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C-1286/2014

C-1286/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2015-11-10 · Deutsch CH

Einreiseverbot

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer (geb. 1987, Mazedonien) gelangte am 1. Juni 1994 mit seiner Mutter und seinen zwei Geschwistern im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz und erhielt im Oktober 2004 die Niederlassungsbewilligung. B. In strafrechtlicher Hinsicht trat der Beschwerdeführer wie folgt in Erscheinung:

- Strafverfügung der Jugendanwaltschaft des Kantons Thurgau vom 26. Mai 2003 wegen einfacher Körperverletzung, begangen am 19. August 2002 (absichtliches Umstossen des Opfers, wobei dieses Verletzungen am Rücken erlitt); Verurteilung zu einer Arbeitsleistung von einem halben Tag sowie Verpflichtung zur Zahlung einer Entschädigung von Fr. 100.-.

- Strafverfügung der Jugendanwaltschaft des Kantons Thurgau vom 8. November 2005 wegen einfacher Körperverletzung (anlässlich einer Auseinandersetzung am 26. Juni 2005 versetzte der Beschwerdeführer seinem Opfer mehrere Schläge ins Gesicht und einen Schlag auf die Brust. Gemäss ärztlichem Zeugnis erlitt das Opfer Schürfwunden, Prellungen am Unterkiefer und eine Ohrläppchenläsion); Bestrafung mit einer Busse von Fr. 100.- sowie Verpflichtung zur Zahlung einer Genugtuung von Fr. 100.-.

- Strafverfügung des Bezirksamts Diessenhofen vom 5. Juli 2007 wegen mehrfacher Widerhandlung gegen Strassenverkehrsvorschriften, begangen am 8. und 9. Juli sowie 23. Dezember 2006 (u.a. Verursachen eines Verkehrsunfalles, wodurch der Beschwerdeführer seine Mitfahrerin und allfällige andere Verkehrsteilnehmer einer ernstlichen Gefahr aussetzte): bedingte Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu je Fr. 50.- und Busse von Fr. 700.-.

- Strafverfügung des Bezirksamts Diessenhofen vom 16. Januar 2008 wegen Widerhandlung gegen Strassenverkehrsvorschriften, begangen am 22. Dezember 2007: Busse von Fr. 210.-.

- Strafverfügung des Bezirksamts Frauenfeld vom 6. März 2008 wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln, begangen am 1. Dezember 2007 (Verursachen eines Verkehrsunfalls durch mangelnde Aufmerksamkeit und Linksabbiegen trotz Gegenverkehrs): Busse von Fr. 500.-.

- Strafbefehl des Untersuchungsrichteramts Kanton Schaffhausen vom 28. August 2009 wegen einfacher Körperverletzung (während einer Auseinandersetzung am 28. März 2009 schlug der Beschwerdeführer seinem Opfer mit der Faust ins Gesicht): bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 60.-.

- Strafbefehl des Verkehrsamts des Kantons Schaffhausen vom 25. März 2010 wegen mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln und falscher Anschuldigung, begangen am 9. August 2009: bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 100.- und Busse von Fr. 600.- (als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 28. August 2009).

- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau vom 21. Januar 2011 wegen einfacher Körperverletzung, begangen am 10. Januar 2010 (während einer Auseinandersetzung schlug der Beschwerdeführer seinem Opfer mit der Faust ins Gesicht und trat ihm anschliessend mit dem Fuss an den Kopf, als es am Boden lag), und wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln, begangen am 11. Juni 2010: Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 50.-, davon 45 Tagessätze zur Zahlung aufgeschoben.

- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen vom 2. März 2012 wegen Tätlichkeiten, begangen am 25. September 2011 (während einer Auseinandersetzung versetzte der Beschwerdeführer seinem Opfer mehrere Schläge gegen verschiedene Körperstellen): Busse von Fr. 500.-. C. Am 16. Januar 2006 wurde der Beschwerdeführer erstmals vom Migra­tionsamt des Kantons Thurgau unter Androhung einer Entfernungsmassnahme verwarnt. Mit Schreiben vom 27. Juli 2007 ermahnte ihn das Mi­grationsamt formlos und wies wiederum auf mögliche ausländerrechtliche Massnahmen bei weiterer Straffälligkeit hin. Am 15. Oktober 2009 erfolgte eine weitere formelle ausländerrechtliche Verwarnung. Mit Verfügung vom 23. April 2012 widerrief das Migrationsamt des Kantons Thurgau die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und wies ihn aus der Schweiz weg. Dagegen beschwerte er sich ohne Erfolg beim Departement für Justiz und Sicherheit und sodann beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau. Die gegen das Urteil des kantonalen Verwaltungsgerichts erhobene Beschwerde vom 14. Februar 2013 wies das Bundesgericht in letzter Instanz ab (vgl. Urteil 2C_160/2013 vom 15. November 2013). D. In der Folge setzte die kantonale Migrationsbehörde die Frist zur Ausreise des Beschwerdeführers auf den 31. März 2014 an und teilte ihm am 13. Dezember 2013 unter gleichzeitiger Gewährung des rechtlichen Gehörs mit, dass das Dossier dem Bundesamt für Migration (BFM, heute SEM) zur Prüfung eines Einreiseverbots übergeben werde. Mit Eingabe vom 20. Januar 2014 machte der Beschwerdeführer vom der ihm gewährten Möglichkeit zur Stellungnahme Gebrauch und führte im Wesentlichen aus, dass die Verhängung einer Fernhaltemassnahme die persönlichen Kontakte zu seiner Verlobten und seinen Familienangehörigen in der Schweiz blockiere und unverhältnismässig sei. E. Mit Verfügung vom 3. Februar 2014 verhängte das BFM gegenüber dem Beschwerdeführer ein Einreiseverbot, gültig vom 1. April 2014 bis 31. März 2017, und ordnete die Ausschreibung der Massnahme im Schengener Informationssystem (SIS II) an. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Zur Begründung des Einreiseverbots nahm die Vorinstanz insbesondere Bezug auf die zahlreichen Vorstrafen des Beschwerdeführers, die zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung geführt hätten. Angesichts dieser Verstösse und der damit einhergehenden Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sei der Erlass einer Fernhaltemassnahme im Sinne von Art. 67 AuG angezeigt gewesen, wobei die vorgebrachten privaten Interessen es nicht zuliessen, auf das Einreiseverbot zu verzichten. F. Mit Rechtsmitteleingabe vom 12. März 2014 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragt die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zum Erlass einer neuen, ausreichend begründeten Verfügung. Eventualiter sei ein bis 31. März 2015 befristetes Einreiseverbot zu erlassen. Zur Begründung rügt er im Wesentlichen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. der Begründungspflicht, weil die Vorinstanz nicht auf die konkreten Vorbingen in seiner Stellungnahme vom 20. Januar 2014 eingegangen sei. Ferner machte er auch geltend, das Einreiseverbot sei angesichts seines Aufenthaltes in der Schweiz von über 20 Jahren und seinen hier gelebten Beziehungen (Eltern, Geschwister, Verlobte) unangemessen, wobei er sich auf Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK beruft. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Anweisung an die kantonale Migrationsbehörde, ihn bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens betreffend Einreiseverbot nicht aus der Schweiz wegzuweisen bzw. die Frist zum Verlassen der Schweiz zu verschieben. Ferner beantragte er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung; eventualiter seien die Parteien zu einem zweiten Schriftenwechsel einzuladen. G. Mit Zwischenverfügung vom 25. März 2014 wies das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab. Auf den Antrag um Anweisung der kantonalen Migrationsbehörde, den Beschwerdeführer nicht aus der Schweiz wegzuweisen bzw. die Frist zum Verlassen der Schweiz zu verschieben trat es - da nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung bzw. mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts - nicht ein. H. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 5. Mai 2014 auf Abweisung der Beschwerde. I. Mit Verfügung vom 8. Mai 2014 schloss die Instruktionsrichterin den Schriftenwechsel. J. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einreiseverbote sind mit Beschwerde beim BVGer anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

E. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.)

E. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 ff. VwVG). Die Vorinstanz habe das Einreiseverbot erlassen, ohne auf die konkreten Vorbringen in der Stellungnahme vom 20. Januar 2014 einzugehen, und sei damit ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen.

E. 3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst eine Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Garantien (vgl. etwa Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, 2000, S 202 ff., Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, 846 ff.). Eine davon ist die Begründungspflicht (Art. 35 VwVG), welche der rationalen und transparenten Entscheidfindung der Behörden dient und die Betroffenen in die Lage versetzen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Die Behörde hat daher kurz die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt. Je weiter der Entscheidungsspielraum, je komplexer die Sach- und Rechtslage und je schwerwiegender der Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Person, desto höhere Anforderungen sind an die Begründung zu stellen (vgl. zum Ganzen BGE 137 II 266 E. 3.2; 136 I 229 E. 5.2; BVGE 2012/24 E. 3.2; 2009/35 E. 6.4.1; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, N 629 ff.; Lorenz Kneubühler, Die Begründungspflicht, 1998, S. 26 ff. u. S. 178 ff.).

E. 3.3 Die Begründung der angefochtenen Verfügung ist zwar knapp und summarisch gehalten; es geht daraus aber ohne weiteres hervor, aus welchem Grund die Vorinstanz ein dreijähriges Einreiseverbot erlassen hat, verweist sie doch explizit auf die vom Beschwerdeführer begangenen Delikte und insbesondere auf den durch das Urteil des Bundesgerichts vom 15. November 2013 in Rechtskraft erwachsenen Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung. Der in jenem Verfahren beurteilte Sachverhalt bildet ja auch die Grundlage für das Verfahren zum Erlass einer Fernhaltemassnahme, womit ihm dieser hinlänglich bekannt gewesen sein dürfte. Zu berücksichtigen ist ferner, dass das Einreiseverbot zu den quantitativ häufigsten Anordnungen der schweizerischen Verwaltungspraxis zählt und die Vorinstanz gestützt auf den Effizienzgrundsatz speditiv zu entscheiden hat. Die Begründungsdichte der erstinstanzlichen Entscheide kann und muss daher nicht derjenigen höherer Instanzen entsprechen (vgl. Urteil des BVGer C-4898/2012 vom 1. Mai 2014 E. 3.3 m.H.). Ausserdem trifft es nicht zu, dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung nicht auf seine Stellungnahme vom 20. Januar 2014 eingegangen ist, wies sie doch den Beschwerdeführer ausdrücklich auf die Möglichkeit hin, das Einreiseverbot zur Wahrnehmung seiner privaten Interessen (Besuch von Familienangehörigen) gegebenenfalls befristet zu suspendieren. Darüber hinaus war die Vorinstanz ohnehin nicht verpflichtet, auf jedes Vorbringen in der besagten Stellungnahme einzeln einzugehen, insbesondere wenn es sich dabei um private Interessen handelt (z.B. berufliche Tätigkeiten oder Freizeitaktivitäten in Vereinen), die er auch ohne Einreiseverbot mangels Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz nicht mehr ausüben kann (vgl. Urteil des BVGer C-7017/2014 vom 25. September 2015 E. 3). Die erhobene Rüge der Gehörsverletzung erweist sich demnach als unbegründet. Da der Beschwerdeführer in der Lage war, die Verfügung sachgerecht anzufechten, und die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung keine zusätzlichen Argumente vorbrachte, wurde zu Recht auch auf einen weiteren Schriftenwechsel verzichtet (vgl. Bst. I des Sachverhalts), zumal der Beschwerdeführer selbst seinen diesbezüglichen Verfahrensantrag mit der Möglichkeit, zu den Einwendungen der Vorinstanz angemessen Stellung nehmen zu können, begründete (vgl. S. 13 seiner Rechtsmittel­eingabe).

E. 4.1 Gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG kann das SEM gegen ausländische Personen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden, ein Einreiseverbot verfügen. Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt, kann aber für eine längere Dauer angeordnet werden, wenn von der ausländischen Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (Art. 67 Abs. 3 AuG). Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann von der Verhängung eines Einreiseverbots abgesehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufgehoben werden (Art. 67 Abs. 5 AuG).

E. 4.2 Wird gegen einen Drittstaatsangehörigen ein Einreiseverbot verhängt, so wird dies nach Massgabe der Bedeutung des Falles im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und 24 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 vom 20. Dezember über die Errichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS-II], Abl. L 381/4 vom 28.12.2006 [nachfolgend: SIS-II-VO]; Art. 21 der N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013 [SR 362.0]). Damit wird dem Betroffenen grundsätzlich die Einreise in das Hoheitsgebiet aller Schengen-Mitgliedstaaten verboten (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. d sowie Art. 13 Abs. 1 Schengener Grenzkodex [SGK, Abl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1 - 32]). Die Mitgliedstaaten können der betroffenen Person aus wichtigen Gründen oder aufgrund internationaler Verpflichtungen die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet gestatten bzw. ihr ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit ausstellen (vgl. Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK; Art 25 Abs. 1 Bst a [ii] Visakodex, Abl. L 243 vom 15. September 2009).

E. 4.3 Das in Art. 67 AuG geregelte Einreiseverbot bildet eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nf.: Botschaft], BBl 2002 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter; sie umfasst u.a. die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3809). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt u.a. dann vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (vgl. Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Von daher ist die Anordnung eines Einreiseverbots vom Risiko einer künftigen Gefährdung - anknüpfend an das frühere Verhalten der betroffenen Person - abhängig (Urteil des BVGer C-2406/2014 vom 19. Februar 2015 E. 4.2 m.H.), weshalb ein solches Risiko bereits von Gesetzes wegen vermutet wird (vgl. Botschaft a.a.O. S. 3760).

E. 5 Die Vorinstanz hat das gegen den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot mit den zahlreich von ihm begangenen Delikten begründet (vgl. Bst. B des Sachverhalts vorstehend). Zweifellos stellen die sanktionierten Straftaten Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG dar, für die ohne weiteres ein Einreiseverbot für eine Dauer von bis zu fünf Jahren verhängt werden kann (vgl. Art. 67 Abs. 3 erster Satz AuG). Dies gilt insbesondere für die von ihm mehrfach begangenen Körperverletzungen bzw. Tätlichkeiten, womit er die körperliche Integrität seiner Opfer verletzt bzw. gefährdet hat. Dabei erscheint es als blosser Zufall, dass die handgreiflichen Auseinandersetzungen (Faustschläge ins Gesicht, Fusstritt gegen den Kopf) nicht schlimmere Folgen hatten. Die in der Rechtsmitteleingabe dargelegte Überzeugung, von ihm gehe künftig keine diesbezügliche Gefahr (mehr) in der Schweiz aus, ist schon aufgrund der gegenteiligen gesetzlichen Vermutung (vgl. E. 4.3) nicht massgeblich. Zudem liess sich der Beschwerdeführer weder von den verhängten Strafen noch von den fremdenpolizeilichen Verwarnungen beeindrucken und zu einer Änderung seines Verhaltens veranlassen, was für eine hohe Rückfallgefahr spricht, abgesehen davon, dass dieses Verhalten von einer inakzeptablen Geringschätzung der schweizerischen Rechtsordnung sowie einer gewissen Unbelehrbarkeit zeugt.

E. 6.1 Zu prüfen bleibt, ob die Fernhaltemassnahme in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler Häfelin et al., Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich und St. Gallen 2010, S. 138 f.).

E. 6.2 Die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung - insbesondere die hohe Rückfallgefahr (vgl. E. 5) - spricht für ein grosses öffentliches Interesse an seiner Fernhaltung. Das infolgedessen anzuordnende Einreiseverbot hat vor allem spezialpräventiven Charakter: Während seiner Gültigkeit soll es dem Beschwerdeführer die Möglichkeit nehmen, sein strafbares Verhalten in der Schweiz und im Schengen-Raum fortzusetzen; danach, bei künftigen Wiedereinreisen, soll es ihn von weiteren Verstössen gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit abhalten (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.2 m.H.). Ebenfalls zu berücksichtigen sind generalpräventive Aspekte, welche die ausländerrechtliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis schützen sollen und damit zu einer insgesamt funktionierenden Rechtsordnung beitragen (vgl. Urteil des BGer 2C_516/2014 vom 24. März 2015 E. 3.2 m.H.).

E. 6.3 Den öffentlichen Interessen an seiner Fernhaltung stellt der Beschwerdeführer - soweit für das vorliegende Verfahren relevant (vgl. E. 3.3 vorstehend) - sein privates Interesse an möglichst ungehinderten persönlichen Kontakten zu seinen in der Schweiz lebenden Eltern und seiner Verlobten entgegen, wobei er insbesondere auf den langjährigen Aufenthalt in der Schweiz (mehr als 20 Jahre) und sein inniges Verhältnis zu seinen Eltern verweist (wohnte bis zu seiner Ausreise bei ihnen).

E. 6.4 Die Beschränkung des Familienlebens ist vorliegend in erster Linie auf den Verlust des Aufenthaltsrechts in der Schweiz zurückzuführen. Die Pflege des regelmässigen und kontinuierlichen Kontakts zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Eltern bzw. seiner Verlobten scheitert demnach bereits an der fehlenden Aufenthaltsberechtigung. Schon im Verfahren betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung wurde festgehalten, dass er sich als Volljähriger aufgrund seiner Beziehungen zu seinen Eltern nicht auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK (und somit auch nicht auf Art. 13 Abs. 1 BV) berufen kann. Dasselbe gilt auch in Bezug auf seine Verlobte, musste diese doch von vornherein damit rechnen, ihre Beziehung zum Beschwerdeführer zukünftig nicht in der Schweiz leben zu können, da der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung zum Zeitpunkt der Verlobung bereits verfügt worden war. Im Übrigen wurde in jenem Verfahren die Frage bezüglich der Konsequenzen für den Beschwerdeführer bei der Rückkehr in sein Heimatland (unter Berücksichtigung seiner Aufenthaltsdauer und seiner Bindungen zur Schweiz) eingehend behandelt (vgl. Urteil des BGer 2C_160/2013 vom 15. November 2013 E. 2.2.2 f.). Schliesslich hält auch die durch die Fernhaltemassnahme zusätzlich bewirkte Erschwernis des Privat- und Familienlebens vor Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV stand, zumal mit dem Einreiseverbot Einreisen in die Schweiz nicht von vornherein und absolut verunmöglicht werden. Vielmehr besteht die Möglichkeit, aus wichtigen Gründen die zeitweilige Suspension der angeordneten Fernhaltemassahme zu beantragen (Art. 67 Abs. 5 AuG). Wenn auch solche Bewilligungen aus naheliegenden Gründen nur einzelfallweise für kurze und klar begrenzte Zeit erteilt werden, so kann den Interessen des Beschwerdeführers damit doch in genügender Weise Rechnung getragen werde. Abgesehen davon können seine Eltern, die im grenznahen Ausland wohnenden Geschwister und seine Verlobte ihn in Mazedonien besuchen oder die persönlichen Kontakte durch moderne Kommunikationsmittel (Telefon, E-Mail, Skype usw.) pflegen. Soweit nach dem Gesagten im Einreiseverbot überhaupt ein relevanter Eingriff in das Familien- und Privatleben erblickt werden kann, ist er durch das öffentliche Fernhalteinteresse gedeckt.

E. 7 Die Abwägung der vorliegenden öffentlichen und privaten Interessen führt somit zum Ergebnis, dass das auf drei Jahre befristete Einreiseverbot - einhergehend mit einer Ausschreibung im SIS II, welche vom Beschwerdeführer auch nicht ausdrücklich beanstandet wird - eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt. Gerade mit der Beschränkung der Dauer des Einreisverbots auf drei Jahre hat die Vorinstanz den privaten Interessen des Beschwerdeführers (langjährige Aufenthaltsdauer, hier lebende nahe Angehörige) in angemessener Weise Rechnung getragen. Ohne diese Interessen wäre durchaus ein fünfjähriges Einreiseverbot angebracht gewesen.

E. 8 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 9 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv Seite 12

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Verfahrens im Betrage von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 1. April 2014 bezahlten Kostenvorschuss gedeckt.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück) - das Migrationsamt des Kantons Thurgau (TG [...]) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Rudolf Grun Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-1286/2014 Urteil vom 10. November 2015 Besetzung Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richterin Ruth Beutler, Gerichtsschreiber Rudolf Grun. Parteien A._______, vertreten durch Dr. iur. Barbara Wyler, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreiseverbot. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (geb. 1987, Mazedonien) gelangte am 1. Juni 1994 mit seiner Mutter und seinen zwei Geschwistern im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz und erhielt im Oktober 2004 die Niederlassungsbewilligung. B. In strafrechtlicher Hinsicht trat der Beschwerdeführer wie folgt in Erscheinung:

- Strafverfügung der Jugendanwaltschaft des Kantons Thurgau vom 26. Mai 2003 wegen einfacher Körperverletzung, begangen am 19. August 2002 (absichtliches Umstossen des Opfers, wobei dieses Verletzungen am Rücken erlitt); Verurteilung zu einer Arbeitsleistung von einem halben Tag sowie Verpflichtung zur Zahlung einer Entschädigung von Fr. 100.-.

- Strafverfügung der Jugendanwaltschaft des Kantons Thurgau vom 8. November 2005 wegen einfacher Körperverletzung (anlässlich einer Auseinandersetzung am 26. Juni 2005 versetzte der Beschwerdeführer seinem Opfer mehrere Schläge ins Gesicht und einen Schlag auf die Brust. Gemäss ärztlichem Zeugnis erlitt das Opfer Schürfwunden, Prellungen am Unterkiefer und eine Ohrläppchenläsion); Bestrafung mit einer Busse von Fr. 100.- sowie Verpflichtung zur Zahlung einer Genugtuung von Fr. 100.-.

- Strafverfügung des Bezirksamts Diessenhofen vom 5. Juli 2007 wegen mehrfacher Widerhandlung gegen Strassenverkehrsvorschriften, begangen am 8. und 9. Juli sowie 23. Dezember 2006 (u.a. Verursachen eines Verkehrsunfalles, wodurch der Beschwerdeführer seine Mitfahrerin und allfällige andere Verkehrsteilnehmer einer ernstlichen Gefahr aussetzte): bedingte Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu je Fr. 50.- und Busse von Fr. 700.-.

- Strafverfügung des Bezirksamts Diessenhofen vom 16. Januar 2008 wegen Widerhandlung gegen Strassenverkehrsvorschriften, begangen am 22. Dezember 2007: Busse von Fr. 210.-.

- Strafverfügung des Bezirksamts Frauenfeld vom 6. März 2008 wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln, begangen am 1. Dezember 2007 (Verursachen eines Verkehrsunfalls durch mangelnde Aufmerksamkeit und Linksabbiegen trotz Gegenverkehrs): Busse von Fr. 500.-.

- Strafbefehl des Untersuchungsrichteramts Kanton Schaffhausen vom 28. August 2009 wegen einfacher Körperverletzung (während einer Auseinandersetzung am 28. März 2009 schlug der Beschwerdeführer seinem Opfer mit der Faust ins Gesicht): bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 60.-.

- Strafbefehl des Verkehrsamts des Kantons Schaffhausen vom 25. März 2010 wegen mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln und falscher Anschuldigung, begangen am 9. August 2009: bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 100.- und Busse von Fr. 600.- (als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 28. August 2009).

- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau vom 21. Januar 2011 wegen einfacher Körperverletzung, begangen am 10. Januar 2010 (während einer Auseinandersetzung schlug der Beschwerdeführer seinem Opfer mit der Faust ins Gesicht und trat ihm anschliessend mit dem Fuss an den Kopf, als es am Boden lag), und wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln, begangen am 11. Juni 2010: Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 50.-, davon 45 Tagessätze zur Zahlung aufgeschoben.

- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen vom 2. März 2012 wegen Tätlichkeiten, begangen am 25. September 2011 (während einer Auseinandersetzung versetzte der Beschwerdeführer seinem Opfer mehrere Schläge gegen verschiedene Körperstellen): Busse von Fr. 500.-. C. Am 16. Januar 2006 wurde der Beschwerdeführer erstmals vom Migra­tionsamt des Kantons Thurgau unter Androhung einer Entfernungsmassnahme verwarnt. Mit Schreiben vom 27. Juli 2007 ermahnte ihn das Mi­grationsamt formlos und wies wiederum auf mögliche ausländerrechtliche Massnahmen bei weiterer Straffälligkeit hin. Am 15. Oktober 2009 erfolgte eine weitere formelle ausländerrechtliche Verwarnung. Mit Verfügung vom 23. April 2012 widerrief das Migrationsamt des Kantons Thurgau die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und wies ihn aus der Schweiz weg. Dagegen beschwerte er sich ohne Erfolg beim Departement für Justiz und Sicherheit und sodann beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau. Die gegen das Urteil des kantonalen Verwaltungsgerichts erhobene Beschwerde vom 14. Februar 2013 wies das Bundesgericht in letzter Instanz ab (vgl. Urteil 2C_160/2013 vom 15. November 2013). D. In der Folge setzte die kantonale Migrationsbehörde die Frist zur Ausreise des Beschwerdeführers auf den 31. März 2014 an und teilte ihm am 13. Dezember 2013 unter gleichzeitiger Gewährung des rechtlichen Gehörs mit, dass das Dossier dem Bundesamt für Migration (BFM, heute SEM) zur Prüfung eines Einreiseverbots übergeben werde. Mit Eingabe vom 20. Januar 2014 machte der Beschwerdeführer vom der ihm gewährten Möglichkeit zur Stellungnahme Gebrauch und führte im Wesentlichen aus, dass die Verhängung einer Fernhaltemassnahme die persönlichen Kontakte zu seiner Verlobten und seinen Familienangehörigen in der Schweiz blockiere und unverhältnismässig sei. E. Mit Verfügung vom 3. Februar 2014 verhängte das BFM gegenüber dem Beschwerdeführer ein Einreiseverbot, gültig vom 1. April 2014 bis 31. März 2017, und ordnete die Ausschreibung der Massnahme im Schengener Informationssystem (SIS II) an. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Zur Begründung des Einreiseverbots nahm die Vorinstanz insbesondere Bezug auf die zahlreichen Vorstrafen des Beschwerdeführers, die zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung geführt hätten. Angesichts dieser Verstösse und der damit einhergehenden Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sei der Erlass einer Fernhaltemassnahme im Sinne von Art. 67 AuG angezeigt gewesen, wobei die vorgebrachten privaten Interessen es nicht zuliessen, auf das Einreiseverbot zu verzichten. F. Mit Rechtsmitteleingabe vom 12. März 2014 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragt die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zum Erlass einer neuen, ausreichend begründeten Verfügung. Eventualiter sei ein bis 31. März 2015 befristetes Einreiseverbot zu erlassen. Zur Begründung rügt er im Wesentlichen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. der Begründungspflicht, weil die Vorinstanz nicht auf die konkreten Vorbingen in seiner Stellungnahme vom 20. Januar 2014 eingegangen sei. Ferner machte er auch geltend, das Einreiseverbot sei angesichts seines Aufenthaltes in der Schweiz von über 20 Jahren und seinen hier gelebten Beziehungen (Eltern, Geschwister, Verlobte) unangemessen, wobei er sich auf Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK beruft. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Anweisung an die kantonale Migrationsbehörde, ihn bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens betreffend Einreiseverbot nicht aus der Schweiz wegzuweisen bzw. die Frist zum Verlassen der Schweiz zu verschieben. Ferner beantragte er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung; eventualiter seien die Parteien zu einem zweiten Schriftenwechsel einzuladen. G. Mit Zwischenverfügung vom 25. März 2014 wies das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab. Auf den Antrag um Anweisung der kantonalen Migrationsbehörde, den Beschwerdeführer nicht aus der Schweiz wegzuweisen bzw. die Frist zum Verlassen der Schweiz zu verschieben trat es - da nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung bzw. mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts - nicht ein. H. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 5. Mai 2014 auf Abweisung der Beschwerde. I. Mit Verfügung vom 8. Mai 2014 schloss die Instruktionsrichterin den Schriftenwechsel. J. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einreiseverbote sind mit Beschwerde beim BVGer anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.) 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 ff. VwVG). Die Vorinstanz habe das Einreiseverbot erlassen, ohne auf die konkreten Vorbringen in der Stellungnahme vom 20. Januar 2014 einzugehen, und sei damit ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen. 3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst eine Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Garantien (vgl. etwa Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, 2000, S 202 ff., Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, 846 ff.). Eine davon ist die Begründungspflicht (Art. 35 VwVG), welche der rationalen und transparenten Entscheidfindung der Behörden dient und die Betroffenen in die Lage versetzen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Die Behörde hat daher kurz die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt. Je weiter der Entscheidungsspielraum, je komplexer die Sach- und Rechtslage und je schwerwiegender der Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Person, desto höhere Anforderungen sind an die Begründung zu stellen (vgl. zum Ganzen BGE 137 II 266 E. 3.2; 136 I 229 E. 5.2; BVGE 2012/24 E. 3.2; 2009/35 E. 6.4.1; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, N 629 ff.; Lorenz Kneubühler, Die Begründungspflicht, 1998, S. 26 ff. u. S. 178 ff.). 3.3 Die Begründung der angefochtenen Verfügung ist zwar knapp und summarisch gehalten; es geht daraus aber ohne weiteres hervor, aus welchem Grund die Vorinstanz ein dreijähriges Einreiseverbot erlassen hat, verweist sie doch explizit auf die vom Beschwerdeführer begangenen Delikte und insbesondere auf den durch das Urteil des Bundesgerichts vom 15. November 2013 in Rechtskraft erwachsenen Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung. Der in jenem Verfahren beurteilte Sachverhalt bildet ja auch die Grundlage für das Verfahren zum Erlass einer Fernhaltemassnahme, womit ihm dieser hinlänglich bekannt gewesen sein dürfte. Zu berücksichtigen ist ferner, dass das Einreiseverbot zu den quantitativ häufigsten Anordnungen der schweizerischen Verwaltungspraxis zählt und die Vorinstanz gestützt auf den Effizienzgrundsatz speditiv zu entscheiden hat. Die Begründungsdichte der erstinstanzlichen Entscheide kann und muss daher nicht derjenigen höherer Instanzen entsprechen (vgl. Urteil des BVGer C-4898/2012 vom 1. Mai 2014 E. 3.3 m.H.). Ausserdem trifft es nicht zu, dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung nicht auf seine Stellungnahme vom 20. Januar 2014 eingegangen ist, wies sie doch den Beschwerdeführer ausdrücklich auf die Möglichkeit hin, das Einreiseverbot zur Wahrnehmung seiner privaten Interessen (Besuch von Familienangehörigen) gegebenenfalls befristet zu suspendieren. Darüber hinaus war die Vorinstanz ohnehin nicht verpflichtet, auf jedes Vorbringen in der besagten Stellungnahme einzeln einzugehen, insbesondere wenn es sich dabei um private Interessen handelt (z.B. berufliche Tätigkeiten oder Freizeitaktivitäten in Vereinen), die er auch ohne Einreiseverbot mangels Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz nicht mehr ausüben kann (vgl. Urteil des BVGer C-7017/2014 vom 25. September 2015 E. 3). Die erhobene Rüge der Gehörsverletzung erweist sich demnach als unbegründet. Da der Beschwerdeführer in der Lage war, die Verfügung sachgerecht anzufechten, und die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung keine zusätzlichen Argumente vorbrachte, wurde zu Recht auch auf einen weiteren Schriftenwechsel verzichtet (vgl. Bst. I des Sachverhalts), zumal der Beschwerdeführer selbst seinen diesbezüglichen Verfahrensantrag mit der Möglichkeit, zu den Einwendungen der Vorinstanz angemessen Stellung nehmen zu können, begründete (vgl. S. 13 seiner Rechtsmittel­eingabe). 4. 4.1 Gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG kann das SEM gegen ausländische Personen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden, ein Einreiseverbot verfügen. Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt, kann aber für eine längere Dauer angeordnet werden, wenn von der ausländischen Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (Art. 67 Abs. 3 AuG). Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann von der Verhängung eines Einreiseverbots abgesehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufgehoben werden (Art. 67 Abs. 5 AuG). 4.2 Wird gegen einen Drittstaatsangehörigen ein Einreiseverbot verhängt, so wird dies nach Massgabe der Bedeutung des Falles im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und 24 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 vom 20. Dezember über die Errichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS-II], Abl. L 381/4 vom 28.12.2006 [nachfolgend: SIS-II-VO]; Art. 21 der N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013 [SR 362.0]). Damit wird dem Betroffenen grundsätzlich die Einreise in das Hoheitsgebiet aller Schengen-Mitgliedstaaten verboten (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. d sowie Art. 13 Abs. 1 Schengener Grenzkodex [SGK, Abl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1 - 32]). Die Mitgliedstaaten können der betroffenen Person aus wichtigen Gründen oder aufgrund internationaler Verpflichtungen die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet gestatten bzw. ihr ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit ausstellen (vgl. Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK; Art 25 Abs. 1 Bst a [ii] Visakodex, Abl. L 243 vom 15. September 2009). 4.3 Das in Art. 67 AuG geregelte Einreiseverbot bildet eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nf.: Botschaft], BBl 2002 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter; sie umfasst u.a. die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3809). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt u.a. dann vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (vgl. Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Von daher ist die Anordnung eines Einreiseverbots vom Risiko einer künftigen Gefährdung - anknüpfend an das frühere Verhalten der betroffenen Person - abhängig (Urteil des BVGer C-2406/2014 vom 19. Februar 2015 E. 4.2 m.H.), weshalb ein solches Risiko bereits von Gesetzes wegen vermutet wird (vgl. Botschaft a.a.O. S. 3760).

5. Die Vorinstanz hat das gegen den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot mit den zahlreich von ihm begangenen Delikten begründet (vgl. Bst. B des Sachverhalts vorstehend). Zweifellos stellen die sanktionierten Straftaten Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG dar, für die ohne weiteres ein Einreiseverbot für eine Dauer von bis zu fünf Jahren verhängt werden kann (vgl. Art. 67 Abs. 3 erster Satz AuG). Dies gilt insbesondere für die von ihm mehrfach begangenen Körperverletzungen bzw. Tätlichkeiten, womit er die körperliche Integrität seiner Opfer verletzt bzw. gefährdet hat. Dabei erscheint es als blosser Zufall, dass die handgreiflichen Auseinandersetzungen (Faustschläge ins Gesicht, Fusstritt gegen den Kopf) nicht schlimmere Folgen hatten. Die in der Rechtsmitteleingabe dargelegte Überzeugung, von ihm gehe künftig keine diesbezügliche Gefahr (mehr) in der Schweiz aus, ist schon aufgrund der gegenteiligen gesetzlichen Vermutung (vgl. E. 4.3) nicht massgeblich. Zudem liess sich der Beschwerdeführer weder von den verhängten Strafen noch von den fremdenpolizeilichen Verwarnungen beeindrucken und zu einer Änderung seines Verhaltens veranlassen, was für eine hohe Rückfallgefahr spricht, abgesehen davon, dass dieses Verhalten von einer inakzeptablen Geringschätzung der schweizerischen Rechtsordnung sowie einer gewissen Unbelehrbarkeit zeugt. 6. 6.1 Zu prüfen bleibt, ob die Fernhaltemassnahme in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler Häfelin et al., Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich und St. Gallen 2010, S. 138 f.). 6.2 Die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung - insbesondere die hohe Rückfallgefahr (vgl. E. 5) - spricht für ein grosses öffentliches Interesse an seiner Fernhaltung. Das infolgedessen anzuordnende Einreiseverbot hat vor allem spezialpräventiven Charakter: Während seiner Gültigkeit soll es dem Beschwerdeführer die Möglichkeit nehmen, sein strafbares Verhalten in der Schweiz und im Schengen-Raum fortzusetzen; danach, bei künftigen Wiedereinreisen, soll es ihn von weiteren Verstössen gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit abhalten (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.2 m.H.). Ebenfalls zu berücksichtigen sind generalpräventive Aspekte, welche die ausländerrechtliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis schützen sollen und damit zu einer insgesamt funktionierenden Rechtsordnung beitragen (vgl. Urteil des BGer 2C_516/2014 vom 24. März 2015 E. 3.2 m.H.). 6.3 Den öffentlichen Interessen an seiner Fernhaltung stellt der Beschwerdeführer - soweit für das vorliegende Verfahren relevant (vgl. E. 3.3 vorstehend) - sein privates Interesse an möglichst ungehinderten persönlichen Kontakten zu seinen in der Schweiz lebenden Eltern und seiner Verlobten entgegen, wobei er insbesondere auf den langjährigen Aufenthalt in der Schweiz (mehr als 20 Jahre) und sein inniges Verhältnis zu seinen Eltern verweist (wohnte bis zu seiner Ausreise bei ihnen). 6.4 Die Beschränkung des Familienlebens ist vorliegend in erster Linie auf den Verlust des Aufenthaltsrechts in der Schweiz zurückzuführen. Die Pflege des regelmässigen und kontinuierlichen Kontakts zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Eltern bzw. seiner Verlobten scheitert demnach bereits an der fehlenden Aufenthaltsberechtigung. Schon im Verfahren betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung wurde festgehalten, dass er sich als Volljähriger aufgrund seiner Beziehungen zu seinen Eltern nicht auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK (und somit auch nicht auf Art. 13 Abs. 1 BV) berufen kann. Dasselbe gilt auch in Bezug auf seine Verlobte, musste diese doch von vornherein damit rechnen, ihre Beziehung zum Beschwerdeführer zukünftig nicht in der Schweiz leben zu können, da der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung zum Zeitpunkt der Verlobung bereits verfügt worden war. Im Übrigen wurde in jenem Verfahren die Frage bezüglich der Konsequenzen für den Beschwerdeführer bei der Rückkehr in sein Heimatland (unter Berücksichtigung seiner Aufenthaltsdauer und seiner Bindungen zur Schweiz) eingehend behandelt (vgl. Urteil des BGer 2C_160/2013 vom 15. November 2013 E. 2.2.2 f.). Schliesslich hält auch die durch die Fernhaltemassnahme zusätzlich bewirkte Erschwernis des Privat- und Familienlebens vor Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV stand, zumal mit dem Einreiseverbot Einreisen in die Schweiz nicht von vornherein und absolut verunmöglicht werden. Vielmehr besteht die Möglichkeit, aus wichtigen Gründen die zeitweilige Suspension der angeordneten Fernhaltemassahme zu beantragen (Art. 67 Abs. 5 AuG). Wenn auch solche Bewilligungen aus naheliegenden Gründen nur einzelfallweise für kurze und klar begrenzte Zeit erteilt werden, so kann den Interessen des Beschwerdeführers damit doch in genügender Weise Rechnung getragen werde. Abgesehen davon können seine Eltern, die im grenznahen Ausland wohnenden Geschwister und seine Verlobte ihn in Mazedonien besuchen oder die persönlichen Kontakte durch moderne Kommunikationsmittel (Telefon, E-Mail, Skype usw.) pflegen. Soweit nach dem Gesagten im Einreiseverbot überhaupt ein relevanter Eingriff in das Familien- und Privatleben erblickt werden kann, ist er durch das öffentliche Fernhalteinteresse gedeckt.

7. Die Abwägung der vorliegenden öffentlichen und privaten Interessen führt somit zum Ergebnis, dass das auf drei Jahre befristete Einreiseverbot - einhergehend mit einer Ausschreibung im SIS II, welche vom Beschwerdeführer auch nicht ausdrücklich beanstandet wird - eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt. Gerade mit der Beschränkung der Dauer des Einreisverbots auf drei Jahre hat die Vorinstanz den privaten Interessen des Beschwerdeführers (langjährige Aufenthaltsdauer, hier lebende nahe Angehörige) in angemessener Weise Rechnung getragen. Ohne diese Interessen wäre durchaus ein fünfjähriges Einreiseverbot angebracht gewesen.

8. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

9. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens im Betrage von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 1. April 2014 bezahlten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück)

- das Migrationsamt des Kantons Thurgau (TG [...]) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Rudolf Grun Versand: