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C-7066/2013

C-7066/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2014-05-20 · Deutsch CH

Invalidenversicherung (Übriges)

Sachverhalt

A. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2012 wies die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA) das Gesuch von A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) um Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung mit der Begründung ab, der festgestellte Invaliditätsgrad von 18% gebe kein Recht auf eine Invalidenrente (Akten der Vorinstanz [doc.] 65). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil B-336/2013 vom 11. Juni 2013 (doc. 80) gut und wies die Sache zur weiteren Abklärung und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurück. B. B.a Mit Schreiben vom 17. Juni 2013 (doc. 81) stellte der Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. iur. E. Ronald Pedergnana, bei der Vorinstanz ein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren mit der Begründung, er selbst sei wegen seiner gesundheitlichen Probleme nicht in der Lage, seine Interessen zu vertreten. B.b Mit Schreiben vom 25. Oktober 2013 (doc. 101) teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, dass das Gesuch erst nach Erlass des Vorbescheids geprüft werde, mit dem Hinweis, dass er innert 30 Tagen eine beschwerdefähige Verfügung verlangen könne, falls er mit dieser Mitteilung nicht einverstanden sei. Mit Schreiben vom 4. November 2013 (doc. 117) verlangte der Beschwerdeführer eine beschwerdefähige Verfügung bezüglich des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung. B.c Mit angefochtener Verfügung vom 26. November 2013 (doc. 119) lehnte die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren vor Erlass des Vorbescheids ab. Die Sache sei nicht aussichtslos und angesichts der eingereichten Unterlagen zu seiner finanziellen Situation sei der Beschwerdeführer zwar als bedürftig zu betrachten. Es bleibe zu prüfen, ob die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder geboten sei, was sich aufgrund der konkreten Umstände ergebe. Vorliegend sei die Erforderlichkeit der anwaltlichen Vertretung vor Erlass des Vorbescheids zu verneinen und das Gesuch sei abzuweisen. C. Mit Beschwerde vom 16. Dezember 2013 (Akten der Beschwerdeinstanz [B-act.] 1) beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren unter Kosten- und Entschädigungfolge zu Lasten der Vorinstanz. D. In ihrer Vernehmlassung vom 10. Februar 2014 (B-act. 5) beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Das Kriterium der Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung im vorliegenden Verfahrensabschnitt sei nicht erfüllt. E. Mit Zwischenverfügung vom 27. Februar 2014 (B-act. 6) hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und um unentgeltliche Verbeiständung im Beschwerdeverfahren gut und ordnete dem Beschwerdeführer Dr. iur. E. Ronald Pedergnana als amtlich bestellten Anwalt bei. Gleichzeitig brachte es die Zwischenverfügung der Vorinstanz zur Kenntnis und schloss den Schriftenwechsel ab. F. Auf die weiteren Vorbringen und Unterlagen der Parteien wird - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG erlassen wurden. Nach der Lehre und Rechtsprechung sind Verfügungen betreffend die unentgeltliche Verbeiständung als prozess- und verfahrensleitende Verfügungen zu qualifizieren (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich Basel Genf 2009, Art. 37 Rz. 28; BGE 131 V 153 E. 1). Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich somit um eine Zwischenverfügung, welche unter den Voraussetzungen von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG angefochten werden kann. Da die Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann, stellt die Verfügung vom 26. November 2013 ein taugliches Anfechtungsobjekt dar, gegen das die Beschwerde gemäss Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG zulässig ist. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG. Deren Verfügungen sind gemäss Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) direkt beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar. Dieses ist somit für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

E. 1.2 Hinsichtlich der Legitimation ist vorab festzuhalten, dass bei Auseinandersetzungen um die unentgeltliche Verbeiständung dem Rechtsvertreter bezüglich der Höhe des Honorars Parteistellung zukommt, nicht jedoch der vertretenen Partei. In Beschwerdeverfahren gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung kommt der vertretenen Partei lediglich Parteistellung zu, sofern mit der angefochtenen Verfügung die unentgeltliche Prozessführung grundsätzlich verweigert wurde (vgl. zum Ganzen UELI KIESER, a.a.O., Art. 59 Rz. 8). Der Beschwerdeführer, welcher am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse im Sinn von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1). Er ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Nachdem die Beschwerde fristgemäss eingereicht wurde und auch die Formerfordernisse von Art. 52 Abs. 1 VwVG erfüllt sind, ist auf die Beschwerde - unter Vorbehalt von E. 3.2 - einzutreten.

E. 2 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).

E. 3.1 Zum Anfechtungsgegenstand führt das Bundesgericht in BGE 131 V 164 E. 2.1 folgendes aus: "Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (mit Hinweis auf BGE 125 V 414 und weiteren Hinweisen)".

E. 3.2 Vorliegend hat die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Verbeiständung für das Verwaltungsverfahren vor Erlass des Vorbescheids abgewiesen, zumal das Gesuch zeitlich vor dem Erlass eines Vorbescheids gestellt worden ist. Das Dispositiv der angefochtenen Verfügung weist ausdrücklich darauf hin (doc. 119). Der Beschwerdeführer dagegen ersuchte in seiner Beschwerde sinngemäss um unentgeltliche Verbeiständung für das gesamte erstinstanzliche Verwaltungsverfahren. Da sich die angefochtene Verfügung ausschliesslich auf die Zeitspanne vor Erlass eines Vorbescheides bezieht, ist auf das Gesuch des Beschwerdeführers, soweit es über diesen Zeitpunkt hinausgehen sollte, nicht einzutreten, da es an einem weiterziehbaren Anfechtungsgegen-stand fehlt. Soweit der Beschwerdeführer also ein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständig im Verfahren ab Erlass des Vorbescheids stellen sollte, ist vorliegend nicht darauf einzutreten. Ein solches Gesuch wäre wieder bei der Vorinstanz zu stellen.

E. 4 Der angefochtene Entscheid datiert vom 26. November 2013. Somit kommt das ATSG in der ab dem 1. Januar 2012 gültigen Fassung vom 24. Februar 2010 (6. IV-Revision, AS 2011 5659) zur Anwendung. In Bezug auf Verfahrensbereiche, die im ATSG oder in den Einzelgesetzen nicht abschliessend geregelt sind, gilt das VwVG (Art. 55 Abs. 1 ATSG).

E. 5.1 Der Vertreter des Beschwerdeführers rügt, die Vorinstanz habe die Notwendigkeit der unentgeltlichen Verbeiständung zu Unrecht verneint (B-act. 1). Allein schon wegen der besonderen Schwere des drohenden Eingriffs in die Rechtsposition des Beschwerdeführers sei die sachliche Notwendigkeit gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG zu bejahen. Nebst den hohen rechtlichen Anforderungen seien komplexe tatsächliche Gesichtspunkte zu beurteilen, wie etwa Tatbestandsmässigkeit des Beschwerdebildes (Kontaktekzem). Zudem habe das Invalidenrecht in letzter Zeit an Umfang und Komplexität stark zugenommen. Weiter habe vorliegend das Bundesverwaltungsgericht eine erste Rentenverfügung der Vorinstanz aufgehoben. Ferner habe der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in Deutschland nahe Berlin und als alleinerziehender Vater einen Sohn zu betreuen. Zudem habe die Vorinstanz innerhalb eines Monats zwei diametral entgegengesetzte Entscheide getroffen, indem sie - im vorhergehenden Verfahren - im Vorbescheid vom 6. August 2012 eine ganze Rente in Aussicht stellte, indes bereits mit Schreiben vom 21. August 2012 überraschend mitteilte, es seien zusätzliche Abklärungen notwendig, und am 15. November 2012 einen rentenverweigernden neuen Vorbescheid erlassen hat.

E. 5.2 Die Vorinstanz begründete die Abweisung des Gesuchs in der angefochtenen Verfügung damit, dass das Gesuch zeitlich vor Erlass des Vorbescheids gestellt worden sei und das vorliegende Verfahren vor Erlass des Vorbescheids nicht als besonders komplex oder unübersichtlich bezeichnet werden könne. Konkret seien hier mittels einer beruflichen Abklärung die noch in Frage kommenden Verweistätigkeiten zu bestimmen. Der Versicherte sei der deutschen Sprache mächtig, bisher nicht vertreten gewesen und habe sich im Verfahren zurecht gefunden. Insgesamt sei aufgrund der konkreten Umstände die Erforderlichkeit einer anwaltlichen Vertretung im vorliegenden Verfahren vor Erlass des Vorbescheids zu verneinen (doc. 119). In der Vernehmlassung (B-act. 5) führte die Vorinstanz aus, dass sich aufgrund der Beschwerde keine wesentlichen neuen Gesichtspunkte ergäben, und beantragte deshalb die Abweisung der Beschwerde sowie die Bestätigung der angefochtenen Verfügung.

E. 6.1 Lehre und Rechtsprechung halten zum Thema unentgeltliche Verbeiständung folgendes fest: UELI KIESER führt in seinem ATSG-Kommentar aus, dass Art. 37 Abs. 4 ATSG eine Formulierung verwende, welche nur teilweise der in Art. 61 lit. f ATSG verwendeten entspreche. Anstelle des Begriffs des "Rechtfertigens" werde derjenige des "Erforderns" verwendet, was auf einen bewussten gesetzgeberischen Entscheid zurückgehe. Damit werde die Rechtsprechung aufgenommen, welche eine strenge Prüfung der massgeblichen Voraussetzungen verlangt, wenn die unentgeltliche Vertretung im Verwaltungsverfahren geprüft werde (KIESER, a.a.O., Art. 37 Rz. 22 ). In seinem Urteil 9C_161/2011 vom 3. Mai 2011 (E. 2) führt das Bundesgericht unter Hinweis auf zahlreiche Urteile aus, dass Art. 29 Abs. 3 BV jeder Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfüge, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig sei und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheine, einen Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand einräume. Gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG werde im Sozialversicherungsverfahren der gesuchstellenden Person, wo die Verhältnisse es erforderten, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. Im invalidenrechtlichen Verwaltungsverfahren scheide der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung auch für die Zeit vor Erlass des Vorbescheids nicht generell aus. An die sachliche Gebotenheit der Verbeiständung sei diesfalls jedoch rechtsprechungsgemäss ein strenger Massstab anzulegen. Eine anwaltliche Verbeiständung dränge sich nur in Ausnahmefällen auf, in denen ein Rechtsanwalt beigezogen werde, weil schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen liessen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht falle. In einem weiteren Urteil (P 44/06 vom 5. Februar 2007 [publiziert in: SVR 2007, EL Nr. 7]) hält es Folgendes fest: "En règle générale, l'assistance gratuite est nécessaire lorsque la procédure est susceptible d'affecter d'une manière particulièrement grave la situation juridique de l'intéressé. Sinon, une telle nécessité n'existe que lorsque à la relative difficulté du cas s'ajoute la complexité de l'état de fait ou des questions de droit, à laquelle le requérant n'est pas apte à faire face seul (ATF 130 I 182 consid. 2.2 et les références)."

E. 6.2 Vorliegend geht es im vorinstanzlichen Vorbescheidverfahren ausschliesslich darum, die Möglichkeit von Verweistätigkeiten abzuklären, zumal unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer infolge der Gesundheitsbeeinträchtigung in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Gebäudereiniger ab dem 4. Januar 2010 zu 100% arbeitsunfähig ist (vgl. ursprüngliche Verfügung der IVSTA vom 18. Dezember 2012 [doc. 65]; Stellungnahme des RAD-Arztes vom 11. April 2013 [doc. 74]; Vernehmlassung der IVSTA vom 3. Mai 2013 [doc.78]; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-336/2013 vom 11. Juni 2013 [doc. 80]. Konkret sind laut obgenanntem Urteil "die noch in Frage kommenden Tätigkeiten mittels einer fundierten beruflichen Abklärung (zum Beispiel durch Arbeitsversuche in den in Frage kommenden Tätigkeiten) zu eruieren".

E. 6.3 Diese anstehenden Abklärungen lassen nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts eine Verbeiständung des Beschwerdeführers vorliegend als nicht notwendig erscheinen. Zwar verunmöglicht die vorhandene Kontaktallergie viele, jedoch nicht alle Tätigkeiten (vgl. den erwähnten Entscheid des BVGer). Die Abklärungen, welche Tätigkeiten noch in Frage kommen, sind zwar möglicherweise aufwendig und langwierig, werfen aber weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht schwierige Fragen für den Beschwerdeführer auf, dies gilt auch für die geltend gemachte Kontaktekzem-Erkrankung. Die unterschiedlich lautenden Vorbescheide sind zudem einzig auf das Versehen der Vorinstanz zurückzuführen, als zumutbar erachtete Verweistätigkeiten bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades mit zu berücksichtigen. Auch ist der Beschwerdeführer in der Lage, das Verfahren zu verstehen (vgl. beispielsweise seine Eingabe vom 25. September 2013 [IV 89 S. 2 f.) und sich entsprechend zu verhalten. Ein Ausnahmefall im Sinne der vorstehenden Erwägung 6.1 liegt nicht vor. Das vorliegende Vorbescheidverfahren ist auch nicht geeignet, die juristische Stellung des Beschwerdeführers im Verfahren nachhaltig zu beeinträchtigen. Die strengen rechtlichen Voraussetzungen für eine unentgeltliche Verbeiständung (s. oben E. 6.1) liegen damit nicht vor.

E. 6.4 Auch das Argument, der Beschwerdeführer habe seinen Wohnsitz in Deutschland nahe Berlin, und er habe als alleinerziehender Vater einen Sohn zu betreuen, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern, hätte der Beschwerdeführer doch nach allgemeiner Lebenserfahrung die Möglichkeit, seinen Sohn vorübergehend anderweitig unterzubringen. Dass dies nicht möglich wäre, wird denn auch nicht geltend gemacht. Die Tatsache, dass die Vorinstanz in einem vorhergehenden Verfahren irrtümlich einen falschen Vorbescheid erlassen und das Bundesverwaltungsgericht - auf Antrag der Vorinstanz hin - den Entscheid der Vorinstanz aufgehoben hat, führt beim Beschwerdeführer zwar möglicherwiese zu einer Skepsis gegenüber der Vorinstanz; sie ist aber ebenfalls kein Grund für eine unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren, weil sich aus den Akten keine Hinweise dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage sein könnte, das Verfahren zu verstehen und sich entsprechend zu verhalten. Warum der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sein soll, seine Interessen zu vertreten, wie dies noch im Gesuch an die Vorinstanz geltend gemacht worden ist (doc. 81), wird dort und auch später nicht näher substantiiert und es ist deshalb nicht weiter darauf einzugehen.

E. 6.5 Schliesslich erweist sich auch das Argument der besonderen Schwere des drohenden Eingriffs - mit Hinweis auf BGE 125 V 32 sowie 130 I 180 - als nicht stichhaltig. Der erstgenannte Entscheid befasste sich mit der Abklärung des Leistungsanspruchs eines Versicherten mit einem bestehenden psychischen Beschwerdebild, weshalb stillschweigend davon ausgegangen werden musste, dass er sich im Verfahren nicht selber zurecht findet; eine solche Situation liegt hier nicht vor. Der Zweitgenannte befasste sich mit der vormundschaftlichen Zuweisung der Obhut über das Mädchen der Beschwerdeführerin, in welchem das Bundesgericht zur Auffassung gelangte, dass hier die Frage sehr heikel und vielschichtig und sowohl für das Kind als auch für die Pflegemutter von erheblicher Bedeutung sei und ein sehr schwerer Eingriff in die persönliche Situation der leiblichen Mutter zum Wohl des Kindes drohe. Ein derart schwerer Eingriff droht vorliegend dem Beschwerdeführer im Rahmen des Vorbescheidverfahrens nicht.

E. 6.6 Demnach hat die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung in Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls zu Recht abgewiesen. Auch vorliegend gilt, was das Bundesgericht anderswo ausgeführt hat: "Die Gewährung der unentgeltliche Verbeiständung in der hier zu beurteilenden Angelegenheit liefe darauf hinaus, dass der Anspruch in praktisch allen oder zumindest den meisten Vorbescheidverfahren der Invalidenversicherung bejaht werden müsste, was indessen einem generellen Anspruch auf einen unentgeltlichen Vertreter im Verwaltungsverfahren gleichkäme und der - von einem "sehr strengen Massstab" ausgehenden - gesetzlichen Konzeption widerspräche" (Urteil 8C_717/2012 vom 8. November 2012, E. 3.5 m. H.). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 7 Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

E. 7.1 Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Während des vorliegenden Verfahrens hat er ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt, welches mit Verfügung vom 27. Februar 2014 (B-act. 6) gutgeheissen wurde, weshalb vorliegend keine Verfahrenskosten erhoben werden.

E. 7.2.1 Der Rechtsvertreter des unterliegenden Beschwerdeführers, der mit Zwischenverfügung vom 27. Februar 2014 als amtlich bestellter Anwalt eingesetzt wurde (Art. 65 Abs. 2 VwVG), hat Anspruch auf ein amtliches Honorar zu Lasten der Gerichtskasse. Die Vorinstanz hat gemäss Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

E. 7.2.2 Die Entschädigung des Rechtsvertreters wird mangels Einreichung einer Kostennote unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwandes auf pauschal Fr. 1'400.- (inkl. Auslagen, exkl. MWST) festgesetzt (Art. 65 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG und Art. 14 Abs. 2 VGKE). Die Mehrwertsteuer ist nur für Dienstleistungen geschuldet, die im Inland gegen Entgelt erbracht werden, nicht jedoch im vorliegenden Fall, in dem die Dienstleistung für den Beschwerdeführer mit Wohnsitz im Ausland erbracht worden ist (Art. 1 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [MWSTG, SR 641.20] i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG und Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE).

E. 7.2.3 Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so ist er verpflichtet, dem Bundesverwaltungsgericht Honorar und Kosten des Rechtsanwalts zu vergüten (Art. 65 Abs. 4 VwVG).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Dr. iur. E. Ronald Pedergnana, St. Gallen, wird zu Lasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'400.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer) zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Urs Walker Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-7066/2013 Urteil vom 20. Mai 2014 Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiber Urs Walker. Parteien A._______, DE-X._______, vertreten durch E. Ronald Pedergnana, Rechtsanwalt, Rorschacherstrasse 21, Postfach 27, 9004 St. Gallen , Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz . Gegenstand Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege; Verfügung der IVSTA vom 26. November 2013. Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2012 wies die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA) das Gesuch von A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) um Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung mit der Begründung ab, der festgestellte Invaliditätsgrad von 18% gebe kein Recht auf eine Invalidenrente (Akten der Vorinstanz [doc.] 65). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil B-336/2013 vom 11. Juni 2013 (doc. 80) gut und wies die Sache zur weiteren Abklärung und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurück. B. B.a Mit Schreiben vom 17. Juni 2013 (doc. 81) stellte der Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. iur. E. Ronald Pedergnana, bei der Vorinstanz ein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren mit der Begründung, er selbst sei wegen seiner gesundheitlichen Probleme nicht in der Lage, seine Interessen zu vertreten. B.b Mit Schreiben vom 25. Oktober 2013 (doc. 101) teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, dass das Gesuch erst nach Erlass des Vorbescheids geprüft werde, mit dem Hinweis, dass er innert 30 Tagen eine beschwerdefähige Verfügung verlangen könne, falls er mit dieser Mitteilung nicht einverstanden sei. Mit Schreiben vom 4. November 2013 (doc. 117) verlangte der Beschwerdeführer eine beschwerdefähige Verfügung bezüglich des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung. B.c Mit angefochtener Verfügung vom 26. November 2013 (doc. 119) lehnte die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren vor Erlass des Vorbescheids ab. Die Sache sei nicht aussichtslos und angesichts der eingereichten Unterlagen zu seiner finanziellen Situation sei der Beschwerdeführer zwar als bedürftig zu betrachten. Es bleibe zu prüfen, ob die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder geboten sei, was sich aufgrund der konkreten Umstände ergebe. Vorliegend sei die Erforderlichkeit der anwaltlichen Vertretung vor Erlass des Vorbescheids zu verneinen und das Gesuch sei abzuweisen. C. Mit Beschwerde vom 16. Dezember 2013 (Akten der Beschwerdeinstanz [B-act.] 1) beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren unter Kosten- und Entschädigungfolge zu Lasten der Vorinstanz. D. In ihrer Vernehmlassung vom 10. Februar 2014 (B-act. 5) beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Das Kriterium der Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung im vorliegenden Verfahrensabschnitt sei nicht erfüllt. E. Mit Zwischenverfügung vom 27. Februar 2014 (B-act. 6) hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und um unentgeltliche Verbeiständung im Beschwerdeverfahren gut und ordnete dem Beschwerdeführer Dr. iur. E. Ronald Pedergnana als amtlich bestellten Anwalt bei. Gleichzeitig brachte es die Zwischenverfügung der Vorinstanz zur Kenntnis und schloss den Schriftenwechsel ab. F. Auf die weiteren Vorbringen und Unterlagen der Parteien wird - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG erlassen wurden. Nach der Lehre und Rechtsprechung sind Verfügungen betreffend die unentgeltliche Verbeiständung als prozess- und verfahrensleitende Verfügungen zu qualifizieren (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich Basel Genf 2009, Art. 37 Rz. 28; BGE 131 V 153 E. 1). Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich somit um eine Zwischenverfügung, welche unter den Voraussetzungen von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG angefochten werden kann. Da die Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann, stellt die Verfügung vom 26. November 2013 ein taugliches Anfechtungsobjekt dar, gegen das die Beschwerde gemäss Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG zulässig ist. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG. Deren Verfügungen sind gemäss Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) direkt beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar. Dieses ist somit für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Hinsichtlich der Legitimation ist vorab festzuhalten, dass bei Auseinandersetzungen um die unentgeltliche Verbeiständung dem Rechtsvertreter bezüglich der Höhe des Honorars Parteistellung zukommt, nicht jedoch der vertretenen Partei. In Beschwerdeverfahren gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung kommt der vertretenen Partei lediglich Parteistellung zu, sofern mit der angefochtenen Verfügung die unentgeltliche Prozessführung grundsätzlich verweigert wurde (vgl. zum Ganzen UELI KIESER, a.a.O., Art. 59 Rz. 8). Der Beschwerdeführer, welcher am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse im Sinn von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1). Er ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Nachdem die Beschwerde fristgemäss eingereicht wurde und auch die Formerfordernisse von Art. 52 Abs. 1 VwVG erfüllt sind, ist auf die Beschwerde - unter Vorbehalt von E. 3.2 - einzutreten.

2. Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Zum Anfechtungsgegenstand führt das Bundesgericht in BGE 131 V 164 E. 2.1 folgendes aus: "Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (mit Hinweis auf BGE 125 V 414 und weiteren Hinweisen)". 3.2 Vorliegend hat die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Verbeiständung für das Verwaltungsverfahren vor Erlass des Vorbescheids abgewiesen, zumal das Gesuch zeitlich vor dem Erlass eines Vorbescheids gestellt worden ist. Das Dispositiv der angefochtenen Verfügung weist ausdrücklich darauf hin (doc. 119). Der Beschwerdeführer dagegen ersuchte in seiner Beschwerde sinngemäss um unentgeltliche Verbeiständung für das gesamte erstinstanzliche Verwaltungsverfahren. Da sich die angefochtene Verfügung ausschliesslich auf die Zeitspanne vor Erlass eines Vorbescheides bezieht, ist auf das Gesuch des Beschwerdeführers, soweit es über diesen Zeitpunkt hinausgehen sollte, nicht einzutreten, da es an einem weiterziehbaren Anfechtungsgegen-stand fehlt. Soweit der Beschwerdeführer also ein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständig im Verfahren ab Erlass des Vorbescheids stellen sollte, ist vorliegend nicht darauf einzutreten. Ein solches Gesuch wäre wieder bei der Vorinstanz zu stellen.

4. Der angefochtene Entscheid datiert vom 26. November 2013. Somit kommt das ATSG in der ab dem 1. Januar 2012 gültigen Fassung vom 24. Februar 2010 (6. IV-Revision, AS 2011 5659) zur Anwendung. In Bezug auf Verfahrensbereiche, die im ATSG oder in den Einzelgesetzen nicht abschliessend geregelt sind, gilt das VwVG (Art. 55 Abs. 1 ATSG). 5. 5.1 Der Vertreter des Beschwerdeführers rügt, die Vorinstanz habe die Notwendigkeit der unentgeltlichen Verbeiständung zu Unrecht verneint (B-act. 1). Allein schon wegen der besonderen Schwere des drohenden Eingriffs in die Rechtsposition des Beschwerdeführers sei die sachliche Notwendigkeit gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG zu bejahen. Nebst den hohen rechtlichen Anforderungen seien komplexe tatsächliche Gesichtspunkte zu beurteilen, wie etwa Tatbestandsmässigkeit des Beschwerdebildes (Kontaktekzem). Zudem habe das Invalidenrecht in letzter Zeit an Umfang und Komplexität stark zugenommen. Weiter habe vorliegend das Bundesverwaltungsgericht eine erste Rentenverfügung der Vorinstanz aufgehoben. Ferner habe der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in Deutschland nahe Berlin und als alleinerziehender Vater einen Sohn zu betreuen. Zudem habe die Vorinstanz innerhalb eines Monats zwei diametral entgegengesetzte Entscheide getroffen, indem sie - im vorhergehenden Verfahren - im Vorbescheid vom 6. August 2012 eine ganze Rente in Aussicht stellte, indes bereits mit Schreiben vom 21. August 2012 überraschend mitteilte, es seien zusätzliche Abklärungen notwendig, und am 15. November 2012 einen rentenverweigernden neuen Vorbescheid erlassen hat. 5.2 Die Vorinstanz begründete die Abweisung des Gesuchs in der angefochtenen Verfügung damit, dass das Gesuch zeitlich vor Erlass des Vorbescheids gestellt worden sei und das vorliegende Verfahren vor Erlass des Vorbescheids nicht als besonders komplex oder unübersichtlich bezeichnet werden könne. Konkret seien hier mittels einer beruflichen Abklärung die noch in Frage kommenden Verweistätigkeiten zu bestimmen. Der Versicherte sei der deutschen Sprache mächtig, bisher nicht vertreten gewesen und habe sich im Verfahren zurecht gefunden. Insgesamt sei aufgrund der konkreten Umstände die Erforderlichkeit einer anwaltlichen Vertretung im vorliegenden Verfahren vor Erlass des Vorbescheids zu verneinen (doc. 119). In der Vernehmlassung (B-act. 5) führte die Vorinstanz aus, dass sich aufgrund der Beschwerde keine wesentlichen neuen Gesichtspunkte ergäben, und beantragte deshalb die Abweisung der Beschwerde sowie die Bestätigung der angefochtenen Verfügung. 6. 6.1 Lehre und Rechtsprechung halten zum Thema unentgeltliche Verbeiständung folgendes fest: UELI KIESER führt in seinem ATSG-Kommentar aus, dass Art. 37 Abs. 4 ATSG eine Formulierung verwende, welche nur teilweise der in Art. 61 lit. f ATSG verwendeten entspreche. Anstelle des Begriffs des "Rechtfertigens" werde derjenige des "Erforderns" verwendet, was auf einen bewussten gesetzgeberischen Entscheid zurückgehe. Damit werde die Rechtsprechung aufgenommen, welche eine strenge Prüfung der massgeblichen Voraussetzungen verlangt, wenn die unentgeltliche Vertretung im Verwaltungsverfahren geprüft werde (KIESER, a.a.O., Art. 37 Rz. 22 ). In seinem Urteil 9C_161/2011 vom 3. Mai 2011 (E. 2) führt das Bundesgericht unter Hinweis auf zahlreiche Urteile aus, dass Art. 29 Abs. 3 BV jeder Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfüge, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig sei und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheine, einen Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand einräume. Gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG werde im Sozialversicherungsverfahren der gesuchstellenden Person, wo die Verhältnisse es erforderten, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. Im invalidenrechtlichen Verwaltungsverfahren scheide der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung auch für die Zeit vor Erlass des Vorbescheids nicht generell aus. An die sachliche Gebotenheit der Verbeiständung sei diesfalls jedoch rechtsprechungsgemäss ein strenger Massstab anzulegen. Eine anwaltliche Verbeiständung dränge sich nur in Ausnahmefällen auf, in denen ein Rechtsanwalt beigezogen werde, weil schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen liessen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht falle. In einem weiteren Urteil (P 44/06 vom 5. Februar 2007 [publiziert in: SVR 2007, EL Nr. 7]) hält es Folgendes fest: "En règle générale, l'assistance gratuite est nécessaire lorsque la procédure est susceptible d'affecter d'une manière particulièrement grave la situation juridique de l'intéressé. Sinon, une telle nécessité n'existe que lorsque à la relative difficulté du cas s'ajoute la complexité de l'état de fait ou des questions de droit, à laquelle le requérant n'est pas apte à faire face seul (ATF 130 I 182 consid. 2.2 et les références)." 6.2 Vorliegend geht es im vorinstanzlichen Vorbescheidverfahren ausschliesslich darum, die Möglichkeit von Verweistätigkeiten abzuklären, zumal unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer infolge der Gesundheitsbeeinträchtigung in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Gebäudereiniger ab dem 4. Januar 2010 zu 100% arbeitsunfähig ist (vgl. ursprüngliche Verfügung der IVSTA vom 18. Dezember 2012 [doc. 65]; Stellungnahme des RAD-Arztes vom 11. April 2013 [doc. 74]; Vernehmlassung der IVSTA vom 3. Mai 2013 [doc.78]; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-336/2013 vom 11. Juni 2013 [doc. 80]. Konkret sind laut obgenanntem Urteil "die noch in Frage kommenden Tätigkeiten mittels einer fundierten beruflichen Abklärung (zum Beispiel durch Arbeitsversuche in den in Frage kommenden Tätigkeiten) zu eruieren". 6.3 Diese anstehenden Abklärungen lassen nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts eine Verbeiständung des Beschwerdeführers vorliegend als nicht notwendig erscheinen. Zwar verunmöglicht die vorhandene Kontaktallergie viele, jedoch nicht alle Tätigkeiten (vgl. den erwähnten Entscheid des BVGer). Die Abklärungen, welche Tätigkeiten noch in Frage kommen, sind zwar möglicherweise aufwendig und langwierig, werfen aber weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht schwierige Fragen für den Beschwerdeführer auf, dies gilt auch für die geltend gemachte Kontaktekzem-Erkrankung. Die unterschiedlich lautenden Vorbescheide sind zudem einzig auf das Versehen der Vorinstanz zurückzuführen, als zumutbar erachtete Verweistätigkeiten bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades mit zu berücksichtigen. Auch ist der Beschwerdeführer in der Lage, das Verfahren zu verstehen (vgl. beispielsweise seine Eingabe vom 25. September 2013 [IV 89 S. 2 f.) und sich entsprechend zu verhalten. Ein Ausnahmefall im Sinne der vorstehenden Erwägung 6.1 liegt nicht vor. Das vorliegende Vorbescheidverfahren ist auch nicht geeignet, die juristische Stellung des Beschwerdeführers im Verfahren nachhaltig zu beeinträchtigen. Die strengen rechtlichen Voraussetzungen für eine unentgeltliche Verbeiständung (s. oben E. 6.1) liegen damit nicht vor. 6.4 Auch das Argument, der Beschwerdeführer habe seinen Wohnsitz in Deutschland nahe Berlin, und er habe als alleinerziehender Vater einen Sohn zu betreuen, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern, hätte der Beschwerdeführer doch nach allgemeiner Lebenserfahrung die Möglichkeit, seinen Sohn vorübergehend anderweitig unterzubringen. Dass dies nicht möglich wäre, wird denn auch nicht geltend gemacht. Die Tatsache, dass die Vorinstanz in einem vorhergehenden Verfahren irrtümlich einen falschen Vorbescheid erlassen und das Bundesverwaltungsgericht - auf Antrag der Vorinstanz hin - den Entscheid der Vorinstanz aufgehoben hat, führt beim Beschwerdeführer zwar möglicherwiese zu einer Skepsis gegenüber der Vorinstanz; sie ist aber ebenfalls kein Grund für eine unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren, weil sich aus den Akten keine Hinweise dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage sein könnte, das Verfahren zu verstehen und sich entsprechend zu verhalten. Warum der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sein soll, seine Interessen zu vertreten, wie dies noch im Gesuch an die Vorinstanz geltend gemacht worden ist (doc. 81), wird dort und auch später nicht näher substantiiert und es ist deshalb nicht weiter darauf einzugehen. 6.5 Schliesslich erweist sich auch das Argument der besonderen Schwere des drohenden Eingriffs - mit Hinweis auf BGE 125 V 32 sowie 130 I 180 - als nicht stichhaltig. Der erstgenannte Entscheid befasste sich mit der Abklärung des Leistungsanspruchs eines Versicherten mit einem bestehenden psychischen Beschwerdebild, weshalb stillschweigend davon ausgegangen werden musste, dass er sich im Verfahren nicht selber zurecht findet; eine solche Situation liegt hier nicht vor. Der Zweitgenannte befasste sich mit der vormundschaftlichen Zuweisung der Obhut über das Mädchen der Beschwerdeführerin, in welchem das Bundesgericht zur Auffassung gelangte, dass hier die Frage sehr heikel und vielschichtig und sowohl für das Kind als auch für die Pflegemutter von erheblicher Bedeutung sei und ein sehr schwerer Eingriff in die persönliche Situation der leiblichen Mutter zum Wohl des Kindes drohe. Ein derart schwerer Eingriff droht vorliegend dem Beschwerdeführer im Rahmen des Vorbescheidverfahrens nicht. 6.6 Demnach hat die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung in Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls zu Recht abgewiesen. Auch vorliegend gilt, was das Bundesgericht anderswo ausgeführt hat: "Die Gewährung der unentgeltliche Verbeiständung in der hier zu beurteilenden Angelegenheit liefe darauf hinaus, dass der Anspruch in praktisch allen oder zumindest den meisten Vorbescheidverfahren der Invalidenversicherung bejaht werden müsste, was indessen einem generellen Anspruch auf einen unentgeltlichen Vertreter im Verwaltungsverfahren gleichkäme und der - von einem "sehr strengen Massstab" ausgehenden - gesetzlichen Konzeption widerspräche" (Urteil 8C_717/2012 vom 8. November 2012, E. 3.5 m. H.). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

7. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 7.1 Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Während des vorliegenden Verfahrens hat er ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt, welches mit Verfügung vom 27. Februar 2014 (B-act. 6) gutgeheissen wurde, weshalb vorliegend keine Verfahrenskosten erhoben werden. 7.2 7.2.1 Der Rechtsvertreter des unterliegenden Beschwerdeführers, der mit Zwischenverfügung vom 27. Februar 2014 als amtlich bestellter Anwalt eingesetzt wurde (Art. 65 Abs. 2 VwVG), hat Anspruch auf ein amtliches Honorar zu Lasten der Gerichtskasse. Die Vorinstanz hat gemäss Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. 7.2.2 Die Entschädigung des Rechtsvertreters wird mangels Einreichung einer Kostennote unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwandes auf pauschal Fr. 1'400.- (inkl. Auslagen, exkl. MWST) festgesetzt (Art. 65 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG und Art. 14 Abs. 2 VGKE). Die Mehrwertsteuer ist nur für Dienstleistungen geschuldet, die im Inland gegen Entgelt erbracht werden, nicht jedoch im vorliegenden Fall, in dem die Dienstleistung für den Beschwerdeführer mit Wohnsitz im Ausland erbracht worden ist (Art. 1 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [MWSTG, SR 641.20] i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG und Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE). 7.2.3 Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so ist er verpflichtet, dem Bundesverwaltungsgericht Honorar und Kosten des Rechtsanwalts zu vergüten (Art. 65 Abs. 4 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Dr. iur. E. Ronald Pedergnana, St. Gallen, wird zu Lasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'400.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer) zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Urs Walker Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: