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C-7184/2009

C-7184/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2011-07-21 · Deutsch CH

Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges)

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird gutgeheissen.

E. 2 Es wird festgestellt, dass die Vorinstanz durch die implizite Weigerung, das Gesuchsverfahren der Beschwerdeführerin durch Verfügung ab­zuschliessen, eine Rechtsverweigerung begangen hat.

E. 3 Die Vorinstanz hat das Gesuchsverfahren unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht nachgereichten Unterlagen innert angemessen kurzer Frist durch Erlass einer Verfügung abzuschliessen.

E. 4 Die im Beschwerdeverfahren von der Beschwerdeführerin unaufgefordert eingereichten Eingaben samt Beilagen gehen in Kopie an die Vorinstanz.

E. 5 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

E. 6 Der Beschwerdeführerin wird zulasten der Vorinstanz eine Partei­entschädigung von Fr. 400.- zugesprochen.

E. 7 Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Eröffnung durch Publikation im Bundesblatt)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Beilagen: Eingaben der Beschwerdeführerin vom 22. Februar, 14. April, 3. Juni und 20. Juli 2010, 20. Januar, 21. Januar und 11. Juli 2011 samt Beilagen, alles in Kopie)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Stefan Mesmer Daniela Jabornigg Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Es wird festgestellt, dass die Vorinstanz durch die implizite Weigerung, das Gesuchsverfahren der Beschwerdeführerin durch Verfügung ab­zuschliessen, eine Rechtsverweigerung begangen hat.
  3. Die Vorinstanz hat das Gesuchsverfahren unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht nachgereichten Unterlagen innert angemessen kurzer Frist durch Erlass einer Verfügung abzuschliessen.
  4. Die im Beschwerdeverfahren von der Beschwerdeführerin unaufgefordert eingereichten Eingaben samt Beilagen gehen in Kopie an die Vorinstanz.
  5. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  6. Der Beschwerdeführerin wird zulasten der Vorinstanz eine Partei­entschädigung von Fr. 400.- zugesprochen.
  7. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Eröffnung durch Publikation im Bundesblatt) - die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Beilagen: Eingaben der Beschwerdeführerin vom 22. Februar, 14. April, 3. Juni und 20. Juli 2010, 20. Januar, 21. Januar und 11. Juli 2011 samt Beilagen, alles in Kopie) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Stefan Mesmer Daniela Jabornigg Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-7184/2009 Urteil vom 21. Juli 2011 Besetzung Richter Stefan Mesmer (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richterin Franziska Schneider, Gerichtsschreiberin Daniela Jabornigg. Parteien A._______, vertreten durch B._______, Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz . Gegenstand AHV, Rechtsverweigerung. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass sich die in Serbien wohnhafte serbische A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) mit Schreiben vom 12. November 2009 an das Bundesverwaltungsgericht gewandt hat und geltend macht, die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK; im Folgenden auch: Vorinstanz) habe sie zurückgewiesen und wolle nicht auf ihre Eingaben betreffend Hinterlassenenrenten reagieren, dass diese Eingabe als Rechtsverweigerungsbeschwerde entgegen­­genom­men wurde, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 14. Dezember 2009 festhält, die Be­schwerdeführerin habe sie erstmals am 27. April 2007 kontaktiert, worauf diese darauf hingewiesen worden sei, dass der Antrag auf Hinterlas­senen­renten mittels Formular bei der Verbindungsstelle in Belgrad, Serbien, ein­zureichen sei, dass sie weiter ausführt, bis anhin habe sie von der Verbindungsstelle keinen Antrag auf eine Hinterlassenenrente erhalten, so dass sie nicht in der Lage sei, den allfälligen Anspruch zu prüfen und sich die Rüge der Rechtsverweigerung als gegenstandslos beziehungsweise unbegründet erweise, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 11b Abs. 1 des Bundes­gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver­waltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuerst am 20. November 2009 formlos, an­schliessend am 13. Januar 2010 durch die am 20. Januar 2011 auf diplomatischem Weg eröffnete Verfügung zur Nennung eines Zustell­domizils in der Schweiz aufgefordert wurde - unter der Androhung, dass ansonsten künftige Anordnungen und Entscheide durch Publikation eröffnet würden, dass die Beschwerdeführerin, die seit dem 1. Oktober 2010 bzw. 11. Juli 2011 förmlich durch Herrn B._______ vertreten wird, trotz dieser Aufforderungen bis heute kein Schweizer Zustelldomizil genannt hat, dass die Beschwerdeführerin keine Replik eingereicht hat, obwohl sie mit Verfügung vom _________, die am _______ androhungsgemäss im Bundesblatt publiziert worden ist, hierzu eingeladen worden war, dass die Beschwerdeführerin im Laufe des Verfahrens aber unaufge­fordert eine Vielzahl Schreiben mit Beilagen eingereicht hat - teilweise direkt beim Bundesverwaltungsgericht, teilweise bei der Vorinstanz (vgl. Eingaben vom 22. Februar, 14. April, 3. Juni, 20. Juli und 1. Oktober 2010, 20. Ja­nuar, 21. Januar, 4. April und 11. Juli 2011), dass diese Eingaben der Vorinstanz zur Kenntnis zu bringen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2006 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass vorliegend zwar keine Verfügung der Vorinstanz im Sinne von Art. 5 VwVG angefochten wird, dass aber gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung jederzeit Beschwerde geführt werden kann (Art. 56 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den All­ge­meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]; vgl. auch Art. 46a VwVG), dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Rüge, die Vorinstanz habe sie zurückgewiesen und reagiere nicht auf ihre Eingaben, sinngemäss eine Rechtsverweigerung gemäss Art. 56 Abs. 2 ATSG geltend macht, dass die SAK als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG zu gelten hat und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist (vgl. Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]), dass das Bundesverwaltungsgericht damit zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverweigerungsbeschwerde zuständig ist, und - da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen ohne Zweifel erfüllt sind - auf die Beschwerde einzutreten ist, dass die Vorinstanz sinngemäss geltend macht, es liege keine rechts­konforme Anmeldung vor, so dass sie nicht über den Anspruch auf Hinterlassenenrenten verfügen könne, dass eine (formelle) Rechtsverweigerung dann anzunehmen ist, wenn eine Behörde sich weigert, eine Verfügung zu erlassen bzw. eine Amts­handlung vorzunehmen, obschon sie dazu aufgrund der einschlägigen Rechts­normen verpflichtet wäre (vgl. etwa Markus Müller, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 4 zu Art. 46a; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Rz. 12 zu Art. 56), dass vorliegend mithin zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zum Erlass einer (materiellen oder formellen) Verfügung verpflichtet wäre und dieser Pflicht (bisher) nicht nachgekommen ist, dass dagegen im vorliegenden Rechtsverweigerungsverfahren nicht zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführerin die geltend gemachten Leistungen der AHV zustehen, dass sich in den von der Vorinstanz eingereichten Vorakten für die Zeit vor der Beschwerdeerhebung nur der Antrag der Beschwerdeführerin vom 27. April 2007 (act. 2) samt Beilagen (act. 1 und 3 bis 5) sowie ein Erinnerungsschreiben vom 28. Juli 2007 (act. 12) finden, dass sich aus den Vorakten zudem ergibt, dass die Vorinstanz die Be­schwerdeführerin am 30. Mai 2007 aufgefordert hat, ihren Antrag mit dem beigelegten Formular bei der zuständigen serbischen Behörde einzu­reichen (act. 10), dass in Serbien wohnhafte serbische Staatsangehörige, die Anspruch auf eine schweizerische AHV-Rente erheben, ihr Gesuch auf einem von der SAK zur Verfügung gestellten Formular bei der zuständigen serbischen Sozialversicherungsbehörde einzureichen haben (Art. 4 Abs. 1 und 2 der Verwaltungsvereinbarung vom 5. Juli 1963 betreffend die Durchführung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung, SR 0.831.109.818.12 [im Folgenden: Verwaltungsvereinbarung]; auf Serbien weiterhin anwendbar: BGE 126 V 198 E. 2b, BGE 122 V 381 E. 1, BGE 119 V 98 E. 3), dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin daher zu Recht aufgefordert hat, ihr Leistungsgesuch bei der serbischen Verbindungsstelle auf dem zur Verfügung gestellten Formular einzureichen (vgl. auch Art. 29 Abs. 1 ATSG), und aus dieser Sicht auch zu Recht nicht durch Verfügung über den Antrag der Beschwerdeführerin befunden hat, dass aber aus den von der Beschwerdeführerin im Laufe des Be­schwerde­verfahrens eingereichten Unterlagen ersichtlich ist, dass die eingereichten vorinstanzlichen Akten offensichtlich unvollständig sind, dass insbesondere ein Schreiben der Vorinstanz vom 1. November 2007 vorgelegt wurde, in welchem die Vorinstanz darauf hinweist, die Be­schwerdeführerin habe scheinbar "schon einmal eine Anmeldung gemacht, unter anderem Namen", und festhält, die Anmeldung könne erst nach Vorlage gewisser Originalurkunden bearbeitet werden, dass auch ein Schreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) vom 20. Oktober 2008 an die Beschwerdeführerin eingereicht wurde, in welchem auf das Schreiben der Vorinstanz vom 1. November 2007 und auf "die von Ihnen im Juni 2007 und Oktober 2007 eingereichten Anmeldungen für Hinterlassenenrenten" hingewiesen wird, die widersprüchlich bzw. unvollständig seien, dass zudem in zwei Eingaben der Beschwerdeführerin vom 24. April 2008 und vom 3. Dezember 2009 auf weitere Schreiben der Vorinstanz vom 22. November 2007 und 11. April 2008 hingewiesen wird, die sich nicht in den Vorakten finden, dass sich aus diesen Unterlagen ergibt, dass die Beschwerdeführerin zumindest einen Antrag auf Hinterlassenenrenten gestellt hat, dass aus den Akten nicht klar ersichtlich ist, ob die Beschwerde­führerin der Aufforderung zur Einreichung des Gesuchsformulars nachge­kommen ist, und - wenn dies der Fall ist - ob die serbische Behörde das Gesuch an die Vorinstanz weitergeleitet hat, dass dies für die Beurteilung der Frage nach einer allfälligen Rechts­verweigerung aber ohne Belang ist, hat die Vorinstanz doch ohne Zweifel auf das (wiederholt vorgebrachte) Gesuch reagiert und Verfahrens­handlungen durchgeführt, so insbesondere von der Beschwerdeführerin Unterlagen einverlangt, dass sich die Vorinstanz damit auf die Anmeldung der Beschwerde­führerin eingelassen und ein Verwaltungsverfahren geführt hat, dass aus den Akten nicht ersichtlich wäre, dass dieses Verfahren förmlich zu einem Abschluss gebracht worden wäre, dass daher im Folgenden davon auszugehen ist, dass bei der Vorinstanz noch heute ein Verfahren hängig ist, in dem die Zusprechung von Leistungen der AHV strittig ist, dass gemäss Art. 49 Abs. 1 ATSG die Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftliche Verfügungen zu erlassen haben, dass daher das bei der Vorinstanz hängige Verfahren - allenfalls nach Durchführung eines Mahnverfahrens betreffend die ausstehenden Unter­lagen (Art. 43 Abs. 3 ATSG) - durch Erlass einer förmlichen Verfügung abgeschlossen werden muss, liegen doch erhebliche, umstrittene AHV-Leistungen im Streite, dass damit in der Haltung der Vorinstanz, mangels Gesuchseinreichung bei der zuständigen serbischen Behörde bis heute nicht über die geltend ge­mach­ten Leistungsansprüche verfügen zu können, eine Rechts­ver­weigerung liegt, dass die Beschwerde aus diesen Gründen gutzuheissen und fest­zu­stellen ist, dass die Vorinstanz durch die implizite Weigerung, das hängige Gesuchsverfahren durch eine begründete und anfechtbare schrift­liche Verfügung abzuschliessen, eine Rechts­verweigerung began­gen hat, dass die Vorinstanz zudem aufzufordern ist, das Verfahren unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin beim Bundesver­waltungsgericht nachgereichten Unterlagen innert angemessen kurzer Frist durch Erlass einer Verfügung abzuschliessen, dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), dass der obsiegenden Beschwerdeführerin für den durch die Vertre-tung entstandenen notwendigen Aufwand eine Parteientschädigung von Fr. 400.- zuzu­sprechen ist, die von der Vorinstanz zu leisten ist (Art. 7 Abs. 1 des Re­glements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal­tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2], Art. 64 Abs. 2 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Es wird festgestellt, dass die Vorinstanz durch die implizite Weigerung, das Gesuchsverfahren der Beschwerdeführerin durch Verfügung ab­zuschliessen, eine Rechtsverweigerung begangen hat.

3. Die Vorinstanz hat das Gesuchsverfahren unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht nachgereichten Unterlagen innert angemessen kurzer Frist durch Erlass einer Verfügung abzuschliessen.

4. Die im Beschwerdeverfahren von der Beschwerdeführerin unaufgefordert eingereichten Eingaben samt Beilagen gehen in Kopie an die Vorinstanz.

5. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

6. Der Beschwerdeführerin wird zulasten der Vorinstanz eine Partei­entschädigung von Fr. 400.- zugesprochen.

7. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Eröffnung durch Publikation im Bundesblatt)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Beilagen: Eingaben der Beschwerdeführerin vom 22. Februar, 14. April, 3. Juni und 20. Juli 2010, 20. Januar, 21. Januar und 11. Juli 2011 samt Beilagen, alles in Kopie)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Stefan Mesmer Daniela Jabornigg Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: