opencaselaw.ch

C-7017/2014

C-7017/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2015-09-25 · Deutsch CH

Einreiseverbot

Sachverhalt

A. Der 1989 in Kosovo geborene A._______ gelangte im August 1994 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz, wo er im Kanton Aargau zunächst eine Aufenthaltsbewilligung, später die Niederlassungsbewilligung erhielt. Im Oktober 2011 heiratete er eine aus Kosovo stammende Schweizer Bürgerin. Die gemeinsame Tochter kam kurz darauf, ebenfalls noch im Oktober 2011, zur Welt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_147/2014 vom 26. September 2014, Sachverhalt A). B. In den Jahren 2008 bis 2010 wurde A._______ insgesamt fünfmal wegen strassenverkehrsrechtlicher Verstösse zu einer Geldbusse verurteilt, jedes Mal wegen Nichtragens der Sicherheitsgurten. Am 18. Januar 2011 wurde er vom Bezirksgericht (...) wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und Hehlerei zu einer Freiheitstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt. Nach hiergegen erfolgloser Berufung an das Obergericht des Kantons Aargau erhob A._______ beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen, die zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Rückweisung der Sache an das Obergericht führte. Dieses sprach A._______ mit Urteil vom 25. Oktober 2012 der schweren Körperverletzung und der Hehlerei schuldig und verhängte über ihn eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren, davon 24 Monate bedingt unter Festsetzung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 60.00. C. Aufgrund seiner Straffälligkeit widerrief die Migrationsbehörde des Kantons Aargau mit Verfügung vom 19. April 2013 die Niederlassungsbewilligung von A._______ und ordnete seine Wegweisung an. Die hiergegen eingereichten Rechtsmittel blieben bis hin zum Urteil des Bundesgerichts vom 26. September 2014 erfolglos. D. Die kantonale Migrationsbehörde erwog daraufhin, beim Bundesamt für Migration (BFM, jetzt: Staatssekretariat für Migration SEM) ein Einreiseverbot zu beantragen und gewährte A._______ hierzu schriftlich am 10. Oktober 2014 das rechtliche Gehör. Dieser äusserte sich mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 30. Oktober 2014 dahingehend, dass ein Einreiseverbot unzumutbare Auswirkungen auf seine Ehe und das Wohl von mittlerweile zwei gemeinsamen Kleinkindern haben werde. Von einem Antrag sei daher abzusehen; im anderen Falle sei das Einreiseverbot auf maximal ein Jahr zu befristen. E. Mit Verfügung vom 3. November 2014 verhängte das BFM über A._______ ein fünfjähriges Einreiseverbot, das zu einer Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem (SIS II) führte. Zur Begründung verwies es auf die seiner Verurteilung vom 25. Oktober 2012 zugrunde liegenden Straftaten. Diese sprächen für sein schweres Verschulden, einhergehend mit einer ernsthaften Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Der Erlass einer Fernhaltemassnahme zur Vermeidung künftiger Delikte sei angezeigt und liege im öffentlichen Interesse. Den im Rahmen des rechtlichen Gehörs geltend gemachten familiären Gründen werde mit der zu prüfenden Möglichkeit vorübergehender Suspensionen Rechnung getragen. Abgesehen davon habe das Bundesgericht im Aufenthaltsverfahren festgehalten, dass der Kontakt mit der Familie durch gelegentliche Besuche und die heute zur Verfügung stehenden Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden könne. F. Mit Beschwerde vom 1. Dezember 2014 beantragt A._______ die Aufhebung des Einreiseverbots. Eventualiter sei das Einreiseverbot auf eine Dauer von maximal einem Jahr zu befristen und die Ausschreibung im SIS II zu löschen; subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. F.a In formeller Hinsicht macht er geltend, ihm sei zwar vordergründig das rechtliche Gehör gewährt worden, die von ihm vorgebrachten familiären Umstände seien in der Verfügung jedoch nicht berücksichtigt worden. Die Vorinstanz habe standardmässig die Möglichkeit von Suspensionen erwähnt, mit dem Hinweis auf die modernen Kommunikationsmittel jedoch ausser Acht gelassen, dass er auf diesem Weg den Kontakt zu seinen beiden Kindern, eins davon noch ein Baby, nicht aufrecht erhalten könne. F.b Materiell bringt er vor, in seinem Heimatland warte er in einem Hotel, "bis Klarheit über ein Einreiseverbot bzw. das ebenfalls anzustrebende neue Aufenthaltsverfahren bestehen wird". Sollte dennoch das Einreiseverbot bestehen bleiben, so sollte ihm zumindest ermöglicht werden, sich in Deutschland bei seinen Verwandten aufzuhalten, damit er von dort aus seine Familie in der Schweiz besuchen könne. Die Ausschreibung zu Einreiseverweigerung im SIS II sei daher zu löschen. Zugebenermassen habe er mit den am 25. Oktober 2012 abgeurteilten Straftaten, begangen 2008 und 2009, gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen, weshalb die Anordnung eines Einreiseverbots grundsätzlich zulässig sei. In seinem Fall sei eine solche Massnahme aber nicht angebracht und angemessen. Die teilbedingt ausgesprochene Strafe sowie die Gewährung der Halbgefangenschaft sprächen dafür, dass von ihm keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehe. Zudem habe das Obergericht des Kantons Aargau im besagten Urteil sein Verschulden als leicht bis mittelgradig in Bezug auf die schwere Körperverletzung und leicht in Bezug auf die Hehlerei (Kauf eines Mobiltelefons für Fr. 20.-) qualifiziert. Ausserdem sei er geständig gewesen, habe aufrichtige Reue gezeigt und die Zivilforderungen es Opfers ausgeglichen. Zu berücksichtigen sei auch, dass er seit über 20 Jahren in der Schweiz gelebt und sich hier wirtschaftlich und sozial integriert habe. Für seinen letzten Arbeitgeber sei seine Ausreise ein massiver Verlust, weshalb er ihm auch zugesichert habe, die bisherige Stelle - allerdings längstens für ein Jahr - freizuhalten. Das Einreiseverbot sei daher auf maximal ein Jahr zu begrenzen. Mit der Beibehaltung der Arbeitsstelle könne er schliesslich auch die wirtschaftliche Existenz seiner Familie sichern, was dann, wenn er in Kosovo arbeiten würde, nicht mehr möglich wäre. Leidtragende wären seine Ehefrau und die beiden Kinder, die zudem ohne ihren Vater aufwachsen müssten. Daher könne das Kindeswohl, auch im Hinblick auf Art. 8 EMRK, nur gewahrt werden, wenn auf das Einreiseverbot verzichtet bzw. dieses nur kurz dauern würde. G. In ihrer Vernehmlassung vom 20. Januar 2015 beantragt die Vorinstanz unter Hinweis auf den Inhalt der angefochtenen Verfügung die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer habe sich im Rahmen des rechtliche Gehörs auf rund sieben Seiten zum beabsichtigten Erlass eines Einreiseverbots geäussert. Hierzu habe sie, die Vorinstanz, in ihrer summarischen Begründung der Verfügung Stellung genommen, nicht ohne sich inhaltlich mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten familiären Gründen auseinandergesetzt zu haben. Dessen persönlichen und familiären Interessen habe sie dadurch Rechnung getragen, dass sie das Einreiseverbot auf fünf Jahre beschränkt habe. Diese Dauer rechtfertige sich angesichts der gegen die körperliche Integrität gerichteten Straftat und des insoweit erheblichen Verschuldens des Beschwerdeführers. H. In seiner Replik vom 23. Februar 2015 erwidert der Beschwerdeführer, nach wie vor gehe die Vorinstanz nicht auf seine Argumente ein, sowohl was die Verletzung des rechtlichen Gehörs angehe als auch seine familiäre Situation, die allenfalls ein Einreiseverbot von einem Jahr rechtfertige. Gemäss Art. 67 Abs. 3 AuG werde ein Einreiseverbot prinzipiell für die Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Die von der Vorinstanz behauptete Beschränkung seines Einreiseverbots auf fünf Jahre wäre somit nur im Falle einer zulässigen längeren Dauer möglich, d.h. nur dann, wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausginge. Dies werde von der Vorinstanz aber nicht geltend gemacht. I. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Vom BFM erlassene Einreiseverbote sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG).

E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge­reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). Über sie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m. H.).

E. 3 Der Beschwerdeführer beanstandet die angefochtene Verfügung zunächst in formeller Hinsicht, indem er der Vorinstanz vorwirft, sich ungenügend mit seinen - einem Einreiseverbot entgegenstehenden - Argumenten auseinandergesetzt und hierdurch sein rechtliches Gehör verletzt zu haben. Hierzu ist feststellen, dass sich der Beschwerdeführer gegenüber der kantonalen Migrationsbehörde des Kantons Aargau mit Schreiben vom 30. Oktober 2014 ausführlich zum beabsichtigten Antrag auf Erlass eines Einreiseverbots geäussert hat. Geschildert hat er dabei insbesondere die mit der Trennung von seiner Familie einhergehen Einschränkungen mitsamt den daraus vermeintlich resultierenden Folgen, beispielsweise den Verlust seines Arbeitsplatzes, die notwendig werdende Erwerbstätigkeit seiner Ehefrau und die dadurch eingeschränkte mütterliche Kinderbetreuung. Dieser Argumentation zufolge ist der Beschwerdeführer überzeugt, unmittelbar nach Aufhebung bzw. nach Ablauf eines kurzzeitigen Einreiseverbots wieder in der Schweiz leben zu können. Nach rechtskräftigem Abschluss seines Aufenthaltsverfahrens hätte ihm allerdings klar sein müssen, dass er sein hiesiges Aufenthaltsrecht verloren hat und ihn die ausgesprochene Fernhaltemassnahme lediglich an zeitlich begrenzten und im übrigen visumpflichtigen Besuchen in der Schweiz hindert (vgl. unten E. 7.2.1). Von daher gab es für die Vorinstanz keine Veranlassung, sich mit den für das Einreiseverbot nicht relevanten Argumenten des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen. Schon rein rechtlich konnte sie seine - bei bestehendem Einreiseverbot - vorhandenen familiären Interessen nur dahingehend berücksichtigen, dass sie ihn auf die Möglichkeit von Suspensionsgesuchen hinwies. Der Inhalt der angefochtenen Verfügung spricht somit nicht dafür, dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt wurde.

E. 4.1 Das SEM kann Einreiseverbote gegen ausländische Personen erlassen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter; sie umfasst u.a. die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner. Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt insbesondere vor, wenn gesetzliche Vorschriften missachtet werden (Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]); darunter fallen u.a. auch Widerhandlungen gegen das Ausländerrecht. Eine Gefährdung liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führt (Art. 80 Abs. 2 VZAE). Von daher ist die Anordnung eines Einreiseverbots vom Risiko einer künftigen Gefährdung - anknüpfend an das frühere Verhalten der betroffenen Person - abhängig (Urteil des BVGer C 2406/2014 vom 19. Februar 2015 E. 4.2 m.H.), weshalb ein solches Risiko bereits von Gesetzes wegen vermutet wird (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [im Folgenden: Botschaft], BBl 2002 3760).

E. 4.2 Wird gegen eine Person, die nicht das Bürgerrecht eines EU-Mit­gliedstaates besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im Schengener Informationssystem (SIS II) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 u. Art. 24 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS-II-VO, ABl. L 381/4 vom 28.12.2006]). Damit wird dem Betroffenen grundsätzlich die Einreise in das Hoheitsgebiet aller Schengen-Staaten verboten (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. d sowie Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenze durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105/1 vom 13.4.2006]). Die Mitgliedstaaten können dem Betroffenen aus wichtigen Gründen oder aufgrund internationaler Verpflichtungen die Einreise gestatten bzw. ihm ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit ausstellen (vgl. Art. 13 Abs. 1 der Verord­nung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex], ABl. L 243/1 vom 15.9.2009 i.V.m Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK; Art. 25 Abs. 1 Bst. a Ziff. ii Visakodex).

E. 5 Die Vorinstanz hat das gegen A._______ verhängte Einreiseverbot mit seiner Verurteilung vom 25. Oktober 2012 begründet. Zweifellos stellen die mit diesem Urteil sanktionierten Straftaten - schwere Körperverletzung und Hehlerei - Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, was vom Beschwerdeführer auch gar nicht bestritten wird. Seine Überzeugung, dass von ihm künftig keine entsprechende Gefahr mehr ausgehen werde, ist aufgrund der gegenteiligen gesetzlichen Vermutung (vgl. E. 4.1) nicht massgeblich. Von daher stellen auch die ihm für den Strafvollzug gewährten Vergünstigungen die Anordnung des Einreiseverbots nicht in Frage.

E. 6 Die Regeldauer eines Einreiseverbot von höchstens fünf Jahren kann gemäss Art. 67 Abs. 3 AuG überschritten werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Ein solche Gefahr kann sich ergeben aus der Hochwertigkeit der deliktisch bedrohten Rechtsgüter (insb. Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität und Gesundheit), aus der Zugehörigkeit der Tat zur Schwerkriminalität mit grenzüberschreitendem Charakter (z.B. Terrorismus, Menschenhandel, Drogenhandel oder organisierte Kriminalität), aus der mehrfachen Begehung - unter Berücksichtigung einer allfälligen Zunahme der Schwere der Delikte - oder auch aus der Tatsache, dass keine günstige Prognose gestellt werden kann. Die zu befürchtenden Delikte müssen einzeln oder in ihrer Summe das Potenzial haben, um eine aktuelle und schwerwiegende Gefahr zu begründen (vgl. BVGE 2014/20 E. 5.2 und BGE 139 II 121 E. 6.3 je m.H.).

E. 6.1 Demzufolge stellt sich die Frage, ob vom Beschwerdeführer angesichts der von ihm begangenen schweren Körperverletzung (Art. 122 StGB) eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Seiner Verurteilung liegt ein Sachverhalt zugrunde, den das Bundesgerichts im Urteil vom 4. Juni 2012 wie folgt zusammengefasst hat: Am 29. März 2008 kam es zwischen B._______ und A._______ nach einem Disco-Besuch zu einer Auseinandersetzung. C._______, der das Lokal etwas später verlassen hatte, kam zum Streit hinzu. Er versuchte, A._______ von seinem Freund B._______ fernzuhalten, indem er seinen linken Arm gegen die rechte Schulter seines Widersachers ausstreckte. C._______ fiel nach hinten, als ihn A._______ mit einem Taschenmesser am Brustkorb verletzte. Obwohl er sofort Mühe hatte zu atmen, wollte er wieder aufstehen. Da verpasste ihm A._______ einem Schlag gegen den Kopf, worauf C._______ definitiv zu Boden ging. Die Stichverletzung unterhalb der linken Achsel führte zu einem grossen Bluterguss zwischen den Rippenfellblättern und zu Atemnot. Ohne die erfolgte ärztliche Behandlung (Drainageeinlage) wären tödliche Folgen aufgrund von Sauerstoffmangel und hohem Blutverlust nicht auszuschliessen gewesen. Dem Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 25. Oktober 2012 ist der genauere Geschehensablauf zu entnehmen. Er beruht auf der Anklageschrift und blieb, soweit er nicht den Tötungsvorsatz betraf, vom Beschwerdeführer unbestritten. Der insoweit relevante Sachverhalt (Urteil S. 2 f.) macht deutlich, dass der Beschwerdeführer bewusst und mit geöffnetem Taschenmesser Streit mit B._______ suchte. Gegenüber dem an diesem Streit nicht beteiligten C._______ äusserte er, "er mache ihn fertig", und stiess ihm unvermittelt und unkontrolliert das Taschenmesser in den Bereich des linken Brustkorbs. Auch danach war er - so wörtlich im Urteilssachverhalt - "derart in Rage, dass er auf und ab sprang und immerfort schrie: Dich mach ich fertig, ich han 7 Johr Kickboxe gmacht."

E. 6.2 Die Tat des Beschwerdeführers, gerichtet gegen Leib und Leben und damit gegen ein besonders hochwertiges Rechtsgut, einhergehend mit grundloser Provokation und Aggressivität, lässt auf erhebliches Verschulden und ausgeprägte Gewaltbereitschaft schliessen. Letztere wird auch dadurch deutlich, dass der Beschwerdeführer bereits vor dieser Tat in einem anderen Lokal grundlos Streit angefangen hatte und nur von seinem Begleiter davon abgehalten werden konnte, sich zu prügeln (o.g. Urteil S. 3 unten). Sein offenbar selbst nur schwer kontrollierbares Verhalten und die lebensbedrohliche Verletzung seines Opfers sprechen damit für eine erhebliche Gefährlichkeit.

E. 6.3 Im Urteil vom 25. Oktober 2012 hat das Obergericht des Kantons Aargau - unter Bezugnahme auf die Ausführungen der vorangegangenen Urteile - sowohl die objektiven als auch die subjektiven Merkmale der Tat gewürdigt und ihnen mit einer dreijährigen Freiheitsstrafe Rechnung getragen. Von daher ist im vorliegenden Verfahren nicht mehr entscheidend, dass der Beschwerdeführer im Strafverfahren geständig war und Reue gezeigt hat. Der Strafrahmen von Art. 122 StGB reicht bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe; das Strafmass von drei Jahren berücksichtigt die zu seinen Gunsten sprechenden persönlichen Umstände, bringt die Schwere der Tat und das erhebliche Verschulden des Beschwerdeführers aber immer noch deutlich zum Ausdruck. Hierauf ist auch im ausländerrechtlichen Kontext abzustellen. Die Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs und der Vollzug des unbedingten Teils der Freiheitsstrafe in Halbgefangenschaft reduzieren das öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung nicht entscheidend. Strafrecht und Ausländerrecht verfolgen nämlich unterschiedliche Ziele und sind unabhängig voneinander anzuwenden. Neben der Sicherheitsfunktion hat der Strafvollzug eine resozialisierende Zielsetzung, während für die Fremdenpolizeibehörden das Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung mitsamt generalpräventiven Aspekten im Vordergrund steht. Dies führt dazu, dass der fremdenpolizeiliche Massstab strenger ist, wenn es um die Legalprognose geht (vgl. BGE 137 II 233 E. 5.2.2).

E. 6.4 Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer eine aktuelle und schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Dies erlaubt die Anordnung einer Fernhaltemassnahme, welche die Regelhöchstdauer von 5 Jahren überschreitet (Art. 67 Abs. 3 AuG).

E. 7 Zu prüfen bleibt, ob die Fernhaltemassnahme in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler Häfelin et al., Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich und St. Gallen 2010, S. 138 f.).

E. 7.1 Die vom Beschwerdeführer ausgehende schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung spricht für ein grosses öffentliches Interesse an seiner Fernhaltung. Das infolgedessen anzuordnende Einreiseverbot hat vor allem spezialpräventiven Charakter: Während seiner Gültigkeit soll es dem Beschwerdeführer die Möglichkeit nehmen, sein strafbares Verhalten in der Schweiz und im Schengen-Raum fortzusetzen; danach, bei künftigen Wiedereinreisen, soll es ihn von weiteren Verstössen gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit abhalten (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.2 m.H.). Ebenfalls zu berücksichtigen sind generalpräventive Aspekte, welche die ausländerrechtliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmepraxis schützen sollen und damit zu einer insgesamt funktionierenden Rechtsordnung beitragen (vgl. Urteil des BGer 2C_516/2014 vom 24. März 2015 E. 3.2 m.H.).

E. 7.2 Dem öffentlichen Interesse sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen. Dieser macht im Wesentlichen geltend, die wirtschaftliche Existenz seiner Familie sei gefährdet, wenn er als deren Versorger nicht mehr in der Schweiz leben dürfe. Ausserdem müssten dann sein beiden Kinder ohne Vater aufwachsen (vgl. Sachverhalt F.b).

E. 7.2.1 Diese Einwände zielen am Verfahrensgegenstand vorbei. Der Beschwerdeführer kann bereits aufgrund des rechtskräftigen Widerrufs seiner Niederlassungsbewilligung nicht mehr bei seiner Familie in der Schweiz wohnen. Das über ihn verhängte Einreiseverbot hat, darüber hinaus, zur Folge, dass er seine hier lebenden Angehörigen auch nicht besuchen kann. Die Verhältnismässigkeit der Massnahme an sich wird dadurch nicht in Frage gestellt, wäre doch ansonsten das Instrument des Einreiseverbots gegenüber allen Personen mit Familienangehörigen in der Schweiz per se unzulässig (vgl. Urteil des BGer 2C_270/2015 vom 6. August 2015 E. 8.2).

E. 7.2.2 Gegen das Einreiseverbot bzw. seine Dauer sprächen allenfalls Erschwernisse, die über die Verweigerung des Aufenthaltsrechts hinausgehen und den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK berühren. Das Bundesgericht hat dies im Aufenthaltsverfahren des Beschwerdeführers bejaht angesichts des Umstands, dass es für die einbürgerte Ehefrau nicht von vornherein ohne weiteres zumutbar erscheine, mit ihm zusammen auszureisen. Es hat aus diesem Grunde eine Interessenabwägung gemäss Art. 8 Abs. 2 EMRK vorgenommen, die zuungunsten der Ehegatten ausfiel. Entscheidend hierfür war der Aspekt, dass die Ehegatten im Zeitpunkt der Heirat aufgrund des bereits gegen den Ehemann laufenden Strafverfahrens wissen mussten, dass sie ihre Ehe unter Umständen nicht in der Schweiz würden leben können. Das Bundesgericht folgerte hieraus, dass - sollte die Ehefrau mit den beiden Kindern in der Schweiz bleiben - der Kontakt ohne grössere Schwierigkeiten mit gelegentlichen Besuchen und den heute zur Verfügung stehenden Kommunikationsmitteln aufrecht erhalten werden könne (vgl. Urteil des BVGer 2C_147/2014 E. 5.3).

E. 7.2.3 Aufgrund des erst nach Beendigung des Aufenthaltsverfahrens erlassenen Einreiseverbots hat der Beschwerdeführer die vom Bundesgericht noch erwähnten Besuchsmöglichkeiten nicht mehr. Vielmehr muss er, wenn er in die Schweiz kommen will, bei der Vorinstanz um Suspensionen des Einreiseverbots ersuchen (vgl. Art. 67 Abs. 5 AuG). Diese sind grundsätzlich zeitlich knapp bemessen, da sie ansonsten dem Sinn des Einreiseverbots zuwiderlaufen würden. Als befristete Aussetzung des Einreiseverbots können sie jedoch schon aus logischen Gründen die Verhältnismässigkeit der ansonsten zulässigen Massnahme (vgl. E. 7.2.1) nicht in Frage stellen. Dass der Beschwerdeführer den Kontakt zu seinen Familiennagehörigen nur in einem engen vorgegebenen zeitlichen Rahmen wird pflegen können, hat er selbst zu verantworten. Dessen ungeachtet bleibt seiner Ehefrau die Möglichkeit, ihn zusammen mit den beiden Kindern in seinem Heimatland zu besuchen. Zudem kann, worauf auch das Bundesgericht und die Vorinstanz hingewiesen haben, der Kontakt durch die heute zur Verfügung stehenden Kommunikationsmittel aufrecht erhalten werden. Dass diese nicht kleinkindgeeignet sind, versteht sich von selbst und ist nicht entscheidungsrelevant.

E. 7.2.4 Dass der Beschwerdeführer keine eigentliche strafrechtliche Karriere hinter sich hat, dass er bereits im Alter von vier Jahren in die Schweiz kam und sich hier beruflich integrieren konnte, spricht zu seinen Gunsten. Von daher hat die Vorinstanz das Einreiseverbot, das ansonsten deutlich höher hätte ausfallen können (vgl. E. 6.4), zu recht auf die Dauer von fünf Jahren beschränkt. Den familiären Interessen des Beschwerdeführers hat sie damit in grösstmöglicher Weise - auch im Hinblick auf ein späteres Gesuch um Familiennachzug - Rechnung getragen (vgl. BVGE 2013/4 E. 7.4.6).

E. 8 Der vom Beschwerdeführer beanstandete Ausschluss seiner Bewegungsmöglichkeiten im Schengen-Raum ist auf seine Ausschreibung im SIS II zurückzuführen. Eine solche Ausschreibung erfolgt insbesondere angesichts von abgeurteilten oder zu befürchtenden Straftaten gewisser Schwere (Art. 24 Ziff. 2 Bst. a oder Bst. b SIS-II-Verordnung), eine Voraussetzung, die im Falle des Beschwerdeführers erfüllt ist. Die Ausschreibung im SIS II ist somit rechtens.

E. 9 Die Abwägung der vorliegenden öffentlichen und privaten Interessen führt somit zum Ergebnis, dass das auf fünf Jahre befristete Einreiseverbot, einhergehend mit einer Ausschreibung im SIS II, eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt.

E. 10 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 11 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv nächste Seite

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz - das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Barbara Giemsa-Haake Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-7017/2014 Urteil vom 25. September 2015 Besetzung Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richterin Marie-Chantal May Canellas, Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake. Parteien A._______, vertreten durch MLaw Claudio Nosetti, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreiseverbot. Sachverhalt: A. Der 1989 in Kosovo geborene A._______ gelangte im August 1994 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz, wo er im Kanton Aargau zunächst eine Aufenthaltsbewilligung, später die Niederlassungsbewilligung erhielt. Im Oktober 2011 heiratete er eine aus Kosovo stammende Schweizer Bürgerin. Die gemeinsame Tochter kam kurz darauf, ebenfalls noch im Oktober 2011, zur Welt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_147/2014 vom 26. September 2014, Sachverhalt A). B. In den Jahren 2008 bis 2010 wurde A._______ insgesamt fünfmal wegen strassenverkehrsrechtlicher Verstösse zu einer Geldbusse verurteilt, jedes Mal wegen Nichtragens der Sicherheitsgurten. Am 18. Januar 2011 wurde er vom Bezirksgericht (...) wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und Hehlerei zu einer Freiheitstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt. Nach hiergegen erfolgloser Berufung an das Obergericht des Kantons Aargau erhob A._______ beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen, die zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Rückweisung der Sache an das Obergericht führte. Dieses sprach A._______ mit Urteil vom 25. Oktober 2012 der schweren Körperverletzung und der Hehlerei schuldig und verhängte über ihn eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren, davon 24 Monate bedingt unter Festsetzung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 60.00. C. Aufgrund seiner Straffälligkeit widerrief die Migrationsbehörde des Kantons Aargau mit Verfügung vom 19. April 2013 die Niederlassungsbewilligung von A._______ und ordnete seine Wegweisung an. Die hiergegen eingereichten Rechtsmittel blieben bis hin zum Urteil des Bundesgerichts vom 26. September 2014 erfolglos. D. Die kantonale Migrationsbehörde erwog daraufhin, beim Bundesamt für Migration (BFM, jetzt: Staatssekretariat für Migration SEM) ein Einreiseverbot zu beantragen und gewährte A._______ hierzu schriftlich am 10. Oktober 2014 das rechtliche Gehör. Dieser äusserte sich mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 30. Oktober 2014 dahingehend, dass ein Einreiseverbot unzumutbare Auswirkungen auf seine Ehe und das Wohl von mittlerweile zwei gemeinsamen Kleinkindern haben werde. Von einem Antrag sei daher abzusehen; im anderen Falle sei das Einreiseverbot auf maximal ein Jahr zu befristen. E. Mit Verfügung vom 3. November 2014 verhängte das BFM über A._______ ein fünfjähriges Einreiseverbot, das zu einer Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem (SIS II) führte. Zur Begründung verwies es auf die seiner Verurteilung vom 25. Oktober 2012 zugrunde liegenden Straftaten. Diese sprächen für sein schweres Verschulden, einhergehend mit einer ernsthaften Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Der Erlass einer Fernhaltemassnahme zur Vermeidung künftiger Delikte sei angezeigt und liege im öffentlichen Interesse. Den im Rahmen des rechtlichen Gehörs geltend gemachten familiären Gründen werde mit der zu prüfenden Möglichkeit vorübergehender Suspensionen Rechnung getragen. Abgesehen davon habe das Bundesgericht im Aufenthaltsverfahren festgehalten, dass der Kontakt mit der Familie durch gelegentliche Besuche und die heute zur Verfügung stehenden Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden könne. F. Mit Beschwerde vom 1. Dezember 2014 beantragt A._______ die Aufhebung des Einreiseverbots. Eventualiter sei das Einreiseverbot auf eine Dauer von maximal einem Jahr zu befristen und die Ausschreibung im SIS II zu löschen; subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. F.a In formeller Hinsicht macht er geltend, ihm sei zwar vordergründig das rechtliche Gehör gewährt worden, die von ihm vorgebrachten familiären Umstände seien in der Verfügung jedoch nicht berücksichtigt worden. Die Vorinstanz habe standardmässig die Möglichkeit von Suspensionen erwähnt, mit dem Hinweis auf die modernen Kommunikationsmittel jedoch ausser Acht gelassen, dass er auf diesem Weg den Kontakt zu seinen beiden Kindern, eins davon noch ein Baby, nicht aufrecht erhalten könne. F.b Materiell bringt er vor, in seinem Heimatland warte er in einem Hotel, "bis Klarheit über ein Einreiseverbot bzw. das ebenfalls anzustrebende neue Aufenthaltsverfahren bestehen wird". Sollte dennoch das Einreiseverbot bestehen bleiben, so sollte ihm zumindest ermöglicht werden, sich in Deutschland bei seinen Verwandten aufzuhalten, damit er von dort aus seine Familie in der Schweiz besuchen könne. Die Ausschreibung zu Einreiseverweigerung im SIS II sei daher zu löschen. Zugebenermassen habe er mit den am 25. Oktober 2012 abgeurteilten Straftaten, begangen 2008 und 2009, gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen, weshalb die Anordnung eines Einreiseverbots grundsätzlich zulässig sei. In seinem Fall sei eine solche Massnahme aber nicht angebracht und angemessen. Die teilbedingt ausgesprochene Strafe sowie die Gewährung der Halbgefangenschaft sprächen dafür, dass von ihm keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehe. Zudem habe das Obergericht des Kantons Aargau im besagten Urteil sein Verschulden als leicht bis mittelgradig in Bezug auf die schwere Körperverletzung und leicht in Bezug auf die Hehlerei (Kauf eines Mobiltelefons für Fr. 20.-) qualifiziert. Ausserdem sei er geständig gewesen, habe aufrichtige Reue gezeigt und die Zivilforderungen es Opfers ausgeglichen. Zu berücksichtigen sei auch, dass er seit über 20 Jahren in der Schweiz gelebt und sich hier wirtschaftlich und sozial integriert habe. Für seinen letzten Arbeitgeber sei seine Ausreise ein massiver Verlust, weshalb er ihm auch zugesichert habe, die bisherige Stelle - allerdings längstens für ein Jahr - freizuhalten. Das Einreiseverbot sei daher auf maximal ein Jahr zu begrenzen. Mit der Beibehaltung der Arbeitsstelle könne er schliesslich auch die wirtschaftliche Existenz seiner Familie sichern, was dann, wenn er in Kosovo arbeiten würde, nicht mehr möglich wäre. Leidtragende wären seine Ehefrau und die beiden Kinder, die zudem ohne ihren Vater aufwachsen müssten. Daher könne das Kindeswohl, auch im Hinblick auf Art. 8 EMRK, nur gewahrt werden, wenn auf das Einreiseverbot verzichtet bzw. dieses nur kurz dauern würde. G. In ihrer Vernehmlassung vom 20. Januar 2015 beantragt die Vorinstanz unter Hinweis auf den Inhalt der angefochtenen Verfügung die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer habe sich im Rahmen des rechtliche Gehörs auf rund sieben Seiten zum beabsichtigten Erlass eines Einreiseverbots geäussert. Hierzu habe sie, die Vorinstanz, in ihrer summarischen Begründung der Verfügung Stellung genommen, nicht ohne sich inhaltlich mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten familiären Gründen auseinandergesetzt zu haben. Dessen persönlichen und familiären Interessen habe sie dadurch Rechnung getragen, dass sie das Einreiseverbot auf fünf Jahre beschränkt habe. Diese Dauer rechtfertige sich angesichts der gegen die körperliche Integrität gerichteten Straftat und des insoweit erheblichen Verschuldens des Beschwerdeführers. H. In seiner Replik vom 23. Februar 2015 erwidert der Beschwerdeführer, nach wie vor gehe die Vorinstanz nicht auf seine Argumente ein, sowohl was die Verletzung des rechtlichen Gehörs angehe als auch seine familiäre Situation, die allenfalls ein Einreiseverbot von einem Jahr rechtfertige. Gemäss Art. 67 Abs. 3 AuG werde ein Einreiseverbot prinzipiell für die Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Die von der Vorinstanz behauptete Beschränkung seines Einreiseverbots auf fünf Jahre wäre somit nur im Falle einer zulässigen längeren Dauer möglich, d.h. nur dann, wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausginge. Dies werde von der Vorinstanz aber nicht geltend gemacht. I. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Vom BFM erlassene Einreiseverbote sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge­reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). Über sie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m. H.).

3. Der Beschwerdeführer beanstandet die angefochtene Verfügung zunächst in formeller Hinsicht, indem er der Vorinstanz vorwirft, sich ungenügend mit seinen - einem Einreiseverbot entgegenstehenden - Argumenten auseinandergesetzt und hierdurch sein rechtliches Gehör verletzt zu haben. Hierzu ist feststellen, dass sich der Beschwerdeführer gegenüber der kantonalen Migrationsbehörde des Kantons Aargau mit Schreiben vom 30. Oktober 2014 ausführlich zum beabsichtigten Antrag auf Erlass eines Einreiseverbots geäussert hat. Geschildert hat er dabei insbesondere die mit der Trennung von seiner Familie einhergehen Einschränkungen mitsamt den daraus vermeintlich resultierenden Folgen, beispielsweise den Verlust seines Arbeitsplatzes, die notwendig werdende Erwerbstätigkeit seiner Ehefrau und die dadurch eingeschränkte mütterliche Kinderbetreuung. Dieser Argumentation zufolge ist der Beschwerdeführer überzeugt, unmittelbar nach Aufhebung bzw. nach Ablauf eines kurzzeitigen Einreiseverbots wieder in der Schweiz leben zu können. Nach rechtskräftigem Abschluss seines Aufenthaltsverfahrens hätte ihm allerdings klar sein müssen, dass er sein hiesiges Aufenthaltsrecht verloren hat und ihn die ausgesprochene Fernhaltemassnahme lediglich an zeitlich begrenzten und im übrigen visumpflichtigen Besuchen in der Schweiz hindert (vgl. unten E. 7.2.1). Von daher gab es für die Vorinstanz keine Veranlassung, sich mit den für das Einreiseverbot nicht relevanten Argumenten des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen. Schon rein rechtlich konnte sie seine - bei bestehendem Einreiseverbot - vorhandenen familiären Interessen nur dahingehend berücksichtigen, dass sie ihn auf die Möglichkeit von Suspensionsgesuchen hinwies. Der Inhalt der angefochtenen Verfügung spricht somit nicht dafür, dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt wurde. 4. 4.1 Das SEM kann Einreiseverbote gegen ausländische Personen erlassen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter; sie umfasst u.a. die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner. Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt insbesondere vor, wenn gesetzliche Vorschriften missachtet werden (Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]); darunter fallen u.a. auch Widerhandlungen gegen das Ausländerrecht. Eine Gefährdung liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führt (Art. 80 Abs. 2 VZAE). Von daher ist die Anordnung eines Einreiseverbots vom Risiko einer künftigen Gefährdung - anknüpfend an das frühere Verhalten der betroffenen Person - abhängig (Urteil des BVGer C 2406/2014 vom 19. Februar 2015 E. 4.2 m.H.), weshalb ein solches Risiko bereits von Gesetzes wegen vermutet wird (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [im Folgenden: Botschaft], BBl 2002 3760). 4.2 Wird gegen eine Person, die nicht das Bürgerrecht eines EU-Mit­gliedstaates besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im Schengener Informationssystem (SIS II) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 u. Art. 24 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS-II-VO, ABl. L 381/4 vom 28.12.2006]). Damit wird dem Betroffenen grundsätzlich die Einreise in das Hoheitsgebiet aller Schengen-Staaten verboten (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. d sowie Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenze durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105/1 vom 13.4.2006]). Die Mitgliedstaaten können dem Betroffenen aus wichtigen Gründen oder aufgrund internationaler Verpflichtungen die Einreise gestatten bzw. ihm ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit ausstellen (vgl. Art. 13 Abs. 1 der Verord­nung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex], ABl. L 243/1 vom 15.9.2009 i.V.m Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK; Art. 25 Abs. 1 Bst. a Ziff. ii Visakodex).

5. Die Vorinstanz hat das gegen A._______ verhängte Einreiseverbot mit seiner Verurteilung vom 25. Oktober 2012 begründet. Zweifellos stellen die mit diesem Urteil sanktionierten Straftaten - schwere Körperverletzung und Hehlerei - Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, was vom Beschwerdeführer auch gar nicht bestritten wird. Seine Überzeugung, dass von ihm künftig keine entsprechende Gefahr mehr ausgehen werde, ist aufgrund der gegenteiligen gesetzlichen Vermutung (vgl. E. 4.1) nicht massgeblich. Von daher stellen auch die ihm für den Strafvollzug gewährten Vergünstigungen die Anordnung des Einreiseverbots nicht in Frage.

6. Die Regeldauer eines Einreiseverbot von höchstens fünf Jahren kann gemäss Art. 67 Abs. 3 AuG überschritten werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Ein solche Gefahr kann sich ergeben aus der Hochwertigkeit der deliktisch bedrohten Rechtsgüter (insb. Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität und Gesundheit), aus der Zugehörigkeit der Tat zur Schwerkriminalität mit grenzüberschreitendem Charakter (z.B. Terrorismus, Menschenhandel, Drogenhandel oder organisierte Kriminalität), aus der mehrfachen Begehung - unter Berücksichtigung einer allfälligen Zunahme der Schwere der Delikte - oder auch aus der Tatsache, dass keine günstige Prognose gestellt werden kann. Die zu befürchtenden Delikte müssen einzeln oder in ihrer Summe das Potenzial haben, um eine aktuelle und schwerwiegende Gefahr zu begründen (vgl. BVGE 2014/20 E. 5.2 und BGE 139 II 121 E. 6.3 je m.H.). 6.1 Demzufolge stellt sich die Frage, ob vom Beschwerdeführer angesichts der von ihm begangenen schweren Körperverletzung (Art. 122 StGB) eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Seiner Verurteilung liegt ein Sachverhalt zugrunde, den das Bundesgerichts im Urteil vom 4. Juni 2012 wie folgt zusammengefasst hat: Am 29. März 2008 kam es zwischen B._______ und A._______ nach einem Disco-Besuch zu einer Auseinandersetzung. C._______, der das Lokal etwas später verlassen hatte, kam zum Streit hinzu. Er versuchte, A._______ von seinem Freund B._______ fernzuhalten, indem er seinen linken Arm gegen die rechte Schulter seines Widersachers ausstreckte. C._______ fiel nach hinten, als ihn A._______ mit einem Taschenmesser am Brustkorb verletzte. Obwohl er sofort Mühe hatte zu atmen, wollte er wieder aufstehen. Da verpasste ihm A._______ einem Schlag gegen den Kopf, worauf C._______ definitiv zu Boden ging. Die Stichverletzung unterhalb der linken Achsel führte zu einem grossen Bluterguss zwischen den Rippenfellblättern und zu Atemnot. Ohne die erfolgte ärztliche Behandlung (Drainageeinlage) wären tödliche Folgen aufgrund von Sauerstoffmangel und hohem Blutverlust nicht auszuschliessen gewesen. Dem Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 25. Oktober 2012 ist der genauere Geschehensablauf zu entnehmen. Er beruht auf der Anklageschrift und blieb, soweit er nicht den Tötungsvorsatz betraf, vom Beschwerdeführer unbestritten. Der insoweit relevante Sachverhalt (Urteil S. 2 f.) macht deutlich, dass der Beschwerdeführer bewusst und mit geöffnetem Taschenmesser Streit mit B._______ suchte. Gegenüber dem an diesem Streit nicht beteiligten C._______ äusserte er, "er mache ihn fertig", und stiess ihm unvermittelt und unkontrolliert das Taschenmesser in den Bereich des linken Brustkorbs. Auch danach war er - so wörtlich im Urteilssachverhalt - "derart in Rage, dass er auf und ab sprang und immerfort schrie: Dich mach ich fertig, ich han 7 Johr Kickboxe gmacht." 6.2 Die Tat des Beschwerdeführers, gerichtet gegen Leib und Leben und damit gegen ein besonders hochwertiges Rechtsgut, einhergehend mit grundloser Provokation und Aggressivität, lässt auf erhebliches Verschulden und ausgeprägte Gewaltbereitschaft schliessen. Letztere wird auch dadurch deutlich, dass der Beschwerdeführer bereits vor dieser Tat in einem anderen Lokal grundlos Streit angefangen hatte und nur von seinem Begleiter davon abgehalten werden konnte, sich zu prügeln (o.g. Urteil S. 3 unten). Sein offenbar selbst nur schwer kontrollierbares Verhalten und die lebensbedrohliche Verletzung seines Opfers sprechen damit für eine erhebliche Gefährlichkeit. 6.3 Im Urteil vom 25. Oktober 2012 hat das Obergericht des Kantons Aargau - unter Bezugnahme auf die Ausführungen der vorangegangenen Urteile - sowohl die objektiven als auch die subjektiven Merkmale der Tat gewürdigt und ihnen mit einer dreijährigen Freiheitsstrafe Rechnung getragen. Von daher ist im vorliegenden Verfahren nicht mehr entscheidend, dass der Beschwerdeführer im Strafverfahren geständig war und Reue gezeigt hat. Der Strafrahmen von Art. 122 StGB reicht bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe; das Strafmass von drei Jahren berücksichtigt die zu seinen Gunsten sprechenden persönlichen Umstände, bringt die Schwere der Tat und das erhebliche Verschulden des Beschwerdeführers aber immer noch deutlich zum Ausdruck. Hierauf ist auch im ausländerrechtlichen Kontext abzustellen. Die Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs und der Vollzug des unbedingten Teils der Freiheitsstrafe in Halbgefangenschaft reduzieren das öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung nicht entscheidend. Strafrecht und Ausländerrecht verfolgen nämlich unterschiedliche Ziele und sind unabhängig voneinander anzuwenden. Neben der Sicherheitsfunktion hat der Strafvollzug eine resozialisierende Zielsetzung, während für die Fremdenpolizeibehörden das Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung mitsamt generalpräventiven Aspekten im Vordergrund steht. Dies führt dazu, dass der fremdenpolizeiliche Massstab strenger ist, wenn es um die Legalprognose geht (vgl. BGE 137 II 233 E. 5.2.2). 6.4 Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer eine aktuelle und schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Dies erlaubt die Anordnung einer Fernhaltemassnahme, welche die Regelhöchstdauer von 5 Jahren überschreitet (Art. 67 Abs. 3 AuG).

7. Zu prüfen bleibt, ob die Fernhaltemassnahme in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler Häfelin et al., Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich und St. Gallen 2010, S. 138 f.). 7.1 Die vom Beschwerdeführer ausgehende schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung spricht für ein grosses öffentliches Interesse an seiner Fernhaltung. Das infolgedessen anzuordnende Einreiseverbot hat vor allem spezialpräventiven Charakter: Während seiner Gültigkeit soll es dem Beschwerdeführer die Möglichkeit nehmen, sein strafbares Verhalten in der Schweiz und im Schengen-Raum fortzusetzen; danach, bei künftigen Wiedereinreisen, soll es ihn von weiteren Verstössen gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit abhalten (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.2 m.H.). Ebenfalls zu berücksichtigen sind generalpräventive Aspekte, welche die ausländerrechtliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmepraxis schützen sollen und damit zu einer insgesamt funktionierenden Rechtsordnung beitragen (vgl. Urteil des BGer 2C_516/2014 vom 24. März 2015 E. 3.2 m.H.). 7.2 Dem öffentlichen Interesse sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen. Dieser macht im Wesentlichen geltend, die wirtschaftliche Existenz seiner Familie sei gefährdet, wenn er als deren Versorger nicht mehr in der Schweiz leben dürfe. Ausserdem müssten dann sein beiden Kinder ohne Vater aufwachsen (vgl. Sachverhalt F.b). 7.2.1 Diese Einwände zielen am Verfahrensgegenstand vorbei. Der Beschwerdeführer kann bereits aufgrund des rechtskräftigen Widerrufs seiner Niederlassungsbewilligung nicht mehr bei seiner Familie in der Schweiz wohnen. Das über ihn verhängte Einreiseverbot hat, darüber hinaus, zur Folge, dass er seine hier lebenden Angehörigen auch nicht besuchen kann. Die Verhältnismässigkeit der Massnahme an sich wird dadurch nicht in Frage gestellt, wäre doch ansonsten das Instrument des Einreiseverbots gegenüber allen Personen mit Familienangehörigen in der Schweiz per se unzulässig (vgl. Urteil des BGer 2C_270/2015 vom 6. August 2015 E. 8.2). 7.2.2 Gegen das Einreiseverbot bzw. seine Dauer sprächen allenfalls Erschwernisse, die über die Verweigerung des Aufenthaltsrechts hinausgehen und den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK berühren. Das Bundesgericht hat dies im Aufenthaltsverfahren des Beschwerdeführers bejaht angesichts des Umstands, dass es für die einbürgerte Ehefrau nicht von vornherein ohne weiteres zumutbar erscheine, mit ihm zusammen auszureisen. Es hat aus diesem Grunde eine Interessenabwägung gemäss Art. 8 Abs. 2 EMRK vorgenommen, die zuungunsten der Ehegatten ausfiel. Entscheidend hierfür war der Aspekt, dass die Ehegatten im Zeitpunkt der Heirat aufgrund des bereits gegen den Ehemann laufenden Strafverfahrens wissen mussten, dass sie ihre Ehe unter Umständen nicht in der Schweiz würden leben können. Das Bundesgericht folgerte hieraus, dass - sollte die Ehefrau mit den beiden Kindern in der Schweiz bleiben - der Kontakt ohne grössere Schwierigkeiten mit gelegentlichen Besuchen und den heute zur Verfügung stehenden Kommunikationsmitteln aufrecht erhalten werden könne (vgl. Urteil des BVGer 2C_147/2014 E. 5.3). 7.2.3 Aufgrund des erst nach Beendigung des Aufenthaltsverfahrens erlassenen Einreiseverbots hat der Beschwerdeführer die vom Bundesgericht noch erwähnten Besuchsmöglichkeiten nicht mehr. Vielmehr muss er, wenn er in die Schweiz kommen will, bei der Vorinstanz um Suspensionen des Einreiseverbots ersuchen (vgl. Art. 67 Abs. 5 AuG). Diese sind grundsätzlich zeitlich knapp bemessen, da sie ansonsten dem Sinn des Einreiseverbots zuwiderlaufen würden. Als befristete Aussetzung des Einreiseverbots können sie jedoch schon aus logischen Gründen die Verhältnismässigkeit der ansonsten zulässigen Massnahme (vgl. E. 7.2.1) nicht in Frage stellen. Dass der Beschwerdeführer den Kontakt zu seinen Familiennagehörigen nur in einem engen vorgegebenen zeitlichen Rahmen wird pflegen können, hat er selbst zu verantworten. Dessen ungeachtet bleibt seiner Ehefrau die Möglichkeit, ihn zusammen mit den beiden Kindern in seinem Heimatland zu besuchen. Zudem kann, worauf auch das Bundesgericht und die Vorinstanz hingewiesen haben, der Kontakt durch die heute zur Verfügung stehenden Kommunikationsmittel aufrecht erhalten werden. Dass diese nicht kleinkindgeeignet sind, versteht sich von selbst und ist nicht entscheidungsrelevant. 7.2.4 Dass der Beschwerdeführer keine eigentliche strafrechtliche Karriere hinter sich hat, dass er bereits im Alter von vier Jahren in die Schweiz kam und sich hier beruflich integrieren konnte, spricht zu seinen Gunsten. Von daher hat die Vorinstanz das Einreiseverbot, das ansonsten deutlich höher hätte ausfallen können (vgl. E. 6.4), zu recht auf die Dauer von fünf Jahren beschränkt. Den familiären Interessen des Beschwerdeführers hat sie damit in grösstmöglicher Weise - auch im Hinblick auf ein späteres Gesuch um Familiennachzug - Rechnung getragen (vgl. BVGE 2013/4 E. 7.4.6).

8. Der vom Beschwerdeführer beanstandete Ausschluss seiner Bewegungsmöglichkeiten im Schengen-Raum ist auf seine Ausschreibung im SIS II zurückzuführen. Eine solche Ausschreibung erfolgt insbesondere angesichts von abgeurteilten oder zu befürchtenden Straftaten gewisser Schwere (Art. 24 Ziff. 2 Bst. a oder Bst. b SIS-II-Verordnung), eine Voraussetzung, die im Falle des Beschwerdeführers erfüllt ist. Die Ausschreibung im SIS II ist somit rechtens.

9. Die Abwägung der vorliegenden öffentlichen und privaten Interessen führt somit zum Ergebnis, dass das auf fünf Jahre befristete Einreiseverbot, einhergehend mit einer Ausschreibung im SIS II, eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt.

10. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

11. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv nächste Seite Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben)

- die Vorinstanz

- das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Barbara Giemsa-Haake Versand: