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C-696/2009

C-696/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2010-02-08 · Deutsch CH

Sozialhilfe an Auslandschweizer

Sachverhalt

A. X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ist 1972 in Schongau (Kanton Luzern) geboren. Durch Abstammung erwarb sie sowohl die schweizerische als auch die peruanische Staatsbürgerschaft. Zusammen mit ihrer Mutter (einer schweizerisch-peruanischen Doppelbürgerin) wanderte sie im Jahre 1981 nach Peru aus. Von 1990 bis 1992 besuchte sie hierzulande eine Schule, bevor sie im Juni 1992 wieder nach Peru zurückkehrte. Ihre 1996 und 1998 dort geborenen Kinder sind ebenfalls schweizerisch-peruanische Doppelbürger. B. In den Jahren 1997 bis 1999 erhielt die Beschwerdeführerin auf diverse Gesuche hin mehrfach einmalige bzw. zeitlich jeweils begrenzte monatliche Unterstützung gemäss dem Bundesgesetz vom 21. März 1973 über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer (ASFG, AS 1973 1976; ab 1. Januar 2010: Bundesgesetz vom 21. März 1973 über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland [BSDA, SR 852.1]) zugesprochen. Insbesondere wurde damit der mit dem zweiten Kind schwangeren Beschwerdeführerin der Abschluss ihrer Ausbildung an einer Hotelfachschule ermöglicht. Auch wurde mehrfach Kostengutsprache geleistet (so für bestimmte medizinische Leistungen sowie zu einem späteren Zeitpunkt für einen Computerkurs). Letzmals wurden im Januar 1999 monatliche Unterstützungsleistungen bis April 1999 gewährt. C. Am 14. November 2008 gelangte die Beschwerdeführerin mit einem (erneuten) Gesuch um wiederkehrende Sozialhilfeleistungen an die Schweizer Botschaft in Lima. D. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2008 wies das Bundesamt für Justiz (BJ) das Unterstützungsgesuch ab. Zur Begründung führte es aus, gemäss Art. 6 ASFG würden Doppelbürger, deren ausländisches Bürgerrecht vorherrsche, in der Regel nicht unterstützt. Die Beschwerdeführerin sei schweizerisch-peruanische Doppelbürgerin und 36 Jahre alt. Die ersten acht Jahre ihres Lebens sowie zwei weitere ab ihrem 18. Altersjahr habe sie in der Schweiz, die restlichen 26 Jahre jedoch in Peru zugebracht. Das peruanische Bürgerrecht sei daher eindeutig als vorherrschend zu qualifizieren. Ein Ausnahmefall, bei welchem ein Doppelbürger trotz vorherrschendem ausländischen Bürgerrecht unterstützt werden könne, liege nicht vor. E. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit am 4. Februar 2009 eingegangener Eingabe ihres Vaters beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und Zusprechung der beantragten Fürsorgeleistungen. Zur Begründung liess sie ausführen, es könne nicht angehen, dass sie für ihren anlässlich der Scheidung ihrer Eltern getroffenen Entscheid, bei ihrer schweizerisch-peruanischen Mutter zu verbleiben, "bezahlen" müsse. Angesichts der in Peru herrschenden schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse davon auszugehen, eine schweizerisch-peruanische Doppelbürgerin könnte staatlich finanziell unterstützt werden, sei illusorisch. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass es dabei nicht nur um sie selbst, sondern auch um ihre beiden minderjährigen Kinder gehe. F. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 22. April 2009 unter Erläuterung der bereits erwähnten Gründe auf Abweisung der Beschwerde. G. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 30. April bzw. 18. Juni 2009 wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit gewährt, zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung zu nehmen. Die hierfür gesetzte Frist liess sie ungenutzt verstreichen.

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht - unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen - Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer der in Art. 33 VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen des BJ betreffend Sozialhilfe an Schweizer Staatsangehörige im Ausland nach Art. 14 Abs. 1 BSDA.

E. 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der Verfügung vom 9. Dezember 2008 zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (vgl. Art. 49 ff. VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie - wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom 28. März 2003).

E. 3 Die angefochtene Verfügung erging gestützt auf die Bestimmungen des ASFG. Diese wurden durch das auf den 1. Januar 2010 in Kraft gesetzte Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Schaffung gesetzlicher Grundlagen für die finanzielle Unterstützung von Schweizer Staatsangehörigen im Ausland (AS 2009 5685) abgeändert. Die Änderungen, welche das BSDA im Verhältnis zum ASFG aufweist, ebenso wie diejenigen der Verordnung vom 4. November 2009 über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland (VSDA, SR 852.11) gegenüber der Verordnung vom 26. November 1973 über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer (ASFV, AS 1973 1983) stellen keine Änderungen in inhaltlicher Hinsicht dar. Die Bestimmungen betreffend die Sozialhilfeleistungen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland (und insbesondere die Voraussetzungen für ihre Ausrichtung) sowie die dazu entwickelte Praxis sind vielmehr im Wesentlichen dieselben geblieben. Letztere wurde in der VSDA teilweise kodifiziert, namentlich beispielsweise im Zusammenhang mit (bei Doppelbürgern) den für die Bestimmung des vorherrschenden Bürgerrechts massgeblichen Kriterien (Art. 2 Abs. 1 VSDA; vgl. zum Ganzen ausführlich das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1335/2007 vom 27. Januar 2010 E. 3 mit weiteren Hinweisen). Die Änderungen des bisherigen ASFG bzw. des BSDA sind auf den 1. Januar 2010 in Kraft getreten. Das BSDA bzw. die VSDA enthalten keine intertemporalrechtliche Regelung. Nach den in solchen Fällen geltenden Grundsätzen wird auf Dauersachverhalte, die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts begonnen hatten und nachher abgeschlossen wurden oder - wie vorliegend - noch andauern, neues Recht angewendet. Der eine Einheit bildende neue Sachverhalt, während dessen Verlauf materielles Recht geändert wird, untersteht daher dem neuen Recht (vgl. BGE 126 III 431 E. 2a S. 434 mit zahlreichen Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, BGE 121 V 97 E. 1a S. 100). Demnach sind vorliegend die Bestimmungen des BSDA und der dazugehörigen Verordnung anzuwenden und ist die Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung unter diesem Blickwinkel zu prüfen. Da die neuen Bestimmungen in inhaltlicher Hinsicht im Verhältnis zu den bis anhin geltenden sowie der dazu entwickelten Praxis im Wesentlichen nichts Neues vorsehen, erwächst der Beschwerdeführerin durch deren Anwendung auch kein Nachteil (vgl. Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 64.27 E. 8) Auch die zum bisherigen Recht entwickelte Rechtsprechung bleibt demnach anwendbar (vgl. in einer vergleichbaren Konstellation BGE 130 V 343 E. 3.1.1 S. 345 sowie zum Ganzen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1335/2007 vom 27. Januar 2010 E. 3 mit weiteren Hinweisen).

E. 4.1 Nach Art. 1 BSDA gewährt der Bund im Rahmen dieses Gesetzes Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern, die sich in einer Notlage befinden, Sozialhilfeleistungen. Gemäss Art. 5 BSDA werden solche Unterstützungen nur an Personen ausgerichtet, die ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, Beiträgen von privater Seite oder Hilfeleistungen des Aufenthaltsstaates bestreiten können.

E. 4.2 Schweizerisch-ausländische Doppelbürger, deren ausländisches Bürgerrecht vorherrscht, werden nach Art. 6 BSDA in der Regel nicht unterstützt. Für die Beurteilung der Frage, welches Bürgerrecht überwiegt, gilt es vor allem auf die Umstände, welche zum Erwerb des ausländischen Bürgerrechts geführt haben, den Aufenthaltsstaat während der Kindheit und Ausbildungszeit, die Dauer des Aufenthalts im jetzigen Aufenthaltsstaat sowie auf die Beziehung zur Schweiz abzustellen (vgl. Art. 2 Abs. 1 VSDA).

E. 5.1 Die heute 37-jährige Beschwerdeführerin lebte ab ihrer Geburt im Jahre 1972 bis zum Jahre 1981, also ihrem neunten Lebensjahr, in der Schweiz. Zudem hielt sie sich in den Jahren 1989 bzw. 1990 bis Juni 1992 (offenbar im Zusammenhang mit von der Schweizer Invalidenversicherung gedeckten Operationen) hierzulande auf und besuchte in diesem Rahmen während zweier Jahre eine hiesige Schule. Somit verbrachte sie insgesamt rund elf Jahre in der Schweiz, während der übrigen 27 Jahre lebte sie in Peru. In den Jahren 1982 bis 1984 besuchte sie dabei in Lima die Schweizer Schule. Hinsichtlich einer allfälligen Immatrikulation der Beschwerdeführerin bei der örtlichen Schweizer Vertretung in der Folge ihrer ersten Einreise nach Peru bestehen gemäss Angaben der Vertretung keine schriftlichen Belege; im Zuge ihrer Rückkehr nach Peru im Juni 1992 liess sie sich im August 1993 immatrikulieren. Ein Schweizer Pass wurde ihr erstmals im Mai 1989 ausgestellt (wobei die Ausstellung im Hinblick auf die Einreise in die Schweiz im selben bzw. folgenden Jahr beantragt worden sein dürfte); erst seit Juni 2007 verfügt sie neben einem peruanischen Ausweispapier auch wieder über einen gültigen Schweizer Pass. In den Jahren 1996 und 1998 brachte sie in Peru ihre beiden Kinder (mit deren Vater peruanischer Staatsangehörigkeit sie nicht verheiratet ist) zur Welt, welche ebenfalls sowohl die peruanische als auch die schweizerische Staatsbürgerschaft besitzen, jedoch nie hierzulande gewohnt und auch sonst keinerlei Bezug zur Schweiz haben. Was die heutigen Beziehungen der Beschwerdeführerin zur Schweiz anbelangt, so hat sie angegeben, nach wie vor Kontakt zu hierzulande lebenden Verwandten und Freunden zu unterhalten. Zu diesem Personenkreis gehören sicherlich ihr Vater und ihre Schwester, welche sie bis anhin auch in einem gewissen Umfang finanziell unterstützt haben. Angesichts namentlich der langen Aufenthaltsdauer in Peru im Verhältnis zur Anzahl in der Schweiz verbrachter Jahre, des Umstands, dass sie im Alter von 20 Jahren nach einem erneuten (zweijährigen) Aufenthalt in der Schweiz wieder nach Peru zurückgekehrt ist, sowie in Anbetracht dessen, dass sich mit der Geburt und dem späteren Schuleintritt der beiden Kinder ihre Beziehungen zu ihrer Wahlheimat zusätzlich intensiviert haben, ist jedoch mit der Vorinstanz ihr peruanisches Bürgerrecht als vorherrschend zu beurteilen (vgl. hierzu auch in einer vergleichbaren Konstellation das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1271/2006 vom 24. Mai 2007 E. 5.1).

E. 5.2 Angesichts dessen bleibt zu prüfen, ob Gründe vorliegen, um von der Regel von Art. 6 BSDA abzuweichen. Der Wortlaut dieser Bestimmung lässt Ausnahmen vom Grundsatz der Nichtunterstützung bei vorherrschendem ausländischem Bürgerrecht zu. Der Gesetzgeber wollte damit Härten, Unbilligkeiten und Unzulänglichkeiten vorbeugen, die sich wegen der Besonderheit eines Sachverhalts aus der strikten Anwendung des Gesetzes ergeben könnten. Die Rechtsprechung legt Art. 6 BSDA - auch in Berücksichtigung der Botschaft des Bundesrates vom 6. September 1972 zum Entwurf eines Bundesgesetzes über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer (BBl 1972 ll S. 548 ff.) - dahingehend aus, Ausnahmetatbestände auf besonders krasse Fälle zu beschränken, bei denen es aufgrund der gesamten Umstände nicht zu verantworten wäre, eine hilfsbedürftige Person von der Unterstützung auszuschliessen (vgl. VPB 57.25 E. 4.4). Zu denken ist namentlich an Konstellationen, in denen die physische Existenz der Betroffenen auf dem Spiel steht, die Möglichkeit, ein menschenwürdiges Leben zu führen, unmittelbar gefährdet erscheint oder wenn Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer durch kriegerische Ereignisse in Not geraten. Eine auf eine gewisse Dauer angelegte Unterstützung vor Ort fällt sodann in Betracht, wenn minderjährige Kinder betroffen sind. Leistungen sollen in einem solchen Fall aber nur beansprucht werden können, wenn bei mindestens einem Elternteil das Schweizer Bürgerrecht vorherrscht (vgl. Ziff. 1.2.3 der Richtlinien Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer des BJ, online zu finden unter www.bj.admin.ch > Themen > Migration > Sozialhilfe Auslandschweizer> Auslandschweizer/in > Richtlinien für die Behandlung von Gesuchen um Sozialhilfeunterstützung). Voraussetzung der Ausrichtung materieller Hilfen bleibt dabei dem Sinn und Zweck des BSDA entsprechend jedoch stets, dass sich das schweizerische Bürgerrecht nicht in einem blossen Formalismus erschöpft (vgl. zum Ganzen insbesondere das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7743/2008 vom 16. Juli 2009 E. 6 mit Hinweisen sowie auch das Urteil C-1335/2007 vom 27. Januar 2010 E. 5.2.1).

E. 5.3 Obwohl das Schweizer Bürgerrecht der Beschwerdeführerin nach dem Dargelegten nicht nur der Form nach besteht, ist nicht davon auszugehen, dass sie sich heute in einer Situation befindet, welche die Ausrichtung materieller Hilfen nach BSDA in Abweichung von der Regel von Art. 6 BSDA trotz vorherrschendem ausländischem Bürgerrecht zu rechtfertigen vermöchten oder gar unumgänglich machten. Solches wird jedenfalls weder ihrerseits geltend gemacht noch ergeben sich entsprechende Hinweise aus den Akten. Ihre aktuelle wirtschaftliche Lage mag sich zwar allenfalls durchaus als nicht einfach darstellen. Ihr diesbezüglich sehr wenig konkretes Gesuch und das Begleitschreiben vom 14. November 2008 sowie ihre nicht aufschlussreichere Eingabe vom 4. Februar 2009 (Eingang) lassen jedoch nicht erkennen, dass ihre Schwierigkeiten ein aussergewöhnliches, existenzbedrohendes Ausmass erreichen würden. Es ist somit nicht vom Vorliegen einer wirklichen Ausnahmesituation auszugehen. An diesem Ergebnis ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführerin mit ihren beiden minderjährigen Kindern zusammenwohnt und für sie sorgt. Da bei keinem Elternteil das Schweizer Bürgerrecht vorherrscht und die Kinder keinen Bezug zur Schweiz haben, war es auch unter Berücksichtigung dieses Aspekts nicht bundesrechtswidrig, eine Unterstützung zu verweigern (vgl. hierzu auch das bereits erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgericht C-1271/2006 vom 24. Mai 2007 E. 5.3). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass vorliegend diverse potentielle Einnahmequellen nicht erschlossen scheinen. Es erscheint nicht nachvollziehbar, dass es der Beschwerdeführerin, deren Ausbildung zur Hotelfachfrau seinerzeit von der Vorinstanz teilweise mitfinanziert wurde, nicht möglich sein soll (und dies gemäss ihrem Begleitschreiben vom 14. November 2008 seit angeblich 13 Jahren), im Rahmen allenfalls einer Teilzeitstelle zu ihrem Lebensunterhalt zumindest beizutragen bzw. in einem gewissen Umfang ein Einkommen zu generieren. Es erscheint zudem fraglich, ob sie nicht von Seiten ihres Aufenthaltsstaates und/oder unterhalts- bzw. unterstützungspflichtiger Personen zumindest einen Beitrag an ihre Lebenshaltungskosten sowie diejenigen ihrer Kinder erhältlich machen könnte. Gemäss Art. 5 BSDA erfolgt die Ausrichtung entsprechender Fürsorgeleistungen gegenüber Unterstützungsleistungen von privater Seite oder Hilfeleistungen des Aufenthaltsstaates nämlich - wie bereits erwähnt - subsidiär. Die gesuchstellende Person ist zudem gestützt auf Art. 7 Bst. e BSDA verpflichtet, das ihr Zumutbare zu unternehmen, um ihre Lage zu verbessern. Ihren Ausführungen, davon auszugehen, dass sie als schweizerisch-peruanische Staatsangehörige von ihrem Aufenthaltsstaat finanziell unterstützt werden könnte, sei illusorisch, kann jedenfalls in dieser pauschalen, nicht substantiierten Form keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden. Vielmehr erscheint aufgrund der Akten zweifelhaft, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Aufenthaltsstaat überhaupt je um Unterstützung ersucht hat, was von ihr aber - im Rahmen der erwähnten Mitwirkungspflicht - zu erwarten wäre. Gemäss ihren weiteren Ausführungen hat der Vater ihrer beiden Kinder (der diese offenbar bis dato nicht anerkannt hat), bis anhin noch nie zu deren Unterhalt beigetragen. Auch in dieser Hinsicht wäre aber zu erwarten, dass die Beschwerdeführerin zumindest versucht, den Kindsvater - notfalls unter Beschreitung des Rechtsweges - dazu anzuhalten, seiner - so ist anzunehmen - auch nach peruanischem Recht bestehenden Pflicht zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen nachzukommen. Bis im August 2008 kam die Beschwerdeführerin offenbar in den Genuss kostenlosen Logis bei ihrer Mutter. Zu diesem Zeitpunkt sei es zum Bruch gekommen und die Mutter habe sie und die Kinder auf die Strasse gestellt. Gemäss den im Zusammenhang mit den Unterstützungsgesuchen aus den Jahren 1997 bis 1999 gewonnenen Erkenntnissen war die Mutter der Beschwerdeführerin (jedenfalls zu jenem Zeitpunkt) wirtschaftlich verhältnismässig gut situiert. Es wäre daher ebenso abzuklären, ob sie zum aktuellen Zeitpunkt bereit wäre, die Leistung von Unterstützungsbeiträgen zugunsten ihrer Tochter und der Enkelkinder wieder aufzunehmen, und diesbezüglich notfalls auch ein Gericht anzurufen. Dasselbe gilt sinngemäss hinsichtlich ihrer in der Schweiz lebenden (unterstützungspflichtigen) Verwandten (vgl. Art. 328 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]). Aus den Akten ist somit jedenfalls nicht ersichtlich, dass sich die Beschwerdeführerin tatsächlich darum bemüht hätte, allenfalls bestehende Möglichkeiten, die finanziellen Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts vom Aufenthaltsstaat bzw. von Seiten ihr bzw. ihren Kindern gegenüber zu Unterhalt respektive Unterstützung verpflichteten Personen zu erlangen, auszuschöpfen bzw. zumindest entsprechende Abklärungen zu treffen oder Schritte in die Wege zu leiten. Auch unter diesem Aspekt erscheint die Verweigerung der Ausrichtung materieller Hilfe somit als bundesrechtskonform.

E. 6 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Vorinstanz die Ausrichtung von Fürsorgeleistungen zu Gunsten der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 6 BSDA zu Recht verweigert hat. Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als bundesrechtskonform. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig festgestellt und die Vorinstanz hat ihr Ermessen pflichtgemäss ausgeübt (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde die Beschwerdeführerin grundsätzlich kostenpflichtig. Angesichts der besonderen Umstände rechtfertigt es sich jedoch, auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten (Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG i.V.m Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv S. 10

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Viviane Eggenberger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-696/2009 {T 0/2} Urteil vom 8. Februar 2010 Besetzung Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Bernard Vaudan, Richter Blaise Vuille, Gerichtsschreiberin Viviane Eggenberger. Parteien X._______, vertreten durch Y._______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Justiz BJ, Bundesrain 20, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer. Sachverhalt: A. X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ist 1972 in Schongau (Kanton Luzern) geboren. Durch Abstammung erwarb sie sowohl die schweizerische als auch die peruanische Staatsbürgerschaft. Zusammen mit ihrer Mutter (einer schweizerisch-peruanischen Doppelbürgerin) wanderte sie im Jahre 1981 nach Peru aus. Von 1990 bis 1992 besuchte sie hierzulande eine Schule, bevor sie im Juni 1992 wieder nach Peru zurückkehrte. Ihre 1996 und 1998 dort geborenen Kinder sind ebenfalls schweizerisch-peruanische Doppelbürger. B. In den Jahren 1997 bis 1999 erhielt die Beschwerdeführerin auf diverse Gesuche hin mehrfach einmalige bzw. zeitlich jeweils begrenzte monatliche Unterstützung gemäss dem Bundesgesetz vom 21. März 1973 über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer (ASFG, AS 1973 1976; ab 1. Januar 2010: Bundesgesetz vom 21. März 1973 über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland [BSDA, SR 852.1]) zugesprochen. Insbesondere wurde damit der mit dem zweiten Kind schwangeren Beschwerdeführerin der Abschluss ihrer Ausbildung an einer Hotelfachschule ermöglicht. Auch wurde mehrfach Kostengutsprache geleistet (so für bestimmte medizinische Leistungen sowie zu einem späteren Zeitpunkt für einen Computerkurs). Letzmals wurden im Januar 1999 monatliche Unterstützungsleistungen bis April 1999 gewährt. C. Am 14. November 2008 gelangte die Beschwerdeführerin mit einem (erneuten) Gesuch um wiederkehrende Sozialhilfeleistungen an die Schweizer Botschaft in Lima. D. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2008 wies das Bundesamt für Justiz (BJ) das Unterstützungsgesuch ab. Zur Begründung führte es aus, gemäss Art. 6 ASFG würden Doppelbürger, deren ausländisches Bürgerrecht vorherrsche, in der Regel nicht unterstützt. Die Beschwerdeführerin sei schweizerisch-peruanische Doppelbürgerin und 36 Jahre alt. Die ersten acht Jahre ihres Lebens sowie zwei weitere ab ihrem 18. Altersjahr habe sie in der Schweiz, die restlichen 26 Jahre jedoch in Peru zugebracht. Das peruanische Bürgerrecht sei daher eindeutig als vorherrschend zu qualifizieren. Ein Ausnahmefall, bei welchem ein Doppelbürger trotz vorherrschendem ausländischen Bürgerrecht unterstützt werden könne, liege nicht vor. E. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit am 4. Februar 2009 eingegangener Eingabe ihres Vaters beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und Zusprechung der beantragten Fürsorgeleistungen. Zur Begründung liess sie ausführen, es könne nicht angehen, dass sie für ihren anlässlich der Scheidung ihrer Eltern getroffenen Entscheid, bei ihrer schweizerisch-peruanischen Mutter zu verbleiben, "bezahlen" müsse. Angesichts der in Peru herrschenden schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse davon auszugehen, eine schweizerisch-peruanische Doppelbürgerin könnte staatlich finanziell unterstützt werden, sei illusorisch. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass es dabei nicht nur um sie selbst, sondern auch um ihre beiden minderjährigen Kinder gehe. F. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 22. April 2009 unter Erläuterung der bereits erwähnten Gründe auf Abweisung der Beschwerde. G. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 30. April bzw. 18. Juni 2009 wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit gewährt, zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung zu nehmen. Die hierfür gesetzte Frist liess sie ungenutzt verstreichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht - unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen - Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer der in Art. 33 VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen des BJ betreffend Sozialhilfe an Schweizer Staatsangehörige im Ausland nach Art. 14 Abs. 1 BSDA. 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der Verfügung vom 9. Dezember 2008 zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (vgl. Art. 49 ff. VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie - wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom 28. März 2003). 3. Die angefochtene Verfügung erging gestützt auf die Bestimmungen des ASFG. Diese wurden durch das auf den 1. Januar 2010 in Kraft gesetzte Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Schaffung gesetzlicher Grundlagen für die finanzielle Unterstützung von Schweizer Staatsangehörigen im Ausland (AS 2009 5685) abgeändert. Die Änderungen, welche das BSDA im Verhältnis zum ASFG aufweist, ebenso wie diejenigen der Verordnung vom 4. November 2009 über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland (VSDA, SR 852.11) gegenüber der Verordnung vom 26. November 1973 über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer (ASFV, AS 1973 1983) stellen keine Änderungen in inhaltlicher Hinsicht dar. Die Bestimmungen betreffend die Sozialhilfeleistungen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland (und insbesondere die Voraussetzungen für ihre Ausrichtung) sowie die dazu entwickelte Praxis sind vielmehr im Wesentlichen dieselben geblieben. Letztere wurde in der VSDA teilweise kodifiziert, namentlich beispielsweise im Zusammenhang mit (bei Doppelbürgern) den für die Bestimmung des vorherrschenden Bürgerrechts massgeblichen Kriterien (Art. 2 Abs. 1 VSDA; vgl. zum Ganzen ausführlich das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1335/2007 vom 27. Januar 2010 E. 3 mit weiteren Hinweisen). Die Änderungen des bisherigen ASFG bzw. des BSDA sind auf den 1. Januar 2010 in Kraft getreten. Das BSDA bzw. die VSDA enthalten keine intertemporalrechtliche Regelung. Nach den in solchen Fällen geltenden Grundsätzen wird auf Dauersachverhalte, die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts begonnen hatten und nachher abgeschlossen wurden oder - wie vorliegend - noch andauern, neues Recht angewendet. Der eine Einheit bildende neue Sachverhalt, während dessen Verlauf materielles Recht geändert wird, untersteht daher dem neuen Recht (vgl. BGE 126 III 431 E. 2a S. 434 mit zahlreichen Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, BGE 121 V 97 E. 1a S. 100). Demnach sind vorliegend die Bestimmungen des BSDA und der dazugehörigen Verordnung anzuwenden und ist die Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung unter diesem Blickwinkel zu prüfen. Da die neuen Bestimmungen in inhaltlicher Hinsicht im Verhältnis zu den bis anhin geltenden sowie der dazu entwickelten Praxis im Wesentlichen nichts Neues vorsehen, erwächst der Beschwerdeführerin durch deren Anwendung auch kein Nachteil (vgl. Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 64.27 E. 8) Auch die zum bisherigen Recht entwickelte Rechtsprechung bleibt demnach anwendbar (vgl. in einer vergleichbaren Konstellation BGE 130 V 343 E. 3.1.1 S. 345 sowie zum Ganzen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1335/2007 vom 27. Januar 2010 E. 3 mit weiteren Hinweisen). 4. 4.1 Nach Art. 1 BSDA gewährt der Bund im Rahmen dieses Gesetzes Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern, die sich in einer Notlage befinden, Sozialhilfeleistungen. Gemäss Art. 5 BSDA werden solche Unterstützungen nur an Personen ausgerichtet, die ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, Beiträgen von privater Seite oder Hilfeleistungen des Aufenthaltsstaates bestreiten können. 4.2 Schweizerisch-ausländische Doppelbürger, deren ausländisches Bürgerrecht vorherrscht, werden nach Art. 6 BSDA in der Regel nicht unterstützt. Für die Beurteilung der Frage, welches Bürgerrecht überwiegt, gilt es vor allem auf die Umstände, welche zum Erwerb des ausländischen Bürgerrechts geführt haben, den Aufenthaltsstaat während der Kindheit und Ausbildungszeit, die Dauer des Aufenthalts im jetzigen Aufenthaltsstaat sowie auf die Beziehung zur Schweiz abzustellen (vgl. Art. 2 Abs. 1 VSDA). 5. 5.1 Die heute 37-jährige Beschwerdeführerin lebte ab ihrer Geburt im Jahre 1972 bis zum Jahre 1981, also ihrem neunten Lebensjahr, in der Schweiz. Zudem hielt sie sich in den Jahren 1989 bzw. 1990 bis Juni 1992 (offenbar im Zusammenhang mit von der Schweizer Invalidenversicherung gedeckten Operationen) hierzulande auf und besuchte in diesem Rahmen während zweier Jahre eine hiesige Schule. Somit verbrachte sie insgesamt rund elf Jahre in der Schweiz, während der übrigen 27 Jahre lebte sie in Peru. In den Jahren 1982 bis 1984 besuchte sie dabei in Lima die Schweizer Schule. Hinsichtlich einer allfälligen Immatrikulation der Beschwerdeführerin bei der örtlichen Schweizer Vertretung in der Folge ihrer ersten Einreise nach Peru bestehen gemäss Angaben der Vertretung keine schriftlichen Belege; im Zuge ihrer Rückkehr nach Peru im Juni 1992 liess sie sich im August 1993 immatrikulieren. Ein Schweizer Pass wurde ihr erstmals im Mai 1989 ausgestellt (wobei die Ausstellung im Hinblick auf die Einreise in die Schweiz im selben bzw. folgenden Jahr beantragt worden sein dürfte); erst seit Juni 2007 verfügt sie neben einem peruanischen Ausweispapier auch wieder über einen gültigen Schweizer Pass. In den Jahren 1996 und 1998 brachte sie in Peru ihre beiden Kinder (mit deren Vater peruanischer Staatsangehörigkeit sie nicht verheiratet ist) zur Welt, welche ebenfalls sowohl die peruanische als auch die schweizerische Staatsbürgerschaft besitzen, jedoch nie hierzulande gewohnt und auch sonst keinerlei Bezug zur Schweiz haben. Was die heutigen Beziehungen der Beschwerdeführerin zur Schweiz anbelangt, so hat sie angegeben, nach wie vor Kontakt zu hierzulande lebenden Verwandten und Freunden zu unterhalten. Zu diesem Personenkreis gehören sicherlich ihr Vater und ihre Schwester, welche sie bis anhin auch in einem gewissen Umfang finanziell unterstützt haben. Angesichts namentlich der langen Aufenthaltsdauer in Peru im Verhältnis zur Anzahl in der Schweiz verbrachter Jahre, des Umstands, dass sie im Alter von 20 Jahren nach einem erneuten (zweijährigen) Aufenthalt in der Schweiz wieder nach Peru zurückgekehrt ist, sowie in Anbetracht dessen, dass sich mit der Geburt und dem späteren Schuleintritt der beiden Kinder ihre Beziehungen zu ihrer Wahlheimat zusätzlich intensiviert haben, ist jedoch mit der Vorinstanz ihr peruanisches Bürgerrecht als vorherrschend zu beurteilen (vgl. hierzu auch in einer vergleichbaren Konstellation das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1271/2006 vom 24. Mai 2007 E. 5.1). 5.2 Angesichts dessen bleibt zu prüfen, ob Gründe vorliegen, um von der Regel von Art. 6 BSDA abzuweichen. Der Wortlaut dieser Bestimmung lässt Ausnahmen vom Grundsatz der Nichtunterstützung bei vorherrschendem ausländischem Bürgerrecht zu. Der Gesetzgeber wollte damit Härten, Unbilligkeiten und Unzulänglichkeiten vorbeugen, die sich wegen der Besonderheit eines Sachverhalts aus der strikten Anwendung des Gesetzes ergeben könnten. Die Rechtsprechung legt Art. 6 BSDA - auch in Berücksichtigung der Botschaft des Bundesrates vom 6. September 1972 zum Entwurf eines Bundesgesetzes über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer (BBl 1972 ll S. 548 ff.) - dahingehend aus, Ausnahmetatbestände auf besonders krasse Fälle zu beschränken, bei denen es aufgrund der gesamten Umstände nicht zu verantworten wäre, eine hilfsbedürftige Person von der Unterstützung auszuschliessen (vgl. VPB 57.25 E. 4.4). Zu denken ist namentlich an Konstellationen, in denen die physische Existenz der Betroffenen auf dem Spiel steht, die Möglichkeit, ein menschenwürdiges Leben zu führen, unmittelbar gefährdet erscheint oder wenn Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer durch kriegerische Ereignisse in Not geraten. Eine auf eine gewisse Dauer angelegte Unterstützung vor Ort fällt sodann in Betracht, wenn minderjährige Kinder betroffen sind. Leistungen sollen in einem solchen Fall aber nur beansprucht werden können, wenn bei mindestens einem Elternteil das Schweizer Bürgerrecht vorherrscht (vgl. Ziff. 1.2.3 der Richtlinien Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer des BJ, online zu finden unter www.bj.admin.ch > Themen > Migration > Sozialhilfe Auslandschweizer> Auslandschweizer/in > Richtlinien für die Behandlung von Gesuchen um Sozialhilfeunterstützung). Voraussetzung der Ausrichtung materieller Hilfen bleibt dabei dem Sinn und Zweck des BSDA entsprechend jedoch stets, dass sich das schweizerische Bürgerrecht nicht in einem blossen Formalismus erschöpft (vgl. zum Ganzen insbesondere das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7743/2008 vom 16. Juli 2009 E. 6 mit Hinweisen sowie auch das Urteil C-1335/2007 vom 27. Januar 2010 E. 5.2.1). 5.3 Obwohl das Schweizer Bürgerrecht der Beschwerdeführerin nach dem Dargelegten nicht nur der Form nach besteht, ist nicht davon auszugehen, dass sie sich heute in einer Situation befindet, welche die Ausrichtung materieller Hilfen nach BSDA in Abweichung von der Regel von Art. 6 BSDA trotz vorherrschendem ausländischem Bürgerrecht zu rechtfertigen vermöchten oder gar unumgänglich machten. Solches wird jedenfalls weder ihrerseits geltend gemacht noch ergeben sich entsprechende Hinweise aus den Akten. Ihre aktuelle wirtschaftliche Lage mag sich zwar allenfalls durchaus als nicht einfach darstellen. Ihr diesbezüglich sehr wenig konkretes Gesuch und das Begleitschreiben vom 14. November 2008 sowie ihre nicht aufschlussreichere Eingabe vom 4. Februar 2009 (Eingang) lassen jedoch nicht erkennen, dass ihre Schwierigkeiten ein aussergewöhnliches, existenzbedrohendes Ausmass erreichen würden. Es ist somit nicht vom Vorliegen einer wirklichen Ausnahmesituation auszugehen. An diesem Ergebnis ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführerin mit ihren beiden minderjährigen Kindern zusammenwohnt und für sie sorgt. Da bei keinem Elternteil das Schweizer Bürgerrecht vorherrscht und die Kinder keinen Bezug zur Schweiz haben, war es auch unter Berücksichtigung dieses Aspekts nicht bundesrechtswidrig, eine Unterstützung zu verweigern (vgl. hierzu auch das bereits erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgericht C-1271/2006 vom 24. Mai 2007 E. 5.3). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass vorliegend diverse potentielle Einnahmequellen nicht erschlossen scheinen. Es erscheint nicht nachvollziehbar, dass es der Beschwerdeführerin, deren Ausbildung zur Hotelfachfrau seinerzeit von der Vorinstanz teilweise mitfinanziert wurde, nicht möglich sein soll (und dies gemäss ihrem Begleitschreiben vom 14. November 2008 seit angeblich 13 Jahren), im Rahmen allenfalls einer Teilzeitstelle zu ihrem Lebensunterhalt zumindest beizutragen bzw. in einem gewissen Umfang ein Einkommen zu generieren. Es erscheint zudem fraglich, ob sie nicht von Seiten ihres Aufenthaltsstaates und/oder unterhalts- bzw. unterstützungspflichtiger Personen zumindest einen Beitrag an ihre Lebenshaltungskosten sowie diejenigen ihrer Kinder erhältlich machen könnte. Gemäss Art. 5 BSDA erfolgt die Ausrichtung entsprechender Fürsorgeleistungen gegenüber Unterstützungsleistungen von privater Seite oder Hilfeleistungen des Aufenthaltsstaates nämlich - wie bereits erwähnt - subsidiär. Die gesuchstellende Person ist zudem gestützt auf Art. 7 Bst. e BSDA verpflichtet, das ihr Zumutbare zu unternehmen, um ihre Lage zu verbessern. Ihren Ausführungen, davon auszugehen, dass sie als schweizerisch-peruanische Staatsangehörige von ihrem Aufenthaltsstaat finanziell unterstützt werden könnte, sei illusorisch, kann jedenfalls in dieser pauschalen, nicht substantiierten Form keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden. Vielmehr erscheint aufgrund der Akten zweifelhaft, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Aufenthaltsstaat überhaupt je um Unterstützung ersucht hat, was von ihr aber - im Rahmen der erwähnten Mitwirkungspflicht - zu erwarten wäre. Gemäss ihren weiteren Ausführungen hat der Vater ihrer beiden Kinder (der diese offenbar bis dato nicht anerkannt hat), bis anhin noch nie zu deren Unterhalt beigetragen. Auch in dieser Hinsicht wäre aber zu erwarten, dass die Beschwerdeführerin zumindest versucht, den Kindsvater - notfalls unter Beschreitung des Rechtsweges - dazu anzuhalten, seiner - so ist anzunehmen - auch nach peruanischem Recht bestehenden Pflicht zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen nachzukommen. Bis im August 2008 kam die Beschwerdeführerin offenbar in den Genuss kostenlosen Logis bei ihrer Mutter. Zu diesem Zeitpunkt sei es zum Bruch gekommen und die Mutter habe sie und die Kinder auf die Strasse gestellt. Gemäss den im Zusammenhang mit den Unterstützungsgesuchen aus den Jahren 1997 bis 1999 gewonnenen Erkenntnissen war die Mutter der Beschwerdeführerin (jedenfalls zu jenem Zeitpunkt) wirtschaftlich verhältnismässig gut situiert. Es wäre daher ebenso abzuklären, ob sie zum aktuellen Zeitpunkt bereit wäre, die Leistung von Unterstützungsbeiträgen zugunsten ihrer Tochter und der Enkelkinder wieder aufzunehmen, und diesbezüglich notfalls auch ein Gericht anzurufen. Dasselbe gilt sinngemäss hinsichtlich ihrer in der Schweiz lebenden (unterstützungspflichtigen) Verwandten (vgl. Art. 328 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]). Aus den Akten ist somit jedenfalls nicht ersichtlich, dass sich die Beschwerdeführerin tatsächlich darum bemüht hätte, allenfalls bestehende Möglichkeiten, die finanziellen Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts vom Aufenthaltsstaat bzw. von Seiten ihr bzw. ihren Kindern gegenüber zu Unterhalt respektive Unterstützung verpflichteten Personen zu erlangen, auszuschöpfen bzw. zumindest entsprechende Abklärungen zu treffen oder Schritte in die Wege zu leiten. Auch unter diesem Aspekt erscheint die Verweigerung der Ausrichtung materieller Hilfe somit als bundesrechtskonform. 6. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Vorinstanz die Ausrichtung von Fürsorgeleistungen zu Gunsten der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 6 BSDA zu Recht verweigert hat. Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als bundesrechtskonform. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig festgestellt und die Vorinstanz hat ihr Ermessen pflichtgemäss ausgeübt (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde die Beschwerdeführerin grundsätzlich kostenpflichtig. Angesichts der besonderen Umstände rechtfertigt es sich jedoch, auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten (Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG i.V.m Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv S. 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Viviane Eggenberger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: