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C-6782/2013

C-6782/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2015-02-09 · Deutsch CH

Rentenrevision

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde vom 2. Dezember 2013 wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 1. November 2013 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zum Erlass einer neuen Verfügung zurückgewiesen wird.

E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.- wird dieser nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

E. 3 Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.- zugesprochen.

E. 4 Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Franziska Schneider Roger Stalder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde vom 2. Dezember 2013 wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 1. November 2013 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zum Erlass einer neuen Verfügung zurückgewiesen wird.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.- wird dieser nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
  3. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.- zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Franziska Schneider Roger Stalder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-6782/2013 Urteil vom 9. Februar 2015 Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter Michael Peterli, Richter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiber Roger Stalder. Parteien A._______, Deutschland, vertreten durch lic. iur. Stephan Müller, Procap Schweiz, Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten , Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz . Gegenstand Rentenrevision (Verfügung vom 1. November 2013). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) am 1. November 2013 eine Verfügung erlassen hat, mit welcher sie die bisherige ordentliche ganze Rente der Invalidenversicherung (IV) von A._______ (im Folgenden: Versicherte oder Beschwerdeführerin) per 1. Januar 2014 aufgehoben hat, dass die Versicherte dagegen beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 2. Dezember 2013 Beschwerde erhoben und unter Beilage zusätzlicher medizinischer Unterlagen unter anderem beantragt hat, die Verfügung vom 1. November 2013 sei aufzuheben, die Rente sei weiterhin mindestens in der bisherigen Höhe auszurichten und der massgebliche Invaliditätsgrad sei anhand des Einkommensvergleichs zu ermitteln; eventualiter sei zur Frage der gesundheitsbedingten Einschränkung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit ein gerichtliches Obergutachten einzuholen, dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2013 unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintreten auf die Beschwerde) aufgefordert worden ist, einen Kostenvorschuss von Fr. 400.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten, dass die Beschwerdeführerin dieser Aufforderung nachgekommen ist, dass die Beschwerdeführerin mit Eingaben vom 11. Januar 2014 und 28. April 2014 weitere medizinische Unterlagen zu den Akten gegeben hat, dass die IVSTA in ihrer Vernehmlassung vom 14. Mai 2014 die Abweisung der Beschwerde beantragt hat, dass die Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat Stephan Müller von procap, in ihrer Replik vom 23. Juli 2014 die beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren insoweit hat präzisieren lassen, als die Verfügung vom 1. November 2013 aufzuheben und die Angelegenheit zur Durchführung weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass die Vorinstanz in ihrer Duplik vom 19. August 2014 die Gutheissung der Beschwerde, die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache im Sinne der Stellungnahme des ärztlichen Dienstes vom 12. August 2014 beantragt hat, dass der Rechtsvertreter mit Triplik vom 28. August 2014 um ein entsprechendes, gutheissendes Urteils ersucht und darauf hingewiesen hat, aus verfahrensökonomischen Gründen sei es angezeigt, dass sich das Bundesverwaltungsgericht bereits im vorliegenden Entscheid zur Methodenwahl und zum Einkommensvergleich äussere, dass die Vorinstanz mit Quadruplik vom 9. September 2014 ausgeführt hat, sie habe diesbezüglich im jetzigen Stand des Verfahrens nichts vorzubringen, da zunächst das Ergebnis der durchzuführenden, medizinischen Abklärungen abzuwarten sei; im Anschluss daran werde im Rahmen des Anhörungsverfahrens eventuell zu diesen Fragen Stellung genommen, dass mit prozessleitender Verfügung vom 18. September 2014 der Schriftenwechsel abgeschlossen worden ist, dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Ver­fügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De­zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass die IVSTA als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG zu gelten hat und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]), dass demnach das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist, dass auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, weshalb auf die Beschwerde vom 2. Dezember 2013 einzutreten ist, dass gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG die Beschwerdeinstanz in der Sache selbst entscheidet oder diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückweist, dass Dr. med. B._______, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, in ihrer Stellungnahme vom 12. August 2014 ausgeführt hat, aufgrund der neuen Akten sei es ihr nicht möglich, den Gesundheitszustand der Versicherten zu beurteilen, dass Dr. med. B._______ deshalb die Durchführung einer psychiatrischen und rheumatologischen Begutachtung in der Schweiz empfohlen und darauf hingewiesen hat, dass den Gutachtern die aufgelisteten Zusatzfragen gestellt werden müssten, dass mit Blick auf die in der Duplik vom 19. August 2014 gestellten Rechtsbegehren und den am 28. August 2014 triplicando gemachten Ausführungen hinsichtlich der Gutheissung der Beschwerde, Aufhebung der Verfügung der IVSTA vom 1. November 2013 und Rückweisung der Sache zur Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen von einer übereinstimmenden Auffassung der Parteien auszugehen ist, dass Art. 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt, dass mit Blick auf die überzeugenden Ausführungen von Dr. med. B._______ in deren Stellungnahme vom 12. August 2014 hinsichtlich des gesamtmedizinischen Gesundheitszustands und dessen Auswirkungen auf die Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit weiterer Abklärungsbedarf besteht, dass das Ergebnis dieser Abklärungen wesentlich ist für die Beurteilung, ob eine - wie von der Vorinstanz in ihrer angefochtenen Verfügung festgehalten - wesentliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist, welche zu einer Aufhebung der bisherigen Rente führt (vgl. Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]), dass nach dem Dargelegten die angefochtene Verfügung vom 1. November 2013 auf einer mangelhaft ermittelten tatbeständlichen Grundlage beruht, weshalb das Bundesverwaltungsgericht nicht abschliessend in der Sache darüber befinden kann, ob die Vorinstanz die Rente zu Recht per 1. Januar 2014 aufgehoben hat, dass die Vorinstanz im Zusammenhang mit dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1. November 2013 die Invalidität ohne rechtsgenügliche Begründung und entsprechende Abklärungen in Anwendung der gemischten Methode bemessen hat, dass sich auch anlässlich einer Rentenrevision unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode stellt (Art. 16 ATSG sowie Art. 28a Abs. 2 und 3 IVG bzw. bis 31. Dezember 2007 aArt. 28 Abs. 2bis und 2ter IVG), dass sich die Methode der Invaliditätsbemessung aus der Prüfung ergibt, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 125 V 146 E. 2c), und entscheidend ist, in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504 E. 3.3), dass im Zusammenhang mit der anwendbaren Bemessungsmethode nebst den finanziellen Verhältnissen sämtliche weiteren Gegebenheiten des Einzelfalles wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen der versicherten Person zu berücksichtigen sind (BGE 137 V 334 E. 3.2; 125 V 146 E. 2c; AHI 1997 S. 289 E. 2b), dass im Rahmen der neu zu erlassenden Verfügung auch die Statusfrage zu klären und das entsprechende Abklärungsergebnis rechtsgenüglich zu begründen ist, wobei bereits im vorliegenden Entscheid darauf hinzuweisen ist, dass die Beschwerdeführerin Ausbildungen zur kaufmännischen Angestellten und zur staatlich anerkannten Betriebswirtin HWK absolviert hat, keine Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern mehr wahrzunehmen hat und gemäss ihren beschwerdeweise gemachten Angaben Hypothekarschulden zu begleichen hat, dass es unter anderem Aufgabe des begutachtenden Arztes oder der Ärztin ist, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind (BGE 140 V 193 E. 3.2; 132 V 93 E. 4), und sich - bei Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung - dazu zu äussern, ob eine psychische Komorbidität oder weitere Umstände gegeben sind, welche die Schmerzbewältigung im Hinblick auf eine erwerbliche Tätigkeit behindern (SVR 2012 IV Nr. 1 S. 2 E. 3.4.1), dass das Bundesverwaltungsgericht mangels Vorliegens eines rechtsgenüglichen, aktuellen Zumutbarkeitsprofils im vorliegenden Verfahren auch nicht abschliessend über den Einkommensvergleich befinden kann, dass darauf hinzuweisen ist, dass im Zusammenhang mit der Ermittlung des Valideneinkommens in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst anzuknüpfen (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 134 V 322 E. 4.1) und ein Nebenerwerbseinkommen beim hypothetischen Einkommen ohne Invalidität (Valideneinkommen) zu berücksichtigen ist, sofern es mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin erzielt worden wäre, wenn die versicherte Person gesund geblieben wäre (RKUV 2003 U 476 S. 108 E. 3.2.1), dass für die Festsetzung des Invalideneinkommens primär von der beruflich-erwerblichen Situation, in welcher die versicherte Person konkret steht, auszugehen ist (BGE 139 V 592 E. 2.3; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1), dass als Invalideneinkommen ein Zusatzeinkommen aus Nebenerwerb nur insoweit zu berücksichtigen ist, als die versicherte Person ein solches trotz ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise weiterhin erzielen kann (SVR 2011 IV Nr. 55 S. 166 E. 5.2), dass zur Bestimmung des Invalideneinkommens - hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen - nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden können (BGE 139 V 592 E. 2.3; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1) und bei Versicherten, die nach Eintritt des Gesundheitsschadens lediglich noch leichte und intellektuell nicht anspruchsvolle Arbeiten verrichten können, in der Regel vom durchschnittlichen monatlichen Bruttolohn ("Total") im privaten Sektor für Männer oder Frauen bei einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) auszugehen ist (SVR 2002 UV Nr. 15 S. 50 E. 3c cc), dass aufgrund der vorstehenden Erwägungen die Beschwerde vom 2. Dezember 2013 insoweit gutzuheissen ist, als die angefochtene Verfügung vom 1. November 2013 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG) mit der Anweisung, die erforderlichen zusätzlichen fachärztlichen (psychiatrischen und rheumatologischen) Abklärungen durchführen zu lassen (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4) und - nach Prüfung der Statusfrage und Bemessung der Invalidität gemäss anzuwendender Methode - in der Sache neu zu verfügen, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt, der dass weder der Vorinstanz (Art. 63 Abs. 2 VwVG) noch der Beschwerdeführerin (BGE 137 V 57 E. 2.1) Verfahrenskosten aufzuerlegen sind und letzterer der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten ist, dass die Beschwerdeführerin gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Ver­bindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs­gericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung hat, dass die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE), da der Rechtsvertreter keine Kostennote eingereicht hat, dass unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands (Beizug des Rechtsanwalts ab Replik), der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens sowie in Anbetracht der in vergleichbaren Fällen gesprochenen Entschädigungen eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer [vgl. dazu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6147/2013 vom 16. Mai 2014 mit Hinweis]; Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE [Stundenansatz für Anwälte/Anwältinnen mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.- und für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens Fr. 100.- und höchstens Fr. 300.-]) gerechtfertigt ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde vom 2. Dezember 2013 wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 1. November 2013 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zum Erlass einer neuen Verfügung zurückgewiesen wird.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.- wird dieser nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

3. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Franziska Schneider Roger Stalder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: