Einreise
Sachverhalt
A. Die aus Sri Lanka stammenden A._______ (geb. [...] 1973, nachfolgend: Gesuchstellerin 1), ihr Ehemann B._______ (geb. [...] 1973; nachfolgend: Gesuchsteller 2) sowie deren Kinder D._______ (geb. [...] 2000) und C._______ (geb. [..] 2002) ersuchten am 17. Juli 2007 bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo um Einreisebewilligungen für einen einmonatigen Besuchsaufenthalt bei dem im Kanton Bern wohnhaften Bruder der Gesuchstellerin 1. Die Auslandvertretung verweigerte die beantragten Visa vorerst formlos und übermittelte anschliessend die Gesuche der Vorinstanz zum formellen Entscheid. B. Nachdem die Vorinstanz beim Migrationsdienst des Kantons Bern ergänzende Auskünfte eingeholt hatte, lehnte sie die Einreisebegehren mit Verfügung vom 20. September 2007 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, infolge der wirtschaftlichen und soziokulturellen Umstände in der Herkunftsregion könne die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise der Gesuchsteller nicht als gesichert betrachtet werden. Ausserdem lägen keine Gründe vor, die eine Einreise der ganzen Familie zwingend notwendig machen würden. C. Mit Beschwerde vom 16. Oktober 2007 beantragt der Bruder der Gesuchstellerin 1, Z._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung der Besuchervisa. Zur Begründung führt der Beschwerdeführer den Arbeitsvertrag seines Schwagers an, womit die berechtigte Befürchtung eines dauernden Verbleibs in der Schweiz beseitigt würde. Ausserdem verweist er auf ein Schreiben seine Schwagers, aus dem hervorgehe, dass dieser seine betagten Eltern in Sri Lanka betreuen würde. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, es sei für ihn eine Herzensangelegenheit seine Familie nach 20 Jahren wiederzusehen; ihm sei es nämlich aus politischen Gründen verwehrt nach Sri Lanka zu reisen. Der Beschwerde wurden drei Bestätigungen beigelegt. D. In ihrer Vernehmlassung vom 11. Dezember 2007 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und führt unter anderem aus, in Anbetracht der in letzter Zeit wiederum verstärkt aufgetretenen militärischen Auseinandersetzungen müsse die fristgerechte Wiederausreise der vier Gesuchsteller nach Ablauf des Besuchsaufenthalts erheblich in Frage gestellt werden. Dies umso mehr, als es ich bei den Gesuchstellern um eine ganze Familie handle, die aus dem Krisengebiet stammen würde. Der eingereichte Arbeitsvertrag würde diese Einschätzung nicht positiv beeinflussen. Zwar sei an der Integrität der Gastgeberfamilie nicht zu zweifeln. Gründe, die indessen alleine auf deren Seite liegen würden, vermöchten für sich betrachtet keinerlei Gewähr für eine fristgemässe Wiederausreise der Gäste bieten. E. Der Beschwerdeführer liess die ihm eingeräumte Replikfrist unbenutzt verstreichen.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert. Auf das frist- und formgerecht eingereichte Rechtsmittel ist deshalb einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
E. 2 Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie die dazugehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft (u.a. die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren [VEV, SR 142.204]). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt jedoch auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten des AuG eingereicht worden sind, das bisherige Recht anwendbar. Die Beurteilung erfolgt vorliegend somit nach dem damals geltenden Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des Anhangs zum AuG) und der Verordnung vom 14. Januar 1998 über die Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern (aVEA, AS 1998 194, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 39 VEV).
E. 3.1 Ausländer und Ausländerinnen sind zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzen oder keiner solchen bedürfen (Art. 1a aANAG). Gewisse Gruppen von ihnen benötigen für die Einreise in die Schweiz ein Visum (vgl. Art. 3 ff. aVEA).
E. 3.2 Für die Erteilung von Einreisevisa ist das BFM zuständig (Art. 18 aVEA), welches im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen entscheidet (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 aANAG, Art. 9 aVEA). Das schweizerische Recht räumt somit weder einen Anspruch auf Einreise noch auf Erteilung eines Visums ein (vgl. Peter Uebersax, Einreise und Anwesenheit in: Peter Uebersax/Peter Münch/Thomas Geiser/Martin Arnold (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/ München 2002, S. 143). Dem behördlichen Ermessen steht deshalb im Falle der Erteilung einer Einreisebewilligung ein weiterer Spielraum offen als beispielsweise bei der Verlängerung einer allmählich den Vertrauensschutz verfestigenden Anwesenheitserlaubnis. Dies gilt namentlich für die Beurteilung von Einreisegesuchen für touristische Aufenthalte von bis zu drei Monaten, die bewilligungsfrei sind, aber der Visumspflicht unterliegen (vgl. Art. 2 Abs. 1 aANAG i.V.m. den nachstehenden Visumsbestimmungen).
E. 3.3 Das Visum wird verweigert, wenn die Ausländerin oder der Ausländer die Einreisevoraussetzungen nach Art. 1 aVEA nicht erfüllt (vgl. Art. 14 Abs. 1 aVEA). So müssen Personen, die in die Schweiz reisen möchten, unter anderem Gewähr bieten, dass sie fristgerecht wieder ausreisen werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA).
E. 3.4 Die Gesuchsteller können sich auf keine Ausnahmeregelung berufen und unterliegen aufgrund ihrer Nationalität den Visumsbestimmungen (vgl. Art. 1-5 aVEA). Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen.
E. 4.1 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht.
E. 4.2 Die Wirtschaft Sri Lankas ist 2007 real um 7,4% gewachsen. Das Pro-Kopf-Einkommen betrug fast 1350 US-Dollar, das Bruttoinlandprodukt (BIP) 27 Mrd. US-Dollar. Ein Problem für die weitere wirtschaftliche Entwicklung ist zunehmend die Inflation, die 2007 mit einer Jahresrate von deutlich über 15% nicht unter Kontrolle gebracht werden konnte. Die Arbeitslosigkeit beträgt seit längerer Zeit ungefähr 7%. Die wirtschaftliche Entwicklung Sri Lankas weist allerdings grosse regionale Unterschiede auf. Wirtschaftliches Zentrum ist die Region rund um Colombo, die fast die Hälfte der gesamten Wirtschaftsleistung erbringt. Die grundsätzlich ermutigenden wirtschaftlichen Entwicklungen können allerdings nicht über die Tatsache hinwegtäuschen, dass nach wie vor breite Bevölkerungsschichten von vergleichsweise schwierigen ökonomischen und sozialen Lebensbedingungen betroffen sind. Darüber hinaus hat sich die Sicherheitslage im ganzen Land seit Ende 2006 wieder verschlechtert, nachdem erneut Kämpfe zwischen dem Militär und der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) ausgebrochen sind. Davon besonders betroffen sind der Osten und Norden Sri Lankas. Zudem hat die Regierung im Januar 2008 das Waffenstillstandsabkommen mit der LTTE gekündigt, was gemäss Einschätzungen des Eidgenössischen Departements für Auswärtige Angelegenheiten (EDA) eine Zunahme von Gewaltakten im ganzen Land nach sich ziehen könnte (vgl. Quellen: Länder- und Reiseinformationen auf der Website des Auswärtigen Amtes, <www.auswaertiges-amt.de>, Stand: Januar 2008, besucht am 16. Mai 2008; Reisehinweise auf der Website des EDA, <www.eda.admin.ch>, Stand: 7. Februar 2008, besucht am 16. Mai 2008; vgl. BVGE E-2775/2007 vom 14. Februar 2008 E. 7.2-7.5)
E. 4.3 In Anbetracht der schwierigen und angespannten Lage sowie unter Berücksichtigung, dass die Bereitschaft zu Emigration erfahrungsgemäss dort begünstigt wird, wo bereits Verwandte oder Bekannte im Ausland leben, ist die Beurteilung der Vorinstanz, die das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise als relativ hoch einschätzte, nicht zu beanstanden. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz wäre es jedoch zu schematisch und nicht haltbar, generell und ohne spezifische Anhaltspunkte ausschliesslich aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsland auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Die eben genannten Umstände entbinden die Vorinstanz daher nicht von einer einzelfallbezogenen Beurteilung. Namentlich können berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen die Prognose der Wiederausreise begünstigen.
E. 5.1 Die Gesuch stellende Familie stammt aus dem Distrikt Jaffna. Gemäss der undatierten Erklärung von B._______ sowie der Bestätigung des "[...] Office - [...]" vom 8. Oktober 2007 ist der 35-jährige Gesuchsteller 2 dort seit September 2004 als "Management Assistant" in fester Anstellung tätig. Aus der besagten Bestätigung geht zudem hervor, dass er seit Juli 2000 für die Regierung arbeitet. Was die Gesuchstellerin 1 betrifft, so ist diese gemäss der Erklärung ihres Ehegatten Hausfrau und kümmert sich um die beiden Kinder. Die Kinder würden ausserdem bereits zur Schule gehen. Der Beschwerdeführer verweist in seiner Rechtsmitteleingabe in erster Linie auf die beruflichen Verpflichtungen des Gesuchsteller 2, welche für eine fristgemässe Wiederausreise Gewähr bieten würden. In seiner Argumentation kann dem Beschwerdeführer jedoch nicht gefolgt werden. Zwar würden das Alter des Gesuchstellers 2 und der Umstand, dass er seit nunmehr acht Jahren für die Regierung tätig ist, für eine massgebliche berufliche Verankerung im Heimatland sprechen. Da jedoch gerade die Herkunftsregion der Gesuchsteller von den Bürgerkriegswirren besonders betroffen ist, was viele Bewohnerinnen und Bewohner veranlasst dieses Gebiet zu verlassen (vgl. BVGE E-2775/2007 vom 14. Februar 2008 E. 7.3), bestehen berechtigte Zweifel daran, die besagte Erwerbstätigkeit könne die Gesuchsteller nachhaltig davon abhalten, ins Ausland zu emigrieren. Ebenso wenig lässt sich der bisher langjährige Aufenthalt in Jaffna zu Gunsten der Gesuchsteller berücksichtigen, hat sich die Lage doch insbesondere Ende 2006 und somit nur wenige Monate vor der Gesuchseinreichung verschlechtert.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer macht jedoch über die berufliche Tätigkeit hinaus auch familiäre Verpflichtungen des Gesuchstellers 2 geltend. In seiner Erklärung führt B._______ dazu aus, er sei verpflichtet, sich um seinen 62-jährigen Vater und seine 58-jährige Mutter bis zu deren Tod zu kümmern. Worin diese Unterstützung jedoch konkret besteht, ergibt sich nicht aus den Akten. Sollte sie finanzieller Natur sein, so wäre darin kein Umstand zu sehen, der besondere Gewähr für die Wiederausreise bieten würde. Der Wunsch nach einer Emigration ist denn häufig auch mit der Hoffnung und Erwartung verbunden, nahe Angehörige später nachzuziehen zu können, oder zurückbleibende Familienangehörige aus dem Ausland effizienter unterstützen zu können. Andere familiäre Verpflichtungen, die zu Gunsten einer fristgerechten Wiederausreise sprechen würden, sind nicht ersichtlich, zumal - wie die Vorinstanz zu Recht vorbringt - der Gesuchsteller 2 zusammen mit seiner Ehegattin und den beiden Kindern um Einreise in die Schweiz ersucht.
E. 5.3 Die persönlichen Verhältnisse der Gesuchsteller bieten demnach keine hinreichende Gewähr für eine fristgemässe Wiederausreise. Die Angaben des Gesuchstellers 2 zu seinen Vermögensverhältnissen führen zu keinem anderen Ergebnis. Auch wenn er den Besitz eines Grundstücks im Wert von "2.5 million" (ohne Währungsangabe) sowie Bankguthaben geltend macht, vermag die finanzielle Situation für sich betrachtet, die Prognose nicht zu begünstigen, ist es doch nicht ersichtlich, weshalb der Gesuchsteller 2 nicht vom Ausland auf sein Vermögen zugreifen könnte. Soweit der Beschwerdeführer ausserdem auf politische Gründe verweist, die ihn hindern würden, seine Schwester und ihre Familie in Sri Lanka zu besuchen, lassen sich aus den Akten dazu keine Anhaltspunkte entnehmen. Dem Beschwerdeführer steht es als Schweizer Bürger offen, die Gesuchsteller im Ausland zu besuchen. Kommt hinzu, dass keine Gründe ersichtlich sind, die gegen eine Begegnung in einem Drittstaat sprechen würden (vgl. hierzu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-692/2006 vom 3. August 2007 E. 6.3). Insofern vermag das Interesse des Beschwerdeführers am persönliche Kontakt mit seiner Schwester und ihrer Familie, das öffentliche Fernhalteinteresse nicht zu überwiegen.
E. 6.1 Daraus folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig festgestellt und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss und zutreffend ausgeübt (Art. 49 VwVG).
E. 6.2 Die Beschwerde ist folglich abzuweisen und die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 sowie Art. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). ******* Dispositiv S. 9
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück) - den Migrationsdienst des Kantons Bern Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Evelyne Sturm Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Abteilung III C-7221/2007 {T 0/2} Urteil vom 17. Juni 2008 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident), Richter Blaise Vuille, Richterin Ruth Beutler, Gerichtsschreiberin Evelyne Sturm. Parteien Z._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf A._______, B._______ und deren Kinder C._______ und D._______. Sachverhalt: A. Die aus Sri Lanka stammenden A._______ (geb. [...] 1973, nachfolgend: Gesuchstellerin 1), ihr Ehemann B._______ (geb. [...] 1973; nachfolgend: Gesuchsteller 2) sowie deren Kinder D._______ (geb. [...] 2000) und C._______ (geb. [..] 2002) ersuchten am 17. Juli 2007 bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo um Einreisebewilligungen für einen einmonatigen Besuchsaufenthalt bei dem im Kanton Bern wohnhaften Bruder der Gesuchstellerin 1. Die Auslandvertretung verweigerte die beantragten Visa vorerst formlos und übermittelte anschliessend die Gesuche der Vorinstanz zum formellen Entscheid. B. Nachdem die Vorinstanz beim Migrationsdienst des Kantons Bern ergänzende Auskünfte eingeholt hatte, lehnte sie die Einreisebegehren mit Verfügung vom 20. September 2007 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, infolge der wirtschaftlichen und soziokulturellen Umstände in der Herkunftsregion könne die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise der Gesuchsteller nicht als gesichert betrachtet werden. Ausserdem lägen keine Gründe vor, die eine Einreise der ganzen Familie zwingend notwendig machen würden. C. Mit Beschwerde vom 16. Oktober 2007 beantragt der Bruder der Gesuchstellerin 1, Z._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung der Besuchervisa. Zur Begründung führt der Beschwerdeführer den Arbeitsvertrag seines Schwagers an, womit die berechtigte Befürchtung eines dauernden Verbleibs in der Schweiz beseitigt würde. Ausserdem verweist er auf ein Schreiben seine Schwagers, aus dem hervorgehe, dass dieser seine betagten Eltern in Sri Lanka betreuen würde. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, es sei für ihn eine Herzensangelegenheit seine Familie nach 20 Jahren wiederzusehen; ihm sei es nämlich aus politischen Gründen verwehrt nach Sri Lanka zu reisen. Der Beschwerde wurden drei Bestätigungen beigelegt. D. In ihrer Vernehmlassung vom 11. Dezember 2007 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und führt unter anderem aus, in Anbetracht der in letzter Zeit wiederum verstärkt aufgetretenen militärischen Auseinandersetzungen müsse die fristgerechte Wiederausreise der vier Gesuchsteller nach Ablauf des Besuchsaufenthalts erheblich in Frage gestellt werden. Dies umso mehr, als es ich bei den Gesuchstellern um eine ganze Familie handle, die aus dem Krisengebiet stammen würde. Der eingereichte Arbeitsvertrag würde diese Einschätzung nicht positiv beeinflussen. Zwar sei an der Integrität der Gastgeberfamilie nicht zu zweifeln. Gründe, die indessen alleine auf deren Seite liegen würden, vermöchten für sich betrachtet keinerlei Gewähr für eine fristgemässe Wiederausreise der Gäste bieten. E. Der Beschwerdeführer liess die ihm eingeräumte Replikfrist unbenutzt verstreichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert. Auf das frist- und formgerecht eingereichte Rechtsmittel ist deshalb einzutreten (Art. 48 ff. VwVG). 2. Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie die dazugehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft (u.a. die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren [VEV, SR 142.204]). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt jedoch auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten des AuG eingereicht worden sind, das bisherige Recht anwendbar. Die Beurteilung erfolgt vorliegend somit nach dem damals geltenden Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des Anhangs zum AuG) und der Verordnung vom 14. Januar 1998 über die Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern (aVEA, AS 1998 194, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 39 VEV). 3. 3.1 Ausländer und Ausländerinnen sind zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzen oder keiner solchen bedürfen (Art. 1a aANAG). Gewisse Gruppen von ihnen benötigen für die Einreise in die Schweiz ein Visum (vgl. Art. 3 ff. aVEA). 3.2 Für die Erteilung von Einreisevisa ist das BFM zuständig (Art. 18 aVEA), welches im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen entscheidet (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 aANAG, Art. 9 aVEA). Das schweizerische Recht räumt somit weder einen Anspruch auf Einreise noch auf Erteilung eines Visums ein (vgl. Peter Uebersax, Einreise und Anwesenheit in: Peter Uebersax/Peter Münch/Thomas Geiser/Martin Arnold (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/ München 2002, S. 143). Dem behördlichen Ermessen steht deshalb im Falle der Erteilung einer Einreisebewilligung ein weiterer Spielraum offen als beispielsweise bei der Verlängerung einer allmählich den Vertrauensschutz verfestigenden Anwesenheitserlaubnis. Dies gilt namentlich für die Beurteilung von Einreisegesuchen für touristische Aufenthalte von bis zu drei Monaten, die bewilligungsfrei sind, aber der Visumspflicht unterliegen (vgl. Art. 2 Abs. 1 aANAG i.V.m. den nachstehenden Visumsbestimmungen). 3.3 Das Visum wird verweigert, wenn die Ausländerin oder der Ausländer die Einreisevoraussetzungen nach Art. 1 aVEA nicht erfüllt (vgl. Art. 14 Abs. 1 aVEA). So müssen Personen, die in die Schweiz reisen möchten, unter anderem Gewähr bieten, dass sie fristgerecht wieder ausreisen werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA). 3.4 Die Gesuchsteller können sich auf keine Ausnahmeregelung berufen und unterliegen aufgrund ihrer Nationalität den Visumsbestimmungen (vgl. Art. 1-5 aVEA). Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. 4. 4.1 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht. 4.2 Die Wirtschaft Sri Lankas ist 2007 real um 7,4% gewachsen. Das Pro-Kopf-Einkommen betrug fast 1350 US-Dollar, das Bruttoinlandprodukt (BIP) 27 Mrd. US-Dollar. Ein Problem für die weitere wirtschaftliche Entwicklung ist zunehmend die Inflation, die 2007 mit einer Jahresrate von deutlich über 15% nicht unter Kontrolle gebracht werden konnte. Die Arbeitslosigkeit beträgt seit längerer Zeit ungefähr 7%. Die wirtschaftliche Entwicklung Sri Lankas weist allerdings grosse regionale Unterschiede auf. Wirtschaftliches Zentrum ist die Region rund um Colombo, die fast die Hälfte der gesamten Wirtschaftsleistung erbringt. Die grundsätzlich ermutigenden wirtschaftlichen Entwicklungen können allerdings nicht über die Tatsache hinwegtäuschen, dass nach wie vor breite Bevölkerungsschichten von vergleichsweise schwierigen ökonomischen und sozialen Lebensbedingungen betroffen sind. Darüber hinaus hat sich die Sicherheitslage im ganzen Land seit Ende 2006 wieder verschlechtert, nachdem erneut Kämpfe zwischen dem Militär und der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) ausgebrochen sind. Davon besonders betroffen sind der Osten und Norden Sri Lankas. Zudem hat die Regierung im Januar 2008 das Waffenstillstandsabkommen mit der LTTE gekündigt, was gemäss Einschätzungen des Eidgenössischen Departements für Auswärtige Angelegenheiten (EDA) eine Zunahme von Gewaltakten im ganzen Land nach sich ziehen könnte (vgl. Quellen: Länder- und Reiseinformationen auf der Website des Auswärtigen Amtes, , Stand: Januar 2008, besucht am 16. Mai 2008; Reisehinweise auf der Website des EDA, , Stand: 7. Februar 2008, besucht am 16. Mai 2008; vgl. BVGE E-2775/2007 vom 14. Februar 2008 E. 7.2-7.5) 4.3 In Anbetracht der schwierigen und angespannten Lage sowie unter Berücksichtigung, dass die Bereitschaft zu Emigration erfahrungsgemäss dort begünstigt wird, wo bereits Verwandte oder Bekannte im Ausland leben, ist die Beurteilung der Vorinstanz, die das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise als relativ hoch einschätzte, nicht zu beanstanden. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz wäre es jedoch zu schematisch und nicht haltbar, generell und ohne spezifische Anhaltspunkte ausschliesslich aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsland auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Die eben genannten Umstände entbinden die Vorinstanz daher nicht von einer einzelfallbezogenen Beurteilung. Namentlich können berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen die Prognose der Wiederausreise begünstigen. 5. 5.1 Die Gesuch stellende Familie stammt aus dem Distrikt Jaffna. Gemäss der undatierten Erklärung von B._______ sowie der Bestätigung des "[...] Office - [...]" vom 8. Oktober 2007 ist der 35-jährige Gesuchsteller 2 dort seit September 2004 als "Management Assistant" in fester Anstellung tätig. Aus der besagten Bestätigung geht zudem hervor, dass er seit Juli 2000 für die Regierung arbeitet. Was die Gesuchstellerin 1 betrifft, so ist diese gemäss der Erklärung ihres Ehegatten Hausfrau und kümmert sich um die beiden Kinder. Die Kinder würden ausserdem bereits zur Schule gehen. Der Beschwerdeführer verweist in seiner Rechtsmitteleingabe in erster Linie auf die beruflichen Verpflichtungen des Gesuchsteller 2, welche für eine fristgemässe Wiederausreise Gewähr bieten würden. In seiner Argumentation kann dem Beschwerdeführer jedoch nicht gefolgt werden. Zwar würden das Alter des Gesuchstellers 2 und der Umstand, dass er seit nunmehr acht Jahren für die Regierung tätig ist, für eine massgebliche berufliche Verankerung im Heimatland sprechen. Da jedoch gerade die Herkunftsregion der Gesuchsteller von den Bürgerkriegswirren besonders betroffen ist, was viele Bewohnerinnen und Bewohner veranlasst dieses Gebiet zu verlassen (vgl. BVGE E-2775/2007 vom 14. Februar 2008 E. 7.3), bestehen berechtigte Zweifel daran, die besagte Erwerbstätigkeit könne die Gesuchsteller nachhaltig davon abhalten, ins Ausland zu emigrieren. Ebenso wenig lässt sich der bisher langjährige Aufenthalt in Jaffna zu Gunsten der Gesuchsteller berücksichtigen, hat sich die Lage doch insbesondere Ende 2006 und somit nur wenige Monate vor der Gesuchseinreichung verschlechtert. 5.2 Der Beschwerdeführer macht jedoch über die berufliche Tätigkeit hinaus auch familiäre Verpflichtungen des Gesuchstellers 2 geltend. In seiner Erklärung führt B._______ dazu aus, er sei verpflichtet, sich um seinen 62-jährigen Vater und seine 58-jährige Mutter bis zu deren Tod zu kümmern. Worin diese Unterstützung jedoch konkret besteht, ergibt sich nicht aus den Akten. Sollte sie finanzieller Natur sein, so wäre darin kein Umstand zu sehen, der besondere Gewähr für die Wiederausreise bieten würde. Der Wunsch nach einer Emigration ist denn häufig auch mit der Hoffnung und Erwartung verbunden, nahe Angehörige später nachzuziehen zu können, oder zurückbleibende Familienangehörige aus dem Ausland effizienter unterstützen zu können. Andere familiäre Verpflichtungen, die zu Gunsten einer fristgerechten Wiederausreise sprechen würden, sind nicht ersichtlich, zumal - wie die Vorinstanz zu Recht vorbringt - der Gesuchsteller 2 zusammen mit seiner Ehegattin und den beiden Kindern um Einreise in die Schweiz ersucht. 5.3 Die persönlichen Verhältnisse der Gesuchsteller bieten demnach keine hinreichende Gewähr für eine fristgemässe Wiederausreise. Die Angaben des Gesuchstellers 2 zu seinen Vermögensverhältnissen führen zu keinem anderen Ergebnis. Auch wenn er den Besitz eines Grundstücks im Wert von "2.5 million" (ohne Währungsangabe) sowie Bankguthaben geltend macht, vermag die finanzielle Situation für sich betrachtet, die Prognose nicht zu begünstigen, ist es doch nicht ersichtlich, weshalb der Gesuchsteller 2 nicht vom Ausland auf sein Vermögen zugreifen könnte. Soweit der Beschwerdeführer ausserdem auf politische Gründe verweist, die ihn hindern würden, seine Schwester und ihre Familie in Sri Lanka zu besuchen, lassen sich aus den Akten dazu keine Anhaltspunkte entnehmen. Dem Beschwerdeführer steht es als Schweizer Bürger offen, die Gesuchsteller im Ausland zu besuchen. Kommt hinzu, dass keine Gründe ersichtlich sind, die gegen eine Begegnung in einem Drittstaat sprechen würden (vgl. hierzu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-692/2006 vom 3. August 2007 E. 6.3). Insofern vermag das Interesse des Beschwerdeführers am persönliche Kontakt mit seiner Schwester und ihrer Familie, das öffentliche Fernhalteinteresse nicht zu überwiegen. 6. 6.1 Daraus folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig festgestellt und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss und zutreffend ausgeübt (Art. 49 VwVG). 6.2 Die Beschwerde ist folglich abzuweisen und die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 sowie Art. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). ******* Dispositiv S. 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück)
- den Migrationsdienst des Kantons Bern Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Evelyne Sturm Versand: