Invalidenversicherung (Übriges)
Sachverhalt
A. A.a Der (...) 1971 geborene und in seiner Heimat wohnhafte französische Staatsangehörige A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) war - mit kurzen Unterbrüchen - von Juli 2004 bis August 2013 (insgesamt während 103 Monaten) als Grenzgänger in der Schweiz erwerbstätig und leistete in dieser Zeit Beiträge an die schweizerische Alters-, und Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). Zuletzt war der gelernte Elektriker als Gartenarbeiter in einem Pensum von 100 % bei der B._______ in (...) erwerbstätig. Das Arbeitsverhältnis wurde per 31. August 2013 aufgelöst (vgl. Akten der Vorinstanz [im Folgenden: Dok.] 2, Dok. 10 S. 15, Dok. 12, Dok. 14, Dok. 65,) A.b Ein erstes Rentengesuch des Versicherten vom 19. März 2013 wurde nach Durchführung erwerblicher und medizinischer Abklärungen mangels eines rentenbegründenden IV-Grads von 2 % mit Verfügung vom 4. Juni 2014 abgewiesen. Ebenso wurde mit Verfügung vom 7. Oktober 2014 ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung verneint. Diese Verfügungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft (vgl. Dok. 1-4, Dok. 6, Dok. 11 f., Dok. 14-16, Dok. 20-22, Dok. 24-26, Dok. 28, Dok. 31 und Dok. 35-42). B. B.a Mit Eingabe vom 9. Februar 2015 reichte der Versicherte, vertreten durch Advokat Guido Ehrler, ein neues Gesuch bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons C._______ ein und machte einen verschlechterten Gesundheitszustand geltend. Das Gesuch wurde in der Folge zusammen mit den gesamten Akten am 17. Februar 2015 zuständigkeitshalber an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA; im Folgenden auch: Vorinstanz) überwiesen wurde (vgl. Dok.7-9 s insb. Dok. 10 S. 18). Nach Durchführung erwerblicher und medizinischer Abklärungen (vgl. Dok. 46-97) stellte die IVSTA dem Versicherten am 21. April 2016 gestützt auf die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 1. April 2016 (Dok. 98) die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (vgl. Vorbescheid vom 21. April 2016 [Dok. 101]). B.b Dagegen liess der Versicherte durch seinen Rechtsbeistand am 30. Mai 2016 unter Beilage weiterer medizinischer Berichte Einwand erheben und gleichzeitig um unentgeltliche Rechtspflege beantragen (vgl. Dok. 102-106). Im Laufe des Vorbescheidverfahrens nahm die Voristanz diverse medizinischen Berichte zu den Akten (vgl. Dok. 118, Dok. 120, Dok. 122 f., Dok. 130-134, Dok. 137 und Dok. 142 f.), die jeweils dem RAD zur Beurteilung unterbreitet wurden. Mangels eines abschliessend beurteilbaren Sachverhalts ersuchte der RAD jeweils um weitere Verlaufsberichte (vgl. die Stellungnahmen vom 14. Juli 2016 [Dok. 113], vom 15. Dezember 2016, vom 16. und 19. Januar 2017 [allesamt Dok. 125]), vom 13. Februar 2017 [Dok. 127], vom 31. März 2017 [Dok. 139] sowie vom 14. Juli 2017 [Dok. 145]). Nachdem der Versicherte mit Eingabe vom 3. August 2017 (Dok. 147) weitere Berichte eingereicht hatte (vgl. Dok. 149-154), stellte der abermals konsultierte RAD mit Stellungnahme vom 5. Oktober 2017 nunmehr einen stabilisierten Gesundheitszustand fest und empfahl die Einholung eines Gutachtens (Begutachtung des Bewegungsapparats sowie im Fachgebiet Neurologie; vgl. Dok. 156). Mit Stellungnahme vom 27. Oktober 2017 (Dok. 159) präzisierte der konsultierte RAD-Arzt, dass die Begutachtung des Bewegungsapparates vorzugsweise durch einen Rheumatologen erfolgen solle (vgl. Dok. 160). Nachdem dem Versicherten mit Mitteilung vom 7. November 2017 die bidisziplinäre Begutachtung angekündigt worden war, reichte dieser zwei weitere medizinische Berichte vom 10. Januar 2018 und vom 6. Februar 2018 nach (vgl. Dok. 164-166). Der in der Folge erneut konsultierte RAD-Arzt kam mit Stellungnahme vom 9. März 2018 nunmehr zum Schluss, dass keine Diskrepanzen in den Akten mehr bestünden und er eine abschliessende Beurteilung vornehmen könne (vgl. Dok. 168). Gestützt auf dessen Beurteilung vom 9. März 2018 stellte die Vorinstanz mit neuem Vorbescheid vom 9. Mai 2018 erneut die Abweisung des Rentengesuchs mangels eines rentenbegründenden IV-Grads in Aussicht (vgl. Dok. 178). B.c Dagegen liess der weiterhin anwaltlich vertretene Versicherte mit Eingabe vom 13. Juni 2018 erneut Einwand erheben und dabei sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erneuern (Dok. 179). In der Folge liess er weitere medizinische Behandlungsberichte einreichen (vgl. Dok. 186-190 und Dok. 200 f.), die abermals dem RAD zur Beurteilung unterbreitet wurden. Dieser kam mit Stellungnahme vom 7. Januar 2019 zum Schluss, dass aufgrund der neuen Berichte und der darin angekündigten Foramenektomie der Gesundheitszustand wiederum nicht stabil sei und deshalb der Fall nochmals in fünf Monaten überprüft werden müsse (vgl. Dok. 203). Im Nachgang dazu liess der Versicherte ein Hospitalisationsbulletin vom 15. Dezember 2018 sowie einen postoperativen Kurzbericht des behandelnden Neurochirurgen vom 15. Januar 2019 einreichen (vgl. Dok. 205-207), die wiederum dem RAD zur Beurteilung vorgelegt wurden. Dieser hielt am 4. Februar 2019 fest, dass es zu früh sei, um vier Wochen nach der Operation eine Beurteilung vorzunehmen (Dok. 209). Nachdem - nebst diversen weiteren medizinischen Dokumenten - auch Verlaufsberichte des behandelnden Neurochirurgen eingegangen waren (vgl. Dok. 210-215 und Dok. 222-224), wurde der RAD abermals um eine Beurteilung gebeten. Gestützt auf dessen Stellungnahme vom 13. Mai 2019 (Dok. 226) wurde dem Versicherten mit neuem Vorbescheid vom 20. September 2019 mitgeteilt, für den Zeitraum vom 1. August 2015 bis zum 29. Februar 2016 bestehe ein Anspruch auf Ausrichtung einer ganzen und im Zeitraum vom 1. April 2019 bis zum 31. August 2019 ein Anspruch auf Ausrichtung einer halben IV-Rente; im Zeitraum vom 1. März 2016 bis zum 30. März 2019 sowie ab 1. September 2019 bestehe hingegen kein Anspruch auf eine IV-Rente (vgl. Dok. 234). B.d Dagegen liess der Versicherte am 31. Oktober 2019 abermals durch seine Rechtsvertretung - unter gleichzeitiger Erneuerung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege für das Verwaltungsverfahren - Einwand erheben und mit Ergänzung vom 5. Dezember 2019 die Zusprache einer ganzen Rente vom «1. August 2015 bis zum 1. April 2019» und vom «1. April 2019 bis 1. Mai 2019» die Zusprache einer halben IV-Rente beantragen (vgl. Dok. 237 und Dok. 241). B.e Nachdem der Versicherte am 19. Dezember 2019 ein ausgefülltes Formular betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 18. Dezember 2019 sowie auf vorinstanzliche Aufforderungen vom 16. März 2020 und vom 18. Mai 2020 hin am 18. Juni 2020 diverse Belege eingereicht hatte (vgl. Dok. 245 und Dok. 254-257), wies die IV-Stelle das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren mit Verfügung vom 2. Juli 2020 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, eine anwaltliche Verbeiständung sei im vorliegenden Fall nicht notwendig. Da es sich um ein zweites Gesuch handle, verfüge der Beschwerdeführer bereits über gewisse Kenntnisse über den Verfahrensablauf. Das Verfahren habe zwar mehrere Jahre gedauert und habe auch zu drei Vorbescheiden geführt, was aber auf den instabilen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zurückzuführen sei, welcher dazu führte, dass eine grosse Anzahl von medizinischen Berichten zu den Akten genommen worden sei. Der Versicherte habe nur die Anweisungen der Vorinstanz befolgen und ihr alle Informationen und medizinischen Unterlagen über seinen Gesundheitszustand zukommen lassen müssen, was er auch ohne Beizug eines Rechtsbeistandes hätte tun können, zumal es keine sachlichen oder rechtlichen Elemente gegeben habe, die das Verfahren verkompliziert hätten (Dok. 258). C. C.a Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer, weiterhin vertreten durch Advokat Guido Ehrler, mit Eingabe vom 7. September 2020 Beschwerde und lässt folgende Rechtsbegehren stellen: "1.Die Verfügung der IV-Stelle vom 02.07.2020 sei aufzuheben. 2.Die IV-Stelle sei anzuweisen, ab 30.05.2016 in allen drei Einwandsverfahren Herrn A._______ die unentgeltliche Verbeiständung (UV) mit dem Unterzeichneten als Rechtsbeistand zu gewähren. 3.Alles unter o/e-Kostenfolge. Eventualiter sei Herr A._______ im Gerichtsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichner als Rechtsbeistand zu gewähren." Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege seien erfüllt. Seine Eingaben vom 30. Mai 2016 und 13. Juni 2018 seien nicht offensichtlich aussichtslos gewesen. Im Weiteren sei seine Bedürftigkeit erstellt, zumal die Vorinstanz anerkannt habe, dass er kein Einkommen habe. Im Weiteren habe sie zu Unrecht die Einkommensverhältnisse der Lebenspartnerin berücksichtigt, mit welcher er nicht verheiratet sei und diese daher auch keine zivilrechtliche Unterstützungspflicht treffe. Schliesslich spreche entgegen der Ansicht der Vorinstanz die lange Dauer und die Komplexität des Verfahrens für die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: BVGer-act.] 1). C.b Mit Instruktionsverfügung vom 10. September 2020 wurde der Eingang der Beschwerde bestätigt und der Beschwerdeführer aufgefordert, das dieser Verfügung beigelegte Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» ausgefüllt und mit den nötigen Beweismitteln versehen beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz aufgefordert, innert derselben Frist die gesamten vorinstanzlichen Akten (nummeriert und in einem Aktenverzeichnis aufgenommen) einzureichen aufgefordert (BVGer-act. 2). C.c Mit Eingabe vom 29. September 2020 liess der Beschwerdeführer das ausgefüllte und unterzeichnete, indes ohne Datum versehene Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» samt diversen Belegen einreichen (BVGer-act. 3). C.d Die vorinstanzlichen Akten gingen nach erneuter Aufforderung vom 26. Oktober 2020 am 2. November 2020 ein (vgl. BVGer-act. 4 f.). C.e In der Zwischenzeit erliess die Vorinstanz am 27. Oktober 2020 zwei dem Vorbescheid vom 20. September 2019 entsprechende Verfügungen und sprach dem Beschwerdeführer vom 1. August 2015 bis zum 29. Februar 2016 eine ganze sowie vom 1. April 2019 bis zum 31. August 2019 eine halbe IV-Rente zu (vgl. Dok. 263 f.), woraufhin der Beschwerdeführer dagegen mit Eingabe vom 1. Dezember 2020 Beschwerde erhob. Das entsprechende Beschwerdeverfahren, über welches separat zu befinden sein wird, wird unter der Verfahrensnummer C-6068/2020 geführt. C.f Mit Instruktionsverfügung vom 19. Januar 2021 wurde der Vorinstanz Gelegenheit gegeben, eine allfällige Stellungnahme zur Beschwerde vom 7. September 2020 einzureichen (BVGer-act. 6). Mit separater Nachinstruktion vom gleichen Tag wurde der Beschwerdeführer um ergänzende Unterlagen zur Prüfung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren aufgefordert (vgl. BVGer-act. 7). C.g Mit Vernehmlassung vom 3. Februar 2020, welche dem Beschwerdeführer mit vorliegendem Urteil zur Kenntnisnahme zuzustellen ist, beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie zum einen aus, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers habe sie die Einkünfte der Lebenspartnerin gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung berücksichtigen dürfen. Zum anderen machte sie im Wesentlichen gelten, dass die Voraussetzungen für die Gebotenheit einer anwaltlichen Vertretung im konkreten Fall nicht gegeben gewesen seien (vgl. BVGer-act. 9). C.h Mit Eingabe vom 17. Februar 2021 ergänzte der Beschwerdeführer sein eventualiter gestelltes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (vgl. BVGer-act. 10). C.i Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, die von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG erlassen wurden. Nach Lehre und Rechtsprechung sind Verfügungen betreffend die unentgeltliche Verbeiständung als prozess- und verfahrensleitende Verfügungen zu qualifizieren (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 37 Rz. 51; BGE 133 V 441 E. 2 1 m.w.H.). Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich somit um eine Zwischenverfügung, die unter den Voraussetzungen von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG angefochten werden kann. Da die Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann, stellt die Verfügung vom 2. Juli 2020 ein taugliches Anfechtungsobjekt dar, gegen das die Beschwerde gemäss Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG zulässig ist.
E. 1.2 Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG. Deren Verfügungen sind gemäss Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) direkt beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
E. 1.3 In Beschwerdeverfahren gegen die grundsätzliche Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung kommt der vertretenen Partei Parteistellung zu (vgl. Ueli Kieser, a.a.O., Art. 59 Rz. 18). Dies ist vorliegend der Fall. Der Beschwerdeführer, der am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse im Sinn von Art. 59 ATSG (SR 830.1). Er ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert.
E. 1.4 Die Beschwerde wurde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 60 ATSG), weshalb darauf einzutreten ist.
E. 2.1 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
E. 2.2 Es finden grundsätzlich jene Vorschriften Anwendung, die im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 2. Juli 2020 in Kraft standen; weiter aber auch solche, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung eines allenfalls früher entstandenen Rentenanspruchs von Belang sind.
E. 3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege im Rahmen des Verwaltungsverfahrens betreffend Neuanmeldung zum Leistungsbezug mit der angefochtenen Verfügung zu Recht abgewiesen hat. Die Vorinstanz hat das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung mangels Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung abgewiesen und deshalb die Frage der Bedürftigkeit nicht abschliessend beantwortet sowie die Frage der Nichtaussichtslosigkeit nicht behandelt. Im Zusammenhang mit der Frage der Bedürftigkeit ist die Vorinstanz jedoch darauf hinzuweisen, dass entgegen ihrer mit Vernehmlassung vom 3. Februar 2021 vertretenen Ansicht die Einkünfte der Konkubinatspartnerin nicht zu berücksichtigen sind, da keine gesetzliche Grundlage besteht, wonach ein Konkubinatspartner die Kosten des den anderen Partner betreffenden Prozesses übernehmen muss; eine Verpflichtung dazu verstösst gegen Bundesrecht (vgl. das von der Vorinstanz selbst in der Vernehmlassung vom 3. Februar 2021 zitierte Urteil des Bundesgerichts 5A_734/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 2.3 in fine).
E. 3.1.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass in casu nebst der Bedürftigkeit und Nichtaussichtslosigkeit des Verfahrens auch die Voraussetzung der Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung im Verwaltungsverfahren erfüllt gewesen sei. Aufgrund der jeweils erhobenen Einwände habe sich die Vorinstanz ausserstande gesehen, das Verfahren mit einer Verfügung zu beenden, sondern habe stattdessen den Beschwerdeführer mehrfach dazu aufgefordert, weitere ärztliche Berichte einzureichen. Ohne entsprechende Einwände wäre das Verfahren bereits 2016 abgeschlossen worden. Die lange Dauer und die Komplexität des Verfahrens, in welchem drei Vorbescheide erlassen worden seien, sprächen für die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung. Ohne entsprechende Einwände in den Gehörsverfahren wäre das Verfahren bereits 2016 abgeschlossen worden. Im Weiteren habe der RAD im ersten Vorbescheidverfahren die Notwendigkeit einer externen Expertise diskutiert und diese im Oktober 2017 zunächst auch als notwendig erachtet, was dem Beschwerdeführer von der IV-Stelle mit Schreiben vom 7.11.2017 mitgeteilt worden sei; schliesslich erachtete der RAD im März 2018 die Expertise nicht mehr als notwendig. Wenn eine zuerst festgesetzte externe Begutachtung revoziert werde, liege ein ausreichender Komplexitätsgrad vor. Auch zeige sich die Komplexität darin, dass der RAD zunächst ausserstande gewesen sei, die Disziplinen der Begutachtung festzulegen. Schliesslich weiche die Vorinstanz in ihrem jüngsten Vorbescheid von der Einschätzung des RAD betreffend die Arbeitsfähigkeit ab, so dass der Beschwerdeführer auf anwaltliche Verbeiständung angewiesen gewesen sei (vgl. BVGer-act. 1).
E. 3.1.2 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung zur Begründung im Wesentlichen aus, eine anwaltliche Verbeiständung sei im vorliegenden Fall nicht notwendig, da es sich um ein zweites Gesuch handle und der Beschwerdeführer dadurch bereits über gewisse Kenntnisse über den Verfahrensablauf verfügt habe. Das Verfahren habe zwar mehrere Jahre gedauert und habe auch zu drei Vorbescheiden geführt, dies aber wegen des instabilen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers, was zur Folge gehabt habe, dass eine grosse Anzahl von medizinischen Berichten zu den Akten genommen worden sei. Der Versicherte habe dabei jedoch lediglich die Anweisungen der Vorinstanz befolgen und ihr alle Informationen sowie medizinischen Unterlagen über seinen Gesundheitszustand zukommen lassen müssen, was er auch ohne anwaltliche Hilfe hätte tun können. Dies umso mehr, als es keine sachlichen oder rechtlichen Elemente gegeben habe, die das Verfahren verkompliziert hätten, habe die Vorinstanz ja auch auf das geplante Gutachten verzichtet (vgl. Dok. 258). Im Beschwerdeverfahren bringt die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 3. Februar 2021 ergänzend vor, sie habe die Einkünfte der Lebenspartnerin berücksichtigen dürfen, da bei Konkubinatspartnern gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung unabhängig von der rechtlichen Verpflichtung die Tatsache zu berücksichtigen sei, dass die Kosten der gemeinsamen Lebensführung normalerweise auch im Konkubinat anteilsmässig getragen würden. Im Weiteren sei die Dauer des Verfahrens auf die instabile medizinische Situation des Beschwerdeführers zurückzuführen. Der Verzicht auf die zunächst beabsichtigte Begutachtung sei ein rein medizinischer Entscheid gewesen, da es die später eingereichte medizinische Dokumentation erlaubt habe, den Schweregrad der Gesundheitsbeeinträchtigung und die Arbeitsunfähigkeit festzulegen sowie die Unstimmigkeiten zwischen den verschiedenen Ärzten, die den Beschwerdeführer untersucht hätten, auszuräumen. Das Eingreifen der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers habe darauf keinen Einfluss gehabt. Dieser habe sich ohnehin darauf beschränkt, Fragebogen und medizinische Unterlagen zuzusenden und für seine Eingaben Fristen zu verlangen. Weder der erste noch der zweite Vorbescheid sei substantiiert angefochten worden. Erst nach dem dritten Vorbescheid habe der Rechtsvertreter rechtliche Argumente vorgebracht. Das Verfahren habe auch keine rechtlichen Schwierigkeiten oder Besonderheiten geboten. Auch sprächen die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers nicht für eine anwaltliche Vertretung, zumal er auch auf die Unterstützung seiner Partnerin hätte zurückgreifen können. Schliesslich liege auch kein besonders starker Eingriff vor, welcher die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung begründen würde (vgl. BVGer-act. 9).
E. 3.2 Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ist als Grundrecht in Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankert. In Bezug auf das Sozialversicherungsverfahren wurde diese Garantie in Art. 37 Abs. 4 ATSG umgesetzt. Nach dieser Bestimmung wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern. Wie im Beschwerdeverfahren (vgl. Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) muss die Partei bedürftig sein, das Begehren nicht aussichtslos erscheinen und die Vertretung im konkreten Fall sachlich geboten sein (BGE 132 V 200 E. 4.1 m.w.H.).
E. 3.3 Die unentgeltliche Verbeiständung ist im Sozialversicherungsverfahren nach konstanter Rechtsprechung jedoch nur ausnahmsweise zu gewähren, wobei an die Voraussetzungen der sachlichen Notwendigkeit - insbesondere auch mit Blick auf die Offizialmaxime - ein strenger Massstab anzulegen ist (vgl. BGE 132 V 200 E. 4.1; BGE 125 V 32 E. 2; Urteile des BGer I 746/06 vom 8. November 2006 E. 3.1 und I 812/05 vom 24. Januar 2006 E. 4.2 mit Hinweisen). Allein aus dem Umstand, dass in einem Sozialversicherungsverfahren die Offizialmaxime gilt, kann allerdings nicht auf fehlende Notwendigkeit der Vertretung geschlossen werden. Nach Lehre und Rechtsprechung drückt indes die Formulierung «wo die Verhältnisse es erfordern» die Absicht des Gesetzgebers aus, wonach an die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung im Verwaltungsverfahren höhere Anforderungen zu stellen sind als im Beschwerdeverfahren, da ein Beschwerdeverfahren in der Regel komplexer ist als ein Verwaltungsverfahren. Es müssen sich mithin schwierige Fragen rechtlicher oder tatsächlicher Natur stellen. Zu berücksichtigen sind die konkreten Umstände des Einzelfalles, Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie weitere Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens. Neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts fallen auch in der versicherten Person liegende Gründe in Betracht, etwa die Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Schliesslich muss eine gehörige Interessenwahrung durch Dritte (Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen) ausser Betracht fallen (BGE 125 V 32 E. 4b S. 35; nicht publ. E. 7.1 des Urteils BGE 142 V 342, veröffentlicht in SVR 2016 IV Nr. 41 S. 131, 8C_676/2015; Urteil des BGer 8C_931/2015 [SVR 2016 IV Nr. 17 S. 50] E. 3; SVR 2015 IV Nr. 18 S. 53 E. 4; Urteil des BGer 8C_579/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 7.1). Schliesslich kann eine unentgeltliche Vertretung im Verwaltungsverfahren auch erforderlich sein, wenn ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Partei droht (BGE 132 V 200 E. 4.1 m.w.H.; 125 V 32 E. 4b m.w.H.; Urteil des [damaligen] Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 746/06 vom 8. November 2006 E. 3.1).
E. 3.4 Ist in einem Verwaltungsverfahren die rechtliche Relevanz ärztlicher Berichte zu beurteilen, sind in der Regel medizinische Kenntnisse und juristischer Sachverstand erforderlich. Über beides verfügen die versicherten Personen regelmässig nicht. Trotzdem kann allein deswegen nicht von einer komplexen Fragestellung gesprochen werden, die eine anwaltliche Vertretung gebieten würde. Die gegenteilige Auffassung liefe darauf hinaus, dass der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung in praktisch allen Verwaltungsverfahren bejaht werden müsste, in denen medizinische Unterlagen zur Diskussion stehen. Dies würde der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als einer Ausnahmeregelung widersprechen. Soweit es im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht nur um die Beurteilung von Arztberichten geht, sondern die Auswertung eines polydisziplinären Gutachtens anstehen kann, ist zu berücksichtigen, dass für das Erkennen von Schwachstellen ebenfalls gewisse medizinische Kenntnisse und juristischer Sachverstand erforderlich sind. Trotzdem kann nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung selbst dann noch nicht von einer komplexen Fragestellung gesprochen werden, die eine anwaltliche Verbeiständung gebieten würde (Urteil des BGer 8C_835/2016 vom 3. Februar 2017 [SVR 2017 IV Nr. 38] E. 6.3 mit Hinweis auf BGE 142 V 342 E. 3 sowie auf die im BGE nicht publizierte E. 7.2). Es bedarf mithin weiterer Umstände, welche die Sache als nicht (mehr) einfach und eine anwaltliche Vertretung als notwendig beziehungsweise sachlich geboten erscheinen lassen (vgl. Urteil des BGer 9C_676/2012 vom 21. November 2012 E. 3). Der Massstab ist streng (BGE 132 V 200 E. 5.1.3 S. 204 f.), und die Notwendigkeit anwaltlicher Vertretung ist dabei prospektiv zu beurteilen (Urteil 8C_835/2016 [SVR 2017 IV Nr. 38] E. 6.4.2).
E. 4.1 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers bot - jeweils aus einem prospektiven Blickwinkel betrachtet (vgl. E. 3.4 hiervor) - keines der drei durchgeführten Vorbescheidverfahren in rechtlicher oder in tatsächlicher Hinsicht irgendwelche besonderen Schwierigkeiten. Es trifft zwar zu, dass das gesamte Verfahren mit über vier Jahren und drei Vorbescheiden relativ lange gedauert hat, was auch die Vorinstanz in ihrer angefochtenen Verfügung vom 2. Juli 2020 gewürdigt hat. Jedoch vermag die lange Verfahrensdauer allein keine Komplexität zu begründen. Vielmehr sind die konkreten Umstände des Einzelfalls, Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie weitere Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens zu berücksichtigen (vgl. Urteil des BGer 8C_669/2016 vom 7. April 2017 E. 2.1). Anders als im vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zitierten Urteil des Bundesgerichts 9C_440/2018 vom 22. Oktober 2018, in welchem nebst somatischen Leiden auch psychische Beschwerden mitsamt einer vorübergehenden Suchtproblematik abzuklären waren, bildeten im vorliegend Fall zunächst, das heisst bis zum Erlass des ersten Vorbescheids vom 21. April 2016, lediglich lumbale (vgl. Dok. 44 f., Dok. 52 f., Dok. 58, Dok. 71, Dok. 73, Dok. 79-83, Dok. 89-96 und Dok. 98), und danach insbesondere zervikale Beschwerden (vgl. dazu die im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens eingereichten zahlreichen medizinischen Berichte, Dok. 105 f., Dok. 111, Dok. 113, Dok. 120-123, Dok. 125, Dok. 127, Dok. 130-134, Dok. 137, Dok. 139, Dok. 142 f., Dok. 145, Dok. 149-156, Dok. 159, Dok. 165 f., Dok. 168, Dok. 181, Dok. 183, Dok. 187-190, Dok. 201, Dok. 203, Dok. 206 f., Dok. 210-215, Dok. 222-224 sowie Dok. 226) sowie deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit Gegenstand des medizinischen Sachverhalts. Somit ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers vorliegend von einem «normalen Durchschnittsfall» im Sachgebiet der Invalidenversicherung auszugehen, weshalb auch sein Verweis auf das soeben erwähnte Urteil des Bundesgerichts ins Leere zielt. Die lange Verfahrensdauer ist im vorliegenden Fall letztlich auf einen instabilen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zurückzuführen. Dieser führte dazu, dass der Beschwerdeführer immer wieder seine Ärzte aufsuchte, die wiederum zahlreiche ergänzende Untersuchungen veranlassten, da sie Diskrepanzen zwischen den subjektiv geklagten Beschwerden und den objektiv erhobenen Befunden feststellten und lange unschlüssig waren, ob eine Operation bezüglich der zervikalen Beschwerden indiziert sei oder nicht. All diese vom Beschwerdeführer veranlassten und von seinen behandelnden Ärzten durchgeführten (Folge-)Untersuchungen trugen letztlich zur langen Verfahrensdauer bei.
E. 4.2 An dieser Einschätzung vermag auch der Umstand, dass im Rahmen des ersten Vorbescheidverfahrens zunächst eine externe Begutachtung vorgesehen war und danach davon Abstand genommen wurde, nichts zu ändern. Zunächst begründet die Anordnung einer externen Begutachtung gemäss konstanter Rechtsprechung für sich allein ebenfalls keine Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung im Verwaltungsverfahren, da die gegenteilige Auffassung darauf hinausliefe, dass der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung in praktisch allen Verwaltungsverfahren bejaht werden müsste (vgl. E. 3.4 hiervor in fine). Soweit der Beschwerdeführer zudem in diesem Zusammenhang ausführt, der konsultierte RAD-Arzt habe aufgrund einer medizinischen Komplexität Schwierigkeiten bekundet, die Disziplinen der Begutachtung festzulegen, erweist sich dies als klar aktenwidrig. Denn am 5. Oktober 2017 empfahl der RAD-Arzt nebst der Begutachtung in der Disziplin Neurologie auch eine Begutachtung des Bewegungsapparates. Auf Nachfrage der Vorinstanz hin präzisierte der RAD-Arzt am 27. Oktober 2017, dass zur Begutachtung des Bewegungsapparates entweder ein Facharzt für Orthopädie oder ein Facharzt für physikalische Medizin und Rehabilitation oder ein Facharzt für Rheumatologie geeignet wären; indes solle diese Begutachtung vorzugsweise durch einen Facharzt für Rheumatologie erfolgen (vgl. Dok. 156 und 159). Im Weiteren ist aus den vorinstanzlichen Akten klar ersichtlich, dass die bis zur Ankündigung der bidisziplinären Begutachtung vom 7. November 2017 (Dok. 160) zahlreich eingereichten medizinischen (Verlaufs-)Berichte keine schlüssige Beurteilung erlaubten (vgl. dazu insb. die Stellungnahmen des RAD vom 5. Oktober 2017 und vom 27. Oktober 2017, mit welchen infolge eines vermeintlich erreichten stabilen Zustands die Einholung einer Expertise empfohlen wurde [Dok. 156 und 159]). Erst die nach dieser Ankündigung vom Beschwerdeführer eingereichten Behandlungsberichte vom 10. Januar 2018 sowie vom 6. Februar 2018 (vgl. Dok. 164-166) räumten letzte Widersprüche respektive Meinungsverschiedenheiten zwischen den behandelnden Ärzten und den Vertrauensärzten des französischen Sozialversicherungsträgers aus und liessen (vermeintlich) eine abschliessende Beurteilung des medizinischen Sachverhalts zu (vgl. dazu insb. die einlässliche Stellungnahme des RAD vom 9. März 2018 [Dok. 168]). Diese bildete schliesslich Grundlage für den Erlass des zweiten abschlägigen Vorbescheids vom 9. Mai 2018 (vgl. Dok. 178). Dass in der Folge auch der zweite Vorbescheid vom 9. Mai 2018 durch einen dritten vom 31. Oktober 2019 ersetzt wurde, mit welchem die Vorinstanz dem Beschwerdeführer schliesslich vom 1. August 2015 bis zum 29. Februar 2016 eine ganze sowie vom 1. April 2019 bis zum 31. August 2019 eine halbe IV-Rente in Aussicht gestellt hat, ist letztlich auf die Meinungsänderung des behandelnden Neurochirurgen zurückzuführen, der aufgrund weiterer, zeitlich nach dem zweiten Vorbescheid vom 9. Mai 2018 durchgeführten Untersuchungen (vgl. Dok. 183, Dok. 187-190 sowie Dok. 210-213) am 28. November 2018 zur Linderung der zervikalen Beschwerden doch noch eine Operation (Foraminotomie C5/C6 und Arthrodese) für angezeigt hielt (und diese in der Folge am 13. Dezember 2018 auch durchführte [vgl. Dok. 201]), nachdem er eine solche zuvor für nicht indiziert gehalten hatte (vgl. insb. dessen Berichte vom 6. Februar 2018 [Dok. 166], vom 28. November 2018 [Dok. 201] und vom 27. März 2019 [Dok. 223] sowie die Stellungnahmen des RAD vom 9. März 2018 [Dok. 168], vom 7. Januar 2019 [Dok. 203] und vom 13. Mai 2019 [Dok. 226]).
E. 4.3 Mit Blick auf das soeben Ausgeführte ist ebenfalls ersichtlich, dass die im Laufe des Verfahrens erlassenen drei Vorbescheide auch keine Komplexität des Verfahrens zu begründen vermögen (vgl. bei mehrfach erlassenen Vorbescheiden auch Urteil des BGer 9C_315/2009 vom 18. September 2009 E. 2.2), da diese ebenfalls das Resultat des instabilen Gesundheitsverlaufs des Beschwerdeführers waren. Die beiden ersten Vorbescheide wurden jeweils erlassen, nachdem der RAD aufgrund der ihm in den jeweiligen Zeitpunkten zur Verfügung stehenden medizinischen Unterlagen vermeintlich von einem stabilisierten Gesundheitszustand ausgegangen war (vgl. Dok. 98, Dok. 101, Dok. 168 und Dok. 178). Ein stabiler Gesundheitszustand war schliesslich unbestritten im Zeitpunkt des dritten Vorbescheids vom 20. September 2019 erreicht, ist im Beschwerdeverfahren C-6068/2020 gemäss den dort gestellten Rechtsbegehren nur noch der zeitliche Umfang der befristet auszurichtenden ganzen IV-Rente strittig. Auch diese Streitfrage (über welche im Beschwerdeverfahren C-6068/2020 noch zu befinden sein wird) stellt sich in zahlreichen anderen «normalen Durchschnittsfällen» im Bereich der Invalidenversicherung und bietet somit keine besondere Komplexität.
E. 4.4 Schliesslich weist die Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass sich die Eingaben des Rechtsvertreters in den ersten beiden Vorbeischeidverfahren darauf beschränkt hatten, medizinische Dokumente einzureichen, ohne dabei substantiierte Einwendungen und Begründungen vorzubringen (vgl. insb. Dok. 102, Dok. 179 und Dok. 182-185). Erst mit gegen den dritten Vorbescheid vom 20. September 2019 erhobenem Einwand vom 31. Oktober 2019 (Dok. 237) respektive mit der ergänzenden Begründung vom 5. Dezember 2019 (Dok. 241) machte der Rechtsvertreter sachbezogene Einwendungen geltend und begründete diese entsprechend. Wie jedoch bereits dargelegt, handelt es sich beim übriggebliebenen umstrittenen Punkt ebenfalls um keine komplexe Frage, weshalb gemäss konstanter Rechtsprechung aufgrund des strengen Massstabs auch hierfür keine Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung bejaht werden kann.
E. 4.5 Jedenfalls kann aufgrund der Akten nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen wäre, seine Rechte ohne Beizug eines Rechtsbeistandes wirksam geltend zu machen. Denn anders als noch im Erstgesuchsverfahren wurde die Korrespondenz im vorliegend zu beurteilenden Neuanmeldeverfahren trotz der deutschsprachigen Rechtsvertretung von Beginn an in französischer, mithin in einer für den Beschwerdeführer verständlichen Sprache geführt. Wie bereits ausgeführt, beschränkten sich die Eingaben des Rechtsbeistands grundsätzlich darauf, fortwährend neue medizinische Berichte einzureichen. Vorliegend ist somit nicht ersichtlich, inwiefern es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen wäre, diese Handlungen selbstständig vorzunehmen. Doch selbst für den Fall, dass er nicht in der Lage gewesen wäre, die Berichte selbstständig einzureichen, haben sich auf Unterstützung angewiesene Rechtsuchende in jedem Fall in einem - wie hier - sachverhaltlich und rechtlich relativ einfach gelagerten Verwaltungsverfahren mit dem Beizug von Fach- und Vertrauensleuten sozialer Institutionen/unentgeltlicher Rechtsberatungen zu behelfen (vgl. Urteil 9C_315/2009 E. 2.2). Dass dies objektiv nicht möglich gewesen wäre, wird vom Beschwerdeführer nicht substantiiert dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Zum einen genügt allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in Frankreich hat, rechtsprechungsgemäss noch nicht, um im Verfahren vor der IVSTA die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung zu begründen (vgl. Urteile des BVGer C-7066/2013 vom 20. Mai 2014 E. 6.4; C-730/2010 vom 20. August 2010 E. 4.2). Zum anderen wohnt der Beschwerdeführer im grenznahen G._______ und hätte sich daher auch von der ebenfalls im grenznahen G._______ domizilierten Institution H._______ vertreten lassen können, hat doch diese Institution schon mehrere Versicherte bei Streitigkeiten im Sachgebiet der Invalidenversicherung in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. statt vieler Urteile des BVGer [...]) wie auch vor dem Bundesgericht (vgl. z.B. Urteil des BGer [...]) vertreten. Überdies grenzt seine Wohnortsgemeinde D._______ unmittelbar an E._______ sowie an die elsässische Gemeinde F._______, welche über eine direkte Tramverbindung nach E._______ verfügt, so dass zwecks Beratung oder Vertretung im Zusammenhang mit dem vorinstanzlichen Verwaltungsverfahren die Inanspruchnahme einer schweizerischen gemeinnützigen Organisation (z.B. Pro Infirmis) entgegen seiner gegenteiligen Behauptung nichts im Wege gestanden hätte. Jedenfalls ist die unsubstantiierte Behauptung des Beschwerdeführers, er könne aufgrund seines Wohnsitzes in Frankreich keine Hilfe von spezialisierten Rechtsberatungsstellen in Anspruch nehmen, nicht stichhaltig. Weder sind Anhaltspunkte, die eine kompetente nichtanwaltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren objektiv unmöglich und unzumutbar erscheinen liessen, noch erfolglose Suchbemühungen bei entsprechenden Stellen aktenkundig. Mithin steht vorliegend auch die Interessenwahrung durch (nichtanwaltliche) Dritte der Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren entgegen.
E. 4.6 Nachdem in casu auch kein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung des Beschwerdeführers drohte, bleibt aufgrund des Dargelegten zusammenfassend festzuhalten, dass die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung in der hier zu beurteilenden Angelegenheit darauf hinaus liefe, dass der Anspruch in praktisch allen oder zumindest den meisten Vorbescheidverfahren der Invalidenversicherung bejaht werden müsste, was einem generellen Anspruch auf einen unentgeltlichen Vertreter im Verwaltungsverfahren gleichkäme, was jedoch der klaren gesetzlichen Konzeption, es sei ein "sehr strenger Massstab" anzulegen, widerspräche (Urteil 8C_847/2010 vom 10. Mai 2011 E. 2.1)
E. 5 Zusammenfassend ist im Lichte des insgesamt Ausgeführten festzustellen, dass die besonderen Voraussetzungen für die ausnahmsweise Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren im vorliegenden Fall nicht erfüllt sind. Die Vorinstanz hat das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung zu Recht abgewiesen, so dass auch die vorliegende Beschwerde abzuweisen ist.
E. 6 Zu befinden bleibt über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren.
E. 6.1 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz der Partei einen Anwalt (Art. 65 Abs. 2 VwVG).
E. 6.2 Beschwerdeverfahren im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Rechtspflege unterliegen grundsätzlich nicht der Kostenpflicht (BGE 132 V 200 nicht publizierte E. 6; SVR 2002 ALV Nr. 3 S. 7 E. 5; Urteil des BVGer C-112/2015 vom 21. Dezember 2016 E. 4.1). Soweit der Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren mit in Ziffer 3 gestelltem Eventualbegehren auch um Befreiung von den Gerichtskosten beantragt hat, ist demnach auf sein Gesuch nicht einzutreten.
E. 6.3 Bezüglich der ebenfalls beantragten unentgeltlichen Verbeiständung für das Beschwerdeverfahren drängt sich zunächst die Prüfung der Gewinnaussichten des Beschwerdeverfahrens auf. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (vgl. BGE 129 I 129 E. 2.3.1). Mit Blick auf die strengen Anforderungen an die Notwendigkeit anwaltlicher Vertretung im Verwaltungsverfahren und auf das in E. 4 hiervor Ausgeführte, waren die Gewinnaussichten ex ante betrachtet beträchtlich geringer als die Verlustgefahren. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren erweist sich daher als aussichtslos, weshalb es abzuweisen ist (vgl. Urteil des BGer 9C_315/2009 vom 18. September 2009 E. 3).
E. 7 Da Beschwerdeverfahren im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Rechtspflege grundsätzlich nicht der Kostenpflicht unterliegen (vgl. E. 6.2 hiervor), ist vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigung [VGKE, SR 173.320.2]). Weder der unterliegende Beschwerdeführer noch die Vorinstanz haben Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird - soweit es die unentgeltliche Prozessführung betrifft - nicht eingetreten und das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Kopie der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 3.2.2021) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Christoph Rohrer Milan Lazic Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-4447/2020 Urteil vom 3. März 2021 Besetzung Richter Christoph Rohrer (Vorsitz), Richter David Weiss, Richter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiber Milan Lazic. Parteien A._______, (Frankreich), vertreten durch Guido Ehrler, Advokat, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenversicherung, unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren (Verfügung vom 2. Juli 2020). Sachverhalt: A. A.a Der (...) 1971 geborene und in seiner Heimat wohnhafte französische Staatsangehörige A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) war - mit kurzen Unterbrüchen - von Juli 2004 bis August 2013 (insgesamt während 103 Monaten) als Grenzgänger in der Schweiz erwerbstätig und leistete in dieser Zeit Beiträge an die schweizerische Alters-, und Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). Zuletzt war der gelernte Elektriker als Gartenarbeiter in einem Pensum von 100 % bei der B._______ in (...) erwerbstätig. Das Arbeitsverhältnis wurde per 31. August 2013 aufgelöst (vgl. Akten der Vorinstanz [im Folgenden: Dok.] 2, Dok. 10 S. 15, Dok. 12, Dok. 14, Dok. 65,) A.b Ein erstes Rentengesuch des Versicherten vom 19. März 2013 wurde nach Durchführung erwerblicher und medizinischer Abklärungen mangels eines rentenbegründenden IV-Grads von 2 % mit Verfügung vom 4. Juni 2014 abgewiesen. Ebenso wurde mit Verfügung vom 7. Oktober 2014 ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung verneint. Diese Verfügungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft (vgl. Dok. 1-4, Dok. 6, Dok. 11 f., Dok. 14-16, Dok. 20-22, Dok. 24-26, Dok. 28, Dok. 31 und Dok. 35-42). B. B.a Mit Eingabe vom 9. Februar 2015 reichte der Versicherte, vertreten durch Advokat Guido Ehrler, ein neues Gesuch bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons C._______ ein und machte einen verschlechterten Gesundheitszustand geltend. Das Gesuch wurde in der Folge zusammen mit den gesamten Akten am 17. Februar 2015 zuständigkeitshalber an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA; im Folgenden auch: Vorinstanz) überwiesen wurde (vgl. Dok.7-9 s insb. Dok. 10 S. 18). Nach Durchführung erwerblicher und medizinischer Abklärungen (vgl. Dok. 46-97) stellte die IVSTA dem Versicherten am 21. April 2016 gestützt auf die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 1. April 2016 (Dok. 98) die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (vgl. Vorbescheid vom 21. April 2016 [Dok. 101]). B.b Dagegen liess der Versicherte durch seinen Rechtsbeistand am 30. Mai 2016 unter Beilage weiterer medizinischer Berichte Einwand erheben und gleichzeitig um unentgeltliche Rechtspflege beantragen (vgl. Dok. 102-106). Im Laufe des Vorbescheidverfahrens nahm die Voristanz diverse medizinischen Berichte zu den Akten (vgl. Dok. 118, Dok. 120, Dok. 122 f., Dok. 130-134, Dok. 137 und Dok. 142 f.), die jeweils dem RAD zur Beurteilung unterbreitet wurden. Mangels eines abschliessend beurteilbaren Sachverhalts ersuchte der RAD jeweils um weitere Verlaufsberichte (vgl. die Stellungnahmen vom 14. Juli 2016 [Dok. 113], vom 15. Dezember 2016, vom 16. und 19. Januar 2017 [allesamt Dok. 125]), vom 13. Februar 2017 [Dok. 127], vom 31. März 2017 [Dok. 139] sowie vom 14. Juli 2017 [Dok. 145]). Nachdem der Versicherte mit Eingabe vom 3. August 2017 (Dok. 147) weitere Berichte eingereicht hatte (vgl. Dok. 149-154), stellte der abermals konsultierte RAD mit Stellungnahme vom 5. Oktober 2017 nunmehr einen stabilisierten Gesundheitszustand fest und empfahl die Einholung eines Gutachtens (Begutachtung des Bewegungsapparats sowie im Fachgebiet Neurologie; vgl. Dok. 156). Mit Stellungnahme vom 27. Oktober 2017 (Dok. 159) präzisierte der konsultierte RAD-Arzt, dass die Begutachtung des Bewegungsapparates vorzugsweise durch einen Rheumatologen erfolgen solle (vgl. Dok. 160). Nachdem dem Versicherten mit Mitteilung vom 7. November 2017 die bidisziplinäre Begutachtung angekündigt worden war, reichte dieser zwei weitere medizinische Berichte vom 10. Januar 2018 und vom 6. Februar 2018 nach (vgl. Dok. 164-166). Der in der Folge erneut konsultierte RAD-Arzt kam mit Stellungnahme vom 9. März 2018 nunmehr zum Schluss, dass keine Diskrepanzen in den Akten mehr bestünden und er eine abschliessende Beurteilung vornehmen könne (vgl. Dok. 168). Gestützt auf dessen Beurteilung vom 9. März 2018 stellte die Vorinstanz mit neuem Vorbescheid vom 9. Mai 2018 erneut die Abweisung des Rentengesuchs mangels eines rentenbegründenden IV-Grads in Aussicht (vgl. Dok. 178). B.c Dagegen liess der weiterhin anwaltlich vertretene Versicherte mit Eingabe vom 13. Juni 2018 erneut Einwand erheben und dabei sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erneuern (Dok. 179). In der Folge liess er weitere medizinische Behandlungsberichte einreichen (vgl. Dok. 186-190 und Dok. 200 f.), die abermals dem RAD zur Beurteilung unterbreitet wurden. Dieser kam mit Stellungnahme vom 7. Januar 2019 zum Schluss, dass aufgrund der neuen Berichte und der darin angekündigten Foramenektomie der Gesundheitszustand wiederum nicht stabil sei und deshalb der Fall nochmals in fünf Monaten überprüft werden müsse (vgl. Dok. 203). Im Nachgang dazu liess der Versicherte ein Hospitalisationsbulletin vom 15. Dezember 2018 sowie einen postoperativen Kurzbericht des behandelnden Neurochirurgen vom 15. Januar 2019 einreichen (vgl. Dok. 205-207), die wiederum dem RAD zur Beurteilung vorgelegt wurden. Dieser hielt am 4. Februar 2019 fest, dass es zu früh sei, um vier Wochen nach der Operation eine Beurteilung vorzunehmen (Dok. 209). Nachdem - nebst diversen weiteren medizinischen Dokumenten - auch Verlaufsberichte des behandelnden Neurochirurgen eingegangen waren (vgl. Dok. 210-215 und Dok. 222-224), wurde der RAD abermals um eine Beurteilung gebeten. Gestützt auf dessen Stellungnahme vom 13. Mai 2019 (Dok. 226) wurde dem Versicherten mit neuem Vorbescheid vom 20. September 2019 mitgeteilt, für den Zeitraum vom 1. August 2015 bis zum 29. Februar 2016 bestehe ein Anspruch auf Ausrichtung einer ganzen und im Zeitraum vom 1. April 2019 bis zum 31. August 2019 ein Anspruch auf Ausrichtung einer halben IV-Rente; im Zeitraum vom 1. März 2016 bis zum 30. März 2019 sowie ab 1. September 2019 bestehe hingegen kein Anspruch auf eine IV-Rente (vgl. Dok. 234). B.d Dagegen liess der Versicherte am 31. Oktober 2019 abermals durch seine Rechtsvertretung - unter gleichzeitiger Erneuerung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege für das Verwaltungsverfahren - Einwand erheben und mit Ergänzung vom 5. Dezember 2019 die Zusprache einer ganzen Rente vom «1. August 2015 bis zum 1. April 2019» und vom «1. April 2019 bis 1. Mai 2019» die Zusprache einer halben IV-Rente beantragen (vgl. Dok. 237 und Dok. 241). B.e Nachdem der Versicherte am 19. Dezember 2019 ein ausgefülltes Formular betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 18. Dezember 2019 sowie auf vorinstanzliche Aufforderungen vom 16. März 2020 und vom 18. Mai 2020 hin am 18. Juni 2020 diverse Belege eingereicht hatte (vgl. Dok. 245 und Dok. 254-257), wies die IV-Stelle das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren mit Verfügung vom 2. Juli 2020 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, eine anwaltliche Verbeiständung sei im vorliegenden Fall nicht notwendig. Da es sich um ein zweites Gesuch handle, verfüge der Beschwerdeführer bereits über gewisse Kenntnisse über den Verfahrensablauf. Das Verfahren habe zwar mehrere Jahre gedauert und habe auch zu drei Vorbescheiden geführt, was aber auf den instabilen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zurückzuführen sei, welcher dazu führte, dass eine grosse Anzahl von medizinischen Berichten zu den Akten genommen worden sei. Der Versicherte habe nur die Anweisungen der Vorinstanz befolgen und ihr alle Informationen und medizinischen Unterlagen über seinen Gesundheitszustand zukommen lassen müssen, was er auch ohne Beizug eines Rechtsbeistandes hätte tun können, zumal es keine sachlichen oder rechtlichen Elemente gegeben habe, die das Verfahren verkompliziert hätten (Dok. 258). C. C.a Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer, weiterhin vertreten durch Advokat Guido Ehrler, mit Eingabe vom 7. September 2020 Beschwerde und lässt folgende Rechtsbegehren stellen: "1.Die Verfügung der IV-Stelle vom 02.07.2020 sei aufzuheben. 2.Die IV-Stelle sei anzuweisen, ab 30.05.2016 in allen drei Einwandsverfahren Herrn A._______ die unentgeltliche Verbeiständung (UV) mit dem Unterzeichneten als Rechtsbeistand zu gewähren. 3.Alles unter o/e-Kostenfolge. Eventualiter sei Herr A._______ im Gerichtsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichner als Rechtsbeistand zu gewähren." Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege seien erfüllt. Seine Eingaben vom 30. Mai 2016 und 13. Juni 2018 seien nicht offensichtlich aussichtslos gewesen. Im Weiteren sei seine Bedürftigkeit erstellt, zumal die Vorinstanz anerkannt habe, dass er kein Einkommen habe. Im Weiteren habe sie zu Unrecht die Einkommensverhältnisse der Lebenspartnerin berücksichtigt, mit welcher er nicht verheiratet sei und diese daher auch keine zivilrechtliche Unterstützungspflicht treffe. Schliesslich spreche entgegen der Ansicht der Vorinstanz die lange Dauer und die Komplexität des Verfahrens für die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: BVGer-act.] 1). C.b Mit Instruktionsverfügung vom 10. September 2020 wurde der Eingang der Beschwerde bestätigt und der Beschwerdeführer aufgefordert, das dieser Verfügung beigelegte Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» ausgefüllt und mit den nötigen Beweismitteln versehen beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz aufgefordert, innert derselben Frist die gesamten vorinstanzlichen Akten (nummeriert und in einem Aktenverzeichnis aufgenommen) einzureichen aufgefordert (BVGer-act. 2). C.c Mit Eingabe vom 29. September 2020 liess der Beschwerdeführer das ausgefüllte und unterzeichnete, indes ohne Datum versehene Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» samt diversen Belegen einreichen (BVGer-act. 3). C.d Die vorinstanzlichen Akten gingen nach erneuter Aufforderung vom 26. Oktober 2020 am 2. November 2020 ein (vgl. BVGer-act. 4 f.). C.e In der Zwischenzeit erliess die Vorinstanz am 27. Oktober 2020 zwei dem Vorbescheid vom 20. September 2019 entsprechende Verfügungen und sprach dem Beschwerdeführer vom 1. August 2015 bis zum 29. Februar 2016 eine ganze sowie vom 1. April 2019 bis zum 31. August 2019 eine halbe IV-Rente zu (vgl. Dok. 263 f.), woraufhin der Beschwerdeführer dagegen mit Eingabe vom 1. Dezember 2020 Beschwerde erhob. Das entsprechende Beschwerdeverfahren, über welches separat zu befinden sein wird, wird unter der Verfahrensnummer C-6068/2020 geführt. C.f Mit Instruktionsverfügung vom 19. Januar 2021 wurde der Vorinstanz Gelegenheit gegeben, eine allfällige Stellungnahme zur Beschwerde vom 7. September 2020 einzureichen (BVGer-act. 6). Mit separater Nachinstruktion vom gleichen Tag wurde der Beschwerdeführer um ergänzende Unterlagen zur Prüfung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren aufgefordert (vgl. BVGer-act. 7). C.g Mit Vernehmlassung vom 3. Februar 2020, welche dem Beschwerdeführer mit vorliegendem Urteil zur Kenntnisnahme zuzustellen ist, beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie zum einen aus, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers habe sie die Einkünfte der Lebenspartnerin gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung berücksichtigen dürfen. Zum anderen machte sie im Wesentlichen gelten, dass die Voraussetzungen für die Gebotenheit einer anwaltlichen Vertretung im konkreten Fall nicht gegeben gewesen seien (vgl. BVGer-act. 9). C.h Mit Eingabe vom 17. Februar 2021 ergänzte der Beschwerdeführer sein eventualiter gestelltes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (vgl. BVGer-act. 10). C.i Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, die von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG erlassen wurden. Nach Lehre und Rechtsprechung sind Verfügungen betreffend die unentgeltliche Verbeiständung als prozess- und verfahrensleitende Verfügungen zu qualifizieren (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 37 Rz. 51; BGE 133 V 441 E. 2 1 m.w.H.). Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich somit um eine Zwischenverfügung, die unter den Voraussetzungen von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG angefochten werden kann. Da die Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann, stellt die Verfügung vom 2. Juli 2020 ein taugliches Anfechtungsobjekt dar, gegen das die Beschwerde gemäss Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG zulässig ist. 1.2 Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG. Deren Verfügungen sind gemäss Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) direkt beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.3 In Beschwerdeverfahren gegen die grundsätzliche Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung kommt der vertretenen Partei Parteistellung zu (vgl. Ueli Kieser, a.a.O., Art. 59 Rz. 18). Dies ist vorliegend der Fall. Der Beschwerdeführer, der am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse im Sinn von Art. 59 ATSG (SR 830.1). Er ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert. 1.4 Die Beschwerde wurde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 60 ATSG), weshalb darauf einzutreten ist. 2. 2.1 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG). 2.2 Es finden grundsätzlich jene Vorschriften Anwendung, die im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 2. Juli 2020 in Kraft standen; weiter aber auch solche, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung eines allenfalls früher entstandenen Rentenanspruchs von Belang sind.
3. Strittig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege im Rahmen des Verwaltungsverfahrens betreffend Neuanmeldung zum Leistungsbezug mit der angefochtenen Verfügung zu Recht abgewiesen hat. Die Vorinstanz hat das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung mangels Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung abgewiesen und deshalb die Frage der Bedürftigkeit nicht abschliessend beantwortet sowie die Frage der Nichtaussichtslosigkeit nicht behandelt. Im Zusammenhang mit der Frage der Bedürftigkeit ist die Vorinstanz jedoch darauf hinzuweisen, dass entgegen ihrer mit Vernehmlassung vom 3. Februar 2021 vertretenen Ansicht die Einkünfte der Konkubinatspartnerin nicht zu berücksichtigen sind, da keine gesetzliche Grundlage besteht, wonach ein Konkubinatspartner die Kosten des den anderen Partner betreffenden Prozesses übernehmen muss; eine Verpflichtung dazu verstösst gegen Bundesrecht (vgl. das von der Vorinstanz selbst in der Vernehmlassung vom 3. Februar 2021 zitierte Urteil des Bundesgerichts 5A_734/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 2.3 in fine). 3.1 3.1.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass in casu nebst der Bedürftigkeit und Nichtaussichtslosigkeit des Verfahrens auch die Voraussetzung der Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung im Verwaltungsverfahren erfüllt gewesen sei. Aufgrund der jeweils erhobenen Einwände habe sich die Vorinstanz ausserstande gesehen, das Verfahren mit einer Verfügung zu beenden, sondern habe stattdessen den Beschwerdeführer mehrfach dazu aufgefordert, weitere ärztliche Berichte einzureichen. Ohne entsprechende Einwände wäre das Verfahren bereits 2016 abgeschlossen worden. Die lange Dauer und die Komplexität des Verfahrens, in welchem drei Vorbescheide erlassen worden seien, sprächen für die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung. Ohne entsprechende Einwände in den Gehörsverfahren wäre das Verfahren bereits 2016 abgeschlossen worden. Im Weiteren habe der RAD im ersten Vorbescheidverfahren die Notwendigkeit einer externen Expertise diskutiert und diese im Oktober 2017 zunächst auch als notwendig erachtet, was dem Beschwerdeführer von der IV-Stelle mit Schreiben vom 7.11.2017 mitgeteilt worden sei; schliesslich erachtete der RAD im März 2018 die Expertise nicht mehr als notwendig. Wenn eine zuerst festgesetzte externe Begutachtung revoziert werde, liege ein ausreichender Komplexitätsgrad vor. Auch zeige sich die Komplexität darin, dass der RAD zunächst ausserstande gewesen sei, die Disziplinen der Begutachtung festzulegen. Schliesslich weiche die Vorinstanz in ihrem jüngsten Vorbescheid von der Einschätzung des RAD betreffend die Arbeitsfähigkeit ab, so dass der Beschwerdeführer auf anwaltliche Verbeiständung angewiesen gewesen sei (vgl. BVGer-act. 1). 3.1.2 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung zur Begründung im Wesentlichen aus, eine anwaltliche Verbeiständung sei im vorliegenden Fall nicht notwendig, da es sich um ein zweites Gesuch handle und der Beschwerdeführer dadurch bereits über gewisse Kenntnisse über den Verfahrensablauf verfügt habe. Das Verfahren habe zwar mehrere Jahre gedauert und habe auch zu drei Vorbescheiden geführt, dies aber wegen des instabilen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers, was zur Folge gehabt habe, dass eine grosse Anzahl von medizinischen Berichten zu den Akten genommen worden sei. Der Versicherte habe dabei jedoch lediglich die Anweisungen der Vorinstanz befolgen und ihr alle Informationen sowie medizinischen Unterlagen über seinen Gesundheitszustand zukommen lassen müssen, was er auch ohne anwaltliche Hilfe hätte tun können. Dies umso mehr, als es keine sachlichen oder rechtlichen Elemente gegeben habe, die das Verfahren verkompliziert hätten, habe die Vorinstanz ja auch auf das geplante Gutachten verzichtet (vgl. Dok. 258). Im Beschwerdeverfahren bringt die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 3. Februar 2021 ergänzend vor, sie habe die Einkünfte der Lebenspartnerin berücksichtigen dürfen, da bei Konkubinatspartnern gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung unabhängig von der rechtlichen Verpflichtung die Tatsache zu berücksichtigen sei, dass die Kosten der gemeinsamen Lebensführung normalerweise auch im Konkubinat anteilsmässig getragen würden. Im Weiteren sei die Dauer des Verfahrens auf die instabile medizinische Situation des Beschwerdeführers zurückzuführen. Der Verzicht auf die zunächst beabsichtigte Begutachtung sei ein rein medizinischer Entscheid gewesen, da es die später eingereichte medizinische Dokumentation erlaubt habe, den Schweregrad der Gesundheitsbeeinträchtigung und die Arbeitsunfähigkeit festzulegen sowie die Unstimmigkeiten zwischen den verschiedenen Ärzten, die den Beschwerdeführer untersucht hätten, auszuräumen. Das Eingreifen der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers habe darauf keinen Einfluss gehabt. Dieser habe sich ohnehin darauf beschränkt, Fragebogen und medizinische Unterlagen zuzusenden und für seine Eingaben Fristen zu verlangen. Weder der erste noch der zweite Vorbescheid sei substantiiert angefochten worden. Erst nach dem dritten Vorbescheid habe der Rechtsvertreter rechtliche Argumente vorgebracht. Das Verfahren habe auch keine rechtlichen Schwierigkeiten oder Besonderheiten geboten. Auch sprächen die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers nicht für eine anwaltliche Vertretung, zumal er auch auf die Unterstützung seiner Partnerin hätte zurückgreifen können. Schliesslich liege auch kein besonders starker Eingriff vor, welcher die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung begründen würde (vgl. BVGer-act. 9). 3.2 Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ist als Grundrecht in Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankert. In Bezug auf das Sozialversicherungsverfahren wurde diese Garantie in Art. 37 Abs. 4 ATSG umgesetzt. Nach dieser Bestimmung wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern. Wie im Beschwerdeverfahren (vgl. Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) muss die Partei bedürftig sein, das Begehren nicht aussichtslos erscheinen und die Vertretung im konkreten Fall sachlich geboten sein (BGE 132 V 200 E. 4.1 m.w.H.). 3.3 Die unentgeltliche Verbeiständung ist im Sozialversicherungsverfahren nach konstanter Rechtsprechung jedoch nur ausnahmsweise zu gewähren, wobei an die Voraussetzungen der sachlichen Notwendigkeit - insbesondere auch mit Blick auf die Offizialmaxime - ein strenger Massstab anzulegen ist (vgl. BGE 132 V 200 E. 4.1; BGE 125 V 32 E. 2; Urteile des BGer I 746/06 vom 8. November 2006 E. 3.1 und I 812/05 vom 24. Januar 2006 E. 4.2 mit Hinweisen). Allein aus dem Umstand, dass in einem Sozialversicherungsverfahren die Offizialmaxime gilt, kann allerdings nicht auf fehlende Notwendigkeit der Vertretung geschlossen werden. Nach Lehre und Rechtsprechung drückt indes die Formulierung «wo die Verhältnisse es erfordern» die Absicht des Gesetzgebers aus, wonach an die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung im Verwaltungsverfahren höhere Anforderungen zu stellen sind als im Beschwerdeverfahren, da ein Beschwerdeverfahren in der Regel komplexer ist als ein Verwaltungsverfahren. Es müssen sich mithin schwierige Fragen rechtlicher oder tatsächlicher Natur stellen. Zu berücksichtigen sind die konkreten Umstände des Einzelfalles, Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie weitere Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens. Neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts fallen auch in der versicherten Person liegende Gründe in Betracht, etwa die Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Schliesslich muss eine gehörige Interessenwahrung durch Dritte (Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen) ausser Betracht fallen (BGE 125 V 32 E. 4b S. 35; nicht publ. E. 7.1 des Urteils BGE 142 V 342, veröffentlicht in SVR 2016 IV Nr. 41 S. 131, 8C_676/2015; Urteil des BGer 8C_931/2015 [SVR 2016 IV Nr. 17 S. 50] E. 3; SVR 2015 IV Nr. 18 S. 53 E. 4; Urteil des BGer 8C_579/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 7.1). Schliesslich kann eine unentgeltliche Vertretung im Verwaltungsverfahren auch erforderlich sein, wenn ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Partei droht (BGE 132 V 200 E. 4.1 m.w.H.; 125 V 32 E. 4b m.w.H.; Urteil des [damaligen] Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 746/06 vom 8. November 2006 E. 3.1). 3.4 Ist in einem Verwaltungsverfahren die rechtliche Relevanz ärztlicher Berichte zu beurteilen, sind in der Regel medizinische Kenntnisse und juristischer Sachverstand erforderlich. Über beides verfügen die versicherten Personen regelmässig nicht. Trotzdem kann allein deswegen nicht von einer komplexen Fragestellung gesprochen werden, die eine anwaltliche Vertretung gebieten würde. Die gegenteilige Auffassung liefe darauf hinaus, dass der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung in praktisch allen Verwaltungsverfahren bejaht werden müsste, in denen medizinische Unterlagen zur Diskussion stehen. Dies würde der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als einer Ausnahmeregelung widersprechen. Soweit es im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht nur um die Beurteilung von Arztberichten geht, sondern die Auswertung eines polydisziplinären Gutachtens anstehen kann, ist zu berücksichtigen, dass für das Erkennen von Schwachstellen ebenfalls gewisse medizinische Kenntnisse und juristischer Sachverstand erforderlich sind. Trotzdem kann nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung selbst dann noch nicht von einer komplexen Fragestellung gesprochen werden, die eine anwaltliche Verbeiständung gebieten würde (Urteil des BGer 8C_835/2016 vom 3. Februar 2017 [SVR 2017 IV Nr. 38] E. 6.3 mit Hinweis auf BGE 142 V 342 E. 3 sowie auf die im BGE nicht publizierte E. 7.2). Es bedarf mithin weiterer Umstände, welche die Sache als nicht (mehr) einfach und eine anwaltliche Vertretung als notwendig beziehungsweise sachlich geboten erscheinen lassen (vgl. Urteil des BGer 9C_676/2012 vom 21. November 2012 E. 3). Der Massstab ist streng (BGE 132 V 200 E. 5.1.3 S. 204 f.), und die Notwendigkeit anwaltlicher Vertretung ist dabei prospektiv zu beurteilen (Urteil 8C_835/2016 [SVR 2017 IV Nr. 38] E. 6.4.2). 4. 4.1 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers bot - jeweils aus einem prospektiven Blickwinkel betrachtet (vgl. E. 3.4 hiervor) - keines der drei durchgeführten Vorbescheidverfahren in rechtlicher oder in tatsächlicher Hinsicht irgendwelche besonderen Schwierigkeiten. Es trifft zwar zu, dass das gesamte Verfahren mit über vier Jahren und drei Vorbescheiden relativ lange gedauert hat, was auch die Vorinstanz in ihrer angefochtenen Verfügung vom 2. Juli 2020 gewürdigt hat. Jedoch vermag die lange Verfahrensdauer allein keine Komplexität zu begründen. Vielmehr sind die konkreten Umstände des Einzelfalls, Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie weitere Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens zu berücksichtigen (vgl. Urteil des BGer 8C_669/2016 vom 7. April 2017 E. 2.1). Anders als im vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zitierten Urteil des Bundesgerichts 9C_440/2018 vom 22. Oktober 2018, in welchem nebst somatischen Leiden auch psychische Beschwerden mitsamt einer vorübergehenden Suchtproblematik abzuklären waren, bildeten im vorliegend Fall zunächst, das heisst bis zum Erlass des ersten Vorbescheids vom 21. April 2016, lediglich lumbale (vgl. Dok. 44 f., Dok. 52 f., Dok. 58, Dok. 71, Dok. 73, Dok. 79-83, Dok. 89-96 und Dok. 98), und danach insbesondere zervikale Beschwerden (vgl. dazu die im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens eingereichten zahlreichen medizinischen Berichte, Dok. 105 f., Dok. 111, Dok. 113, Dok. 120-123, Dok. 125, Dok. 127, Dok. 130-134, Dok. 137, Dok. 139, Dok. 142 f., Dok. 145, Dok. 149-156, Dok. 159, Dok. 165 f., Dok. 168, Dok. 181, Dok. 183, Dok. 187-190, Dok. 201, Dok. 203, Dok. 206 f., Dok. 210-215, Dok. 222-224 sowie Dok. 226) sowie deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit Gegenstand des medizinischen Sachverhalts. Somit ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers vorliegend von einem «normalen Durchschnittsfall» im Sachgebiet der Invalidenversicherung auszugehen, weshalb auch sein Verweis auf das soeben erwähnte Urteil des Bundesgerichts ins Leere zielt. Die lange Verfahrensdauer ist im vorliegenden Fall letztlich auf einen instabilen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zurückzuführen. Dieser führte dazu, dass der Beschwerdeführer immer wieder seine Ärzte aufsuchte, die wiederum zahlreiche ergänzende Untersuchungen veranlassten, da sie Diskrepanzen zwischen den subjektiv geklagten Beschwerden und den objektiv erhobenen Befunden feststellten und lange unschlüssig waren, ob eine Operation bezüglich der zervikalen Beschwerden indiziert sei oder nicht. All diese vom Beschwerdeführer veranlassten und von seinen behandelnden Ärzten durchgeführten (Folge-)Untersuchungen trugen letztlich zur langen Verfahrensdauer bei. 4.2 An dieser Einschätzung vermag auch der Umstand, dass im Rahmen des ersten Vorbescheidverfahrens zunächst eine externe Begutachtung vorgesehen war und danach davon Abstand genommen wurde, nichts zu ändern. Zunächst begründet die Anordnung einer externen Begutachtung gemäss konstanter Rechtsprechung für sich allein ebenfalls keine Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung im Verwaltungsverfahren, da die gegenteilige Auffassung darauf hinausliefe, dass der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung in praktisch allen Verwaltungsverfahren bejaht werden müsste (vgl. E. 3.4 hiervor in fine). Soweit der Beschwerdeführer zudem in diesem Zusammenhang ausführt, der konsultierte RAD-Arzt habe aufgrund einer medizinischen Komplexität Schwierigkeiten bekundet, die Disziplinen der Begutachtung festzulegen, erweist sich dies als klar aktenwidrig. Denn am 5. Oktober 2017 empfahl der RAD-Arzt nebst der Begutachtung in der Disziplin Neurologie auch eine Begutachtung des Bewegungsapparates. Auf Nachfrage der Vorinstanz hin präzisierte der RAD-Arzt am 27. Oktober 2017, dass zur Begutachtung des Bewegungsapparates entweder ein Facharzt für Orthopädie oder ein Facharzt für physikalische Medizin und Rehabilitation oder ein Facharzt für Rheumatologie geeignet wären; indes solle diese Begutachtung vorzugsweise durch einen Facharzt für Rheumatologie erfolgen (vgl. Dok. 156 und 159). Im Weiteren ist aus den vorinstanzlichen Akten klar ersichtlich, dass die bis zur Ankündigung der bidisziplinären Begutachtung vom 7. November 2017 (Dok. 160) zahlreich eingereichten medizinischen (Verlaufs-)Berichte keine schlüssige Beurteilung erlaubten (vgl. dazu insb. die Stellungnahmen des RAD vom 5. Oktober 2017 und vom 27. Oktober 2017, mit welchen infolge eines vermeintlich erreichten stabilen Zustands die Einholung einer Expertise empfohlen wurde [Dok. 156 und 159]). Erst die nach dieser Ankündigung vom Beschwerdeführer eingereichten Behandlungsberichte vom 10. Januar 2018 sowie vom 6. Februar 2018 (vgl. Dok. 164-166) räumten letzte Widersprüche respektive Meinungsverschiedenheiten zwischen den behandelnden Ärzten und den Vertrauensärzten des französischen Sozialversicherungsträgers aus und liessen (vermeintlich) eine abschliessende Beurteilung des medizinischen Sachverhalts zu (vgl. dazu insb. die einlässliche Stellungnahme des RAD vom 9. März 2018 [Dok. 168]). Diese bildete schliesslich Grundlage für den Erlass des zweiten abschlägigen Vorbescheids vom 9. Mai 2018 (vgl. Dok. 178). Dass in der Folge auch der zweite Vorbescheid vom 9. Mai 2018 durch einen dritten vom 31. Oktober 2019 ersetzt wurde, mit welchem die Vorinstanz dem Beschwerdeführer schliesslich vom 1. August 2015 bis zum 29. Februar 2016 eine ganze sowie vom 1. April 2019 bis zum 31. August 2019 eine halbe IV-Rente in Aussicht gestellt hat, ist letztlich auf die Meinungsänderung des behandelnden Neurochirurgen zurückzuführen, der aufgrund weiterer, zeitlich nach dem zweiten Vorbescheid vom 9. Mai 2018 durchgeführten Untersuchungen (vgl. Dok. 183, Dok. 187-190 sowie Dok. 210-213) am 28. November 2018 zur Linderung der zervikalen Beschwerden doch noch eine Operation (Foraminotomie C5/C6 und Arthrodese) für angezeigt hielt (und diese in der Folge am 13. Dezember 2018 auch durchführte [vgl. Dok. 201]), nachdem er eine solche zuvor für nicht indiziert gehalten hatte (vgl. insb. dessen Berichte vom 6. Februar 2018 [Dok. 166], vom 28. November 2018 [Dok. 201] und vom 27. März 2019 [Dok. 223] sowie die Stellungnahmen des RAD vom 9. März 2018 [Dok. 168], vom 7. Januar 2019 [Dok. 203] und vom 13. Mai 2019 [Dok. 226]). 4.3 Mit Blick auf das soeben Ausgeführte ist ebenfalls ersichtlich, dass die im Laufe des Verfahrens erlassenen drei Vorbescheide auch keine Komplexität des Verfahrens zu begründen vermögen (vgl. bei mehrfach erlassenen Vorbescheiden auch Urteil des BGer 9C_315/2009 vom 18. September 2009 E. 2.2), da diese ebenfalls das Resultat des instabilen Gesundheitsverlaufs des Beschwerdeführers waren. Die beiden ersten Vorbescheide wurden jeweils erlassen, nachdem der RAD aufgrund der ihm in den jeweiligen Zeitpunkten zur Verfügung stehenden medizinischen Unterlagen vermeintlich von einem stabilisierten Gesundheitszustand ausgegangen war (vgl. Dok. 98, Dok. 101, Dok. 168 und Dok. 178). Ein stabiler Gesundheitszustand war schliesslich unbestritten im Zeitpunkt des dritten Vorbescheids vom 20. September 2019 erreicht, ist im Beschwerdeverfahren C-6068/2020 gemäss den dort gestellten Rechtsbegehren nur noch der zeitliche Umfang der befristet auszurichtenden ganzen IV-Rente strittig. Auch diese Streitfrage (über welche im Beschwerdeverfahren C-6068/2020 noch zu befinden sein wird) stellt sich in zahlreichen anderen «normalen Durchschnittsfällen» im Bereich der Invalidenversicherung und bietet somit keine besondere Komplexität. 4.4 Schliesslich weist die Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass sich die Eingaben des Rechtsvertreters in den ersten beiden Vorbeischeidverfahren darauf beschränkt hatten, medizinische Dokumente einzureichen, ohne dabei substantiierte Einwendungen und Begründungen vorzubringen (vgl. insb. Dok. 102, Dok. 179 und Dok. 182-185). Erst mit gegen den dritten Vorbescheid vom 20. September 2019 erhobenem Einwand vom 31. Oktober 2019 (Dok. 237) respektive mit der ergänzenden Begründung vom 5. Dezember 2019 (Dok. 241) machte der Rechtsvertreter sachbezogene Einwendungen geltend und begründete diese entsprechend. Wie jedoch bereits dargelegt, handelt es sich beim übriggebliebenen umstrittenen Punkt ebenfalls um keine komplexe Frage, weshalb gemäss konstanter Rechtsprechung aufgrund des strengen Massstabs auch hierfür keine Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung bejaht werden kann. 4.5 Jedenfalls kann aufgrund der Akten nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen wäre, seine Rechte ohne Beizug eines Rechtsbeistandes wirksam geltend zu machen. Denn anders als noch im Erstgesuchsverfahren wurde die Korrespondenz im vorliegend zu beurteilenden Neuanmeldeverfahren trotz der deutschsprachigen Rechtsvertretung von Beginn an in französischer, mithin in einer für den Beschwerdeführer verständlichen Sprache geführt. Wie bereits ausgeführt, beschränkten sich die Eingaben des Rechtsbeistands grundsätzlich darauf, fortwährend neue medizinische Berichte einzureichen. Vorliegend ist somit nicht ersichtlich, inwiefern es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen wäre, diese Handlungen selbstständig vorzunehmen. Doch selbst für den Fall, dass er nicht in der Lage gewesen wäre, die Berichte selbstständig einzureichen, haben sich auf Unterstützung angewiesene Rechtsuchende in jedem Fall in einem - wie hier - sachverhaltlich und rechtlich relativ einfach gelagerten Verwaltungsverfahren mit dem Beizug von Fach- und Vertrauensleuten sozialer Institutionen/unentgeltlicher Rechtsberatungen zu behelfen (vgl. Urteil 9C_315/2009 E. 2.2). Dass dies objektiv nicht möglich gewesen wäre, wird vom Beschwerdeführer nicht substantiiert dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Zum einen genügt allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in Frankreich hat, rechtsprechungsgemäss noch nicht, um im Verfahren vor der IVSTA die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung zu begründen (vgl. Urteile des BVGer C-7066/2013 vom 20. Mai 2014 E. 6.4; C-730/2010 vom 20. August 2010 E. 4.2). Zum anderen wohnt der Beschwerdeführer im grenznahen G._______ und hätte sich daher auch von der ebenfalls im grenznahen G._______ domizilierten Institution H._______ vertreten lassen können, hat doch diese Institution schon mehrere Versicherte bei Streitigkeiten im Sachgebiet der Invalidenversicherung in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. statt vieler Urteile des BVGer [...]) wie auch vor dem Bundesgericht (vgl. z.B. Urteil des BGer [...]) vertreten. Überdies grenzt seine Wohnortsgemeinde D._______ unmittelbar an E._______ sowie an die elsässische Gemeinde F._______, welche über eine direkte Tramverbindung nach E._______ verfügt, so dass zwecks Beratung oder Vertretung im Zusammenhang mit dem vorinstanzlichen Verwaltungsverfahren die Inanspruchnahme einer schweizerischen gemeinnützigen Organisation (z.B. Pro Infirmis) entgegen seiner gegenteiligen Behauptung nichts im Wege gestanden hätte. Jedenfalls ist die unsubstantiierte Behauptung des Beschwerdeführers, er könne aufgrund seines Wohnsitzes in Frankreich keine Hilfe von spezialisierten Rechtsberatungsstellen in Anspruch nehmen, nicht stichhaltig. Weder sind Anhaltspunkte, die eine kompetente nichtanwaltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren objektiv unmöglich und unzumutbar erscheinen liessen, noch erfolglose Suchbemühungen bei entsprechenden Stellen aktenkundig. Mithin steht vorliegend auch die Interessenwahrung durch (nichtanwaltliche) Dritte der Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren entgegen. 4.6 Nachdem in casu auch kein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung des Beschwerdeführers drohte, bleibt aufgrund des Dargelegten zusammenfassend festzuhalten, dass die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung in der hier zu beurteilenden Angelegenheit darauf hinaus liefe, dass der Anspruch in praktisch allen oder zumindest den meisten Vorbescheidverfahren der Invalidenversicherung bejaht werden müsste, was einem generellen Anspruch auf einen unentgeltlichen Vertreter im Verwaltungsverfahren gleichkäme, was jedoch der klaren gesetzlichen Konzeption, es sei ein "sehr strenger Massstab" anzulegen, widerspräche (Urteil 8C_847/2010 vom 10. Mai 2011 E. 2.1)
5. Zusammenfassend ist im Lichte des insgesamt Ausgeführten festzustellen, dass die besonderen Voraussetzungen für die ausnahmsweise Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren im vorliegenden Fall nicht erfüllt sind. Die Vorinstanz hat das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung zu Recht abgewiesen, so dass auch die vorliegende Beschwerde abzuweisen ist.
6. Zu befinden bleibt über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren. 6.1 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz der Partei einen Anwalt (Art. 65 Abs. 2 VwVG). 6.2 Beschwerdeverfahren im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Rechtspflege unterliegen grundsätzlich nicht der Kostenpflicht (BGE 132 V 200 nicht publizierte E. 6; SVR 2002 ALV Nr. 3 S. 7 E. 5; Urteil des BVGer C-112/2015 vom 21. Dezember 2016 E. 4.1). Soweit der Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren mit in Ziffer 3 gestelltem Eventualbegehren auch um Befreiung von den Gerichtskosten beantragt hat, ist demnach auf sein Gesuch nicht einzutreten. 6.3 Bezüglich der ebenfalls beantragten unentgeltlichen Verbeiständung für das Beschwerdeverfahren drängt sich zunächst die Prüfung der Gewinnaussichten des Beschwerdeverfahrens auf. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (vgl. BGE 129 I 129 E. 2.3.1). Mit Blick auf die strengen Anforderungen an die Notwendigkeit anwaltlicher Vertretung im Verwaltungsverfahren und auf das in E. 4 hiervor Ausgeführte, waren die Gewinnaussichten ex ante betrachtet beträchtlich geringer als die Verlustgefahren. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren erweist sich daher als aussichtslos, weshalb es abzuweisen ist (vgl. Urteil des BGer 9C_315/2009 vom 18. September 2009 E. 3).
7. Da Beschwerdeverfahren im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Rechtspflege grundsätzlich nicht der Kostenpflicht unterliegen (vgl. E. 6.2 hiervor), ist vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigung [VGKE, SR 173.320.2]). Weder der unterliegende Beschwerdeführer noch die Vorinstanz haben Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird - soweit es die unentgeltliche Prozessführung betrifft - nicht eingetreten und das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Kopie der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 3.2.2021)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Christoph Rohrer Milan Lazic Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: