Rentenrevision
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde vom 16. September 2013 wird insoweit gutgeheissen, als dass die angefochtene Verfügung vom 5. August 2013 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zum Erlass einer neuen Verfügung zurückgewiesen wird.
E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
E. 3 Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.- zugesprochen.
E. 4 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist gegenstandslos.
E. 5 Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus Metz Roger Stalder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde vom 16. September 2013 wird insoweit gutgeheissen, als dass die angefochtene Verfügung vom 5. August 2013 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zum Erlass einer neuen Verfügung zurückgewiesen wird.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.- zugesprochen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist gegenstandslos.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus Metz Roger Stalder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-5170/2013 Urteil vom 18. November 2014 Besetzung Richter Markus Metz (Vorsitz), Richter Daniel Stufetti, Richter Vito Valenti, Gerichtsschreiber Roger Stalder. Parteien A._______, vertreten durch lic. iur. Daniel Christe, Christe & Isler Rechtsanwälte, Obergasse 32, Postfach 293, 8402 Winterthur , Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz . Gegenstand Aufhebung Invalidenrente. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) am 5. August 2013 eine Verfügung erlassen hat, mit welcher sie die bisherige Rente der Invalidenversicherung (IV) von A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) per 1. Oktober 2013 aufgehoben hat, dass der Versicherte dagegen, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe, beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 16. September 2013 hat Beschwerde erheben und unter Beilage zusätzlicher medizinische Unterlagen, insbesondere einem Entlassungsschein der Psychiatrie der Universitätsklinik B._______ vom 14. September 2013, unter anderem beantragen lassen, die Verfügung der IVSTA vom 5. August 2013 sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % zuzusprechen, dass mit Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2013 das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Verbeiständung gutgeheissen worden ist, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 23. Dezember 2013 gestützt auf die neu eingereichten medizinischen Unterlagen die Gutheissung der Beschwerde, die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung beantragt hat, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Rahmen der Replik vom 10. Januar 2014 vollumfänglich an den Ausführungen in der Beschwerdeschrift vom 16. September 2013 festgehalten hat, dass er beantragt hat, gemäss den übereinstimmenden Anträgen sei die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die IV-Rente rückwirkend nachzuzahlen und weiterhin auszurichten; auf eine explizite Rückweisung zur Durchführung weiterer Abklärungen könne unter den vorliegenden Umständen verzichtet werden, dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass die IVSTA als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG zu gelten hat und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]), dass demnach das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist, dass auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, weshalb auf die Beschwerde vom 16. September 2013 einzutreten ist, dass gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG die Beschwerdeinstanz in der Sache selbst entscheidet oder diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückweist, dass Dr. med. C._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, in seiner Stellungnahme vom 5. Dezember 2013 (Dok. Nr. 93) vorgeschlagen hat, in Anbetracht der genannten neuen Befunde, Diagnosen und Therapien einen neuen psychiatrischen Bericht einzuholen, wobei er provisorisch die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1), gestellt hat, dass mit Blick auf die in der Vernehmlassung vom 23. Dezember 2013 gestellten Rechtsbegehren und den am 10. Januar 2014 replicando gemachten Ausführungen hinsichtlich der Gutheissung der Beschwerde und Aufhebung der Verfügung der IVSTA vom 5. August 2013 von einer übereinstimmenden Auffassung der Parteien auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer hat ausführen lassen, es sei inzwischen wieder von einer schweren Episode der langjährigen depressiven Erkrankung mit schwankendem Verlauf und nicht von einer dauerhaften und erheblichen Verbesserung des Gesundheitszustandes auszugehen, weshalb die IV-Rente - unter Verzicht auf eine explizite Rückweisung zur Durchführung weiterer Abklärungen - unverändert zu bleiben habe und die Vorinstanz anzuweisen sei, diese rückwirkend nachzuzahlen und weiterhin auszurichten, dass sich demnach der Beschwerdeführer dem Antrag der Vorinstanz, die Sache sei zur weiteren Abklärung zurückzuweisen, nicht angeschlossen hat, dass Art. 49 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt, dass mit Blick auf die überzeugenden Ausführungen von Dr. med. C._______ in dessen Bericht vom 5. Dezember 2013 die medizinischen Unterlagen hinsichtlich der Beurteilung der psychischen Beschwerden - insbesondere bezüglich der Frage, ob eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustands eingetreten ist - unzureichend sind und sich deshalb weitere Abklärungen aufdrängen, dass das Ergebnis dieser Abklärungen wesentlich ist für die Beurteilung, ob eine - wie von der Vorinstanz in ihrer angefochtenen Verfügung festgehalten - wesentliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist, welche zu einer Aufhebung der laufenden Rente führt (vgl. Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]), dass die angefochtene Verfügung vom 5. August 2013 nach dem Dargelegten auf einer mangelhaft ermittelten tatbeständlichen Grundlage beruht, weshalb das Bundesverwaltungsgericht nicht abschliessend in der Sache darüber befinden kann, ob die Vorinstanz - wie gerügt - zu Unrecht die Rente per 1. Oktober 2013 aufgehoben hat, das unter diesen Umständen dem Antrag auf rückwirkende Nachzahlung und Weiterausrichtung der bisherigen IV-Rente - ohne Rückweisung zur Durchführung weiterer Abklärungen - nicht gefolgt werden kann, dass aufgrund der vorstehenden Erwägungen die Beschwerde vom 16. September 2013 insoweit gutzuheissen ist, als die angefochtene Verfügung vom 5. August 2013 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG) mit der Anweisung, die erforderlichen zusätzlichen fachärztlichen (psychiatrischen) Abklärungen durchführen zu lassen (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4) und in der Sache neu zu verfügen, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt, dass der Vorinstanz keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass dem Beschwerdeführer ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (BGE 137 V 57 E. 2.1), dass der Beschwerdeführer gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung hat, dass die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE), da keine Kostennote eingereicht worden ist, dass unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens sowie in Anbetracht der in vergleichbaren Fällen gesprochenen Entschädigungen eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer [vgl. dazu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6147/2013 vom 16. Mai 2014 mit Hinweis]; Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE [Stundenansatz für Anwälte/Anwältinnen mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.- und für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens Fr. 100.- und höchstens Fr. 300.-]) gerechtfertigt ist, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bei diesem Ausgang des Verfahrens gegenstandlos geworden ist (statt vieler: Urteile des BVGer C-2477/2011 vom 11. Februar 2013 E. 12.3 und C-1245/2010 vom 1. Juli 2011 E. 8.4), dass für das Dispositiv auf die nächste Seite zu verweisen ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde vom 16. September 2013 wird insoweit gutgeheissen, als dass die angefochtene Verfügung vom 5. August 2013 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zum Erlass einer neuen Verfügung zurückgewiesen wird.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.- zugesprochen.
4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist gegenstandslos.
5. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus Metz Roger Stalder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: