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C-7024/2017

C-7024/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2019-03-22 · Deutsch CH

Rentenanspruch

Sachverhalt

A. A.a A._______ (nachfolgend Versicherter oder Beschwerdeführer), geboren am (...) 1957, deutscher Staatsangehöriger, arbeitete während sechs Jahren und neun Monaten in der Schweiz, zuletzt als Grenzgänger bei der Firma B._______ in (...) im Bereich Möbeltransporte/-montage/-demontage, und leistete während dieser Zeit Beiträge an die obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). Am 1. November 1999 hatte er einen Unfall (Sturz auf Rücken und linke Schulter) und war seither arbeitsunfähig geschrieben (Vorakten der IV-Stelle für Versicherte im Ausland [IVSTA] act. III 1, 10-2 f., 13-1). A.b Nach kreisärztlichen Untersuchungen am 5. April und 13. September 2000 sowie 2. August 2001 sprach die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) dem Versicherten mit Verfügung vom 11. Dezember 2001 eine Invalidenrente ab 1. Oktober 2001 (IV-Grad: 25%) und eine Integritätsentschädigung zu. Mit Einspracheentscheid vom 25. Februar 2002 bestätigte sie ihre Verfügung (act. III 13-1, 13-15, 21-3, 28-4, 34, 39). Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons C._______ am 31. März 2003 ab. Das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG; heute: sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts) hob jedoch mit Urteil vom 24. März 2004 diesen Entscheid auf und wies die Sache (insbesondere wegen mangelhafter Klärung der Unfallkausalität betreffend das diagnostizierte Lumbovertebralsyndrom und Mängel in der kreisärztlichen Beurteilung) zu weiteren Abklärungen an die SUVA zurück (act. III 54-11, 54-28). A.c Am 7. Juni 2000 meldete sich der Versicherte bei der IV-Stelle des Kantons C._______ (IV-Stelle C._______) zum Bezug einer Invalidenrente an. Nach Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht, inkl. Beizug der SUVA-Akten, sprach die IVSTA dem Versicherten mit Verfügung vom 12. Juli 2002 eine ganze Invalidenrente vom 1. November 2000 (IV-Grad: 100%) bis 30. September 2001 (IV-Grad ab 1. Oktober 2001: 35%) inkl. Kinderrente zu. Das bei der Rekurskommission AHV/IV am 7. August 2002 eingeleitete Beschwerdeverfahren wurde aufgrund der ergänzenden Abklärungen im Bereich Unfallversicherung sistiert. Nachdem die IV-Stelle C._______ am 7. Oktober 2005 um Wiederaufnahme des Verfahrens und Rückweisung an die Vorinstanz zur Vornahme ergänzender Abklärungen (ergänzendes orthopädisches Gutachten, erstmaliges psychiatrisches Gutachten) ersuchte, erliess die Rekurskommission AHV/IV am 19. Oktober 2005 ein den Anträgen entsprechendes Urteil (act. III 1, 41-2, 58, 59, 63). A.d Am 25. Januar 2006 erliess die SUVA - gestützt auf ein Gutachten der Klinik D._______ in (...) vom 30. Juni 2005 - einen neuen Entscheid und forderte darin die Rückerstattung von Fr. 34'005.- wegen zu Unrecht gestützt auf das UVG erfolgter Leistungen ab 1. Oktober 2001. Mit Einspracheentscheid vom 27. März 2006 wies sie eine dagegen erhobene Einsprache ab (act. III 57-7, 72-1, act. II 87-1). Am 9. Mai 2007 kassierte das Sozialversicherungsgericht des Kantons C._______ den Einspracheentscheid der SUVA und wies die Sache wegen Verfahrensfehlern und zu ergänzenden Abklärungen an die SUVA zurück (act. II 87-8). In der Folge erstellte Dr. med. E._______ des Center F._______ (F._______) am 8. Februar 2008 ein orthopädisches Teilgutachten zu Handen der SUVA, am 2. September 2008 liess Prof. Dr. med. G._______ der SUVA ein neurophysiologisches Zusatzgutachten zukommen und am 12. September 2008 übermittelten Prof. Dr. med. H._______ und Dr. med. I._______ der SUVA ein interdisziplinäres Gutachten der F._______, basierend unter anderem auf den vorgenannten Teilgutachten (act. II 100-44 ff.). B. B.a Am 31. März 2006 erstellte im Verfahren der Invalidenversicherung Dr. med. J._______ zu Handen der IV-Stelle C._______ ein orthopädisches Gutachten, und am 8. April 2006 übermittelte Dr. med. K._______ ein psychiatrisches Gutachten an die IV-Stelle C._______ (act. I 73-1, 75-1). Gestützt auf diese beiden Gutachten erliess die IVSTA am 18. Mai 2006 einen neuen Rentenentscheid und sprach dem Versicherten darin vom 1. November 2000 bis 30. September 2002 eine ganze Invalidenrente inkl. Kinderrente zu. Die dagegen erhobene Einsprache vom 22. Juni 2006 wies die IVSTA mit Einspracheentscheid vom 1. April 2009 ab (act. I 78-3, act. II 98-3). Im nachfolgenden Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht stellte die IV-Stelle C._______ jedoch - gestützt auf zwischenzeitlich zu den Akten genommene Arztberichte, darunter das spezifisch die Unfallversicherung betreffende Gutachten des F._______ - fest, dass seit Mai 2007, infolge der Korrekturosteotomie des Kniegelenks links, eine Verschlechterung des Gesundheitszustands eingetreten sei, welche die IV-Stelle C._______ in den Abklärungen bis zum angefochtenen Entscheid nicht berücksichtigt habe. Ein orthopädisches Verlaufsgutachten zur Entwicklung seit 2006 bei Dr. J._______ erweise sich deshalb als notwendig. Mit Urteil vom 12. August 2009 im Verfahren C-2960/2009 hob das Bundesverwaltungsgericht - dem Antrag der Vorinstanz vom 16. Juni 2009 entsprechend - den Einspracheentscheid der IVSTA auf und wies die Sache ein zweites Mal an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen zurück (act. II 101-2, 104, 105, 109-2). B.b Gestützt auf das orthopädische Verlaufsgutachten von Dr. med. J._______ vom 30. September 2010 und die Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 14. und 27. Januar sowie 8. April 2011, wonach in der bisherigen Tätigkeit seit Oktober 1999 eine Arbeitsunfähigkeit zu 100% und in einer angepassten Verweistätigkeit seit Oktober 1999 bis Oktober 2002 eine Arbeitsunfähigkeit von 100%, von Oktober 2002 bis Mai 2007 eine solche von 0% und von Mai 2007 bis zur Entfernung des Ostheosynthesenmaterials eine solche von 100% und ab diesem Datum eine volle Arbeitsfähigkeit gegeben sei, sprach die IVSTA dem Versicherten am 3. Mai 2011 - faktisch in Ergänzung der Verfügung vom 18. Mai 2006 - eine ganze Invalidenrente vom 1. Mai 2007 bis 28. Februar 2009 inkl. Kinderrente zu (act. II 100-17, C-3054/2011 BVGer act. 1, Beilage 1). B.c Am 27. Mai 2011 erhob der Beschwerdeführer - vertreten durch Rechtsanwalt David Levin - Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. Mai 2011 und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie sinngemäss die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente von Oktober 2002 bis April 2007 und ab März 2009. (C-3054/2011 BVGer act. 1). B.d Mit Urteil C-3054/2011 vom 26. Juni 2014 wie das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab und bestätigte die von der IVSTA mit Verfügung vom 3. Mai 2011 zugesprochenen befristete Rente vom 1. Mai 2007 bis 28. Februar 2009 und verneinte gleichzeitig einen Rentenanspruch über den 28. Februar 2009 hinaus (act. I 46-1 ff., 46-33 ff.). C. C.a Nachdem die IVSTA dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 4. Mai 2015 ankündigte, sie gedenke auf das erneute Leistungsgesuch vom 31. März 2015 nicht einzutreten (act. I 48-1 f. act. II 165-1 ff.), gelangte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 21. Mai 2015 an die IVSTA mit den Anträgen, die IV-Anmeldung des Beschwerdeführers sei zu prüfen, es seien die dazu erforderlichen ärztlichen Untersuchungen vorzunehmen. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Verbeiständung mit dem Unterzeichnenden als Vertreter zu gewähren (act. I 49-1 ff.). Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei am 27. August 2014 durch Dr. med. L._______ psychiatrisch untersucht worden. Aus dem Gutachten vom 15. September 2014 gehe hervor, dass neu eine "deutliche Antriebsstörung im Rahmen einer depressiven Persönlichkeitsstörung" bestehe. Eine solche sei im Zeitpunkt der Verfügung vom 3. Mai 2011 noch nicht vorhanden gewesen. Gemäss dem Gutachten sei der Beschwerdeführer nur noch in der Lage, leichte Arbeiten "deutlich unterhalbschichtig bis maximal drei Stunden pro Tag" auszuführen (act. I 49-2). C.b Mit Stellungnahme vom 23. Juni 2015 empfahl RAD-Arzt Dr. med. M._______, Facharzt für Allgemeine Medizin, eine Stellungnahme bei einem Facharzt für Psychiatrie einzuholen (act. I 53-2). Nach Sichtung des Gutachtens von Dr. med. L._______ vom 15. September 2014 kam RAD-Arzt Dr. med. N._______, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, mit Stellungnahme vom 2. November 2015 zum Schluss, dass gestützt auf das psychiatrische Gutachten ab dem Zeitpunkt der Begutachtung (27. August 2014) eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % in sämtlichen Tätigkeiten bestehe (act. I 55-2). C.c Mit Vorbescheid vom 1. März 2016 kündigte die IVSTA dem Beschwerdeführer an, dass ab 1. August 2014 Anspruch auf eine ganze Rente bestehe. Da der Rentenantrag am 31. März 2015 gestellt worden sei, könne die Rente frühestens ab 1. September 2015 ausgerichtet werden (act. I 60-1 ff.). Mit Verfügung vom 4. Mai 2015 entschied die IVSTA im Sinn des Vorbescheids und sprach dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. September 2015 eine ganze Rente der Invalidenversicherung samt Kinderrente zu (act. I 61-1). Mit Verfügung vom 17. Mai 2016 setzte die IVSTA die Rente für den Beschwerdeführer auf Fr. 241.- monatlich bzw. die Kinderrente auf Fr. 97.- fest (act. 64-1). Die Berechnung erfolgte auf Basis von 6 vollen Versicherungsjahren bei einer gesamten Versicherungszeit von 36 Jahren, von Erziehungsgutschriften während 1 Jahr, der Rentenskala 8 sowie eines massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 21'150.- (act. I 64-3). C.d Mit E-Mail vom 25. Mai 2016 gelangte der Beschwerdeführer an die IVSTA und bat um Berichtigung der Rentenverfügung. Die letztmalige Rentenzusprache habe einen Rentenanspruch von monatlich Fr. 332.- für ihn bzw. monatlich Fr. 133.- für seinen Sohn ergeben. Sinngemäss machte der Beschwerdeführer geltend, es sei für ihn nicht klar, warum bei gleichgebliebenen Berechnungsgrundlagen nur noch Renten in der Höhe von monatlich Fr. 241.- bzw. monatlich Fr. 97.- ausgerichtet würden (act. I 65; vgl. auch E-Mail des Beschwerdeführers vom 30. Mai 2016, act. I 66-1). Mit E-Mail vom 6. Juni 2016 führte die Vorinstanz aus, angesichts einer andauernden Arbeitsfähigkeit von mehr als drei Jahren und aufgrund eines nunmehr anderen/neuen Leidens könnten die früheren Berechnungsgrundlagen nicht garantiert werden (act. I 67-1). Mit E-Mail vom 7. Juni 2016 und Schreiben vom 14. Juni 2016 hielt der Beschwerdeführer an seiner Ansicht fest, dass die Renten unverändert wie bei der letztmaligen Rentenzusprache ausgerichtet werden müssten (I act. 68-1, 69). Am 13. Juni 2016 leitete die IV-Stelle C._______ das Schreiben des Beschwerdeführers vom 5. Juni 2016, worin dieser der IV-Stelle C._______ seinen bereits der IVSTA dargelegten Standpunkt hinsichtlich der Rentenberechnung darlegte, der IVSTA weiter (act. I 71-1 ff.). Mit E-Mail vom 12. Juni 2016, 12. August 2016 und Schreiben vom 17. August 2017 hielt die IVSTA daran fest, dass die Berechnungsgrundlagen der früheren Renten nicht massgebend seien könnten, da die IV-Leistungen mit Verfügung vom 17. Mai 2015 aufgrund eines anderen Leidens zugesprochen worden seien (act. I 73-1, 75-1 f., 76-1 f.). Nachdem der Beschwerdeführer abermals an die IVSTA gelangte (act. I 77 ff.), übermittelte diese dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. Oktober 2017 eine Kopie ihrer Antwort vom 17. August 2017. Des Weiteren werde bestätigt, dass die Rente aufgrund eines neuen Leidens zugesprochen worden sei. Sodann sei die Verfügung vom 17. Mai 2016 in Rechtskraft erwachsen, sodass nicht mehr darauf zurückgekommen werden könne (act. I 81). Mit Schreiben vom 11. Dezember 2017 reichte die IVSTA dem Bundesverwaltungsgericht die Eingabe des Beschwerdeführers vom 8. November 2017 samt dem angefallenen Schriftenwechsel zur weiteren Veranlassung weiter (act. I 83-1 f., BVGer act. 1). D. D.a In seiner Eingabe vom 8. November 2017 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass die Rente nicht aufgrund eines neuen Leidens, sondern wie schon mehrfach mitgeteilt aufgrund der von Dr. med. L._______ festgestellten gesamten Leiden zugesprochen worden sei. Zudem stimme die Aussage nicht, dass die Verfügung vom 17. Mai 2016 in Rechtskraft erwachsen sei. Er habe umgehend nach der neuen Rentenberechnung Einsprache erhoben und mehrmals mitgeteilt, dass die Rentenbetreffnisse - wie bei der letztmaligen Rentenzusprache - in der Höhe der von Fr. 332.- monatlich bzw. Fr. 130.- monatlich ausgerichtet werden müssten (BVGer act. 1). D.b Mit Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2017 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, einen Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 800.- zu leisten (BVGer act. 2). Mit Eingabe vom 19. Dezember 2017 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in Form der Befreiung von der Bezahlung von Verfahrenskosten (BVGer act. 4). D.c Mit Vernehmlassung vom 26. Januar 2018 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 8). Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-3054/2011 vom 26. Juni 2014 festgestellt habe, dass die erste befristete Rente aufgrund von Rückenbeschwerden nach Unfall gewährt worden sei, währenddem die zweite befristete Rente wegen einer vorübergehenden Knieproblematik zugesprochen worden sei. Weiter habe das Bundesverwaltungsgericht festgehalten, dass sowohl anlässlich der erstmaligen als auch der zweiten befristeten Rentenzusprache ausschliesslich somatische Beschwerden massgeblich gewesen seien, während psychische Beschwerden keine Rolle gespielt hätten. Es handle sich somit bei der aktuellen Rentenzusprache um einen neuen Versicherungsfall, sodass Art. 32bis IVV nicht zur Anwendung gelange. Das aktuelle Rentengesuch sei am 31. März 2015 eingereicht worden. Die Prüfung des Rentengesuchs sei anhand dem im deutschen Sozialgerichtsverfahren erstellten neurologisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. med. L._______ vom 15. September 2014 geprüft worden. Der Gutachter habe erstmalig eine im Vordergrund stehende psychische Beschwerde (chronische Schmerzsymptomatik im Rahmen einer depressiven Persönlichkeitsstörung) festgestellt und dem Beschwerdeführer aufgrund der psychiatrischen Diagnosen in leichten Verweistätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % attestiert. Da die Verschlimmerung des Gesundheitszustandes eindeutig auf die neu hinzugetretenen psychischen Beschwerden zurückzuführen gewesen seien, habe der Eintritt eines neuen Versicherungsfalls ab 27. August 2014 und nicht das Wiederaufleben der Invalidität im Sinn von Art. 29bis IVV oder Art. 32bis IVV festgestellt werden müssen. Da der Rentenantrag am erst am 31. März 2015 gestellt worden sei, habe der Rentenanspruch in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 IVG erst ab 1. September 2015 entstehen und ausbezahlt werden können. Während ab dem Jahr 2000 den 6 vollen Beitragsjahren 22 volle Versicherungsjahre des Jahrgangs gegenübergestanden hätten (was zur Anwendung der Rententabelle 12 geführt habe), seien im Jahr 2014 den 6 vollen Beitragsjahren 36 volle Versicherungsjahre des Jahrgangs gegenübergestanden, was nur noch die Anwendung der Teilrentenskala 8 erlaubt habe. Überdies habe dem Beschwerdeführer im Jahr 2000 gemäss dem damals gültigen Art. 36 Abs. 3 IVG ein Zuschlag von 5 % auf das durchschnittliche Erwerbseinkommen wegen Eintritt des Versicherungsfalls vor dem 45. Altersjahr gewährt werden können (Art. 33 IVV in der damals gültigen Fassung). Diese Umstände hätten dazu geführt, dass die mittels angefochtener Verfügung zugesprochene Höhe der Rentenbetreffnisse tiefer als im Jahr 2000 ausgefallen sei. D.d Nachdem der Beschwerdeführ am 30. Januar 2018 (Eingang BVGer) das "Formular unentgeltliche Rechtspflege" samt Beweismittel eingereicht hatte, wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in Form der Befreiung von der Bezahlung von Verfahrenskosten mit Zwischenverfügung vom 8. Februar 2018 gutgeheissen (BVGer act. 9, 11). D.e Mit Eingabe vom 15. Februar 2018 zeigte Rechtsanwalt MLaw Roman Baumgartner die Übernahme der Interessenvertretung des Beschwerdeführers an (BVGer act. 12). Gleichzeitig ersuchte er um Akteneinsicht um Fristerstreckung zur Einreichung einer Replik. Zudem sei er als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen. D.f Mit Zwischenverfügung vom 21. Februar 2018 wurde das Gesuch um Fristerstreckung gutgeheissen. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt MLaw Roman Baumgartner als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnet (BVGer act. 13). D.g Mit Replik vom 16. April 2016 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass es sich bei den Leiden die zur aktuellen Rentenzusprache geführt hätten, nicht um neue Leiden handle (BVGer act 16). Dementsprechend seien bei der Rentenberechnung entgegen der angefochtenen Verfügung nicht von 6 vollen Beitragsjahren und 36 vollen Versicherungsjahren des Jahrgangs auszugehen. Die Jahre in welchen eine Rente bezogen wurde, müssten zwangsläufig als Beitragsjahre hinzugerechnet werden. Andernfalls wäre jeder temporäre IV-Rentner gegenüber Nichterwerbstätigen benachteiligt, insbesondere in Konstellationen, in welchen zwischenzeitlich eine Gesundheitsverbesserung eingetreten sei. In den Jahren, in welchen keine Rente ausgereicht werde, liege bei einem Wiederaufleben der Invalidität eine massive Benachteiligung im Ausland lebender Personen vor, welche sich nicht freiwillig der IV unterstellen könnten. Der Beschwerdeführer wäre, wäre er in der Schweiz geblieben, weiterhin versichert gewesen. Wäre er in ein Land ausserhalb der EU ausgewandert, hätte er sich freiwillig versichern können. Dass dies in seinem Fall nicht möglich gewesen sei, entspreche einer ungerechtfertigten Diskriminierung. Schliesslich sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen, sich im Wohnsitzland äquivalent zu versichern. Eine solche Diskriminierung nach Domizilland sei unzulässig. Schliesslich solle das FZA gerade allfällige nachteilige Auswirkungen des Wechsels des Beschäftigungs- oder Wohnlandes auf den Versicherungsschutz mildern oder beseitigen. Entsprechend müssten die Beitragsjahre ab dem Jahr 2000 als erbracht betrachtet werden müssen. Für die Berechnung der Rentenbetreffnisse müsse also von 20 vollen Beitragsjahren bei 36 Versicherungsjahren des Jahrgangs ausgegangen werden. D.h Am 20. April 2018 verzichtete die Vorinstanz mit Verweis auf ihre Vernehmlassung vom 26. Januar 2018 auf die Einreichung einer Duplik (BVGer act. 18). D.i Mit Verfügung vom 25. April 2018 wurde der Abschluss des Schriftenwechsels per 7. Mai 2018 angekündigt. E. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be-schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]) und der Beschwerdeführer ist als Adressat der ange-fochtenen Verfügung zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Die angefochtene Verfügung datiert vom 17. Mai 2016. Die Vorinstanz leitete die im Anschluss an den Verfügungserlass erfolgte Korrespondenz dem Bundesverwaltungsgericht erst am 11. Dezember 2017 weiter (BVGer act. 1). Entgegen der noch im Verwaltungsverfahren geäusserten Auffassung der Vorinstanz, ist die Verfügung vom 17. Mai 2016 nicht in Rechtskraft erwachsen. Mit Schreiben vom 5. Juni 2016 an die IV-Stelle C._______, welches der Vorinstanz am 13. Juni 2016 weitergeleitet wurde (act. I 71-1 ff.), legte der Beschwerdeführer seinen Beschwerdewillen ausreichend dar (insbesondere in Kombination mit dem vorangegangenen Schriftenwechsel per E-Mail; vgl. Sachverhalt C.d), sodass die Vorinstanz nach Art. 8 Abs. 1 VwVG verpflichtet gewesen wäre, das Schreiben vom 5. Juni 2016 umgehend an das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz weiterzuleiten. Die Rechtsmittelfrist ist somit als gewahrt zu betrachten. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 5. Juni 2016 ist daher einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1; siehe auch Art. 60 ATSG).

E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG; Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Auflage, Zürich 2018, Rz. 2 ff. zu Art. 49).

E. 2.2 Es ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212; vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2; BGE 127 II 264 E. 1b).

E. 3.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehörige und wohnt in Deutschland. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA zur Anwendung (vgl. auch nachfolgende E. 6.3). Der Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung richtet sich auch nach dem Inkrafttreten des FZA nach schweizerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4).

E. 3.2 Die Sache beurteilt sich - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen - nach denjenigen materiellen Rechtssätzen, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 329). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445).

E. 4.1 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG (in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a); während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b); und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c).

E. 4.2 Wurde die Rente nach Verminderung des Invaliditätsgrades aufgehoben, erreicht dieser in den folgenden drei Jahren wegen einer auf dasselbe Leiden zurückzuführenden Arbeitsunfähigkeit ein rentenbegründendes Ausmass, so werden gemäss Art. 29bis der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.201) bei der Berechnung der Wartezeit nach Art. 28 Abs. Bst. b IVG früher zurückgelegte Wartezeiten angerechnet.

E. 4.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

E. 4.4 Nach Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Lebensjahres folgt.

E. 5.1 Gemäss Art. 60 Abs. 1 Bst. b IVG ist die Ausgleichskasse für die Berechnung der Renten, Taggelder, Einarbeitungszuschüsse und Entschädigung für Betreuungskosten zuständig. Für die Berechnung der ordentlichen Renten sind die Bestimmungen des AHVG sinngemäss anwendbar (Art. 36 Abs. 2 Satz 1 IVG). Die IV-Renten entsprechen den Altersrenten der Alters- und Hinterlassenenversicherung (Art. 37 Abs. 1 IVG).

E. 5.2 Für die Rentenberechnung werden Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt (Art. 29bis Abs. 1 AHVG). Die Renten gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung. Die Teilrente entspricht dabei einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Berechnung das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der Versicherten zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG). Als vollständig gilt die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Dabei bestimmt sich die Beitragsdauer einer versicherten Person in der Regel nach den Einträgen in ihren individuellen Konten (Art. 30ter AHVG).

E. 5.3 Innerhalb der anwendbaren Rentenskala bestimmt sich der Rentenbetrag nach dem durchschnittlichen Jahreseinkommen. Dieses setzt sich grundsätzlich zusammen aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungsgutschriften und den Betreuungsgutschriften (Art. 29quater AHVG). Zur Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens wird die Summe der Erwerbseinkommen entsprechend dem Rentenindex gemäss Artikel 33ter AHVG aufgewertet. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) legt die Aufwertungsfaktoren jährlich fest. Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt (Art. 30 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 AHVG, Art. 51bis Abs. 1 AHVV). Gemäss Art. 51bis Abs. 2 AHVV werden die Aufwertungsfaktoren ermittelt, indem der Rentenindex nach Artikel 33ter Absatz 2 AHVG durch den mit 1,1 gewichteten Durchschnitt der Lohnindizes aller Kalenderjahre von der ersten Eintragung in das individuelle Konto des Versicherten bis zum Vorjahr des Eintritts des Versicherungsfalles geteilt wird. Bei unvollständiger Beitragsdauer ist das Kalenderjahr für den Aufwertungsfaktor massgebend, in welchem erstmals ein IK-Eintrag vorgenommen wurde, wobei dieses Jahr zwischen dem der Zurücklegung des 20. Altersjahres folgenden Jahr und dem Eintritt des Versicherungsfalles liegen muss (vgl. dazu Art. 29bis Abs. 2 AHVG in Verbindung mit Art. 51bis Abs. 2 AHVV; Urteil des EVG H 49/05 vom 1. Dezember 2005 E. 2.4; vgl. dazu auch Rz. 5305 der Wegleitung des BSV über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [RWL], gültig ab 1. Januar 2003, Stand 1. Januar 2019).

E. 5.4 Versicherten wird für die Jahre, in welchen sie die elterliche Gewalt über eines oder mehrere Kinder ausüben, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben, eine Erziehungsgutschrift angerechnet, wobei Ehepaaren nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt werden (Art. 29sexies Abs. 1 AHVG). Bei der Berechnung der Altersrenten von verwitweten und geschiedenen Personen, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, wird eine Übergangsgutschrift berücksichtigt, wenn ihnen nicht während mindestens 16 Jahren Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden konnten. Die Übergangsgutschrift entspricht der Höhe der halben Erziehungsgutschrift und beträgt für Personen mit Jahrgang 1947 12 Jahre, jedoch maximal die Anzahl Jahre, welche für die Festsetzung der Rentenskala der rentenberechtigten Person berücksichtigt werden (Bst. c Abs. 2 und 3 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 7. Oktober 1994 [10. AHV-Revision]). Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung wird vorgenommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind, wenn eine verwitwete Person Anspruch auf eine Altersrente hat oder bei Auflösung der Ehe durch Scheidung (Art. 29quinquies Abs. 3 Bst. a bis c AHVG). Der Teilung und gegenseitigen Anrechnung unterliegen jedoch nur Einkommen aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird und aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen AHV versichert gewesen sind (Art. 29quinquies Abs. 4 AHVG). Nach Art. 50b AHVV werden die Einkommen von Ehepaaren in jedem Jahr, in dem beide Ehegatten in der AHV versichert gewesen sind, hälftig geteilt (Abs. 1, erster Satz). Auch wenn die beiden Ehegatten in einem Kalenderjahr nicht während der gleichen Monate versichert sind, werden die Einkommen während des ganzen Kalenderjahres aufgeteilt. Die Beitragszeiten werden jedoch nicht übertragen (Abs. 2). Die Einkommen im Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Auflösung der Ehe werden nicht geteilt (Abs. 3). Art. 29quinquies AHVG ist seit dem 1. Januar 1997 in Kraft. Gemäss Bst. c der Schlussbestimmungen der Änderung vom 7. Oktober 1994 (10. AHV-Revision) gelten die neuen Bestimmungen für alle Renten, auf die der Anspruch nach dem 31. Dezember 1996 entsteht (Abs. 1). Bei der Berechnung der Altersrente von geschiedenen Personen wird Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG auch angewendet, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 1997 geschieden wurde (Abs. 4).

E. 5.5 Wird ein Versicherter, dessen Rente wegen verminderter Invalidität aufgehoben worden ist, innert dreier Jahre infolge desselben Leidens erneut rentenberechtigt (Art. 28 IVG), so bleiben nach Art. 32bis IVV die Berechnungsgrundlagen der früheren Rente massgebend, wenn sie für den Versicherten vorteilhafter sind.

E. 6 Zwischen den Parteien unbestritten ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung samt Kinderrente. Strittig und zu prüfen, ist demgegenüber die Berechnungsgrundlage der betragsmässigen Rentenhöhe der Rentenbetreffnisse. Die Vorinstanz geht davon aus, dass es sich bei der aktuellen Rentenzusprache um einen neuen Versicherungsfall handelt, sodass Art. 29bis IVV und Art. 32bis IVV nicht zur Anwendung gelangen könnten. Dementsprechend setzte sie die Berechnungsgrundlagen der Rentenbetreffnisse mit 6 vollen Beitragsjahren bei 36 Versicherungsjahren des Jahrgangs neu fest, was zu einer tieferen Rente für den Beschwerdeführer bzw. der Kinderrente als bei der erstmaligen und letztmaligen befristeten Rentenzusprache führte. Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, es handle sich bei der aktuellen Rentenzusprache nicht um ein neues Leiden. Die Beitragsjahre ab dem Jahr 2000 müssten als erbracht betrachtet werden. Für die Berechnung der Rentenbetreffnisse sei von 20 vollen Beitragsjahren bei 36 Versicherungsjahren des Jahrgangs auszugehen. Die Berechnung der Höhe der Rentenbeträge der Vorinstanz stelle eine Diskriminierung nach Domizilland dar und sei im Lichte des FZA unzulässig.

E. 6.1.1 Zu prüfen ist in einem ersten Schritt, ob es sich bei der aktuellen Rentenzusprache um einen neuen Versicherungsfall aufgrund eines neuen Leidens oder um ein Wiederaufleben der Invalidität im Sinn von Art. 29bis IVV bzw. Art. 32bis IVV handelt.

E. 6.1.2 Gemäss rechtskräftigem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3054/2011 vom 24. Juni 2014 hielt das Bundesverwaltungsgericht nach einlässlicher Würdigung der zahlreichen medizinischen Akten fest, dass die erstmalige befristete Rentenzusprache für den Zeitraum vom 1. November 2000 bis 30. September 2002 aufgrund eines Rückenleidens nach Unfall erfolgte (vgl. act. I 46-12). Dabei stützte sich das Gericht insbesondere auf das beweistaugliche orthopädische Gutachten von Dr. med. J._______ vom 1. März 2006 sowie das beweistaugliche psychiatrische Gutachten von Dr. med. K._______ vom 8. April 2006 (vgl. E. 4.2.1, act. I 46-12; E. 4.25, act. I 46-14 ff.). Im Gutachten von Dr. med. J._______ vom 24. Juni 2014 wurden folgende Diagnosen genannt (act. III 73-10-f.): Chronisches cervicobrachiales Schmerzsyndrom (M53.1) bei HWS-Trauma 11/1999, Chondrosen C2-C7, ventraler Spangenbildung C3/C4 DISH (diffuse idiopathische Skeletthyperostose, M48.1 [Versteifung von Teilen der Wirbelsäule durch überschiessende Knochenneubildung]) bei multiplen Synostosen intervertebral rechtsseitig der Brustwirbelsäule, multiplen Ossifikationen diverser Sehnenansätze, Verkalkung des Ligamentum sacrotuberale rechts. Chronisches spondylogenes [mit sekundären peripheren Irritationserscheinungen] Schmerzsyndrom (M47.8) bei Spondylarthrose L4/5 und Pseudolisthesis L4/5. 4) Beginnende mediale & femoropatelläre Gonarthrose beidseits (M17.0) bei Status nach arthroskopischer Teilmeniskektomie links Dr. med. J._______ kam in seinem Gutachten vom 24. Juni 2014 zum Schluss, dass der Beschwerdeführer aus orthopädischer Sicht wegen der DISH in der bisherigen bzw. in einer schweren Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig sei. Sämtliche alternativen leichte bis max. mittelschweren Aktivitäten ohne gleichförmige repetitive Bewegungsabläufe seien ab zwei Jahren nach dem Unfall von November 1999 zu 100 % zumutbar (act. III act, 73-12). Im Gutachten von Dr. med. K._______ vom 8. April 2006 wurde keine psychiatrische Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei eine attestierte Schmerzverarbeitungsstörung. Eine somatoforme Schmerzstörung liege nicht vor, da der Beschwerdeführer keine körperlichen Symptome aus psychischen Gründen zeige, soziale Kontakte weiterhin pflege, und auch nie eine psychiatrische Behandlung stattgefunden habe (act. III 75-5).

E. 6.1.3 Des Weiteren hatte das Bundesverwaltungsgericht die Rechtmässigkeit der zweiten Zusprache einer befristeten Rente für den Zeitraum vom 1. Mai 2007 bis 28. Februar 2009 zu prüfen. Diesbezüglich führte es aus, dass es sich dabei nicht um ein Wiederaufleben der Invalidität nach Aufhebung der Rente im Sinn von Art. 29bis IVV handle, da die geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Zusammenhang mit Erkrankungen am linken Kniegelenk stünden und somit ein neues Leiden vorliege (E. 4.3, act. I 46-16). Im Verlaufsgutachten von Dr. med. J._______ 30. September 2010 wurden folgende Diagnosen genannt: Chronisches cervicobrachiales Schmerzsyndrom (M53.1) bei Halswirbelsäulen-Trauma 11/1999, Chondrosen C3-C6 [bisher C2-C7], Spondylarthrosen C3-C6 [neu], ventraler Spangenbildung C3/C4. DISH (diffuse idiopathische Skeletthyperostose, M48.1 [Versteifung von Teilen der Wirbelsäule durch überschiessende Knochenneubildung]) bei multiplen Synostosen intervertebral der Brustwirbelsäule, Ossifikationen diverser Sehnenansätze, Verkalkung des Ligamentum sacrotuberale rechts. Chronisches spondylogenes [mit sekundären peripheren Irritationserscheinungen] Schmerzsyndrom (M47.8) bei Spondylarthrose L4/5 und Pseudolisthesis L4/5. Mediale & femoropatelläre Gonarthrose beidseits (M17.0) bei Status nach arthroskopischer Teilmeniskektomie links, neu dazu ein Status nach valgisierender Tibiakopfosteotomie links am 23.5.2007, Status nach Osteosynthese-Materialentfernung und Revision links (Datum?). Beginnende Fingergrundgelenksarthrose II/III rechts (M19.04) bei Status nach Ossikelentfernung Metacarpaleköpfchen III rechts (1.12.2009) und persistierenden Schwellungen und Schmerzen der Fingergrundgelenke II/III. Nach Würdigung der medizinischen Akten schützte das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer aufgrund der neuen Diagnose einer medialen und femoropatellären Gonarthrose beidseits und Status nach valgisierender Tibiakopfsteotomie links (05/2007) bei bereits bestehender voller Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit seit Oktober 1999 in Verweistätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab Mai 2007 bis zur Entfernung des Osteosynhesenmaterials im Dezember 2008 bestanden habe. Ab Januar 2009 bestünde für leichte Tätigkeiten eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit von 25 % (E. 4.4.2, act. I 46-22 f.; E. 4.4.3, act. I 46-23; E. 4.5, act. I 24-35). Ein aktuelles psychiatrisches Gutachten lag nicht vor. Ebenso wenig wurden von Seiten des Beschwerdeführers fachärztliche psychiatrische Berichte von behandelnden Ärzten eingereicht (vgl. E. 4.3.1 ff, act. I 46-17 ff.; E. 4.4.1 ff., act. I 46-21 ff.).

E. 6.1.4 Nach dem Gesagten ist somit festzuhalten, dass sowohl die erstmalige als auch die zweitmalige bzw. letztmalige befristete Rentenzusprache ausschliesslich aus somatischen Gründen erfolgte.

E. 6.1.5 Die nunmehr zugesprochene unbefristete ganze Rente beruht auf dem Gutachten zu Handen des Sozialgerichts O._______ von Dr. med. L._______, Arzt für Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapie, vom 15. September 2014 (act. I 51-1 ff.). In seiner Beurteilung kam Dr. med. L._______ zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer eine deutliche Antriebsstörung im Rahmen einer depressiven Persönlichkeitsstörung mit histrionischem Grundcharakter im Rahmen einer anzunehmenden Narzismusstörung vorliege. Ebenfalls bestehe ein hoher Leidensdruck bei einer psychosozialen Konfliktsituation (act. I 51-5). Zusammenfassend führte Dr. med. L._______ aus, aus der Vorgeschichte sowie der hiesigen ambulanten Untersuchung zeige sich ein deutlich leistungseingeschränkter Patient, wobei im Vordergrund eine chronische Schmerzsymptomatik im Rahmen einer depressiven Persönlichkeitsstörung stehe. Die bisherigen Gutachten hätten sich auf orthopädische Gesamtbeurteilungen erstreckt. Aus seiner Sicht ergäbe sich deutlich das Bild einer verminderten Leistungsfähigkeit, da es sich um eine nicht offen aufgetretene depressive Grundstörung im Rahmen eines chronischen Schmerzsyndroms handle. Da bisher eine Reha-Massnahme im Jahr 2008 frustran durchgeführt worden sei, halte er eine erneute psychosomatische Reha-Massnahme für sinnvoll und zweckmässig, da nur durch eine längerfristige stationäre Behandlung die langfristige Leistungsfähigkeit des eigentlich noch jungen Patienten wiederhergestellt werden könne. Andererseits ergebe sich die Tatsache eines chronischen Schmerzsyndroms mit völliger Fixierung, jedoch ohne Simulation oder Aggravation. Bisher seien aus somatischer Sicht die Diagnosen Zervikobrachialsyndrom, Kniegelenksarthrosen linksbetont, ulnare Schädigung des Daumens und Adipositas gestellt worden. Zu den vom Sozialgericht gestellten (nicht aktenkundigen) Fragen führte Dr. med. L._______ aus, zusätzlich zu den oben genannten Gebrechen halte er die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung auf depressivem Niveau und ein chronisches Schmerzsyndrom für vorrangig. Er halte den Beschwerdeführer ab dem Zeitpunkt der Untersuchung (27. August 2014) nur noch in der Lage, leichte Arbeiten deutlich unterhalbsichtig bis maximal drei Stunden pro Tag ausführen zu können (act. I 51-9 ff.).

E. 6.1.6 Nach Sichtung des Gutachtens von Dr. med. L._______ vom 15. September 2014 kam RAD-Arzt Dr. med. N._______, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, mit Stellungnahme vom 2. November 2015 zum Schluss, dass auf das Gutachten abgestellt werden könne und somit ab dem Zeitpunkt der Begutachtung (27. August 2014) eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % in sämtlichen Tätigkeiten bestehe (act. I 55-2). Die nunmehr attestierte Arbeitsunfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten beruht somit auf einer psychiatrischen Beurteilung bzw. auf psychiatrischen Diagnosen. Entgegen der Äusserung von Dr. med. L._______, dass die bisherigen Beurteilungen sich auf orthopädische Gesamtbeurteilung erstreckt hätten, wurde der Beschwerdeführer am 23. Februar 2006 von Dr. med. K._______, FHM für Psychiatrie und Psychotherapie, untersucht und begutachtet (act. III 75-1 ff.). Wie bereits erwähnt, konnte im Gutachten von Dr. med. K._______ vom 8. April 2006 keine psychiatrische Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Hinweise auf eine depressive Erkrankung bestünden keine. Es liege eine Schmerzverarbeitungsstörung vor, welche sich jedoch nicht auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirke (act. III 75-5). Die geklagten körperlichen Beschwerden könnten somatisch nicht objektiviert werden. Es müsse eine psychische Überlagerung angenommen werden. Der Beschwerdeführer leide nicht unter psychosozialen Belastungen, auf liege kein deutliches Rentenbegehren vor. Es könne also weder die Diagnose anhaltende somatoforme Schmerzstörung noch Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen gestellt werden. Bei der psychiatrischen Untersuchung hätten keine psychopathologischen Symptome festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer habe sich auch noch nie in ambulanter psychiatrischer Behandlung befunden. Er habe einzig einmal während drei Wochen ein Antidepressivum eingenommen, dessen Wirkung er als wenig hilfreich erlebt habe. Ausser der Schmerzverarbeitungsstörung könne also keine weitere psychiatrische Diagnose gestellt werden. Hinweise auf eine depressive Erkrankung bestünden nicht (act. III, 75-6 f.).

E. 6.1.7 Nach dem Gesagten lag das von Dr. med. L._______ erwähnte chronische Schmerzsyndrom bereits im Zeitpunkt der erstmaligen und letztmaligen befristeten Rentenzusprache vor (vgl. vorstehende E. 6.1.1 und 6.1.2). Eine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde von Dr. med. K._______ im Gutachten vom 8. April 2006 verneint. Insbesondere konnten bei der psychiatrischen Untersuchung keine psychopathologischen Symptome festgestellt werden und das Vorliegen einer depressiven Erkrankung wurde verneint (vgl. vorstehende E. 6.1.5). Bei der nunmehr von Dr. med. L._______ diagnostizierten depressiven Persönlichkeitsstörung mit histrionischem Grundcharakter im Rahmen einer anzunehmenden Narzismusstörung handelt es sich somit um neue Diagnosen. Aufgrund den vorgenannten Feststellungen im Gutachten von Dr. med. K._______ ist davon auszugehen, dass es sich bei den neuen psychiatrischen Diagnosen in Kombination mit der vorbestehenden Schmerzstörung überwiegend um ein neues Leiden handelt, dass bei der letztmaligen befristeten Rentenzusprache noch nicht in dieser Form vorgelegen hat. Für diese Auffassung spricht auch, dass im Zeitraum nach der Begutachtung durch Dr. med. K._______ am 23. Februar 2006 bis zur Begutachtung durch Dr. med. L._______ am 27. August 2014 keine psychiatrische Behandlung stattgefunden hat und dementsprechend auch keine psychiatrischen Berichte vorliegen und Dr. med. L._______ für seine Einschätzung den Zeitpunkt der Untersuchung als massgebend hält.

E. 6.2 Wie vorstehend dargelegt, ist die aktuelle Rentenzusprache entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers aufgrund eines neuen Leidens erfolgte. Daher können die Art. 29bis IVV bzw. insbesondere Art. 32bis IVV für die Berechnung der Rentenhöhe nicht zur Anwendung gelangen. Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben ab welchem Zeitpunkt die Frist von drei Jahren nach Art. 29bis IVV bzw. Art. 32bis IVV zu laufen beginnt.

E. 6.3.1 Der Beschwerdeführer macht des Weiteren geltend, die Berechnung der Höhe der Rentenbeträge der Vorinstanz mit 6 anstelle mit 20 Beitragsjahren stelle eine Diskriminierung dar. Insbesondere sei eine Diskriminierung nach Domizilland im Lichte des FZA unzulässig.

E. 6.3.2 Am 1. Juni 2002 ist das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, im Folgenden: FZA, SR 0.142.112.681) in Kraft getreten. Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Die Schweiz hat dazu die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA übernommen. Im Vordergrund stehen die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.1; kurz: VO Nr. 1408/71) und deren Durchführungsverordnung (EWG) Nr. 574/72 (SR 0.831.109.268.11; kurz: VO Nr. 574/72). Durch den Beschluss Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses vom 31. März 2012 zur Ersetzung des Anhangs II des Abkommens über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sind die VO 1408/71 und VO 574/72 per 1. April 2012 ersetzt worden (AS 2012 2345; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_455/2011 vom 4. Mai 2012 E. 2.1). Ab diesem Zeitpunkt wenden die Vertragsparteien untereinander grundsätzlich die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1; kurz: VO 883/2004) und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11; kurz: VO 987/2009) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der VO 883/2004 an.

E. 6.3.3 Nach der unter der Herrschaft der Verordnung Nr. 1408/71 ergangenen, somit nach wie vor gültigen Rechtsprechung sind Invalidenrenten der schweizerischen IV autonom zu berechnen. Dabei ist nicht die A- (Risikomethode) anzuwenden, sondern - indem verschiedene Teilrenten pro rata temoporis gewährt werden - nach der B-Methode zu koordinieren (vgl. BGE 131 V 371 E. 6.4 m.H.). Daran hat sich auch mit Inkrafttreten der VO Nr. 883/2004 nichts geändert (vgl. Art. 44 Abs. 1 VO 883/2004 i.V.m. Anhang VI, in welchem die Schweiz nicht aufgeführt ist). Somit ist die IV-Rente des Beschwerdeführers anhand der in der Schweiz tatsächlich zurückgelegten Versicherungszeiten zu berechnen und es können nicht zusätzlich Versicherungszeiten angerechnet werden, in denen er nicht in der Schweiz sozialversichert, sondern aufgrund seines Wohnsitzes und den Koordinationsverordnungen der deutschen Sozialversicherung unterstellt war. Soweit darin eine Ungleichbehandlung gegenüber Schweizer Bürgern oder Versicherten, die sich der freiwilligen Versicherung unterstellen können (was bei Wohnsitz in einem EU-Land aufgrund des FZA und den dazugehörigen Koordinationsverordnungen nicht möglich ist; vgl. auch Art. 2 Abs. 1 AHVG) zu erblicken ist, welche aufgrund ihrer Lebenssituation in der Regel längere Versicherungszeiten aufwiesen und weit häufiger in den Genuss von höheren Renten kommen, liegt sie in der Konzeption der Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 883/2004 selbst begründet. Diesen geht es nicht um die inhaltliche Angleichung nationaler Systeme sozialer Sicherheit im Sinne einer Harmonisierung (BGE 142 V 538 E. 6.3.2.3); vielmehr haben sie "eigenständige Systeme (...) bestehen lassen, die eigenständige Forderungen gegen eigenständige Träger gewähren, gegen die dem Leistungsberechtigten unmittelbare Ansprüche zustehen" (Urteil des BGer 9C_9/2018 vom 19. Juni 2018 E. 3.2.2, BGE 130 V 51 E. 5.5, vgl. auch BGE 143 V 402 E. 6.1 zur Reichweite des Gleichbehandlungsgebots nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 und Art. 4 der VO 883/04, verglichen mit dem Diskriminierungsverbot nach Art. 2 FZA). Das Gleichbehandlungsgebot nach Art. 4 VO 883/04 richtet sich nicht gegen diese Unterschiede. Diese Unterschiede ergeben sich aus den Rechtsvorschriften denen der Beschwerdeführer aufgrund der im Rahmen des FZA anzuwendenden Verordnung VO 883/2004 selbst unterliegt. Insofern kann die autonome Berechnung der Invalidenrente anhand der tatsächlich zurückgelegten Versicherungszeiten an sich auch nicht zu einer unzulässigen Diskriminierung des Beschwerdeführers nach Art. 4 VO 883/04 führen (vgl. BGE 132 V 310 E. 9.1 f.).

E. 7 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die aktuelle unbefristete Rentenzusprache mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aufgrund eines neuen Leidens erfolgte und daher die Art. 29bis IVV bzw. insbesondere Art. 32bis IVV bei der Berechnung der Rentenhöhen nicht zur Anwendung gelangen. Schliesslich stellt die Berechnung der Rentenhöhen auch keine unzulässige Diskriminierung im Lichte des FZA dar. Die Vorinstanz ist daher bei der Berechnung der Invalidenrenten zu Recht von 6 vollen Versicherungsjahren bei 36 Versicherungsjahren des Jahrgangs ausgegangen. Im Übrigen wurde die Rentenberechnung nicht bemängelt und es ist auch nicht ersichtlich, dass diese fehlerhaft sein sollte. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8 Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

E. 8.1 Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Vorliegend sind allerdings keine Kosten zu erheben, da dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügungen vom 8. Februar 2018 bzw. 21. Februar 2018 in Anwendung von Art. 65 Abs. 1 VwVG die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde.

E. 8.2 Bei Unterliegen des amtlich verbeiständigten Beschwerdeführers hat der gerichtlich bestellte Rechtsbeistand einen öffentlich-rechtlichen Ent-schädigungsanspruch (BGE 131 I 217 E. 2.5; 122 I 322 E. 3b). Die Parteientschädigung umfasst dabei die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 VGKE i.V.m Art. 12 VGKE). Die Kosten der Vertretung umfassen gemäss Art. 9 Abs. 1 VGKE das Anwaltshonorar (Bst. a), den Ersatz der Auslagen (Bst. b) und der Mehrwertsteuer (Bst. c), wobei Letztere nur dann geschuldet ist, wenn die zu entschädigende Partei Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz hat (vgl. dazu Urteile des BVGer C-3800/2012 vom 27. Mai 2014; C-7742/2009 vom 9. August 2012 E. 7.2; C-6248/2011 vom 25. Juli 2012 E. 12.2.5 mit weiteren Hinweisen und C-6173/2009 vom 29. August 2011 mit Hinweisen) oder der zu entschädigenden Partei mit Wohnsitz im Ausland ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnet wurde (BGE 141 III 560 E. 2 und 3). Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte aus (Art. 10 VGKE i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es wird nur der notwendige Aufwand entschädigt (Art. 8 Abs. 2 VGKE).

E. 8.3 Der Rechtsvertreter hat am 1. Mai 2018 eine Kostennote eingereicht (BVGer act. 20). Darin wird ein Honorar von Fr. 1'400.15 (6.9167 Stunden à Fr. 200.- zuzüglich Barauslagen für Kopien und Porto von Fr. 2.- bzw. 14.80) exklusiv Mehrwertsteuer geltend gemacht. Der geltend gemachte Aufwand ist mit Blick auf den aktenkundigen Aufwand nicht zu beanstanden. Aufgrund der dem Beschwerdeführer gewährten unentgeltlichen Rechtspflege ist das Honorar mehrwertsteuerpflichtig. Die Parteientschädigung inklusiv Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE und Barauslagen beläuft sich somit auf Fr. 1'507.95 (6.917 Stunden à Fr. 200.- zuzgl. Auslagen in der Höhe von total Fr. 16.80 und Mehrwertsteuer von 7.7 % auf Fr. 1400.15 in der Höhe von Fr. 107.80). Diese Entschädigung ist aus der Gerichtskasse zu leisten. Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 65 Abs. 4 VwVG hingewiesen, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie später zu hinreichenden Mitteln gelangt.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Rechtsanwalt MLaw Roman Baumgartner, (...), wird für das Rechtsmittelverfahren nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu Lasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'507.95 ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahl-adresse) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David Weiss Matthias Burri-Küng Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-7024/2017 Urteil vom 22. März 2019 Besetzung Richter David Weiss (Vorsitz), Richter Daniel Stufetti, Richter Vito Valenti, Gerichtsschreiber Matthias Burri-Küng. Parteien A._______, (Deutschland), vertreten durch MLaw Roman Baumgartner, Advokat, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung der IVSTA vom 17. Mai 2016. Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend Versicherter oder Beschwerdeführer), geboren am (...) 1957, deutscher Staatsangehöriger, arbeitete während sechs Jahren und neun Monaten in der Schweiz, zuletzt als Grenzgänger bei der Firma B._______ in (...) im Bereich Möbeltransporte/-montage/-demontage, und leistete während dieser Zeit Beiträge an die obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). Am 1. November 1999 hatte er einen Unfall (Sturz auf Rücken und linke Schulter) und war seither arbeitsunfähig geschrieben (Vorakten der IV-Stelle für Versicherte im Ausland [IVSTA] act. III 1, 10-2 f., 13-1). A.b Nach kreisärztlichen Untersuchungen am 5. April und 13. September 2000 sowie 2. August 2001 sprach die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) dem Versicherten mit Verfügung vom 11. Dezember 2001 eine Invalidenrente ab 1. Oktober 2001 (IV-Grad: 25%) und eine Integritätsentschädigung zu. Mit Einspracheentscheid vom 25. Februar 2002 bestätigte sie ihre Verfügung (act. III 13-1, 13-15, 21-3, 28-4, 34, 39). Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons C._______ am 31. März 2003 ab. Das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG; heute: sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts) hob jedoch mit Urteil vom 24. März 2004 diesen Entscheid auf und wies die Sache (insbesondere wegen mangelhafter Klärung der Unfallkausalität betreffend das diagnostizierte Lumbovertebralsyndrom und Mängel in der kreisärztlichen Beurteilung) zu weiteren Abklärungen an die SUVA zurück (act. III 54-11, 54-28). A.c Am 7. Juni 2000 meldete sich der Versicherte bei der IV-Stelle des Kantons C._______ (IV-Stelle C._______) zum Bezug einer Invalidenrente an. Nach Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht, inkl. Beizug der SUVA-Akten, sprach die IVSTA dem Versicherten mit Verfügung vom 12. Juli 2002 eine ganze Invalidenrente vom 1. November 2000 (IV-Grad: 100%) bis 30. September 2001 (IV-Grad ab 1. Oktober 2001: 35%) inkl. Kinderrente zu. Das bei der Rekurskommission AHV/IV am 7. August 2002 eingeleitete Beschwerdeverfahren wurde aufgrund der ergänzenden Abklärungen im Bereich Unfallversicherung sistiert. Nachdem die IV-Stelle C._______ am 7. Oktober 2005 um Wiederaufnahme des Verfahrens und Rückweisung an die Vorinstanz zur Vornahme ergänzender Abklärungen (ergänzendes orthopädisches Gutachten, erstmaliges psychiatrisches Gutachten) ersuchte, erliess die Rekurskommission AHV/IV am 19. Oktober 2005 ein den Anträgen entsprechendes Urteil (act. III 1, 41-2, 58, 59, 63). A.d Am 25. Januar 2006 erliess die SUVA - gestützt auf ein Gutachten der Klinik D._______ in (...) vom 30. Juni 2005 - einen neuen Entscheid und forderte darin die Rückerstattung von Fr. 34'005.- wegen zu Unrecht gestützt auf das UVG erfolgter Leistungen ab 1. Oktober 2001. Mit Einspracheentscheid vom 27. März 2006 wies sie eine dagegen erhobene Einsprache ab (act. III 57-7, 72-1, act. II 87-1). Am 9. Mai 2007 kassierte das Sozialversicherungsgericht des Kantons C._______ den Einspracheentscheid der SUVA und wies die Sache wegen Verfahrensfehlern und zu ergänzenden Abklärungen an die SUVA zurück (act. II 87-8). In der Folge erstellte Dr. med. E._______ des Center F._______ (F._______) am 8. Februar 2008 ein orthopädisches Teilgutachten zu Handen der SUVA, am 2. September 2008 liess Prof. Dr. med. G._______ der SUVA ein neurophysiologisches Zusatzgutachten zukommen und am 12. September 2008 übermittelten Prof. Dr. med. H._______ und Dr. med. I._______ der SUVA ein interdisziplinäres Gutachten der F._______, basierend unter anderem auf den vorgenannten Teilgutachten (act. II 100-44 ff.). B. B.a Am 31. März 2006 erstellte im Verfahren der Invalidenversicherung Dr. med. J._______ zu Handen der IV-Stelle C._______ ein orthopädisches Gutachten, und am 8. April 2006 übermittelte Dr. med. K._______ ein psychiatrisches Gutachten an die IV-Stelle C._______ (act. I 73-1, 75-1). Gestützt auf diese beiden Gutachten erliess die IVSTA am 18. Mai 2006 einen neuen Rentenentscheid und sprach dem Versicherten darin vom 1. November 2000 bis 30. September 2002 eine ganze Invalidenrente inkl. Kinderrente zu. Die dagegen erhobene Einsprache vom 22. Juni 2006 wies die IVSTA mit Einspracheentscheid vom 1. April 2009 ab (act. I 78-3, act. II 98-3). Im nachfolgenden Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht stellte die IV-Stelle C._______ jedoch - gestützt auf zwischenzeitlich zu den Akten genommene Arztberichte, darunter das spezifisch die Unfallversicherung betreffende Gutachten des F._______ - fest, dass seit Mai 2007, infolge der Korrekturosteotomie des Kniegelenks links, eine Verschlechterung des Gesundheitszustands eingetreten sei, welche die IV-Stelle C._______ in den Abklärungen bis zum angefochtenen Entscheid nicht berücksichtigt habe. Ein orthopädisches Verlaufsgutachten zur Entwicklung seit 2006 bei Dr. J._______ erweise sich deshalb als notwendig. Mit Urteil vom 12. August 2009 im Verfahren C-2960/2009 hob das Bundesverwaltungsgericht - dem Antrag der Vorinstanz vom 16. Juni 2009 entsprechend - den Einspracheentscheid der IVSTA auf und wies die Sache ein zweites Mal an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen zurück (act. II 101-2, 104, 105, 109-2). B.b Gestützt auf das orthopädische Verlaufsgutachten von Dr. med. J._______ vom 30. September 2010 und die Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 14. und 27. Januar sowie 8. April 2011, wonach in der bisherigen Tätigkeit seit Oktober 1999 eine Arbeitsunfähigkeit zu 100% und in einer angepassten Verweistätigkeit seit Oktober 1999 bis Oktober 2002 eine Arbeitsunfähigkeit von 100%, von Oktober 2002 bis Mai 2007 eine solche von 0% und von Mai 2007 bis zur Entfernung des Ostheosynthesenmaterials eine solche von 100% und ab diesem Datum eine volle Arbeitsfähigkeit gegeben sei, sprach die IVSTA dem Versicherten am 3. Mai 2011 - faktisch in Ergänzung der Verfügung vom 18. Mai 2006 - eine ganze Invalidenrente vom 1. Mai 2007 bis 28. Februar 2009 inkl. Kinderrente zu (act. II 100-17, C-3054/2011 BVGer act. 1, Beilage 1). B.c Am 27. Mai 2011 erhob der Beschwerdeführer - vertreten durch Rechtsanwalt David Levin - Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. Mai 2011 und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie sinngemäss die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente von Oktober 2002 bis April 2007 und ab März 2009. (C-3054/2011 BVGer act. 1). B.d Mit Urteil C-3054/2011 vom 26. Juni 2014 wie das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab und bestätigte die von der IVSTA mit Verfügung vom 3. Mai 2011 zugesprochenen befristete Rente vom 1. Mai 2007 bis 28. Februar 2009 und verneinte gleichzeitig einen Rentenanspruch über den 28. Februar 2009 hinaus (act. I 46-1 ff., 46-33 ff.). C. C.a Nachdem die IVSTA dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 4. Mai 2015 ankündigte, sie gedenke auf das erneute Leistungsgesuch vom 31. März 2015 nicht einzutreten (act. I 48-1 f. act. II 165-1 ff.), gelangte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 21. Mai 2015 an die IVSTA mit den Anträgen, die IV-Anmeldung des Beschwerdeführers sei zu prüfen, es seien die dazu erforderlichen ärztlichen Untersuchungen vorzunehmen. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Verbeiständung mit dem Unterzeichnenden als Vertreter zu gewähren (act. I 49-1 ff.). Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei am 27. August 2014 durch Dr. med. L._______ psychiatrisch untersucht worden. Aus dem Gutachten vom 15. September 2014 gehe hervor, dass neu eine "deutliche Antriebsstörung im Rahmen einer depressiven Persönlichkeitsstörung" bestehe. Eine solche sei im Zeitpunkt der Verfügung vom 3. Mai 2011 noch nicht vorhanden gewesen. Gemäss dem Gutachten sei der Beschwerdeführer nur noch in der Lage, leichte Arbeiten "deutlich unterhalbschichtig bis maximal drei Stunden pro Tag" auszuführen (act. I 49-2). C.b Mit Stellungnahme vom 23. Juni 2015 empfahl RAD-Arzt Dr. med. M._______, Facharzt für Allgemeine Medizin, eine Stellungnahme bei einem Facharzt für Psychiatrie einzuholen (act. I 53-2). Nach Sichtung des Gutachtens von Dr. med. L._______ vom 15. September 2014 kam RAD-Arzt Dr. med. N._______, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, mit Stellungnahme vom 2. November 2015 zum Schluss, dass gestützt auf das psychiatrische Gutachten ab dem Zeitpunkt der Begutachtung (27. August 2014) eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % in sämtlichen Tätigkeiten bestehe (act. I 55-2). C.c Mit Vorbescheid vom 1. März 2016 kündigte die IVSTA dem Beschwerdeführer an, dass ab 1. August 2014 Anspruch auf eine ganze Rente bestehe. Da der Rentenantrag am 31. März 2015 gestellt worden sei, könne die Rente frühestens ab 1. September 2015 ausgerichtet werden (act. I 60-1 ff.). Mit Verfügung vom 4. Mai 2015 entschied die IVSTA im Sinn des Vorbescheids und sprach dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. September 2015 eine ganze Rente der Invalidenversicherung samt Kinderrente zu (act. I 61-1). Mit Verfügung vom 17. Mai 2016 setzte die IVSTA die Rente für den Beschwerdeführer auf Fr. 241.- monatlich bzw. die Kinderrente auf Fr. 97.- fest (act. 64-1). Die Berechnung erfolgte auf Basis von 6 vollen Versicherungsjahren bei einer gesamten Versicherungszeit von 36 Jahren, von Erziehungsgutschriften während 1 Jahr, der Rentenskala 8 sowie eines massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 21'150.- (act. I 64-3). C.d Mit E-Mail vom 25. Mai 2016 gelangte der Beschwerdeführer an die IVSTA und bat um Berichtigung der Rentenverfügung. Die letztmalige Rentenzusprache habe einen Rentenanspruch von monatlich Fr. 332.- für ihn bzw. monatlich Fr. 133.- für seinen Sohn ergeben. Sinngemäss machte der Beschwerdeführer geltend, es sei für ihn nicht klar, warum bei gleichgebliebenen Berechnungsgrundlagen nur noch Renten in der Höhe von monatlich Fr. 241.- bzw. monatlich Fr. 97.- ausgerichtet würden (act. I 65; vgl. auch E-Mail des Beschwerdeführers vom 30. Mai 2016, act. I 66-1). Mit E-Mail vom 6. Juni 2016 führte die Vorinstanz aus, angesichts einer andauernden Arbeitsfähigkeit von mehr als drei Jahren und aufgrund eines nunmehr anderen/neuen Leidens könnten die früheren Berechnungsgrundlagen nicht garantiert werden (act. I 67-1). Mit E-Mail vom 7. Juni 2016 und Schreiben vom 14. Juni 2016 hielt der Beschwerdeführer an seiner Ansicht fest, dass die Renten unverändert wie bei der letztmaligen Rentenzusprache ausgerichtet werden müssten (I act. 68-1, 69). Am 13. Juni 2016 leitete die IV-Stelle C._______ das Schreiben des Beschwerdeführers vom 5. Juni 2016, worin dieser der IV-Stelle C._______ seinen bereits der IVSTA dargelegten Standpunkt hinsichtlich der Rentenberechnung darlegte, der IVSTA weiter (act. I 71-1 ff.). Mit E-Mail vom 12. Juni 2016, 12. August 2016 und Schreiben vom 17. August 2017 hielt die IVSTA daran fest, dass die Berechnungsgrundlagen der früheren Renten nicht massgebend seien könnten, da die IV-Leistungen mit Verfügung vom 17. Mai 2015 aufgrund eines anderen Leidens zugesprochen worden seien (act. I 73-1, 75-1 f., 76-1 f.). Nachdem der Beschwerdeführer abermals an die IVSTA gelangte (act. I 77 ff.), übermittelte diese dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. Oktober 2017 eine Kopie ihrer Antwort vom 17. August 2017. Des Weiteren werde bestätigt, dass die Rente aufgrund eines neuen Leidens zugesprochen worden sei. Sodann sei die Verfügung vom 17. Mai 2016 in Rechtskraft erwachsen, sodass nicht mehr darauf zurückgekommen werden könne (act. I 81). Mit Schreiben vom 11. Dezember 2017 reichte die IVSTA dem Bundesverwaltungsgericht die Eingabe des Beschwerdeführers vom 8. November 2017 samt dem angefallenen Schriftenwechsel zur weiteren Veranlassung weiter (act. I 83-1 f., BVGer act. 1). D. D.a In seiner Eingabe vom 8. November 2017 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass die Rente nicht aufgrund eines neuen Leidens, sondern wie schon mehrfach mitgeteilt aufgrund der von Dr. med. L._______ festgestellten gesamten Leiden zugesprochen worden sei. Zudem stimme die Aussage nicht, dass die Verfügung vom 17. Mai 2016 in Rechtskraft erwachsen sei. Er habe umgehend nach der neuen Rentenberechnung Einsprache erhoben und mehrmals mitgeteilt, dass die Rentenbetreffnisse - wie bei der letztmaligen Rentenzusprache - in der Höhe der von Fr. 332.- monatlich bzw. Fr. 130.- monatlich ausgerichtet werden müssten (BVGer act. 1). D.b Mit Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2017 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, einen Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 800.- zu leisten (BVGer act. 2). Mit Eingabe vom 19. Dezember 2017 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in Form der Befreiung von der Bezahlung von Verfahrenskosten (BVGer act. 4). D.c Mit Vernehmlassung vom 26. Januar 2018 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 8). Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-3054/2011 vom 26. Juni 2014 festgestellt habe, dass die erste befristete Rente aufgrund von Rückenbeschwerden nach Unfall gewährt worden sei, währenddem die zweite befristete Rente wegen einer vorübergehenden Knieproblematik zugesprochen worden sei. Weiter habe das Bundesverwaltungsgericht festgehalten, dass sowohl anlässlich der erstmaligen als auch der zweiten befristeten Rentenzusprache ausschliesslich somatische Beschwerden massgeblich gewesen seien, während psychische Beschwerden keine Rolle gespielt hätten. Es handle sich somit bei der aktuellen Rentenzusprache um einen neuen Versicherungsfall, sodass Art. 32bis IVV nicht zur Anwendung gelange. Das aktuelle Rentengesuch sei am 31. März 2015 eingereicht worden. Die Prüfung des Rentengesuchs sei anhand dem im deutschen Sozialgerichtsverfahren erstellten neurologisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. med. L._______ vom 15. September 2014 geprüft worden. Der Gutachter habe erstmalig eine im Vordergrund stehende psychische Beschwerde (chronische Schmerzsymptomatik im Rahmen einer depressiven Persönlichkeitsstörung) festgestellt und dem Beschwerdeführer aufgrund der psychiatrischen Diagnosen in leichten Verweistätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % attestiert. Da die Verschlimmerung des Gesundheitszustandes eindeutig auf die neu hinzugetretenen psychischen Beschwerden zurückzuführen gewesen seien, habe der Eintritt eines neuen Versicherungsfalls ab 27. August 2014 und nicht das Wiederaufleben der Invalidität im Sinn von Art. 29bis IVV oder Art. 32bis IVV festgestellt werden müssen. Da der Rentenantrag am erst am 31. März 2015 gestellt worden sei, habe der Rentenanspruch in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 IVG erst ab 1. September 2015 entstehen und ausbezahlt werden können. Während ab dem Jahr 2000 den 6 vollen Beitragsjahren 22 volle Versicherungsjahre des Jahrgangs gegenübergestanden hätten (was zur Anwendung der Rententabelle 12 geführt habe), seien im Jahr 2014 den 6 vollen Beitragsjahren 36 volle Versicherungsjahre des Jahrgangs gegenübergestanden, was nur noch die Anwendung der Teilrentenskala 8 erlaubt habe. Überdies habe dem Beschwerdeführer im Jahr 2000 gemäss dem damals gültigen Art. 36 Abs. 3 IVG ein Zuschlag von 5 % auf das durchschnittliche Erwerbseinkommen wegen Eintritt des Versicherungsfalls vor dem 45. Altersjahr gewährt werden können (Art. 33 IVV in der damals gültigen Fassung). Diese Umstände hätten dazu geführt, dass die mittels angefochtener Verfügung zugesprochene Höhe der Rentenbetreffnisse tiefer als im Jahr 2000 ausgefallen sei. D.d Nachdem der Beschwerdeführ am 30. Januar 2018 (Eingang BVGer) das "Formular unentgeltliche Rechtspflege" samt Beweismittel eingereicht hatte, wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in Form der Befreiung von der Bezahlung von Verfahrenskosten mit Zwischenverfügung vom 8. Februar 2018 gutgeheissen (BVGer act. 9, 11). D.e Mit Eingabe vom 15. Februar 2018 zeigte Rechtsanwalt MLaw Roman Baumgartner die Übernahme der Interessenvertretung des Beschwerdeführers an (BVGer act. 12). Gleichzeitig ersuchte er um Akteneinsicht um Fristerstreckung zur Einreichung einer Replik. Zudem sei er als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen. D.f Mit Zwischenverfügung vom 21. Februar 2018 wurde das Gesuch um Fristerstreckung gutgeheissen. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt MLaw Roman Baumgartner als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnet (BVGer act. 13). D.g Mit Replik vom 16. April 2016 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass es sich bei den Leiden die zur aktuellen Rentenzusprache geführt hätten, nicht um neue Leiden handle (BVGer act 16). Dementsprechend seien bei der Rentenberechnung entgegen der angefochtenen Verfügung nicht von 6 vollen Beitragsjahren und 36 vollen Versicherungsjahren des Jahrgangs auszugehen. Die Jahre in welchen eine Rente bezogen wurde, müssten zwangsläufig als Beitragsjahre hinzugerechnet werden. Andernfalls wäre jeder temporäre IV-Rentner gegenüber Nichterwerbstätigen benachteiligt, insbesondere in Konstellationen, in welchen zwischenzeitlich eine Gesundheitsverbesserung eingetreten sei. In den Jahren, in welchen keine Rente ausgereicht werde, liege bei einem Wiederaufleben der Invalidität eine massive Benachteiligung im Ausland lebender Personen vor, welche sich nicht freiwillig der IV unterstellen könnten. Der Beschwerdeführer wäre, wäre er in der Schweiz geblieben, weiterhin versichert gewesen. Wäre er in ein Land ausserhalb der EU ausgewandert, hätte er sich freiwillig versichern können. Dass dies in seinem Fall nicht möglich gewesen sei, entspreche einer ungerechtfertigten Diskriminierung. Schliesslich sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen, sich im Wohnsitzland äquivalent zu versichern. Eine solche Diskriminierung nach Domizilland sei unzulässig. Schliesslich solle das FZA gerade allfällige nachteilige Auswirkungen des Wechsels des Beschäftigungs- oder Wohnlandes auf den Versicherungsschutz mildern oder beseitigen. Entsprechend müssten die Beitragsjahre ab dem Jahr 2000 als erbracht betrachtet werden müssen. Für die Berechnung der Rentenbetreffnisse müsse also von 20 vollen Beitragsjahren bei 36 Versicherungsjahren des Jahrgangs ausgegangen werden. D.h Am 20. April 2018 verzichtete die Vorinstanz mit Verweis auf ihre Vernehmlassung vom 26. Januar 2018 auf die Einreichung einer Duplik (BVGer act. 18). D.i Mit Verfügung vom 25. April 2018 wurde der Abschluss des Schriftenwechsels per 7. Mai 2018 angekündigt. E. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be-schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]) und der Beschwerdeführer ist als Adressat der ange-fochtenen Verfügung zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Die angefochtene Verfügung datiert vom 17. Mai 2016. Die Vorinstanz leitete die im Anschluss an den Verfügungserlass erfolgte Korrespondenz dem Bundesverwaltungsgericht erst am 11. Dezember 2017 weiter (BVGer act. 1). Entgegen der noch im Verwaltungsverfahren geäusserten Auffassung der Vorinstanz, ist die Verfügung vom 17. Mai 2016 nicht in Rechtskraft erwachsen. Mit Schreiben vom 5. Juni 2016 an die IV-Stelle C._______, welches der Vorinstanz am 13. Juni 2016 weitergeleitet wurde (act. I 71-1 ff.), legte der Beschwerdeführer seinen Beschwerdewillen ausreichend dar (insbesondere in Kombination mit dem vorangegangenen Schriftenwechsel per E-Mail; vgl. Sachverhalt C.d), sodass die Vorinstanz nach Art. 8 Abs. 1 VwVG verpflichtet gewesen wäre, das Schreiben vom 5. Juni 2016 umgehend an das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz weiterzuleiten. Die Rechtsmittelfrist ist somit als gewahrt zu betrachten. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 5. Juni 2016 ist daher einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1; siehe auch Art. 60 ATSG). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG; Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Auflage, Zürich 2018, Rz. 2 ff. zu Art. 49). 2.2 Es ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212; vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2; BGE 127 II 264 E. 1b). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehörige und wohnt in Deutschland. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA zur Anwendung (vgl. auch nachfolgende E. 6.3). Der Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung richtet sich auch nach dem Inkrafttreten des FZA nach schweizerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4). 3.2 Die Sache beurteilt sich - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen - nach denjenigen materiellen Rechtssätzen, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 329). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445). 4. 4.1 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG (in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a); während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b); und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). 4.2 Wurde die Rente nach Verminderung des Invaliditätsgrades aufgehoben, erreicht dieser in den folgenden drei Jahren wegen einer auf dasselbe Leiden zurückzuführenden Arbeitsunfähigkeit ein rentenbegründendes Ausmass, so werden gemäss Art. 29bis der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.201) bei der Berechnung der Wartezeit nach Art. 28 Abs. Bst. b IVG früher zurückgelegte Wartezeiten angerechnet. 4.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 4.4 Nach Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Lebensjahres folgt. 5. 5.1 Gemäss Art. 60 Abs. 1 Bst. b IVG ist die Ausgleichskasse für die Berechnung der Renten, Taggelder, Einarbeitungszuschüsse und Entschädigung für Betreuungskosten zuständig. Für die Berechnung der ordentlichen Renten sind die Bestimmungen des AHVG sinngemäss anwendbar (Art. 36 Abs. 2 Satz 1 IVG). Die IV-Renten entsprechen den Altersrenten der Alters- und Hinterlassenenversicherung (Art. 37 Abs. 1 IVG). 5.2 Für die Rentenberechnung werden Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt (Art. 29bis Abs. 1 AHVG). Die Renten gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung. Die Teilrente entspricht dabei einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Berechnung das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der Versicherten zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG). Als vollständig gilt die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Dabei bestimmt sich die Beitragsdauer einer versicherten Person in der Regel nach den Einträgen in ihren individuellen Konten (Art. 30ter AHVG). 5.3 Innerhalb der anwendbaren Rentenskala bestimmt sich der Rentenbetrag nach dem durchschnittlichen Jahreseinkommen. Dieses setzt sich grundsätzlich zusammen aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungsgutschriften und den Betreuungsgutschriften (Art. 29quater AHVG). Zur Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens wird die Summe der Erwerbseinkommen entsprechend dem Rentenindex gemäss Artikel 33ter AHVG aufgewertet. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) legt die Aufwertungsfaktoren jährlich fest. Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt (Art. 30 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 AHVG, Art. 51bis Abs. 1 AHVV). Gemäss Art. 51bis Abs. 2 AHVV werden die Aufwertungsfaktoren ermittelt, indem der Rentenindex nach Artikel 33ter Absatz 2 AHVG durch den mit 1,1 gewichteten Durchschnitt der Lohnindizes aller Kalenderjahre von der ersten Eintragung in das individuelle Konto des Versicherten bis zum Vorjahr des Eintritts des Versicherungsfalles geteilt wird. Bei unvollständiger Beitragsdauer ist das Kalenderjahr für den Aufwertungsfaktor massgebend, in welchem erstmals ein IK-Eintrag vorgenommen wurde, wobei dieses Jahr zwischen dem der Zurücklegung des 20. Altersjahres folgenden Jahr und dem Eintritt des Versicherungsfalles liegen muss (vgl. dazu Art. 29bis Abs. 2 AHVG in Verbindung mit Art. 51bis Abs. 2 AHVV; Urteil des EVG H 49/05 vom 1. Dezember 2005 E. 2.4; vgl. dazu auch Rz. 5305 der Wegleitung des BSV über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [RWL], gültig ab 1. Januar 2003, Stand 1. Januar 2019). 5.4 Versicherten wird für die Jahre, in welchen sie die elterliche Gewalt über eines oder mehrere Kinder ausüben, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben, eine Erziehungsgutschrift angerechnet, wobei Ehepaaren nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt werden (Art. 29sexies Abs. 1 AHVG). Bei der Berechnung der Altersrenten von verwitweten und geschiedenen Personen, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, wird eine Übergangsgutschrift berücksichtigt, wenn ihnen nicht während mindestens 16 Jahren Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden konnten. Die Übergangsgutschrift entspricht der Höhe der halben Erziehungsgutschrift und beträgt für Personen mit Jahrgang 1947 12 Jahre, jedoch maximal die Anzahl Jahre, welche für die Festsetzung der Rentenskala der rentenberechtigten Person berücksichtigt werden (Bst. c Abs. 2 und 3 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 7. Oktober 1994 [10. AHV-Revision]). Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung wird vorgenommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind, wenn eine verwitwete Person Anspruch auf eine Altersrente hat oder bei Auflösung der Ehe durch Scheidung (Art. 29quinquies Abs. 3 Bst. a bis c AHVG). Der Teilung und gegenseitigen Anrechnung unterliegen jedoch nur Einkommen aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird und aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen AHV versichert gewesen sind (Art. 29quinquies Abs. 4 AHVG). Nach Art. 50b AHVV werden die Einkommen von Ehepaaren in jedem Jahr, in dem beide Ehegatten in der AHV versichert gewesen sind, hälftig geteilt (Abs. 1, erster Satz). Auch wenn die beiden Ehegatten in einem Kalenderjahr nicht während der gleichen Monate versichert sind, werden die Einkommen während des ganzen Kalenderjahres aufgeteilt. Die Beitragszeiten werden jedoch nicht übertragen (Abs. 2). Die Einkommen im Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Auflösung der Ehe werden nicht geteilt (Abs. 3). Art. 29quinquies AHVG ist seit dem 1. Januar 1997 in Kraft. Gemäss Bst. c der Schlussbestimmungen der Änderung vom 7. Oktober 1994 (10. AHV-Revision) gelten die neuen Bestimmungen für alle Renten, auf die der Anspruch nach dem 31. Dezember 1996 entsteht (Abs. 1). Bei der Berechnung der Altersrente von geschiedenen Personen wird Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG auch angewendet, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 1997 geschieden wurde (Abs. 4). 5.5 Wird ein Versicherter, dessen Rente wegen verminderter Invalidität aufgehoben worden ist, innert dreier Jahre infolge desselben Leidens erneut rentenberechtigt (Art. 28 IVG), so bleiben nach Art. 32bis IVV die Berechnungsgrundlagen der früheren Rente massgebend, wenn sie für den Versicherten vorteilhafter sind.

6. Zwischen den Parteien unbestritten ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung samt Kinderrente. Strittig und zu prüfen, ist demgegenüber die Berechnungsgrundlage der betragsmässigen Rentenhöhe der Rentenbetreffnisse. Die Vorinstanz geht davon aus, dass es sich bei der aktuellen Rentenzusprache um einen neuen Versicherungsfall handelt, sodass Art. 29bis IVV und Art. 32bis IVV nicht zur Anwendung gelangen könnten. Dementsprechend setzte sie die Berechnungsgrundlagen der Rentenbetreffnisse mit 6 vollen Beitragsjahren bei 36 Versicherungsjahren des Jahrgangs neu fest, was zu einer tieferen Rente für den Beschwerdeführer bzw. der Kinderrente als bei der erstmaligen und letztmaligen befristeten Rentenzusprache führte. Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, es handle sich bei der aktuellen Rentenzusprache nicht um ein neues Leiden. Die Beitragsjahre ab dem Jahr 2000 müssten als erbracht betrachtet werden. Für die Berechnung der Rentenbetreffnisse sei von 20 vollen Beitragsjahren bei 36 Versicherungsjahren des Jahrgangs auszugehen. Die Berechnung der Höhe der Rentenbeträge der Vorinstanz stelle eine Diskriminierung nach Domizilland dar und sei im Lichte des FZA unzulässig. 6.1 6.1.1 Zu prüfen ist in einem ersten Schritt, ob es sich bei der aktuellen Rentenzusprache um einen neuen Versicherungsfall aufgrund eines neuen Leidens oder um ein Wiederaufleben der Invalidität im Sinn von Art. 29bis IVV bzw. Art. 32bis IVV handelt. 6.1.2 Gemäss rechtskräftigem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3054/2011 vom 24. Juni 2014 hielt das Bundesverwaltungsgericht nach einlässlicher Würdigung der zahlreichen medizinischen Akten fest, dass die erstmalige befristete Rentenzusprache für den Zeitraum vom 1. November 2000 bis 30. September 2002 aufgrund eines Rückenleidens nach Unfall erfolgte (vgl. act. I 46-12). Dabei stützte sich das Gericht insbesondere auf das beweistaugliche orthopädische Gutachten von Dr. med. J._______ vom 1. März 2006 sowie das beweistaugliche psychiatrische Gutachten von Dr. med. K._______ vom 8. April 2006 (vgl. E. 4.2.1, act. I 46-12; E. 4.25, act. I 46-14 ff.). Im Gutachten von Dr. med. J._______ vom 24. Juni 2014 wurden folgende Diagnosen genannt (act. III 73-10-f.): Chronisches cervicobrachiales Schmerzsyndrom (M53.1) bei HWS-Trauma 11/1999, Chondrosen C2-C7, ventraler Spangenbildung C3/C4 DISH (diffuse idiopathische Skeletthyperostose, M48.1 [Versteifung von Teilen der Wirbelsäule durch überschiessende Knochenneubildung]) bei multiplen Synostosen intervertebral rechtsseitig der Brustwirbelsäule, multiplen Ossifikationen diverser Sehnenansätze, Verkalkung des Ligamentum sacrotuberale rechts. Chronisches spondylogenes [mit sekundären peripheren Irritationserscheinungen] Schmerzsyndrom (M47.8) bei Spondylarthrose L4/5 und Pseudolisthesis L4/5. 4) Beginnende mediale & femoropatelläre Gonarthrose beidseits (M17.0) bei Status nach arthroskopischer Teilmeniskektomie links Dr. med. J._______ kam in seinem Gutachten vom 24. Juni 2014 zum Schluss, dass der Beschwerdeführer aus orthopädischer Sicht wegen der DISH in der bisherigen bzw. in einer schweren Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig sei. Sämtliche alternativen leichte bis max. mittelschweren Aktivitäten ohne gleichförmige repetitive Bewegungsabläufe seien ab zwei Jahren nach dem Unfall von November 1999 zu 100 % zumutbar (act. III act, 73-12). Im Gutachten von Dr. med. K._______ vom 8. April 2006 wurde keine psychiatrische Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei eine attestierte Schmerzverarbeitungsstörung. Eine somatoforme Schmerzstörung liege nicht vor, da der Beschwerdeführer keine körperlichen Symptome aus psychischen Gründen zeige, soziale Kontakte weiterhin pflege, und auch nie eine psychiatrische Behandlung stattgefunden habe (act. III 75-5). 6.1.3 Des Weiteren hatte das Bundesverwaltungsgericht die Rechtmässigkeit der zweiten Zusprache einer befristeten Rente für den Zeitraum vom 1. Mai 2007 bis 28. Februar 2009 zu prüfen. Diesbezüglich führte es aus, dass es sich dabei nicht um ein Wiederaufleben der Invalidität nach Aufhebung der Rente im Sinn von Art. 29bis IVV handle, da die geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Zusammenhang mit Erkrankungen am linken Kniegelenk stünden und somit ein neues Leiden vorliege (E. 4.3, act. I 46-16). Im Verlaufsgutachten von Dr. med. J._______ 30. September 2010 wurden folgende Diagnosen genannt: Chronisches cervicobrachiales Schmerzsyndrom (M53.1) bei Halswirbelsäulen-Trauma 11/1999, Chondrosen C3-C6 [bisher C2-C7], Spondylarthrosen C3-C6 [neu], ventraler Spangenbildung C3/C4. DISH (diffuse idiopathische Skeletthyperostose, M48.1 [Versteifung von Teilen der Wirbelsäule durch überschiessende Knochenneubildung]) bei multiplen Synostosen intervertebral der Brustwirbelsäule, Ossifikationen diverser Sehnenansätze, Verkalkung des Ligamentum sacrotuberale rechts. Chronisches spondylogenes [mit sekundären peripheren Irritationserscheinungen] Schmerzsyndrom (M47.8) bei Spondylarthrose L4/5 und Pseudolisthesis L4/5. Mediale & femoropatelläre Gonarthrose beidseits (M17.0) bei Status nach arthroskopischer Teilmeniskektomie links, neu dazu ein Status nach valgisierender Tibiakopfosteotomie links am 23.5.2007, Status nach Osteosynthese-Materialentfernung und Revision links (Datum?). Beginnende Fingergrundgelenksarthrose II/III rechts (M19.04) bei Status nach Ossikelentfernung Metacarpaleköpfchen III rechts (1.12.2009) und persistierenden Schwellungen und Schmerzen der Fingergrundgelenke II/III. Nach Würdigung der medizinischen Akten schützte das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer aufgrund der neuen Diagnose einer medialen und femoropatellären Gonarthrose beidseits und Status nach valgisierender Tibiakopfsteotomie links (05/2007) bei bereits bestehender voller Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit seit Oktober 1999 in Verweistätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab Mai 2007 bis zur Entfernung des Osteosynhesenmaterials im Dezember 2008 bestanden habe. Ab Januar 2009 bestünde für leichte Tätigkeiten eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit von 25 % (E. 4.4.2, act. I 46-22 f.; E. 4.4.3, act. I 46-23; E. 4.5, act. I 24-35). Ein aktuelles psychiatrisches Gutachten lag nicht vor. Ebenso wenig wurden von Seiten des Beschwerdeführers fachärztliche psychiatrische Berichte von behandelnden Ärzten eingereicht (vgl. E. 4.3.1 ff, act. I 46-17 ff.; E. 4.4.1 ff., act. I 46-21 ff.). 6.1.4 Nach dem Gesagten ist somit festzuhalten, dass sowohl die erstmalige als auch die zweitmalige bzw. letztmalige befristete Rentenzusprache ausschliesslich aus somatischen Gründen erfolgte. 6.1.5 Die nunmehr zugesprochene unbefristete ganze Rente beruht auf dem Gutachten zu Handen des Sozialgerichts O._______ von Dr. med. L._______, Arzt für Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapie, vom 15. September 2014 (act. I 51-1 ff.). In seiner Beurteilung kam Dr. med. L._______ zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer eine deutliche Antriebsstörung im Rahmen einer depressiven Persönlichkeitsstörung mit histrionischem Grundcharakter im Rahmen einer anzunehmenden Narzismusstörung vorliege. Ebenfalls bestehe ein hoher Leidensdruck bei einer psychosozialen Konfliktsituation (act. I 51-5). Zusammenfassend führte Dr. med. L._______ aus, aus der Vorgeschichte sowie der hiesigen ambulanten Untersuchung zeige sich ein deutlich leistungseingeschränkter Patient, wobei im Vordergrund eine chronische Schmerzsymptomatik im Rahmen einer depressiven Persönlichkeitsstörung stehe. Die bisherigen Gutachten hätten sich auf orthopädische Gesamtbeurteilungen erstreckt. Aus seiner Sicht ergäbe sich deutlich das Bild einer verminderten Leistungsfähigkeit, da es sich um eine nicht offen aufgetretene depressive Grundstörung im Rahmen eines chronischen Schmerzsyndroms handle. Da bisher eine Reha-Massnahme im Jahr 2008 frustran durchgeführt worden sei, halte er eine erneute psychosomatische Reha-Massnahme für sinnvoll und zweckmässig, da nur durch eine längerfristige stationäre Behandlung die langfristige Leistungsfähigkeit des eigentlich noch jungen Patienten wiederhergestellt werden könne. Andererseits ergebe sich die Tatsache eines chronischen Schmerzsyndroms mit völliger Fixierung, jedoch ohne Simulation oder Aggravation. Bisher seien aus somatischer Sicht die Diagnosen Zervikobrachialsyndrom, Kniegelenksarthrosen linksbetont, ulnare Schädigung des Daumens und Adipositas gestellt worden. Zu den vom Sozialgericht gestellten (nicht aktenkundigen) Fragen führte Dr. med. L._______ aus, zusätzlich zu den oben genannten Gebrechen halte er die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung auf depressivem Niveau und ein chronisches Schmerzsyndrom für vorrangig. Er halte den Beschwerdeführer ab dem Zeitpunkt der Untersuchung (27. August 2014) nur noch in der Lage, leichte Arbeiten deutlich unterhalbsichtig bis maximal drei Stunden pro Tag ausführen zu können (act. I 51-9 ff.). 6.1.6 Nach Sichtung des Gutachtens von Dr. med. L._______ vom 15. September 2014 kam RAD-Arzt Dr. med. N._______, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, mit Stellungnahme vom 2. November 2015 zum Schluss, dass auf das Gutachten abgestellt werden könne und somit ab dem Zeitpunkt der Begutachtung (27. August 2014) eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % in sämtlichen Tätigkeiten bestehe (act. I 55-2). Die nunmehr attestierte Arbeitsunfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten beruht somit auf einer psychiatrischen Beurteilung bzw. auf psychiatrischen Diagnosen. Entgegen der Äusserung von Dr. med. L._______, dass die bisherigen Beurteilungen sich auf orthopädische Gesamtbeurteilung erstreckt hätten, wurde der Beschwerdeführer am 23. Februar 2006 von Dr. med. K._______, FHM für Psychiatrie und Psychotherapie, untersucht und begutachtet (act. III 75-1 ff.). Wie bereits erwähnt, konnte im Gutachten von Dr. med. K._______ vom 8. April 2006 keine psychiatrische Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Hinweise auf eine depressive Erkrankung bestünden keine. Es liege eine Schmerzverarbeitungsstörung vor, welche sich jedoch nicht auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirke (act. III 75-5). Die geklagten körperlichen Beschwerden könnten somatisch nicht objektiviert werden. Es müsse eine psychische Überlagerung angenommen werden. Der Beschwerdeführer leide nicht unter psychosozialen Belastungen, auf liege kein deutliches Rentenbegehren vor. Es könne also weder die Diagnose anhaltende somatoforme Schmerzstörung noch Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen gestellt werden. Bei der psychiatrischen Untersuchung hätten keine psychopathologischen Symptome festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer habe sich auch noch nie in ambulanter psychiatrischer Behandlung befunden. Er habe einzig einmal während drei Wochen ein Antidepressivum eingenommen, dessen Wirkung er als wenig hilfreich erlebt habe. Ausser der Schmerzverarbeitungsstörung könne also keine weitere psychiatrische Diagnose gestellt werden. Hinweise auf eine depressive Erkrankung bestünden nicht (act. III, 75-6 f.). 6.1.7 Nach dem Gesagten lag das von Dr. med. L._______ erwähnte chronische Schmerzsyndrom bereits im Zeitpunkt der erstmaligen und letztmaligen befristeten Rentenzusprache vor (vgl. vorstehende E. 6.1.1 und 6.1.2). Eine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde von Dr. med. K._______ im Gutachten vom 8. April 2006 verneint. Insbesondere konnten bei der psychiatrischen Untersuchung keine psychopathologischen Symptome festgestellt werden und das Vorliegen einer depressiven Erkrankung wurde verneint (vgl. vorstehende E. 6.1.5). Bei der nunmehr von Dr. med. L._______ diagnostizierten depressiven Persönlichkeitsstörung mit histrionischem Grundcharakter im Rahmen einer anzunehmenden Narzismusstörung handelt es sich somit um neue Diagnosen. Aufgrund den vorgenannten Feststellungen im Gutachten von Dr. med. K._______ ist davon auszugehen, dass es sich bei den neuen psychiatrischen Diagnosen in Kombination mit der vorbestehenden Schmerzstörung überwiegend um ein neues Leiden handelt, dass bei der letztmaligen befristeten Rentenzusprache noch nicht in dieser Form vorgelegen hat. Für diese Auffassung spricht auch, dass im Zeitraum nach der Begutachtung durch Dr. med. K._______ am 23. Februar 2006 bis zur Begutachtung durch Dr. med. L._______ am 27. August 2014 keine psychiatrische Behandlung stattgefunden hat und dementsprechend auch keine psychiatrischen Berichte vorliegen und Dr. med. L._______ für seine Einschätzung den Zeitpunkt der Untersuchung als massgebend hält. 6.2 Wie vorstehend dargelegt, ist die aktuelle Rentenzusprache entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers aufgrund eines neuen Leidens erfolgte. Daher können die Art. 29bis IVV bzw. insbesondere Art. 32bis IVV für die Berechnung der Rentenhöhe nicht zur Anwendung gelangen. Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben ab welchem Zeitpunkt die Frist von drei Jahren nach Art. 29bis IVV bzw. Art. 32bis IVV zu laufen beginnt. 6.3 6.3.1 Der Beschwerdeführer macht des Weiteren geltend, die Berechnung der Höhe der Rentenbeträge der Vorinstanz mit 6 anstelle mit 20 Beitragsjahren stelle eine Diskriminierung dar. Insbesondere sei eine Diskriminierung nach Domizilland im Lichte des FZA unzulässig. 6.3.2 Am 1. Juni 2002 ist das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, im Folgenden: FZA, SR 0.142.112.681) in Kraft getreten. Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Die Schweiz hat dazu die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA übernommen. Im Vordergrund stehen die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.1; kurz: VO Nr. 1408/71) und deren Durchführungsverordnung (EWG) Nr. 574/72 (SR 0.831.109.268.11; kurz: VO Nr. 574/72). Durch den Beschluss Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses vom 31. März 2012 zur Ersetzung des Anhangs II des Abkommens über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sind die VO 1408/71 und VO 574/72 per 1. April 2012 ersetzt worden (AS 2012 2345; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_455/2011 vom 4. Mai 2012 E. 2.1). Ab diesem Zeitpunkt wenden die Vertragsparteien untereinander grundsätzlich die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1; kurz: VO 883/2004) und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11; kurz: VO 987/2009) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der VO 883/2004 an. 6.3.3 Nach der unter der Herrschaft der Verordnung Nr. 1408/71 ergangenen, somit nach wie vor gültigen Rechtsprechung sind Invalidenrenten der schweizerischen IV autonom zu berechnen. Dabei ist nicht die A- (Risikomethode) anzuwenden, sondern - indem verschiedene Teilrenten pro rata temoporis gewährt werden - nach der B-Methode zu koordinieren (vgl. BGE 131 V 371 E. 6.4 m.H.). Daran hat sich auch mit Inkrafttreten der VO Nr. 883/2004 nichts geändert (vgl. Art. 44 Abs. 1 VO 883/2004 i.V.m. Anhang VI, in welchem die Schweiz nicht aufgeführt ist). Somit ist die IV-Rente des Beschwerdeführers anhand der in der Schweiz tatsächlich zurückgelegten Versicherungszeiten zu berechnen und es können nicht zusätzlich Versicherungszeiten angerechnet werden, in denen er nicht in der Schweiz sozialversichert, sondern aufgrund seines Wohnsitzes und den Koordinationsverordnungen der deutschen Sozialversicherung unterstellt war. Soweit darin eine Ungleichbehandlung gegenüber Schweizer Bürgern oder Versicherten, die sich der freiwilligen Versicherung unterstellen können (was bei Wohnsitz in einem EU-Land aufgrund des FZA und den dazugehörigen Koordinationsverordnungen nicht möglich ist; vgl. auch Art. 2 Abs. 1 AHVG) zu erblicken ist, welche aufgrund ihrer Lebenssituation in der Regel längere Versicherungszeiten aufwiesen und weit häufiger in den Genuss von höheren Renten kommen, liegt sie in der Konzeption der Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 883/2004 selbst begründet. Diesen geht es nicht um die inhaltliche Angleichung nationaler Systeme sozialer Sicherheit im Sinne einer Harmonisierung (BGE 142 V 538 E. 6.3.2.3); vielmehr haben sie "eigenständige Systeme (...) bestehen lassen, die eigenständige Forderungen gegen eigenständige Träger gewähren, gegen die dem Leistungsberechtigten unmittelbare Ansprüche zustehen" (Urteil des BGer 9C_9/2018 vom 19. Juni 2018 E. 3.2.2, BGE 130 V 51 E. 5.5, vgl. auch BGE 143 V 402 E. 6.1 zur Reichweite des Gleichbehandlungsgebots nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 und Art. 4 der VO 883/04, verglichen mit dem Diskriminierungsverbot nach Art. 2 FZA). Das Gleichbehandlungsgebot nach Art. 4 VO 883/04 richtet sich nicht gegen diese Unterschiede. Diese Unterschiede ergeben sich aus den Rechtsvorschriften denen der Beschwerdeführer aufgrund der im Rahmen des FZA anzuwendenden Verordnung VO 883/2004 selbst unterliegt. Insofern kann die autonome Berechnung der Invalidenrente anhand der tatsächlich zurückgelegten Versicherungszeiten an sich auch nicht zu einer unzulässigen Diskriminierung des Beschwerdeführers nach Art. 4 VO 883/04 führen (vgl. BGE 132 V 310 E. 9.1 f.).

7. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die aktuelle unbefristete Rentenzusprache mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aufgrund eines neuen Leidens erfolgte und daher die Art. 29bis IVV bzw. insbesondere Art. 32bis IVV bei der Berechnung der Rentenhöhen nicht zur Anwendung gelangen. Schliesslich stellt die Berechnung der Rentenhöhen auch keine unzulässige Diskriminierung im Lichte des FZA dar. Die Vorinstanz ist daher bei der Berechnung der Invalidenrenten zu Recht von 6 vollen Versicherungsjahren bei 36 Versicherungsjahren des Jahrgangs ausgegangen. Im Übrigen wurde die Rentenberechnung nicht bemängelt und es ist auch nicht ersichtlich, dass diese fehlerhaft sein sollte. Die Beschwerde ist abzuweisen.

8. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 8.1 Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Vorliegend sind allerdings keine Kosten zu erheben, da dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügungen vom 8. Februar 2018 bzw. 21. Februar 2018 in Anwendung von Art. 65 Abs. 1 VwVG die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde. 8.2 Bei Unterliegen des amtlich verbeiständigten Beschwerdeführers hat der gerichtlich bestellte Rechtsbeistand einen öffentlich-rechtlichen Ent-schädigungsanspruch (BGE 131 I 217 E. 2.5; 122 I 322 E. 3b). Die Parteientschädigung umfasst dabei die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 VGKE i.V.m Art. 12 VGKE). Die Kosten der Vertretung umfassen gemäss Art. 9 Abs. 1 VGKE das Anwaltshonorar (Bst. a), den Ersatz der Auslagen (Bst. b) und der Mehrwertsteuer (Bst. c), wobei Letztere nur dann geschuldet ist, wenn die zu entschädigende Partei Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz hat (vgl. dazu Urteile des BVGer C-3800/2012 vom 27. Mai 2014; C-7742/2009 vom 9. August 2012 E. 7.2; C-6248/2011 vom 25. Juli 2012 E. 12.2.5 mit weiteren Hinweisen und C-6173/2009 vom 29. August 2011 mit Hinweisen) oder der zu entschädigenden Partei mit Wohnsitz im Ausland ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnet wurde (BGE 141 III 560 E. 2 und 3). Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte aus (Art. 10 VGKE i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es wird nur der notwendige Aufwand entschädigt (Art. 8 Abs. 2 VGKE). 8.3 Der Rechtsvertreter hat am 1. Mai 2018 eine Kostennote eingereicht (BVGer act. 20). Darin wird ein Honorar von Fr. 1'400.15 (6.9167 Stunden à Fr. 200.- zuzüglich Barauslagen für Kopien und Porto von Fr. 2.- bzw. 14.80) exklusiv Mehrwertsteuer geltend gemacht. Der geltend gemachte Aufwand ist mit Blick auf den aktenkundigen Aufwand nicht zu beanstanden. Aufgrund der dem Beschwerdeführer gewährten unentgeltlichen Rechtspflege ist das Honorar mehrwertsteuerpflichtig. Die Parteientschädigung inklusiv Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE und Barauslagen beläuft sich somit auf Fr. 1'507.95 (6.917 Stunden à Fr. 200.- zuzgl. Auslagen in der Höhe von total Fr. 16.80 und Mehrwertsteuer von 7.7 % auf Fr. 1400.15 in der Höhe von Fr. 107.80). Diese Entschädigung ist aus der Gerichtskasse zu leisten. Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 65 Abs. 4 VwVG hingewiesen, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie später zu hinreichenden Mitteln gelangt. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Rechtsanwalt MLaw Roman Baumgartner, (...), wird für das Rechtsmittelverfahren nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu Lasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'507.95 ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahl-adresse)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David Weiss Matthias Burri-Küng Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: