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C-1066/2014

C-1066/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2015-06-09 · Deutsch CH

Sozialhilfe an Auslandschweizer

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ist 1953 in der Schweiz geboren und Bürger von Hergiswil bei Willisau (LU). Aus früheren Beziehungen in der Schweiz hat er mehrere inzwischen erwachsene Söhne. 1987 wanderte er nach Kroatien aus. Seit Erlangung des kroatischen Bürgerrechts im Jahr 1994 ist er schweizerisch-kroati­scher Doppelbürger. In seiner neuen Heimat ging er die Ehe mit einer kroatischen Staatsangehörigen ein und aus dieser Verbindung wurden zwischen 1991 und 2003 sieben Kinder geboren. 2009 wurde die Ehe erstinstanzlich geschieden (zu den persönlichen Verhältnissen vgl. Urteil des BVGer C-7016/2008 / C-4741/2009 vom 23. März 2010 Bst. A und Erwägung 6.1). Ende März 2010 kehrte der Beschwerdeführer in die Schweiz zurück und nahm Wohnsitz in Basel. Im Oktober 2010 erlitt er einen Schlaganfall und ist seither offenbar nicht mehr erwerbsfähig. In der Schweiz wurde er danach von der Sozialhilfe unterstützt, so aus den Akten der Vorinstanz (EDA act. 3) zu schliessen. Ein von ihm eingeleitetes Verfahren auf Zusprechung einer Invalidenrente konnte wegen der nachfolgenden Ereignisse nicht abschliessend beurteilt werden (EDA act. 39). B. Im April 2012 wurde der Beschwerdeführer in Ungarn festgenommen und in Auslieferungshaft versetzt, dies gestützt auf einen von Kroatien ausgestellten internationalen Haftbefehl. Ende August 2012 nach Kroatien ausgeliefert, wurde er dort zu einer mehrjährigen Gefängnisstrafe verurteilt. Der Strafvollzug begann in einer Haftanstalt in Lepoglava. C. Ein erstes, vom Beschwerdeführer noch in Ungarn gestelltes Gesuch um periodische Unterstützung im Strafvollzug konnte seitens des damals zuständigen Fachbereichs Sozialhilfe für Auslandschweizer/innen im Bundesamt für Justiz (heute: Zentrum für Bürgerservice, Sozialhilfe für Auslandschweizer/innen in der konsularischen Direktion des EDA) wegen fehlender Unterlagen nicht behandelt werden (EDA act. 4 und 5). D. Aus einem Bericht der Gefängnisverwaltung vom 4. Oktober 2012 und entsprechenden Attesten zu schliessen wurde der Beschwerdeführer dort ab dem Zeitpunkt seines Eintrittes medizinisch untersucht und betreut; dies insbesondere im Zusammenhang mit einem chronischen Schmerz­syndrom, den Folgen des erlittenen Hirnschlages, einer Pesönlichkeitsstörung, wegen Schwerhörigkeit und dem Verdacht auf Nierensteine (EDA act. 9, 10 und 11). E. Am 21. Januar 2013 wurde der Beschwerdeführer von einem Mitarbeiter der Schweizerischen Vertretung in Wien besucht (EDA act. 12). Gemäss dessen Bericht war der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt in der Krankenabteilung der Strafanstalt untergebracht und versicherte der Direktor ihm gegenüber, dass man "dem gesundheitlichen Aspekt grösste Beachtung schenken und einen weiteren ärztlichen Untersuch veranlassen" werde. Der Beschwerdeführer selbst vertrat gegenüber dem Besucher die Meinung, dass er keine adäquate ärztliche Betreuung erhalte. Zwar würden Medikamente verschrieben, doch diese brächten keine Besserung seines Gesundheitszustandes. Im Mai 2013 veranlasste die Vorinstanz bei der Schweizerischen Vertretung in Wien weitere Abklärungen im Zusammenhang mit der gesundheitlichen Betreuung des Beschwerdeführers (EDA act. 19). F. In einem Schreiben vom 7. Mai 2013 informierte die Vorinstanz den Beschwerdeführer u.a. über die rechtliche Ausgestaltung der Sozialhilfeunterstützung an Schweizer Bürger im Ausland und über die laufenden Abklärungen betreffend seine medizinische Versorgung im Strafvollzug (EDA act. 23). Der Beschwerdeführer reagierte mit einem Schreiben vom 29. Mai 2013, in dem er sich einmal mehr über eine völlig ungenügende medizinische Versorgungslage beklagte. Er leide insbesondere an Rücken- und Gelenkschmerzen, habe Magen- und Nierenprobleme und verfüge an einem Auge nur noch über eine sehr eingeschränkte Sehkraft. Die Gefängnisverwaltung nehme seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht ernst, weil er Ausländer sei. Was die Hafterstehungskosten anbetreffe, so müsse er alles selbst kaufen, habe aber kein eigenes Geld (EDA act. 28). G. Am 11. Juni 2013 richtete sich die Vorinstanz mit einem Schreiben an den letztbehandelnden Arzt des Beschwerdeführers in der Schweiz. Sie brachte ihm die zu diesem Zweck übersetzten ärztlichen Atteste aus Kroatien zur Kenntnis, bat um Vergleich der Befunde kroatischer Ärzte mit eigenen Erkenntnissen und um Einschätzung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und eines allfälligen medizinischen Handlungsbedarfs. Mit Erklärung vom 4. Juli 2013 ermächtigte der Beschwerdeführer die Vorinstanz zur Einholung von Auskünften bei Behörden und behandelnden Ärzten. H. Am 2. August 2013 erstellte der letztbehandelnde Arzt des Beschwerdeführers in der Schweiz einen Bericht zuhanden der Vorinstanz. Darin äusserte er sich zur Diagnose und zur bisherigen Behandlung in der Schweiz. Er bestätigte im weitesten Sinne, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen polymorbiden Patienten mit mehreren Leiden handle. Einzig die von kroatischen Ärzten festgestellten psychotischen Erkrankungen und das Nierenleiden könnten aufgrund seines Wissenstandes nicht bestätigt werden. I. Am 26. Juni 2013 stellte der Beschwerdeführer einen neuen Unterstützungsantrag (EDA act. 41). Er ersuchte dabei um periodische Übernahme bestimmter Hafterstehungskosten (zur Beschaffung von Kaffee, Zucker, Milch, Zahnpasta, Zigaretten, Schmerzmitteln, Augentropfen, Batterien für das Hörgerät sowie für Zeitung und Telefon). J. Mit Verfügung vom 12. September 2013 sprach die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine wiederkehrende Unterstützung (im Sinne einer Finanzierung von Hafterstehungskosten) im Umfang von monatlich CHF 140.- bzw. Euro 115.- zu; dies rückwirkend ab 1. August 2013 und vorläufig befristet bis 30. No­vember 2013. Die Vorinstanz hielt dabei explizit fest, dass die Unterstützung als Beitrag zu verstehen sei für eine ausgewogene und ausreichende Nahrung, für die medizinische Grundversorgung und für Hygieneartikel sowie als kleines Taschengeld, u.a. um den Kontakt zur Aussenwelt aufrecht erhalten zu können. Gleichzeitig wurde die Rückvergütung allfällig nicht versicherter Medizinalkosten und von Krankenversicherungskosten anerboten (EDA act. 49). K. Bereits zuvor - mit einem Schreiben vom 11. August 2013 (EDA act. 45) - war der Beschwerdeführer mit einem weiteren Antrag an die Schweizer Vertretung in Zagreb gelangt. Darin ersuchte er um Gewährung eines Darlehens in der Höhe von CHF 1'500.-, damit er einen Anwalt mit der Wahrung seiner Interessen im Zusammenhang mit einer vorzeitigen Entlassung aus der Haft betrauen könne. Das entsprechende Gesuchsformular - datiert vom 4. Oktober 2013 (EDA act. 52) - wurde in der Folge von einem Mitarbeiter der zuständigen Schweizer Vertretung in Wien der Vorinstanz zur Prüfung übermittelt. L. In einem weiteren, ebenfalls an die Vorinstanz gerichteten Schreiben vom 12. August 2013 (EDA act. 45) informierte der Beschwerdeführer darüber, dass er inzwischen in eine andere Strafanstalt (in Sibenik) verlegt worden sei. Gleichzeitig bestritt er, an seinem früheren Haftplatz jemals ärztlich untersucht, geschweige denn behandelt worden zu sein. M. In einer E-Mail vom 26. August 2013 beauftragte die Vorinstanz die Schweizerische Vertretung in Wien damit, die Aktualität des getroffenen Unterstützungsentscheides anhand der Verhältnisse am neuen Haftplatz zu überprüfen. Gleichzeitig ersuchte die Vor­instanz darum, das vom letztbehandelnden Arzt des Beschwerdeführers in der Schweiz erstellte Attest an den zuständigen Arzt der neuen Vollzugsanstalt weiterzuleiten und dessen Stellungnahme einzuholen. Schliesslich sei abzuklären, ob der Beschwerdeführer für das von ihm angestrebte Gerichtsverfahren eine Pflichtverteidigung beanspruchen könnte. N. In einer E-Mail vom 22. Oktober 2013 teilte der Vertreter der Schweizerischen Botschaft in Wien der Vorinstanz mit, dass der Beschwerdeführer für verschiedene Gerichtsverfahren in der Vergangenheit nicht einen Pflicht-, sondern einen gewillkürten Vertreter beauftragt habe und er diesen nun aufgrund seiner Verlegung an einen andern Ort nicht mehr beiziehen könne. O. Am 3. Dezember 2013 liess der Beschwerdeführer ein Gesuch um Weiterführung der monatlichen Unterstützung; neu im Umfang von CHF 215.- (EDA act. 57), an die Vorinstanz richten. Die höhere Unterstützungsleistung liess er mit zusätzlich notwendigen Lebensmitteleinkäufen im Gefängnis, in das er Mitte Juli 2013 verlegt worden war (EDA act. 63), und mit dem Abschluss einer Krankenversicherung begründen. P. Am 9. Dezember 2013 verlängerte die Vor­instanz die Kostengutsprache (im Zusammenhang mit der Übernahme von Hafterstehungskosten) gegenüber der Schweizer Botschaft in Wien vorläufig um zwei Monate; allerdings nur im bisher gewährten Umfang (EDA act. 57). Im Zusammenhang mit der beantragten Übernahme von Anwaltskosten forderte sie die zuständige Vertretung zu weitergehenden Abklärungen auf. Q. Am 12. Dezember 2013 informierte die Schweizerische Vertretung in Wien die Vorinstanz über eine von einem Anwalt in Zagreb erhaltene Auskunft, wonach der Beschwerdeführer Chancen hätte für eine vorzeitige Entlassung aus dem Strafvollzug und ein entsprechendes Gesuch beim Gericht in Sibenik einzureichen wäre, dass aber gestützt auf das für das begangene Delikt gesetzlich vorgesehene Strafmass eine Pflichtverteidigung nicht möglich sei. R. Am 7. Januar 2014 informierte die Schweizerische Vertretung in Wien den Beschwerdeführer offenbar telefonisch über die Absicht der Vorin­stanz, den Unterstützungsgesuchen nur teilweise stattgeben zu wollen. Der Beschwerdeführer reagierte mit einem Schreiben vom 8. Januar 2014 an die Schweizerische Vertretung, in welchem er an seinen Anträgen festhielt und diese nochmals begründete (EDA act. 60). S. Mit Verfügung vom 31. Januar 2014 hiess die Vorinstanz das Begehren des Beschwerdeführers um Übernahme von Hafterstehungskosten teilweise gut. Das Gesuch um Übernahme der Kosten für einen Rechtsbeistand lehnte sie ab. Zur Begründung führte die Vorinstanz an, die Versorgungslage im Gefängnis, in dem sich der Beschwerdeführer aufhalte, sei anerkanntermassen ungenügend. Es sei ihm deshalb zu ermöglichen, zusätzliche Lebensmittel und Hygieneartikel zu kaufen. Ebenso sei ihm ein Taschengeld und Geld für Telefonate zuzusprechen. Gewisse vom Beschwerdeführer beanspruchte Artikel wie Zigaretten, Schokolade und Süssgetränke könnten allerdings nicht übernommen werden, weil sie nicht Teil der sicherzustellenden ausgewogenen und ausreichenden Ernährung seien. Hingegen würden in Anbetracht der angeschlagenen Gesundheit des Beschwerdeführers auch die Auslagen für eine Krankenzusatzversicherung übernommen. Die monatliche Unterstützung werde solchermassen auf Euro 135.- festgelegt. Diese Unterstützung werde für die Periode vom 1. August 2013 bis 31. Juli 2014 geleistet. Die Differenz zwischen der bisher erbrachten Leistung und dem neu festgelegten Betrag - insgesamt Euro 120.- - werde dem Beschwerdeführer nachträglich ausbezahlt. Kosten aus von der Krankenversicherung nicht gedeckten, ärztlich indizierten Behandlungen würden einzelfallweise übernommen. Was die Übernahme von Anwalts- und Übersetzungskosten zwecks Beantragung einer vorzeitigen Entlassung aus dem Strafvollzug betreffe, so könne dem Antrag nicht stattgegeben werden, weil sich der Gesuchsteller in diesem Zusammenhang nicht in einer eigentlichen Notlage befinde. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass seine Gesundheit durch den Strafvollzug übermässig belastet werde. Im Übrigen könnte in seinem Fall der Anwalt auch nicht durch Ausrichtung eines Darlehens finanziert werden. Denn die Vergabe von Darlehen sei ausschliesslich für Touristen vorgesehen, die sich nur vorübergehend im Ausland aufhielten und dort in eine Notlage gerieten. T. Mit Rechtsmitteleingabe vom 23. Februar 2014 beantragt der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht implizit, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und seine beiden Unterstützungsgesuche seien vollumfänglich gutzuheissen. Zur Begründung führt er in der Beschwerde und in einer gleichzeitig eingereichten Stellungnahme im Wesentlichen aus, der Umfang der ihm monatlich zugestandenen Unterstützung für Hafterstehungskosten genüge nicht, um seine Bedürfnisse abzudecken. Hierfür würde er Euro 250.- benötigen. Seine Betreuerin habe gegenüber dem zuständigen Mitarbeiter der Schweizer Vertretung in Wien bestätigt, dass er monatlich 250 bis 300 Euro benötige. Ebenfalls zu Unrecht abgelehnt habe die Vorinstanz sein Gesuch um einmalige Unterstützung zur Einleitung eines Verfahrens auf vorzeitige Entlassung aus dem Strafvollzug. Er sei ernsthaft krank und hätte die Möglichkeit, ein Verfahren auf bedingte Entlassung aus dem Gefängnis einzuleiten, weil er mittlerweile über die Hälfte der Strafe verbüsst habe. Ein solches Verfahren könne er nur mit Hilfe eines Anwaltes und eines Dolmetschers anstrengen, da sämtliche Akten auch auf Deutsch übersetzt werden müssten. Es sei für ihn nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz ihm die finanziellen Mittel für ein solches Verfahren - umgerechnet CHF 1'400.- - nicht bewillige. Auf weitere Einzelheiten in der Begründung sowie auf die zusammen mit der Beschwerde eingereichten Unterlagen (Kostenzusammenstellung, Quittungen, Gerichtsdokumente, Dokumente betreffend die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers) wird, soweit entscheidserheblich, in den Erwägungen eingegangen. U. Weil der Beschwerdeführer trotz entsprechender Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht keine Zustelladresse in der Schweiz bezeichnete, wurde ihm in einem Schreiben vom 29. Juli 2014 die weitere Zustellung von Zwischenverfügungen und vom Endurteil durch Publikation im Bundesblatt in Aussicht gestellt (Art. 36 Bst. b VwVG). V. Die Vorinstanz hielt in einer Vernehmlassung vom 27. August 2014 an ihrer Verfügung fest und schloss auf Abweisung der Beschwerde. Die Berechnung der zu übernehmenden Hafterstehungskosten beruhe auf Abklärungen bei der Gefängnisverwaltung. Dass der errechnete Betrag nicht unrealistisch sein könne, ergebe sich schon aus der Tatsache, dass in Kroatien einer fürsorgeabhängigen Person ein monatliches Haushaltsgeld von umgerechnet Euro 212.- zustehe und es beim Beschwerdeführer nur darum gehe, bestehende Leistungen zu ergänzen. Was die Übernahme von Kosten einer anwaltlichen Vertretung betreffe, wäre eine solche sozialhilferechtlich nur in ausserordentlichen Fällen am Platz. Vorauszusetzen wären komplexe juristische Fragestellungen und ein dem Gesuchsteller im Falle einer Weigerung drohender nicht wieder gut zu machender Schaden. Vorliegend sei weder die eine noch die andere Voraussetzung erfüllt. Es könne davon ausgegangen werden, dass auch ein von einem juristischen Laien verfasstes Gesuch um bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug sorgfältig geprüft würde. Im Falle einer Ablehnung des Gesuchs drohe dem Beschwerdeführer zudem kein besonderer Schaden. Im Sinne einer Aktualisierung des Sachverhalts informierte die Vorinstanz gleichzeitig darüber, dass gemäss einer E-Mail der Schweizer Vertretung in Wien vom 15. Juli 2014 der Beschwerdeführer Ende Juli 2014 in ein anderes Gefängnis mit halboffenem Strafvollzug verlegt worden sei. Im September 2014 werde er die Möglichkeit haben, einen Antrag auf Erlass der Reststrafe zu stellen. W. Mit Replik vom 25. September 2014 (mit der bisherigen Anschrift aus dem Gefängnis in Sibenik) hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen und an deren Begründung fest. Dabei machte er unter anderem geltend, dass er die kroatische Sprache weder schreiben noch lesen könne, weshalb er für sein Gesuch um bedingte Entlassung auf einen Rechtsbeistand und einen Übersetzer angewiesen sei. Entgegen der Behauptung der Vor­instanz drohe ihm (bei einem weiteren Verbleib im Gefängnis) ein nicht wieder gut zu machender gesundheitlicher Schaden. Nebst den bereits seit längerem bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen habe er jetzt noch Probleme mit einer Niere und müsste dringend operiert werden. Im Gefängnis erhalte er auch keine Therapie, obwohl er eine solche nach seinem Schlaganfall im Jahre 2010 dringend benötigen würde. Schliesslich machte der Beschwerdeführer geltend, er habe am 27. März 2014 auf die kroatische Staatsangehörigkeit verzichtet; dies sei im kroatischen Amtsblatt veröffentlicht worden. Zusammen mit der Replik reichte der Beschwerdeführer diverse Beweismittel zu den Akten (medizinische Unterlagen, Quittungen über Käufe, die der Beschwerdeführer im Gefängnis getätigt hatte und ein als Publikation im kroatischen Amtsblatt bezeichnetes Dokument). X. Mit einer weiteren Eingabe vom 29. September 2014 reichte der Beschwerdeführer zusätzliche Dokumente, seine gesundheitliche Situation betreffend, ein. Gleichzeitig ersuchte er um eine rasche Beurteilung der Beschwerde. Am 21. Dezember 2014 werde die zuständige Kommission über die "Bewährungsanträge" entscheiden, und er habe gute Chancen auf eine Entlassung auf Bewährung. Ihm sei bereits Freigang ohne Begleitung bewilligt worden. Erneut wies er darauf hin, dass er ohne Anwalt und Dolmetscher das Gesuch um vorzeitige Entlassung aus dem Strafvollzug nicht stellen könne. Y. Mit Eingaben vom 24. Dezember 2014, 2. Februar und 16. April 2015 informierte der Beschwerdeführer unter anderem darüber, dass er sich nun in einem Gefängnisspital in Zagreb befinde und über Entwicklungen in seinem Straffall. Z. Auf den weiteren Akteninhalt wird - soweit rechtserheblich - in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen der Konsularischen Direktion des EDA (KD) betreffend Sozialhilfeleistungen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland nach Art. 14 Abs. 1 BSDA.

E. 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Analog zum Sozialversicherungsrecht ist auf dem Gebiet der Sozialhilfe an Schweizer Staatsangehörige im Ausland grundsätzlich auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen, wie sie sich zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung dargestellt haben (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4622/2012 vom 14. Juni 2013 E. 2 mit Hinweis).

E. 3 Gemäss Art. 1 des Bundesgesetzes vom 21. März 1973 über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland (BSDA, SR 852.1) gewährt der Bund im Rahmen dieses Gesetzes Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern, die sich in einer Notlage befinden, Sozialhilfeleistungen. "Auslandschweizer" im Sinne dieses Gesetzes sind nach Art. 2 BSDA Schweizer Bürgerinnen und Bürger, die im Ausland Wohnsitz haben oder sich seit mehr als drei Monaten dort aufhalten. Gemäss Art. 5 BSDA werden Sozialhilfeleistungen nur Personen gewährt, die ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, Beiträgen von privater Seite oder Hilfeleistungen des Aufenthaltsstaates bestreiten können. Art. 8 Abs. 1 BSDA bestimmt, dass sich Art und Mass der Sozialhilfe nach den besonderen Verhältnissen des Aufenthaltsstaates richten, unter Berücksichtigung der notwendigen Lebensbedürfnisse eines sich dort aufhaltenden Schweizers. Mit Sozialhilfeleistungen nach dem BSDA sind folglich nicht subjektiv wünschbare, sondern lediglich objektiv als notwendig erscheinende Auslagen zu finanzieren. Sozialhilfe kann in wiederkehrender oder einmaliger Form geleistet werden, je nachdem, ob sie zur Deckung laufender Lebenshaltungskosten oder zur Finanzierung einmaliger Auslagen dient. In einmaliger Form wird die Sozialhilfe einer Person gewährt, deren anrechenbare Einnahmen nach Abzug der anerkannten Ausgaben nicht ausreichen, um eine konkrete, für den Lebensunterhalt notwendige Auslage zu bezahlen, und bei der kein den Freibetrag übersteigendes liquidierbares Vermögen vorhanden ist (Art. 10 der Verordnung über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland [VSDA, SR 852.11]). Was unter anrechenbaren Einnahmen und anerkannten Ausgaben zu verstehen ist, ergibt sich aus Art. 6 bis 8 VSDA. Unter einmaligen Auslagen, die für den Lebensunterhalt notwendig sind, werden praxisgemäss unter anderem medizinische und therapeutische Massnahmen sowie existentiell wichtige Reparaturen und Anschaffungen subsumiert.

E. 4 Für Personen, die sich im Strafvollzug befinden, werden Leistungen nur soweit erbracht, als gravierende Mängel in den Haftbedingungen festzustellen sind, aus denen den Betroffenen ernsthafter Schaden droht. Gemäss Ziff. 4.3 der seit 1. Januar 2015 geltenden Richtlinien der Konsularischen Direktion zur Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, welche inhaltlich der bis Ende 2014 geltenden Version des BJ vom 1. Januar 2010 entsprechen (nachfolgend: Richtlinien), online abrufbar unter: www.eda.admin.ch > Dienstleistungen und Publikationen > Dienstleistungen für Schweizer Staatsangehörige im Ausland > Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer (SAS) fallen unter sozialhilferechtlich relevante Hafterstehungskosten insbesondere: · Auslagen für ausgewogene und ausreichende Nahrung, · Kosten für medizinische Grundversorgung und Hygieneartikel, · ein kleines Taschengeld, unter anderem um den Kontakt zur Aussenwelt aufrecht erhalten zu können.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt eine ungenügende Beteiligung der Vor­instanz an den notwendigen Hafterstehungskosten. Bereits der im Unterstützungsgesuch vom 3. Dezember 2013 (von der Schweizerischen Vertretung vermerkte) Betrag habe nicht seinen tatsächlichen Bedürfnissen entsprochen. Bei letzterem Einwand gilt darauf hinzuweisen, dass es Aufgabe der zuständigen schweizerischen Auslandvertretung ist, die Gesuchsunterlagen nach Anhörung der gesuchstellenden Person zu ergänzen oder zu berichtigen und der Vorinstanz Antrag über Art und Höhe der Leistungen zu stellen (Art. 16 Abs. 3 VSDA). Es ist dann am Konsularischen Dienst, die als notwendig erachtete Unterstützung zu berechnen; er ist dabei weder an den Antrag des Gesuchstellers noch an die Einschätzung der schweizerischen Vertretung gebunden.

E. 4.2 In einer der Schweizerischen Vertretung in Wien übergebenen und als Einkaufs-Liste pro Woche betitelten Aufstellung vom 18. Oktober 2013 (EDA act. 55) hatte der Beschwerdeführer zahlreiche Produkte in einem Gesamtbetrag von umgerechnet rund CHF 140.- aufgeführt. Extrapoliert auf einen Monat ergab das einen Betrag von umgerechnet rund CHF 560.-. Auf der Liste waren nebst Grundnahrungsmitteln wie Milch und Käse unter anderem auch Gebäck und Süssgetränke, Zucker, Kaffee, Sirup, Joghurt und Salami enthalten, aber auch Zigaretten, eine kroatische Zeitung, Batterien, Hygieneartikel, Telefon- und Briefportospesen sowie Prämien der Krankenversicherung. Diese Auflistung entsprach ganz offensichtlich nicht den tatsächlichen Aufwendungen. Nach Einschätzung seiner Betreuerin verbrauchte der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum monatlich zwischen 250 und 300 Euro. Als Hauptauslage erwähnte sie Telefonate des Beschwerdeführers mit seinen Kindern. Die Betreuerin zeigte sich gegenüber dem Mitarbeiter der Schweizer Vertretung in Wien nicht in der Lage, einen Betrag anzugeben, welcher die Grundbedürfnisse des Beschwerdeführers tatsächlich abdecken könnte. Bereits im Nachgang zur übermittelten Einkaufsliste hatte die Vorinstanz gegenüber der Schweizer Vertretung in Wien festgehalten, dass verschiedene vom Beschwerdeführer angeführte Produkte nicht als unterstützungsfähig betrachtet werden könnten. So seien etwa Zigaretten, Schokolade, Süssgetränke und Salami nicht als notwendiger Beitrag an eine ausgewogene und ausreichende Ernährung zu erachten. Folgerichtig wurde der Unterstützungsbedarf schon von der Schweizer Botschaft in Wien geringer angesetzt; sowohl was die einzelnen Produkte wie auch was deren Menge bzw. Preis betrifft.

E. 4.3 In der angefochtenen Verfügung ging die Vorinstanz dann von folgendem monatlichen Unterstützungsbedarf aus: CHF 80.- für Lebensmittel, CHF 20.- für Hygieneartikel, CHF 30.- für Telefonate, CHF 20.- für Taschengeld sowie CHF 15.- für Prämien der abgeschlossenen Krankenzusatzversicherung. Der Beschwerdeführer rügt diese aus seiner Sicht zu tief angesetzte Unterstützung, ohne jedoch im Detail darzulegen, wie sich die Unterstützung seiner Auffassung nach genau zusammensetzen müsste. Die von der Vorinstanz gegenüber dem Vorschlag der schweizerischen Auslandvertretung vorgenommene Kürzung von umgerechnet CHF 50.- erscheint schon in Anbetracht der Auslagen, welche der Beschwerdeführer für nicht zu berücksichtigende Produkte in seiner Einkaufsliste angeführt hatte (insbesondere Zigaretten, Süsswaren, Süssgetränke), grundsätzlich gerechtfertigt.

E. 4.4 Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer - wiederum ausgehend von der erwähnten Liste - Beträge für als notwendig zu erachtende Produkte teilweise viel zu hoch ansetzte. So berechnete er rund CHF 20.- monatliche Kosten für Batterien seines Hörgerätes und eines Radioempfängers. Weiter wollte er für Telefonate monatlich umgerechnet CHF 56.- budgetiert haben. Die von der Vorinstanz vorgenommene Kürzung dieses Unterstützungspostens auf CHF 30.- ist als angemessen zu erachten, zumal er zusammen mit dem ihm zugesprochenen Taschengeld von CHF 20.- insgesamt CHF 50.- zur Verfügung hatte, um den Kontakt zur Aussenwelt aufrecht erhalten zu können (Telefonate, Kauf von Briefpapier, Postmarken und Couverts sowie Kauf von Zeitungen). In diesem Zusammenhang fällt zudem auf, dass er auf der Einkaufsliste einzig eine kroatische Tageszeitung (Jutarnji-List) aufführte (Kosten pro Monat umgerechnet rund CHF 28.-), während er im Beschwerdeverfahren behauptete, er kaufe eine deutschsprachige Zeitung und gebe alleine dafür CHF 33.- aus. Die von ihm eingereichten Quittungen belegen ausschliesslich den Kauf von kroatischen Presseerzeugnissen.

E. 4.5 Ebenfalls angemessen erscheint der zugesprochene Betrag von CHF 20.- für den Kauf zusätzlicher Hygieneartikel. Dass der Beschwerdeführer allein dafür - wie in seiner Einkaufsliste angeführt - umgerechnet rund CHF 18.- wöchentlich und damit rund CHF 72.- pro Monat benötigen sollte, ist stark übertrieben, zumal es auch hier lediglich darum geht, ein (sicherlich nur in bescheidenem Mass) bestehendes Grundangebot des Gefängnisbetriebes dort zu ergänzen, wo sich dies zur Vermeidung gesundheitlicher Risiken als notwendig erweist.

E. 4.6 Die vom Beschwerdeführer erhobenen Einwände sind daher in ihrer pauschalen Form nicht geeignet, den Umfang der von der Vor­instanz errechneten notwendigen Hafterstehungskosten in Frage zu stellen. Ebenso wenig vermögen die auf Beschwerdeebene eingereichten Zahlungsbelege zu einer anderen Beurteilung zu führen. Diese bestätigen vor allem den häufigen Kauf von Süss- und Tabakwaren und können solchermassen nicht belegen, dass sich der Beschwerdeführer mit den ihm zugesprochenen Sozialhilfeleistungen nicht das Nötigste - und nur darum geht es vorliegend - kaufen könnte.

E. 5 Bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz vorliegend zu Recht eine Kostengutsprache für den Beizug eines Anwalts und eines Dolmetschers verweigert hat.

E. 5.1 Vorauszuschicken gilt, dass solche Aufwände - die dazu führen sollen, dass der Betroffene vorzeitig aus einem Strafvollzug entlassen wird - in aller Regel nicht von der wirtschaftlichen Sozialhilfe zu tragen sind. Dies gilt selbst dann, wenn klar ist, dass dazu Leistungen der unentgeltlichen Rechtspflege nicht in Anspruch genommen werden können.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer macht allerdings geltend, dass ihm gesundheitlicher Schaden drohe, wenn er nicht in den Genuss einer vorzeitigen Entlassung aus dem Strafvollzug komme. Er müsse sich dringend medizinischen Behandlungen unterziehen (die Rede ist insbesondere von einer Nierenoperation), die ihm im Strafvollzug verweigert würden. Dem Beschwerdeführer kann allerdings auch in diesem Punkt nicht gefolgt werden. Aus den Akten ergibt sich entgegen seinen anderslautenden Behauptungen klar, dass er im Strafvollzug von allem Anfang an medizinische Betreuung erfahren hat, die als genügend betrachtet werden kann. Es versteht sich von selbst, dass er diese Betreuung nicht an schweizerischen Massstäben messen kann. Tritt hinzu, dass er krankenversichert und zusatzversichert ist, die Kosten einer adäquaten medizinischen Betreuung also sichergestellt sein sollten. Dass eine Nierenoperation dringend indiziert wäre und von den Strafvollzugsbehörden willkürlich verhindert würde, ergibt sich aus den vorliegenden Akten nicht.

E. 5.3 Tritt hinzu, dass auch die Notwendigkeit der Interessenwahrung durch einen Rechtsanwalt vor Ort nicht als erstellt gelten kann. Der Beschwerdeführer betonte zwar in diesem Zusammenhang wiederholt, dass er schon deshalb nicht selbst in der Lage wäre, ein Gesuch um vorzeitige Entlassung aus dem Strafvollzug zu stellen, weil er die kroatische Sprache nicht beherrsche. Dieser Einwand kann nicht überzeugen. Tatsache ist, dass sich der Beschwerdeführer mittlerweile seit rund 26 Jahren in Kroatien aufhält, er dort während langen Jahren mit einer kroatischen Staatsangehörigen verheiratet war und gemeinsame Kinder aufgezogen hat. Die von ihm bestrittenen Sprachkenntnisse haben beispielsweise auch Eingang in die Krankenakten gefunden (so in den Bericht des Leiters der Strafanstalt in Osijek vom 4. Oktober 2012 und in die Krankengeschichte der Klinik für Psychiatrie in Zagreb vom 15. Januar 2013; EDA act. 11). Hinweise auf genügende Sprachkenntnisse ergeben sich sodann aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer im Gefängnis offenbar regelmässig kroatische Presseerzeugnisse kauft. Es sollte ihm daher möglich sein, allenfalls mit Hilfe von Drittpersonen, selbst ein Gesuch in der Landessprache zu verfassen. Zwar mag zutreffen, dass die Beschaffung der für ein Gesuch notwendigen Unterlagen (gemäss der Gefängnisbetreuerin Strafvollzugs- und Medizinalakten aller bis dahin involvierten Stellen; EDA act. 61) mit einem gewissen Aufwand verbunden ist. Der Beschwerdeführer ist aber - wie das vorliegende Verfahren zeigt - trotz angeschlagener Gesundheit in der Lage, komplexere Verfahren zu führen und geeignete Beweismittel zu beschaffen, wenn es um die Durchsetzung seiner Interessen geht. Es sollte ihm daher möglich sein, allenfalls mit Hilfe seiner Angehörigen die notwenigen Unterlagen zu beschaffen und ein Gesuch um vorzeitige Entlassung aus dem Gefängnis bei der zuständigen Behörde einzureichen.

E. 5.4 Nach dem bisher Gesagten kann die vom Beschwerdeführer beantragte einmalige Unterstützung nicht als notwendige Auslage im Sinne von Art. 10 VSDA qualifiziert werden.

E. 6 Obwohl nicht entscheidrelevant, bleibt im Hinblick auf weitere mögliche Unterstützungsgesuche des Beschwerdeführers festzuhalten, dass seine Behauptung, er habe mittlerweile auf seine kroatische Staatsbürgerschaft verzichtet, weder glaubhaft noch belegt worden ist. Dem in diesem Zusammenhang eingereichten amtlichen Dokument lässt sich lediglich entnehmen, dass der kroatische Reisepass ungültig erklärt wurde, dies gestützt auf eine Verlustanzeige des Beschwerdeführers bei der Polizei (Entscheid des Departements des Innern vom 27. März 2014).

E. 7 Aus den bisherigen Erwägungen ergibt sich, dass die Vorinstanz die Höhe der periodisch geleisteten Unterstützung korrekt festgelegt, und die Ausrichtung einer einmaligen Unterstützung zur Finanzierung von Anwalts- und Übersetzungskosten zu Recht verweigert hat.

E. 8 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wäre der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig. Angesichts der besonderen Umstände ist jedoch von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ([VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv S. 17

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Eröffnung durch Publikation im Bundesblatt) - die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. A [...]) - die Schweizerische Vertretung in Wien mit der Bitte, dem Beschwerdeführer eine Kopie des Urteils zur Kenntnis zu bringen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Denise Kaufmann Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung im Bundesblatt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-1066/2014 Urteil vom 9. Juni 2015 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann. Parteien A._______, ohne Zustellungsdomizil in der Schweiz, Beschwerdeführer, gegen Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten EDA, Konsularische Direktion - Zentrum für Bürgerservice, Sozialhilfe für Auslandschweizer/innen (SAS), Bundesgasse 32, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist 1953 in der Schweiz geboren und Bürger von Hergiswil bei Willisau (LU). Aus früheren Beziehungen in der Schweiz hat er mehrere inzwischen erwachsene Söhne. 1987 wanderte er nach Kroatien aus. Seit Erlangung des kroatischen Bürgerrechts im Jahr 1994 ist er schweizerisch-kroati­scher Doppelbürger. In seiner neuen Heimat ging er die Ehe mit einer kroatischen Staatsangehörigen ein und aus dieser Verbindung wurden zwischen 1991 und 2003 sieben Kinder geboren. 2009 wurde die Ehe erstinstanzlich geschieden (zu den persönlichen Verhältnissen vgl. Urteil des BVGer C-7016/2008 / C-4741/2009 vom 23. März 2010 Bst. A und Erwägung 6.1). Ende März 2010 kehrte der Beschwerdeführer in die Schweiz zurück und nahm Wohnsitz in Basel. Im Oktober 2010 erlitt er einen Schlaganfall und ist seither offenbar nicht mehr erwerbsfähig. In der Schweiz wurde er danach von der Sozialhilfe unterstützt, so aus den Akten der Vorinstanz (EDA act. 3) zu schliessen. Ein von ihm eingeleitetes Verfahren auf Zusprechung einer Invalidenrente konnte wegen der nachfolgenden Ereignisse nicht abschliessend beurteilt werden (EDA act. 39). B. Im April 2012 wurde der Beschwerdeführer in Ungarn festgenommen und in Auslieferungshaft versetzt, dies gestützt auf einen von Kroatien ausgestellten internationalen Haftbefehl. Ende August 2012 nach Kroatien ausgeliefert, wurde er dort zu einer mehrjährigen Gefängnisstrafe verurteilt. Der Strafvollzug begann in einer Haftanstalt in Lepoglava. C. Ein erstes, vom Beschwerdeführer noch in Ungarn gestelltes Gesuch um periodische Unterstützung im Strafvollzug konnte seitens des damals zuständigen Fachbereichs Sozialhilfe für Auslandschweizer/innen im Bundesamt für Justiz (heute: Zentrum für Bürgerservice, Sozialhilfe für Auslandschweizer/innen in der konsularischen Direktion des EDA) wegen fehlender Unterlagen nicht behandelt werden (EDA act. 4 und 5). D. Aus einem Bericht der Gefängnisverwaltung vom 4. Oktober 2012 und entsprechenden Attesten zu schliessen wurde der Beschwerdeführer dort ab dem Zeitpunkt seines Eintrittes medizinisch untersucht und betreut; dies insbesondere im Zusammenhang mit einem chronischen Schmerz­syndrom, den Folgen des erlittenen Hirnschlages, einer Pesönlichkeitsstörung, wegen Schwerhörigkeit und dem Verdacht auf Nierensteine (EDA act. 9, 10 und 11). E. Am 21. Januar 2013 wurde der Beschwerdeführer von einem Mitarbeiter der Schweizerischen Vertretung in Wien besucht (EDA act. 12). Gemäss dessen Bericht war der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt in der Krankenabteilung der Strafanstalt untergebracht und versicherte der Direktor ihm gegenüber, dass man "dem gesundheitlichen Aspekt grösste Beachtung schenken und einen weiteren ärztlichen Untersuch veranlassen" werde. Der Beschwerdeführer selbst vertrat gegenüber dem Besucher die Meinung, dass er keine adäquate ärztliche Betreuung erhalte. Zwar würden Medikamente verschrieben, doch diese brächten keine Besserung seines Gesundheitszustandes. Im Mai 2013 veranlasste die Vorinstanz bei der Schweizerischen Vertretung in Wien weitere Abklärungen im Zusammenhang mit der gesundheitlichen Betreuung des Beschwerdeführers (EDA act. 19). F. In einem Schreiben vom 7. Mai 2013 informierte die Vorinstanz den Beschwerdeführer u.a. über die rechtliche Ausgestaltung der Sozialhilfeunterstützung an Schweizer Bürger im Ausland und über die laufenden Abklärungen betreffend seine medizinische Versorgung im Strafvollzug (EDA act. 23). Der Beschwerdeführer reagierte mit einem Schreiben vom 29. Mai 2013, in dem er sich einmal mehr über eine völlig ungenügende medizinische Versorgungslage beklagte. Er leide insbesondere an Rücken- und Gelenkschmerzen, habe Magen- und Nierenprobleme und verfüge an einem Auge nur noch über eine sehr eingeschränkte Sehkraft. Die Gefängnisverwaltung nehme seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht ernst, weil er Ausländer sei. Was die Hafterstehungskosten anbetreffe, so müsse er alles selbst kaufen, habe aber kein eigenes Geld (EDA act. 28). G. Am 11. Juni 2013 richtete sich die Vorinstanz mit einem Schreiben an den letztbehandelnden Arzt des Beschwerdeführers in der Schweiz. Sie brachte ihm die zu diesem Zweck übersetzten ärztlichen Atteste aus Kroatien zur Kenntnis, bat um Vergleich der Befunde kroatischer Ärzte mit eigenen Erkenntnissen und um Einschätzung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und eines allfälligen medizinischen Handlungsbedarfs. Mit Erklärung vom 4. Juli 2013 ermächtigte der Beschwerdeführer die Vorinstanz zur Einholung von Auskünften bei Behörden und behandelnden Ärzten. H. Am 2. August 2013 erstellte der letztbehandelnde Arzt des Beschwerdeführers in der Schweiz einen Bericht zuhanden der Vorinstanz. Darin äusserte er sich zur Diagnose und zur bisherigen Behandlung in der Schweiz. Er bestätigte im weitesten Sinne, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen polymorbiden Patienten mit mehreren Leiden handle. Einzig die von kroatischen Ärzten festgestellten psychotischen Erkrankungen und das Nierenleiden könnten aufgrund seines Wissenstandes nicht bestätigt werden. I. Am 26. Juni 2013 stellte der Beschwerdeführer einen neuen Unterstützungsantrag (EDA act. 41). Er ersuchte dabei um periodische Übernahme bestimmter Hafterstehungskosten (zur Beschaffung von Kaffee, Zucker, Milch, Zahnpasta, Zigaretten, Schmerzmitteln, Augentropfen, Batterien für das Hörgerät sowie für Zeitung und Telefon). J. Mit Verfügung vom 12. September 2013 sprach die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine wiederkehrende Unterstützung (im Sinne einer Finanzierung von Hafterstehungskosten) im Umfang von monatlich CHF 140.- bzw. Euro 115.- zu; dies rückwirkend ab 1. August 2013 und vorläufig befristet bis 30. No­vember 2013. Die Vorinstanz hielt dabei explizit fest, dass die Unterstützung als Beitrag zu verstehen sei für eine ausgewogene und ausreichende Nahrung, für die medizinische Grundversorgung und für Hygieneartikel sowie als kleines Taschengeld, u.a. um den Kontakt zur Aussenwelt aufrecht erhalten zu können. Gleichzeitig wurde die Rückvergütung allfällig nicht versicherter Medizinalkosten und von Krankenversicherungskosten anerboten (EDA act. 49). K. Bereits zuvor - mit einem Schreiben vom 11. August 2013 (EDA act. 45) - war der Beschwerdeführer mit einem weiteren Antrag an die Schweizer Vertretung in Zagreb gelangt. Darin ersuchte er um Gewährung eines Darlehens in der Höhe von CHF 1'500.-, damit er einen Anwalt mit der Wahrung seiner Interessen im Zusammenhang mit einer vorzeitigen Entlassung aus der Haft betrauen könne. Das entsprechende Gesuchsformular - datiert vom 4. Oktober 2013 (EDA act. 52) - wurde in der Folge von einem Mitarbeiter der zuständigen Schweizer Vertretung in Wien der Vorinstanz zur Prüfung übermittelt. L. In einem weiteren, ebenfalls an die Vorinstanz gerichteten Schreiben vom 12. August 2013 (EDA act. 45) informierte der Beschwerdeführer darüber, dass er inzwischen in eine andere Strafanstalt (in Sibenik) verlegt worden sei. Gleichzeitig bestritt er, an seinem früheren Haftplatz jemals ärztlich untersucht, geschweige denn behandelt worden zu sein. M. In einer E-Mail vom 26. August 2013 beauftragte die Vorinstanz die Schweizerische Vertretung in Wien damit, die Aktualität des getroffenen Unterstützungsentscheides anhand der Verhältnisse am neuen Haftplatz zu überprüfen. Gleichzeitig ersuchte die Vor­instanz darum, das vom letztbehandelnden Arzt des Beschwerdeführers in der Schweiz erstellte Attest an den zuständigen Arzt der neuen Vollzugsanstalt weiterzuleiten und dessen Stellungnahme einzuholen. Schliesslich sei abzuklären, ob der Beschwerdeführer für das von ihm angestrebte Gerichtsverfahren eine Pflichtverteidigung beanspruchen könnte. N. In einer E-Mail vom 22. Oktober 2013 teilte der Vertreter der Schweizerischen Botschaft in Wien der Vorinstanz mit, dass der Beschwerdeführer für verschiedene Gerichtsverfahren in der Vergangenheit nicht einen Pflicht-, sondern einen gewillkürten Vertreter beauftragt habe und er diesen nun aufgrund seiner Verlegung an einen andern Ort nicht mehr beiziehen könne. O. Am 3. Dezember 2013 liess der Beschwerdeführer ein Gesuch um Weiterführung der monatlichen Unterstützung; neu im Umfang von CHF 215.- (EDA act. 57), an die Vorinstanz richten. Die höhere Unterstützungsleistung liess er mit zusätzlich notwendigen Lebensmitteleinkäufen im Gefängnis, in das er Mitte Juli 2013 verlegt worden war (EDA act. 63), und mit dem Abschluss einer Krankenversicherung begründen. P. Am 9. Dezember 2013 verlängerte die Vor­instanz die Kostengutsprache (im Zusammenhang mit der Übernahme von Hafterstehungskosten) gegenüber der Schweizer Botschaft in Wien vorläufig um zwei Monate; allerdings nur im bisher gewährten Umfang (EDA act. 57). Im Zusammenhang mit der beantragten Übernahme von Anwaltskosten forderte sie die zuständige Vertretung zu weitergehenden Abklärungen auf. Q. Am 12. Dezember 2013 informierte die Schweizerische Vertretung in Wien die Vorinstanz über eine von einem Anwalt in Zagreb erhaltene Auskunft, wonach der Beschwerdeführer Chancen hätte für eine vorzeitige Entlassung aus dem Strafvollzug und ein entsprechendes Gesuch beim Gericht in Sibenik einzureichen wäre, dass aber gestützt auf das für das begangene Delikt gesetzlich vorgesehene Strafmass eine Pflichtverteidigung nicht möglich sei. R. Am 7. Januar 2014 informierte die Schweizerische Vertretung in Wien den Beschwerdeführer offenbar telefonisch über die Absicht der Vorin­stanz, den Unterstützungsgesuchen nur teilweise stattgeben zu wollen. Der Beschwerdeführer reagierte mit einem Schreiben vom 8. Januar 2014 an die Schweizerische Vertretung, in welchem er an seinen Anträgen festhielt und diese nochmals begründete (EDA act. 60). S. Mit Verfügung vom 31. Januar 2014 hiess die Vorinstanz das Begehren des Beschwerdeführers um Übernahme von Hafterstehungskosten teilweise gut. Das Gesuch um Übernahme der Kosten für einen Rechtsbeistand lehnte sie ab. Zur Begründung führte die Vorinstanz an, die Versorgungslage im Gefängnis, in dem sich der Beschwerdeführer aufhalte, sei anerkanntermassen ungenügend. Es sei ihm deshalb zu ermöglichen, zusätzliche Lebensmittel und Hygieneartikel zu kaufen. Ebenso sei ihm ein Taschengeld und Geld für Telefonate zuzusprechen. Gewisse vom Beschwerdeführer beanspruchte Artikel wie Zigaretten, Schokolade und Süssgetränke könnten allerdings nicht übernommen werden, weil sie nicht Teil der sicherzustellenden ausgewogenen und ausreichenden Ernährung seien. Hingegen würden in Anbetracht der angeschlagenen Gesundheit des Beschwerdeführers auch die Auslagen für eine Krankenzusatzversicherung übernommen. Die monatliche Unterstützung werde solchermassen auf Euro 135.- festgelegt. Diese Unterstützung werde für die Periode vom 1. August 2013 bis 31. Juli 2014 geleistet. Die Differenz zwischen der bisher erbrachten Leistung und dem neu festgelegten Betrag - insgesamt Euro 120.- - werde dem Beschwerdeführer nachträglich ausbezahlt. Kosten aus von der Krankenversicherung nicht gedeckten, ärztlich indizierten Behandlungen würden einzelfallweise übernommen. Was die Übernahme von Anwalts- und Übersetzungskosten zwecks Beantragung einer vorzeitigen Entlassung aus dem Strafvollzug betreffe, so könne dem Antrag nicht stattgegeben werden, weil sich der Gesuchsteller in diesem Zusammenhang nicht in einer eigentlichen Notlage befinde. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass seine Gesundheit durch den Strafvollzug übermässig belastet werde. Im Übrigen könnte in seinem Fall der Anwalt auch nicht durch Ausrichtung eines Darlehens finanziert werden. Denn die Vergabe von Darlehen sei ausschliesslich für Touristen vorgesehen, die sich nur vorübergehend im Ausland aufhielten und dort in eine Notlage gerieten. T. Mit Rechtsmitteleingabe vom 23. Februar 2014 beantragt der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht implizit, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und seine beiden Unterstützungsgesuche seien vollumfänglich gutzuheissen. Zur Begründung führt er in der Beschwerde und in einer gleichzeitig eingereichten Stellungnahme im Wesentlichen aus, der Umfang der ihm monatlich zugestandenen Unterstützung für Hafterstehungskosten genüge nicht, um seine Bedürfnisse abzudecken. Hierfür würde er Euro 250.- benötigen. Seine Betreuerin habe gegenüber dem zuständigen Mitarbeiter der Schweizer Vertretung in Wien bestätigt, dass er monatlich 250 bis 300 Euro benötige. Ebenfalls zu Unrecht abgelehnt habe die Vorinstanz sein Gesuch um einmalige Unterstützung zur Einleitung eines Verfahrens auf vorzeitige Entlassung aus dem Strafvollzug. Er sei ernsthaft krank und hätte die Möglichkeit, ein Verfahren auf bedingte Entlassung aus dem Gefängnis einzuleiten, weil er mittlerweile über die Hälfte der Strafe verbüsst habe. Ein solches Verfahren könne er nur mit Hilfe eines Anwaltes und eines Dolmetschers anstrengen, da sämtliche Akten auch auf Deutsch übersetzt werden müssten. Es sei für ihn nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz ihm die finanziellen Mittel für ein solches Verfahren - umgerechnet CHF 1'400.- - nicht bewillige. Auf weitere Einzelheiten in der Begründung sowie auf die zusammen mit der Beschwerde eingereichten Unterlagen (Kostenzusammenstellung, Quittungen, Gerichtsdokumente, Dokumente betreffend die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers) wird, soweit entscheidserheblich, in den Erwägungen eingegangen. U. Weil der Beschwerdeführer trotz entsprechender Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht keine Zustelladresse in der Schweiz bezeichnete, wurde ihm in einem Schreiben vom 29. Juli 2014 die weitere Zustellung von Zwischenverfügungen und vom Endurteil durch Publikation im Bundesblatt in Aussicht gestellt (Art. 36 Bst. b VwVG). V. Die Vorinstanz hielt in einer Vernehmlassung vom 27. August 2014 an ihrer Verfügung fest und schloss auf Abweisung der Beschwerde. Die Berechnung der zu übernehmenden Hafterstehungskosten beruhe auf Abklärungen bei der Gefängnisverwaltung. Dass der errechnete Betrag nicht unrealistisch sein könne, ergebe sich schon aus der Tatsache, dass in Kroatien einer fürsorgeabhängigen Person ein monatliches Haushaltsgeld von umgerechnet Euro 212.- zustehe und es beim Beschwerdeführer nur darum gehe, bestehende Leistungen zu ergänzen. Was die Übernahme von Kosten einer anwaltlichen Vertretung betreffe, wäre eine solche sozialhilferechtlich nur in ausserordentlichen Fällen am Platz. Vorauszusetzen wären komplexe juristische Fragestellungen und ein dem Gesuchsteller im Falle einer Weigerung drohender nicht wieder gut zu machender Schaden. Vorliegend sei weder die eine noch die andere Voraussetzung erfüllt. Es könne davon ausgegangen werden, dass auch ein von einem juristischen Laien verfasstes Gesuch um bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug sorgfältig geprüft würde. Im Falle einer Ablehnung des Gesuchs drohe dem Beschwerdeführer zudem kein besonderer Schaden. Im Sinne einer Aktualisierung des Sachverhalts informierte die Vorinstanz gleichzeitig darüber, dass gemäss einer E-Mail der Schweizer Vertretung in Wien vom 15. Juli 2014 der Beschwerdeführer Ende Juli 2014 in ein anderes Gefängnis mit halboffenem Strafvollzug verlegt worden sei. Im September 2014 werde er die Möglichkeit haben, einen Antrag auf Erlass der Reststrafe zu stellen. W. Mit Replik vom 25. September 2014 (mit der bisherigen Anschrift aus dem Gefängnis in Sibenik) hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen und an deren Begründung fest. Dabei machte er unter anderem geltend, dass er die kroatische Sprache weder schreiben noch lesen könne, weshalb er für sein Gesuch um bedingte Entlassung auf einen Rechtsbeistand und einen Übersetzer angewiesen sei. Entgegen der Behauptung der Vor­instanz drohe ihm (bei einem weiteren Verbleib im Gefängnis) ein nicht wieder gut zu machender gesundheitlicher Schaden. Nebst den bereits seit längerem bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen habe er jetzt noch Probleme mit einer Niere und müsste dringend operiert werden. Im Gefängnis erhalte er auch keine Therapie, obwohl er eine solche nach seinem Schlaganfall im Jahre 2010 dringend benötigen würde. Schliesslich machte der Beschwerdeführer geltend, er habe am 27. März 2014 auf die kroatische Staatsangehörigkeit verzichtet; dies sei im kroatischen Amtsblatt veröffentlicht worden. Zusammen mit der Replik reichte der Beschwerdeführer diverse Beweismittel zu den Akten (medizinische Unterlagen, Quittungen über Käufe, die der Beschwerdeführer im Gefängnis getätigt hatte und ein als Publikation im kroatischen Amtsblatt bezeichnetes Dokument). X. Mit einer weiteren Eingabe vom 29. September 2014 reichte der Beschwerdeführer zusätzliche Dokumente, seine gesundheitliche Situation betreffend, ein. Gleichzeitig ersuchte er um eine rasche Beurteilung der Beschwerde. Am 21. Dezember 2014 werde die zuständige Kommission über die "Bewährungsanträge" entscheiden, und er habe gute Chancen auf eine Entlassung auf Bewährung. Ihm sei bereits Freigang ohne Begleitung bewilligt worden. Erneut wies er darauf hin, dass er ohne Anwalt und Dolmetscher das Gesuch um vorzeitige Entlassung aus dem Strafvollzug nicht stellen könne. Y. Mit Eingaben vom 24. Dezember 2014, 2. Februar und 16. April 2015 informierte der Beschwerdeführer unter anderem darüber, dass er sich nun in einem Gefängnisspital in Zagreb befinde und über Entwicklungen in seinem Straffall. Z. Auf den weiteren Akteninhalt wird - soweit rechtserheblich - in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen der Konsularischen Direktion des EDA (KD) betreffend Sozialhilfeleistungen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland nach Art. 14 Abs. 1 BSDA. 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Analog zum Sozialversicherungsrecht ist auf dem Gebiet der Sozialhilfe an Schweizer Staatsangehörige im Ausland grundsätzlich auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen, wie sie sich zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung dargestellt haben (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4622/2012 vom 14. Juni 2013 E. 2 mit Hinweis). 3. Gemäss Art. 1 des Bundesgesetzes vom 21. März 1973 über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland (BSDA, SR 852.1) gewährt der Bund im Rahmen dieses Gesetzes Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern, die sich in einer Notlage befinden, Sozialhilfeleistungen. "Auslandschweizer" im Sinne dieses Gesetzes sind nach Art. 2 BSDA Schweizer Bürgerinnen und Bürger, die im Ausland Wohnsitz haben oder sich seit mehr als drei Monaten dort aufhalten. Gemäss Art. 5 BSDA werden Sozialhilfeleistungen nur Personen gewährt, die ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, Beiträgen von privater Seite oder Hilfeleistungen des Aufenthaltsstaates bestreiten können. Art. 8 Abs. 1 BSDA bestimmt, dass sich Art und Mass der Sozialhilfe nach den besonderen Verhältnissen des Aufenthaltsstaates richten, unter Berücksichtigung der notwendigen Lebensbedürfnisse eines sich dort aufhaltenden Schweizers. Mit Sozialhilfeleistungen nach dem BSDA sind folglich nicht subjektiv wünschbare, sondern lediglich objektiv als notwendig erscheinende Auslagen zu finanzieren. Sozialhilfe kann in wiederkehrender oder einmaliger Form geleistet werden, je nachdem, ob sie zur Deckung laufender Lebenshaltungskosten oder zur Finanzierung einmaliger Auslagen dient. In einmaliger Form wird die Sozialhilfe einer Person gewährt, deren anrechenbare Einnahmen nach Abzug der anerkannten Ausgaben nicht ausreichen, um eine konkrete, für den Lebensunterhalt notwendige Auslage zu bezahlen, und bei der kein den Freibetrag übersteigendes liquidierbares Vermögen vorhanden ist (Art. 10 der Verordnung über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland [VSDA, SR 852.11]). Was unter anrechenbaren Einnahmen und anerkannten Ausgaben zu verstehen ist, ergibt sich aus Art. 6 bis 8 VSDA. Unter einmaligen Auslagen, die für den Lebensunterhalt notwendig sind, werden praxisgemäss unter anderem medizinische und therapeutische Massnahmen sowie existentiell wichtige Reparaturen und Anschaffungen subsumiert.

4. Für Personen, die sich im Strafvollzug befinden, werden Leistungen nur soweit erbracht, als gravierende Mängel in den Haftbedingungen festzustellen sind, aus denen den Betroffenen ernsthafter Schaden droht. Gemäss Ziff. 4.3 der seit 1. Januar 2015 geltenden Richtlinien der Konsularischen Direktion zur Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, welche inhaltlich der bis Ende 2014 geltenden Version des BJ vom 1. Januar 2010 entsprechen (nachfolgend: Richtlinien), online abrufbar unter: www.eda.admin.ch > Dienstleistungen und Publikationen > Dienstleistungen für Schweizer Staatsangehörige im Ausland > Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer (SAS) fallen unter sozialhilferechtlich relevante Hafterstehungskosten insbesondere: · Auslagen für ausgewogene und ausreichende Nahrung, · Kosten für medizinische Grundversorgung und Hygieneartikel, · ein kleines Taschengeld, unter anderem um den Kontakt zur Aussenwelt aufrecht erhalten zu können. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt eine ungenügende Beteiligung der Vor­instanz an den notwendigen Hafterstehungskosten. Bereits der im Unterstützungsgesuch vom 3. Dezember 2013 (von der Schweizerischen Vertretung vermerkte) Betrag habe nicht seinen tatsächlichen Bedürfnissen entsprochen. Bei letzterem Einwand gilt darauf hinzuweisen, dass es Aufgabe der zuständigen schweizerischen Auslandvertretung ist, die Gesuchsunterlagen nach Anhörung der gesuchstellenden Person zu ergänzen oder zu berichtigen und der Vorinstanz Antrag über Art und Höhe der Leistungen zu stellen (Art. 16 Abs. 3 VSDA). Es ist dann am Konsularischen Dienst, die als notwendig erachtete Unterstützung zu berechnen; er ist dabei weder an den Antrag des Gesuchstellers noch an die Einschätzung der schweizerischen Vertretung gebunden. 4.2 In einer der Schweizerischen Vertretung in Wien übergebenen und als Einkaufs-Liste pro Woche betitelten Aufstellung vom 18. Oktober 2013 (EDA act. 55) hatte der Beschwerdeführer zahlreiche Produkte in einem Gesamtbetrag von umgerechnet rund CHF 140.- aufgeführt. Extrapoliert auf einen Monat ergab das einen Betrag von umgerechnet rund CHF 560.-. Auf der Liste waren nebst Grundnahrungsmitteln wie Milch und Käse unter anderem auch Gebäck und Süssgetränke, Zucker, Kaffee, Sirup, Joghurt und Salami enthalten, aber auch Zigaretten, eine kroatische Zeitung, Batterien, Hygieneartikel, Telefon- und Briefportospesen sowie Prämien der Krankenversicherung. Diese Auflistung entsprach ganz offensichtlich nicht den tatsächlichen Aufwendungen. Nach Einschätzung seiner Betreuerin verbrauchte der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum monatlich zwischen 250 und 300 Euro. Als Hauptauslage erwähnte sie Telefonate des Beschwerdeführers mit seinen Kindern. Die Betreuerin zeigte sich gegenüber dem Mitarbeiter der Schweizer Vertretung in Wien nicht in der Lage, einen Betrag anzugeben, welcher die Grundbedürfnisse des Beschwerdeführers tatsächlich abdecken könnte. Bereits im Nachgang zur übermittelten Einkaufsliste hatte die Vorinstanz gegenüber der Schweizer Vertretung in Wien festgehalten, dass verschiedene vom Beschwerdeführer angeführte Produkte nicht als unterstützungsfähig betrachtet werden könnten. So seien etwa Zigaretten, Schokolade, Süssgetränke und Salami nicht als notwendiger Beitrag an eine ausgewogene und ausreichende Ernährung zu erachten. Folgerichtig wurde der Unterstützungsbedarf schon von der Schweizer Botschaft in Wien geringer angesetzt; sowohl was die einzelnen Produkte wie auch was deren Menge bzw. Preis betrifft. 4.3 In der angefochtenen Verfügung ging die Vorinstanz dann von folgendem monatlichen Unterstützungsbedarf aus: CHF 80.- für Lebensmittel, CHF 20.- für Hygieneartikel, CHF 30.- für Telefonate, CHF 20.- für Taschengeld sowie CHF 15.- für Prämien der abgeschlossenen Krankenzusatzversicherung. Der Beschwerdeführer rügt diese aus seiner Sicht zu tief angesetzte Unterstützung, ohne jedoch im Detail darzulegen, wie sich die Unterstützung seiner Auffassung nach genau zusammensetzen müsste. Die von der Vorinstanz gegenüber dem Vorschlag der schweizerischen Auslandvertretung vorgenommene Kürzung von umgerechnet CHF 50.- erscheint schon in Anbetracht der Auslagen, welche der Beschwerdeführer für nicht zu berücksichtigende Produkte in seiner Einkaufsliste angeführt hatte (insbesondere Zigaretten, Süsswaren, Süssgetränke), grundsätzlich gerechtfertigt. 4.4 Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer - wiederum ausgehend von der erwähnten Liste - Beträge für als notwendig zu erachtende Produkte teilweise viel zu hoch ansetzte. So berechnete er rund CHF 20.- monatliche Kosten für Batterien seines Hörgerätes und eines Radioempfängers. Weiter wollte er für Telefonate monatlich umgerechnet CHF 56.- budgetiert haben. Die von der Vorinstanz vorgenommene Kürzung dieses Unterstützungspostens auf CHF 30.- ist als angemessen zu erachten, zumal er zusammen mit dem ihm zugesprochenen Taschengeld von CHF 20.- insgesamt CHF 50.- zur Verfügung hatte, um den Kontakt zur Aussenwelt aufrecht erhalten zu können (Telefonate, Kauf von Briefpapier, Postmarken und Couverts sowie Kauf von Zeitungen). In diesem Zusammenhang fällt zudem auf, dass er auf der Einkaufsliste einzig eine kroatische Tageszeitung (Jutarnji-List) aufführte (Kosten pro Monat umgerechnet rund CHF 28.-), während er im Beschwerdeverfahren behauptete, er kaufe eine deutschsprachige Zeitung und gebe alleine dafür CHF 33.- aus. Die von ihm eingereichten Quittungen belegen ausschliesslich den Kauf von kroatischen Presseerzeugnissen. 4.5 Ebenfalls angemessen erscheint der zugesprochene Betrag von CHF 20.- für den Kauf zusätzlicher Hygieneartikel. Dass der Beschwerdeführer allein dafür - wie in seiner Einkaufsliste angeführt - umgerechnet rund CHF 18.- wöchentlich und damit rund CHF 72.- pro Monat benötigen sollte, ist stark übertrieben, zumal es auch hier lediglich darum geht, ein (sicherlich nur in bescheidenem Mass) bestehendes Grundangebot des Gefängnisbetriebes dort zu ergänzen, wo sich dies zur Vermeidung gesundheitlicher Risiken als notwendig erweist. 4.6 Die vom Beschwerdeführer erhobenen Einwände sind daher in ihrer pauschalen Form nicht geeignet, den Umfang der von der Vor­instanz errechneten notwendigen Hafterstehungskosten in Frage zu stellen. Ebenso wenig vermögen die auf Beschwerdeebene eingereichten Zahlungsbelege zu einer anderen Beurteilung zu führen. Diese bestätigen vor allem den häufigen Kauf von Süss- und Tabakwaren und können solchermassen nicht belegen, dass sich der Beschwerdeführer mit den ihm zugesprochenen Sozialhilfeleistungen nicht das Nötigste - und nur darum geht es vorliegend - kaufen könnte.

5. Bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz vorliegend zu Recht eine Kostengutsprache für den Beizug eines Anwalts und eines Dolmetschers verweigert hat. 5.1 Vorauszuschicken gilt, dass solche Aufwände - die dazu führen sollen, dass der Betroffene vorzeitig aus einem Strafvollzug entlassen wird - in aller Regel nicht von der wirtschaftlichen Sozialhilfe zu tragen sind. Dies gilt selbst dann, wenn klar ist, dass dazu Leistungen der unentgeltlichen Rechtspflege nicht in Anspruch genommen werden können. 5.2 Der Beschwerdeführer macht allerdings geltend, dass ihm gesundheitlicher Schaden drohe, wenn er nicht in den Genuss einer vorzeitigen Entlassung aus dem Strafvollzug komme. Er müsse sich dringend medizinischen Behandlungen unterziehen (die Rede ist insbesondere von einer Nierenoperation), die ihm im Strafvollzug verweigert würden. Dem Beschwerdeführer kann allerdings auch in diesem Punkt nicht gefolgt werden. Aus den Akten ergibt sich entgegen seinen anderslautenden Behauptungen klar, dass er im Strafvollzug von allem Anfang an medizinische Betreuung erfahren hat, die als genügend betrachtet werden kann. Es versteht sich von selbst, dass er diese Betreuung nicht an schweizerischen Massstäben messen kann. Tritt hinzu, dass er krankenversichert und zusatzversichert ist, die Kosten einer adäquaten medizinischen Betreuung also sichergestellt sein sollten. Dass eine Nierenoperation dringend indiziert wäre und von den Strafvollzugsbehörden willkürlich verhindert würde, ergibt sich aus den vorliegenden Akten nicht. 5.3 Tritt hinzu, dass auch die Notwendigkeit der Interessenwahrung durch einen Rechtsanwalt vor Ort nicht als erstellt gelten kann. Der Beschwerdeführer betonte zwar in diesem Zusammenhang wiederholt, dass er schon deshalb nicht selbst in der Lage wäre, ein Gesuch um vorzeitige Entlassung aus dem Strafvollzug zu stellen, weil er die kroatische Sprache nicht beherrsche. Dieser Einwand kann nicht überzeugen. Tatsache ist, dass sich der Beschwerdeführer mittlerweile seit rund 26 Jahren in Kroatien aufhält, er dort während langen Jahren mit einer kroatischen Staatsangehörigen verheiratet war und gemeinsame Kinder aufgezogen hat. Die von ihm bestrittenen Sprachkenntnisse haben beispielsweise auch Eingang in die Krankenakten gefunden (so in den Bericht des Leiters der Strafanstalt in Osijek vom 4. Oktober 2012 und in die Krankengeschichte der Klinik für Psychiatrie in Zagreb vom 15. Januar 2013; EDA act. 11). Hinweise auf genügende Sprachkenntnisse ergeben sich sodann aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer im Gefängnis offenbar regelmässig kroatische Presseerzeugnisse kauft. Es sollte ihm daher möglich sein, allenfalls mit Hilfe von Drittpersonen, selbst ein Gesuch in der Landessprache zu verfassen. Zwar mag zutreffen, dass die Beschaffung der für ein Gesuch notwendigen Unterlagen (gemäss der Gefängnisbetreuerin Strafvollzugs- und Medizinalakten aller bis dahin involvierten Stellen; EDA act. 61) mit einem gewissen Aufwand verbunden ist. Der Beschwerdeführer ist aber - wie das vorliegende Verfahren zeigt - trotz angeschlagener Gesundheit in der Lage, komplexere Verfahren zu führen und geeignete Beweismittel zu beschaffen, wenn es um die Durchsetzung seiner Interessen geht. Es sollte ihm daher möglich sein, allenfalls mit Hilfe seiner Angehörigen die notwenigen Unterlagen zu beschaffen und ein Gesuch um vorzeitige Entlassung aus dem Gefängnis bei der zuständigen Behörde einzureichen. 5.4 Nach dem bisher Gesagten kann die vom Beschwerdeführer beantragte einmalige Unterstützung nicht als notwendige Auslage im Sinne von Art. 10 VSDA qualifiziert werden.

6. Obwohl nicht entscheidrelevant, bleibt im Hinblick auf weitere mögliche Unterstützungsgesuche des Beschwerdeführers festzuhalten, dass seine Behauptung, er habe mittlerweile auf seine kroatische Staatsbürgerschaft verzichtet, weder glaubhaft noch belegt worden ist. Dem in diesem Zusammenhang eingereichten amtlichen Dokument lässt sich lediglich entnehmen, dass der kroatische Reisepass ungültig erklärt wurde, dies gestützt auf eine Verlustanzeige des Beschwerdeführers bei der Polizei (Entscheid des Departements des Innern vom 27. März 2014).

7. Aus den bisherigen Erwägungen ergibt sich, dass die Vorinstanz die Höhe der periodisch geleisteten Unterstützung korrekt festgelegt, und die Ausrichtung einer einmaligen Unterstützung zur Finanzierung von Anwalts- und Übersetzungskosten zu Recht verweigert hat.

8. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wäre der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig. Angesichts der besonderen Umstände ist jedoch von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ([VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv S. 17 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Eröffnung durch Publikation im Bundesblatt)

- die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. A [...])

- die Schweizerische Vertretung in Wien mit der Bitte, dem Beschwerdeführer eine Kopie des Urteils zur Kenntnis zu bringen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Denise Kaufmann Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung im Bundesblatt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: