Schengen-Visum
Sachverhalt
A. Die philippinischen Staatsangehörigen A._______ (geb. 1990, nachfolgend: Gesuchsteller 1) und B._______ (geb. 1991, nachfolgend: Gesuchsteller 2) beantragten am 14. Februar 2013 bei der Schweizerischen Botschaft in Manila je ein Schengen-Visum für einen einmonatigen Besuchsaufenthalt (vom 8. Mai bis 6. Juni 2013) bei ihrer in der Schweiz lebenden Mutter und deren Ehemann (nachfolgend: Beschwerdeführende bzw. Gastgeber). B. Mit Formularentscheid vom 25. März 2013 lehnte es die Botschaft ab, die gewünschten Visa auszustellen. Sie begründete dies damit, der Nachweis über ausreichende finanzielle Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts oder für die Rückkehr in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat sei nicht erbracht. C. Gegen diese Entscheide erhoben die Beschwerdeführenden Einsprache (Eingang BFM am 28. März 2013). D. Nachdem die Vorinstanz durch das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau weitere Abklärungen zum Sachverhalt veranlasst hatte, wies sie die Einsprache mit Verfügung vom 5. Juni 2013 ab. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, nach Einschätzung der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde bestehe vorliegend - aufgrund von Steuerausständen, vorhandenen Zahlungsbefehlen sowie Konkursandrohungen - nicht genügend Bonität. E. Die dagegen von den Beschwerdeführenden eingereichte Rechtsmitteleingabe vom 3. Juli 2013 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 25. September 2013 gut. Die angefochtene Verfügung wurde aufgehoben und die Sache zur ergänzenden Abklärung und Beurteilung an das BFM zurückgewiesen. Begründet wurde dies mit dem Umstand, die vorliegenden Akten würden keine abschliessenden Aussagen zu den finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführenden zulassen. Das BFM habe nicht berücksichtigt, dass die Gastgeber in ihrer Beschwerde geltend machten, sie hätten keine Steuerausstände mehr und auch die Zahlungsbefehle und Konkursandrohungen seien erledigt. Die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführenden seien mittels entsprechender Dokumente belegt worden. F. In der Folge ersuchte die Vorinstanz die Migrationsbehörde des Kantons Aargau wie auch die Schweizer Vertretung nochmals um Durchführung ergänzender Abklärungen hinsichtlich der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden sowie der übrigen Voraussetzungen zur Erteilung eines Schengenvisums (Aufenthaltszweck, Garantie für eine Wiederausreise der Gäste). G. Mit Verfügung vom 14. November 2013 wies die Vorinstanz die Einsprache der Beschwerdeführenden abermals ab. Dabei führte sie aus, die Gesuchsteller würden in einer Region leben, aus der als Folge der dort insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Besondere Gewähr für die fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt ergebe sich auch aus den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Gesuchsteller nicht. Sie seien jung, ledig und kinderlos und würden angeblich noch bei ihrer Tante leben. Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesuchsteller würden keine besondere Gewähr für eine gesicherte und fristgerechte Wiederausreise bieten. Hinzu komme, dass die kantonale Behörde nach nochmals durchgeführten Inlandabklärungen die erforderlichen finanziellen Garantien weiterhin anzweifle. Da jedoch mit der nicht gesicherten Wiederausreise die Voraussetzungen zur Erteilung eines Schengen-Visums ohnehin nicht erfüllt seien, erübrige sich vorliegend eine abschliessende Prüfung der finanziellen Mittel der Gastgeber. H. Mit Beschwerde vom 16. Dezember 2013 beantragen die Beschwerdeführenden die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, und die zuständigen Stellen seien anzuweisen, den Gesuchstellern die beantragten Visa zu erteilen. Sie machen im Wesentlichen geltend, die Mutter der Gesuchsteller - die Beschwerdeführerin - lebe seit vier Jahren in der Schweiz und sei mit einem Schweizer Bürger verheiratet. Es sei naheliegend, dass sowohl der Gastgeber die Söhne seiner Ehefrau kennenlernen wolle wie auch die Mutter ihren Söhnen ihr Lebensumfeld und die Schweiz zeigen wolle. Beide Gesuchsteller hätten eine solide Arbeitsstelle in ihrem Heimatland. Es lägen Bestätigungen der Arbeitgeber vor, dass die Brüder für einen Ferienaufenthalt in der Schweiz Urlaub bekämen. Die Garantien der Beschwerdeführer seien zudem in keiner Weise berücksichtigt worden. Der im Pensionsalter stehende Beschwerdeführer sei daran, seine Erwerbstätigkeit als Garagist einzustellen und seinen Betrieb zu verkaufen. Er habe von seinem Nachfolger bereits Teilkaufzahlungen erhalten. So weise sein Geschäftskonto per 5. Dezember 2013 einen Aktivsaldo von Fr. 156'981.77 auf. Die Beschwerdeführerin weise ihrerseits auf ihrem Bankkonto per 13. Dezember 2013 ein Guthaben von Fr. 24'319.82 auf. I. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 4. Februar 2014 die Abweisung der Beschwerde. J. Mit Replik vom 17. Februar 2014 halten die Beschwerdeführenden an ihren Anträgen fest. Ergänzend wird festgehalten, die Gastgeber hätten vom 15. bis zum 31. Januar 2014 Ferien in der Heimat der Ehefrau verbracht. Sie hätten bei dieser Gelegenheit ein Einfamilienhaus erworben, in welches nun die beiden Söhne einziehen werden. Die Beschwerdeführerin habe bereits eine Einzahlung von Fr. 17'000.- (gesamte Kaufsumme ca. Fr. 100'000.-) geleistet. K. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit erheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM, mit denen die Erteilung eines Schengen-Visums zu Besuchszwecken verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführenden sind gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 sowie BVGE 2011/1 E. 2).
E. 3 Der angefochtenen Verfügung liegen die Gesuche philippinischer Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen 30-tägigen Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchsteller nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen können und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer drei Monate nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsverordnung gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).
E. 4 Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt:
E. 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (a.M. Philipp Egli / Tobias D. Meyer, in: Martina Caroni / Thomas Gächter / Daniela Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 5 N. 3 f.).
E. 4.2 Bürger von Drittstaaten dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32], Art. 4 VEV).
E. 4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu Egli / Meyer, a.a.O. Art. 5 N. 33). Des weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK).
E. 4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. dazu Egli / Meyer, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr der gesicherten Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK).
E. 4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenommen) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 VEV, Art. 32 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
E. 4.6 Aufgrund ihrer philippinischen Staatsangehörigkeit unterliegen die Gesuchsteller der Visumspflicht (vgl. Anhang I zur Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 SGK steht die Frage der gesicherten Wiederausreise im Vordergrund. Eine solche erachtet die Vorinstanz aufgrund der allgemeinen Situation im Heimatland und der persönlichen Verhältnisse des Gesuchstellers als nicht genügend gesichert. Zur Einschätzung entsprechender Risiken sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen.
E. 4.7 Anhaltspunkte zur Beurteilung einer Gewähr für die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können ein Indiz dafür sein, dass die persönliche Interessenlage nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 5.1 Die philippinische Wirtschaft weist die für viele Entwicklungsländer typische Zweiteilung auf: Moderne Elektronik-Industrie und boomender Dienstleistungssektor auf der einen Seite, Armut und Subsistenzlandwirtschaft andererseits. Die Wachstumsaussichten für die nächsten Jahre sind grundsätzlich vielversprechend. Insbesondere sind die Staatsfinanzen und der private Finanzsektor in einer sehr stabilen Verfassung und sollten selbst stärkeren weltwirtschaftlichen Turbulenzen widerstehen können. Trotz der grundsätzlich positiven wirtschaftlichen Entwicklung in den Philippinen sind jedoch dort nach wie vor breite Bevölkerungsschichten von kargen ökonomischen und sozialen Lebensbedingungen betroffen (Quelle: Webseite des deutschen Auswärtigen Amtes: www.auswaertiges-amt.de, Aussen- und Europapolitik > Länderinformationen > Länder A-Z > Philippinen > Wirtschaft, Stand: April 2013 > Seite besucht im Februar 2014). 5.2 Im Falle der Schweiz wird die Tendenz zur Immigration erfahrungsgemäss dort noch begünstigt, wo durch die Anwesenheit von Verwandten oder Freunden bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz besteht. Angesichts der restriktiven Zulassungsregelung werden dabei nicht selten ausländerrechtliche Bestimmungen umgangen, indem versucht wird, den Aufenthalt - einmal eingereist - auf eine ganz andere rechtliche oder faktische Basis zu stellen und sich so der Pflicht zur Wiederausreise zu entziehen. Solche Umstände und Erfahrungen sind beim Entscheid über die Erteilung eines Visums zu berücksichtigen. 5.3 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur die erwähnten allgemeinen Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein ausländerrechtlich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden. 6.1 Beide Gesuchsteller (geb. 1990 bzw. 1991) sind kinderlos und unverheiratet. Im Auskunftsbogen vom 6. Mai 2013 führt die Beschwerdeführerin aus, ihre Söhne würden noch bei ihrer Schwester in Laguna leben. In ihrer Replik machen die Beschwerdeführenden nun ergänzend geltend, sie hätten mittlerweile anlässlich eines Ferienaufenthaltes vom 15. bis 31. Januar 2014 in der Heimat der Gastgeberin ein Einfamilienhaus erworben, in welches die beiden jungen Männer nun einziehen würden. Eine Anzahlung von ca. Fr. 17'000.- sei bereits geleistet worden. Beweismässig unterlegt wurden diese Aussagen durch Einreichung des Kaufvertrags, eines Dokuments betreffend Zusammenstellung der Finanzierung und des Zahlungsvertrags (je in Kopieform) sowie durch zwei Fotos der Liegenschaft. 6.2 Die wirtschaftlichen Verhältnisse der beiden Brüder stellen sich gemäss den Akten wie folgt dar: Der Gesuchsteller 1 arbeitet seit dem 28. Februar 2012 als Kellner bei C._______ und verdient dort monatlich 11'856 PHP (ca. Fr. 235.-; vgl. Schreiben C._______ vom 12. Februar 2013). Der Beschwerde beigelegt wurden überdies drei Lohnabrechnungen. Es ist somit nicht von der Hand zu weisen, dass der Gesuchsteller 1 seit rund zwei Jahren einer Arbeit nachgeht und damit ein regelmässiges Einkommen zur Deckung seines Lebensunterhaltes erzielt. Kommt hinzu, dass sein erzielter Lohn das monatliche philippinische Durchschnittseinkommen von 184.00 USD (ca. Fr. 163.-) übersteigt (vgl.http://durchschnittseinkommen.net/durchschnittsein-kommen-philippinen, besucht im Februar 2014). Gemäss den Akten schloss der Gesuchsteller 2 sein Studium am San Pedro College of Business Administration am 13. April 2013 ab (vgl. Auskunftsbogen vom 6. Mai 2013; Student Copy 16. November 2012). Nachdem er unmittelbar nach Beendigung seines Studiums noch über keine Arbeit verfügte, ist er nun seit Juni 2013 als "Project Officer" tätig und verdient damit monatlich 17'500 PHP brutto (vgl. Bestätigung der D._______ vom 21. Oktober 2013 sowie Lohnabrechungen vom September bis November 2013). Zu den Akten gelegt wurden zudem auch die Bestätigungen beider Arbeitgeber, den Gesuchstellern für den 30-tägigen Aufenthalt in der Schweiz Urlaub zu bewilligen (vgl. Certification D._______ vom 21. Oktober 2013 sowie Certification C._______ vom 18. Oktober 2013). Kommt hinzu, dass die Vorinstanz durch die schweizerische Auslandvertretung weitere Abklärungen durchführen liess. In diesem Rahmen wurden die Arbeitgeber beider Gesuchsteller kontaktiert. Dabei bestätigten jene erneut, dass den Gesuchstellern für den Aufenthalt in der Schweiz maximal ein Monat Urlaub gewährt werde (vgl. E-Mails vom 11. November 2013 bzw. 12 November 2013). Mit diesen Ausführungen kann davon ausgegangen werden, die Gesuchsteller lebten in wirtschaftlich erträglichen und soliden Verhältnissen, zumal sich nun auch ihre Wohnsituation dadurch verändert hat, dass die Beschwerdeführenden für sie ein Haus in San Pedro, Laguna erworben haben. Es kann somit vorliegend nicht von Lebensverhältnissen ausgegangen werden, die unmittelbar auf vorhandene Emigrationsabsichten hinweisen. 6.3 Nicht unbeachtlich ist zudem auch der Umstand, dass es sich bei den Gesuchstellern um die Söhne der Beschwerdeführerin handelt, welche seit 4 Jahren in der Schweiz lebt. Die Gastgeber weisen damit beschwerdeweise zu Recht daraufhin, es bestehe ein naheliegendes Bedürfnis der Gesuchsteller, einmal das Lebensumfeld ihrer Mutter kennenzulernen.
E. 7 Die aufgezeigten Verhältnisse lassen bei den Gesuchstellern auf eine genügende Gewähr für lautere Absichten bzw. die Wahrscheinlichkeit regelkonformen Verhaltens schliessen. Auch wenn das Risiko für eine Missachtung ausländerrechtlicher Normen nie gänzlich ausgeschlossen werden kann, erscheint es vorliegend doch als gering. Es ist mit anderen Worten nicht davon auszugehen, es bestünden Hinderungsgründe dieser Art gemäss Art. 5 SGK bzw. Art. 5 AuG für die Erteilung des beantragten Visums.
E. 8 In ihrer Verfügung vom 14. November 2013 macht die Vorinstanz des Weiteren geltend, die erforderlichen finanziellen Garantien der Gastgeber würden durch die kantonalen Behörden weiterhin angezweifelt. Die Vorinstanz verzichtete hingegen auf eine abschliessende Prüfung der finanziellen Mittel der Gastgeber, da die Voraussetzungen zur Erteilung des beantragten Schengen-Visums ohnehin nicht erfüllt seien. Vollständigkeitshalber gilt es hingegen darauf hinzuweisen, dass man aufgrund der Akten und der beschwerdeweise getätigten Ausführungen nicht ohne Weiteres darauf schliessen kann, die Gastgeber könnten die finanziellen Garantien nicht erbringen. So wird denn auch erneut geltend gemacht, die Gastgeberin arbeite zu 60% bei E._______ und arbeite zusätzlich 6 Stunden pro Woche als Putzfrau. Der Beschwerdeführer führe eine Garage und erhalte zusätzlich AHV-Leistungen. Zudem wird ausgeführt, der Beschwerdeführer sei daran, seine Erwerbstätigkeit als Garagist einzustellen und seinen Betrieb zu verkaufen. In diesem Zusammenhang habe er von seinem Nachfolger bereits Teilkaufzahlungen erhalten. Sein Geschäftskonto weise per 5. Dezember 2013 einen Aktivsaldo von Fr. 156'981.77 auf. Die Beschwerdeführerin besitze ihrerseits auf ihrem Bankkonto ein Guthaben von Fr. 24'319.82. Die Steuern 2010 bis 2012 seien beglichen worden. Zudem seien auch die provisorischen Steuern für das laufende Jahr bereits beglichen worden. Belegt werden diese Vorbringen mittels Kopien von Bankauszügen und einer Steuerrechnung/-quittung des Jahres 2013.
E. 9 Indem die Vorinstanz den entscheidsrelevanten Sachverhalt wesentlich anders gewichtete, hat sie Bundesrecht verletzt (Art. 49 Bst. a VwVG). Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei bleibt von der Vorinstanz zu prüfen, ob auch die übrigen in Art. 5 SGK genannten Einreisevoraussetzungen erfüllt sind (vgl. dazu auch E. 8) oder allenfalls gemäss Art. 2 Abs. 4 VEV ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit zu erteilen ist. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 e contrario und 2 VwVG) und der geleistete Kostenvorschuss ist zurückzuerstatten. 10.2 Die Beschwerdeführenden haben gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG Anrecht auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (vgl. auch Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese Entschädigung geht zu Lasten der Vorinstanz (vgl. Art. 64 Abs. 2 VwVG). Es wurde keine Kostennote eingereicht, so dass das Gericht die Parteientschädigung aufgrund der Akten festsetzt (vgl. Art. 14 VGKE i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom 14. November 2013 wird aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und der bereits geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- wird den Beschwerdeführenden zurückerstattet.
- Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (inkl. MWST und Auslagen) auszurichten.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Formular: "Zahl-adresse") - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...], [...] retour) - das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau Der Instruktionsrichter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-7063/2013 Urteil vom 11. März 2014 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richterin Ruth Beutler, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer. Parteien
1. X._______,
2. Y._______, vertreten durch lic. iur. Robert Frauchiger, Advokaturbüro, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Schengen-Visum zu Besuchszwecken. Sachverhalt: A. Die philippinischen Staatsangehörigen A._______ (geb. 1990, nachfolgend: Gesuchsteller 1) und B._______ (geb. 1991, nachfolgend: Gesuchsteller 2) beantragten am 14. Februar 2013 bei der Schweizerischen Botschaft in Manila je ein Schengen-Visum für einen einmonatigen Besuchsaufenthalt (vom 8. Mai bis 6. Juni 2013) bei ihrer in der Schweiz lebenden Mutter und deren Ehemann (nachfolgend: Beschwerdeführende bzw. Gastgeber). B. Mit Formularentscheid vom 25. März 2013 lehnte es die Botschaft ab, die gewünschten Visa auszustellen. Sie begründete dies damit, der Nachweis über ausreichende finanzielle Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts oder für die Rückkehr in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat sei nicht erbracht. C. Gegen diese Entscheide erhoben die Beschwerdeführenden Einsprache (Eingang BFM am 28. März 2013). D. Nachdem die Vorinstanz durch das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau weitere Abklärungen zum Sachverhalt veranlasst hatte, wies sie die Einsprache mit Verfügung vom 5. Juni 2013 ab. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, nach Einschätzung der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde bestehe vorliegend - aufgrund von Steuerausständen, vorhandenen Zahlungsbefehlen sowie Konkursandrohungen - nicht genügend Bonität. E. Die dagegen von den Beschwerdeführenden eingereichte Rechtsmitteleingabe vom 3. Juli 2013 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 25. September 2013 gut. Die angefochtene Verfügung wurde aufgehoben und die Sache zur ergänzenden Abklärung und Beurteilung an das BFM zurückgewiesen. Begründet wurde dies mit dem Umstand, die vorliegenden Akten würden keine abschliessenden Aussagen zu den finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführenden zulassen. Das BFM habe nicht berücksichtigt, dass die Gastgeber in ihrer Beschwerde geltend machten, sie hätten keine Steuerausstände mehr und auch die Zahlungsbefehle und Konkursandrohungen seien erledigt. Die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführenden seien mittels entsprechender Dokumente belegt worden. F. In der Folge ersuchte die Vorinstanz die Migrationsbehörde des Kantons Aargau wie auch die Schweizer Vertretung nochmals um Durchführung ergänzender Abklärungen hinsichtlich der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden sowie der übrigen Voraussetzungen zur Erteilung eines Schengenvisums (Aufenthaltszweck, Garantie für eine Wiederausreise der Gäste). G. Mit Verfügung vom 14. November 2013 wies die Vorinstanz die Einsprache der Beschwerdeführenden abermals ab. Dabei führte sie aus, die Gesuchsteller würden in einer Region leben, aus der als Folge der dort insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Besondere Gewähr für die fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt ergebe sich auch aus den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Gesuchsteller nicht. Sie seien jung, ledig und kinderlos und würden angeblich noch bei ihrer Tante leben. Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesuchsteller würden keine besondere Gewähr für eine gesicherte und fristgerechte Wiederausreise bieten. Hinzu komme, dass die kantonale Behörde nach nochmals durchgeführten Inlandabklärungen die erforderlichen finanziellen Garantien weiterhin anzweifle. Da jedoch mit der nicht gesicherten Wiederausreise die Voraussetzungen zur Erteilung eines Schengen-Visums ohnehin nicht erfüllt seien, erübrige sich vorliegend eine abschliessende Prüfung der finanziellen Mittel der Gastgeber. H. Mit Beschwerde vom 16. Dezember 2013 beantragen die Beschwerdeführenden die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, und die zuständigen Stellen seien anzuweisen, den Gesuchstellern die beantragten Visa zu erteilen. Sie machen im Wesentlichen geltend, die Mutter der Gesuchsteller - die Beschwerdeführerin - lebe seit vier Jahren in der Schweiz und sei mit einem Schweizer Bürger verheiratet. Es sei naheliegend, dass sowohl der Gastgeber die Söhne seiner Ehefrau kennenlernen wolle wie auch die Mutter ihren Söhnen ihr Lebensumfeld und die Schweiz zeigen wolle. Beide Gesuchsteller hätten eine solide Arbeitsstelle in ihrem Heimatland. Es lägen Bestätigungen der Arbeitgeber vor, dass die Brüder für einen Ferienaufenthalt in der Schweiz Urlaub bekämen. Die Garantien der Beschwerdeführer seien zudem in keiner Weise berücksichtigt worden. Der im Pensionsalter stehende Beschwerdeführer sei daran, seine Erwerbstätigkeit als Garagist einzustellen und seinen Betrieb zu verkaufen. Er habe von seinem Nachfolger bereits Teilkaufzahlungen erhalten. So weise sein Geschäftskonto per 5. Dezember 2013 einen Aktivsaldo von Fr. 156'981.77 auf. Die Beschwerdeführerin weise ihrerseits auf ihrem Bankkonto per 13. Dezember 2013 ein Guthaben von Fr. 24'319.82 auf. I. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 4. Februar 2014 die Abweisung der Beschwerde. J. Mit Replik vom 17. Februar 2014 halten die Beschwerdeführenden an ihren Anträgen fest. Ergänzend wird festgehalten, die Gastgeber hätten vom 15. bis zum 31. Januar 2014 Ferien in der Heimat der Ehefrau verbracht. Sie hätten bei dieser Gelegenheit ein Einfamilienhaus erworben, in welches nun die beiden Söhne einziehen werden. Die Beschwerdeführerin habe bereits eine Einzahlung von Fr. 17'000.- (gesamte Kaufsumme ca. Fr. 100'000.-) geleistet. K. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit erheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM, mit denen die Erteilung eines Schengen-Visums zu Besuchszwecken verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführenden sind gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 sowie BVGE 2011/1 E. 2).
3. Der angefochtenen Verfügung liegen die Gesuche philippinischer Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen 30-tägigen Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchsteller nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen können und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer drei Monate nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsverordnung gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).
4. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt: 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (a.M. Philipp Egli / Tobias D. Meyer, in: Martina Caroni / Thomas Gächter / Daniela Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 5 N. 3 f.). 4.2 Bürger von Drittstaaten dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32], Art. 4 VEV). 4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu Egli / Meyer, a.a.O. Art. 5 N. 33). Des weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK). 4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. dazu Egli / Meyer, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr der gesicherten Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK). 4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenommen) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 VEV, Art. 32 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK). 4.6 Aufgrund ihrer philippinischen Staatsangehörigkeit unterliegen die Gesuchsteller der Visumspflicht (vgl. Anhang I zur Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 SGK steht die Frage der gesicherten Wiederausreise im Vordergrund. Eine solche erachtet die Vorinstanz aufgrund der allgemeinen Situation im Heimatland und der persönlichen Verhältnisse des Gesuchstellers als nicht genügend gesichert. Zur Einschätzung entsprechender Risiken sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. 4.7 Anhaltspunkte zur Beurteilung einer Gewähr für die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können ein Indiz dafür sein, dass die persönliche Interessenlage nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 5.1 Die philippinische Wirtschaft weist die für viele Entwicklungsländer typische Zweiteilung auf: Moderne Elektronik-Industrie und boomender Dienstleistungssektor auf der einen Seite, Armut und Subsistenzlandwirtschaft andererseits. Die Wachstumsaussichten für die nächsten Jahre sind grundsätzlich vielversprechend. Insbesondere sind die Staatsfinanzen und der private Finanzsektor in einer sehr stabilen Verfassung und sollten selbst stärkeren weltwirtschaftlichen Turbulenzen widerstehen können. Trotz der grundsätzlich positiven wirtschaftlichen Entwicklung in den Philippinen sind jedoch dort nach wie vor breite Bevölkerungsschichten von kargen ökonomischen und sozialen Lebensbedingungen betroffen (Quelle: Webseite des deutschen Auswärtigen Amtes: www.auswaertiges-amt.de, Aussen- und Europapolitik > Länderinformationen > Länder A-Z > Philippinen > Wirtschaft, Stand: April 2013 > Seite besucht im Februar 2014). 5.2 Im Falle der Schweiz wird die Tendenz zur Immigration erfahrungsgemäss dort noch begünstigt, wo durch die Anwesenheit von Verwandten oder Freunden bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz besteht. Angesichts der restriktiven Zulassungsregelung werden dabei nicht selten ausländerrechtliche Bestimmungen umgangen, indem versucht wird, den Aufenthalt - einmal eingereist - auf eine ganz andere rechtliche oder faktische Basis zu stellen und sich so der Pflicht zur Wiederausreise zu entziehen. Solche Umstände und Erfahrungen sind beim Entscheid über die Erteilung eines Visums zu berücksichtigen. 5.3 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur die erwähnten allgemeinen Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein ausländerrechtlich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden. 6.1 Beide Gesuchsteller (geb. 1990 bzw. 1991) sind kinderlos und unverheiratet. Im Auskunftsbogen vom 6. Mai 2013 führt die Beschwerdeführerin aus, ihre Söhne würden noch bei ihrer Schwester in Laguna leben. In ihrer Replik machen die Beschwerdeführenden nun ergänzend geltend, sie hätten mittlerweile anlässlich eines Ferienaufenthaltes vom 15. bis 31. Januar 2014 in der Heimat der Gastgeberin ein Einfamilienhaus erworben, in welches die beiden jungen Männer nun einziehen würden. Eine Anzahlung von ca. Fr. 17'000.- sei bereits geleistet worden. Beweismässig unterlegt wurden diese Aussagen durch Einreichung des Kaufvertrags, eines Dokuments betreffend Zusammenstellung der Finanzierung und des Zahlungsvertrags (je in Kopieform) sowie durch zwei Fotos der Liegenschaft. 6.2 Die wirtschaftlichen Verhältnisse der beiden Brüder stellen sich gemäss den Akten wie folgt dar: Der Gesuchsteller 1 arbeitet seit dem 28. Februar 2012 als Kellner bei C._______ und verdient dort monatlich 11'856 PHP (ca. Fr. 235.-; vgl. Schreiben C._______ vom 12. Februar 2013). Der Beschwerde beigelegt wurden überdies drei Lohnabrechnungen. Es ist somit nicht von der Hand zu weisen, dass der Gesuchsteller 1 seit rund zwei Jahren einer Arbeit nachgeht und damit ein regelmässiges Einkommen zur Deckung seines Lebensunterhaltes erzielt. Kommt hinzu, dass sein erzielter Lohn das monatliche philippinische Durchschnittseinkommen von 184.00 USD (ca. Fr. 163.-) übersteigt (vgl.http://durchschnittseinkommen.net/durchschnittsein-kommen-philippinen, besucht im Februar 2014). Gemäss den Akten schloss der Gesuchsteller 2 sein Studium am San Pedro College of Business Administration am 13. April 2013 ab (vgl. Auskunftsbogen vom 6. Mai 2013; Student Copy 16. November 2012). Nachdem er unmittelbar nach Beendigung seines Studiums noch über keine Arbeit verfügte, ist er nun seit Juni 2013 als "Project Officer" tätig und verdient damit monatlich 17'500 PHP brutto (vgl. Bestätigung der D._______ vom 21. Oktober 2013 sowie Lohnabrechungen vom September bis November 2013). Zu den Akten gelegt wurden zudem auch die Bestätigungen beider Arbeitgeber, den Gesuchstellern für den 30-tägigen Aufenthalt in der Schweiz Urlaub zu bewilligen (vgl. Certification D._______ vom 21. Oktober 2013 sowie Certification C._______ vom 18. Oktober 2013). Kommt hinzu, dass die Vorinstanz durch die schweizerische Auslandvertretung weitere Abklärungen durchführen liess. In diesem Rahmen wurden die Arbeitgeber beider Gesuchsteller kontaktiert. Dabei bestätigten jene erneut, dass den Gesuchstellern für den Aufenthalt in der Schweiz maximal ein Monat Urlaub gewährt werde (vgl. E-Mails vom 11. November 2013 bzw. 12 November 2013). Mit diesen Ausführungen kann davon ausgegangen werden, die Gesuchsteller lebten in wirtschaftlich erträglichen und soliden Verhältnissen, zumal sich nun auch ihre Wohnsituation dadurch verändert hat, dass die Beschwerdeführenden für sie ein Haus in San Pedro, Laguna erworben haben. Es kann somit vorliegend nicht von Lebensverhältnissen ausgegangen werden, die unmittelbar auf vorhandene Emigrationsabsichten hinweisen. 6.3 Nicht unbeachtlich ist zudem auch der Umstand, dass es sich bei den Gesuchstellern um die Söhne der Beschwerdeführerin handelt, welche seit 4 Jahren in der Schweiz lebt. Die Gastgeber weisen damit beschwerdeweise zu Recht daraufhin, es bestehe ein naheliegendes Bedürfnis der Gesuchsteller, einmal das Lebensumfeld ihrer Mutter kennenzulernen.
7. Die aufgezeigten Verhältnisse lassen bei den Gesuchstellern auf eine genügende Gewähr für lautere Absichten bzw. die Wahrscheinlichkeit regelkonformen Verhaltens schliessen. Auch wenn das Risiko für eine Missachtung ausländerrechtlicher Normen nie gänzlich ausgeschlossen werden kann, erscheint es vorliegend doch als gering. Es ist mit anderen Worten nicht davon auszugehen, es bestünden Hinderungsgründe dieser Art gemäss Art. 5 SGK bzw. Art. 5 AuG für die Erteilung des beantragten Visums.
8. In ihrer Verfügung vom 14. November 2013 macht die Vorinstanz des Weiteren geltend, die erforderlichen finanziellen Garantien der Gastgeber würden durch die kantonalen Behörden weiterhin angezweifelt. Die Vorinstanz verzichtete hingegen auf eine abschliessende Prüfung der finanziellen Mittel der Gastgeber, da die Voraussetzungen zur Erteilung des beantragten Schengen-Visums ohnehin nicht erfüllt seien. Vollständigkeitshalber gilt es hingegen darauf hinzuweisen, dass man aufgrund der Akten und der beschwerdeweise getätigten Ausführungen nicht ohne Weiteres darauf schliessen kann, die Gastgeber könnten die finanziellen Garantien nicht erbringen. So wird denn auch erneut geltend gemacht, die Gastgeberin arbeite zu 60% bei E._______ und arbeite zusätzlich 6 Stunden pro Woche als Putzfrau. Der Beschwerdeführer führe eine Garage und erhalte zusätzlich AHV-Leistungen. Zudem wird ausgeführt, der Beschwerdeführer sei daran, seine Erwerbstätigkeit als Garagist einzustellen und seinen Betrieb zu verkaufen. In diesem Zusammenhang habe er von seinem Nachfolger bereits Teilkaufzahlungen erhalten. Sein Geschäftskonto weise per 5. Dezember 2013 einen Aktivsaldo von Fr. 156'981.77 auf. Die Beschwerdeführerin besitze ihrerseits auf ihrem Bankkonto ein Guthaben von Fr. 24'319.82. Die Steuern 2010 bis 2012 seien beglichen worden. Zudem seien auch die provisorischen Steuern für das laufende Jahr bereits beglichen worden. Belegt werden diese Vorbringen mittels Kopien von Bankauszügen und einer Steuerrechnung/-quittung des Jahres 2013.
9. Indem die Vorinstanz den entscheidsrelevanten Sachverhalt wesentlich anders gewichtete, hat sie Bundesrecht verletzt (Art. 49 Bst. a VwVG). Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei bleibt von der Vorinstanz zu prüfen, ob auch die übrigen in Art. 5 SGK genannten Einreisevoraussetzungen erfüllt sind (vgl. dazu auch E. 8) oder allenfalls gemäss Art. 2 Abs. 4 VEV ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit zu erteilen ist. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 e contrario und 2 VwVG) und der geleistete Kostenvorschuss ist zurückzuerstatten. 10.2 Die Beschwerdeführenden haben gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG Anrecht auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (vgl. auch Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese Entschädigung geht zu Lasten der Vorinstanz (vgl. Art. 64 Abs. 2 VwVG). Es wurde keine Kostennote eingereicht, so dass das Gericht die Parteientschädigung aufgrund der Akten festsetzt (vgl. Art. 14 VGKE i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom 14. November 2013 wird aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und der bereits geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- wird den Beschwerdeführenden zurückerstattet.
3. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (inkl. MWST und Auslagen) auszurichten.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Formular: "Zahl-adresse")
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...], [...] retour)
- das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau Der Instruktionsrichter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer Versand: