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C-2388/2012

C-2388/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2013-09-12 · Deutsch CH

Rente

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.

E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

E. 3 Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

E. 4 Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (durch Publikation im Bundesblatt)

- die Vorinstanz (Ref-Nr._______)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Stefan Mesmer Marisa Graf Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (durch Publikation im Bundesblatt) - die Vorinstanz (Ref-Nr._______) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Stefan Mesmer Marisa Graf Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-2388/2012 Urteil vom 12. September 2013 Besetzung Einzelrichter Stefan Mesmer, Gerichtsschreiberin Marisa Graf. Parteien A._______, ohne Zustelldomizil in der Schweiz, Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand AHV, Rentenanspruch, Einspracheentscheid vom 26. Januar 2012. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die am 10. März 1939 geborene und in Serbien wohnhafte serbische Staatsangehörige A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin), Ehefrau des am 8. Mai 1945 geborenen, zuletzt in Serbien wohnhaft gewesenen serbischen Staatsangehörigen B._______, die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK, im Folgenden auch: Vorinstanz) mit Schreiben vom 8. Dezember 2010 über den Tod ihres Ehemanns am 20. November 2010 informierte, die Ausrichtung einer Witwenrente beantragte und mitteilte, dass die ihren verstorbenen Ehemann betreffenden Pensionsleistungen für die Monate Juni bis November 2010 noch nicht überwiesen worden seien (vgl. Akten der Vorinstanz [im Folgenden: VI-act.] 1), dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20. Januar 2011 unter anderem aufforderte, das beigelegte Formular "Anmeldung für eine Hinterlassenenrente für Personen mit Wohnsitz ausserhalb der Schweiz" auszufüllen und bei der zuständigen serbischen Sozialversicherungsbehörde einzureichen und die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den ausstehenden Pensionsleistungen für ihren verstorbenen Ehemann an die zuständige Kasse verwies (vgl. VI-act. 2), dass die Beschwerdeführerin das erwähnte Formular ausgefüllt retournierte und die Vorinstanz dieses am 24. Februar 2011 an die zuständige serbische Sozialversicherungsbehörde mit der Bitte weiterleitete, die gemäss der anwendbaren zwischenstaatlichen Vereinbarung vorgesehene Nachprüfung vorzunehmen (vgl. VI-act. 4), dass die zuständige serbische Sozialversicherungsbehörde am 11. August 2011 bestätigte, die Angaben der Beschwerdeführerin auf dem erwähnten Formular aufgrund der eingereichten Belege geprüft zu haben und das Formular wieder der Vorinstanz zukommen liess (vgl. VI-act. 14), dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 5. September 2011 eine monatliche Witwenrente mit Wirkung ab 1. Dezember 2010 zusprach und die Höhe der Nachzahlung für die Zeit vom 1. Dezember 2010 bis 30. September 2011 festlegte (vgl. VI-act. 15), dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17. Oktober 2011 - welches die Vorinstanz als Einsprache gegen deren Verfügung vom 5. September 2011 entgegen nahm - zum einen geltend machte, ihr Ehemann sei am 8. Mai 2010 65 Jahre alt geworden und habe damit den Anspruch auf eine Altersrente erworben, und zum andern, die Vorinstanz habe die Rentenberechnung in der angefochtenen Verfügung erst beginnend ab dem 20. November statt ab dem 8. Mai 2010 vorgenommen, womit sie ihrem Ehemann die Altersrente während fünf Monaten vorenthalten habe, dass die Beschwerdeführerin mit dieser Begründung eine Neuberechnung für die Zeit vom 8. Mai bis zum 20. Oktober 2010 sowie die Auszahlung des darauf entfallenden Betreffnisses an sie als Ehefrau und Erbin verlangte (vgl. VI-act. 18 f.), dass die Vorinstanz die Einsprache mit Entscheid vom 26. Januar 2012 abwies und zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Ehemann der Beschwerdeführerin sei im Zeitpunkt, in welchem diese den informellen Antrag auf Überweisung der Altersrente gestellt habe, bereits verstorben gewesen, weshalb sein Anspruch auf eine Altersrente gar nicht habe entstehen können, sodass kein Anspruch auf deren rückwirkende Auszahlung bestehe (vgl. VI-act. 20), dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid am 24. Februar 2012 bei der Vorinstanz Beschwerde erhob und dass die Vorinstanz diese zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete (vgl. Akten des Gerichts [im Folgenden: act.] 1), dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde sinngemäss bean­tragte, ihr sei die auf ihren Ehemann entfallende Altersrente für die Zeit vom 8. Mai bis 20. Oktober 2010 auszubezahlen und ergänzend zu den Ausführungen in der Einsprache ausführte, ihr Ehemann habe den Renten­antrag am 8. Mai 2010 gestellt, sie fordere nicht nachträglich eine Rentendifferenz ein, sondern verlange, dass der Tag des Renteneintritts ihres Ehemanns korrigiert werde; sie als Erbin ihres Ehemanns habe dessen Rente geerbt (vgl. act. 1 bzw. 3), dass die Vorinstanz mit Eingabe vom 29. Mai 2012 Stellung nahm und beantragte, die Beschwerde sei in Bestätigung der Verfügung vom 5. September 2011 abzuweisen, und zur Begründung anführte, der Ehemann der Beschwerdeführerin hätte ein Gesuch um Ausrichtung der Altersrente auf einem von der Schweizerischen Ausgleichskasse zur Verfügung gestellten Formular bei der zuständigen serbischen Sozialversicherungsbehörde einreichen müssen, dass sie weiter festhielt, sie habe von der zuständigen serbischen Sozialversicherungsbehörde nie ein Rentengesuch des Ehemanns der Beschwerde­führerin erhalten, sie habe auch von diesem selbst oder von der Beschwerdeführerin nie ein Gesuch erhalten, sodass mangels Anmeldung kein Anspruch auf eine Altersrente des verstorbenen Ehemanns entstanden sei (vgl. act. 7), dass die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 11b Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuerst am 14. Mai 2012 formlos, anschliessend am 25. Juli 2012 durch die am 25. September 2012 auf diplomatischem Weg eröffnete Verfügung zur Nennung eines Zustelldomizils in der Schweiz aufgefordert wurde - unter der Androhung, dass andernfalls künftige Anordnungen und Entscheide durch Publikation eröffnet würden (vgl. act. 5 und 8 - 11), dass die Beschwerdeführerin trotz dieser Aufforderung bis heute kein schweizerisches Zustelldomizil genannt hat, dass die Beschwerdeführerin keine Replik eingereicht hat, obwohl sie mit Verfügung vom 13. Dezember 2012, die am 28. Dezember 2012 androhungsgemäss im Bundesblatt publiziert worden ist, hierzu eingeladen worden war (vgl. act. 12 und 14), dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2006 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass die SAK eine Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit gegeben ist (vgl. Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]), dass das Bundesverwaltungsgericht damit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und - da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen ohne Zweifel erfüllt sind - auf die Beschwerde einzutreten ist, dass gemäss Art. 21 Abs. 1 AHVG Männer, die das 65. Altersjahr vollendet haben, Anspruch auf eine Altersrente haben und dass gemäss Abs. 2 der Anspruch auf die Altersrente am ersten Tag des Monats entsteht, welcher der Vollendung des 65. Altersjahrs folgt und mit dem Tod erlischt, dass gemäss Art. 67 Abs. 1 AHVV nebst dem Rentenansprecher selber unter anderem auch dessen Ehegatte zur Geltendmachung des Anspruchs auf die Rente befugt ist, dass der Anspruch auf eine Altersrente auch rückwirkend geltend gemacht werden kann und eine Leistungszusprechung somit auch bei verspäteter Anmeldung zu erfolgen hat (vgl. Art. 46 AHVG, Art. 67 Abs. 1bis AHVV e contrario; Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, Stand 1. Januar 2013 [im Folgenden: RWL], Ziff. 10201; Ueli Kieser, in: Erwin Murer/Hans-Ulrich Stauffer [Hrsg.], Alters- und Hinterlassenenversicherung, 3. Aufl., N. 1 zu Art. 46 AHVG), dass die rückwirkende Leistungszusprechung bei verspäteter Anmeldung innerhalb von fünf Jahren nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung geschuldet war, geltend gemacht werden muss, ansonsten der Anspruch verwirkt (Art. 46 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 24 Abs. 1 ATSG; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., N. 13 zu Art. 24 ATSG; RWL, Ziff. 10201), dass die Nachzahlung von AHV-Renten an die Erben geht, wenn die leistungsberechtigte Person gestorben ist (vgl. RWL, Ziff. 10202), dass in Serbien wohnhafte serbische Staatsangehörige, die Anspruch auf eine schweizerische AHV-Rente erheben, ihr Gesuch auf einem von der SAK zur Verfügung gestellten Formular bei der zuständigen serbischen Sozialversicherungsbehörde einreichen müssen (Art. 4 Abs. 1 und 2 der Verwaltungsvereinbarung vom 5. Juli 1963 betreffend die Durchführung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung, SR 0.831.109.818.12 [im Folgenden: Verwaltungsvereinbarung]; auf Serbien weiterhin anwendbar: BGE 126 V 198 E. 2b, BGE 122 V 381 E. 1, BGE 119 V 98 E. 3, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [im Folgenden: BVGer]) C-2805/2006 vom 19. März 2008 E. 3.5 sowie C-1140/2010 vom 15. Oktober 2012 E. 3.1), dass die Vorinstanz geltend macht, weder von der der zuständigen serbischen Sozialversicherungsbehörde noch vom Ehemann der Beschwerdeführerin noch von der Beschwerdeführerin je ein Gesuch um Ausrichtung einer Altersrente erhalten zu haben, dass die Beschwerdeführerin behauptet, ihr Ehemann habe am 8. Mai 2010 einen Rentenantrag gestellt, was jedoch von der Beschwerdeführerin nicht bewiesen worden ist und auch nicht aus den Akten der Vorinstanz hervor geht, dass die Beschwerdeführerin aber im Vorverfahren bei der Vorinstanz - zumindest implizit - den Antrag auf Ausrichtung der auf ihren Ehemann entfallenden Altersrente für die Zeit vom 8. Mai bis 20. Oktober bzw. November 2010 gestellt hat, wie die Vorinstanz dies in ihrem Einspracheentscheid vom 26. Januar 2012 korrekt festgestellt hat, dass die Beschwerdeführerin als Ehefrau und Erbin des verstorbenen Rentenansprechers legitimiert war, das Leistungsbegehren für die Zeit vom 8. Mai bis zum Tod ihres Ehemannes auch im Nachhinein - und insbesondere auch erst nach seinem Versterben - zu stellen, da der Anspruch zu diesem Zeitpunkt noch nicht verwirkt war, dass sie den Antrag jedoch bei der serbischen Verbindungsstelle auf dem zur Verfügung gestellten Formular hätte einreichen müssen, was sie bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung nicht getan hat, womit die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführerin mangels eines rechtskonformen Antrags zurecht abgewiesen hat (vgl. Urteil des BVGer C-7184/2009 vom 21. Juli 2011 S. 4), dass sich die Beschwerde damit als offensichtlich unbegründet erweist und im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist (Art. 85bis Abs. 3 AHVG), dass die Beschwerdeführerin allerdings darauf hinzuweisen ist, dass bis zum Eintritt der Verwirkung des Anspruchs ein formgerechter Antrag noch bei der serbischen Verbindungsstelle eingereicht werden kann, dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 85bis Abs. 2 AHVG) und keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 1 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (durch Publikation im Bundesblatt)

- die Vorinstanz (Ref-Nr._______)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Stefan Mesmer Marisa Graf Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: