Invalidenversicherung (IV)
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, und der angefochtene Einspracheentscheid vom 1. April 2009 wird aufgehoben.
E. 2 Die Sache wird zur weiteren Abklärung des Sachverhalts im Sinne der Erwägungen, insbesondere zur Anordnung ergänzender medizinischer Abklärungen und zum Erlass einer neuen Verfügung, an die Vorinstanz zurückgewiesen.
E. 3 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
E. 4 Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von CHF 1'700.- zu Lasten der Vorinstanz zugesprochen.
E. 5 Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
E. 6 Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) die Vorinstanz (Ref-Nr. ...) das Bundesamt für Sozialversicherung Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Franziska Schneider Christine Schori Abt Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, und der angefochtene Einspracheentscheid vom 1. April 2009 wird aufgehoben.
- Die Sache wird zur weiteren Abklärung des Sachverhalts im Sinne der Erwägungen, insbesondere zur Anordnung ergänzender medizinischer Abklärungen und zum Erlass einer neuen Verfügung, an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von CHF 1'700.- zu Lasten der Vorinstanz zugesprochen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
- Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) die Vorinstanz (Ref-Nr. ...) das Bundesamt für Sozialversicherung Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Franziska Schneider Christine Schori Abt Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-2960/2009 {T 0/2} Urteil vom 12. August 2009 Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter Francesco Parrino, Richter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Christine Schori Abt. Parteien A._______, p.A. B._______, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. David Levin, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenrente, Verfügung vom 1. April 2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Eidgenössische Invalidenversicherung, IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA), mit Einspracheentscheid vom 1. April 2009 die Einsprache vom 22. Juni 2006 von Grenzgänger Herrn A._______ (Beschwerdeführer) gegen die Verfügung vom 18. Mai 2006 abwies. Die IVSTA bestätigte den Anspruch des Versicherten auf eine befristete ganze Invalidenrente von 1. November 2000 bis 30. September 2002, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Mai 2009 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 1. April 2009 beim Bundesverwaltungsgericht erheben liess. Er beantragte, es seien der Einspracheentscheid vom 1. April 2009 und die Verfügung vom 18. Mai 2006 aufzuheben. Weiter seien der Invaliditätsgrad auch für die Zeit nach dem 1. Oktober 2002 auf 100% festzulegen und die ganze, ordentliche Invalidenrente auch für die Zeit nach dem 1. Oktober 2002 zu sprechen. Zudem sei dem Versicherten die unentgeltliche Rechtspflege und die Beiordnung des unterzeichneten Rechtsanwaltes als Rechtsbeistand zu gewähren, dass die für die Prüfung der Anmeldungen von Grenzgängerinnen und Grenzgängern zuständige IV-Stelle Basel-Stadt (Art. 40 Abs. 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) auf Gesuch der IVSTA hin am 16. Juni 2009 eine Stellungnahme abgab und beantragte, der Fall sei zur ergänzenden Abklärung und Neuentscheidung an sie zurückzuweisen. Wegen der langen Dauer zwischen der Verfügung im Jahr 2006 und dem Einspracheentscheid im Jahr 2009 habe sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers laut neueren Arztberichten offenbar verschlechtert. Da nur die Entwicklung bis ins Jahr 2006 verfolgt worden sei, erscheine eine aktuelle Verlaufsbeurteilung als angezeigt, dass die Vorinstanz - gestützt auf die Stellungnahme der IV-Stelle Basel-Stadt vom 16. Juni 2009 - mit Vernehmlassung vom 18. Juni 2009 beantragt hat, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei im Sinne der erwähnten Stellungnahme an die Verwaltung zurückzuweisen, dass die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 1. Juli 2009 den Schriftenwechsel schloss, dass das Gericht gemäss Art. 31 des Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG; SR 173.32) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass die IVSTA eine Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG ist und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]), dass das Bundesverwaltungsgericht somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig ist, dass Art. 49 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 1. April 2009 nach übereinstimmender Auffassung der Parteien auf einer mangelhaften Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts beruht, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der vorliegenden Akten zum Schluss kommt, zur Beurteilung des Rentenanspruchs seien zusätzliche medizinische Abklärungen erforderlich, und es sich insbesondere nicht veranlasst sieht, vom dahingehenden Antrag der Vorinstanz abzuweichen, dass der Beschwerdeführer die Zusprechung einer ganzen Rente auch für die Zeit nach dem 1. Oktober 2002 durch das Bundesverwaltungsgericht beantragt hat, dass die Beschwerde demnach teilweise gutzuheissen und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG), verbunden mit der Anweisung, die erforderliche psychiatrische Begutachtung anzuordnen und in der Sache neu zu verfügen, dass das Verfahren gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG grundsätzlich kostenpflichtig ist, dem obsiegenden Beschwerdeführer wie auch der Vorinstanz jedoch keine Verfahrens-kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass dem obsiegenden Beschwerdeführer zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für ihm erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen ist (Art. 64 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Parteientschädigung für Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei umfasst, die Parteientschädigung nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin zu bemessen ist und der Stundenansatz für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken (exkl. Mehrwertsteuer) beträgt (Art. 64 VwVG in Verbindung mit Art. 7, Art. 9 und Art. 10 VGKE), dass der vorliegende notwendige Zeitaufwand daher auf 7 Stunden und der Stundenansatz auf CHF 230.- zu veranschlagen ist, ausmachend ein Anwaltshonorar von CHF 1'700.- inkl. Auslagen, dass die Mehrwertsteuer nur für eine Dienstleistung geschuldet ist, die im Inland gegen Entgelt erbracht wird, nicht jedoch im vorliegenden Fall, in dem die Dienstleistung des Rechtsvertreters dem Beschwerdeführer mit Wohnsitz im Ausland erbracht worden ist (Art. 5 Bst. b des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [Mehrwertsteuergesetz, MWSTG, SR 641.20] in Verbindung mit Art. 14 Abs. 3 Bst. c MWSTG und Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE), dass die Parteientschädigung damit auf CHF 1'700.- festzusetzen und diese von der Vorinstanz zu leisten ist, dass das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung bei diesem Ausgang des Verfahrens gegenstandslos wird und daher abzuschreiben ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, und der angefochtene Einspracheentscheid vom 1. April 2009 wird aufgehoben. 2. Die Sache wird zur weiteren Abklärung des Sachverhalts im Sinne der Erwägungen, insbesondere zur Anordnung ergänzender medizinischer Abklärungen und zum Erlass einer neuen Verfügung, an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von CHF 1'700.- zu Lasten der Vorinstanz zugesprochen. 5. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 6. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) die Vorinstanz (Ref-Nr. ...) das Bundesamt für Sozialversicherung Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Franziska Schneider Christine Schori Abt Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: