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C-6660/2014

C-6660/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2015-08-12 · Deutsch CH

Einreiseverbot

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer (geb. 1974, serbischer Staatsangehöriger) reiste im November 1995 erstmals in die Schweiz ein und wurde kurz darauf wegen eines Einbruchdiebstahls festgenommen. Während der Untersuchungshaft ersuchte er erfolglos um Asyl. Nachdem die Wegweisung zunächst nicht hatte vollzogen werden können, wurde er im Mai 2001 nach Belgrad ausgeschafft. Ende 2003 reiste er trotz des gegen ihn ausgesprochenen Landesverweises erneut in die Schweiz ein und wurde wiederum straffällig. Er wurde u.a. wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, Hausfriedensbruchs und Hehlerei zu Freiheitsstrafen von insgesamt sieben Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die Vorinstanz verfügte am 15. September 2004 eine Einreisesperre auf unbestimmte Dauer (eröffnet am 24. Mai 2007). Der Beschwerdeführer wurde im Juli 2007 nach Verbüssung seiner Freiheitsstrafe erneut in sein Heimatland ausgeschafft (vgl. SEM act. 5 S. 100; Akten des Amts für Migration und Integration des Kantons Aargau [AG act.] 199; 302 f.; 325 f.). B. Der Beschwerdeführer heiratete im April 2004 die Schweizer Bürgerin A._______ und hat mit ihr zwei Kinder (geb. 2004 und 2008). Die Familie lebte von Juli 2007 bis im Sommer 2010 in Serbien. Danach kehrte die Ehefrau mit den Kindern in die Schweiz zurück. Mehrere Gesuche des Beschwerdeführers um Familiennachzug sowie um Aufhebung der Einreisesperre wurden abgewiesen (vgl. SEM act. 8 S. 111; AG act. 127 f.). Am 11. August 2013 reiste er in Missachtung der Einreisesperre in die Schweiz ein und wurde im November 2013 verhaftet. Mit Strafbefehl vom 20. November 2013 wurde er wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt (vgl. SEM act. 11 S. 124 f.). Anfangs 2014 reiste er erneut in die Schweiz ein und wurde am 14. Februar 2014 wiederum verhaftet. Mit Strafbefehl vom 16. Mai 2014 wurde er wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts zu einer weiteren unbedingten sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt (vgl. AG act. 36 f.; SEM act. 13 S. 143 f., 149 ff.). Diese Strafen verbüsste er vom 14. Februar 2014 bis zur bedingten Entlassung am 1. Oktober 2014 (vgl. AG act. 27 ff. u. 34). An ebendiesem Tag wurde er nach Belgrad ausgeschafft (vgl. AG act. 12). C. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2014 wies die Vorinstanz ein Gesuch des Beschwerdeführers um Aufhebung des Einreiseverbotes ab und führte aus, sein Verhalten habe mehrfach zu gerichtlichen Verurteilungen Anlass gegeben. Darüber hinaus sei er mehrmals rechtswidrig in die Schweiz eingereist. Es sei offenbar nicht gewillt oder nicht fähig, sich an die geltende Ordnung zu halten. Es bestehe weiterhin ein grosses öffentliches Fernhalteinteresse, das schwerer ins Gewicht falle als die geltend gemachten familiären und beruflichen Gründe. Die Voraussetzungen für eine Aufhebung des Einreiseverbots seien nicht erfüllt. D. Der Beschwerdeführer beantragt mit Rechtsmitteleingabe vom 14. November 2014, das Gesuch um Aufhebung des Einreiseverbotes sei gutzuheissen, eventualiter sei das Einreiseverbot auf maximal drei Jahre zu befristen. Er habe - abgesehen von Vergehen gegen das Ausländergesetz - seit 2004 keine Straftat mehr begangen. Einreiseverbote seien zwingend auf eine bestimmte Zeitdauer zu befristen. Sodann sei das Einreiseverbot aus wichtigen Gründen aufzuheben. Es verunmögliche jeglichen echt gelebten Kontakt zu seiner Schweizer Ehefrau und den Kindern. Die Vergehen gegen das Ausländergesetz seien geringfügige Verstösse gegen die Rechtsordnung. Auch die ursprünglichen Anlasstaten fielen nicht in die Kategorien Drogen-, Sexual- und Gewaltdelikte. Nach heutiger Rechtslage und Praxis wäre das ursprüngliche Einreiseverbot auf maximal fünf Jahre befristet worden. Die Aufhebung des Einreiseverbots rechtfertige sich auch in analoger Anwendung des Grundsatzes der lex mitior (Art. 2 Abs. 2 StGB). Er führe ein geregeltes Leben, habe ein Angebot für eine Arbeitsstelle in der Schweiz und stelle keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Es rechtfertige sich daher, das alte Einreiseverbot auf nunmehr noch drei Jahre zu befristen oder dieses für beendet zu erachten und aufgrund der jüngsten Bestrafung ein neues Einreiseverbot von einer Dauer von maximal drei Jahren seit Erlass des Strafbefehls am 16. Mai 2014 festzusetzen. E. Die Vorinstanz teilte mit Vernehmlassung vom 14. Januar 2015 mit, sie habe das Einreiseverbot unter Berücksichtigung der jüngsten Gerichtspraxis und der familiären Verhältnisse auf eine Dauer von dreizehn Jahren, d.h. bis am 14. September 2017, befristet. Aufgrund des mehrfachen Missachtens des Einreiseverbotes rechtfertige sich eine sofortige Aufhebung nicht. Die Beschwerde sei daher abzuweisen. F. Der Beschwerdeführer wandte mit Replik vom 12. Februar 2015 ein, die Dauer des Einreiseverbots von dreizehn Jahren trage den Umständen nicht ausreichend Rechnung. Im Vergleich zu BVGE 2014/20 erscheine die Fernhaltedauer von 13 Jahren als unverhältnismässig. Die Vorinstanz sei einem Suspensionsgesuch ablehnend gegenüber gestanden und der Kontakt zur Familie weiterhin nur im Herkunftsland möglich. Nachdem das Einreiseverbot nun befristet worden sei, werde ein neues Gesuch um Suspendierung des Einreiseverbots eingereicht (von der Vorinstanz erneut abgewiesen; vgl. Dossier des BVGer C-3728/2015). G. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit erheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Entscheide des SEM betreffend Gesuche um wiedererwägungsweise Aufhebung von Einreiseverboten sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts ande­res bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legi­timiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge­reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

E. 1.3 Die Vorinstanz hat das Einreiseverbot wiedererwägungsweise auf die Dauer von insgesamt 13 Jahren befristet (bis am 14. September 2017). Soweit die Beschwerde dadurch nicht gegenstandslos geworden ist, bleibt der Rechtsstreit aufrechterhalten (vgl. Art. 58 Abs. 3 VwVG).

E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angele­genheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli­chen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Gericht wendet das Bundes­recht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün­dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder ab­weisen. Massgebend ist die Sachlage zum Zeitpunkt sei­nes Entscheides (BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

E. 3 Die Vorinstanz ist auf das Gesuch des Beschwerdeführers um wiedererwägungsweise Aufhebung des Einreiseverbots eingetreten, hat dieses materiell geprüft und einen neuen Sachentscheid getroffen. Das Bundesverwaltungsgericht kann daher mit voller Kognition (vgl. Art. 49 VwVG) prüfen, ob sich das Einreiseverbot heute noch als bundesrechtskonform erweist. Die Frage, ob die ursprüngliche Verfügung zu Recht erlassen wurde, kann demgegenüber grundsätzlich nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden (vgl. BVGE 2008/24 E. 2.2 m.H.).

E. 4 Die am 15. September 2004 gegen den Beschwerdeführer verhängte Fernhaltemassnahme wurde unter der Geltung des alten Rechts (ANAG, BS 1 121) erlassen, jedoch durch das Inkrafttreten des Ausländergesetzes in seiner Wirkung nicht berührt, entspricht das Einreiseverbot gemäss Art. 67 AuG doch der altrechtlichen Einreisesperre. Das Gesuch um deren wiedererwägungsweise Aufhebung datiert vom 26. März 2014, weshalb auf das Verfahren die Bestimmungen des Ausländergesetzes anwendbar sind (vgl. BVGE 2008/1 E. 2 m.H.). Insoweit bei der Anwendung des neuen Rechts auf Verhältnisse abgestellt wird, die noch unter der Herrschaft des alten Rechts entstanden sind und beim Inkrafttreten des neuen Rechts andauern, liegt eine unechte Rückwirkung vor, die - vorbehältlich des Vertrauensschutzprinzips - grundsätzlich zulässig ist (vgl. Urteil des BVGer C-760/2012 vom 24. Juli 2013 E. 5).

E. 5.1 Das SEM kann Einreiseverbote ge­gen ausländische Personen erlassen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG). Die Regelhöchstdauer des Einreiseverbots von fünf Jahren kann überschritten werden, wenn der Betroffene eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Die Behörde kann aus wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorüber­gehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG). Mit dieser Bestimmung existiert eine spezialgesetzliche Grundlage für die Wiedererwägung eines Einreiseverbots (vgl. auch Urteil des BGer 2C_487/2012 vom 2. April 2013 E. 4.2).

E. 5.2 Einreiseverbote wurden gemäss alter Praxis auf unbestimmte Zeit erlassen, wenn zum Zeitpunkt des Erlasses keine zuverlässige Prognose abgegeben werden konnte, wie lange ein relevantes Risiko für die öffentliche Sicherheit und Ordnung anzunehmen ist. Die fehlende Befristung bedeutete keine Lebenslänglichkeit. Verhielt sich die betroffene Person während langer Zeit klaglos, so war dies ein Argument, das für den nachträglichen Wegfall des öffentlichen Sicherheitsbedürfnisses und damit für eine nachträglich wesentlich veränderte Sachlage sprechen konnte. Dabei wurde auf die gesamten Umstände des Einzelfalles abgestellt (vgl. BVGE 2013/4 E. 7.3; BVGE 2008/24 E. 6.2). Gemäss neuer Praxis sind Einreiseverbote, wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführt, zwingend auf eine bestimmte Zeitdauer zu befristen (vgl. BVGE 2014/20 E. 6 ff.). Dem hat die Vorinstanz Rechnung getragen, indem sie das Einreiseverbot im Rahmen des Schriftenwechsels im Beschwerdeverfahren wiedererwägungsweise befristete (vgl. Sachverhalt Bst. E).

E. 6.1 Das gegen den Beschwerdeführer im Jahr 2004 verhängte unbefristete Einreiseverbot wurde damit begründet, seine Rückkehr sei aufgrund seines Verhaltens und aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung unerwünscht (vgl. AG act. 325). Tatsächlich hatte der Beschwerdeführer während seiner Anwesenheit in der Schweiz wiederholt und in gravierender Weise delinquiert (vgl. Sachverhalt Bst. A). Die entsprechenden strafrechtlichen Verurteilungen stellen grundsätzlich auch unter neuem Recht einen Fernhaltegrund dar (vgl. Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG).

E. 6.2 Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, dass weiterhin ein öffentliches Sicherheitsbedürfnis an der Fernhaltung des Beschwerdeführers besteht, welches das private Interesse an der Aufhebung der Fernhaltemassnahme überwiegt (vgl. Urteil des BVGer C 422/2013 vom 12. Dezember 2014 E. 7.2; Bericht des Bundesrates betreffend Einreisesperren und ihre Aufhebung vom 22. Mai 2013, S. 8, im Internet: http://www.ejpd.admin.ch/dam/data/bfm/aktuell/news/2013/2013-06-070/ber-br-d.pdf [besucht am 28. Juli 2015; nachfolgend: Bericht BR Einreiseseperren]). Bei der Prüfung der Ermessensausübung durch die Vorinstanz steht der Grundsatz der Verhältnismässigkeit im Vordergrund. Es ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Betroffenen bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 613 ff.).

E. 6.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, nach heutiger Rechtslage und Praxis wäre das ursprüngliche Einreiseverbot auf maximal fünf Jahre befristet worden. Zudem sei der strafrechtliche Grundsatz der lex mitior analog anwendbar. Freilich ist in diesem Verfahren nicht einfach die ursprüngliche Verfügung unter Zugrundelegung der neuen Praxis zu überprüfen (vgl. E. 3.3). Zu beantworten ist die Frage, ob weiterhin, d.h. zum jetzigen Zeitpunkt, ein überwiegendes öffentliches Sicherheitsbedürfnis an der Fernhaltung des Beschwerdeführers besteht (vgl. E. 2 und E. 6.2). Die Vorinstanz hat die Massnahme zwar auf die Dauer von 13 Jahren ab dem Zeitpunkt des Erlasses der ursprünglichen Verfügung (2004) befristet. Dies entspricht jedoch einer Dauer von knapp drei Jahren seit der wiedererwägungsweise erfolgten Befristung des Einreiseverbots (bis September 2017). Die Vorinstanz ging dabei implizit und zu Recht davon aus, dass das Verbot unter Berücksichtigung des Zeitablaufs und der familiären Verhältnisse aufzuheben gewesen wäre, wenn sich der Beschwerdeführer korrekt verhalten hätte (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.2; BVGE 2008/24 E. 6.2). Den Verzicht auf eine sofortige Aufhebung und die Befristung bis September 2017 - womit dem Eventualantrag des Beschwerdeführers nahezu entsprochen wurde (vgl. Sachverhalt Bst. D) - rechtfertigte die Vorinstanz einzig mit der Missachtung des Einreiseverbots (vgl. Sachverhalt Bst. E). Entscheidend ist deshalb, ob sich dessen Aufrechterhaltung aufgrund dieser jüngsten Ereignisse und in Anbetracht der weiteren Umstände rechtfertigen lässt. Es erübrigt sich daher zu prüfen, ob eine schwerwiegende Gefahr im Sinne von Art. 67 Abs. 3 AuG vorliegt. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass das Einreiseverbot erst ab 2007 - nach der Eröffnung der Verfügung und der Ausschaffung des Beschwerdeführers - Wirkung entfaltete (vgl. Sachverhalt Bst. A).

E. 6.4 Der Beschwerdeführer hat das Einreiseverbot in den Jahren 2013 und 2014 wiederholt missachtet und wurde deshalb zu zwei unbedingten Freiheitsstrafen von je sechs Monaten verurteilt (vgl. Sachverhalt Bst. B). Er bestreitet dies nicht, hält aber dafür, diese «geringfügigen Verstösse» sollten nicht zu schwer ins Gewicht fallen. Freilich handelt es sich hier um wiederholte Verstösse, die - wie sich im Strafmass ausdrückt - nicht mehr als geringfügig bezeichnet werden können (im vom Beschwerdeführer zitierten Bericht BR Einreisesperren, a.a.O., S. 7, ist von «geringfügigeren» und nicht von «geringfügigen» Verstössen die Rede). Der Beschwerdeführer hat wiederholt und in erheblicher Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen und damit während der Dauer der ursprünglichen Fernhaltemassnahme neue Fernhaltegründe gesetzt (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG). Die Vorinstanz hat daraus zu Recht den Schluss gezogen, dass er nach wie vor nicht gewillt ist, sich an die geltende Ordnung zu halten. Die bis in die jüngste Vergangenheit andauernden ausländerrechtlichen Verstösse trüben deshalb auch die Legal­prognose betreffend andere Deliktsarten. Die Versuche des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau, eine Aufhebung des Einreiseverbots zu erwirken und eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten, vermögen die wiederholten, vorsätzlichen Verstösse gegen ausländerrechtliche Bestimmungen nicht zu rechtfertigen. Es ergibt sich daher aus der wiederholten Missachtung des Einreiseverbots ein erhebliches öffentliches Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers (vgl. Urteile des BVGer C 1597/2014 vom 25. Februar 2015 E. 5.3, C 2120/2013 vom 20. Februar 2014 E. 6.3, C 3213/2013 vom 31. Januar 2014 E. 6.4 m.H.).

E. 6.5 Der Beschwerdeführer verweist mit Bezug auf seine privaten Interessen insbesondere darauf, dass er Ehemann einer Schweizerin und Vater von Schweizer Kindern sei und ein Angebot für eine Arbeitsstelle in der Schweiz habe (vgl. auch SEM act. 14 S. 156 ff.), und beruft sich auf das Recht auf Privat- und Familienleben (Art. 8 EMRK, Art. 13 BV).

E. 6.5.1 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteile sind in erster Linie darauf zurückzuführen, dass er in der Schweiz kein Aufenthaltsrecht hat (vgl. Sachverhalt A und B). Die dadurch bewirkte Einschränkung des Privat- bzw. Familienlebens kann hier aufgrund sachlicher und funktioneller Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht Verfahrensgegenstand sein. Eine allfällige neue Bewilligung im Rahmen des Familiennachzugs ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Hierfür ist der Kanton zuständig, wobei das Einreiseverbot im Falle einer Bewilligungserteilung aufzu­heben wäre (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.3.4; BVGE 2013/4 E. 7.4.1; Urteil des BGer 2C_1224/2013 vom 12. Dezember 2014 E. 5). Es stellt sich vorliegend einzig die Frage, ob die über die Verweigerung des Aufenthaltsrechts hinausgehende, durch das Einreiseverbot zusätzlich bewirkte Erschwernis vor Art. 8 EMRK und Art. 13 BV standhält, wobei die Prüfung auch mit Blick auf das Kindeswohl zu erfolgen hat (vgl. Art. 3 KRK). Das Kindesinteresse, mit beiden Elternteilen persönliche Kontakte pflegen zu können, ist im Rahmen der Interessenabwägung vorrangig zu berücksichtigen, geniesst allerdings keinen absoluten Vorrang (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.3.6 m.H.). Das Einreiseverbot bedeutet für den Beschwerdeführer vorab einen administrativen Zusatzaufwand, da er für Besuche in der Schweiz jeweils um die Aussetzung des Einreiseverbots ersuchen muss (Suspension, vgl. Art. 67 Abs. 5 AuG). Die von der Vorinstanz gewährten Suspensionen fallen jedoch deutlich kürzer aus als bei der Anwendung der allgemeinen Einreisebestimmungen gemäss Schengen-Recht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.2 m.H.). Dem Beschwerdeführer wurden sodann die beantragten Suspensionen bisher stets verweigert; ein Beschwerdeverfahren ist hängig (vgl. Sachverhalt Bst. F). Ein gewisser Kontakt kann jedenfalls mit Besuchen der Familie in Serbien, mittels Telefon und modernen Kommunikationsmitteln aufrechterhalten erhalten werden. Unabhängig von der Frage, ob Suspensionen gewährt werden oder nicht, kann ein Familienleben freilich nur in erheblich eingeschränktem Rahmen stattfinden (vgl. BVGE 2013/4 E. 7.4.3; Urteil des BVGer C-6121/2014 vom 28. Mai 2015 E. 8.3.2 m.H.).

E. 6.5.2 Relativiert werden die geltend gemachten privaten Interessen insofern, als die Ehegatten bereits im Zeitpunkt der Heirat und Familiengründung im Jahr 2004 damit rechnen mussten, dass der Beschwerdeführer als Folge seines delinquenten Verhaltens noch auf geraume Zeit als Gefahr für die öffentliche Sicherheit eingestuft und deshalb ein Zusammenleben der Familie in der Schweiz für eine lange Dauer nicht möglich sein würde. Dass die Eltern im Jahr 2010 entschieden, die Kinder in der Schweiz einzuschulen, ist zwar verständlich, jedoch mussten sie sich bewusst sein, dass sie damit eine Trennung der Familie in Kauf nahmen (vgl. Sachverhalt Bst. A und B; SEM act. 8 S. 111). Zu berücksichtigen ist auch, dass das verfassungs- und konventionsrechtlich garantierte Recht auf Fa­milienleben keine ortsbezogenen Rechte schafft (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.1). Vorliegend wurde den privaten Interessen des Beschwerdeführers und seiner Familie wie auch dem Kindeswohl durch die erfolgte Befristung bereits hinreichend Rechnung getragen. Eine weitere Reduktion der Dauer der Fernhaltemassnahme wäre angesichts des öffentlichen Fernhalteinteresses und des uneinsichtigen Verhaltens des Beschwerdeführers (vgl. E. 6.4) nicht angemessen. Dieser hat während der noch verbleibenden Geltungsdauer des Einreiseverbots die damit einhergehenden Einschränkungen hinzunehmen, sind sie doch aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich (Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Der Beschwerdeführer hat aufzuzeigen, dass er gewillt und fähig ist, sich künftig an die öffentliche Ordnung zu halten. Er muss sich sodann darüber im Klaren sein, dass die Perspektive, in nunmehr absehbarer Zeit zu seiner Familie in die Schweiz zurückkehren zu können, ein vollumfängliches Wohlverhalten voraussetzt (vgl. BVGE 2013/4 E. 7.4.6).

E. 6.6 Das wiedererwägungsweise bis am 14. September 2017 befristete Einreiseverbot stellt nach dem Gesagten eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist (vgl. E. 1.3).

E. 7 Insoweit die Beschwerde nicht durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden ist, hat der in den verbleibenden Punkten unterliegende Beschwerdeführer die ermässigten Verfahrenskosten von Fr. 500.- zu tragen (vgl. Art. 58 Abs. 3 i.V.m. Art. 63 VwVG; Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem Beschwerdeführer ist im Umfang, in dem die Beschwerde zufolge Wiedererwägung gegenstandslos geworden ist, zu Lasten der Vorinstanz eine gekürzte Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 VwVG, Art. 7 ff. VGKE sowie Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE). Diese wird mangels Kostennote nach gerichtlichem Ermessen und in Würdigung sämtlicher Bemessungsfaktoren auf Fr. 1'000.- festgesetzt (inkl. Auslagen, exkl. MwSt., vgl. Art. 9 und Art. 14 VGKE, Art. 1 Abs. 2 Bst. a und Art. 8 Abs. 1 MWSTG). Dispositiv S. 11

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
  2. Die ermässigten Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss abgegolten. Der Restbetrag von Fr. 500.- wird zurückerstattet.
  3. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 1000.- zu entschädigen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Formular Zahladresse) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Akten retour) - das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau (Ref.-Nr. [...]) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Ruth Beutler Kilian Meyer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-6660/2014 Urteil vom 12. August 2015 Besetzung Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Andreas Trommer, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiber Kilian Meyer. Parteien X._______, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreiseverbot (Wiedererwägung). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (geb. 1974, serbischer Staatsangehöriger) reiste im November 1995 erstmals in die Schweiz ein und wurde kurz darauf wegen eines Einbruchdiebstahls festgenommen. Während der Untersuchungshaft ersuchte er erfolglos um Asyl. Nachdem die Wegweisung zunächst nicht hatte vollzogen werden können, wurde er im Mai 2001 nach Belgrad ausgeschafft. Ende 2003 reiste er trotz des gegen ihn ausgesprochenen Landesverweises erneut in die Schweiz ein und wurde wiederum straffällig. Er wurde u.a. wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, Hausfriedensbruchs und Hehlerei zu Freiheitsstrafen von insgesamt sieben Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die Vorinstanz verfügte am 15. September 2004 eine Einreisesperre auf unbestimmte Dauer (eröffnet am 24. Mai 2007). Der Beschwerdeführer wurde im Juli 2007 nach Verbüssung seiner Freiheitsstrafe erneut in sein Heimatland ausgeschafft (vgl. SEM act. 5 S. 100; Akten des Amts für Migration und Integration des Kantons Aargau [AG act.] 199; 302 f.; 325 f.). B. Der Beschwerdeführer heiratete im April 2004 die Schweizer Bürgerin A._______ und hat mit ihr zwei Kinder (geb. 2004 und 2008). Die Familie lebte von Juli 2007 bis im Sommer 2010 in Serbien. Danach kehrte die Ehefrau mit den Kindern in die Schweiz zurück. Mehrere Gesuche des Beschwerdeführers um Familiennachzug sowie um Aufhebung der Einreisesperre wurden abgewiesen (vgl. SEM act. 8 S. 111; AG act. 127 f.). Am 11. August 2013 reiste er in Missachtung der Einreisesperre in die Schweiz ein und wurde im November 2013 verhaftet. Mit Strafbefehl vom 20. November 2013 wurde er wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt (vgl. SEM act. 11 S. 124 f.). Anfangs 2014 reiste er erneut in die Schweiz ein und wurde am 14. Februar 2014 wiederum verhaftet. Mit Strafbefehl vom 16. Mai 2014 wurde er wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts zu einer weiteren unbedingten sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt (vgl. AG act. 36 f.; SEM act. 13 S. 143 f., 149 ff.). Diese Strafen verbüsste er vom 14. Februar 2014 bis zur bedingten Entlassung am 1. Oktober 2014 (vgl. AG act. 27 ff. u. 34). An ebendiesem Tag wurde er nach Belgrad ausgeschafft (vgl. AG act. 12). C. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2014 wies die Vorinstanz ein Gesuch des Beschwerdeführers um Aufhebung des Einreiseverbotes ab und führte aus, sein Verhalten habe mehrfach zu gerichtlichen Verurteilungen Anlass gegeben. Darüber hinaus sei er mehrmals rechtswidrig in die Schweiz eingereist. Es sei offenbar nicht gewillt oder nicht fähig, sich an die geltende Ordnung zu halten. Es bestehe weiterhin ein grosses öffentliches Fernhalteinteresse, das schwerer ins Gewicht falle als die geltend gemachten familiären und beruflichen Gründe. Die Voraussetzungen für eine Aufhebung des Einreiseverbots seien nicht erfüllt. D. Der Beschwerdeführer beantragt mit Rechtsmitteleingabe vom 14. November 2014, das Gesuch um Aufhebung des Einreiseverbotes sei gutzuheissen, eventualiter sei das Einreiseverbot auf maximal drei Jahre zu befristen. Er habe - abgesehen von Vergehen gegen das Ausländergesetz - seit 2004 keine Straftat mehr begangen. Einreiseverbote seien zwingend auf eine bestimmte Zeitdauer zu befristen. Sodann sei das Einreiseverbot aus wichtigen Gründen aufzuheben. Es verunmögliche jeglichen echt gelebten Kontakt zu seiner Schweizer Ehefrau und den Kindern. Die Vergehen gegen das Ausländergesetz seien geringfügige Verstösse gegen die Rechtsordnung. Auch die ursprünglichen Anlasstaten fielen nicht in die Kategorien Drogen-, Sexual- und Gewaltdelikte. Nach heutiger Rechtslage und Praxis wäre das ursprüngliche Einreiseverbot auf maximal fünf Jahre befristet worden. Die Aufhebung des Einreiseverbots rechtfertige sich auch in analoger Anwendung des Grundsatzes der lex mitior (Art. 2 Abs. 2 StGB). Er führe ein geregeltes Leben, habe ein Angebot für eine Arbeitsstelle in der Schweiz und stelle keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Es rechtfertige sich daher, das alte Einreiseverbot auf nunmehr noch drei Jahre zu befristen oder dieses für beendet zu erachten und aufgrund der jüngsten Bestrafung ein neues Einreiseverbot von einer Dauer von maximal drei Jahren seit Erlass des Strafbefehls am 16. Mai 2014 festzusetzen. E. Die Vorinstanz teilte mit Vernehmlassung vom 14. Januar 2015 mit, sie habe das Einreiseverbot unter Berücksichtigung der jüngsten Gerichtspraxis und der familiären Verhältnisse auf eine Dauer von dreizehn Jahren, d.h. bis am 14. September 2017, befristet. Aufgrund des mehrfachen Missachtens des Einreiseverbotes rechtfertige sich eine sofortige Aufhebung nicht. Die Beschwerde sei daher abzuweisen. F. Der Beschwerdeführer wandte mit Replik vom 12. Februar 2015 ein, die Dauer des Einreiseverbots von dreizehn Jahren trage den Umständen nicht ausreichend Rechnung. Im Vergleich zu BVGE 2014/20 erscheine die Fernhaltedauer von 13 Jahren als unverhältnismässig. Die Vorinstanz sei einem Suspensionsgesuch ablehnend gegenüber gestanden und der Kontakt zur Familie weiterhin nur im Herkunftsland möglich. Nachdem das Einreiseverbot nun befristet worden sei, werde ein neues Gesuch um Suspendierung des Einreiseverbots eingereicht (von der Vorinstanz erneut abgewiesen; vgl. Dossier des BVGer C-3728/2015). G. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit erheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Entscheide des SEM betreffend Gesuche um wiedererwägungsweise Aufhebung von Einreiseverboten sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts ande­res bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legi­timiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge­reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 1.3 Die Vorinstanz hat das Einreiseverbot wiedererwägungsweise auf die Dauer von insgesamt 13 Jahren befristet (bis am 14. September 2017). Soweit die Beschwerde dadurch nicht gegenstandslos geworden ist, bleibt der Rechtsstreit aufrechterhalten (vgl. Art. 58 Abs. 3 VwVG). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angele­genheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli­chen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Gericht wendet das Bundes­recht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün­dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder ab­weisen. Massgebend ist die Sachlage zum Zeitpunkt sei­nes Entscheides (BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

3. Die Vorinstanz ist auf das Gesuch des Beschwerdeführers um wiedererwägungsweise Aufhebung des Einreiseverbots eingetreten, hat dieses materiell geprüft und einen neuen Sachentscheid getroffen. Das Bundesverwaltungsgericht kann daher mit voller Kognition (vgl. Art. 49 VwVG) prüfen, ob sich das Einreiseverbot heute noch als bundesrechtskonform erweist. Die Frage, ob die ursprüngliche Verfügung zu Recht erlassen wurde, kann demgegenüber grundsätzlich nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden (vgl. BVGE 2008/24 E. 2.2 m.H.). 4. Die am 15. September 2004 gegen den Beschwerdeführer verhängte Fernhaltemassnahme wurde unter der Geltung des alten Rechts (ANAG, BS 1 121) erlassen, jedoch durch das Inkrafttreten des Ausländergesetzes in seiner Wirkung nicht berührt, entspricht das Einreiseverbot gemäss Art. 67 AuG doch der altrechtlichen Einreisesperre. Das Gesuch um deren wiedererwägungsweise Aufhebung datiert vom 26. März 2014, weshalb auf das Verfahren die Bestimmungen des Ausländergesetzes anwendbar sind (vgl. BVGE 2008/1 E. 2 m.H.). Insoweit bei der Anwendung des neuen Rechts auf Verhältnisse abgestellt wird, die noch unter der Herrschaft des alten Rechts entstanden sind und beim Inkrafttreten des neuen Rechts andauern, liegt eine unechte Rückwirkung vor, die - vorbehältlich des Vertrauensschutzprinzips - grundsätzlich zulässig ist (vgl. Urteil des BVGer C-760/2012 vom 24. Juli 2013 E. 5). 5. 5.1 Das SEM kann Einreiseverbote ge­gen ausländische Personen erlassen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG). Die Regelhöchstdauer des Einreiseverbots von fünf Jahren kann überschritten werden, wenn der Betroffene eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Die Behörde kann aus wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorüber­gehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG). Mit dieser Bestimmung existiert eine spezialgesetzliche Grundlage für die Wiedererwägung eines Einreiseverbots (vgl. auch Urteil des BGer 2C_487/2012 vom 2. April 2013 E. 4.2). 5.2 Einreiseverbote wurden gemäss alter Praxis auf unbestimmte Zeit erlassen, wenn zum Zeitpunkt des Erlasses keine zuverlässige Prognose abgegeben werden konnte, wie lange ein relevantes Risiko für die öffentliche Sicherheit und Ordnung anzunehmen ist. Die fehlende Befristung bedeutete keine Lebenslänglichkeit. Verhielt sich die betroffene Person während langer Zeit klaglos, so war dies ein Argument, das für den nachträglichen Wegfall des öffentlichen Sicherheitsbedürfnisses und damit für eine nachträglich wesentlich veränderte Sachlage sprechen konnte. Dabei wurde auf die gesamten Umstände des Einzelfalles abgestellt (vgl. BVGE 2013/4 E. 7.3; BVGE 2008/24 E. 6.2). Gemäss neuer Praxis sind Einreiseverbote, wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführt, zwingend auf eine bestimmte Zeitdauer zu befristen (vgl. BVGE 2014/20 E. 6 ff.). Dem hat die Vorinstanz Rechnung getragen, indem sie das Einreiseverbot im Rahmen des Schriftenwechsels im Beschwerdeverfahren wiedererwägungsweise befristete (vgl. Sachverhalt Bst. E). 6. 6.1 Das gegen den Beschwerdeführer im Jahr 2004 verhängte unbefristete Einreiseverbot wurde damit begründet, seine Rückkehr sei aufgrund seines Verhaltens und aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung unerwünscht (vgl. AG act. 325). Tatsächlich hatte der Beschwerdeführer während seiner Anwesenheit in der Schweiz wiederholt und in gravierender Weise delinquiert (vgl. Sachverhalt Bst. A). Die entsprechenden strafrechtlichen Verurteilungen stellen grundsätzlich auch unter neuem Recht einen Fernhaltegrund dar (vgl. Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG). 6.2 Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, dass weiterhin ein öffentliches Sicherheitsbedürfnis an der Fernhaltung des Beschwerdeführers besteht, welches das private Interesse an der Aufhebung der Fernhaltemassnahme überwiegt (vgl. Urteil des BVGer C 422/2013 vom 12. Dezember 2014 E. 7.2; Bericht des Bundesrates betreffend Einreisesperren und ihre Aufhebung vom 22. Mai 2013, S. 8, im Internet: http://www.ejpd.admin.ch/dam/data/bfm/aktuell/news/2013/2013-06-070/ber-br-d.pdf [besucht am 28. Juli 2015; nachfolgend: Bericht BR Einreiseseperren]). Bei der Prüfung der Ermessensausübung durch die Vorinstanz steht der Grundsatz der Verhältnismässigkeit im Vordergrund. Es ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Betroffenen bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 613 ff.). 6.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, nach heutiger Rechtslage und Praxis wäre das ursprüngliche Einreiseverbot auf maximal fünf Jahre befristet worden. Zudem sei der strafrechtliche Grundsatz der lex mitior analog anwendbar. Freilich ist in diesem Verfahren nicht einfach die ursprüngliche Verfügung unter Zugrundelegung der neuen Praxis zu überprüfen (vgl. E. 3.3). Zu beantworten ist die Frage, ob weiterhin, d.h. zum jetzigen Zeitpunkt, ein überwiegendes öffentliches Sicherheitsbedürfnis an der Fernhaltung des Beschwerdeführers besteht (vgl. E. 2 und E. 6.2). Die Vorinstanz hat die Massnahme zwar auf die Dauer von 13 Jahren ab dem Zeitpunkt des Erlasses der ursprünglichen Verfügung (2004) befristet. Dies entspricht jedoch einer Dauer von knapp drei Jahren seit der wiedererwägungsweise erfolgten Befristung des Einreiseverbots (bis September 2017). Die Vorinstanz ging dabei implizit und zu Recht davon aus, dass das Verbot unter Berücksichtigung des Zeitablaufs und der familiären Verhältnisse aufzuheben gewesen wäre, wenn sich der Beschwerdeführer korrekt verhalten hätte (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.2; BVGE 2008/24 E. 6.2). Den Verzicht auf eine sofortige Aufhebung und die Befristung bis September 2017 - womit dem Eventualantrag des Beschwerdeführers nahezu entsprochen wurde (vgl. Sachverhalt Bst. D) - rechtfertigte die Vorinstanz einzig mit der Missachtung des Einreiseverbots (vgl. Sachverhalt Bst. E). Entscheidend ist deshalb, ob sich dessen Aufrechterhaltung aufgrund dieser jüngsten Ereignisse und in Anbetracht der weiteren Umstände rechtfertigen lässt. Es erübrigt sich daher zu prüfen, ob eine schwerwiegende Gefahr im Sinne von Art. 67 Abs. 3 AuG vorliegt. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass das Einreiseverbot erst ab 2007 - nach der Eröffnung der Verfügung und der Ausschaffung des Beschwerdeführers - Wirkung entfaltete (vgl. Sachverhalt Bst. A). 6.4 Der Beschwerdeführer hat das Einreiseverbot in den Jahren 2013 und 2014 wiederholt missachtet und wurde deshalb zu zwei unbedingten Freiheitsstrafen von je sechs Monaten verurteilt (vgl. Sachverhalt Bst. B). Er bestreitet dies nicht, hält aber dafür, diese «geringfügigen Verstösse» sollten nicht zu schwer ins Gewicht fallen. Freilich handelt es sich hier um wiederholte Verstösse, die - wie sich im Strafmass ausdrückt - nicht mehr als geringfügig bezeichnet werden können (im vom Beschwerdeführer zitierten Bericht BR Einreisesperren, a.a.O., S. 7, ist von «geringfügigeren» und nicht von «geringfügigen» Verstössen die Rede). Der Beschwerdeführer hat wiederholt und in erheblicher Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen und damit während der Dauer der ursprünglichen Fernhaltemassnahme neue Fernhaltegründe gesetzt (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG). Die Vorinstanz hat daraus zu Recht den Schluss gezogen, dass er nach wie vor nicht gewillt ist, sich an die geltende Ordnung zu halten. Die bis in die jüngste Vergangenheit andauernden ausländerrechtlichen Verstösse trüben deshalb auch die Legal­prognose betreffend andere Deliktsarten. Die Versuche des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau, eine Aufhebung des Einreiseverbots zu erwirken und eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten, vermögen die wiederholten, vorsätzlichen Verstösse gegen ausländerrechtliche Bestimmungen nicht zu rechtfertigen. Es ergibt sich daher aus der wiederholten Missachtung des Einreiseverbots ein erhebliches öffentliches Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers (vgl. Urteile des BVGer C 1597/2014 vom 25. Februar 2015 E. 5.3, C 2120/2013 vom 20. Februar 2014 E. 6.3, C 3213/2013 vom 31. Januar 2014 E. 6.4 m.H.). 6.5 Der Beschwerdeführer verweist mit Bezug auf seine privaten Interessen insbesondere darauf, dass er Ehemann einer Schweizerin und Vater von Schweizer Kindern sei und ein Angebot für eine Arbeitsstelle in der Schweiz habe (vgl. auch SEM act. 14 S. 156 ff.), und beruft sich auf das Recht auf Privat- und Familienleben (Art. 8 EMRK, Art. 13 BV). 6.5.1 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteile sind in erster Linie darauf zurückzuführen, dass er in der Schweiz kein Aufenthaltsrecht hat (vgl. Sachverhalt A und B). Die dadurch bewirkte Einschränkung des Privat- bzw. Familienlebens kann hier aufgrund sachlicher und funktioneller Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht Verfahrensgegenstand sein. Eine allfällige neue Bewilligung im Rahmen des Familiennachzugs ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Hierfür ist der Kanton zuständig, wobei das Einreiseverbot im Falle einer Bewilligungserteilung aufzu­heben wäre (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.3.4; BVGE 2013/4 E. 7.4.1; Urteil des BGer 2C_1224/2013 vom 12. Dezember 2014 E. 5). Es stellt sich vorliegend einzig die Frage, ob die über die Verweigerung des Aufenthaltsrechts hinausgehende, durch das Einreiseverbot zusätzlich bewirkte Erschwernis vor Art. 8 EMRK und Art. 13 BV standhält, wobei die Prüfung auch mit Blick auf das Kindeswohl zu erfolgen hat (vgl. Art. 3 KRK). Das Kindesinteresse, mit beiden Elternteilen persönliche Kontakte pflegen zu können, ist im Rahmen der Interessenabwägung vorrangig zu berücksichtigen, geniesst allerdings keinen absoluten Vorrang (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.3.6 m.H.). Das Einreiseverbot bedeutet für den Beschwerdeführer vorab einen administrativen Zusatzaufwand, da er für Besuche in der Schweiz jeweils um die Aussetzung des Einreiseverbots ersuchen muss (Suspension, vgl. Art. 67 Abs. 5 AuG). Die von der Vorinstanz gewährten Suspensionen fallen jedoch deutlich kürzer aus als bei der Anwendung der allgemeinen Einreisebestimmungen gemäss Schengen-Recht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.2 m.H.). Dem Beschwerdeführer wurden sodann die beantragten Suspensionen bisher stets verweigert; ein Beschwerdeverfahren ist hängig (vgl. Sachverhalt Bst. F). Ein gewisser Kontakt kann jedenfalls mit Besuchen der Familie in Serbien, mittels Telefon und modernen Kommunikationsmitteln aufrechterhalten erhalten werden. Unabhängig von der Frage, ob Suspensionen gewährt werden oder nicht, kann ein Familienleben freilich nur in erheblich eingeschränktem Rahmen stattfinden (vgl. BVGE 2013/4 E. 7.4.3; Urteil des BVGer C-6121/2014 vom 28. Mai 2015 E. 8.3.2 m.H.). 6.5.2 Relativiert werden die geltend gemachten privaten Interessen insofern, als die Ehegatten bereits im Zeitpunkt der Heirat und Familiengründung im Jahr 2004 damit rechnen mussten, dass der Beschwerdeführer als Folge seines delinquenten Verhaltens noch auf geraume Zeit als Gefahr für die öffentliche Sicherheit eingestuft und deshalb ein Zusammenleben der Familie in der Schweiz für eine lange Dauer nicht möglich sein würde. Dass die Eltern im Jahr 2010 entschieden, die Kinder in der Schweiz einzuschulen, ist zwar verständlich, jedoch mussten sie sich bewusst sein, dass sie damit eine Trennung der Familie in Kauf nahmen (vgl. Sachverhalt Bst. A und B; SEM act. 8 S. 111). Zu berücksichtigen ist auch, dass das verfassungs- und konventionsrechtlich garantierte Recht auf Fa­milienleben keine ortsbezogenen Rechte schafft (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.1). Vorliegend wurde den privaten Interessen des Beschwerdeführers und seiner Familie wie auch dem Kindeswohl durch die erfolgte Befristung bereits hinreichend Rechnung getragen. Eine weitere Reduktion der Dauer der Fernhaltemassnahme wäre angesichts des öffentlichen Fernhalteinteresses und des uneinsichtigen Verhaltens des Beschwerdeführers (vgl. E. 6.4) nicht angemessen. Dieser hat während der noch verbleibenden Geltungsdauer des Einreiseverbots die damit einhergehenden Einschränkungen hinzunehmen, sind sie doch aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich (Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Der Beschwerdeführer hat aufzuzeigen, dass er gewillt und fähig ist, sich künftig an die öffentliche Ordnung zu halten. Er muss sich sodann darüber im Klaren sein, dass die Perspektive, in nunmehr absehbarer Zeit zu seiner Familie in die Schweiz zurückkehren zu können, ein vollumfängliches Wohlverhalten voraussetzt (vgl. BVGE 2013/4 E. 7.4.6). 6.6 Das wiedererwägungsweise bis am 14. September 2017 befristete Einreiseverbot stellt nach dem Gesagten eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist (vgl. E. 1.3).

7. Insoweit die Beschwerde nicht durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden ist, hat der in den verbleibenden Punkten unterliegende Beschwerdeführer die ermässigten Verfahrenskosten von Fr. 500.- zu tragen (vgl. Art. 58 Abs. 3 i.V.m. Art. 63 VwVG; Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem Beschwerdeführer ist im Umfang, in dem die Beschwerde zufolge Wiedererwägung gegenstandslos geworden ist, zu Lasten der Vorinstanz eine gekürzte Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 VwVG, Art. 7 ff. VGKE sowie Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE). Diese wird mangels Kostennote nach gerichtlichem Ermessen und in Würdigung sämtlicher Bemessungsfaktoren auf Fr. 1'000.- festgesetzt (inkl. Auslagen, exkl. MwSt., vgl. Art. 9 und Art. 14 VGKE, Art. 1 Abs. 2 Bst. a und Art. 8 Abs. 1 MWSTG). Dispositiv S. 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 2. Die ermässigten Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss abgegolten. Der Restbetrag von Fr. 500.- wird zurückerstattet.

3. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 1000.- zu entschädigen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Formular Zahladresse)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Akten retour)

- das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau (Ref.-Nr. [...]) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Ruth Beutler Kilian Meyer Versand: