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C-7016/2008

C-7016/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2010-03-23 · Deutsch CH

Sozialhilfe an Auslandschweizer

Sachverhalt

A. S._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ist 1953 geboren und Bürger von H._______ (Kanton Luzern). Bis zum Jahre 1987 lebte er in der Schweiz, wo er auch seine Schul- und Berufsausbildung absolvierte und einer Erwerbstätigkeit nachging. Aus einer in dieser Zeit in der Schweiz eingegangenen Ehe sowie einer weiteren Beziehung gingen mehrere Kinder hervor. Seit 1987 lebt er in Kroatien, wo er sich 1993 mit einer kroatischen Staatsbürgerin verheiratet hat. Aufgrund einer erleichterten Einbürgerung erhielt er spätestens im Jahr 1994 auch die kroatische Staatsbürgerschaft. Die sieben mit seiner zweiten Ehefrau gezeugten Kinder (geb. 1991, 1992, 1993, 1995, 1997, 1999 und 2003) sind offenbar ihrerseits kroatisch-schweizerische Doppelbürger. B. Auf ein erstes Gesuch von 4. September 2003 hin wurden dem Beschwerdeführer für die Lebenshaltungskosten der sieben Kinder ab diesem Zeitpunkt Unterstützungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 21. März 1973 über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer (ASFG, AS 1973 1976; ab 1. Januar 2010: Bundesgesetz vom 21. März 1973 über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland [BSDA, SR 852.1]) zugesprochen. Mit Verfügung vom 13. Juni 2006 wurden diese Leistungen per sofort eingestellt, da sich herausgestellt hatte, dass in Tat und Wahrheit keines der Kinder mit dem Beschwerdeführer zusammen lebte: Die fünf älteren waren bereits seit Oktober 2003 tagsüber, seit April 2004 rund um die Uhr auf Kosten des Aufenthaltsstaates in einem Heim untergebracht; die zwei jüngsten wohnten bei ihrer Mutter, welche seit dem 5. September 2004 vom Beschwerdeführer getrennt lebte und der in der Folge die elterliche Obhut über die beiden Kinder zugeteilt worden war. Gemäss einer Zusammenstellung der Vorinstanz belaufen sich die zu Unrecht bezogenen Sozialhilfeleistungen auf CHF 46'837.-. C. Am 25. August 2008 gelangte der Beschwerdeführer wiederum mit einem Gesuch um Ausrichtung zweier einmaliger Sozialhilfeleistungen nach dem ASFG an die Schweizer Botschaft in Zagreb. Die eine sollte als "Starthilfe" dem Aufbau einer Kuhmilchzucht, die andere der Deckung von Anwaltskosten in einem von der zuständigen kroatischen Behörde eingeleiteten Verfahren auf Entzug der elterlichen Obhut (bzw. nach kroatischem Recht: des "Rechts der Eltern, mit den Kindern zu leben und diese zu erziehen") über die sieben Kinder des Beschwerdeführers dienen. D. Mit Verfügung vom 25. September 2008 wies das Bundesamt für Justiz (BJ) das Unterstützungsgesuch ab. Zur Begründung führte es aus, Kosten für eine anwaltliche Vertretung in einem von der zuständigen Behörde eingeleiteten Verfahren, die Kinder des Beschwerdeführers unter Vormundschaft zu stellen, könnten nicht vom Bund übernommen werden. Bei der Sozialhilfe des Bundes gehe es zudem um die Sicherung des Lebensunterhalts; Wirtschaftshilfe könne damit nicht geleistet werden. E. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 25. Oktober 2008 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und Zusprechung der beantragten Sozialhilfeleistungen. Zur Begründung führte er aus, er brauche die beantragte einmalige Hilfe dringend für einen Neustart. Mit den Einkünften aus dem damit zu finanzierenden Kuhstall würde er in der Lage sein, Unterhalt für seine Kinder zu leisten und die früher bezogenen Leistungen zurückzuzahlen. Andernfalls bliebe ihm nur der Umzug in die Schweiz, was diese finanziell letztlich stärker belasten würde. F. Mit Vernehmlassung vom 15. Januar 2009 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie führte aus, Anwaltskosten würden in aller Regel nicht von der Sozialhilfe übernommen, was insbesondere gelte, wenn der Aufenthaltsstaat das Institut der unentgeltlichen Rechtspflege kenne, was laut Auskunft der Schweizer Vertretung in Kroatien der Fall sei. Der Beschwerdeführer habe sich daher zunächst an die zuständige kroatische Behörde zu wenden. Gemäss konstanter Praxis könne gestützt auf das ASFG zudem keine Sozialhilfe im Sinne einer Investitionshilfe mit dem Ziel des wirtschaftlichen Aufbaus geleistet werden. Eine auf Dauer angelegte Unterstützung komme in der Regel nicht in Frage, wenn eine Existenz erst aufgebaut werden soll und es darum gehe, unternehmerische Risiken abzudecken. Eine solche Unterstützung wäre allenfalls dann denkbar, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt in naher Zukunft selber bestreiten könnte. Es sei jedoch sehr ungewiss, dass der Beschwerdeführer mit der Viehzucht in naher Zukunft ein Erwerbseinkommen für sich und seine Kinder erzielen könnte. G. Ein vom 20. Januar 2009 datierendes Gesuch des Beschwerdeführers um Übernahme der Kosten für die Heimreise in die Schweiz sowie die Unterbringung und Betreuung während der unmittelbar darauf folgenden Zeit wurde mit Verfügung vom 22. Januar 2009 gutgeheissen. Entsprechende administrative Schritte wurden daraufhin eingeleitet. Einer in einer Mail-Korrespondenz vom 27. Januar 2009 mit der Schweizer Vertretung wiedergegebenen Äusserung des Beschwerdeführers entnahm die Vorinstanz jedoch dessen Wunsch, doch in Kroatien zu bleiben und nicht in die Schweiz zurückzukehren. In einem Schreiben an die Vertretung vom 28. Januar 2009 erklärte sie ihre grundsätzliche Bereitschaft, den Beschwerdeführer für die kommenden sechs Monate weiterhin vor Ort zu unterstützen. Dies knüpfte sie allerdings namentlich an die Bedingungen, dass er alle budgetrelevanten Änderungen melde sowie Abklärungen hinsichtlich des ihm allenfalls zustehenden Teils des Erlöses aus einem Verkauf des im Eigentum seiner Ehefrau stehenden Grundstücks treffe und entsprechende Belege einreiche. Mit Verfügung vom 9. März 2009 sprach sie ihm schliesslich (auf der Grundlage eines neu erstellten Budgets) monatliche Unterstützungsleistungen im Umfang von HRK 7'283.- ab Februar 2009 bis Januar 2010 zu. H. Mit Replik vom 16. Februar 2009 beantragte der Beschwerdeführer erneut die Gutheissung der Beschwerde vom 25. September 2008. I. Mit einem weiteren Gesuch vom 16. Juni 2009 beantragte er die Gewährung von "Sozialhilfe von 10'000.- Euro". Dieser Betrag würde es ihm ermöglichen, auf seiner Farm eine Kälbermast zu betreiben. Die ihm gewährte wiederkehrende Sozialhilfe von HRK 7'283.- sei nicht ausreichend, um damit seine Familie zu ernähren. Die beantragte Sozialhilfeleistung würde ihm dagegen ermöglichen, dies zu tun sowie die Rückerstattung der in den früheren Jahren ausgerichteten Leistungen an die Hand zu nehmen. Mit einem ergänzenden Schreiben vom 30. Juni 2009 bat der Beschwerdeführer um eine zügige Entscheidung in dieser Sache. Zudem führte er aus, die Kinder kämen nach Hause; sie könnten nicht mehr im Heim sein. Er benötige deswegen Kinderbetten sowie weiteres Mobiliar. J. Mit Verfügung vom 1. Juli 2009 wies die Vorinstanz das Gesuch vom 16. Juni 2009, welches sie als solches um Ausrichtung eines Darlehens in der Höhe von EUR 10'000.- entgegengenommen hatte, ab. Mit der Sozialhilfe des Bundes könnten keine Wirtschaftshilfe geleistet und keine Darlehen ausgerichtet werden. Am 13. März 2009 habe sich der Beschwerdeführer zudem verpflichtet, die Hälfte seines Grundeigentums zu veräussern. Über seine diesbezüglichen Verkaufs- wie auch über seine Arbeitsbemühungen habe der Beschwerdeführer regelmässig Rechenschaft abzulegen. Der gesamte Erlös sei zur Rückerstattung der unrechtmässig erhaltenen sowie zur teilweisen Rückerstattung der rechtmässig erhaltenen Sozialhilfe zu verwenden. Werde diese Weisung nicht oder nur teilweise befolgt, werde die laufende Unterstützung per sofort eingestellt. Im Schreiben vom 30. Juni 2009 beklage sich der Beschwerdeführer zudem über den zu geringen Betrag der Unterstützung. Diese sei jedoch auf der Basis der geltenden Richtlinien berechnet worden. Sollte das Gericht das Sorgerecht dem Beschwerdeführer zuteilen und die Kinder bei ihm wohnen, würde der Unterstützungsbeitrag aufgrund eines neuen Budgets angepasst. Für Sonderauslagen könnten entsprechende Gesuche gestellt werden. K. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 14. Juli 2009 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Ausrichtung der beantragten Leistung, wobei er ausführte, er habe nicht um ein Darlehen ersucht, sondern um Bevorschussung der ihm für die folgenden zehn Monate zustehenden Sozialhilfe in einer Auszahlung. Er betonte erneut, dass es mit der von ihm geplanten Kälbermast möglich sein werde, für seinen Unterhalt sowie denjenigen seiner Familie aufzukommen sowie die bezogenen Sozialhilfeleistungen zurückzuerstatten. Um den Grundbesitz veräussern zu können, müsse er jedoch einen Gerichtsentscheid abwarten. L. Mit Vernehmlassung vom 15. Oktober 2009 spricht sich die Vorinstanz auch für die Abweisung dieser Beschwerde aus. Ob um ein rückzahlbares Darlehen oder um eine vorzeitige Auszahlung von Sozialhilfeleistungen ersucht worden sei, spiele letztlich keine Rolle, denn für die Inbetriebnahme eines Geschäfts und damit wirtschaftliche Aufbauhilfe würden keine Sozialhilfeleistungen ausgerichtet. Angesichts der Kostengutsprache vom 9. März 2009 sowie der regelmässigen Auszahlungen sei weder ein Vorschuss im Sinne von Art. 7 der Verordnung vom 26. November 1973 über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer (ASFV, AS 1973 1983; ab dem 1. Januar 2010: Verordnung vom 4. November 2009 über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland [VSDA, SR 852.11]) noch eine vorläufige Unterstützung nach Art. 25 ASFV erforderlich. Zum Zeitpunkt der Kostengutsprache habe der Beschwerdeführer zudem alleine gelebt, weshalb das Budget auf der Basis eines Einpersonenhaushalts erstellt worden sei. Der Beschwerdeführer habe mit Schreiben vom 30. Juni 2009 mitgeteilt, die vier im Heim untergebrachten Kinder seien nach Hause zurückgekehrt. Er habe deshalb eine einmalige Unterstützung für die Beschaffung von Kinderbetten beantragt. Ausserdem habe er darauf hingewiesen, dass die monatlichen Leistungen für den Lebensunterhalt nicht ausreichten, wenn die Kinder bei ihm wohnten. Dieses Gesuch sei als solches um Erhöhung der monatlichen Unterstützung entgegengenommen und mit der angefochtenen Verfügung abgewiesen worden. Der Beschwerdeführer mache sinngemäss geltend, das Gesuch hätte als Antrag um Ausrichtung eines Betrags für die Anschaffung von Kinderbetten behandelt werden müssen. Aufgrund der Eingabe sei beides möglich gewesen. Gegen die Verweigerung der Erhöhung der ausgerichteten Leistungen bringe der Beschwerdeführer nichts vor, weshalb die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen sei. Ergänzend wies die Vorinstanz darauf hin, der Beschwerdeführer habe zwischenzeitlich seinen Antrag auf eine einmalige Leistung für die Beschaffung von Kinderbetten gegenüber der örtlichen Vertretung erneuert, auf ihm daraufhin zur Abklärung des Sachverhalts vorgelegte Fragen jedoch nicht reagiert und in der Folge ein Gesuch um Unterstützung bei der Rückkehr in die Schweiz eingereicht. Selbst wenn man das Gesuch vom 30. Juni 2009 als Gesuch um einmalige Unterstützung betrachten würde, so bestünde aufgrund der inzwischen eingetretenen Entwicklung insofern kein Rechtsschutzinteresse mehr an einer Überprüfung des angefochtenen Entscheids. M. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 28. Oktober 2009 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gewährt, zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung zu nehmen. Die ihm dafür gesetzte Frist liess er jedoch ungenutzt verstreichen. N. Am 8. Januar 2010 stellte der Beschwerdeführer (nach Januar 2009 zum zweiten Mal; vgl. Bst. G) um Übernahme der Kosten für die Heimreise in die Schweiz.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 Aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs werden die Beschwerdeverfahren C-7016/2008 und C-4741/2009 vereinigt.

E. 2.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht - unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen - Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer der in Art. 33 VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen des BJ betreffend Sozialhilfeleistungen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland nach Art. 14 Abs. 1 BSDA.

E. 2.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.

E. 2.3 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügungen vom 25. August 2008 und vom 1. Juli 2009 durch diese besonders berührt (vgl. Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG). Angesichts des Umstands, dass das - soweit ersichtlich - letzte Gesuch des Beschwerdeführers vom 8. Januar 2010 (wiederum) auf Übernahme der Heimreisekosten lautete (vgl. Sachverhalt Bst. N), stellt sich jedoch die Frage, ob seinerseits nach wie vor ein aktuelles, praktisches Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügungen (vgl. Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG) bzw. an der Beurteilung der vorliegenden Beschwerden besteht (vgl. dazu CHRISTOPH AUER/MARKUS MÜLLER/BENJAMIN SCHINDLER [HRSG.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, N 18 ff. zu Art. 48). In Anbetracht dessen, dass er in der Vergangenheit wiederholt bereits gestellte Gesuche zurückgezogen bzw. abgeändert hat und solche Widersprüchlichkeiten daher auch im Zusammenhang mit dem Gesuch vom 8. Januar 2010 nicht auszuschliessen sind, ist das Vorliegen eines aktuellen, praktischen Rechtsschutzinteresses im Zusammenhang mit den vorliegend in Frage stehenden Beschwerdeverfahren jedoch unter dem Blickwinkel der Rechtssicherheit zu bejahen, insbesondere da ein Entscheid in der Sache auch im Interesse der Vorinstanz liegt. Auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden ist daher einzutreten (vgl. Art. 49 ff. VwVG).

E. 3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie - wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom 28. März 2003).

E. 4 Die angefochtenen Verfügungen ergingen gestützt auf die Bestimmungen des bis zum 31. Dezember 2009 geltenden ASFG (vgl. dazu auch Sachverhalt Bst. B). Da sich die Verfügungen auf einen Dauersachverhalt beziehen, welcher unter der Geltung des alten Rechts begonnen hat und nach wie vor andauert, ist diesbezüglich das seit dem 1. Januar 2010 geltende neue Recht, mithin die Bestimmungen des BSDA und der VSDA, anzuwenden. Da sich die neuen Bestimmungen gegenüber den bisherigen inhaltlich im Wesentlichen nicht unterscheiden, erwächst dem Beschwerdeführer durch ihre Anwendung kein Nachteil und kann auch auf die zum alten Recht entwickelte Rechtsprechung zurückgegriffen werden (vgl. zum Ganzen ausführlicher die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-696/2009 vom 8. Februar 2010 E. 3 sowie C-1335/2007 vom 27. Januar 2010 E. 3, je mit weiteren Hinweisen).

E. 5.1 Nach Art. 1 BSDA gewährt der Bund im Rahmen dieses Gesetzes Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern, die sich in einer Notlage befinden, Sozialhilfeleistungen. Gemäss dem in Art. 5 BSDA festgelegten Grundsatz der Subsidiarität der Sozialhilfe werden solche Leistungen nur an Personen ausgerichtet, die ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, Beiträgen von privater Seite oder Hilfeleistungen des Aufenthaltsstaates bestreiten können.

E. 5.2 Schweizerisch-ausländische Doppelbürger, deren ausländisches Bürgerrecht vorherrscht, werden nach Art. 6 BSDA in der Regel nicht unterstützt. Für die Beurteilung der Frage, welches Bürgerrecht überwiegt, ist gemäss Art. 2 Abs. 1 VSDA vor allem auf die Umstände, welche zum Erwerb des ausländischen Bürgerrechts geführt haben (Bst. a), den Aufenthaltsstaat während der Kindheit und der Ausbildungszeit (Bst. b), die Dauer des Aufenthalts im jetzigen Aufenthaltsstaat (Bst. c) und die Beziehung zur Schweiz (Bst. d) abzustellen. Das Vorherrschen des Schweizer Bürgerrechts bei Doppelbürgerinnen und Doppelbürgern stellt damit eine grundlegende Voraussetzung für den Anspruch auf Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen nach dem BSDA dar (vgl. in diesem Zusammenhang die Gesetzessystematik: Art. 6 BSDA im zweiten Abschnitt, in welchem die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausrichtung von Leistungen nach diesem Gesetz festgelegt sind, sowie Art. 11 BSDA im dritten, die Arten der auszurichtenden Sozialhilfeleistungen regelnden Abschnitt). Dementsprechend ist nach Art. 2 Abs. 1 VSDA über die Frage des vorherrschenden Bürgerrechts denn auch vorab zu befinden.

E. 6.1 Der 57-jährige Beschwerdeführer hat seine ersten 34 Lebensjahre in der Schweiz verbracht und hier seine Schul- und Berufsausbildung sowie den Militärdienst absolviert. Eigenen Angaben zufolge ist er damals hierzulande auch einer Erwerbstätigkeit nachgegangen (gemäss einer Eingabe vom 6. September 2009 war er während 12 Jahren bei der Migros Genossenschaft als Chefmetzger tätig) und aus einer ersten Ehe sowie einer weiteren Beziehung sind mehrere Kinder hervorgegangen. Seit 1987 lebt er ununterbrochen in Kroatien, wo er sich im Jahre 1993 mit einer kroatischen Staatsbürgerin verheiratet hat. Aus dieser Verbindung sind in den Jahren 1991 bis 2003 sieben Kinder hervorgegangen. Der Beschwerdeführer wurde spätestens 1994 (vgl. das Scheidungsurteil vom 29. September 2009) angeblich aufgrund der Militärdienstleistung während des Krieges "Hrvatska und Jugoslawien" (so die Angaben des Beschwerdeführers im Formular für Doppelbürger/-innen vom 15. August 2008; gemeint sein dürfte der Jugoslawien- respektive Kroatienkrieg in den Jahren 1991-1995) erleichtert eingebürgert und verfügt seither neben der schweizerischen auch über die kroatische Staatsbürgerschaft (was der örtlichen Schweizer Vertretung zum Zeitpunkt des ersten Unterstützungsgesuchs vom 4. September 2003 offenkundig noch nicht bekannt war [vgl. deren Bericht zuhanden der Vorinstanz von jenem Tag]; sie erhielt davon erst im Zuge der Abklärungen betreffend sein erneutes Gesuch vom August 2008 Kenntnis [vgl. die Mailkorrespondenz zwischen der Vorinstanz und der Vertretung vom 22. September 2008]). Auch seine Kinder aus zweiter Ehe sind kroatisch-schweizerische Doppelbürger, haben jedoch - soweit ersichtlich - keinerlei Bezug zur Schweiz. Nach Angaben der Schweizer Vertretung (vgl. das Formular für Doppelbürger/-innen vom 2./3. Februar 2009) erfolgte die Immatrikulation des Beschwerdeführers vor Ort im Dezember 1994. Bis im Dezember 2003 verfügte er über einen gültigen Schweizer Pass (ausgestellt im Juni 1990); die Ausstellung eines neuen Passes beantragte er nie und eine solche stand erst anfangs des Jahres 2009 im Zusammenhang mit seiner damals bereits in die Wege geleiteten Rückkehr in die Schweiz wieder zur Diskussion (vgl. die Faxmitteilung der Schweizer Vertretung an die Vorinstanz vom 21. Januar 2009). Der kroatische Pass, über welchen er gemäss Angaben der Botschaft verfügt, war demgegenüber offenbar stets gültig (vgl. Formular Doppelbürger/-innen vom 2./3. Februar 2009). Mitglied in einem Schweizer Verein vor Ort war und ist der Beschwerdeführer schliesslich gemäss eigenen Angaben nicht und auch Beiträge an die freiwillige AHV/IV hat er nie geleistet. An die Schweizer Vertretung wendet er sich offenbar lediglich, wenn er etwas benötigt (so deren Angaben im Formular für Doppelbürger/-innen vom 2./3. Februar 2009). Im August 2008 hatte der Beschwerdeführer angegeben, durch seine Mutter mit der Schweiz verbunden zu sein; seine ehemalige Ehefrau sowie seine hierzulande lebenden Kinder (denen gegenüber er im Übrigen nie seiner Unterhaltspflicht nachgekommen ist) erwähnte er in diesem Zusammenhang nicht. Inzwischen ist (auch) seine Mutter offenbar verstorben (vgl. die entsprechenden Angaben in einem vom 9. November 2008 datierenden Gesuch). Vom Unfalltod eines seiner in der Schweiz lebenden Söhne im Jahre 2004 erfuhr er nicht unmittelbar durch seine ehemalige Ehefrau oder einen seiner übrigen Nachkommen, sondern er wurde davon - auf Bitte eines solchen hin - von der Schweizer Vertretung in Kenntnis gesetzt (vgl. Faxmitteilung bzw. Mailkorrespondenz der Vertretung an das BJ vom 13. September 2004). In die Schweiz begeben hat sich der Beschwerdeführer in der Folge bzw. im Zusammenhang mit diesem Todesfall - soweit aus den Akten ersichtlich - nicht. Die Schweizer Vertretung ihrerseits hielt fest, bei Durchsicht der den Beschwerdeführer betreffenden Unterlagen seit 1994 erwiesen sich dessen Kontakte zu Verwandten oder Bekannten in der Schweiz als eher spärlich (vgl. das Formular für Doppelbürger/-innen vom 2./3. Februar 2009). Bereits in einer an das Bundesverwaltungsgericht gerichteten Faxmitteilung vom 17. November 2008 (S. 2) hatte sie zudem festgehalten, der Beschwerdeführer habe angegeben, keinen Kontakt zu seinen in der Schweiz lebenden Kindern mehr zu haben, seit er in Kroatien lebe. Im letzten Jahr hatte er offenbar einzig mit einem seiner in der Schweiz lebenden Söhne sporadisch etwas Kontakt, wobei die Initiative dafür von seinem Sohn ausgegangen zu sein scheint. Im Rahmen der vorliegenden Beschwerdeverfahren war der Beschwerdeführer denn auch nicht in der Lage, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen. Die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner zweiten Ehefrau wurde zwar offenbar am 29. September 2009 auf deren Klage hin durch ein in erster Instanz urteilendes Gericht geschieden und das Sorgerecht hinsichtlich vier der sechs noch minderjährigen Kinder gleichzeitig der Mutter übertragen (hinsichtlich der zwei jüngsten Kinder war dies bereits zu einem früheren Zeitpunkt geschehen). Jedoch wurde dem Beschwerdeführer ein Besuchsrecht eingeräumt. Im Übrigen hat dieser sinngemäss angegeben, das fragliche Urteil angefochten zu haben (vgl. seine Eingabe vom 20. Januar 2010 an die Schweizer Vertretung), in welchem Fall es möglicherweise noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Ohnehin ist jedoch offenkundig, dass ihm am Kontakt mit seinen in Kroatien lebenden Kindern sehr gelegen ist und es sich um - im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten - gelebte Beziehungen handelt, woran auch ein rechtskräftiges Scheidungsurteil nichts ändern dürfte. Einem Urteil des Gemeindegerichts Vinkovci vom 13. Februar 2009 sowie zwei Schreiben des Beschwerdeführers an die Schweizer Vertretung vom 22. April 2009 ist zudem zu entnehmen, dass er über Alleineigentum hinsichtlich zweier Grundstücke verfügt (auf denen sich auch die von ihm bewohnte Liegenschaft befindet). Bestätigt wird dies durch einen Grundbuchauszug vom 9. Dezember 2009, auf welchem der Beschwerdeführer als Alleineigentümer der fraglichen Parzellen aufgeführt ist. Die genauen Umstände des Erwerbs dieses Grundeigentums sind nicht bekannt, jedoch dürfte er im Zusammenhang mit der Trennung von seiner (ehemaligen) Ehefrau stehen, deren Mutter ursprünglich das Eigentum daran zukam. Der Wert dieser Grundstücke wurde vom erwähnten Gericht zu jenem Zeitpunkt auf beträchtliche (umgerechnet) CHF 425'200.- geschätzt (wobei der Beschwerdeführer selber in einem der beiden Schreiben angab, das Gericht pflege in solchen Fällen von konservativen Schätzungen auszugehen). Der Erwerb von Grundeigentum (zumal im erwähnten doch erheblichen Wert) dürfte die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem Aufenthaltsstaat weiter intensiviert haben.

E. 6.2 Gemäss der einschlägigen Verordnungsbestimmung (vgl. Art. 2 Abs. 1 VSDA) ist der Aufenthaltsstaat während der Kindheit und der Ausbildungszeit einer von mehreren massgeblichen Faktoren, auf welche bei der Bestimmung des vorherrschenden Bürgerrechts abgestellt wird. Daneben sind in diesem Zusammenhang, wie erwähnt, namentlich auch die Dauer des Aufenthalts im derzeitigen Aufenthaltsstaat und die Beziehung zur Schweiz entscheidend. Der Beschwerdeführer hat bis zu seiner Emigration nach Kroatien im Jahre 1987 in der Schweiz gelebt. Er hat damit die ersten 34 Lebensjahre und folglich - über seine Kindheit und Ausbildungszeit hinaus - den (bis anhin noch) überwiegenden Teil seines Lebens hierzulande zugebracht. Gleichzeitig mit seinem Wegzug hat er jedoch offenbar praktisch sämtliche Beziehungen zur Schweiz und zu hier lebenden Personen (selbst seinen Kindern) abgebrochen und den Kontakt auch seither nicht bzw. in kaum erwähnenswerter Weise wieder aufgenommen. Beispielhaft für diese fehlende Bindung steht der Umstand, dass er - wie erwähnt - vom Tod eines seiner Söhne vor einigen Jahren erst unter Einschaltung der örtlichen Schweizer Vertretung Kenntnis erhalten hat. Offenkundig war ihm zudem auch nie daran gelegen, trotz Wohnsitznahme im Ausland und des damit nachvollziehbarerweise einhergehenden Aufbaus entsprechender Beziehungen zum Aufenthaltsstaat über daselbst bestehende Möglichkeiten (beispielsweise vor Ort gepflegte Beziehungen zu anderen Schweizer Staatsangehörigen, Mitgliedschaften in entsprechenden Vereinen oder sonstiger Teilnahme am Sozialleben, regelmässige Lektüre einer Schweizer Zeitung oder dergleichen, über das Notwendigste hinausgehende Kontakte mit der Schweizer Vertretung) gleichzeitig auch die Verbindung zur Schweiz aufrechtzuerhalten. Bereits seit Jahren hat er keinerlei (erkennbaren) Bezug mehr zu ihr. Gleichzeitig bzw. umgekehrt hat sich seine Beziehung zu Kroatien in den mittlerweile bald 23 Jahren seines Aufenthalts stetig intensiviert. Sämtliche für ihn bedeutsamen Beziehungen bestehen seit 1987 - mit seiner Ehe mit einer kroatischen Staatsangehörigen sowie der Geburt und Einschulung seiner sieben Kinder - in zunehmendem Masse bzw. mittlerweile ausschliesslich zu seinem Aufenthaltsstaat. Namentlich lebt seine Familie bzw. leben seine Kinder aus zweiter Ehe, hinsichtlich derer ihm offenkundig - und damit anders als hinsichtlich seiner in der Schweiz lebenden Nachkommen - an der Kontaktpflege sehr gelegen ist, in Kroatien. Auch der Umstand, dass er dort nun auch Grundeigentum erworben hat, hat seine Bindung zum Aufenthaltsstaat wohl noch verstärkt. Bezeichnend erweist sich in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer eine Rückkehr in die Schweiz offenbar stets als "wirkliche Notlösung" betrachtet hat (vgl. die bereits erwähnte Faxmitteilung der Schweizer Vertretung an das hiesige Gericht vom 17. November 2008). Es erscheint naheliegend, sein Gesuch vom 20. Januar 2009 um Übernahme der Heimreisekosten (sowie der Kosten für den notwendigen Lebensbedarf in der Schweiz) im Kontext der zuvor erfolgten Abweisung durch die Vorinstanz seines Gesuchs vom 9. November 2008 um monatliche Soziahilfeleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensbedarfs vor Ort zu sehen. Nachdem sich die Vorinstanz daraufhin wiederum zu einer weiteren Unterstützung vor Ort bereit erklärte (vgl. das Schreiben an die Vertretung vom 28. Januar 2009), sah er von der bereits - unter nicht unerheblichem administrativen Aufwand sowohl für die Schweizer Vertretung als auch für die Vorinstanz - in die Wege geleiteten Rückkehr in die Schweiz ab. Zwar erscheint durchaus nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer möglichst in der Nähe seiner Kinder aus zweiter Ehe leben will. Doch scheint dies lediglich mit eine Begründung zu sein für seinen stark ausgeprägten, eigenen Wunsch, in Kroatien wohnen zu bleiben. Einer Rückkehr bzw. Übersiedlung in die Schweiz scheint er demgegenüber nichts abgewinnen zu können. Sein Wunsch, weiterhin in Kroatien zu leben, erscheint damit gleichsam als Abbild seines mittlerweile praktisch vollständig fehlenden Bezuges zur Schweiz. Angesichts dieser Sachlage wäre - zum aktuellen Zeitpunkt - lediglich dann vom schweizerischen Bürgerrecht als dem vorherrschenden auszugehen, wenn ein sich auch während seines Aufenthalts in Kroatien bzw. auch aktuell nach wie vor manifestierender Bezug zur Schweiz bestehen würde. Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, könnte davon derzeit kaum ausgegangen werden. Die Vorinstanz hat sich bisher zur Frage des vorherrschenden Bürgerrechts nicht explizit geäussert. Nachdem ihr die kroatische Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers im Jahre 2008 bekannt geworden war, hätte sie spätestens zum Zeitpunkt der erneuten Zusprechung periodischer Leistungen im März 2009 über diese Frage befinden müssen. In Bezug auf die beiden vorliegenden Verfahren - in welchen sich die Vorinstanz in materieller Hinsicht mit den Gesuchen auseinander gesetzt hat - ist nicht eindeutig, ob das BJ vom Vorherrschen des Schweizer Bürgerrechts ausging oder von der Annahme, dass aktuell bzw. zu einem früheren Zeitpunkt kontinuierlich Sozialhilfeleistungen ausgerichtet wurden (vgl. Ziff. 1.2.3 der Richtlinien Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer des BJ, online zu finden unter www.bj.admin.ch > Themen > Migration > Sozialhilfe Auslandschweizer > Auslandschweizer/in > Richtlinien für die Behandlung von Gesuchen um Sozialhilfeunterstützung [nachfolgend: Richtlinien]; danach kann im Zeitpunkt des Vorherrschens des Schweizer Bürgerrechts begonnene und kontinuierlich geleistete Sozialhilfe auch dann weitergeführt werden, wenn die ausländische Staatsangehörigkeit wegen Zeitablaufs inzwischen als vorherrschend zu betrachten ist). Wie zu zeigen sein wird (vgl. nachstehende E. 7 f.), kann die Frage des vorherrschenden Bürgerrechts für die vorliegenden Verfahren jedoch letztlich offen gelassen werden.

E. 7 Gemäss der Botschaft des Bundesrates vom 6. September 1972 zum Entwurf eines Bundesgesetzes über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer sollen in Not geratene Schweizer Staatsangehörige im Ausland mit der Sozialhilfe des Bundes erhalten, was sie für die Erhaltung der Existenz am Aufenthaltsort benötigen. Bei der Festsetzung der Unterstützung massgebend sind die Lebenskosten am Aufenthaltsort der gesuchstellenden Person, wobei die Sozialhilfe ihr die Führung eines menschenwürdigen Lebens ermöglichen soll (vgl. BBl 1972 II S. 548 ff., insb. S. 553 sowie 559 f.). Die Sozialhilfe des Bundes soll somit der Deckung des laufenden, notwendigen Lebensbedarfs dienen, weshalb auch die Ausrichtung der wiederkehrenden Leistungen monatlich erfolgt. Für den Aufbau eines Betriebs soll die Sozialhilfe demgegenüber nicht verwendet, wirtschaftliche Aufbauhilfe damit folglich nicht geleistet werden (vgl. auch Ziff. 1.1 der Richtlinien). Die mit Verfügung vom 25. September 2008 erfolgte Abweisung des Gesuchs um Ausrichtung einer einmaligen "Starthilfe" bzw. Sozialhilfeleistung zum Zwecke des Aufbaus einer Kuhmilchzucht erweist sich damit als rechtens. Ebensowenig ist daher auch die Verweigerung der Ausrichtung einer einmaligen Leistung zum Zwecke der Deckung von Anwaltskosten zu beanstanden, welche im Zusammenhang mit einem auf Entzug der elterlichen Obhut gerichteten Verfahren anfallen; dies namentlich auch vor dem Hintergrund, dass der Aufenthaltsstaat des Beschwerdeführers - Angaben der örtlichen Schweizer Vertretung zufolge - das Institut der unentgeltlichen Rechtspflege bei gegebener Bedürftigkeit ebenso kennt wie die Schweiz. Die Verfügung vom 25. September 2008 erweist sich damit als bundesrechtskonform.

E. 8 Mit Verfügung vom 1. Juli 2009 wies die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers vom 16. Juni 2009 um Ausrichtung eines (vermeintlichen) Darlehens in der Höhe von EUR 10'000.- zum Zwecke des Aufbaus einer Kälbermästerei (so die Ausführungen des Beschwerdeführers in diesem Gesuch sowie in seiner Beschwerde) ab. Mit Beschwerde vom 14. Juli 2009 beanstandete der Beschwerdeführer diese Verfügung insofern, als er vorbrachte, nicht um ein Darlehen, sondern um Bevorschussung von (sinngemäss ihm mit Verfügung vom 9. März 2009 bereits zugesprochenen) wiederkehrenden Sozialhilfeleistungen für zehn Monate ersucht zu haben. Sein Beschwerdebegehren lautete denn auch dahingehend, es sei ihm "die Sozialhilfeleistung für 10 Monate vorauszuzahlen". Im entsprechenden Beschwerdeverfahren C-4741/2009 geht es folglich um die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht die Auszahlung der fraglichen Summe im Sinne einer Bevorschussung von dem Beschwerdeführer zustehenden Sozialhilfeleistungen verweigert hat (vgl. zur Thematik des Streitgegenstandes ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 403 ff., sowie CHRISTOPH AUER/MARKUS MÜLLER/BENJAMIN SCHINDLER [HRSG.], a.a.O., N 10 zu Art. 12 sowie N 3 zu Art. 52). Vorschüsse auf wiederkehrende Leistungen können - unter weiteren Voraussetzungen - lediglich gewährt werden, sofern eine ausreichende Unterstützung von dritter Seite oder vom Aufenthaltsstaat nicht rechtzeitig erhältlich ist (vgl. Art. 20 Abs. 1 VSDA und ebenso bereits Art. 7 ASFV). Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 15. Oktober 2009 zutreffend festhält, waren dem Beschwerdeführer bereits vor der Einreichung des fraglichen Gesuchs, nämlich mit Verfügung vom 9. März 2009, wiederkehrende Sozialhilfeleistungen nach dem BSDA zur Deckung seines Lebensbedarfs für die Zeit von Februar 2009 bis Januar 2010 zugesprochen und bis zu diesem Zeitpunkt wohl auch regelmässig monatlich ausgerichtet worden. Der Beschwerdeführer wurde somit zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung seitens der Sozialhilfe des Bundes bereits ausreichend unterstützt im Sinne von Art. 20 Abs. 1 VSDA, so dass die Voraussetzungen für eine - nach dem Wortlaut der Bestimmung im Übrigen im Ermessen der Vorinstanz stehende - Bevorschussung ohnehin nicht erfüllt waren. Im Übrigen waren dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. März 2009 - wie erwähnt - wiederkehrende Sozialhilfeleistungen von Februar 2009 bis Januar 2010 zugesprochen worden (vgl. Art. 4 Abs. 2 VSDA). Zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs am 16. Juni 2009 standen ihm - ohne weitere Überprüfung - somit ohnehin lediglich noch Sozialhilfeleistungen für höchstens 7 Monate zu. Zinslose Darlehen (Vorschüsse) nach Art. 22a f. BSDA werden im Übrigen lediglich sich vorübergehend (d.h. weniger als drei Monate) im Ausland aufhaltenden Schweizer Staatsangehörigen, anerkannten Flüchtlingen und Staatenlosen mit Wohnsitz in der Schweiz zu bestimmten Zwecken gewährt (vgl. Art. 22a und 22b Abs. 2 BSDA). Damit ist die Abweisung des Gesuchs um Ausrichtung des fraglichen Betrages durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden, selbst wenn in Anbetracht des Beschwerdebegehrens davon auszugehen ist, dass um eine Bevorschussung und nicht um eine weitere einmalige Sozialhilfeleistung ersucht worden war.

E. 9 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Vorinstanz die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen zu Gunsten des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 25. September 2008 im Ergebnis zu Recht verweigert hat. Auch die Verweigerung der mit Gesuch vom 16. Juni 2009 beantragten Ausrichtung eines Betrages von EUR 10'000.- mit Verfügung vom 1. Juli 2009 erfolgte im Ergebnis zu Recht. Die angefochtenen Verfügungen erweisen sich damit als bundesrechtskonform. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig festgestellt und die Vorinstanz hat ihr Ermessen pflichtgemäss ausgeübt (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerden sind folglich abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig. Angesichts der besonderen Umstände rechtfertigt es sich jedoch, auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten (Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG i.V.m Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv S. 18

Dispositiv
  1. Die Beschwerden werden abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (durch Vermittlung der Schweizer Botschaft in Zagreb) die Vorinstanz (Einschreiben; Akten Ref-Nr. [...] retour) die Schweizer Botschaft in Zagreb (in Kopie, mit zusätzlicher Orientierungskopie für den Beschwerdeführer) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Viviane Eggenberger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-7016/2008 C-4741/2009 {T 0/2} Urteil vom 23. März 2010 Besetzung Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Andreas Trommer, Richter Blaise Vuille, Gerichtsschreiberin Viviane Eggenberger. Parteien S._______, ohne Zustellungsdomizil in der Schweiz, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Justiz BJ, Bundesrain 20, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Sozialhilfe an Schweizer Staatsangehörige im Ausland. Sachverhalt: A. S._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ist 1953 geboren und Bürger von H._______ (Kanton Luzern). Bis zum Jahre 1987 lebte er in der Schweiz, wo er auch seine Schul- und Berufsausbildung absolvierte und einer Erwerbstätigkeit nachging. Aus einer in dieser Zeit in der Schweiz eingegangenen Ehe sowie einer weiteren Beziehung gingen mehrere Kinder hervor. Seit 1987 lebt er in Kroatien, wo er sich 1993 mit einer kroatischen Staatsbürgerin verheiratet hat. Aufgrund einer erleichterten Einbürgerung erhielt er spätestens im Jahr 1994 auch die kroatische Staatsbürgerschaft. Die sieben mit seiner zweiten Ehefrau gezeugten Kinder (geb. 1991, 1992, 1993, 1995, 1997, 1999 und 2003) sind offenbar ihrerseits kroatisch-schweizerische Doppelbürger. B. Auf ein erstes Gesuch von 4. September 2003 hin wurden dem Beschwerdeführer für die Lebenshaltungskosten der sieben Kinder ab diesem Zeitpunkt Unterstützungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 21. März 1973 über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer (ASFG, AS 1973 1976; ab 1. Januar 2010: Bundesgesetz vom 21. März 1973 über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland [BSDA, SR 852.1]) zugesprochen. Mit Verfügung vom 13. Juni 2006 wurden diese Leistungen per sofort eingestellt, da sich herausgestellt hatte, dass in Tat und Wahrheit keines der Kinder mit dem Beschwerdeführer zusammen lebte: Die fünf älteren waren bereits seit Oktober 2003 tagsüber, seit April 2004 rund um die Uhr auf Kosten des Aufenthaltsstaates in einem Heim untergebracht; die zwei jüngsten wohnten bei ihrer Mutter, welche seit dem 5. September 2004 vom Beschwerdeführer getrennt lebte und der in der Folge die elterliche Obhut über die beiden Kinder zugeteilt worden war. Gemäss einer Zusammenstellung der Vorinstanz belaufen sich die zu Unrecht bezogenen Sozialhilfeleistungen auf CHF 46'837.-. C. Am 25. August 2008 gelangte der Beschwerdeführer wiederum mit einem Gesuch um Ausrichtung zweier einmaliger Sozialhilfeleistungen nach dem ASFG an die Schweizer Botschaft in Zagreb. Die eine sollte als "Starthilfe" dem Aufbau einer Kuhmilchzucht, die andere der Deckung von Anwaltskosten in einem von der zuständigen kroatischen Behörde eingeleiteten Verfahren auf Entzug der elterlichen Obhut (bzw. nach kroatischem Recht: des "Rechts der Eltern, mit den Kindern zu leben und diese zu erziehen") über die sieben Kinder des Beschwerdeführers dienen. D. Mit Verfügung vom 25. September 2008 wies das Bundesamt für Justiz (BJ) das Unterstützungsgesuch ab. Zur Begründung führte es aus, Kosten für eine anwaltliche Vertretung in einem von der zuständigen Behörde eingeleiteten Verfahren, die Kinder des Beschwerdeführers unter Vormundschaft zu stellen, könnten nicht vom Bund übernommen werden. Bei der Sozialhilfe des Bundes gehe es zudem um die Sicherung des Lebensunterhalts; Wirtschaftshilfe könne damit nicht geleistet werden. E. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 25. Oktober 2008 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und Zusprechung der beantragten Sozialhilfeleistungen. Zur Begründung führte er aus, er brauche die beantragte einmalige Hilfe dringend für einen Neustart. Mit den Einkünften aus dem damit zu finanzierenden Kuhstall würde er in der Lage sein, Unterhalt für seine Kinder zu leisten und die früher bezogenen Leistungen zurückzuzahlen. Andernfalls bliebe ihm nur der Umzug in die Schweiz, was diese finanziell letztlich stärker belasten würde. F. Mit Vernehmlassung vom 15. Januar 2009 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie führte aus, Anwaltskosten würden in aller Regel nicht von der Sozialhilfe übernommen, was insbesondere gelte, wenn der Aufenthaltsstaat das Institut der unentgeltlichen Rechtspflege kenne, was laut Auskunft der Schweizer Vertretung in Kroatien der Fall sei. Der Beschwerdeführer habe sich daher zunächst an die zuständige kroatische Behörde zu wenden. Gemäss konstanter Praxis könne gestützt auf das ASFG zudem keine Sozialhilfe im Sinne einer Investitionshilfe mit dem Ziel des wirtschaftlichen Aufbaus geleistet werden. Eine auf Dauer angelegte Unterstützung komme in der Regel nicht in Frage, wenn eine Existenz erst aufgebaut werden soll und es darum gehe, unternehmerische Risiken abzudecken. Eine solche Unterstützung wäre allenfalls dann denkbar, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt in naher Zukunft selber bestreiten könnte. Es sei jedoch sehr ungewiss, dass der Beschwerdeführer mit der Viehzucht in naher Zukunft ein Erwerbseinkommen für sich und seine Kinder erzielen könnte. G. Ein vom 20. Januar 2009 datierendes Gesuch des Beschwerdeführers um Übernahme der Kosten für die Heimreise in die Schweiz sowie die Unterbringung und Betreuung während der unmittelbar darauf folgenden Zeit wurde mit Verfügung vom 22. Januar 2009 gutgeheissen. Entsprechende administrative Schritte wurden daraufhin eingeleitet. Einer in einer Mail-Korrespondenz vom 27. Januar 2009 mit der Schweizer Vertretung wiedergegebenen Äusserung des Beschwerdeführers entnahm die Vorinstanz jedoch dessen Wunsch, doch in Kroatien zu bleiben und nicht in die Schweiz zurückzukehren. In einem Schreiben an die Vertretung vom 28. Januar 2009 erklärte sie ihre grundsätzliche Bereitschaft, den Beschwerdeführer für die kommenden sechs Monate weiterhin vor Ort zu unterstützen. Dies knüpfte sie allerdings namentlich an die Bedingungen, dass er alle budgetrelevanten Änderungen melde sowie Abklärungen hinsichtlich des ihm allenfalls zustehenden Teils des Erlöses aus einem Verkauf des im Eigentum seiner Ehefrau stehenden Grundstücks treffe und entsprechende Belege einreiche. Mit Verfügung vom 9. März 2009 sprach sie ihm schliesslich (auf der Grundlage eines neu erstellten Budgets) monatliche Unterstützungsleistungen im Umfang von HRK 7'283.- ab Februar 2009 bis Januar 2010 zu. H. Mit Replik vom 16. Februar 2009 beantragte der Beschwerdeführer erneut die Gutheissung der Beschwerde vom 25. September 2008. I. Mit einem weiteren Gesuch vom 16. Juni 2009 beantragte er die Gewährung von "Sozialhilfe von 10'000.- Euro". Dieser Betrag würde es ihm ermöglichen, auf seiner Farm eine Kälbermast zu betreiben. Die ihm gewährte wiederkehrende Sozialhilfe von HRK 7'283.- sei nicht ausreichend, um damit seine Familie zu ernähren. Die beantragte Sozialhilfeleistung würde ihm dagegen ermöglichen, dies zu tun sowie die Rückerstattung der in den früheren Jahren ausgerichteten Leistungen an die Hand zu nehmen. Mit einem ergänzenden Schreiben vom 30. Juni 2009 bat der Beschwerdeführer um eine zügige Entscheidung in dieser Sache. Zudem führte er aus, die Kinder kämen nach Hause; sie könnten nicht mehr im Heim sein. Er benötige deswegen Kinderbetten sowie weiteres Mobiliar. J. Mit Verfügung vom 1. Juli 2009 wies die Vorinstanz das Gesuch vom 16. Juni 2009, welches sie als solches um Ausrichtung eines Darlehens in der Höhe von EUR 10'000.- entgegengenommen hatte, ab. Mit der Sozialhilfe des Bundes könnten keine Wirtschaftshilfe geleistet und keine Darlehen ausgerichtet werden. Am 13. März 2009 habe sich der Beschwerdeführer zudem verpflichtet, die Hälfte seines Grundeigentums zu veräussern. Über seine diesbezüglichen Verkaufs- wie auch über seine Arbeitsbemühungen habe der Beschwerdeführer regelmässig Rechenschaft abzulegen. Der gesamte Erlös sei zur Rückerstattung der unrechtmässig erhaltenen sowie zur teilweisen Rückerstattung der rechtmässig erhaltenen Sozialhilfe zu verwenden. Werde diese Weisung nicht oder nur teilweise befolgt, werde die laufende Unterstützung per sofort eingestellt. Im Schreiben vom 30. Juni 2009 beklage sich der Beschwerdeführer zudem über den zu geringen Betrag der Unterstützung. Diese sei jedoch auf der Basis der geltenden Richtlinien berechnet worden. Sollte das Gericht das Sorgerecht dem Beschwerdeführer zuteilen und die Kinder bei ihm wohnen, würde der Unterstützungsbeitrag aufgrund eines neuen Budgets angepasst. Für Sonderauslagen könnten entsprechende Gesuche gestellt werden. K. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 14. Juli 2009 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Ausrichtung der beantragten Leistung, wobei er ausführte, er habe nicht um ein Darlehen ersucht, sondern um Bevorschussung der ihm für die folgenden zehn Monate zustehenden Sozialhilfe in einer Auszahlung. Er betonte erneut, dass es mit der von ihm geplanten Kälbermast möglich sein werde, für seinen Unterhalt sowie denjenigen seiner Familie aufzukommen sowie die bezogenen Sozialhilfeleistungen zurückzuerstatten. Um den Grundbesitz veräussern zu können, müsse er jedoch einen Gerichtsentscheid abwarten. L. Mit Vernehmlassung vom 15. Oktober 2009 spricht sich die Vorinstanz auch für die Abweisung dieser Beschwerde aus. Ob um ein rückzahlbares Darlehen oder um eine vorzeitige Auszahlung von Sozialhilfeleistungen ersucht worden sei, spiele letztlich keine Rolle, denn für die Inbetriebnahme eines Geschäfts und damit wirtschaftliche Aufbauhilfe würden keine Sozialhilfeleistungen ausgerichtet. Angesichts der Kostengutsprache vom 9. März 2009 sowie der regelmässigen Auszahlungen sei weder ein Vorschuss im Sinne von Art. 7 der Verordnung vom 26. November 1973 über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer (ASFV, AS 1973 1983; ab dem 1. Januar 2010: Verordnung vom 4. November 2009 über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland [VSDA, SR 852.11]) noch eine vorläufige Unterstützung nach Art. 25 ASFV erforderlich. Zum Zeitpunkt der Kostengutsprache habe der Beschwerdeführer zudem alleine gelebt, weshalb das Budget auf der Basis eines Einpersonenhaushalts erstellt worden sei. Der Beschwerdeführer habe mit Schreiben vom 30. Juni 2009 mitgeteilt, die vier im Heim untergebrachten Kinder seien nach Hause zurückgekehrt. Er habe deshalb eine einmalige Unterstützung für die Beschaffung von Kinderbetten beantragt. Ausserdem habe er darauf hingewiesen, dass die monatlichen Leistungen für den Lebensunterhalt nicht ausreichten, wenn die Kinder bei ihm wohnten. Dieses Gesuch sei als solches um Erhöhung der monatlichen Unterstützung entgegengenommen und mit der angefochtenen Verfügung abgewiesen worden. Der Beschwerdeführer mache sinngemäss geltend, das Gesuch hätte als Antrag um Ausrichtung eines Betrags für die Anschaffung von Kinderbetten behandelt werden müssen. Aufgrund der Eingabe sei beides möglich gewesen. Gegen die Verweigerung der Erhöhung der ausgerichteten Leistungen bringe der Beschwerdeführer nichts vor, weshalb die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen sei. Ergänzend wies die Vorinstanz darauf hin, der Beschwerdeführer habe zwischenzeitlich seinen Antrag auf eine einmalige Leistung für die Beschaffung von Kinderbetten gegenüber der örtlichen Vertretung erneuert, auf ihm daraufhin zur Abklärung des Sachverhalts vorgelegte Fragen jedoch nicht reagiert und in der Folge ein Gesuch um Unterstützung bei der Rückkehr in die Schweiz eingereicht. Selbst wenn man das Gesuch vom 30. Juni 2009 als Gesuch um einmalige Unterstützung betrachten würde, so bestünde aufgrund der inzwischen eingetretenen Entwicklung insofern kein Rechtsschutzinteresse mehr an einer Überprüfung des angefochtenen Entscheids. M. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 28. Oktober 2009 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gewährt, zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung zu nehmen. Die ihm dafür gesetzte Frist liess er jedoch ungenutzt verstreichen. N. Am 8. Januar 2010 stellte der Beschwerdeführer (nach Januar 2009 zum zweiten Mal; vgl. Bst. G) um Übernahme der Kosten für die Heimreise in die Schweiz. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs werden die Beschwerdeverfahren C-7016/2008 und C-4741/2009 vereinigt. 2. 2.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht - unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen - Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer der in Art. 33 VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen des BJ betreffend Sozialhilfeleistungen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland nach Art. 14 Abs. 1 BSDA. 2.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. 2.3 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügungen vom 25. August 2008 und vom 1. Juli 2009 durch diese besonders berührt (vgl. Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG). Angesichts des Umstands, dass das - soweit ersichtlich - letzte Gesuch des Beschwerdeführers vom 8. Januar 2010 (wiederum) auf Übernahme der Heimreisekosten lautete (vgl. Sachverhalt Bst. N), stellt sich jedoch die Frage, ob seinerseits nach wie vor ein aktuelles, praktisches Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügungen (vgl. Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG) bzw. an der Beurteilung der vorliegenden Beschwerden besteht (vgl. dazu CHRISTOPH AUER/MARKUS MÜLLER/BENJAMIN SCHINDLER [HRSG.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, N 18 ff. zu Art. 48). In Anbetracht dessen, dass er in der Vergangenheit wiederholt bereits gestellte Gesuche zurückgezogen bzw. abgeändert hat und solche Widersprüchlichkeiten daher auch im Zusammenhang mit dem Gesuch vom 8. Januar 2010 nicht auszuschliessen sind, ist das Vorliegen eines aktuellen, praktischen Rechtsschutzinteresses im Zusammenhang mit den vorliegend in Frage stehenden Beschwerdeverfahren jedoch unter dem Blickwinkel der Rechtssicherheit zu bejahen, insbesondere da ein Entscheid in der Sache auch im Interesse der Vorinstanz liegt. Auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden ist daher einzutreten (vgl. Art. 49 ff. VwVG). 3. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie - wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom 28. März 2003). 4. Die angefochtenen Verfügungen ergingen gestützt auf die Bestimmungen des bis zum 31. Dezember 2009 geltenden ASFG (vgl. dazu auch Sachverhalt Bst. B). Da sich die Verfügungen auf einen Dauersachverhalt beziehen, welcher unter der Geltung des alten Rechts begonnen hat und nach wie vor andauert, ist diesbezüglich das seit dem 1. Januar 2010 geltende neue Recht, mithin die Bestimmungen des BSDA und der VSDA, anzuwenden. Da sich die neuen Bestimmungen gegenüber den bisherigen inhaltlich im Wesentlichen nicht unterscheiden, erwächst dem Beschwerdeführer durch ihre Anwendung kein Nachteil und kann auch auf die zum alten Recht entwickelte Rechtsprechung zurückgegriffen werden (vgl. zum Ganzen ausführlicher die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-696/2009 vom 8. Februar 2010 E. 3 sowie C-1335/2007 vom 27. Januar 2010 E. 3, je mit weiteren Hinweisen). 5. 5.1 Nach Art. 1 BSDA gewährt der Bund im Rahmen dieses Gesetzes Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern, die sich in einer Notlage befinden, Sozialhilfeleistungen. Gemäss dem in Art. 5 BSDA festgelegten Grundsatz der Subsidiarität der Sozialhilfe werden solche Leistungen nur an Personen ausgerichtet, die ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, Beiträgen von privater Seite oder Hilfeleistungen des Aufenthaltsstaates bestreiten können. 5.2 Schweizerisch-ausländische Doppelbürger, deren ausländisches Bürgerrecht vorherrscht, werden nach Art. 6 BSDA in der Regel nicht unterstützt. Für die Beurteilung der Frage, welches Bürgerrecht überwiegt, ist gemäss Art. 2 Abs. 1 VSDA vor allem auf die Umstände, welche zum Erwerb des ausländischen Bürgerrechts geführt haben (Bst. a), den Aufenthaltsstaat während der Kindheit und der Ausbildungszeit (Bst. b), die Dauer des Aufenthalts im jetzigen Aufenthaltsstaat (Bst. c) und die Beziehung zur Schweiz (Bst. d) abzustellen. Das Vorherrschen des Schweizer Bürgerrechts bei Doppelbürgerinnen und Doppelbürgern stellt damit eine grundlegende Voraussetzung für den Anspruch auf Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen nach dem BSDA dar (vgl. in diesem Zusammenhang die Gesetzessystematik: Art. 6 BSDA im zweiten Abschnitt, in welchem die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausrichtung von Leistungen nach diesem Gesetz festgelegt sind, sowie Art. 11 BSDA im dritten, die Arten der auszurichtenden Sozialhilfeleistungen regelnden Abschnitt). Dementsprechend ist nach Art. 2 Abs. 1 VSDA über die Frage des vorherrschenden Bürgerrechts denn auch vorab zu befinden. 6. 6.1 Der 57-jährige Beschwerdeführer hat seine ersten 34 Lebensjahre in der Schweiz verbracht und hier seine Schul- und Berufsausbildung sowie den Militärdienst absolviert. Eigenen Angaben zufolge ist er damals hierzulande auch einer Erwerbstätigkeit nachgegangen (gemäss einer Eingabe vom 6. September 2009 war er während 12 Jahren bei der Migros Genossenschaft als Chefmetzger tätig) und aus einer ersten Ehe sowie einer weiteren Beziehung sind mehrere Kinder hervorgegangen. Seit 1987 lebt er ununterbrochen in Kroatien, wo er sich im Jahre 1993 mit einer kroatischen Staatsbürgerin verheiratet hat. Aus dieser Verbindung sind in den Jahren 1991 bis 2003 sieben Kinder hervorgegangen. Der Beschwerdeführer wurde spätestens 1994 (vgl. das Scheidungsurteil vom 29. September 2009) angeblich aufgrund der Militärdienstleistung während des Krieges "Hrvatska und Jugoslawien" (so die Angaben des Beschwerdeführers im Formular für Doppelbürger/-innen vom 15. August 2008; gemeint sein dürfte der Jugoslawien- respektive Kroatienkrieg in den Jahren 1991-1995) erleichtert eingebürgert und verfügt seither neben der schweizerischen auch über die kroatische Staatsbürgerschaft (was der örtlichen Schweizer Vertretung zum Zeitpunkt des ersten Unterstützungsgesuchs vom 4. September 2003 offenkundig noch nicht bekannt war [vgl. deren Bericht zuhanden der Vorinstanz von jenem Tag]; sie erhielt davon erst im Zuge der Abklärungen betreffend sein erneutes Gesuch vom August 2008 Kenntnis [vgl. die Mailkorrespondenz zwischen der Vorinstanz und der Vertretung vom 22. September 2008]). Auch seine Kinder aus zweiter Ehe sind kroatisch-schweizerische Doppelbürger, haben jedoch - soweit ersichtlich - keinerlei Bezug zur Schweiz. Nach Angaben der Schweizer Vertretung (vgl. das Formular für Doppelbürger/-innen vom 2./3. Februar 2009) erfolgte die Immatrikulation des Beschwerdeführers vor Ort im Dezember 1994. Bis im Dezember 2003 verfügte er über einen gültigen Schweizer Pass (ausgestellt im Juni 1990); die Ausstellung eines neuen Passes beantragte er nie und eine solche stand erst anfangs des Jahres 2009 im Zusammenhang mit seiner damals bereits in die Wege geleiteten Rückkehr in die Schweiz wieder zur Diskussion (vgl. die Faxmitteilung der Schweizer Vertretung an die Vorinstanz vom 21. Januar 2009). Der kroatische Pass, über welchen er gemäss Angaben der Botschaft verfügt, war demgegenüber offenbar stets gültig (vgl. Formular Doppelbürger/-innen vom 2./3. Februar 2009). Mitglied in einem Schweizer Verein vor Ort war und ist der Beschwerdeführer schliesslich gemäss eigenen Angaben nicht und auch Beiträge an die freiwillige AHV/IV hat er nie geleistet. An die Schweizer Vertretung wendet er sich offenbar lediglich, wenn er etwas benötigt (so deren Angaben im Formular für Doppelbürger/-innen vom 2./3. Februar 2009). Im August 2008 hatte der Beschwerdeführer angegeben, durch seine Mutter mit der Schweiz verbunden zu sein; seine ehemalige Ehefrau sowie seine hierzulande lebenden Kinder (denen gegenüber er im Übrigen nie seiner Unterhaltspflicht nachgekommen ist) erwähnte er in diesem Zusammenhang nicht. Inzwischen ist (auch) seine Mutter offenbar verstorben (vgl. die entsprechenden Angaben in einem vom 9. November 2008 datierenden Gesuch). Vom Unfalltod eines seiner in der Schweiz lebenden Söhne im Jahre 2004 erfuhr er nicht unmittelbar durch seine ehemalige Ehefrau oder einen seiner übrigen Nachkommen, sondern er wurde davon - auf Bitte eines solchen hin - von der Schweizer Vertretung in Kenntnis gesetzt (vgl. Faxmitteilung bzw. Mailkorrespondenz der Vertretung an das BJ vom 13. September 2004). In die Schweiz begeben hat sich der Beschwerdeführer in der Folge bzw. im Zusammenhang mit diesem Todesfall - soweit aus den Akten ersichtlich - nicht. Die Schweizer Vertretung ihrerseits hielt fest, bei Durchsicht der den Beschwerdeführer betreffenden Unterlagen seit 1994 erwiesen sich dessen Kontakte zu Verwandten oder Bekannten in der Schweiz als eher spärlich (vgl. das Formular für Doppelbürger/-innen vom 2./3. Februar 2009). Bereits in einer an das Bundesverwaltungsgericht gerichteten Faxmitteilung vom 17. November 2008 (S. 2) hatte sie zudem festgehalten, der Beschwerdeführer habe angegeben, keinen Kontakt zu seinen in der Schweiz lebenden Kindern mehr zu haben, seit er in Kroatien lebe. Im letzten Jahr hatte er offenbar einzig mit einem seiner in der Schweiz lebenden Söhne sporadisch etwas Kontakt, wobei die Initiative dafür von seinem Sohn ausgegangen zu sein scheint. Im Rahmen der vorliegenden Beschwerdeverfahren war der Beschwerdeführer denn auch nicht in der Lage, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen. Die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner zweiten Ehefrau wurde zwar offenbar am 29. September 2009 auf deren Klage hin durch ein in erster Instanz urteilendes Gericht geschieden und das Sorgerecht hinsichtlich vier der sechs noch minderjährigen Kinder gleichzeitig der Mutter übertragen (hinsichtlich der zwei jüngsten Kinder war dies bereits zu einem früheren Zeitpunkt geschehen). Jedoch wurde dem Beschwerdeführer ein Besuchsrecht eingeräumt. Im Übrigen hat dieser sinngemäss angegeben, das fragliche Urteil angefochten zu haben (vgl. seine Eingabe vom 20. Januar 2010 an die Schweizer Vertretung), in welchem Fall es möglicherweise noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Ohnehin ist jedoch offenkundig, dass ihm am Kontakt mit seinen in Kroatien lebenden Kindern sehr gelegen ist und es sich um - im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten - gelebte Beziehungen handelt, woran auch ein rechtskräftiges Scheidungsurteil nichts ändern dürfte. Einem Urteil des Gemeindegerichts Vinkovci vom 13. Februar 2009 sowie zwei Schreiben des Beschwerdeführers an die Schweizer Vertretung vom 22. April 2009 ist zudem zu entnehmen, dass er über Alleineigentum hinsichtlich zweier Grundstücke verfügt (auf denen sich auch die von ihm bewohnte Liegenschaft befindet). Bestätigt wird dies durch einen Grundbuchauszug vom 9. Dezember 2009, auf welchem der Beschwerdeführer als Alleineigentümer der fraglichen Parzellen aufgeführt ist. Die genauen Umstände des Erwerbs dieses Grundeigentums sind nicht bekannt, jedoch dürfte er im Zusammenhang mit der Trennung von seiner (ehemaligen) Ehefrau stehen, deren Mutter ursprünglich das Eigentum daran zukam. Der Wert dieser Grundstücke wurde vom erwähnten Gericht zu jenem Zeitpunkt auf beträchtliche (umgerechnet) CHF 425'200.- geschätzt (wobei der Beschwerdeführer selber in einem der beiden Schreiben angab, das Gericht pflege in solchen Fällen von konservativen Schätzungen auszugehen). Der Erwerb von Grundeigentum (zumal im erwähnten doch erheblichen Wert) dürfte die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem Aufenthaltsstaat weiter intensiviert haben. 6.2 Gemäss der einschlägigen Verordnungsbestimmung (vgl. Art. 2 Abs. 1 VSDA) ist der Aufenthaltsstaat während der Kindheit und der Ausbildungszeit einer von mehreren massgeblichen Faktoren, auf welche bei der Bestimmung des vorherrschenden Bürgerrechts abgestellt wird. Daneben sind in diesem Zusammenhang, wie erwähnt, namentlich auch die Dauer des Aufenthalts im derzeitigen Aufenthaltsstaat und die Beziehung zur Schweiz entscheidend. Der Beschwerdeführer hat bis zu seiner Emigration nach Kroatien im Jahre 1987 in der Schweiz gelebt. Er hat damit die ersten 34 Lebensjahre und folglich - über seine Kindheit und Ausbildungszeit hinaus - den (bis anhin noch) überwiegenden Teil seines Lebens hierzulande zugebracht. Gleichzeitig mit seinem Wegzug hat er jedoch offenbar praktisch sämtliche Beziehungen zur Schweiz und zu hier lebenden Personen (selbst seinen Kindern) abgebrochen und den Kontakt auch seither nicht bzw. in kaum erwähnenswerter Weise wieder aufgenommen. Beispielhaft für diese fehlende Bindung steht der Umstand, dass er - wie erwähnt - vom Tod eines seiner Söhne vor einigen Jahren erst unter Einschaltung der örtlichen Schweizer Vertretung Kenntnis erhalten hat. Offenkundig war ihm zudem auch nie daran gelegen, trotz Wohnsitznahme im Ausland und des damit nachvollziehbarerweise einhergehenden Aufbaus entsprechender Beziehungen zum Aufenthaltsstaat über daselbst bestehende Möglichkeiten (beispielsweise vor Ort gepflegte Beziehungen zu anderen Schweizer Staatsangehörigen, Mitgliedschaften in entsprechenden Vereinen oder sonstiger Teilnahme am Sozialleben, regelmässige Lektüre einer Schweizer Zeitung oder dergleichen, über das Notwendigste hinausgehende Kontakte mit der Schweizer Vertretung) gleichzeitig auch die Verbindung zur Schweiz aufrechtzuerhalten. Bereits seit Jahren hat er keinerlei (erkennbaren) Bezug mehr zu ihr. Gleichzeitig bzw. umgekehrt hat sich seine Beziehung zu Kroatien in den mittlerweile bald 23 Jahren seines Aufenthalts stetig intensiviert. Sämtliche für ihn bedeutsamen Beziehungen bestehen seit 1987 - mit seiner Ehe mit einer kroatischen Staatsangehörigen sowie der Geburt und Einschulung seiner sieben Kinder - in zunehmendem Masse bzw. mittlerweile ausschliesslich zu seinem Aufenthaltsstaat. Namentlich lebt seine Familie bzw. leben seine Kinder aus zweiter Ehe, hinsichtlich derer ihm offenkundig - und damit anders als hinsichtlich seiner in der Schweiz lebenden Nachkommen - an der Kontaktpflege sehr gelegen ist, in Kroatien. Auch der Umstand, dass er dort nun auch Grundeigentum erworben hat, hat seine Bindung zum Aufenthaltsstaat wohl noch verstärkt. Bezeichnend erweist sich in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer eine Rückkehr in die Schweiz offenbar stets als "wirkliche Notlösung" betrachtet hat (vgl. die bereits erwähnte Faxmitteilung der Schweizer Vertretung an das hiesige Gericht vom 17. November 2008). Es erscheint naheliegend, sein Gesuch vom 20. Januar 2009 um Übernahme der Heimreisekosten (sowie der Kosten für den notwendigen Lebensbedarf in der Schweiz) im Kontext der zuvor erfolgten Abweisung durch die Vorinstanz seines Gesuchs vom 9. November 2008 um monatliche Soziahilfeleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensbedarfs vor Ort zu sehen. Nachdem sich die Vorinstanz daraufhin wiederum zu einer weiteren Unterstützung vor Ort bereit erklärte (vgl. das Schreiben an die Vertretung vom 28. Januar 2009), sah er von der bereits - unter nicht unerheblichem administrativen Aufwand sowohl für die Schweizer Vertretung als auch für die Vorinstanz - in die Wege geleiteten Rückkehr in die Schweiz ab. Zwar erscheint durchaus nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer möglichst in der Nähe seiner Kinder aus zweiter Ehe leben will. Doch scheint dies lediglich mit eine Begründung zu sein für seinen stark ausgeprägten, eigenen Wunsch, in Kroatien wohnen zu bleiben. Einer Rückkehr bzw. Übersiedlung in die Schweiz scheint er demgegenüber nichts abgewinnen zu können. Sein Wunsch, weiterhin in Kroatien zu leben, erscheint damit gleichsam als Abbild seines mittlerweile praktisch vollständig fehlenden Bezuges zur Schweiz. Angesichts dieser Sachlage wäre - zum aktuellen Zeitpunkt - lediglich dann vom schweizerischen Bürgerrecht als dem vorherrschenden auszugehen, wenn ein sich auch während seines Aufenthalts in Kroatien bzw. auch aktuell nach wie vor manifestierender Bezug zur Schweiz bestehen würde. Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, könnte davon derzeit kaum ausgegangen werden. Die Vorinstanz hat sich bisher zur Frage des vorherrschenden Bürgerrechts nicht explizit geäussert. Nachdem ihr die kroatische Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers im Jahre 2008 bekannt geworden war, hätte sie spätestens zum Zeitpunkt der erneuten Zusprechung periodischer Leistungen im März 2009 über diese Frage befinden müssen. In Bezug auf die beiden vorliegenden Verfahren - in welchen sich die Vorinstanz in materieller Hinsicht mit den Gesuchen auseinander gesetzt hat - ist nicht eindeutig, ob das BJ vom Vorherrschen des Schweizer Bürgerrechts ausging oder von der Annahme, dass aktuell bzw. zu einem früheren Zeitpunkt kontinuierlich Sozialhilfeleistungen ausgerichtet wurden (vgl. Ziff. 1.2.3 der Richtlinien Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer des BJ, online zu finden unter www.bj.admin.ch > Themen > Migration > Sozialhilfe Auslandschweizer > Auslandschweizer/in > Richtlinien für die Behandlung von Gesuchen um Sozialhilfeunterstützung [nachfolgend: Richtlinien]; danach kann im Zeitpunkt des Vorherrschens des Schweizer Bürgerrechts begonnene und kontinuierlich geleistete Sozialhilfe auch dann weitergeführt werden, wenn die ausländische Staatsangehörigkeit wegen Zeitablaufs inzwischen als vorherrschend zu betrachten ist). Wie zu zeigen sein wird (vgl. nachstehende E. 7 f.), kann die Frage des vorherrschenden Bürgerrechts für die vorliegenden Verfahren jedoch letztlich offen gelassen werden. 7. Gemäss der Botschaft des Bundesrates vom 6. September 1972 zum Entwurf eines Bundesgesetzes über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer sollen in Not geratene Schweizer Staatsangehörige im Ausland mit der Sozialhilfe des Bundes erhalten, was sie für die Erhaltung der Existenz am Aufenthaltsort benötigen. Bei der Festsetzung der Unterstützung massgebend sind die Lebenskosten am Aufenthaltsort der gesuchstellenden Person, wobei die Sozialhilfe ihr die Führung eines menschenwürdigen Lebens ermöglichen soll (vgl. BBl 1972 II S. 548 ff., insb. S. 553 sowie 559 f.). Die Sozialhilfe des Bundes soll somit der Deckung des laufenden, notwendigen Lebensbedarfs dienen, weshalb auch die Ausrichtung der wiederkehrenden Leistungen monatlich erfolgt. Für den Aufbau eines Betriebs soll die Sozialhilfe demgegenüber nicht verwendet, wirtschaftliche Aufbauhilfe damit folglich nicht geleistet werden (vgl. auch Ziff. 1.1 der Richtlinien). Die mit Verfügung vom 25. September 2008 erfolgte Abweisung des Gesuchs um Ausrichtung einer einmaligen "Starthilfe" bzw. Sozialhilfeleistung zum Zwecke des Aufbaus einer Kuhmilchzucht erweist sich damit als rechtens. Ebensowenig ist daher auch die Verweigerung der Ausrichtung einer einmaligen Leistung zum Zwecke der Deckung von Anwaltskosten zu beanstanden, welche im Zusammenhang mit einem auf Entzug der elterlichen Obhut gerichteten Verfahren anfallen; dies namentlich auch vor dem Hintergrund, dass der Aufenthaltsstaat des Beschwerdeführers - Angaben der örtlichen Schweizer Vertretung zufolge - das Institut der unentgeltlichen Rechtspflege bei gegebener Bedürftigkeit ebenso kennt wie die Schweiz. Die Verfügung vom 25. September 2008 erweist sich damit als bundesrechtskonform. 8. Mit Verfügung vom 1. Juli 2009 wies die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers vom 16. Juni 2009 um Ausrichtung eines (vermeintlichen) Darlehens in der Höhe von EUR 10'000.- zum Zwecke des Aufbaus einer Kälbermästerei (so die Ausführungen des Beschwerdeführers in diesem Gesuch sowie in seiner Beschwerde) ab. Mit Beschwerde vom 14. Juli 2009 beanstandete der Beschwerdeführer diese Verfügung insofern, als er vorbrachte, nicht um ein Darlehen, sondern um Bevorschussung von (sinngemäss ihm mit Verfügung vom 9. März 2009 bereits zugesprochenen) wiederkehrenden Sozialhilfeleistungen für zehn Monate ersucht zu haben. Sein Beschwerdebegehren lautete denn auch dahingehend, es sei ihm "die Sozialhilfeleistung für 10 Monate vorauszuzahlen". Im entsprechenden Beschwerdeverfahren C-4741/2009 geht es folglich um die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht die Auszahlung der fraglichen Summe im Sinne einer Bevorschussung von dem Beschwerdeführer zustehenden Sozialhilfeleistungen verweigert hat (vgl. zur Thematik des Streitgegenstandes ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 403 ff., sowie CHRISTOPH AUER/MARKUS MÜLLER/BENJAMIN SCHINDLER [HRSG.], a.a.O., N 10 zu Art. 12 sowie N 3 zu Art. 52). Vorschüsse auf wiederkehrende Leistungen können - unter weiteren Voraussetzungen - lediglich gewährt werden, sofern eine ausreichende Unterstützung von dritter Seite oder vom Aufenthaltsstaat nicht rechtzeitig erhältlich ist (vgl. Art. 20 Abs. 1 VSDA und ebenso bereits Art. 7 ASFV). Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 15. Oktober 2009 zutreffend festhält, waren dem Beschwerdeführer bereits vor der Einreichung des fraglichen Gesuchs, nämlich mit Verfügung vom 9. März 2009, wiederkehrende Sozialhilfeleistungen nach dem BSDA zur Deckung seines Lebensbedarfs für die Zeit von Februar 2009 bis Januar 2010 zugesprochen und bis zu diesem Zeitpunkt wohl auch regelmässig monatlich ausgerichtet worden. Der Beschwerdeführer wurde somit zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung seitens der Sozialhilfe des Bundes bereits ausreichend unterstützt im Sinne von Art. 20 Abs. 1 VSDA, so dass die Voraussetzungen für eine - nach dem Wortlaut der Bestimmung im Übrigen im Ermessen der Vorinstanz stehende - Bevorschussung ohnehin nicht erfüllt waren. Im Übrigen waren dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. März 2009 - wie erwähnt - wiederkehrende Sozialhilfeleistungen von Februar 2009 bis Januar 2010 zugesprochen worden (vgl. Art. 4 Abs. 2 VSDA). Zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs am 16. Juni 2009 standen ihm - ohne weitere Überprüfung - somit ohnehin lediglich noch Sozialhilfeleistungen für höchstens 7 Monate zu. Zinslose Darlehen (Vorschüsse) nach Art. 22a f. BSDA werden im Übrigen lediglich sich vorübergehend (d.h. weniger als drei Monate) im Ausland aufhaltenden Schweizer Staatsangehörigen, anerkannten Flüchtlingen und Staatenlosen mit Wohnsitz in der Schweiz zu bestimmten Zwecken gewährt (vgl. Art. 22a und 22b Abs. 2 BSDA). Damit ist die Abweisung des Gesuchs um Ausrichtung des fraglichen Betrages durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden, selbst wenn in Anbetracht des Beschwerdebegehrens davon auszugehen ist, dass um eine Bevorschussung und nicht um eine weitere einmalige Sozialhilfeleistung ersucht worden war. 9. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Vorinstanz die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen zu Gunsten des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 25. September 2008 im Ergebnis zu Recht verweigert hat. Auch die Verweigerung der mit Gesuch vom 16. Juni 2009 beantragten Ausrichtung eines Betrages von EUR 10'000.- mit Verfügung vom 1. Juli 2009 erfolgte im Ergebnis zu Recht. Die angefochtenen Verfügungen erweisen sich damit als bundesrechtskonform. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig festgestellt und die Vorinstanz hat ihr Ermessen pflichtgemäss ausgeübt (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerden sind folglich abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig. Angesichts der besonderen Umstände rechtfertigt es sich jedoch, auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten (Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG i.V.m Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv S. 18 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerden werden abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (durch Vermittlung der Schweizer Botschaft in Zagreb) die Vorinstanz (Einschreiben; Akten Ref-Nr. [...] retour) die Schweizer Botschaft in Zagreb (in Kopie, mit zusätzlicher Orientierungskopie für den Beschwerdeführer) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Viviane Eggenberger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: