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B-336/2013

B-336/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-06-11 · Deutsch CH

Rentenanspruch

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung vom 18. Dezember 2012 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur weiteren Abklärung und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

E. 3 Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung im Betrag von Fr. 2'454.- zu bezahlen.

E. 4 Eine Kopie des Schreibens des Beschwerdeführers vom 29. Mai 2013 geht zur weiteren Veranlassung an die Vorinstanz.

E. 5 Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde; Beilage: gemäss Ziff. 4)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Maria Amgwerd Marion Sutter Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 13. Juni 2013

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung vom 18. Dezember 2012 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur weiteren Abklärung und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung im Betrag von Fr. 2'454.- zu bezahlen.
  4. Eine Kopie des Schreibens des Beschwerdeführers vom 29. Mai 2013 geht zur weiteren Veranlassung an die Vorinstanz.
  5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde; Beilage: gemäss Ziff. 4) - das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Maria Amgwerd Marion Sutter Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 13. Juni 2013
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-336/2013 Urteil vom 11. Juni 2013 Besetzung Richterin Maria Amgwerd (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richter Frank Seethaler, Gerichtsschreiberin Marion Sutter. Parteien E._______, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. E. Ronald Pedergnana, Rorschacher Str. 21, PF 27, 9004 St. Gallen, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenrente (Rentenanspruch). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 18. Dezember 2012 das Gesuch von E._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) um Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung abgewiesen hat, dass der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. E. Ronald Pedergnana, mit Eingabe vom 21. Januar 2013 gegen diese Verfügung Beschwerde erhoben hat und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm - unter Kosten- und Entschädigungsfolge - eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, dass der Beschwerdeführer im Weiteren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwalt Dr. iur. E. Ronald Pedergnana gestellt hat, welches das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2013 guthiess, dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 3. Mai 2013 unter Bezugnahme auf die von ihr eingeholte Stellungnahme ihres regionalen ärztlichen Dienstes (im Folgenden: RAD) beantragt, die Beschwerde sei teilweise gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und neuem Entscheid an sie zurückzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, dass die IV-Stelle eine Vorinstanz gemäss Art. 33 lit. d VGG ist und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist, dass auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) einzutreten ist, dass Dr. med. H._______ vom RAD in seiner Stellungnahme vom 11. April 2013 darauf hingewiesen hat, dass der Beschwerdeführer an einem allergischen Kontaktekzem der Hände und Füsse mit zeitweiser Streuung auf dem ganzen Körper leide, wobei die auslösenden Substanzen in sehr vielen Materialien beziehungsweise Werkstoffen vorkämen, dass diese Allergisierung gegen urbiquitär vorkommende Chemikalien zwar sehr viele Tätigkeiten verunmögliche, jedoch nicht für sämtliche Tätigkeiten invalidisierend sei, weshalb die noch in Frage kommenden Tätigkeiten mittels einer fundierten beruflichen Abklärung (zum Beispiel durch Arbeitsversuche in den in Frage kommenden Tätigkeiten) zu eruieren seien, dass sich die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 3. Mai 2013 dieser Beurteilung ihres ärztlichen Dienstes anschliesst und damit sinngemäss feststellt, dass die Verfügung vom 18. Dezember 2012 auf einer mangelhaft ermittelten tatbestandlichen Grundlage beruht, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 29. Mai 2013 mit der Aufhebung der angefochtenen Verfügung beziehungsweise dem Antrag der Vorinstanz, die Angelegenheit zur weiteren Abklärung und neuem Entscheid an sie zurückzuweisen, einverstanden erklärt, dass diese Erklärung des Beschwerdeführers sinngemäss als Rückzug seiner weitergehenden Anträge aufzufassen ist, dass der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 29. Mai 2013 ausserdem beantragt, die Abklärungen seien in der Nähe seines Wohnorts (X._______) durchzuführen, da er einen 10-jährigen Sohn zu versorgen habe und deshalb jeweils abends vor Ort sein müsse, dass das erwähnte Schreiben des Beschwerdeführers der Vorinstanz zur Kenntnisnahme sowie zur Befindung über den Antrag hinsichtlich des Durchführungsorts der fundierten beruflichen Abklärung zuzustellen ist, dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte ergeben, die gegen einen Entscheid im Sinne der übereinstimmenden Rechtsbegehren sprechen würden, dass Art. 49 lit. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt, dass somit dem Verfahren im jetzigen Standpunkt die Entscheidungsreife mangelt und es sich deshalb rechtfertigt, die Streitsache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, insbesondere zur Durchführung einer fundierten beruflichen Abklärung, und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 61 Abs. 1 VwVG), dass eine derartige Rückweisung in Bezug auf die Kostenfrage praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei zu betrachten ist (BGE 132 V 215 E. 6), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung zuzusprechen ist, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in seiner Kostennote vom 29. Mai 2013 ein Anwaltshonorar von Fr. 2'356.- sowie Auslagen im Betrag von Fr. 98.- (pauschal 4 % des Honorars) zuzüglich der Mehrwertsteuer im Betrag von Fr. 196.30, insgesamt Fr. 2'650.30 geltend macht, dass der geltend gemachte Aufwand auf Grund der Akten sowie unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands angemessen erscheint (vgl. Art. 14 VGKE), dass vorliegend demgegenüber keine Mehrwertsteuer zu entschädigen ist (Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 1 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009, SR 641.20), dass die Parteientschädigung damit auf Fr. 2'454.- (inkl. Barauslagen) festzusetzen ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung vom 18. Dezember 2012 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur weiteren Abklärung und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung im Betrag von Fr. 2'454.- zu bezahlen.

4. Eine Kopie des Schreibens des Beschwerdeführers vom 29. Mai 2013 geht zur weiteren Veranlassung an die Vorinstanz.

5. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde; Beilage: gemäss Ziff. 4)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Maria Amgwerd Marion Sutter Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 13. Juni 2013