Invalidenversicherung (IV)
Sachverhalt
A. Der 1962 geborene, in seinem Heimatland Kosovo lebende, G. _______ war zwischen 1986 und 1997 mit Unterbrüchen in der Schweiz erwerbstätig und bei der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) versichert gewesen. Mit Schreiben vom 17. September 2003 an die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) liess er durch Rechtsanwalt Franklin Sedaj mitteilen, es sei ein Verfahren hinsichtlich Invalidenrente hängig und er habe bisher keine Verfügung erhalten (IV-Akt. 2). Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IV-Stelle) beantwortete die Eingabe am 27. Oktober 2003 dahingehend, dass ihr noch keine Anmeldung zum Leistungsbezug des Versicherten vorliege. Gleichzeitig machte sie den Anwalt darauf aufmerksam, dass er eine Vollmacht einzureichen habe, falls er den Versicherten künftig in der Rentenangelegenheit vertreten wolle (IV-Akt. 3). Am 19. November 2003 ging bei der SAK das Schreiben von Rechtsanwalt Sedaj vom 17. September 2003 nochmals ein, mit dem zusätzlichen Vermerk, es sei bis heute noch keine Verfügung eingetroffen und er bitte um Zustellung der Verfügung. Mit Datum vom 1. März 2004 reichte der Rechtsanwalt ein Schreiben mit dem gleichen Inhalt wie dasjenige vom 17. September 2003 sowie eine Prozessvollmacht ein (IV-Akt. 7). Die IV-Stelle teilte dem Versicherten am 8. März 2004 mit, bisher liege noch keine Anmeldung vor. Da die Verbindungsstelle in Prishtina noch nicht hundertprozentig funktioniere, schicke sie ihm das Anmeldeformular direkt zu (IV-Akt. 8). Am 29. März 2004 ging das vom Versicherten ausgefüllte Anmeldeformular zum Rentenbezug bei der IV-Stelle ein (IV-Akt. 22). Nachdem die IV-Stelle den Sachverhalt abgeklärt hatte, teilte sie dem Versicherten mit Beschluss vom 4. Juli 2005 mit, es bestehe eine Invalidität aufgrund einer langdauernden Krankheit und der Invaliditätsgrad betrage 80%. Der Rentenanspruch bestehe seit dem 1. Oktober 2001, aufgrund der verspäteten Anmeldung könne die Rente aber erst ab dem 1. März 2003 ausgerichtet werden (IV-Akt. 48). Mit Verfügung vom 9. August 2005 sprach die IV-Stelle G. _______ eine ganze ordentliche Invalidenrente sowie je eine Kinderrente für seine Tochter und seinen Sohn ab dem 1. März 2003 zu (IV-Akt. 51). Gegen diese Verfügung erhob G. _______ am 21. September 2005 Einsprache und beantragte die Nachzahlung bereits ab dem 17. September 2002 (IV-Akt. 52). Die IV-Stelle wies die Einsprache mit der Begründung ab, dass für den Zeitpunkt der Anmeldung auf den Eingang des Anmeldeformulars am 29. März 2004 abzustellen sei und die Rente deshalb frühestens ab dem 1. März 2003 ausgerichtet werden könne (Einspracheentscheid vom 29. Mai 2006). B. Mit Datum vom 22. Juni 2004 reichte G. _______ bei der Eidgenössischen AHV/IV-Rekurskommission für Personen im Ausland (nachfolgend: Rekurskommission AHV/IV) Beschwerde gegen diesen Entscheid ein und beantragte die Nachzahlung der Rente ab 17. September 2002. Zur Begründung führte er aus, er sei seiner "Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen, da wir seit unseren Antrag vom 17.09.2003, samt Unterlagen bei AHV/IV gestellt haben". Sinngemäss bringt er vor, der Antrag vom 17. September 2003 sei später - auf Verlangen der Verwaltung - mit dem Anmeldeformular und weiteren Unterlagen vervollständigt worden. C. In ihrer Vernehmlassung vom 26. Juli 2006 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen und verwies zur Begründung im Wesentlichen auf den Einspracheentscheid (Akt. 4). D. Mit Replik vom 8. August 2006 (Akt. 7) und Duplik vom 15. Februar 2007 (Akt. 11) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. E. Am 1. Januar 2007 ging das vorliegende Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht über, welches den Beschwerdeführer am 8. Februar 2007 auf die seit dem 1. Januar 2007 geltende Bestimmung aufmerksam machte, wonach im Ausland wohnende Beschwerdeführende ein Zustellungsdomizil in der Schweiz anzugeben haben. Mit Verfügung vom 4. April 2007 - zugestellt über das schweizerische Verbindungsbüro in Kosovo am 29. November 2007 (Akt. 16) - forderte das Gericht den Beschwerdeführer auf, innert 30 Tagen ein Zustellungsdomizil in der Schweiz anzugeben (Akt. 12). F. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Die IV-Stelle des Bundes für Versicherte im Ausland ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen dieser IV-Stelle ist zudem in Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) ausdrücklich vorgesehen.
E. 1.2 Im Streit liegt ein Einspracheentscheid der IV-Stelle für Versicherte im Ausland, welcher zweifellos als Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG zu qualifizieren ist. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
E. 2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; zur Anwendung des VwVG im Verfahren vor der Rekurskommission AHV/IV siehe Art. 69 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 85bis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10] in der bis Ende Dezember 2006 gültigen Fassung). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1).
E. 2.1 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht durch den ordentlich vertretenen Beschwerdeführer eingereicht (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG). Als Adressat des die Einsprache abweisenden Entscheides ist der Beschwerdeführer berührt und er hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
E. 2.2 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
E. 2.3 Gemäss Art. 11b Abs. 1 VwVG haben Parteien, die in einem Verfahren Begehren stellen, der Behörde ihren Wohnsitz oder Sitz anzugeben. Wenn sie im Ausland wohnen, haben sie in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen, es sei denn, das Völkerrecht gestatte der Behörde, Mitteilungen im betreffenden Staat durch die Post zuzustellen. Der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers wurde in diesem wie auch in anderen Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht mehrmals auf die in Art. 11b Abs. 1 VwVG statuierte Pflicht, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen, hingewiesen. Mit Verfügung vom 4. April 2007 (zugestellt über das schweizerische Verbindungsbüro in Kosovo am 29. November 2007) wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert 30 Tagen ein Zustellungsdomizil in der Schweiz anzugeben, ansonsten würden ihm künftige Anordnungen und Entscheide gemäss Art. 36 Bst. b VwVG durch amtliche Publikation eröffnet. Da der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist, wird dieses Urteil - im Dispositiv - durch Publikation im Bundesblatt eröffnet.
E. 3 Streitig und im vorliegenden Verfahren zu beurteilen (vgl. BGE 130 V 501 E. 1.1, BGE 125 V 413 E. 2 mit Hinweisen) ist einzig die Frage, für welchen Zeitraum der Beschwerdeführer Anspruch auf Nachzahlung der Invalidenrente hat.
E. 3.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329). Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) sind demnach die durch die 5. IV-Revision eingeführten Änderungen, welche am 1. Januar 2008 in Kraft getreten sind (AS 2007 5129), nicht zu berücksichtigen. Die für die vorliegende Streitfrage massgebenden gesetzlichen Grundlagen sind zunächst darzulegen.
E. 3.2 Der Rentenanspruch entsteht gemäss der bis Ende 2007 gültigen Fassung des Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist (Bst. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (Bst. b). Bei Versicherten mit Wohnsitz im Ausland - für die das Staatsvertragsrecht keine Ausnahme vorsieht - entsteht der Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG jedoch erst, wenn sie während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 50 Prozent arbeitsunfähig gewesen sind und der Invaliditätsgrad nach Ablauf der Wartezeit mindestens 50 Prozent beträgt (vgl. Art. 28 Abs. 1ter IVG in der bis Ende 2007 gültigen Fassung; BGE 121 V 264 E. 6c).
E. 3.3 Laut Art. 24 Abs. 1 ATSG erlischt der Anspruch auf ausstehende Leistungen oder Beiträge fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung, und fünf Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, für welches der Beitrag geschuldet war. In Abweichung von dieser allgemeinen Regel bestimmte der per 1. Januar 2008 aufgehobene Art. 48 Abs. 2 IVG (welcher mit dem am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen ATSG keine materielle Änderung erfahren hat), dass Leistungen lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet werden, sofern sich ein Versicherter mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs anmeldet.
E. 3.4 Art. 29 ATSG regelt die Geltendmachung des Leistungsanspruchs im Allgemeinen. Wer eine Versicherungsleistung beansprucht, hat sich beim zuständigen Versicherungsträger in der für die jeweilige Sozialversicherung gültigen Form anzumelden (Abs. 1). Die Anmeldung zum Leistungsbezug hat mit einem vom Versicherungsträger unentgeltlich abgegebenen Formular zu erfolgen (Abs. 2). Wird eine Anmeldung nicht formgerecht oder bei einer unzuständigen Stelle eingereicht, so ist für die Einhaltung der Fristen und für die an die Anmeldung geknüpften Rechtswirkungen trotzdem der Zeitpunkt massgebend, in dem sie der (schweizerischen) Post übergeben oder bei der unzuständigen Stelle eingereicht wird (Abs. 3).
E. 3.5 Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben zunächst die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 198 E. 2b, BGE 122 V 381 E. 1 mit Hinweis). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien, Mazedonien), nicht aber mit Serbien und Kosovo, neue Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen. Für den Antragsteller als Bürger von Kosovo findet demnach weiterhin das schweizerisch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen vom 8. Juni 1962 Anwendung. Die Verwaltungsvereinbarung vom 5. Juli 1963 betreffend die Durchführung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.12), welche gestützt auf Art. 17 Abs. 2 Bst. a des Abkommens erlassen wurde, regelt in Art. 4 die Modalitäten der Anmeldung für in Jugoslawien wohnhafte jugoslawische Staatsangehörige. Nach dessen Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 ist das Gesuch bei der zuständigen Landesanstalt auf dem von der Schweizerischen Ausgleichskasse den Landesanstalten zur Verfügung gestellten Formular einzureichen. Die zuständige Landesanstalt vermerkt das Datum des Eingangs auf dem Rentengesuch und leitet dieses nach einer formalen Prüfung an die Schweizerische Ausgleichskasse weiter (Abs. 3 und 4).
E. 4 Im vorliegenden Fallen ist unbestritten, dass der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente am 12. Oktober 2001 entstanden ist. Streitig ist der für den Nachzahlungsanspruch massgebende Zeitpunkt der Anmeldung.
E. 4.1 Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, massgebend sei die Einreichung des Anmeldeformulars, das heisst, der 29. März 2004. Demgegenüber scheint der Beschwerdeführer davon auszugehen, dass er am 17. September 2003 eine - wenn auch unvollständige oder mangelhafte - Anmeldung zum Leistungsbezug eingereicht habe.
E. 4.2 Nach Art. 29 ATSG ist für den Zeitpunkt der Anmeldung grundsätzlich massgebend, wann der Leistungsanspruch gegenüber der Versicherung erstmals geltend gemacht wurde, unabhängig davon, ob die Anmeldung formgerecht erfolgte. Entscheidend ist, dass der Leistungsansprecher seinen Anmeldewillen zum Ausdruck gebracht hat. Das Anfordern eines Anmeldeformulars kann deshalb nur dann als Anmeldung im Sinne von Art. 29 ATSG betrachtet werden, wenn aus dem Schreiben klar ein Wille zur Anmeldung hervorgeht (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, Art. 29 Rz. 7). Nach der Rechtsprechung genügt eine mündliche bzw. telefonische Anmeldung den Anforderungen an eine rechtsgenügliche Anmeldung nicht (Ulrich Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 280 f.; Entscheid der Rekurskommission AHV/IV vom 26. November 1996, publiziert in Sozialversicherungsrecht - Rechtsprechung [SVR] 1997 IV Nr. 112, E. 3a).
E. 4.3 Im Schreiben vom 17. September 2003 liess der Beschwerdeführer vorbringen, es laufe bei der SAK ein Verfahren hinsichtlich Invalidenrente und er habe bisher noch keine Verfügung erhalten. Nachdem ihm die IV-Stelle mitgeteilt hatte, dass noch keine Anmeldung vorliege, nahm er dazu keine Stellung, sondern begnügte sich damit, sein Vorbringen vom 17. September 2003 zweimal zu wiederholen. Insbesondere hat er weder konkrete Angaben gemacht, wo und wann er sich bereits für eine Rente angemeldet haben soll oder allfällige Beweise eingereicht. Ebensowenig hat er darauf hingewiesen, dass er sich zum Leistungsbezug anmelden wolle, falls noch keine Anmeldung vorliege. Ein Wille zur Anmeldung lässt sich im Schreiben vom 17. September 2003 nicht erkennen. In der Behauptung, es laufe bereits ein Verfahren hinsichtlich Invalidenrente kann schon deshalb kein Anmeldewille gesehen werden, weil ein laufendes Verfahren voraussetzt, dass zu einem früheren Zeitpunkt bereits eine Anmeldung eingereicht worden ist. Im Übrigen ist noch darauf hinzuweisen, dass von einem Rechtsanwalt, der regelmässig Klienten gegenüber der schweizerischen Invalidenversicherung vertritt, erwartet werden darf, dass er seine Begehren substantiiert vorbringt, weshalb im vorliegenden Fall ein ausdrücklich formulierter Anmeldewille zu verlangen wäre.
E. 4.4 Das ausgefüllte Anmeldeformular wurde vom Beschwerdeführer mit dem 25. März 2004 datiert, bei der IV-Stelle ist es am 29. März 2004 eingegangen. Demnach hat sich der Beschwerdeführer im März 2004 rechtsgenüglich für den Rentenbezug angemeldet. Die Vorinstanz hat somit zu Recht entschieden, die Rente sei ab 1. März 2003 - und nicht wie vom Beschwerdeführer beantragt ab September 2002 - nachzuzahlen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 29. Mai 2006 zu bestätigen.
E. 5 Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.
E. 5.1 Im vorliegenden Verfahren geht es um eine Streitigkeit über die Bewilligung bzw. Verweigerung von Versicherungsleistungen. Die seit dem 1. Juli 2007 geltende Kostenpflicht für das Beschwerdeverfahren betreffend IV-Leistungen (Art. 69 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1bis IVG) kommt hier nicht zur Anwendung, da die Beschwerde im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Rechtsänderung bereits bei der Rekurskommission AHV/IV anhängig war (vgl. Schlussbestimmungen vom 16. Dezember 2005 zur Änderung des IVG [Massnahmen zur Verfahrensstraffung] Bst. c). Es sind deshalb keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 4b der Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren [SR 172.041.0] in der bis Ende April 2007 geltenden Fassung).
E. 5.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). -:-
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Eröffnung durch Veröffentlichung des Dispositivs im Bundesblatt) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ...) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Johannes Frölicher Susanne Fankhauser Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal administrativ federal Abteilung III C-2805/2006/frj/fas {T 0/2} Urteil vom 19. März 2008 Besetzung Richter Johannes Frölicher (Vorsitz), Richterin Elena Avenati-Carpani, Richter Francesco Parrino, Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser. Parteien G. _______, vertreten durch Rechtsanwalt Franklin Sedaj, Rr. UÇK Nr. 6 (Fah. Post. 7), XZ-10010 Prishtinë Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2 Vorinstanz. Gegenstand Nachzahlung von Leistungen (Einspracheentscheid vom 29. Mai 2006). Sachverhalt: A. Der 1962 geborene, in seinem Heimatland Kosovo lebende, G. _______ war zwischen 1986 und 1997 mit Unterbrüchen in der Schweiz erwerbstätig und bei der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) versichert gewesen. Mit Schreiben vom 17. September 2003 an die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) liess er durch Rechtsanwalt Franklin Sedaj mitteilen, es sei ein Verfahren hinsichtlich Invalidenrente hängig und er habe bisher keine Verfügung erhalten (IV-Akt. 2). Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IV-Stelle) beantwortete die Eingabe am 27. Oktober 2003 dahingehend, dass ihr noch keine Anmeldung zum Leistungsbezug des Versicherten vorliege. Gleichzeitig machte sie den Anwalt darauf aufmerksam, dass er eine Vollmacht einzureichen habe, falls er den Versicherten künftig in der Rentenangelegenheit vertreten wolle (IV-Akt. 3). Am 19. November 2003 ging bei der SAK das Schreiben von Rechtsanwalt Sedaj vom 17. September 2003 nochmals ein, mit dem zusätzlichen Vermerk, es sei bis heute noch keine Verfügung eingetroffen und er bitte um Zustellung der Verfügung. Mit Datum vom 1. März 2004 reichte der Rechtsanwalt ein Schreiben mit dem gleichen Inhalt wie dasjenige vom 17. September 2003 sowie eine Prozessvollmacht ein (IV-Akt. 7). Die IV-Stelle teilte dem Versicherten am 8. März 2004 mit, bisher liege noch keine Anmeldung vor. Da die Verbindungsstelle in Prishtina noch nicht hundertprozentig funktioniere, schicke sie ihm das Anmeldeformular direkt zu (IV-Akt. 8). Am 29. März 2004 ging das vom Versicherten ausgefüllte Anmeldeformular zum Rentenbezug bei der IV-Stelle ein (IV-Akt. 22). Nachdem die IV-Stelle den Sachverhalt abgeklärt hatte, teilte sie dem Versicherten mit Beschluss vom 4. Juli 2005 mit, es bestehe eine Invalidität aufgrund einer langdauernden Krankheit und der Invaliditätsgrad betrage 80%. Der Rentenanspruch bestehe seit dem 1. Oktober 2001, aufgrund der verspäteten Anmeldung könne die Rente aber erst ab dem 1. März 2003 ausgerichtet werden (IV-Akt. 48). Mit Verfügung vom 9. August 2005 sprach die IV-Stelle G. _______ eine ganze ordentliche Invalidenrente sowie je eine Kinderrente für seine Tochter und seinen Sohn ab dem 1. März 2003 zu (IV-Akt. 51). Gegen diese Verfügung erhob G. _______ am 21. September 2005 Einsprache und beantragte die Nachzahlung bereits ab dem 17. September 2002 (IV-Akt. 52). Die IV-Stelle wies die Einsprache mit der Begründung ab, dass für den Zeitpunkt der Anmeldung auf den Eingang des Anmeldeformulars am 29. März 2004 abzustellen sei und die Rente deshalb frühestens ab dem 1. März 2003 ausgerichtet werden könne (Einspracheentscheid vom 29. Mai 2006). B. Mit Datum vom 22. Juni 2004 reichte G. _______ bei der Eidgenössischen AHV/IV-Rekurskommission für Personen im Ausland (nachfolgend: Rekurskommission AHV/IV) Beschwerde gegen diesen Entscheid ein und beantragte die Nachzahlung der Rente ab 17. September 2002. Zur Begründung führte er aus, er sei seiner "Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen, da wir seit unseren Antrag vom 17.09.2003, samt Unterlagen bei AHV/IV gestellt haben". Sinngemäss bringt er vor, der Antrag vom 17. September 2003 sei später - auf Verlangen der Verwaltung - mit dem Anmeldeformular und weiteren Unterlagen vervollständigt worden. C. In ihrer Vernehmlassung vom 26. Juli 2006 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen und verwies zur Begründung im Wesentlichen auf den Einspracheentscheid (Akt. 4). D. Mit Replik vom 8. August 2006 (Akt. 7) und Duplik vom 15. Februar 2007 (Akt. 11) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. E. Am 1. Januar 2007 ging das vorliegende Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht über, welches den Beschwerdeführer am 8. Februar 2007 auf die seit dem 1. Januar 2007 geltende Bestimmung aufmerksam machte, wonach im Ausland wohnende Beschwerdeführende ein Zustellungsdomizil in der Schweiz anzugeben haben. Mit Verfügung vom 4. April 2007 - zugestellt über das schweizerische Verbindungsbüro in Kosovo am 29. November 2007 (Akt. 16) - forderte das Gericht den Beschwerdeführer auf, innert 30 Tagen ein Zustellungsdomizil in der Schweiz anzugeben (Akt. 12). F. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Die IV-Stelle des Bundes für Versicherte im Ausland ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen dieser IV-Stelle ist zudem in Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) ausdrücklich vorgesehen. 1.2 Im Streit liegt ein Einspracheentscheid der IV-Stelle für Versicherte im Ausland, welcher zweifellos als Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG zu qualifizieren ist. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; zur Anwendung des VwVG im Verfahren vor der Rekurskommission AHV/IV siehe Art. 69 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 85bis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10] in der bis Ende Dezember 2006 gültigen Fassung). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1). 2.1 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht durch den ordentlich vertretenen Beschwerdeführer eingereicht (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG). Als Adressat des die Einsprache abweisenden Entscheides ist der Beschwerdeführer berührt und er hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2.2 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG). 2.3 Gemäss Art. 11b Abs. 1 VwVG haben Parteien, die in einem Verfahren Begehren stellen, der Behörde ihren Wohnsitz oder Sitz anzugeben. Wenn sie im Ausland wohnen, haben sie in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen, es sei denn, das Völkerrecht gestatte der Behörde, Mitteilungen im betreffenden Staat durch die Post zuzustellen. Der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers wurde in diesem wie auch in anderen Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht mehrmals auf die in Art. 11b Abs. 1 VwVG statuierte Pflicht, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen, hingewiesen. Mit Verfügung vom 4. April 2007 (zugestellt über das schweizerische Verbindungsbüro in Kosovo am 29. November 2007) wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert 30 Tagen ein Zustellungsdomizil in der Schweiz anzugeben, ansonsten würden ihm künftige Anordnungen und Entscheide gemäss Art. 36 Bst. b VwVG durch amtliche Publikation eröffnet. Da der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist, wird dieses Urteil - im Dispositiv - durch Publikation im Bundesblatt eröffnet. 3. Streitig und im vorliegenden Verfahren zu beurteilen (vgl. BGE 130 V 501 E. 1.1, BGE 125 V 413 E. 2 mit Hinweisen) ist einzig die Frage, für welchen Zeitraum der Beschwerdeführer Anspruch auf Nachzahlung der Invalidenrente hat. 3.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329). Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) sind demnach die durch die 5. IV-Revision eingeführten Änderungen, welche am 1. Januar 2008 in Kraft getreten sind (AS 2007 5129), nicht zu berücksichtigen. Die für die vorliegende Streitfrage massgebenden gesetzlichen Grundlagen sind zunächst darzulegen. 3.2 Der Rentenanspruch entsteht gemäss der bis Ende 2007 gültigen Fassung des Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist (Bst. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (Bst. b). Bei Versicherten mit Wohnsitz im Ausland - für die das Staatsvertragsrecht keine Ausnahme vorsieht - entsteht der Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG jedoch erst, wenn sie während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 50 Prozent arbeitsunfähig gewesen sind und der Invaliditätsgrad nach Ablauf der Wartezeit mindestens 50 Prozent beträgt (vgl. Art. 28 Abs. 1ter IVG in der bis Ende 2007 gültigen Fassung; BGE 121 V 264 E. 6c). 3.3 Laut Art. 24 Abs. 1 ATSG erlischt der Anspruch auf ausstehende Leistungen oder Beiträge fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung, und fünf Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, für welches der Beitrag geschuldet war. In Abweichung von dieser allgemeinen Regel bestimmte der per 1. Januar 2008 aufgehobene Art. 48 Abs. 2 IVG (welcher mit dem am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen ATSG keine materielle Änderung erfahren hat), dass Leistungen lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet werden, sofern sich ein Versicherter mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs anmeldet. 3.4 Art. 29 ATSG regelt die Geltendmachung des Leistungsanspruchs im Allgemeinen. Wer eine Versicherungsleistung beansprucht, hat sich beim zuständigen Versicherungsträger in der für die jeweilige Sozialversicherung gültigen Form anzumelden (Abs. 1). Die Anmeldung zum Leistungsbezug hat mit einem vom Versicherungsträger unentgeltlich abgegebenen Formular zu erfolgen (Abs. 2). Wird eine Anmeldung nicht formgerecht oder bei einer unzuständigen Stelle eingereicht, so ist für die Einhaltung der Fristen und für die an die Anmeldung geknüpften Rechtswirkungen trotzdem der Zeitpunkt massgebend, in dem sie der (schweizerischen) Post übergeben oder bei der unzuständigen Stelle eingereicht wird (Abs. 3). 3.5 Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben zunächst die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 198 E. 2b, BGE 122 V 381 E. 1 mit Hinweis). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien, Mazedonien), nicht aber mit Serbien und Kosovo, neue Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen. Für den Antragsteller als Bürger von Kosovo findet demnach weiterhin das schweizerisch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen vom 8. Juni 1962 Anwendung. Die Verwaltungsvereinbarung vom 5. Juli 1963 betreffend die Durchführung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.12), welche gestützt auf Art. 17 Abs. 2 Bst. a des Abkommens erlassen wurde, regelt in Art. 4 die Modalitäten der Anmeldung für in Jugoslawien wohnhafte jugoslawische Staatsangehörige. Nach dessen Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 ist das Gesuch bei der zuständigen Landesanstalt auf dem von der Schweizerischen Ausgleichskasse den Landesanstalten zur Verfügung gestellten Formular einzureichen. Die zuständige Landesanstalt vermerkt das Datum des Eingangs auf dem Rentengesuch und leitet dieses nach einer formalen Prüfung an die Schweizerische Ausgleichskasse weiter (Abs. 3 und 4). 4. Im vorliegenden Fallen ist unbestritten, dass der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente am 12. Oktober 2001 entstanden ist. Streitig ist der für den Nachzahlungsanspruch massgebende Zeitpunkt der Anmeldung. 4.1 Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, massgebend sei die Einreichung des Anmeldeformulars, das heisst, der 29. März 2004. Demgegenüber scheint der Beschwerdeführer davon auszugehen, dass er am 17. September 2003 eine - wenn auch unvollständige oder mangelhafte - Anmeldung zum Leistungsbezug eingereicht habe. 4.2 Nach Art. 29 ATSG ist für den Zeitpunkt der Anmeldung grundsätzlich massgebend, wann der Leistungsanspruch gegenüber der Versicherung erstmals geltend gemacht wurde, unabhängig davon, ob die Anmeldung formgerecht erfolgte. Entscheidend ist, dass der Leistungsansprecher seinen Anmeldewillen zum Ausdruck gebracht hat. Das Anfordern eines Anmeldeformulars kann deshalb nur dann als Anmeldung im Sinne von Art. 29 ATSG betrachtet werden, wenn aus dem Schreiben klar ein Wille zur Anmeldung hervorgeht (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, Art. 29 Rz. 7). Nach der Rechtsprechung genügt eine mündliche bzw. telefonische Anmeldung den Anforderungen an eine rechtsgenügliche Anmeldung nicht (Ulrich Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 280 f.; Entscheid der Rekurskommission AHV/IV vom 26. November 1996, publiziert in Sozialversicherungsrecht - Rechtsprechung [SVR] 1997 IV Nr. 112, E. 3a). 4.3 Im Schreiben vom 17. September 2003 liess der Beschwerdeführer vorbringen, es laufe bei der SAK ein Verfahren hinsichtlich Invalidenrente und er habe bisher noch keine Verfügung erhalten. Nachdem ihm die IV-Stelle mitgeteilt hatte, dass noch keine Anmeldung vorliege, nahm er dazu keine Stellung, sondern begnügte sich damit, sein Vorbringen vom 17. September 2003 zweimal zu wiederholen. Insbesondere hat er weder konkrete Angaben gemacht, wo und wann er sich bereits für eine Rente angemeldet haben soll oder allfällige Beweise eingereicht. Ebensowenig hat er darauf hingewiesen, dass er sich zum Leistungsbezug anmelden wolle, falls noch keine Anmeldung vorliege. Ein Wille zur Anmeldung lässt sich im Schreiben vom 17. September 2003 nicht erkennen. In der Behauptung, es laufe bereits ein Verfahren hinsichtlich Invalidenrente kann schon deshalb kein Anmeldewille gesehen werden, weil ein laufendes Verfahren voraussetzt, dass zu einem früheren Zeitpunkt bereits eine Anmeldung eingereicht worden ist. Im Übrigen ist noch darauf hinzuweisen, dass von einem Rechtsanwalt, der regelmässig Klienten gegenüber der schweizerischen Invalidenversicherung vertritt, erwartet werden darf, dass er seine Begehren substantiiert vorbringt, weshalb im vorliegenden Fall ein ausdrücklich formulierter Anmeldewille zu verlangen wäre. 4.4 Das ausgefüllte Anmeldeformular wurde vom Beschwerdeführer mit dem 25. März 2004 datiert, bei der IV-Stelle ist es am 29. März 2004 eingegangen. Demnach hat sich der Beschwerdeführer im März 2004 rechtsgenüglich für den Rentenbezug angemeldet. Die Vorinstanz hat somit zu Recht entschieden, die Rente sei ab 1. März 2003 - und nicht wie vom Beschwerdeführer beantragt ab September 2002 - nachzuzahlen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 29. Mai 2006 zu bestätigen. 5. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 5.1 Im vorliegenden Verfahren geht es um eine Streitigkeit über die Bewilligung bzw. Verweigerung von Versicherungsleistungen. Die seit dem 1. Juli 2007 geltende Kostenpflicht für das Beschwerdeverfahren betreffend IV-Leistungen (Art. 69 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1bis IVG) kommt hier nicht zur Anwendung, da die Beschwerde im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Rechtsänderung bereits bei der Rekurskommission AHV/IV anhängig war (vgl. Schlussbestimmungen vom 16. Dezember 2005 zur Änderung des IVG [Massnahmen zur Verfahrensstraffung] Bst. c). Es sind deshalb keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 4b der Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren [SR 172.041.0] in der bis Ende April 2007 geltenden Fassung). 5.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). -:- Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Eröffnung durch Veröffentlichung des Dispositivs im Bundesblatt)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Johannes Frölicher Susanne Fankhauser Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: