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C-6147/2013

C-6147/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2014-05-16 · Deutsch CH

Rentenrevision

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde vom 30. Oktober 2013 wird insoweit gutgeheissen, als dass die angefochtene Verfügung vom 17. September 2013 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zum Erlass einer neuen Verfügung zurückgewiesen wird; soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.

E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der von ihm geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

E. 3 Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.- zugesprochen.

E. 4 Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Franziska Schneider Roger Stalder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde vom 30. Oktober 2013 wird insoweit gutgeheissen, als dass die angefochtene Verfügung vom 17. September 2013 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zum Erlass einer neuen Verfügung zurückgewiesen wird; soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der von ihm geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
  3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.- zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Franziska Schneider Roger Stalder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-6147/2013 Urteil vom 16. Mai 2014 Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Vito Valenti, Gerichtsschreiber Roger Stalder. Parteien X._______, vertreten durch lic. iur. Elena Kanavas, Rechtsanwältin, Dorfstrasse 39, Postfach 512, 8706 Meilen , Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz . Gegenstand Rentenrevision. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) am 17. September 2013 eine Verfügung erlassen hat, mit welcher sie die bisherige Rente der Invalidenversicherung (IV) von X._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) per 31. Oktober 2013 aufgehoben hat, dass der Versicherte hiergegen, vertreten durch Rechtsanwältin Elena Kanvas, beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 30. Oktober 2013 hat Beschwerde erheben und unter anderem beantragen lassen, die Verfügung der IVSTA vom 17. September 2013 sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 50 % zuzusprechen; weiter sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, dass die Vorinstanz in ihrer ersten Vernehmlassung vom 30. Oktober 2013 beantragt hat, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei nicht wiederherzustellen, dass mit Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2013 das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen und dieser - unter Hinweis auf die Säumnisfolgen - aufgefordert worden ist, einen Kostenvorschuss von Fr. 400.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten, dass dieser Aufforderung nachgekommen worden ist, dass die Vorinstanz in ihrer zweiten Vernehmlassung vom 11. Februar 2014 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung beantragt hat, dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers im Rahmen der Replik vom 20. März 2014 zusätzliche medizinische Unterlagen eingereicht, ergänzende Ausführungen gemacht und im Übrigen vollumfänglich an den Ausführungen in der Beschwerdeschrift vom 30. Oktober 2013 festgehalten hat, dass die Vorinstanz in ihrer Duplik vom 11. April 2014 beantragt hat, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei an die Verwaltung zurückzuweisen, dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Ver­fügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De­zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass die IVSTA als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG zu gelten hat und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]), dass demnach das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist, dass auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, weshalb auf die Beschwerde vom 30. Oktober 2013 einzutreten ist, dass Dr. med. A._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in seiner Stellungnahme vom 3. April 2014 vorgeschlagen hat, in Anbe-tracht der genannten, neuen Befunde, Diagnosen und Therapien und der seit 2006 bestehenden Behandlung seien die diesbezüglichen Unterlagen einzufordern; insbesondere wäre es unabdingbar, die Anzahl und Frequenz der psychiatrischen Behandlungen zu belegen und die pharmakologische Therapie, deren allfälligen Umstellungen sowie die erhobenen Befunde und Diagnosen präzise in ihrem Verlauf zu beschreiben, dass mit Blick auf die in der Duplik vom 11. April 2014 gestellten Rechtsbegehren hinsichtlich der Aufhebung der Verfügung der IVSTA vom 17. September 2013 von einer übereinstimmenden Auffassung der Parteien auszugehen ist, dass gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG die Beschwerdeinstanz in der Sache selbst entscheidet oder diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückweist, dass die Vorinstanz weitere Abklärungen in medizinischer Hinsicht zu veranlassen und anschliessend eine neue Verfügung zu erlassen hat, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund dieses Umstands in der Sache nicht selbst entscheiden kann und sich aufgrund der Rechts- und Sachlage der übereinstimmenden Auffassung der Parteien anschliessen kann, dass die Beschwerde vom 30. Oktober 2013 demnach insofern gutzuheissen ist, als die angefochtene Verfügung vom 17. September 2013 aufzuheben ist, dass - soweit weitergehend - die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Akten zu weiteren medizinischen Abklärungen an die Vorinstanz gehen, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt, dass der Vorinstanz keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass dem Beschwerdeführer mit Blick auf den Verfahrensausgang ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind und ihm der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.- nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten ist, dass der Beschwerdeführer gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Ver­bindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs­gericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung hat, dass die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE), da keine Kostennote eingereicht worden ist, dass unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vor­liegend zu beurteilenden Verfahrens sowie in Anbe-tracht der in vergleichbaren Fällen gesprochenen Entschädigungen eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer [vgl. dazu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6173/2009 vom 29. August 2011 mit Hinweis]; Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE [Stundenansatz für Anwälte/Anwältinnen mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.- und für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens Fr. 100.- und höchstens Fr. 300.-]) gerechtfertigt ist, dass die Vorinstanz als Bundesbehörde keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (BGE 127 V 205 E. 4.). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde vom 30. Oktober 2013 wird insoweit gutgeheissen, als dass die angefochtene Verfügung vom 17. September 2013 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zum Erlass einer neuen Verfügung zurückgewiesen wird; soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der von ihm geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Franziska Schneider Roger Stalder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: