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C-4385/2013

C-4385/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2015-10-26 · Deutsch CH

Sozialhilfe an Auslandschweizer

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ist 1946 geboren und Bürger von Muttenz (BL). Er ist verheiratet; seine Ehefrau (geb. 1957) ist philippinisch-schweizerische Doppelbürgerin. Das Ehepaar hat zwei 1986 bzw. 1989 geborene Töchter (ebenfalls philippinisch-schweizerische Doppelbürgerinnen). 1997 zog die Familie - die zuvor lange Zeit in Deutschland gelebt hatte - auf die Philippinen. B. Am 20. Februar 2013 gelangte der Beschwerdeführer an die Schweizer Vertretung in Manila und beantragte gestützt auf das Bundesgesetz vom 21. März 1973 über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland (BSDA, SR 852.1) eine Ausrichtung periodischer Unterstützungsleistungen zur Bestreitung eines Teils seiner Lebenshaltungskosten (Akten der Vorinstanz [nachfolgend: EDA act.] 1). In einer erläuternden E-Mail vom 3. März 2013 liess der Beschwerdeführer durch seine jüngere Tochter an die Adresse der Schweizer Vertretung ausführen, er und seine Familie lebten ausschliesslich von seiner Rente, welche 397 Euro (umgerechnet etwa 21'000 Philippinische Pesos PHP) betrage. Seine Ehefrau sei zwar freiberuflich als "Real Estate Agent" tätig. In dieser Eigenschaft leiste sie für Landkäufer Vorarbeiten im Verkehr mit den zuständigen Behörden. Aus dieser Tätigkeit ergebe sich aber kein regelmässiges Einkommen. Die beiden Töchter befänden sich noch in der Ausbildung. Die momentanen Lebenshaltungskosten für die ganze Familie betrügen - knapp gerechnet - ungefähr 39'000 PHP, woraus sich ein Haushaltsdefizit in der Grössenordnung von 18'000 PHP ergebe (EDA act. 3). In einem vom Beschwerdeführer am 1. April 2013 handschriftlich ausgefüllten Budget-Formular errechnete er sogar fixe Lebenshaltungskosten im Umfang von 57'800 PHP, woraus sich - bei einem Einkommen von 22'000 PHP - ein Defizit von 35'800 PHP ergab (EDA act. 6). C. In ihrem gesuchsbegleitenden Bericht vom 30. April 2013 (EDA act. 7) hielt die Schweizerische Vertretung unter anderem fest, bei der Ehefrau sei das philippinische Bürgerrecht vorherrschend. Die Barreserven der Familie seien zwar durch das Studium der beiden Töchter aufgebraucht, die Töchter sollten aber jetzt für ihren Lebensunterhalt selbst aufkommen können. Gemäss dem von der Botschaft errechneten Budget (EDA act. 8) sollte der Beschwerdeführer über ausreichende finanzielle Mittel für sich und seine Ehefrau verfügen. D. Nachdem der damals zuständige Fachbereich Sozialhilfe für Auslandschweizer/innen im Bundesamt für Justiz (seit 1. Januar 2015 Zentrum für Bürgerservice, Sozialhilfe für Auslandschweizer/innen in der Konsularischen Direktion des EDA) bei der Schweizerischen Vertretung in Manila ergänzende Erkundigungen eingeholt hatte, wies er das Unterstützungsgesuch mit Verfügung vom 19. Juni 2013 ab. Zur Begründung führte die Vorinstanz (unter Verweis auf eine von ihr angefertigte Budget-Aufstellung vom 14. Juni 2013, aus der sich ein Einnahmeüberschuss von 11'327.80 PHP ergab) aus, die Eigenmittel des Gesuchstellers genügten, um seinen Lebensunterhalt sowie seinen Anteil an den Haushaltskosten zu decken. Mit seiner Rente könne der Beschwerdeführer sogar den Bedarf seiner Gattin weitgehend decken, welche zudem berufstätig und Eigentümerin des gemeinsam bewohnten Hauses sei. E. Dagegen gelangte der Beschwerdeführer mit einer Rechtsmitteleingabe vom 23. Juli 2013 an die Schweizer Vertretung in Manila. In formeller Hinsicht ersuchte er um Zuordnung eines Rechtsbeistandes, sollte sein Begehren erneut abgelehnt werden. In materieller Hinsicht beantragt er sinngemäss, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und sein Unterstützungsgesuch sei gutzuheissen. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, es sei nicht möglich, auf den Philippinen mit 11'327 PHP die Lebenshaltungskosten von drei Personen zu finanzieren. Ausgehend von diesem Betrag stünden ihnen pro Person und Tag nämlich lediglich umgerechnet CHF 3.00 zur Verfügung. Insbesondere habe die Vorinstanz bei der Budgetberechnung die Kosten für seine ältere Tochter zu Unrecht nicht berücksichtigt. Diese lebe in der Stadt Cebu, gehe immer noch einem Studium nach und habe kein Einkommen. F. Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 18. Dezember 2013 an ihrer Verfügung fest und schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Ergänzend wird festgehalten, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers nicht Schweizerin, und deshalb nicht unterstützungsberechtigt sei. Sodann lebten die beiden volljährigen Töchter nicht im Haushalt des Beschwerdeführers, weshalb sie in die Budgetberechnung nicht einzubeziehen seien. Die jüngere der beiden Töchter habe denn auch ein eigenes Unterstützungsgesuch gestellt, das allerdings wegen eines vorherrschenden ausländischen Bürgerrechts abgewiesen worden sei. Auch bei der älteren Tochter würde das vorherrschende philippinische Bürgerrecht einer Unterstützung wohl entgegenstehen. Berechnungsgrundlage für das Budget sei somit ein Zweipersonenhaushalt. Das monatliche Haushaltsgeld bei Unterstützungen auf den Philippinen sei für das Jahr 2013 auf 7'800.00 PHP (damals umgerechnet 156.50 CHF) festgelegt worden. Dieser Betrag entspräche in der Schweiz 875 CHF gestützt auf einen Binnenkaufkraftvergleich zwischen Zürich (100 %) und Manila (17,9 %). Dieser Betrag, der den Berechnungen des Budgets des Beschwerdeführers zugrunde gelegt sei, erlaube durchaus eine angemessene Deckung der notwendigen Lebenshaltungskosten eines Auslandschweizers. In einer Replik vom 5. Mai 2014 hält der Beschwerdeführer an seinem Antrag und an dessen Begründung fest. Er weist zunächst darauf hin, dass seine Ehefrau entgegen der Feststellung der Vorinstanz das Schweizer Bürgerrecht habe. Was seine ältere Tochter anbelange, möge zwar zutreffen, dass diese nach den massgebenden Bestimmungen weder unterstützungsberechtigt noch in die Budgetberechnung einzubeziehen sei. Dennoch hoffe er, dass die Auslagen, die er für diese Tochter habe, bei der Beurteilung seines Unterstützungsgesuchs mitberücksichtigt werden könnten; denn auf den Philippinen gebe es "keine Form von sozialer Unterstützung". Im Weiteren hält der Beschwerdeführer den Ausführungen der Vorinstanz entgegen, dass mit einem monatlichen Haushaltsgeld von 7'800 PHP selbst ein Einheimischer auf den Philippinen nicht auskommen könnte. Schliesslich äusserte der Beschwerdeführer den Wunsch auf Beiordnung eines Anwaltes auf den Philippinen. G. Mit Schreiben vom 25. März 2015 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesverwaltungsgericht darauf aufmerksam gemacht, dass sein Antrag auf Beiordnung eines Anwalts unklar und in der geäusserten Form nicht behandelbar sei. Darauf reagierte er nicht mehr. H. Die jüngere Tochter des Beschwerdeführers gelangte im November 2013 in die Schweiz und nahm hier Wohnsitz (BVGer act. 5 mit Beilage). I. Auf den weiteren Akteninhalt ist, soweit entscheidswesentlich, in den Erwägungen einzugehen.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des früheren Fachbereichs für Sozialhilfe im BJ bzw. der heutigen Konsularischen Direktion des EDA betreffend Sozialhilfeleistungen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland nach Art. 14 Abs. 1 BSDA.

E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Analog zum Sozialversicherungsrecht ist auf dem Gebiet der Sozialhilfe an Schweizer Staatsangehörige im Ausland grundsätzlich auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen, wie sie sich zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung dargestellt haben (vgl. anstelle vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1066/2014 vom 9. Juni 2015 E. 2 mit Hinweis).

E. 3.1 Gemäss Art. 1 BSDA gewährt der Bund im Rahmen dieses Gesetzes Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern, die sich in einer Notlage befinden, Sozialhilfeleistungen. "Auslandschweizer" im Sinne dieses Gesetzes sind nach Art. 2 BSDA Schweizer Bürgerinnen und Bürger, die im Ausland Wohnsitz haben oder sich seit mehr als drei Monaten dort aufhalten. Gemäss Art. 5 BSDA werden Sozialhilfeleistungen nur Personen gewährt, die ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, Beiträgen von privater Seite oder Hilfeleistungen des Aufenthaltsstaates bestreiten können. Doppelbürger, deren ausländisches Bürgerrecht vorherrscht, werden in der Regel nicht unterstützt (Art. 6 BSDA). Art. 8 Abs. 1 BSDA bestimmt, dass sich Art und Mass der Sozialhilfe nach den besonderen Verhältnissen des Aufenthaltsstaates richten, unter Berücksichtigung der notwendigen Lebensbedürfnisse eines sich dort aufhaltenden Schweizers.

E. 3.2 Das BSDA bezweckt in Not geratenen Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern eine einfache, angemessene Lebensführung zu ermöglichen. Bei der Festsetzung der Unterstützung ist nicht allein auf schweizerische Verhältnisse abzustellen; zu berücksichtigen sind vielmehr auch die Lebenskosten am Aufenthaltsort der bedürftigen Personen (zum Ganzen vgl. die Botschaft des Bundesrates vom 6. September 1972 zum Entwurf eines Bundesgesetzes über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer, BBl 1972 ll 559/560, sowie Ziff. 1.1 der ab 1. Januar 2015 geltenden Richtlinien der Konsularischen Direktion zur Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, welche inhaltlich der Version des BJ vom 1. Januar 2010 entsprechen [nachfolgend: Richtlinien], online abrufbar unter: www.eda.admin.ch > Dienstleistungen und Publikationen > Dienstleistungen für Schweizer Staatsangehörige im Ausland > Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer [SAS]).

E. 3.3 Die allfällige Bedürftigkeit einer Person wird - um dem Gleichbehandlungsgebot Rechnung zu tragen - in jedem Unterstützungsfall auf der Grundlage eines Haushaltsbudgets festgestellt. Jedem Gesuch um Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen ist daher ein solches Budget zugrunde zu legen, in welchem die anrechenbaren Einnahmen der gesuchstellenden Person ihren anerkannten Ausgaben gegenüber gestellt sind (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und Art. 13 Abs. 3 der Verordnung vom 4. November 2009 über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland [VSDA, SR 852.11] sowie Ziff. 2.1 der Richtlinien). Bei der Berechnung des Budgets stützen sich die zuständigen Behörden auf die allgemeinen sozialhilferechtlichen Grundsätze (beispielsweise die Empfehlungen der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS] oder die Richtlinien). Die Höhe der auszurichtenden wiederkehrenden Sozialhilfeleistungen entspricht dem in diesem Budget festgestellten Fehlbetrag (vgl. Art. 9 Abs. 1 VSDA).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst ganz allgemein den von der Vor­instanz im Jahre 2013 für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer auf den Philippinen errechneten Grundbedarf (monatlich 7'800 PHP) als ungenügend. Viele Faktoren seien dabei nicht eingerechnet worden.

E. 4.1.1 Gemäss den Weisungen (Ziff. 2.2.1.) handelt es sich beim Haushaltsgeld um einen Grundbetrag, mit dem alltägliche Lebenshaltungskosten wie die Kosten für Nahrungsmittel, Getränke, Körperpflege, Coiffeur, Reinigung und Unterhalt von Kleidern und Wohnung, kleinere alltägliche Bedarfsartikel sowie Abfallgebühren zu bestreiten sind.

E. 4.1.2 Das Haushaltsgeld wird auf Vorschlag der schweizerischen Vertretungen von der KD periodisch länder- oder regionenweise festgelegt (Art. 8 Abs. 1 VSDA) und orientiert sich an der Binnenkaufkraft bzw. den Lebenshaltungskosten im jeweiligen Land. Bei der Festlegung des Haushaltsgeldes geht die KD von einer einfachen Lebensführung einer Person aus.

E. 4.1.3 Vom Grundbedarf gesondert zu veranschlagen sind die weitergehenden Lebenshaltungskosten wie beispielsweise Wohn- und Wohnnebenkosten, Auslagen für Versicherungen und Mobilität, Erwerbsunkosten, aber auch Auslagen für Bekleidung und Kommunikation sowie Taschengeld. Kosten aus ärztlicher Behandlung (Konsultationen, Medikamente usw.) werden in aller Regel nicht als Fixum, sondern - soweit tatsächlich entstanden - individuell erfasst und vergütet. Der Grundbedarf dürfte daher in aller Regel nur den kleineren Teil der gesamten Lebenshaltungskosten einer Person ausmachen. Da der Beschwerdeführer die Höhe des von der Vorinstanz für die Philippinen festgelegten Haushaltsgeldes lediglich in pauschaler Weise rügt, ist fraglich, ob er die aufgezeigte Differenzierung zwischen Grundbedarf und weiteren Lebenshaltungskosten überhaupt vorgenommen hat.

E. 4.1.4 Vor dem Hintergrund der Tatsache, dass das philippinische Durchschnittseinkommen im massgebenden Zeitraum 184 USD (umgerechnet 8'203 PHP) betrug (vgl. Urteil des BVGer C-7063/2013 vom 11. Marz 2014 E. 6.2 mit Hinweis auf http://durchschnittseinkommen.net/durch­schnittseinkommen philippinen), erscheint das damals festgelegte monatliche Haushaltsgeld von 7'800 PHP nicht als unverhältnismässig. Die betreffende Rüge des Beschwerdeführers - die sich im Übrigen nicht dazu äussert, welche Posten bzw. Faktoren bei Berechnung des Existenzminimums überhaupt nicht oder nur ungenügend berücksichtigt worden sein sollen - ist daher unbegründet.

E. 4.2 Hauptstreitpunkt der Beschwerdeangelegenheit bildet die unterschied­liche Berechnung des individuellen Budgets durch den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.

E. 4.2.1 In dem vom Beschwerdeführer selbst erstellten Budget (EDA act. 6) wurden Einnahmen von 22'000 PHP Ausgaben von 57'800 PHP gegenübergestellt. Im Weiteren wurden noch "zusätzliche monatliche Auslagen für Unterstützte" von 20'900 PHP aufgeführt. Insgesamt ergab sich daraus ein Fehlbetrag von 56'700 PHP. Der Beschwerdeführer ging dabei von einem Haushaltsgeld für vier Personen aus und budgetierte dafür 30'000 PHP. Sodann führte er die für seine beiden Töchter in Cebu gemietete Wohnung auf (11'000 PHP). 20'900 PHP budgetierte er für Ausbildung und weitere Kosten für die ältere Tochter, die - wie bereits erwähnt - jedenfalls damals noch kein eigenes Einkommen erzielte.

E. 4.2.2 Das von der Vorinstanz bereinigte Budget (welches der angefochtenen Verfügung zugrunde liegt; EDA act. 12) geht demgegenüber von Einnahmen von 21'340 PHP und Ausgaben in der Höhe von 10'012.20 PHP aus. Daraus errechnete die Vorinstanz einen Überschuss von 11'327.80 PHP.

E. 4.2.3 Die Vorinstanz strich zunächst sämtliche vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ausgaben, die ausschliesslich seine beiden Töchter betrafen. Sie wies - wenn auch erst in ihrer Vernehmlassung - zu Recht darauf hin, dass die volljährigen, nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Töchter nicht im Budget des Beschwerdeführers berücksichtigt werden könnten. In seiner Replik räumt der Beschwerdeführer zwar ein, dass die Auslagen, die er für die ältere der beiden Töchter bestreite, nach den massgebenden rechtlichen Bestimmungen nicht als anerkannte Ausgaben im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. a VSDA zu qualifizieren seien. Dennoch will er diese Auslagen bei der Budgetierung seiner Lebenskosten berücksichtigt haben, weil sie sonst von niemandem getragen werden. Darin kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden. Die Tochter, um die es vorliegend geht, ist - wie erwähnt - philippinisch-schweizerische Doppelbürgerin. Im Zeitpunkt des Unterstützungsgesuchs des Beschwerdeführers war sie bereits 26 Jahre alt und lebte nicht mehr im Haushalt ihrer Eltern. Sie wäre - wenn überhaupt - als eigenständiger Unterstützungsfall zu behandeln. Dass der Vater für sie aufkommt, ändert daran nichts. Leistungen, die der Beschwerdeführer für seine Tochter erbringt, fallen nicht unter anrechenbare Ausgaben im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. a VSDA. Im Übrigen dürfte die wirtschaftliche Situation in Bezug auf die Tochter nicht derart angespannt sein, wie vom Beschwerdeführer behauptet. Immerhin hatte diese in der Vergangenheit auch schon Stipendien erhalten.

E. 4.2.4 Im Weiteren wurde seitens der Vorinstanz der Budgetposten 'Haushaltsgeld' gekürzt: Die Vorinstanz ging von einem Zweipersonenhaushalt aus, wobei nur eine Person - der Beschwerdeführer selbst - als unterstützungsberechtigt angesehen wurde. Die Ehefrau des Beschwerdeführers wurde gestützt auf Art. 6 BSDA nicht als unterstützungsberechtigt angesehen, weil bei ihr das philippinische Bürgerrecht vorherrschend ist, dies gemäss den von der Schweizer Vertretung in Manila getätigten Abklärungen (EDA act. 5 und act. 7). Die betreffende Beurteilung wurde vom Beschwerdeführer im Übrigen zu Recht nicht bestritten (unzutreffend - aber nicht entscheidrelevant - ist demgegenüber die Feststellung der Vor­instanz in ihrer Vernehmlassung, wonach die Ehefrau des Beschwerdeführers nicht Schweizerin sei; sie ist - wie erwähnt - philippinisch-schweizerische Doppelbürgerin). Ausgehend von einem Zweipersonenhaushalt wurde das Haushaltsgeld den Richtlinien entsprechend auf 76.5 % und damit auf PHP 5'967.00 gekürzt (EDA act. 12). Gegen die Festsetzung des Haushaltsgeldes wird vom Beschwerdeführer kein konkreter Einwand erhoben und diese ist nicht zu beanstanden.

E. 4.2.5 Massiv gekürzt wurde seitens der Vorinstanz zudem der Budgetposten Taschengeld: Der Beschwerdeführer veranschlagte als Taschengeld für zwei Personen 10'000 PHP. Entsprechend den Richtlinien budgetierte die Vorinstanz als Taschengeld für den Beschwerdeführer 10 % des allgemein festgesetzten Haushaltsgeldes, mithin also 780 PHP. Die von der Vorinstanz vorgenommene Kürzung entspricht den Vorgaben, wobei der Beschwerdeführer auch in diesem Zusammenhang keinen konkreten Einwand erhebt.

E. 4.2.6 Bei verschiedenen Budgetposten fallen die von der Vorinstanz festgelegten Beträge zugunsten des Beschwerdeführers aus: So verzichtete er darauf, beim Budgetposten 2.2.3 (Kleider, Wäsche, Schuhe) irgendwelche Kosten zu veranschlagen. Die Vorinstanz budgetierte wiederum entsprechend den Richtlinien für solche Auslagen 10 % des Haushaltsgeldes, d.h. 780 PHP. Für Wohnnebenkosten (Heizung, Wasser, usw.) sowie Ausgaben für Elektrizität und Gas veranschlagte der Beschwerdeführer insgesamt 1'000 PHP. Die Vorinstanz budgetierte hierfür insgesamt 3'230.40 PHP. Schliesslich akzeptierte die Vorinstanz auch eine (offenbar ortsübliche) Sterbekostenversicherung für zwei Personen in der Höhe von 1'100 PHP. Im Falle von gemischtnationalen Ehepaaren, bei denen wie vorliegend nur ein Ehegatte unterstützungsberechtigt ist, werden die gemeinsamen Haushaltskosten durch die Anzahl der im Haushalt lebenden Personen dividiert (vgl. Ziff. 2.6.1 und 2.6.4 der Richtlinien). Von den eben erwähnten Haushaltskosten (inkl. Sterbekostenversicherung), die den Beschwerdeführer und seine Ehefrau gemeinsam betreffen, wurde demzufolge die Hälfte - PHP 2'165.00 - als individuelle Ausgaben anerkannt.

E. 4.2.7 Die Budgetberechnung der Vorinstanz ist nach dem bisher Gesagten nicht zu beanstanden. Beim Vergleich der Kostenaufstellungen fällt einzig auf, dass die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer aufgeführten Ausgaben für Radio, TV, Telefon und Internet (Budgetposten 2.2.4) in der Höhe von 2'000 PHP sowie Auslagen für Krankenversicherung und Selbstbehalte in der Höhe von 700 PHP (Budgetposten 2.3.2) nicht berücksichtigt hat. Dies vermutungsweise deshalb, weil die vom Beschwerdeführer veranschlagten Ausgaben wiederum sämtliche Familienmitglieder betrafen (EDA act. 3 und act. 13) und für diese Kosten keine rechtsgenüglichen Belege eingereicht wurden. Selbst wenn dem Beschwerdeführer ein Teil der Telekommunikationskosten (gemäss Richtlinien in der Regel 10 % des Haushaltsgeldes, mithin also 780 PHP) und ein nicht näher bezifferbarer Betrag für Krankenversicherung und Selbstbehalte angerechnet würden, wären diese Auslagen höchstens mit 1'000 PHP zu veranschlagen und schon deshalb nicht entscheidrelevant, da nach wie vor ein beachtlicher Überschuss zu Gunsten des Beschwerdeführers resultieren würde.

E. 5 Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Vorinstanz vorliegend zu Recht nicht von einer Notlage ausgegangen ist. Individuellen Ausgaben von höchstens 11'000 PHP stehen Einnahmen von 21'340 PHP gegenüber, woraus ein Budgetüberschuss von etwa 10'340 PHP pro Monat resultiert. Bleibt anzumerken, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe die Budgetaufstellung durch die Vorinstanz falsch interpretiert hat. Ihm stehen nicht bloss 11'327 PHP pro Monat zur Deckung seiner Lebenshaltungskosten zur Verfügung, sondern seine volle Rente in der Höhe von umgerechnet 21'340 PHP.

E. 6 Demnach gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde im Ergebnis richtig und vollständig festgestellt und die Vorinstanz hat auch ihr Ermessen pflichtgemäss ausgeübt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig. Angesichts der besonderen Umstände ist jedoch von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen (Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv S. 12

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Kosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. [...]) - die Schweizerische Botschaft in Manila (in Kopie) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Denise Kaufmann Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-4385/2013 Urteil vom 26. Oktober 2015 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Antonio Imoberdorf, Richterin Marianne Teuscher, Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann. Parteien A._______, Beschwerdeführer, Zustelladresse: B._______, gegen Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten EDA, Konsularische Direktion - Zentrum für Bürgerservice, Sozialhilfe für Auslandschweizer/innen (SAS), Bundesgasse 32, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist 1946 geboren und Bürger von Muttenz (BL). Er ist verheiratet; seine Ehefrau (geb. 1957) ist philippinisch-schweizerische Doppelbürgerin. Das Ehepaar hat zwei 1986 bzw. 1989 geborene Töchter (ebenfalls philippinisch-schweizerische Doppelbürgerinnen). 1997 zog die Familie - die zuvor lange Zeit in Deutschland gelebt hatte - auf die Philippinen. B. Am 20. Februar 2013 gelangte der Beschwerdeführer an die Schweizer Vertretung in Manila und beantragte gestützt auf das Bundesgesetz vom 21. März 1973 über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland (BSDA, SR 852.1) eine Ausrichtung periodischer Unterstützungsleistungen zur Bestreitung eines Teils seiner Lebenshaltungskosten (Akten der Vorinstanz [nachfolgend: EDA act.] 1). In einer erläuternden E-Mail vom 3. März 2013 liess der Beschwerdeführer durch seine jüngere Tochter an die Adresse der Schweizer Vertretung ausführen, er und seine Familie lebten ausschliesslich von seiner Rente, welche 397 Euro (umgerechnet etwa 21'000 Philippinische Pesos PHP) betrage. Seine Ehefrau sei zwar freiberuflich als "Real Estate Agent" tätig. In dieser Eigenschaft leiste sie für Landkäufer Vorarbeiten im Verkehr mit den zuständigen Behörden. Aus dieser Tätigkeit ergebe sich aber kein regelmässiges Einkommen. Die beiden Töchter befänden sich noch in der Ausbildung. Die momentanen Lebenshaltungskosten für die ganze Familie betrügen - knapp gerechnet - ungefähr 39'000 PHP, woraus sich ein Haushaltsdefizit in der Grössenordnung von 18'000 PHP ergebe (EDA act. 3). In einem vom Beschwerdeführer am 1. April 2013 handschriftlich ausgefüllten Budget-Formular errechnete er sogar fixe Lebenshaltungskosten im Umfang von 57'800 PHP, woraus sich - bei einem Einkommen von 22'000 PHP - ein Defizit von 35'800 PHP ergab (EDA act. 6). C. In ihrem gesuchsbegleitenden Bericht vom 30. April 2013 (EDA act. 7) hielt die Schweizerische Vertretung unter anderem fest, bei der Ehefrau sei das philippinische Bürgerrecht vorherrschend. Die Barreserven der Familie seien zwar durch das Studium der beiden Töchter aufgebraucht, die Töchter sollten aber jetzt für ihren Lebensunterhalt selbst aufkommen können. Gemäss dem von der Botschaft errechneten Budget (EDA act. 8) sollte der Beschwerdeführer über ausreichende finanzielle Mittel für sich und seine Ehefrau verfügen. D. Nachdem der damals zuständige Fachbereich Sozialhilfe für Auslandschweizer/innen im Bundesamt für Justiz (seit 1. Januar 2015 Zentrum für Bürgerservice, Sozialhilfe für Auslandschweizer/innen in der Konsularischen Direktion des EDA) bei der Schweizerischen Vertretung in Manila ergänzende Erkundigungen eingeholt hatte, wies er das Unterstützungsgesuch mit Verfügung vom 19. Juni 2013 ab. Zur Begründung führte die Vorinstanz (unter Verweis auf eine von ihr angefertigte Budget-Aufstellung vom 14. Juni 2013, aus der sich ein Einnahmeüberschuss von 11'327.80 PHP ergab) aus, die Eigenmittel des Gesuchstellers genügten, um seinen Lebensunterhalt sowie seinen Anteil an den Haushaltskosten zu decken. Mit seiner Rente könne der Beschwerdeführer sogar den Bedarf seiner Gattin weitgehend decken, welche zudem berufstätig und Eigentümerin des gemeinsam bewohnten Hauses sei. E. Dagegen gelangte der Beschwerdeführer mit einer Rechtsmitteleingabe vom 23. Juli 2013 an die Schweizer Vertretung in Manila. In formeller Hinsicht ersuchte er um Zuordnung eines Rechtsbeistandes, sollte sein Begehren erneut abgelehnt werden. In materieller Hinsicht beantragt er sinngemäss, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und sein Unterstützungsgesuch sei gutzuheissen. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, es sei nicht möglich, auf den Philippinen mit 11'327 PHP die Lebenshaltungskosten von drei Personen zu finanzieren. Ausgehend von diesem Betrag stünden ihnen pro Person und Tag nämlich lediglich umgerechnet CHF 3.00 zur Verfügung. Insbesondere habe die Vorinstanz bei der Budgetberechnung die Kosten für seine ältere Tochter zu Unrecht nicht berücksichtigt. Diese lebe in der Stadt Cebu, gehe immer noch einem Studium nach und habe kein Einkommen. F. Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 18. Dezember 2013 an ihrer Verfügung fest und schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Ergänzend wird festgehalten, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers nicht Schweizerin, und deshalb nicht unterstützungsberechtigt sei. Sodann lebten die beiden volljährigen Töchter nicht im Haushalt des Beschwerdeführers, weshalb sie in die Budgetberechnung nicht einzubeziehen seien. Die jüngere der beiden Töchter habe denn auch ein eigenes Unterstützungsgesuch gestellt, das allerdings wegen eines vorherrschenden ausländischen Bürgerrechts abgewiesen worden sei. Auch bei der älteren Tochter würde das vorherrschende philippinische Bürgerrecht einer Unterstützung wohl entgegenstehen. Berechnungsgrundlage für das Budget sei somit ein Zweipersonenhaushalt. Das monatliche Haushaltsgeld bei Unterstützungen auf den Philippinen sei für das Jahr 2013 auf 7'800.00 PHP (damals umgerechnet 156.50 CHF) festgelegt worden. Dieser Betrag entspräche in der Schweiz 875 CHF gestützt auf einen Binnenkaufkraftvergleich zwischen Zürich (100 %) und Manila (17,9 %). Dieser Betrag, der den Berechnungen des Budgets des Beschwerdeführers zugrunde gelegt sei, erlaube durchaus eine angemessene Deckung der notwendigen Lebenshaltungskosten eines Auslandschweizers. In einer Replik vom 5. Mai 2014 hält der Beschwerdeführer an seinem Antrag und an dessen Begründung fest. Er weist zunächst darauf hin, dass seine Ehefrau entgegen der Feststellung der Vorinstanz das Schweizer Bürgerrecht habe. Was seine ältere Tochter anbelange, möge zwar zutreffen, dass diese nach den massgebenden Bestimmungen weder unterstützungsberechtigt noch in die Budgetberechnung einzubeziehen sei. Dennoch hoffe er, dass die Auslagen, die er für diese Tochter habe, bei der Beurteilung seines Unterstützungsgesuchs mitberücksichtigt werden könnten; denn auf den Philippinen gebe es "keine Form von sozialer Unterstützung". Im Weiteren hält der Beschwerdeführer den Ausführungen der Vorinstanz entgegen, dass mit einem monatlichen Haushaltsgeld von 7'800 PHP selbst ein Einheimischer auf den Philippinen nicht auskommen könnte. Schliesslich äusserte der Beschwerdeführer den Wunsch auf Beiordnung eines Anwaltes auf den Philippinen. G. Mit Schreiben vom 25. März 2015 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesverwaltungsgericht darauf aufmerksam gemacht, dass sein Antrag auf Beiordnung eines Anwalts unklar und in der geäusserten Form nicht behandelbar sei. Darauf reagierte er nicht mehr. H. Die jüngere Tochter des Beschwerdeführers gelangte im November 2013 in die Schweiz und nahm hier Wohnsitz (BVGer act. 5 mit Beilage). I. Auf den weiteren Akteninhalt ist, soweit entscheidswesentlich, in den Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des früheren Fachbereichs für Sozialhilfe im BJ bzw. der heutigen Konsularischen Direktion des EDA betreffend Sozialhilfeleistungen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland nach Art. 14 Abs. 1 BSDA. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Analog zum Sozialversicherungsrecht ist auf dem Gebiet der Sozialhilfe an Schweizer Staatsangehörige im Ausland grundsätzlich auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen, wie sie sich zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung dargestellt haben (vgl. anstelle vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1066/2014 vom 9. Juni 2015 E. 2 mit Hinweis). 3. 3.1 Gemäss Art. 1 BSDA gewährt der Bund im Rahmen dieses Gesetzes Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern, die sich in einer Notlage befinden, Sozialhilfeleistungen. "Auslandschweizer" im Sinne dieses Gesetzes sind nach Art. 2 BSDA Schweizer Bürgerinnen und Bürger, die im Ausland Wohnsitz haben oder sich seit mehr als drei Monaten dort aufhalten. Gemäss Art. 5 BSDA werden Sozialhilfeleistungen nur Personen gewährt, die ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, Beiträgen von privater Seite oder Hilfeleistungen des Aufenthaltsstaates bestreiten können. Doppelbürger, deren ausländisches Bürgerrecht vorherrscht, werden in der Regel nicht unterstützt (Art. 6 BSDA). Art. 8 Abs. 1 BSDA bestimmt, dass sich Art und Mass der Sozialhilfe nach den besonderen Verhältnissen des Aufenthaltsstaates richten, unter Berücksichtigung der notwendigen Lebensbedürfnisse eines sich dort aufhaltenden Schweizers. 3.2 Das BSDA bezweckt in Not geratenen Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern eine einfache, angemessene Lebensführung zu ermöglichen. Bei der Festsetzung der Unterstützung ist nicht allein auf schweizerische Verhältnisse abzustellen; zu berücksichtigen sind vielmehr auch die Lebenskosten am Aufenthaltsort der bedürftigen Personen (zum Ganzen vgl. die Botschaft des Bundesrates vom 6. September 1972 zum Entwurf eines Bundesgesetzes über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer, BBl 1972 ll 559/560, sowie Ziff. 1.1 der ab 1. Januar 2015 geltenden Richtlinien der Konsularischen Direktion zur Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, welche inhaltlich der Version des BJ vom 1. Januar 2010 entsprechen [nachfolgend: Richtlinien], online abrufbar unter: www.eda.admin.ch > Dienstleistungen und Publikationen > Dienstleistungen für Schweizer Staatsangehörige im Ausland > Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer [SAS]). 3.3 Die allfällige Bedürftigkeit einer Person wird - um dem Gleichbehandlungsgebot Rechnung zu tragen - in jedem Unterstützungsfall auf der Grundlage eines Haushaltsbudgets festgestellt. Jedem Gesuch um Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen ist daher ein solches Budget zugrunde zu legen, in welchem die anrechenbaren Einnahmen der gesuchstellenden Person ihren anerkannten Ausgaben gegenüber gestellt sind (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und Art. 13 Abs. 3 der Verordnung vom 4. November 2009 über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland [VSDA, SR 852.11] sowie Ziff. 2.1 der Richtlinien). Bei der Berechnung des Budgets stützen sich die zuständigen Behörden auf die allgemeinen sozialhilferechtlichen Grundsätze (beispielsweise die Empfehlungen der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS] oder die Richtlinien). Die Höhe der auszurichtenden wiederkehrenden Sozialhilfeleistungen entspricht dem in diesem Budget festgestellten Fehlbetrag (vgl. Art. 9 Abs. 1 VSDA). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst ganz allgemein den von der Vor­instanz im Jahre 2013 für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer auf den Philippinen errechneten Grundbedarf (monatlich 7'800 PHP) als ungenügend. Viele Faktoren seien dabei nicht eingerechnet worden. 4.1.1 Gemäss den Weisungen (Ziff. 2.2.1.) handelt es sich beim Haushaltsgeld um einen Grundbetrag, mit dem alltägliche Lebenshaltungskosten wie die Kosten für Nahrungsmittel, Getränke, Körperpflege, Coiffeur, Reinigung und Unterhalt von Kleidern und Wohnung, kleinere alltägliche Bedarfsartikel sowie Abfallgebühren zu bestreiten sind. 4.1.2 Das Haushaltsgeld wird auf Vorschlag der schweizerischen Vertretungen von der KD periodisch länder- oder regionenweise festgelegt (Art. 8 Abs. 1 VSDA) und orientiert sich an der Binnenkaufkraft bzw. den Lebenshaltungskosten im jeweiligen Land. Bei der Festlegung des Haushaltsgeldes geht die KD von einer einfachen Lebensführung einer Person aus. 4.1.3 Vom Grundbedarf gesondert zu veranschlagen sind die weitergehenden Lebenshaltungskosten wie beispielsweise Wohn- und Wohnnebenkosten, Auslagen für Versicherungen und Mobilität, Erwerbsunkosten, aber auch Auslagen für Bekleidung und Kommunikation sowie Taschengeld. Kosten aus ärztlicher Behandlung (Konsultationen, Medikamente usw.) werden in aller Regel nicht als Fixum, sondern - soweit tatsächlich entstanden - individuell erfasst und vergütet. Der Grundbedarf dürfte daher in aller Regel nur den kleineren Teil der gesamten Lebenshaltungskosten einer Person ausmachen. Da der Beschwerdeführer die Höhe des von der Vorinstanz für die Philippinen festgelegten Haushaltsgeldes lediglich in pauschaler Weise rügt, ist fraglich, ob er die aufgezeigte Differenzierung zwischen Grundbedarf und weiteren Lebenshaltungskosten überhaupt vorgenommen hat. 4.1.4 Vor dem Hintergrund der Tatsache, dass das philippinische Durchschnittseinkommen im massgebenden Zeitraum 184 USD (umgerechnet 8'203 PHP) betrug (vgl. Urteil des BVGer C-7063/2013 vom 11. Marz 2014 E. 6.2 mit Hinweis auf http://durchschnittseinkommen.net/durch­schnittseinkommen philippinen), erscheint das damals festgelegte monatliche Haushaltsgeld von 7'800 PHP nicht als unverhältnismässig. Die betreffende Rüge des Beschwerdeführers - die sich im Übrigen nicht dazu äussert, welche Posten bzw. Faktoren bei Berechnung des Existenzminimums überhaupt nicht oder nur ungenügend berücksichtigt worden sein sollen - ist daher unbegründet. 4.2 Hauptstreitpunkt der Beschwerdeangelegenheit bildet die unterschied­liche Berechnung des individuellen Budgets durch den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. 4.2.1 In dem vom Beschwerdeführer selbst erstellten Budget (EDA act. 6) wurden Einnahmen von 22'000 PHP Ausgaben von 57'800 PHP gegenübergestellt. Im Weiteren wurden noch "zusätzliche monatliche Auslagen für Unterstützte" von 20'900 PHP aufgeführt. Insgesamt ergab sich daraus ein Fehlbetrag von 56'700 PHP. Der Beschwerdeführer ging dabei von einem Haushaltsgeld für vier Personen aus und budgetierte dafür 30'000 PHP. Sodann führte er die für seine beiden Töchter in Cebu gemietete Wohnung auf (11'000 PHP). 20'900 PHP budgetierte er für Ausbildung und weitere Kosten für die ältere Tochter, die - wie bereits erwähnt - jedenfalls damals noch kein eigenes Einkommen erzielte. 4.2.2 Das von der Vorinstanz bereinigte Budget (welches der angefochtenen Verfügung zugrunde liegt; EDA act. 12) geht demgegenüber von Einnahmen von 21'340 PHP und Ausgaben in der Höhe von 10'012.20 PHP aus. Daraus errechnete die Vorinstanz einen Überschuss von 11'327.80 PHP. 4.2.3 Die Vorinstanz strich zunächst sämtliche vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ausgaben, die ausschliesslich seine beiden Töchter betrafen. Sie wies - wenn auch erst in ihrer Vernehmlassung - zu Recht darauf hin, dass die volljährigen, nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Töchter nicht im Budget des Beschwerdeführers berücksichtigt werden könnten. In seiner Replik räumt der Beschwerdeführer zwar ein, dass die Auslagen, die er für die ältere der beiden Töchter bestreite, nach den massgebenden rechtlichen Bestimmungen nicht als anerkannte Ausgaben im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. a VSDA zu qualifizieren seien. Dennoch will er diese Auslagen bei der Budgetierung seiner Lebenskosten berücksichtigt haben, weil sie sonst von niemandem getragen werden. Darin kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden. Die Tochter, um die es vorliegend geht, ist - wie erwähnt - philippinisch-schweizerische Doppelbürgerin. Im Zeitpunkt des Unterstützungsgesuchs des Beschwerdeführers war sie bereits 26 Jahre alt und lebte nicht mehr im Haushalt ihrer Eltern. Sie wäre - wenn überhaupt - als eigenständiger Unterstützungsfall zu behandeln. Dass der Vater für sie aufkommt, ändert daran nichts. Leistungen, die der Beschwerdeführer für seine Tochter erbringt, fallen nicht unter anrechenbare Ausgaben im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. a VSDA. Im Übrigen dürfte die wirtschaftliche Situation in Bezug auf die Tochter nicht derart angespannt sein, wie vom Beschwerdeführer behauptet. Immerhin hatte diese in der Vergangenheit auch schon Stipendien erhalten. 4.2.4 Im Weiteren wurde seitens der Vorinstanz der Budgetposten 'Haushaltsgeld' gekürzt: Die Vorinstanz ging von einem Zweipersonenhaushalt aus, wobei nur eine Person - der Beschwerdeführer selbst - als unterstützungsberechtigt angesehen wurde. Die Ehefrau des Beschwerdeführers wurde gestützt auf Art. 6 BSDA nicht als unterstützungsberechtigt angesehen, weil bei ihr das philippinische Bürgerrecht vorherrschend ist, dies gemäss den von der Schweizer Vertretung in Manila getätigten Abklärungen (EDA act. 5 und act. 7). Die betreffende Beurteilung wurde vom Beschwerdeführer im Übrigen zu Recht nicht bestritten (unzutreffend - aber nicht entscheidrelevant - ist demgegenüber die Feststellung der Vor­instanz in ihrer Vernehmlassung, wonach die Ehefrau des Beschwerdeführers nicht Schweizerin sei; sie ist - wie erwähnt - philippinisch-schweizerische Doppelbürgerin). Ausgehend von einem Zweipersonenhaushalt wurde das Haushaltsgeld den Richtlinien entsprechend auf 76.5 % und damit auf PHP 5'967.00 gekürzt (EDA act. 12). Gegen die Festsetzung des Haushaltsgeldes wird vom Beschwerdeführer kein konkreter Einwand erhoben und diese ist nicht zu beanstanden. 4.2.5 Massiv gekürzt wurde seitens der Vorinstanz zudem der Budgetposten Taschengeld: Der Beschwerdeführer veranschlagte als Taschengeld für zwei Personen 10'000 PHP. Entsprechend den Richtlinien budgetierte die Vorinstanz als Taschengeld für den Beschwerdeführer 10 % des allgemein festgesetzten Haushaltsgeldes, mithin also 780 PHP. Die von der Vorinstanz vorgenommene Kürzung entspricht den Vorgaben, wobei der Beschwerdeführer auch in diesem Zusammenhang keinen konkreten Einwand erhebt. 4.2.6 Bei verschiedenen Budgetposten fallen die von der Vorinstanz festgelegten Beträge zugunsten des Beschwerdeführers aus: So verzichtete er darauf, beim Budgetposten 2.2.3 (Kleider, Wäsche, Schuhe) irgendwelche Kosten zu veranschlagen. Die Vorinstanz budgetierte wiederum entsprechend den Richtlinien für solche Auslagen 10 % des Haushaltsgeldes, d.h. 780 PHP. Für Wohnnebenkosten (Heizung, Wasser, usw.) sowie Ausgaben für Elektrizität und Gas veranschlagte der Beschwerdeführer insgesamt 1'000 PHP. Die Vorinstanz budgetierte hierfür insgesamt 3'230.40 PHP. Schliesslich akzeptierte die Vorinstanz auch eine (offenbar ortsübliche) Sterbekostenversicherung für zwei Personen in der Höhe von 1'100 PHP. Im Falle von gemischtnationalen Ehepaaren, bei denen wie vorliegend nur ein Ehegatte unterstützungsberechtigt ist, werden die gemeinsamen Haushaltskosten durch die Anzahl der im Haushalt lebenden Personen dividiert (vgl. Ziff. 2.6.1 und 2.6.4 der Richtlinien). Von den eben erwähnten Haushaltskosten (inkl. Sterbekostenversicherung), die den Beschwerdeführer und seine Ehefrau gemeinsam betreffen, wurde demzufolge die Hälfte - PHP 2'165.00 - als individuelle Ausgaben anerkannt. 4.2.7 Die Budgetberechnung der Vorinstanz ist nach dem bisher Gesagten nicht zu beanstanden. Beim Vergleich der Kostenaufstellungen fällt einzig auf, dass die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer aufgeführten Ausgaben für Radio, TV, Telefon und Internet (Budgetposten 2.2.4) in der Höhe von 2'000 PHP sowie Auslagen für Krankenversicherung und Selbstbehalte in der Höhe von 700 PHP (Budgetposten 2.3.2) nicht berücksichtigt hat. Dies vermutungsweise deshalb, weil die vom Beschwerdeführer veranschlagten Ausgaben wiederum sämtliche Familienmitglieder betrafen (EDA act. 3 und act. 13) und für diese Kosten keine rechtsgenüglichen Belege eingereicht wurden. Selbst wenn dem Beschwerdeführer ein Teil der Telekommunikationskosten (gemäss Richtlinien in der Regel 10 % des Haushaltsgeldes, mithin also 780 PHP) und ein nicht näher bezifferbarer Betrag für Krankenversicherung und Selbstbehalte angerechnet würden, wären diese Auslagen höchstens mit 1'000 PHP zu veranschlagen und schon deshalb nicht entscheidrelevant, da nach wie vor ein beachtlicher Überschuss zu Gunsten des Beschwerdeführers resultieren würde.

5. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Vorinstanz vorliegend zu Recht nicht von einer Notlage ausgegangen ist. Individuellen Ausgaben von höchstens 11'000 PHP stehen Einnahmen von 21'340 PHP gegenüber, woraus ein Budgetüberschuss von etwa 10'340 PHP pro Monat resultiert. Bleibt anzumerken, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe die Budgetaufstellung durch die Vorinstanz falsch interpretiert hat. Ihm stehen nicht bloss 11'327 PHP pro Monat zur Deckung seiner Lebenshaltungskosten zur Verfügung, sondern seine volle Rente in der Höhe von umgerechnet 21'340 PHP.

6. Demnach gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde im Ergebnis richtig und vollständig festgestellt und die Vorinstanz hat auch ihr Ermessen pflichtgemäss ausgeübt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig. Angesichts der besonderen Umstände ist jedoch von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen (Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv S. 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. [...])

- die Schweizerische Botschaft in Manila (in Kopie) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Denise Kaufmann Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: