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C-692/2006

C-692/2006

Bundesverwaltungsgericht · 2007-08-03 · Deutsch CH

Einreise

Sachverhalt

A. Am 12. Juli 2005 ersuchten die pakistanischen Staatsangehörigen A._______, geboren 1965 (nachfolgend: Gesuchstellerin 1), ihre Tochter B._______, geboren [...] 1987 (nachfolgend: Gesuchstellerin 2), und ihr Sohn C._______, geboren [...] 1990 (nachfolgend: Gesuchsteller 3), bei der Schweizerischen Botschaft in Islamabad um eine Einreisebewilligung für einen einmonatigen Besuchsaufenthalt bei ihrem im Kanton St. Gallen wohnhaften Ehemann bzw. Vater. Die Auslandvertretung verweigerte die beantragten Visa vorerst formlos und übermittelte anschliessend die Gesuche der Vorinstanz zum formellen Entscheid. B. Nachdem die Vorinstanz beim kantonalen Ausländeramt ergänzende Auskünfte eingeholt hatte, lehnte sie die Einreisebegehren mit Verfügung vom 17. August 2005 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise könne angesichts der wirtschaftlichen und soziokulturellen Lage im Herkunftsland nicht als gesichert betrachtet werden. Viele Landsleute würden versuchen ihren Aufenthalt in der Schweiz unter Ausschöpfung sämtlicher rechtlicher Mittel zu verlängern und sich so eine vermeintlich bessere Zukunft aufzubauen. Ausserdem würden keine Gründe vorliegen, welche eine Einreise trotzdem zwingend notwendig erscheinen liessen. C. Mit Beschwerde vom 16. September 2005 an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) beantragt der Ehemann bzw. Vater, Z._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer oder Rekurrent), sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung der Besuchervisa oder um Bewilligung von aufeinanderfolgenden Besuchsaufenthalten. Im Wesentlichen bringt er zur Begründung vor, seine Ehefrau und die Kinder würden in mittelständischen Verhältnissen in einer Grossfamilie leben. Die beiden Kinder besuchten das College bzw. die High School und hätten Ausbildungsziele, welche auf Pakistan ausgerichtet seien. Bei einem Verbleib in der Schweiz hätten sie folglich mit einem Zeitverlust zu rechnen, bis sie die Ausbildung in der Schweiz nachgeholt hätten. Ferner führt der Beschwerdeführer an, er könne mit seinen Rimessen seiner Familie in Pakistan ein weit komfortableres Lebensniveau bieten, als wenn sie in die Schweiz käme, wo sie weder Aussichten auf Asylgewährung noch auf eine vorläufige Aufnahme hätten. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, die vorinstanzliche Verfügung berücksichtige die individuell-konkreten Verhältnisse der Gesuchsteller nicht. D. Der Beschwerdeführer reicht am 11. Oktober 2005 unaufgefordert erneut eine Eingabe ein, mit welcher er wiederholt um die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung ersucht. Unter anderem bringt er vor, er habe gemäss den Garantien der Europäischen Menschenrechtskonvention ein Recht darauf, dass seine Familie ihn besuche. Er selber könne sie aus verschiedenen Gründen sowie aufgrund religiöser, politischer und persönlicher Umstände nicht in Pakistan treffen. Schliesslich fügt er an, er würde unter der Trennung von seiner Familie leiden. E. In ihrer Vernehmlassung vom 26. Oktober 2005 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und führt an, die Gesuchstellerin 1 verfüge über keine Verpflichtungen in ihrem Heimatland, sondern lebe getrennt von ihrem Ehegatten in einem Familienverbund. Der Beschwerdeführer selbst sei 1990 in die Schweiz eingereist und habe damals um Asyl ersucht. Das Risiko sei demnach gross, dass im Falle einer Einreise die restlichen Familienmitglieder die gleichen Gründe geltend machen könnten. Die Gesuchstellerin 1 wäre denn auch ohne Weiteres bereit, den Familienverbund zu vernachlässigen oder aufzugeben, wie dies das Asylgesuch des Beschwerdeführers deutlich zeige. Ein ähnliches Begehren der Gesuchstellerin 1 sei zudem bereits in früheren Jahren abgewiesen worden. Im Übrigen besitze der Beschwerdeführer einen pakistanischen Reisepass, welcher es ihm ermöglichen würde, seine Angehörigen im Ausland zu besuchen. F. Der Beschwerdeführer führt in seiner Replik vom 2. Dezember 2005 die bisherigen Einwände an und bringt ergänzend vor, weder seine Frau noch seine Familie hätten ein früheres Einreisegesuch gestellt. Ferner sei es ihm wegen seiner Arbeit und seiner Wohnung nicht einfach möglich, sich während zwei bis drei Monaten im Ausland aufzuhalten und seine Familie zu besuchen. Schliesslich versichere er, dass die Familie fristgerecht Ausreisen werde.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Verfügungen des Bundesamtes für Migration (BFM) betreffend Einreiseverweigerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20], Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Dessen Urteil ist entgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt die bei Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Für die Beurteilung gilt das neue Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 VGG). Demnach richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Ehemann bzw. Vater und Gastgeber gemäss Art. 20 Abs. 2 ANAG i.V.m. Art. 48 VwVG zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 49 - 52 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-389/2006 E. 2 vom 4. Juni 2007 E. 2, C-81/2006 vom 13. März 2007 E. 3 [mit Hinweisen]).

E. 3.1 Ausländer/-innen sind zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzen oder wenn sie keiner solchen bedürfen (vgl. Art. 1a ANAG). Die Behörde entscheidet, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland, nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt oder Niederlassung (Art. 4 ANAG). Daher räumt das schweizerische Recht weder einen Anspruch auf Einreise noch auf Erteilung eines Visums ein (vgl. Peter Uebersax, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax/Peter Münch/Thomas Geiser/Martin Arnold, Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143). Dem behördlichen Ermessen steht somit im Falle der Erteilung einer Einreisebewilligung ein weiterer Spielraum offen als beispielsweise bei der Verlängerung einer allmählich den Vertrauensschutz verfestigenden Anwesenheitserlaubnis. Dies gilt auch für die Beurteilung von Einreiseersuchen zur Anwesenheit von bis zu drei Monaten, die bewilligungsfrei, aber unter Umständen visumpflichtig sind (vgl. Art. 2 Abs. 1 ANAG i.V.m den nachstehenden Visumsbestimmungen).

E. 3.2 Das Visum wird verweigert, wenn die Ausländerin oder der Ausländer die Einreisevoraussetzungen nach Art. 1 der Verordnung vom 14. Januar 1998 über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländer (VEA, SR 142.211) nicht erfüllt (vgl. Art. 14 Abs. 1 VEA). So müssen Personen, die in die Schweiz reisen möchten, unter anderem Gewähr bieten, dass sie fristgerecht wieder ausreisen werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. c. VEA).

E. 3.3 Die beiden Gesuchstellerinnen sowie der Gesuchsteller können sich auf keine Ausnahmeregelung berufen und unterliegen aufgrund ihrer Nationalität den Visumsbestimmungen (vgl. Art. 1-5 VEA). Für die Prüfung, ob das Kriterium der gesicherten Wiederausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Berufung auf die Zuwanderung aus der Herkunftsregion seiner Familie und die Berücksichtigung der wirtschaftlichen und soziokulturellen Lage Pakistans seien zu pauschalisiert, weshalb sie für die Beurteilung nicht herangezogen werden dürften. Die Berücksichtigung der allgemeinen Lage im Herkunftsland sowie der Zuwanderungssituation ergibt sich jedoch implizit aus Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA, können daraus doch Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise gewonnen werden. Insbesondere Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten beziehungsweise Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.

E. 4.2 Die pakistanische Wirtschaft konnte zwar in den vergangenen Jahren ein beachtliches Wachstum verzeichnen. Allerdings zählt Pakistan weiterhin zu den Länder mit niedrigen Einkommen. Trotz der eingeleiteten Reformen zur Armutsbekämpfung und zur Schaffung von Arbeitsplätzen bleibt diesbezüglich ein grosser Handlungsbedarf bestehen. Zudem ist die innenpolitische Lage angespannt. Dabei hat sich in jüngster Zeit insbesondere die Konfrontation zwischen Regierung und Opposition verschärft, was zu verschiedenen gewalttätigen Auseinandersetzungen führte (vgl. Länder- und Reiseinformationen auf der Website des Auswärtigen Amtes, Länder- und Reiseinformationen > Pakistan > Wirtschaft, Staatsaufbau/Innenpolitik, <http://www.auswaertiges-amt.de>, besucht am 16. Juli 2007; Background Note auf der Website des U.S. Department of State > Countries > Background Notes > Pakistan, <http://www.state.gov/, besucht am 17. Juli 2007; Länderbericht Pakistan auf der Website des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO), Themen > Aussenwirtschaft > Länderinformationen > Asien/Ozeanien > Pakistan, <http://www.seco.admin.ch>, besucht am 16. Juli 2007).

E. 4.3 Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung, dass die Bereitschaft auszuwandern, erfahrungsgemäss dort begünstigt wird, wo bereits Verwandte oder Bekannte im Ausland leben, ist die Beurteilung der Vorinstanz, die das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise als relativ hoch einschätzte, nicht zu beanstanden. Es wäre jedoch zu schematisch und nicht haltbar generell und ohne spezifische Anhaltspunkte ausschliesslich aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsland auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Die eben genannten Umstände entbinden daher die Vorinstanz nicht von einer einzelfallbezogenen Beurteilung. Namentlich können berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen die Prognose einer anstandslosen Wiederausreise begünstigen. Wie unter Ziff. 2 ausgeführt, sind dabei die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Entscheides massgebend.

E. 5.1 Wie sich aus den vorinstanzlichen Akten ergibt, sind die drei Gesuchsteller in K._______ im Distrikt Gujrat wohnhaft. Die 42-jährige Gesuchstellerin 1 ist nach eigenen Angaben Hausfrau. Die Gesuchstellerin 2 und der Gesuchsteller 3 besuchen das College bzw. die High School. In seiner Rechtsmitteleingabe vom 16. September 2005 führt der Beschwerdeführer zudem aus, seine Frau und die beiden Kinder würden in einer Grossfamilie zusammen mit den Grosseltern väterlicherseits und je einem Onkel mütterlicher- und väterlicherseits leben. Der Beschwerdeführer bezeichnet die Verhältnisse seiner Familie als mittelständisch, zumal der Grossvater eine ertragreiche Tankstelle besitzen würde.

E. 5.2 Entgegen den Ausführungen in der Vernehmlassung der Vorinstanz, kann alleine aufgrund der Tatsache, dass der Rekurrent im Jahre 1990 sein Heimatland verliess und in der Schweiz ein Asylgesuch einreichte, nicht gefolgert werden, seine Ehefrau sei - nunmehr 17 Jahre später - ebenfalls ohne Weiteres bereit, den Familienverbund zu verlassen bzw. die restlichen Familienmitglieder könnten die gleichen Gründe geltend machen. Eine solche Schlussfolgerung würde den zeitlichen Umständen nicht ausreichend Rechnung tragen. Soweit die Vorinstanz zudem ein früher abgewiesenes Einreisebegehren der Gesuchstellerin 1 zur Begründung der nicht gesicherten Wiederausreise anführt, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Denn aus den Akten geht nicht hinreichend hervor, dass sich das im Jahre 1997 gestellte Einreisebegehren tatsächlich auf die Gesuchstellerin 1 bezieht, lassen doch inbesondere die Angaben des damaligen Visumsantrages zum Zivilstand und hinsichtlich des Gastgebers Zweifel an der Identität mit der Gesuchstellerin 1 aufkommen, war diese doch damals bereits eine verheiratete Mutter und nicht ledig. Der Beschwerdeführer erklärt denn auch, seine Frau habe bisher keinen Visumsantrag gestellt. Wie es sich damit verhält, kann jedoch offen gelassen werden, weil auch Einreisebegehren, die zu einem früheren Zeitpunkt gestellt wurden, die Vorinstanz nicht davon entbinden, ein nachfolgendes Gesuch erneut nach den in Ziff. 4.3 genannten Gesichtspunkten zu prüfen.

E. 5.3 Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den familiären Verhältnissen der Gesuchsteller erscheinen zwar angesichts seiner im Asylverfahren gemachten Aussagen teilweise als fraglich. Damals erklärte er, sein Vater sei 1989 verstorben und sein Bruder sei im gleichen Jahr verschollen. In seiner Rechtsmitteleingabe bringt er hingegen vor, seine Kinder würden zusammen mit dem Grossvater und Onkel väterlicherseits in einem Familienverbund wohnen. Selbst wenn sich indessen die familiären Verhältnisse seit den Aussagen im Asylverfahren veränderten haben und die Gesuchsteller in einer Grossfamilie leben, womit durchaus gewisse familiäre Verpflichtungen im Heimatland bestehen dürften, bilden diese angesichts der allgemein schwierigen Situation in Pakistan (vgl. Ziff. 4.2) keine ausreichende Garantie für die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise der Gesuchsteller. Zwar leben die Gesuchsteller seit 1990 vom Beschwerdeführer getrennt, was für eine gewisse Verwurzelung im Heimatland spricht. Wesentliche Bedeutung kommt jedoch in solchen Konstellationen regelmässig den wirtschaftlichen Verhältnissen zu, in denen sich die Gesuchsteller befinden. In diesem Zusammenhang verweist der Beschwerdeführer auf die Einkünfte der Familie aus dem Betrieb einer Tankstelle, indessen geht keiner der Gesuchsteller einer Erwerbstätigkeit nach. Zudem benötigt die Familie für ihren Lebensstandard die Überweisungen des Rekurrenten, was auf eine gewisse wirtschaftliche Abhängigkeit schliessen lässt. Die fristgerechte Wiederausreise kann angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse der Familie daher nicht als hinreichend gesichert erachtet werden. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Ausbildungsziele der Gesuchstellerin 2 und des Gesuchstellers 3 auf Pakistan ausgerichtet sein sollen, haben sie sich doch noch keine Existenz aufgebaut, die - über die schulischen Pflichten hinaus - auf weitere Verpflichtungen im Heimatland schliessen lassen.

E. 5.4 Die persönliche Situation der drei Gesuchsteller bietet daher keine ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise nach erfolgtem Besuchsaufenthalt in der Schweiz. Diese Prognose bleibt zudem vom Ersuchen des Beschwerdeführers, den Gesuchstellern nacheinander die Einreise zu bewilligen, unbeeinflusst. Ebenso wenig wird diese Beurteilung durch die Zusicherung des Rekurrenten begünstigt, seine Familie werde die Schweiz fristgerecht verlassen. Eine solche Zusicherung ist rechtlich nicht durchsetzbar, weil der Beschwerdeführer nicht verpflichtet werden kann, seine Gäste zum Verlassen der Schweiz anzuhalten, weshalb ausschliesslich die Verhältnisse der gesuchstellenden Personen Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise bieten müssen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-1000/2006 E. 4.5 vom 4. Juni 2007 sowie C-778/2006 E. 5 vom 9. Mai 2007).

E. 6.1 Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung der Bundesverfassung, der Europäischen Menschenrechtskonvention und des schweizerischen Zivilgesetzes rügt, gilt es vorliegend zu prüfen, ob die Einreiseverweigerung das Interesse des Rekurrenten und der Gesuchsteller an einem von staatlichen Eingriffen ungestörten Familienleben verletzt, welches in allgemeiner Weise von Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) geschützt wird.

E. 6.2 Der Schutzbereich des Familienlebens im Sinne der genannten Normen umfasst einerseits Konstellationen, in denen es um die Anwesenheitsregelung bzw. den Aufenthaltsanspruch von Familienmitgliedern geht. Andererseits werden aber auch Situationen abgedeckt, die keinen Zusammenhang mit einem Anwesenheitsanspruch haben (dazu Martin Bertschi/Thomas Gächter, Der Anwesenheitsanspruch aufgrund der Garantien des Privat- und Familienlebens, Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBL], 2003, S. 241). So kann auch die Pflege eines persönliches Kontaktes zwischen Familienmitgliedern im Rahmen von Besuchsaufenthalten in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.10/2001 vom 11. Mai 2001 E. 2b).

E. 6.3 Selbst wenn jedoch die familiären Beziehungen trotz des Umstandes, dass der Rekurrent seit 17 Jahren von seiner Familie getrennt lebt, vom Schutzbereich des Familienlebens erfasst wären, garantiert die EMRK bzw. die BV indessen kein Recht auf Einreise oder auf ein Familienleben an einem bestimmten Ort (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.1 [mit Hinweisen]; ferner Stephan Breitenmoser, in: Bernhard Ehrenzeller/Philippe Mastronardi/ Rainer J. Schweizer/Klaus A. Vallender, Die schweizerische Bundesverfassung, Zürich/Basel/Genf 2002, Kommentar zu Art. 13 BV, N. 25; Arthur Haefliger/Frank Schürmann, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, Die Bedeutung der Konvention für die schweizerische Rechtspraxis, 2. Aufl., Bern 1999, S. 261). Ein Eingriff in den Schutzbereich des Familienlebens liegt daher grundsätzlich erst vor, wenn sich die Betroffenen überhaupt nirgends treffen könnten und der persönliche Kontakt deshalb nur in der Schweiz möglich wäre. Die Visumsverweigerung würde folglich erst dann zu einem Eingriff führen, wenn dem Beschwerdeführer Reisen ins Ausland generell oder zumindest noch während längerer Zeit verwehrt wären und damit der Kontakt zu seiner Familie verunmöglicht würde. Wie die Vorinstanz ausführt, besitzt der Beschwerdeführer jedoch ein Reisedokument, welches ihm ermöglichen würde, den Kontakt zu den Gesuchstellerin im Ausland zu pflegen. Unbeachtlich sind diesbezüglich die Vorbringen des Beschwerdeführers, er könne aus politischen, religiösen und persönlichen Gründen nicht in sein Heimatland reisen, denn es bestehen keine Hinweise dafür, dass sich die Familie nicht auch in einem Drittstaat treffen könnte. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, aufgrund seiner Arbeit bzw. seiner Wohnung nicht für zwei oder drei Monate ins Ausland reisen zu können, dies schliesst jedoch kürzere Aufenthalte und damit den Kontakt zu den Gesuchstellern nicht generell aus. Deshalb stellt die Einreiseverweigerung in Bezug auf die drei Gesuchsteller somit keinen Eingriff in den Schutzbereich des Familienlebens dar.

E. 7.1 Aus diesen Gründen ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Bestimmungen entsprechend gewichtete und den drei Gesuchstellern die Einreise verweigerte. Die angefochtene Verfügung ist somit im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden.

E. 7.2 Die Beschwerde ist somit abzuweisen und die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 2 sowie Art. 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 12. Oktober 2005 geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
  3. Dieses Urteil wird eröffnet: - dem Beschwerdeführer (eingeschrieben) - der Vorinstanz (eingeschrieben, Beilage: Akten Ref-Nr. [...] und [...] retour) Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: A. Imoberdorf E. Sturm Versand am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Abteilung III C-692/2006 {T 0/2} Urteil vom 3. August 2007 Mitwirkung: Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident); Richterin Elena Avenati-Carpani; Richterin Ruth Beutler; Gerichtsschreiberin Evelyne Sturm. Z._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz, betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf A._______, B._______ und C._______. Sachverhalt: A. Am 12. Juli 2005 ersuchten die pakistanischen Staatsangehörigen A._______, geboren 1965 (nachfolgend: Gesuchstellerin 1), ihre Tochter B._______, geboren [...] 1987 (nachfolgend: Gesuchstellerin 2), und ihr Sohn C._______, geboren [...] 1990 (nachfolgend: Gesuchsteller 3), bei der Schweizerischen Botschaft in Islamabad um eine Einreisebewilligung für einen einmonatigen Besuchsaufenthalt bei ihrem im Kanton St. Gallen wohnhaften Ehemann bzw. Vater. Die Auslandvertretung verweigerte die beantragten Visa vorerst formlos und übermittelte anschliessend die Gesuche der Vorinstanz zum formellen Entscheid. B. Nachdem die Vorinstanz beim kantonalen Ausländeramt ergänzende Auskünfte eingeholt hatte, lehnte sie die Einreisebegehren mit Verfügung vom 17. August 2005 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise könne angesichts der wirtschaftlichen und soziokulturellen Lage im Herkunftsland nicht als gesichert betrachtet werden. Viele Landsleute würden versuchen ihren Aufenthalt in der Schweiz unter Ausschöpfung sämtlicher rechtlicher Mittel zu verlängern und sich so eine vermeintlich bessere Zukunft aufzubauen. Ausserdem würden keine Gründe vorliegen, welche eine Einreise trotzdem zwingend notwendig erscheinen liessen. C. Mit Beschwerde vom 16. September 2005 an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) beantragt der Ehemann bzw. Vater, Z._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer oder Rekurrent), sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung der Besuchervisa oder um Bewilligung von aufeinanderfolgenden Besuchsaufenthalten. Im Wesentlichen bringt er zur Begründung vor, seine Ehefrau und die Kinder würden in mittelständischen Verhältnissen in einer Grossfamilie leben. Die beiden Kinder besuchten das College bzw. die High School und hätten Ausbildungsziele, welche auf Pakistan ausgerichtet seien. Bei einem Verbleib in der Schweiz hätten sie folglich mit einem Zeitverlust zu rechnen, bis sie die Ausbildung in der Schweiz nachgeholt hätten. Ferner führt der Beschwerdeführer an, er könne mit seinen Rimessen seiner Familie in Pakistan ein weit komfortableres Lebensniveau bieten, als wenn sie in die Schweiz käme, wo sie weder Aussichten auf Asylgewährung noch auf eine vorläufige Aufnahme hätten. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, die vorinstanzliche Verfügung berücksichtige die individuell-konkreten Verhältnisse der Gesuchsteller nicht. D. Der Beschwerdeführer reicht am 11. Oktober 2005 unaufgefordert erneut eine Eingabe ein, mit welcher er wiederholt um die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung ersucht. Unter anderem bringt er vor, er habe gemäss den Garantien der Europäischen Menschenrechtskonvention ein Recht darauf, dass seine Familie ihn besuche. Er selber könne sie aus verschiedenen Gründen sowie aufgrund religiöser, politischer und persönlicher Umstände nicht in Pakistan treffen. Schliesslich fügt er an, er würde unter der Trennung von seiner Familie leiden. E. In ihrer Vernehmlassung vom 26. Oktober 2005 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und führt an, die Gesuchstellerin 1 verfüge über keine Verpflichtungen in ihrem Heimatland, sondern lebe getrennt von ihrem Ehegatten in einem Familienverbund. Der Beschwerdeführer selbst sei 1990 in die Schweiz eingereist und habe damals um Asyl ersucht. Das Risiko sei demnach gross, dass im Falle einer Einreise die restlichen Familienmitglieder die gleichen Gründe geltend machen könnten. Die Gesuchstellerin 1 wäre denn auch ohne Weiteres bereit, den Familienverbund zu vernachlässigen oder aufzugeben, wie dies das Asylgesuch des Beschwerdeführers deutlich zeige. Ein ähnliches Begehren der Gesuchstellerin 1 sei zudem bereits in früheren Jahren abgewiesen worden. Im Übrigen besitze der Beschwerdeführer einen pakistanischen Reisepass, welcher es ihm ermöglichen würde, seine Angehörigen im Ausland zu besuchen. F. Der Beschwerdeführer führt in seiner Replik vom 2. Dezember 2005 die bisherigen Einwände an und bringt ergänzend vor, weder seine Frau noch seine Familie hätten ein früheres Einreisegesuch gestellt. Ferner sei es ihm wegen seiner Arbeit und seiner Wohnung nicht einfach möglich, sich während zwei bis drei Monaten im Ausland aufzuhalten und seine Familie zu besuchen. Schliesslich versichere er, dass die Familie fristgerecht Ausreisen werde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Verfügungen des Bundesamtes für Migration (BFM) betreffend Einreiseverweigerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20], Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Dessen Urteil ist entgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt die bei Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Für die Beurteilung gilt das neue Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 VGG). Demnach richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). 1.3. Der Beschwerdeführer ist als Ehemann bzw. Vater und Gastgeber gemäss Art. 20 Abs. 2 ANAG i.V.m. Art. 48 VwVG zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 49 - 52 VwVG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-389/2006 E. 2 vom 4. Juni 2007 E. 2, C-81/2006 vom 13. März 2007 E. 3 [mit Hinweisen]). 3. 3.1. Ausländer/-innen sind zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzen oder wenn sie keiner solchen bedürfen (vgl. Art. 1a ANAG). Die Behörde entscheidet, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland, nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt oder Niederlassung (Art. 4 ANAG). Daher räumt das schweizerische Recht weder einen Anspruch auf Einreise noch auf Erteilung eines Visums ein (vgl. Peter Uebersax, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax/Peter Münch/Thomas Geiser/Martin Arnold, Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143). Dem behördlichen Ermessen steht somit im Falle der Erteilung einer Einreisebewilligung ein weiterer Spielraum offen als beispielsweise bei der Verlängerung einer allmählich den Vertrauensschutz verfestigenden Anwesenheitserlaubnis. Dies gilt auch für die Beurteilung von Einreiseersuchen zur Anwesenheit von bis zu drei Monaten, die bewilligungsfrei, aber unter Umständen visumpflichtig sind (vgl. Art. 2 Abs. 1 ANAG i.V.m den nachstehenden Visumsbestimmungen). 3.2. Das Visum wird verweigert, wenn die Ausländerin oder der Ausländer die Einreisevoraussetzungen nach Art. 1 der Verordnung vom 14. Januar 1998 über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländer (VEA, SR 142.211) nicht erfüllt (vgl. Art. 14 Abs. 1 VEA). So müssen Personen, die in die Schweiz reisen möchten, unter anderem Gewähr bieten, dass sie fristgerecht wieder ausreisen werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. c. VEA). 3.3. Die beiden Gesuchstellerinnen sowie der Gesuchsteller können sich auf keine Ausnahmeregelung berufen und unterliegen aufgrund ihrer Nationalität den Visumsbestimmungen (vgl. Art. 1-5 VEA). Für die Prüfung, ob das Kriterium der gesicherten Wiederausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. 4. 4.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Berufung auf die Zuwanderung aus der Herkunftsregion seiner Familie und die Berücksichtigung der wirtschaftlichen und soziokulturellen Lage Pakistans seien zu pauschalisiert, weshalb sie für die Beurteilung nicht herangezogen werden dürften. Die Berücksichtigung der allgemeinen Lage im Herkunftsland sowie der Zuwanderungssituation ergibt sich jedoch implizit aus Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA, können daraus doch Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise gewonnen werden. Insbesondere Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten beziehungsweise Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 4.2. Die pakistanische Wirtschaft konnte zwar in den vergangenen Jahren ein beachtliches Wachstum verzeichnen. Allerdings zählt Pakistan weiterhin zu den Länder mit niedrigen Einkommen. Trotz der eingeleiteten Reformen zur Armutsbekämpfung und zur Schaffung von Arbeitsplätzen bleibt diesbezüglich ein grosser Handlungsbedarf bestehen. Zudem ist die innenpolitische Lage angespannt. Dabei hat sich in jüngster Zeit insbesondere die Konfrontation zwischen Regierung und Opposition verschärft, was zu verschiedenen gewalttätigen Auseinandersetzungen führte (vgl. Länder- und Reiseinformationen auf der Website des Auswärtigen Amtes, Länder- und Reiseinformationen > Pakistan > Wirtschaft, Staatsaufbau/Innenpolitik, , besucht am 16. Juli 2007; Background Note auf der Website des U.S. Department of State > Countries > Background Notes > Pakistan, Aussenwirtschaft > Länderinformationen > Asien/Ozeanien > Pakistan, , besucht am 16. Juli 2007). 4.3. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung, dass die Bereitschaft auszuwandern, erfahrungsgemäss dort begünstigt wird, wo bereits Verwandte oder Bekannte im Ausland leben, ist die Beurteilung der Vorinstanz, die das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise als relativ hoch einschätzte, nicht zu beanstanden. Es wäre jedoch zu schematisch und nicht haltbar generell und ohne spezifische Anhaltspunkte ausschliesslich aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsland auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Die eben genannten Umstände entbinden daher die Vorinstanz nicht von einer einzelfallbezogenen Beurteilung. Namentlich können berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen die Prognose einer anstandslosen Wiederausreise begünstigen. Wie unter Ziff. 2 ausgeführt, sind dabei die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Entscheides massgebend. 5. 5.1. Wie sich aus den vorinstanzlichen Akten ergibt, sind die drei Gesuchsteller in K._______ im Distrikt Gujrat wohnhaft. Die 42-jährige Gesuchstellerin 1 ist nach eigenen Angaben Hausfrau. Die Gesuchstellerin 2 und der Gesuchsteller 3 besuchen das College bzw. die High School. In seiner Rechtsmitteleingabe vom 16. September 2005 führt der Beschwerdeführer zudem aus, seine Frau und die beiden Kinder würden in einer Grossfamilie zusammen mit den Grosseltern väterlicherseits und je einem Onkel mütterlicher- und väterlicherseits leben. Der Beschwerdeführer bezeichnet die Verhältnisse seiner Familie als mittelständisch, zumal der Grossvater eine ertragreiche Tankstelle besitzen würde. 5.2. Entgegen den Ausführungen in der Vernehmlassung der Vorinstanz, kann alleine aufgrund der Tatsache, dass der Rekurrent im Jahre 1990 sein Heimatland verliess und in der Schweiz ein Asylgesuch einreichte, nicht gefolgert werden, seine Ehefrau sei - nunmehr 17 Jahre später - ebenfalls ohne Weiteres bereit, den Familienverbund zu verlassen bzw. die restlichen Familienmitglieder könnten die gleichen Gründe geltend machen. Eine solche Schlussfolgerung würde den zeitlichen Umständen nicht ausreichend Rechnung tragen. Soweit die Vorinstanz zudem ein früher abgewiesenes Einreisebegehren der Gesuchstellerin 1 zur Begründung der nicht gesicherten Wiederausreise anführt, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Denn aus den Akten geht nicht hinreichend hervor, dass sich das im Jahre 1997 gestellte Einreisebegehren tatsächlich auf die Gesuchstellerin 1 bezieht, lassen doch inbesondere die Angaben des damaligen Visumsantrages zum Zivilstand und hinsichtlich des Gastgebers Zweifel an der Identität mit der Gesuchstellerin 1 aufkommen, war diese doch damals bereits eine verheiratete Mutter und nicht ledig. Der Beschwerdeführer erklärt denn auch, seine Frau habe bisher keinen Visumsantrag gestellt. Wie es sich damit verhält, kann jedoch offen gelassen werden, weil auch Einreisebegehren, die zu einem früheren Zeitpunkt gestellt wurden, die Vorinstanz nicht davon entbinden, ein nachfolgendes Gesuch erneut nach den in Ziff. 4.3 genannten Gesichtspunkten zu prüfen. 5.3. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den familiären Verhältnissen der Gesuchsteller erscheinen zwar angesichts seiner im Asylverfahren gemachten Aussagen teilweise als fraglich. Damals erklärte er, sein Vater sei 1989 verstorben und sein Bruder sei im gleichen Jahr verschollen. In seiner Rechtsmitteleingabe bringt er hingegen vor, seine Kinder würden zusammen mit dem Grossvater und Onkel väterlicherseits in einem Familienverbund wohnen. Selbst wenn sich indessen die familiären Verhältnisse seit den Aussagen im Asylverfahren veränderten haben und die Gesuchsteller in einer Grossfamilie leben, womit durchaus gewisse familiäre Verpflichtungen im Heimatland bestehen dürften, bilden diese angesichts der allgemein schwierigen Situation in Pakistan (vgl. Ziff. 4.2) keine ausreichende Garantie für die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise der Gesuchsteller. Zwar leben die Gesuchsteller seit 1990 vom Beschwerdeführer getrennt, was für eine gewisse Verwurzelung im Heimatland spricht. Wesentliche Bedeutung kommt jedoch in solchen Konstellationen regelmässig den wirtschaftlichen Verhältnissen zu, in denen sich die Gesuchsteller befinden. In diesem Zusammenhang verweist der Beschwerdeführer auf die Einkünfte der Familie aus dem Betrieb einer Tankstelle, indessen geht keiner der Gesuchsteller einer Erwerbstätigkeit nach. Zudem benötigt die Familie für ihren Lebensstandard die Überweisungen des Rekurrenten, was auf eine gewisse wirtschaftliche Abhängigkeit schliessen lässt. Die fristgerechte Wiederausreise kann angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse der Familie daher nicht als hinreichend gesichert erachtet werden. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Ausbildungsziele der Gesuchstellerin 2 und des Gesuchstellers 3 auf Pakistan ausgerichtet sein sollen, haben sie sich doch noch keine Existenz aufgebaut, die - über die schulischen Pflichten hinaus - auf weitere Verpflichtungen im Heimatland schliessen lassen. 5.4. Die persönliche Situation der drei Gesuchsteller bietet daher keine ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise nach erfolgtem Besuchsaufenthalt in der Schweiz. Diese Prognose bleibt zudem vom Ersuchen des Beschwerdeführers, den Gesuchstellern nacheinander die Einreise zu bewilligen, unbeeinflusst. Ebenso wenig wird diese Beurteilung durch die Zusicherung des Rekurrenten begünstigt, seine Familie werde die Schweiz fristgerecht verlassen. Eine solche Zusicherung ist rechtlich nicht durchsetzbar, weil der Beschwerdeführer nicht verpflichtet werden kann, seine Gäste zum Verlassen der Schweiz anzuhalten, weshalb ausschliesslich die Verhältnisse der gesuchstellenden Personen Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise bieten müssen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-1000/2006 E. 4.5 vom 4. Juni 2007 sowie C-778/2006 E. 5 vom 9. Mai 2007). 6. 6.1. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung der Bundesverfassung, der Europäischen Menschenrechtskonvention und des schweizerischen Zivilgesetzes rügt, gilt es vorliegend zu prüfen, ob die Einreiseverweigerung das Interesse des Rekurrenten und der Gesuchsteller an einem von staatlichen Eingriffen ungestörten Familienleben verletzt, welches in allgemeiner Weise von Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) geschützt wird. 6.2. Der Schutzbereich des Familienlebens im Sinne der genannten Normen umfasst einerseits Konstellationen, in denen es um die Anwesenheitsregelung bzw. den Aufenthaltsanspruch von Familienmitgliedern geht. Andererseits werden aber auch Situationen abgedeckt, die keinen Zusammenhang mit einem Anwesenheitsanspruch haben (dazu Martin Bertschi/Thomas Gächter, Der Anwesenheitsanspruch aufgrund der Garantien des Privat- und Familienlebens, Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBL], 2003, S. 241). So kann auch die Pflege eines persönliches Kontaktes zwischen Familienmitgliedern im Rahmen von Besuchsaufenthalten in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.10/2001 vom 11. Mai 2001 E. 2b). 6.3. Selbst wenn jedoch die familiären Beziehungen trotz des Umstandes, dass der Rekurrent seit 17 Jahren von seiner Familie getrennt lebt, vom Schutzbereich des Familienlebens erfasst wären, garantiert die EMRK bzw. die BV indessen kein Recht auf Einreise oder auf ein Familienleben an einem bestimmten Ort (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.1 [mit Hinweisen]; ferner Stephan Breitenmoser, in: Bernhard Ehrenzeller/Philippe Mastronardi/ Rainer J. Schweizer/Klaus A. Vallender, Die schweizerische Bundesverfassung, Zürich/Basel/Genf 2002, Kommentar zu Art. 13 BV, N. 25; Arthur Haefliger/Frank Schürmann, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, Die Bedeutung der Konvention für die schweizerische Rechtspraxis, 2. Aufl., Bern 1999, S. 261). Ein Eingriff in den Schutzbereich des Familienlebens liegt daher grundsätzlich erst vor, wenn sich die Betroffenen überhaupt nirgends treffen könnten und der persönliche Kontakt deshalb nur in der Schweiz möglich wäre. Die Visumsverweigerung würde folglich erst dann zu einem Eingriff führen, wenn dem Beschwerdeführer Reisen ins Ausland generell oder zumindest noch während längerer Zeit verwehrt wären und damit der Kontakt zu seiner Familie verunmöglicht würde. Wie die Vorinstanz ausführt, besitzt der Beschwerdeführer jedoch ein Reisedokument, welches ihm ermöglichen würde, den Kontakt zu den Gesuchstellerin im Ausland zu pflegen. Unbeachtlich sind diesbezüglich die Vorbringen des Beschwerdeführers, er könne aus politischen, religiösen und persönlichen Gründen nicht in sein Heimatland reisen, denn es bestehen keine Hinweise dafür, dass sich die Familie nicht auch in einem Drittstaat treffen könnte. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, aufgrund seiner Arbeit bzw. seiner Wohnung nicht für zwei oder drei Monate ins Ausland reisen zu können, dies schliesst jedoch kürzere Aufenthalte und damit den Kontakt zu den Gesuchstellern nicht generell aus. Deshalb stellt die Einreiseverweigerung in Bezug auf die drei Gesuchsteller somit keinen Eingriff in den Schutzbereich des Familienlebens dar. 7. 7.1. Aus diesen Gründen ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Bestimmungen entsprechend gewichtete und den drei Gesuchstellern die Einreise verweigerte. Die angefochtene Verfügung ist somit im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. 7.2. Die Beschwerde ist somit abzuweisen und die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 2 sowie Art. 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 12. Oktober 2005 geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Dieses Urteil wird eröffnet:

- dem Beschwerdeführer (eingeschrieben)

- der Vorinstanz (eingeschrieben, Beilage: Akten Ref-Nr. [...] und [...] retour) Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: A. Imoberdorf E. Sturm Versand am: