei.
E. 6.1.3 Unter den gegebenen Umständen kann von ehelicher Gewalt nicht ausgegangen werden. Daran vermag nichts zu ändern, dass die behandelnde Psychologin der Beschwerdeführerin, lic. phil. B._______, in dem bereits erwähnten und in einem weiteren, undatierten Bericht, der offensichtlich von Anfang 2004 stammt, die einschlägigen Behauptungen der Beschwerdeführerin unkritisch als Tatsachen darstellt.
E. 6.2 Andere ehespezifische Elemente, die geeignet wären, die Anforderungen an die private Interessenlage entscheidend herabzusetzen, sind nicht ersichtlich. Denn das Zusammenleben der Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann dauerte nur gerade neun Monate und gemeinsame Kinder sind nicht vorhanden. Es rechtfertigt sich deshalb ein strenger Massstab, wenn es zu beurteilen gilt, ob es der Beschwerdeführerin zugemutet werden kann, ihren Aufenthalt in der Schweiz aufzugeben und anderswo, namentlich in ihrer Heimat zu leben. Nur nebenbei sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die sehr kurze Dauer des ehelichen Zusammenlebens einen strengen Beurteilungsmassstab wohl auch dann rechtfertigen würde, wenn die Beschwerdeführerin tatsächlich Opfer ehelicher Gewalt geworden wäre.
E. 6.2.1 Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin seit fünf Jahren in der Schweiz aufhält. Sie hat während dieser Zeit durchaus anerkennenswerte Integrationsleistungen erbracht, indem sie mit viel Energie und Beharrlichkeit die deutsche Sprache erlernte, einer Erwerbstätigkeit nachgeht und nie Sozialleistungen in Anspruch nahm. Als ausserordentlich kann ihre Integration dennoch nicht bezeichnet werden.
E. 6.2.2 Auf der anderen Seite deutet nichts auf Umstände hin, welche die persönlichen und beruflichen Perspektiven der Beschwerdeführerin nach einer Rückkehr in die Türkei ernsthaft beeinträchtigen könnten. Sie verbrachte dort den weitaus grössten Teil ihres Lebens, sodass sie mit den dortigen Verhältnissen bestens vertraut sein dürfte. Dass sie ihre Kontakte zur Türkei gerade wegen des vermeintlich sicheren Aufenthaltsstatus in der Schweiz "weitgehend" abgebrochen hätte, wie sie im Rahmen des Beschwerdeverfahrens behauptet, ist offenkundig unglaubwürdig und wird denn auch nicht weiter erläutert. Im Übrigen äusserte sich die Beschwerdeführerin nie in konkreter und überprüfbarer Weise zu ihren persönlichen familiären und sozialen Verhältnissen in der Türkei. Stattdessen beschränkt sie sich darauf, unsubstantiierte und wiederum auf Vorurteile appellierende Folgerungen von der "soziokulturellen" Stellung der geschiedenen bzw. getrennten Frau im Allgemeinen auf ihre persönliche Lage im Besonderen zu ziehen. So hätten ihr die Eltern bereits zu erkennen gegeben, dass sie sie im Falle einer Rückkehr nicht unterstützen würden. Dass ihr dieselben Eltern in der Türkei eine Berufsausbildung ermöglichten und auf diese Weise die Grundlage für eine selbständige wirtschaftliche Existenz schufen, dazu schweigt sie sich wohlweislich aus. Gerade mit dieser Berufsausbildung zu einer Hotel- und Tourismusangestellten und mit ihren neuerworbenen Deutschkenntnissen hat die Beschwerdeführerin überdurchschnittliche Aussichten, in dem für die Türkei volkswirtschaftlich wichtigen Tourismussektor ihr Auskommen zu finden. Von nutzlos gewordenen Integrationsleistungen kann in diesem Zusammenhang keine Rede sein.
E. 6.2.3 Die Beschwerdeführerin beruft sich schliesslich auf den bereits erwähnten psychologischen Bericht, ausgestellt am 7. August 2006 durch lic. phil. B._______, und macht eine "mit Sicherheit" drohende, "massive Verschlechterung" ihres Gesundheitszustands geltend, sollte die erfolgreich eingeleitete Behandlung abgebrochen werden. Der Einwand geht schon deshalb an der Sache vorbei, weil der Bericht aus Anlass des Abschlusses der psychotherapeutischen Behandlung erstellt wurde, ohne dass dem Bundesverwaltungsgericht eine spätere Wiederaufnahme angezeigt worden wäre. Aus dem Bericht geht im Übrigen hervor, dass der Behandlungsabschluss, den die behandelnde Psychologin als verfrüht betrachtet, von "der Therapeutin" vorgegeben war, womit offenkundig die im Rahmen der delegierten Psychotherapie verantwortliche Ärztin gemeint ist. Deren Begleitschreiben, auf das der Bericht verweist, wurde nicht eingereicht. Davon abgesehen ist nicht ersichtlich, inwiefern die diagnostizierte rezidivierende depressive Störung mit leichter Episode (ICD-10 F33.0) einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz unabdingbar machen würde oder in der Türkei mit existentiellen Folgen für die Beschwerdeführerin nicht behandelt werden könnte. Anzufügen bleibt, dass der Bericht inhaltlich ohnehin nicht überzeugt, weil er wichtige Elemente der Anamnese, wie das heimatliche familiäre und soziale Umfeld der Beschwerdeführerin, ausklammert und die Symptomatik unkritisch auf deren Schilderung der ehelichen Verhältnisse zurückführt. Die Strafakten standen der behandelnden Psychologin offensichtlich nicht zur Verfügung.
E. 6.3 Eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass unter den gegebenen Umständen das private Interesse der Beschwerdeführerin an der weiteren fremdenpolizeilichen Regelung ihres Aufenthalts in der Schweiz gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Durchsetzung der restriktiven Migrationspolitik gegenüber Personen aus dem Nicht-EFTA/EU-Raum zurückzustehen hat. Die Verweigerung der Zustimmung durch die Vorinstanz ist deshalb als verhältnismässige und angemessene Massnahme zu bestätigen.
E. 7 Aus der Rechtmässigkeit der Zustimmungsverweigerung folgt ohne weiteres die Rechtmässigkeit der Wegweisung aus der Schweiz (vgl. Art. 12 Abs. 3 ANAG), und es bliebe zu prüfen, ob dem Wegweisungsvollzug Hindernisse im Sinne von Art. 14a ANAG entgegenstehen. Da solche Vollzugshindernisse weder geltend gemacht werden noch sich aus den Akten ergaben, ist die angefochtene Verfügung auch unter diesem Gesichtspunkt zu Recht ergangen.
E. 8 Abschliessend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
E. 9 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
E. 10 Das vorliegende Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 2 und 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Dispositiv S. 14
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.- verrechnet.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin - die Vorinstanz - das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Julius Longauer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal administrativ federal Abteilung III C-563/2006 {T 0/2} Urteil vom 28. November 2007 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richterin Ruth Beutler, Richter Bernard Vaudan, Gerichtsschreiber Julius Longauer. Parteien A._______, vertreten durch Herrn lic. iur. Johan Göttl, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung der Zustimmung und Wegweisung. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin (geb. 1984) ist türkische Staatsangehörige. Im Oktober 2002 reiste sie in die Schweiz, nachdem sie fünf Monate zuvor einen niedergelassenen Landsmann geheiratet hatte. Gestützt auf die Bestimmungen über den Familiennachzug erhielt die Beschwerdeführerin im Kanton Basel-Landschaft eine Aufenthaltsbewilligung, die letztmals mit Wirkung bis 15. Oktober 2006 verlängert wurde. Die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann wurde im Juli 2003 faktisch aufgegeben. Am 28. Oktober 2003 folgte die gerichtliche Trennung der Ehe. Zur Zeit ist das Scheidungsverfahren hängig. B. Am 16. August 2006 unterbreitete die Migrationsbehörde des Kantons Basel-Landschaft der Vorinstanz ihr Gesuch um Zustimmung zur weiteren Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft. C. Die Vorinstanz teilte der Beschwerdeführerin am 15. September 2006 mit, dass erwogen werde, die Zustimmung zur Verlängerung der kantonalen Aufenthaltsbewilligung zu verweigern, und gab ihr Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit einem undatierten Schreiben, das am 10. Oktober 2006 bei der Vorinstanz einging, machte die Beschwerdeführerin vom Recht auf Stellungnahme Gebrauch. D. Mit Verfügung vom 2. November 2006 verweigerte die Vorinstanz die Zustimmung zur Verlängerung der kantonalen Aufenthaltsbewilligung und wies die Beschwerdeführerin unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 4. Februar 2007 aus der Schweiz weg. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der ursprüngliche, privilegierte Zulassungsgrund sei weggefallen, und eine besondere Härte, die unter diesen Umständen eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung rechtfertigen würde, liege nicht vor. E. Die Beschwerdeführerin gelangte mit Eingaben vom 20. November sowie 2. und 6. Dezember 2006 an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) und beantragte die Aufhebung der vorgenannten Verfügung und die Erteilung der Zustimmung zur Verlängerung der kantonalen Aufenthaltsbewilligung. F. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 12. Dezember 2006 auf Abweisung der Beschwerde. G. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des BFM betr. Zustimmung zur Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung und betr. Wegweisung aus der Schweiz unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2 Beim EJPD (als einer der Vorgängerorganisationen des Bundesverwaltungsgerichts) zum Zeitunkt des Inkrafttretens des Verwaltungsgerichtsgesetzes noch hängige Beschwerdeverfahren in dieser Materie werden vom Bundesverwaltungsgericht übernommen. Die Beurteilung erfolgt nach Massgabe des neuen Verfahrensrechts (Art. 53 Abs. 2 VGG). Dieses verweist in Artikel 37 VGG auf das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz keine abweichenden Bestimmungen aufstellt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG). 1.3 Als formelle und materielle Adressatin der Verfügung ist die Beschwerdeführerin zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 48 ff. VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003). 3. 3.1 Die Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltsbewilligungen fällt grundsätzlich in die Zuständigkeit der Kantone. Vorbehalten bleibt die Zustimmung des BFM, wenn das Ausländerrecht eine solche für notwendig erklärt (Art. 18 ANAG). Gemäss Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung vom 20. April 1983 über das Zustimmungsverfahren im Ausländerrecht (nachfolgend: Zustimmungsverordnung, SR 142.202) ist die Zustimmung erforderlich, wenn bestimmte Gruppen von Ausländern im Interesse der Koordination der Praxis auf Weisungsebene der Zustimmungspflicht unterstellt werden (Bst. a), wenn der Ausländer keine gültigen und anerkannten heimatlichen Ausweispapiere besitzt und in der Schweiz weder als Flüchtling noch als Staatenloser anerkannt ist (Bst. b) oder wenn das BFM die Unterbreitung zur Zustimmung im Einzelfall verlangt (Bst. c). Über die Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung entscheidet das BFM im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach pflichtgemässem Ermessen (Art. 4 ANAG). Eine Bindung an die kantonale Beurteilung besteht nicht. Das Gesagte gilt selbst dann, wenn auf kantonaler Ebene ein Gericht auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erkannt hat (vgl. grundlegend BGE 127 II 49 E. 3 S. 51 ff; ferner Entscheid des EJPD vom 15. April 2005 E. 12 in: Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 69.76). 3.2 Die vorliegende Streitsache betrifft die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung einer türkischen Staatsangehörigen, nachdem der ursprüngliche Zulassungsgrund - die eheliche Gemeinschaft mit einem in der Schweiz niedergelassenen Landsmann - aufgegeben wurde. Die Zustimmungsbedürftigkeit der Verlängerung ergibt sich deshalb aus Art. 1 Abs. 1 Bst. a Zustimmungsverordnung in Verbindung mit den Weisungen und Erläuterungen des BFM über Einreise, Aufenthalt und Arbeitsmarkt (nachfolgend: ANAG-Weisungen), welche in Ziff. 132.4 Bst. f vorsehen, dass die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines Ausländers oder einer Ausländerin nach der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft mit einem ausländischen Ehegatten oder nach dessen Tod dem BFM zur Zustimmung zu unterbreiten ist, wenn die Ausländerin oder der Ausländer nicht aus einem Mitgliedstaat der EG oder der EFTA stammt. Nachfolgend ist zu prüfen, ob sich die Beschwerdeführerin auf einen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung und damit zugleich auf Zustimmung zu deren Verlängerung berufen kann. Sollte dies nicht der Fall sein, wäre zu prüfen, ob die Verweigerung der Zustimmung in fehlerhafter Ausfüllung des Ermessens ergangen oder unangemessen ist, soweit das geltende Recht Ermessensspielräume vorsieht (Art. 4 ANAG). 4. Ein auf Gesetzes- oder Staatsvertragsrecht beruhender Rechtsanspruch auf Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung besteht im vorliegenden Fall nicht: 4.1 Das eheliche Zusammenleben zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann wurde knapp 10 Monate nach dem Zuzug der Beschwerdeführerin in die Schweiz aufgehoben, d.h. lange bevor ihr gestützt auf Art. 17 Abs. 2 Satz 2 ANAG ein von der Ehe unabhängiger Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erwachsen konnte (vgl. BGE 130 II 49 E. 3.2 S. 53 ff.). Zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Noch-Ehemann besteht offensichtlich auch keine intakte und tatsächlich gelebte Beziehung. Eine Berufung auf die Garantie des Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des materiell deckungsgleichen Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ist deshalb ausgeschlossen (vgl. BGE 127 II 60 E. 1d/aa S. 64 f. mit Hinweisen; zur Gleichwertigkeit von Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV vgl. BGE 126 II 377 E. 7 S. 394). 4.2 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ergibt sich ein Rechtsanspruch auf Zustimmung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung auch nicht "mittelbar" aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, der in Art. 9 BV verankert ist. Zwar trifft es zu, dass die kantonale Migrationsbehörde die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin nach ihrer Trennung vom Ehemann insgesamt drei Mal unter Verletzung der einschlägigen ANAG-Weisungen eigenmächtig verlängerte. Allerdings ist die Aufenthaltsbewilligung stets befristet (Art. 5 Abs. 1 ANAG). Für sich allein vermag deshalb die blosse Erteilung der Aufenthaltsbewilligung kein schutzwürdiges Interesse an ihrer Erneuerung zu begründen (vgl. BGE 126 II 377 E. 3b S. 387 f.; Urteile des Bundesgerichts 2A.446/2002 vom 17. April 2003 E. 1.6 und 2A.381/2001 vom 14. September 2001 E. 2c/bb). 5. Der Begriff der "pflichtgemässen Ermessensausübung" impliziert die Beachtung rechtlicher Schranken bei der Ausfüllung der Ermessensspielräume. Vorliegend steht der Grundsatz der Verhältnismässigkeit von Verwaltungsakten im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Verweigerung der Zustimmung einerseits und den durch die Verweigerung beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits (vgl. statt vieler Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich und St. Gallen 2006, S.127 f.). 5.1 Die Schweiz verfolgt zur Verwirklichung der in Art. 1 der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (Begrenzungsverordnung, BVO, SR 823.21) formulierten Ziele eine restriktive Einwanderungspolitik gegenüber erwerbstätigen ausländischen Personen aus dem Nicht-EU/EFTA-Raum (in der Folge: Drittstaatsangehörige). Diese Politik findet ihren Ausdruck insbesondere in den strengen regulatorischen Zulassungsbeschränkungen der Begrenzungsverordnung, denen erwerbstätige Drittstaatsangehörige namentlich in Gestalt hoher Anforderungen an die berufliche Qualifikation (Art. 8 BVO) und der Höchstzahlen (Art. 12 BVO) unterworfen sind. Das erhebliche Gewicht des öffentlichen Interesses an der Durchsetzung des restriktiven Einwanderungspolitik gegenüber Drittstaatsangehörigen zeigt sich daran, dass humanitäre Gründe in diesem rechtlichen Zusammenhang erst Bedeutung erlangen, wenn die Betroffenheit des Einzelnen die Grenze zum schwerwiegenden persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 13 Bst. f BVO überschreitet. Nach der Auflösung der Ehe, die sie von restriktiven qualitativen und quantitativen Zulassungsvoraussetzungen der Begrenzungsverordnung ausnehmen, muss die ausländische Person dieses öffentliche Interesse grundsätzlich wieder gegen sich gelten lassen (auch wenn sie nach Massgabe von Art. 12 Abs. 2 BVO den Höchstzahlen der Begrenzungsverordnung nach wie vor nicht untersteht). Es ist deshalb ein vergleichsweise strenger Massstab angebracht, wenn es zu beurteilen gilt, ob nach Wegfall des Privilegierungsgrundes private Interessen bestehen, denen gegenüber das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der restriktiven Migrationspolitik zurückzustehen hat. Dementsprechend geht das Bundesverwaltungsgericht mit der Vorinstanz davon aus, dass die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Ehe in erster Linie ein Instrument zur Vermeidung von Härtefällen darstellt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1872/2007 vom 20. September 2007 E. 4.1; ferner Ziff. 654 ANAG-Weisungen). 5.2 Bei der Prüfung der Frage, ob die auf dem Spiele stehenden privaten Interessen eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung rechtfertigen, ist zu untersuchen, inwieweit es der ausländischen Person in persönlicher, wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht zugemutet werden kann, den Aufenthalt in der Schweiz aufzugeben, in ihre Heimat zurückzukehren und dort zu leben. Zu diesem Zweck ist ihre zukünftige Situation im Ausland den persönlichen Verhältnissen in der Schweiz gegenüberzustellen. Darüber ist nach Massgabe der gesamten Umstände des Einzelfalles zu befinden. Dazu gehören allgemeine, von der Ehe unabhängige Elemente, wie die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, der Grad der sozialen und wirtschaftlichen Integration in die hiesigen Verhältnisse, das Alter und der gesundheitliche Zustand, soweit Kinder vorhanden sind, deren Alter und schulische Integration, aber auch die Unterkunft und die Reintegrationsmöglichkeiten in der Heimat, ferner ehespezifische Elemente, wie die Dauer der Ehe und die Umstände, die zu deren Auflösung geführt haben. Steht fest, dass der ausländischen Person eine Weiterführung der ehelichen Beziehung nicht länger zugemutet werden konnte, namentlich weil sie Opfer von Misshandlungen geworden war, so ist dies besonders zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1872/2007 vom 20. September 2007 E. 4.2; ferner Ziff. 654 ANAG-Weisungen). 5.3 Die notwendige Schwere der Betroffenheit in den persönlichen Verhältnissen ist mit Blick auf die Regelung des Art. 17 Abs. 2 ANAG zu beurteilen, der ausländischen Ehegatten nach fünf Jahren Ehe auf schweizerischem Territorium einen vom weiteren Bestand der Ehe unabhängigen Anspruch auf Aufenthalt vermittelt. Vor dem Erreichen dieser zeitlichen Grenze kommt es entscheidend darauf an, welche Bedeutung den ehespezifischen Elementen im konkreten Einzelfall zukommt, das heisst der Dauer der ehelichen Gemeinschaft auf schweizerischem Territorium, der Existenz gemeinsamer Kinder, den Umständen der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft und - im letzteren Zusammenhang - allfälligen Gewalterfahrungen in der Ehe. Je mehr diese Elemente ins Gewicht fallen, um so eher wird man von einer hinreichend schweren Betroffenheit ausgehen können. Umgekehrt rechtfertigt sich ein um so strengerer Massstab, als sich die Härtesituation nicht gerade aus den oben genannten ehespezifischen Elementen ableiten lässt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1872/2007 vom 20. September 2007 E. 4.3; vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 2A.212/2004 vom 10. Dezember 2004 E. 4.4; ferner Entscheid des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 15. April 2005, E. 15.2, in: VPB 69.76, im Zusammenhang mit der Auflösung der Ehe durch Tod des schweizerischen Ehegatten; vgl. ferner de lege ferenda die abgestufte Regelung in Art. 50 des am 1. Januar 2008 in Kraft tretenden Bundesgesetzes über Ausländerinnen und Ausländer [AS 2007 5437]). 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin beruft sich auf eheliche Gewalterfahrung, aus der sie unter Berufung auf die ANAG-Weisungen weitreichende Folgen für die Beurteilung ihrer Angelegenheit ableitet. Soweit sie sich jedoch zur erlittenen ehelichen Gewalt überhaupt äussert, sind ihre Vorbringen auffällig vage gehalten. Im Wesentlichen beschränken sie sich auf pauschale Wertungen, die sich über weite Strecken mit der Aktenlage nicht vereinbaren lassen und die offenkundig Vorurteile bedienen. Auf der Grundlage der kantonalen Akten ergibt sich das folgende Bild: 6.1.1 Am 20. Juli 2003 zog die Beschwerdeführerin mit Hilfe ihrer Tante aus der ehelichen Wohnung in Pratteln aus, weil sie den Ehemann verlassen wollte. Geplant war, dass die Beschwerdeführerin zunächst bei ihrer Tante einzieht. Vor deren Wohnung in Basel kam es auf der Strasse zu einem Streit zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann, der sie dort erwartete. In dessen Verlauf nahm der Ehemann das Gepäck der Beschwerdeführerin an sich, verstaute es in seinem Fahrzeug und fuhr weg. Gegenüber der beigezogenen Polizei warf die Beschwerdeführerin ihrem Ehemann zunächst vor, sie sei während ihres gesamten Aufenthaltes in der Schweiz gegen ihren Willen in der ehelichen Wohnung zurückgehalten worden und habe ihr Domizil während dieser Zeit nur zwei Mal in Begleitung des Ehemannes verlassen dürfen. Später allerdings schränkte sie ihre Vorhaltungen ein. Sie warf dem Ehemann nunmehr vor, er habe sie mehrmals für eine bis acht Stunden Dauer in der Wohnung eingeschlossen. Weiter habe er ihr Vorschriften über die Ausgangszeiten und den Freundeskreis gemacht. Dass sie körperlich misshandelt worden wäre, machte die Beschwerdeführerin nie geltend. Sie erwähnte lediglich, dass der Ehemann sie während eines Streites am Arm gepackt habe, um seinen Anweisungen Nachdruck zu verleihen. Sodann war von einer Drohung die Rede, die der Ehemann während des Streites vom 20. Juli 2003 geäussert haben soll. Gestützt auf die Aussagen der Beschwerdeführerin wurde gegen den Ehemann Strafanzeige und Strafantrag gestellt. Allerdings wurden die Vorwürfe in den nachfolgenden Ermittlungen im Wesentlichen entkräftet. Unter anderem stellte sich heraus, dass die in einem Mehrfamilienhaus liegende eheliche Wohnung über eine intakte Telefonverbindung und einen von innen nicht abschliessbaren Balkon verfügte. Die Beschwerdeführerin hätte somit - im Falle einer "Einschliessung" gegen ihren Willen - jederzeit auf sich aufmerksam machen können. Ihre eigene Verwandtschaft in der Schweiz, die sich beim Auszug aus der ehelichen Wohnung als hilfreich erwies, hätte sich zu diesem Zweck geradezu angeboten. Das ist jedoch nicht geschehen. Auch konnten Nachbarn in den Monaten vor dem Auszug der Beschwerdeführerin über keine besonderen Beobachtungen, Streitigkeiten und ähnliches berichten. Mit Strafbefehl des Bezirksstatthalteramts Liestal vom 26. Mai 2004 wurde deshalb der Ehemann zwar wegen der Sachentziehung zum Nachteil der Beschwerdeführerin schuldig gesprochen. Die restlichen Verfahren wurden aber mit Beschluss der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft gleichen Datums mangels Erfüllung eines Straftatbestandes eingestellt. 6.1.2 Erwähnenswert in diesem Zusammenhang ist, dass die Beschwerdeführerin dem Bild einer vom traditionell denkenden Ehemann weggesperrten und durch eheliche Gewalt eingeschüchterten türkischen "Importbraut" nicht entspricht, als die sie sich selbst in der Rechtsmittelschrift bezeichnet. Dagegen spricht schon, dass sie in der Türkei eine solide Ausbildung genoss. Sie ist im Besitz eines am 29. März 2002 verliehenen türkischen Diploms, das den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung als Hotel- und Tourismusangestellte bescheinigt und das gemäss Schreiben des Bundesamtes für Berufsbildung und Technologie vom 7. März 2006 unter Berücksichtigung der Berufserfahrung dem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis als Hotelfachangestellte gleichwertig ist, und sie rühmt sich guter, bereits in der Türkei erworbener Englischkenntnisse. Der Rapport der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 20. Juli 2003 hielt es ferner für feststellungswürdig, dass die Beschwerdeführerin nach der Polizeiintervention vom gleichen Datum einen sicheren und gefassten Eindruck mache, und in der Strafanzeige der Polizei Basel-Landschaft vom 8. August 2003 wird einigermassen erstaunt davon Vermerk genommen, dass die Beschwerdeführerin mehrfach weit grösseres Interesse daran bekundet habe, auf den Verbleib von Vermögenswerten einzugehen, als den Ablauf der ihr gegenüber begangenen Straftaten zu schildern. Zudem wird die Beschwerdeführerin dahingehend zitiert, dass ihr die Strafanzeige die Möglichkeit geben werde, ohne ihren Mann in der Schweiz zu leben. Kurze Zeit später, Mitte Oktober 2003, nahm die Beschwerdeführerin den Besuch von Deutschkursen auf, die sie konsequent und mit Erfolg bis in die jüngste Vergangenheit besuchte, und nicht erst im Herbst 2004, wie der am 7. August 2006 erstellte Bericht ihrer Psychologin, Frau lic. phil. B._______, nahe legt und als Zeichen der durch ihre Behandlung eingetretenen Besserung des psychischen Allgemeinzustands wertet. In der Rechtsmittelschrift schliesslich wird nur nebenbei auf das angeblich erlittene Unrecht durch eheliche Gewalt eingegangen. Wesentlich breiteren Raum räumt die Beschwerdeführerin dem Versuch ein, ihren Ehemann wegen angeblichen Betrügereien anzuschwärzen, der - obschon eingebürgert - "ohne mit der Wimper zu zucken auch getürkte Sachen" mache, und zu beanstanden, dass seine "Sippe" immer noch im Besitz der Brautgeschenke sei. 6.1.3 Unter den gegebenen Umständen kann von ehelicher Gewalt nicht ausgegangen werden. Daran vermag nichts zu ändern, dass die behandelnde Psychologin der Beschwerdeführerin, lic. phil. B._______, in dem bereits erwähnten und in einem weiteren, undatierten Bericht, der offensichtlich von Anfang 2004 stammt, die einschlägigen Behauptungen der Beschwerdeführerin unkritisch als Tatsachen darstellt. 6.2 Andere ehespezifische Elemente, die geeignet wären, die Anforderungen an die private Interessenlage entscheidend herabzusetzen, sind nicht ersichtlich. Denn das Zusammenleben der Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann dauerte nur gerade neun Monate und gemeinsame Kinder sind nicht vorhanden. Es rechtfertigt sich deshalb ein strenger Massstab, wenn es zu beurteilen gilt, ob es der Beschwerdeführerin zugemutet werden kann, ihren Aufenthalt in der Schweiz aufzugeben und anderswo, namentlich in ihrer Heimat zu leben. Nur nebenbei sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die sehr kurze Dauer des ehelichen Zusammenlebens einen strengen Beurteilungsmassstab wohl auch dann rechtfertigen würde, wenn die Beschwerdeführerin tatsächlich Opfer ehelicher Gewalt geworden wäre. 6.2.1 Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin seit fünf Jahren in der Schweiz aufhält. Sie hat während dieser Zeit durchaus anerkennenswerte Integrationsleistungen erbracht, indem sie mit viel Energie und Beharrlichkeit die deutsche Sprache erlernte, einer Erwerbstätigkeit nachgeht und nie Sozialleistungen in Anspruch nahm. Als ausserordentlich kann ihre Integration dennoch nicht bezeichnet werden. 6.2.2 Auf der anderen Seite deutet nichts auf Umstände hin, welche die persönlichen und beruflichen Perspektiven der Beschwerdeführerin nach einer Rückkehr in die Türkei ernsthaft beeinträchtigen könnten. Sie verbrachte dort den weitaus grössten Teil ihres Lebens, sodass sie mit den dortigen Verhältnissen bestens vertraut sein dürfte. Dass sie ihre Kontakte zur Türkei gerade wegen des vermeintlich sicheren Aufenthaltsstatus in der Schweiz "weitgehend" abgebrochen hätte, wie sie im Rahmen des Beschwerdeverfahrens behauptet, ist offenkundig unglaubwürdig und wird denn auch nicht weiter erläutert. Im Übrigen äusserte sich die Beschwerdeführerin nie in konkreter und überprüfbarer Weise zu ihren persönlichen familiären und sozialen Verhältnissen in der Türkei. Stattdessen beschränkt sie sich darauf, unsubstantiierte und wiederum auf Vorurteile appellierende Folgerungen von der "soziokulturellen" Stellung der geschiedenen bzw. getrennten Frau im Allgemeinen auf ihre persönliche Lage im Besonderen zu ziehen. So hätten ihr die Eltern bereits zu erkennen gegeben, dass sie sie im Falle einer Rückkehr nicht unterstützen würden. Dass ihr dieselben Eltern in der Türkei eine Berufsausbildung ermöglichten und auf diese Weise die Grundlage für eine selbständige wirtschaftliche Existenz schufen, dazu schweigt sie sich wohlweislich aus. Gerade mit dieser Berufsausbildung zu einer Hotel- und Tourismusangestellten und mit ihren neuerworbenen Deutschkenntnissen hat die Beschwerdeführerin überdurchschnittliche Aussichten, in dem für die Türkei volkswirtschaftlich wichtigen Tourismussektor ihr Auskommen zu finden. Von nutzlos gewordenen Integrationsleistungen kann in diesem Zusammenhang keine Rede sein. 6.2.3 Die Beschwerdeführerin beruft sich schliesslich auf den bereits erwähnten psychologischen Bericht, ausgestellt am 7. August 2006 durch lic. phil. B._______, und macht eine "mit Sicherheit" drohende, "massive Verschlechterung" ihres Gesundheitszustands geltend, sollte die erfolgreich eingeleitete Behandlung abgebrochen werden. Der Einwand geht schon deshalb an der Sache vorbei, weil der Bericht aus Anlass des Abschlusses der psychotherapeutischen Behandlung erstellt wurde, ohne dass dem Bundesverwaltungsgericht eine spätere Wiederaufnahme angezeigt worden wäre. Aus dem Bericht geht im Übrigen hervor, dass der Behandlungsabschluss, den die behandelnde Psychologin als verfrüht betrachtet, von "der Therapeutin" vorgegeben war, womit offenkundig die im Rahmen der delegierten Psychotherapie verantwortliche Ärztin gemeint ist. Deren Begleitschreiben, auf das der Bericht verweist, wurde nicht eingereicht. Davon abgesehen ist nicht ersichtlich, inwiefern die diagnostizierte rezidivierende depressive Störung mit leichter Episode (ICD-10 F33.0) einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz unabdingbar machen würde oder in der Türkei mit existentiellen Folgen für die Beschwerdeführerin nicht behandelt werden könnte. Anzufügen bleibt, dass der Bericht inhaltlich ohnehin nicht überzeugt, weil er wichtige Elemente der Anamnese, wie das heimatliche familiäre und soziale Umfeld der Beschwerdeführerin, ausklammert und die Symptomatik unkritisch auf deren Schilderung der ehelichen Verhältnisse zurückführt. Die Strafakten standen der behandelnden Psychologin offensichtlich nicht zur Verfügung. 6.3 Eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass unter den gegebenen Umständen das private Interesse der Beschwerdeführerin an der weiteren fremdenpolizeilichen Regelung ihres Aufenthalts in der Schweiz gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Durchsetzung der restriktiven Migrationspolitik gegenüber Personen aus dem Nicht-EFTA/EU-Raum zurückzustehen hat. Die Verweigerung der Zustimmung durch die Vorinstanz ist deshalb als verhältnismässige und angemessene Massnahme zu bestätigen. 7. Aus der Rechtmässigkeit der Zustimmungsverweigerung folgt ohne weiteres die Rechtmässigkeit der Wegweisung aus der Schweiz (vgl. Art. 12 Abs. 3 ANAG), und es bliebe zu prüfen, ob dem Wegweisungsvollzug Hindernisse im Sinne von Art. 14a ANAG entgegenstehen. Da solche Vollzugshindernisse weder geltend gemacht werden noch sich aus den Akten ergaben, ist die angefochtene Verfügung auch unter diesem Gesichtspunkt zu Recht ergangen. 8. Abschliessend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 9. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). 10. Das vorliegende Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 2 und 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Dispositiv S. 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.- verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin
- die Vorinstanz
- das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Julius Longauer Versand: