Einreiseverbot
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer (geb. 1982) ist serbischer Staatsangehöriger und stammt aus dem Kosovo. Im Jahre 1991 reiste er im Familiennachzug in die Schweiz ein, woraufhin ihm eine Niederlassungsbewilligung erteilt wurde. Im Jahre 2007 verheiratete er sich mit einer ebenfalls über eine Niederlassungsbewilligung verfügenden Landsfrau. Am 16. Juli 2013 kam der gemeinsame Sohn zur Welt. B. In strafrechtlicher Hinsicht trat der Beschwerdeführer folgendermassen in Erscheinung:
- Strafbefehl des Einzelrichteramts des Kantons Zug vom 7. August 2002: Verurteilung zu einer Busse von Fr. 550.- wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 33 km/h (in der Folge wurde am 14. November 2002 der Führerausweis für einen Monat entzogen);
- Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Andelfingen vom 28. März 2003: Verurteilung zu einer Busse von Fr. 1'500.- wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 44 km/h);
- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 10. Januar 2006: Verurteilung zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 10 Tagen bei einer Probezeit von 3 Jahren und zu einer Busse von Fr. 500.- wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (Geschwindigkeitsexzess ausserorts). Anweisung, am Lernprogramm "Start" (Trainingsprogramm für risikobereite Verkehrsteilnehmer) teilzunehmen. Aufgrund dieser Verurteilungen wurde der Beschwerdeführer am 29. März 2006 von der Migrationsbehörde des Kantons Aargau verwarnt. Später kamen folgende Verurteilungen hinzu:
- Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 6. März 2012: Verurteilung zu 36 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 12 Monate vollziehbar und 24 Monate aufgeschoben, Probezeit: 3 Jahre) wegen fahrlässiger Tötung, vorsätzlicher grober Verletzung der Verkehrsregeln (begangen am 5. September 2009) und mehrfachen Diebstahls (begangen in den Nächten vom 8./9. und 19./20. Januar 2010); Bereits am 18. Dezember 2009 war dem Beschwerdeführer der Führerschein auf unbestimmte Zeit entzogen worden.
- Strafbefehl vom 4. Juni 2013 der Staatsanwaltschaft Baden: Verurteilung zu einer Busse von Fr. 60.-, da der Beschwerdeführer im Ordnungsbussenverfahren (Nichttragen des Sicherheitsgurts als Mitfahrer) die Bedenkfrist von 30 Tagen hatte verstreichen lassen und auch die Busse nicht bezahlt hat. C. Gestützt auf die strafrechtlichen Verurteilungen widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich mit Verfügung vom 7. September 2012 die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und wies ihn an, die Schweiz nach der Entlassung aus dem Strafvollzug unverzüglich zu verlassen. Die hiergegen eingereichten Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_872/2013 vom 1. Mai 2014). Vom 3. Januar 2013 bis 28. November 2013 verbüsste der Beschwerdeführer die Freiheitsstrafe. Am 29. Juni 2014 verliess er die Schweiz. D. Auf Antrag des Migrationsamts des Kantons Zürich und nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte die Vorinstanz (damals noch Bundesamt für Migration [BFM]) am 18. September 2014 gegen den Beschwerdeführer ein fünf Jahre dauerndes Einreiseverbot. Sie begründete die Anordnung mit den wiederholten Verstössen gegen die Rechtsordnung. Bei einem schweren Unfall habe er den Tod einer Person verursacht. Zudem habe er bei seinem Arbeitgeber (recte: einer Firma im gleichen Gebäude wie sein Arbeitgeber) elektronisches Gerät im Wert von über Fr. 100'000.- gestohlen. Es sei deshalb die Anordnung einer Fernhaltemassnahme angezeigt. Sollte es zum Besuch von Familienangehörigen erforderlich sein, könne das Einreiseverbot ab dem zweiten Jahr auf begründetes Gesuch hin befristet suspendiert werden. Ansonsten hätten private Interessen hinter dem öffentlichen Interesse an zukünftigen kontrollierten Einreisen zurückzustehen. E. Mit Beschwerde vom 22. Oktober 2014 beantragt der Rechtsvertreter namens seines Mandanten, das Einreiseverbot sei auf zwei Jahre zu befristen. Er macht geltend, die Vorinstanz habe das Recht seines Mandanten auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie in der Begründung der angefochtenen Verfügung nicht dargelegt habe, weshalb sie bezüglich der Dauer des Einreiseverbots den in Art. 67 Abs. 3 AuG (SR 142.20) festgelegten Rahmen von fünf Jahren voll ausgeschöpft habe. Im Weiteren wird gerügt, die Dauer der verfügten Massnahme sei unverhältnismässig. Zwar bestehe ein öffentliches Fernhalteinteresse. Entgegen der Darstellung der Vorinstanz handle es sich beim Beschwerdeführer nicht um eine seit Jahren chronisch delinquierende Person. Vor der Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung und Diebstahls sei er nur im Rahmen von Strafbefehlen in Erscheinung getreten. Eine Rückfallgefahr sei weitgehend auszuschliessen, da dem Beschwerdeführer der Führerschein entzogen worden sei und eine Wiedererteilung erst nach zehn Jahren und bei Vorliegen eines positiven verkehrspsychologischen Gutachtens in Frage komme. Als private Interessen seien die intakten und gelebten familiären Beziehungen zu berücksichtigen. Seine Ehefrau und das gemeinsame Kind seien in der Schweiz geblieben. Aufgrund der angespannten finanziellen Situation seien die Möglichkeiten zur Kontaktpflege erschwert. Die Einschränkung des Familienlebens sowie das Recht des Sohnes, regelmässigen persönlichen und unmittelbaren Kontakt zu beiden Elternteilen zu haben, seien bei der Festlegung der Dauer des Einreiseverbotes gebührend zu berücksichtigen. Mit Eingabe vom 18. November 2014 reicht der Rechtsvertreter ein Schreiben der Ehefrau des Beschwerdeführers sowie eine Kopie der Geburtsurkunde des Sohnes zu den Akten. F. Mit Vernehmlassung vom 26. November 2014 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie hält fest, dass die Dauer des angeordneten Einreiseverbots angemessen sei, da bei Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 67 Abs. 3 AuG eine Dauer von mehr als fünf Jahren angeordnet werden könne. Aufgrund der Delikte, bei der eine Person ums Leben gekommen sei, sei beim Beschwerdeführer von einer solchen Gefahr auszugehen. G. Der Beschwerdeführer verzichtete mit Eingabe vom 11. Dezember 2014 ausdrücklich auf eine Stellungnahme. H. Antragsgemäss zog das BVGer die den Beschwerdeführer betreffenden Akten des Migrationsamts des Kantons Zürich bei. Auf den übrigen Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 2 Mit Beschwerde ans BVGer kann vorliegend die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das BVGer wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 mit Hinweis).
E. 3 Die vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift gerügte Verletzung der Begründungspflicht wurde durch die Ausführungen in der Vernehmlassung beseitigt, sodass nicht weiter darauf einzugehen ist.
E. 4.1 Die Rechtsgrundlage für den Erlass von Einreiseverboten durch die Vorinstanz findet sich in Art. 67 Abs. 1 - 3 sowie 5 AuG und lautet folgendermassen: "1Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn:
a. die Wegweisung nach Artikel 64d Absatz 2 Buchstaben a-c sofort vollstreckt wird;
b. diese nicht innerhalb der angesetzten Frist ausgereist sind. 2Es kann Einreiseverbote gegenüber Ausländerinnen und Ausländern verfügen, die:
a. gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden;
b. Sozialhilfekosten verursacht haben;
c. in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft (Art. 75-78) genommen worden sind. 3Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. 4(...) 5Die verfügende Behörde kann aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben."
E. 4.2 Das in Art. 67 AuG geregelte Einreiseverbot bildet eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 3709, 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter; sie umfasst u.a. die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O., 3809). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt u.a. vor, wenn gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet werden (vgl. Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Die Verhängung eines Einreiseverbots knüpft an das Bestehen eines Risikos einer künftigen Gefährdung an. Es ist gestützt auf die gesamten Umstände des Einzelfalls eine entsprechende Prognose zu stellen. Dabei ist naturgemäss in erster Linie das vergangene Verhalten der betroffenen Person zu berücksichtigen (vgl. die in BVGE 2014/20 nicht veröffentlichte E. 3.2 des Urteils C 5819/2012 vom 26. August 2014). Hat die betroffene Person in der Vergangenheit gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen, so wird die Gefahr entsprechender künftiger Störungen von Gesetzes wegen vermutet (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3760; vgl. auch Urteil des BVGer C 6127/2013 vom 7. Oktober 2014 E. 3.1). Die in Art. 67 Abs. 3 AuG statuierte Regelhöchstdauer eines Einreiseverbots beträgt 5 Jahre. Stellt die betroffene Person jedoch eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, kann diese Dauer überschritten werden (vgl. BVGE 2014/20 E. 7).
E. 5 Wird gegen eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und 24 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS-II], Abl. L 381/4 vom 28.12.2006 [nachfolgend: SIS-II-VO]; Art 21 der N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013 [SR 362.0]). Die SIS-II-VO wird seit dem 9. April 2013 angewendet und ersetzte insbesondere Art. 96 des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni 2990 (SDÜ, ABl. L 239/19 vom 22.9.2000; vgl. Urteil des BVGer C 5923/2012 vom 10. März 2014 E. 4.1).
E. 6 Die Vorinstanz hat sich beim Erlass der angefochtenen Verfügung auf die strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers gestützt, insbesondere auf diejenige vom 6. März 2012 (vgl. Sachverhalt Bst. B). Zweifellos stellen die mit diesem Urteil sanktionierten Straftaten Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, was gestützt auf Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG grundsätzlich die Anordnung eines Einreiseverbots rechtfertigt. Dies wird vom Beschwerdeführer denn auch ausdrücklich anerkannt.
E. 7.1 Gemäss der angefochtenen Verfügung soll das Einreiseverbot für 5 Jahre gelten. Die Vorinstanz hielt dazu in ihrer Vernehmlassung fest, sie gehe davon aus, dass vom Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehe, weshalb die Regelhöchstdauer vom Grundsatz her überschritten werden könnte.
E. 7.2 Wie die Vorinstanz richtig ausführt, kann die Regelhöchstdauer eines Einreiseverbots von 5 Jahren gemäss Art. 67 Abs. 3 AuG dann überschritten werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Eine schwerwiegende Gefahr kann sich aus der Hochwertigkeit der deliktisch bedrohten Rechtsgüter (insb. Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität und Gesundheit), aus der Zugehörigkeit der Tat zur Schwerkriminalität mit grenzüberschreitendem Charakter (z.B. Terrorismus, Menschenhandel, Drogenhandel oder organisierte Kriminalität), aus der mehrfachen Begehung - unter Berücksichtigung einer allfälligen Zunahme der Schwere der Delikte - oder aus der Tatsache, dass keine günstige Prognose gestellt werden kann, ergeben. Die zu befürchtenden Delikte müssen einzeln oder in ihrer Summe das Potenzial haben, um eine aktuelle und schwerwiegende Gefahr zu begründen (vgl. BVGE 2014/20 E. 5.2 mit Hinweisen; BGE 139 II 121 E. 6.3 mit Hinweisen).
E. 7.3 Der Beschwerdeführer wurde zwischen 2002 und 2012 mehrmals wegen Geschwindigkeitsexzessen verurteilt (vgl. Sachverhalt Bst. B), wobei das letzte Ereignis vom 5. September 2009 datiert, die Verurteilung jedoch erst am 6. März 2012 erfolgte. An jenem 5. September 2009 fuhr der Beschwerdeführer mit 90 km/h (d.h. netto 30 km/h über der erlaubten Höchstgeschwindigkeit), als er eine bereits seit 15 Sekunden auf Rot stehende Ampel übersah und in eine Verzweigung fuhr. An dieser Stelle kam es zu einem Zusammenstoss mit einem korrekt fahrenden Fahrzeug, dessen Lenkerin an den Folgen der erlittenen Verletzungen starb. Das Verschulden des Beschwerdeführers wurde als schwer beurteilt; die einschlägigen Vorstrafen wirkten sich straferhöhend aus. Der Beschwerdeführer wurde zu 3 Jahren Freiheitsentzug (wovon 24 Monate aufgeschoben bei einer Probezeit von 3 Jahren) verurteilt. Hierbei wurde auch das "nicht leichte" Verschulden des Beschwerdeführers bezüglich zweier Diebstähle berücksichtigt, die er im Januar 2010 zusammen mit einem Mittäter begangen hatte (vgl. Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 6. März 2012 S. 13 f.).
E. 7.4 Das Fehlverhalten des Beschwerdeführers ist demnach als gravierend zu werten. Die begangenen Straftaten können - sowohl was die betroffenen Rechtsgüter als auch was die Art der Verletzung und die Höhe der ausgefällten Strafe anbelangt - ohne Weiteres als schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG qualifiziert werden. Der Erlass eines länger als 5 Jahre dauernden Einreiseverbots ist somit vom Grundsatz her zulässig.
E. 8.1 Der Entscheid darüber, ob ein Einreiseverbot anzuordnen und wie es innerhalb des zulässigen zeitlichen Rahmens zu befristen ist, legen Art. 67 Abs. 2 und Abs. 3 AuG in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde. Dabei steht der Grundsatz der Verhältnismässigkeit im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits vorzunehmen. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler BVGE 2014/20 E. 8.1 mit Hinweis).
E. 8.2.1 Vom Beschwerdeführer geht - wie in E. 7.4 dargelegt - nach wie vor eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus, weshalb ohne weiteres von einem grossen öffentlichen Fernhalteinteresse auszugehen ist (vgl. BVGE 2013/4 E. 5.2 und 7.2). Das Hauptaugenmerk der Fernhaltemassnahme liegt in ihrer spezialpräventiven Zielsetzung. Das Einreiseverbot soll weiteren Straftaten des Beschwerdeführers in der Schweiz und im Schengen-Raum entgegenwirken und ihn überdies dazu anhalten, bei einer allfälligen künftigen Wiedereinreise nach Ablauf der Dauer des Einreiseverbots keine weiteren Verstösse gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu begehen. Als gewichtig ist sodann auch das generalpräventiv motivierte Interesse zu betrachten, durch eine konsequente Massnahmepraxis die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu schützen (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.2 mit Hinweis)
E. 8.2.2 Mit seinen wiederholten Geschwindigkeitsexzessen hat der Beschwerdeführer in Kauf genommen, andere Verkehrsteilnehmer in schwerwiegender Weise zu gefährden. Weder die Verurteilungen, der vorübergehende Entzug des Führerscheins noch die Teilnahme an einem Training für risikofreudige Verkehrsteilnehmer konnten ihn von weiteren schweren Verletzungen der Verkehrsregeln abhalten. Als Folge einer solchen groben Verletzung der Verkehrsregeln kam eine Person ums Leben. Dem Beschwerdeführer kann daher nicht zugestimmt werden, wenn er geltend macht, bei seinen Straftaten handle sich nicht um schwere Kriminalität und es könne nicht die Rede davon sein, dass er seit Jahren chronisch delinquiere. Vielmehr hat sein Verhalten über die Jahre seine Unbelehrbarkeit gezeigt. Zwar hat der Beschwerdeführer seit dem Ereignis im September 2009 keine schwerwiegende Verkehrsregelverletzung mehr begangen (allerdings eine leichte, vgl. Sachverhalt Bst. B). Er hat jedoch im Januar 2010, als das Untersuchungsverfahren bezüglich der fahrlässigen Tötung noch lief, die beiden Diebstähle begangen, was mit Blick auf das öffentliche Interesse zu seinem Nachteil gereicht. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann deshalb und weil die Entlassung aus dem Strafvollzug (und damit die Bewährung in Freiheit) erst rund 1 ½ Jahre zurückliegt, das Rückfallrisiko nicht "weitgehend ausgeschlossen" werden. An dieser Einschätzung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass dem Beschwerdeführer der Führerschein bis auf weiteres entzogen ist. Zwar ergibt sich hieraus eine gewisse Hürde, jedoch keine hinreichende Sicherheit, dass er sich nicht trotzdem ans Steuer eines Autos setzt. Insgesamt besteht daher ein ganz erhebliches Interesse daran, mittels einer langjährigen Fernhaltung künftige Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Beschwerdeführer zu verhindern. Neben diesem sehr gewichtigen spezialpräventiven Interesse ist auch der generalpräventive Aspekt von Bedeutung, muss doch im ausländerrechtlichen Kontext bei schweren Straftaten, Rückfall oder wiederholter Delinquenz zum Schutze der Öffentlichkeit selbst ein geringes Restrisiko weiterer Rechtsgüterverletzungen nicht hingenommen werden. Insbesondere bei Gewalt- oder Betäubungsmitteldelikten und der damit verbundenen Verletzung hochwertiger Rechtsgüter besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Fernhaltung der ausländischen Täterschaft (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_640/2013 vom 25. November 2013 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen). Vor dem Hintergrund dieses gewichtigen öffentlichen Interesses rechtfertigt sich im vorliegenden Fall eine mehr als 5 Jahre dauernde Fernhaltung des Beschwerdeführers.
E. 8.3.1 Dem öffentlichen Interesse sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüber zu stellen. Hierbei stellte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift die intakte Beziehung zu seiner in der Schweiz lebenden Familie - Ehefrau und der 2013 geborene Sohn - ins Zentrum. Ein Familienleben im Kosovo sei nicht möglich, deshalb sei die durch das Einreiseverbot bewirkte Einschränkung des Familienlebens und hierbei insbesondere das Kindeswohl bei der Festlegung der Dauer des Einreiseverbots zu berücksichtigen.
E. 8.3.2 Die Beschränkung des Familienlebens ist vorliegend in erster Linie auf den Verlust des Aufenthaltsrechts in der Schweiz zurückzuführen. Die dadurch bewirkte Einschränkung des Privat- bzw. Familienlebens kann vorliegend aufgrund der sachlichen und funktionellen Unzuständigkeit des BVGer nicht Verfahrensgegenstand sein (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.3.4 m.H.). Die Pflege des regelmässigen und kontinuierlichen Kontakts zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau bzw. seinem Sohn scheitert somit bereits an der fehlenden Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz. Es stellt sich deshalb vorliegend einzig die Frage, ob die über die Verweigerung des Aufenthaltsrechts hinausgehende, durch das Einreiseverbot zusätzlich bewirkte Erschwernis vor Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV standhält, wobei die Prüfung auch mit Blick auf das Kindeswohl zu erfolgen hat (vgl. Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [SR 0.107, nachfolgend: KRK]). Das Kindesinteresse, mit beiden Elternteilen Kontakte pflegen zu können, ist im Rahmen der Interessenabwägung ein vorrangig zu berücksichtigender Faktor, wobei dieser Aspekt nur einer unter anderen (insb. Schutz der Öffentlichkeit vor Straftätern) ist und keinen absoluten Vorrang geniesst (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.3.6 m.H.). Das Einreiseverbot bedeutet für den Beschwerdeführer vorab einen administrativen Zusatzaufwand, da er für Besuche in der Schweiz jeweils um die Aussetzung des Einreiseverbots ersuchen muss (Suspension, vgl. Art. 67 Abs. 5 AuG). Dieser Zusatzaufwand fällt bei der vorliegenden Beurteilung insgesamt allerdings nicht ins Gewicht. Hingegen zeigt die Erfahrung, dass die von der Vorinstanz gewährten Suspensionen von Einreiseverboten deutlich kürzer - je nach Aufenthaltsgrund in der Regel 1 - 3 Wochen - ausfallen als bei der Anwendung der allgemeinen Einreisebestimmungen gemäss Schengen-Recht (90 Tage je 180 Tagezeitraum, vgl. BVGE 2014/1 E. 4.2 m.H.). Hierdurch werden die Möglichkeiten des Beschwerdeführers, die familiären Beziehungen zu seiner Ehefrau und seinem Sohn zu pflegen, empfindlich eingeschränkt.
E. 8.4 Die Vorinstanz hat die Dauer des Einreiseverbots auf 5 Jahre festgelegt. Die Begründung, wie sie sich aus der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung ergibt, lässt weitgehend offen, gestützt auf welche Anhaltspunkte die Vorinstanz gerade zu diesem Ergebnis gekommen ist. Sie führt einzig aus, dass vom Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehe, die die Anordnung eines mehr als 5 Jahre dauernden Einreiseverbots rechtfertige. Eine Auseinandersetzung mit den durchaus relevanten privaten Interessen fehlt. Insofern genügt die Begründung den Anforderungen von Art. 35 Abs. 1 VwVG nicht und stellt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; vgl. BVGE 2012/24 E. 3.2.1) dar. Vorliegend kann allerdings von der Regelfolge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör - der Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.2) - abgesehen werden, da die Voraussetzungen für eine sog. Heilung erfüllt sind (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2 sowie BVGE 2012/24 E. 3.4 je mit Hinweisen) und überdies der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer sich mit den Ausführungen der Vorinstanz in der Vernehmlassung ausdrücklich zufrieden gegeben hat (vgl. Sachverhalt Bst. G und E. 3).
E. 8.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die von der Vorinstanz angeordnete Dauer des Einreiseverbots von 5 Jahren demnach keineswegs als unverhältnismässig erweist.
E. 8.6 Nicht zu beanstanden und vom Beschwerdeführer auch nicht ausdrücklich gerügt ist sodann die Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS (vgl. E. 5).
E. 9 Die angefochtene Verfügung ist somit im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz - das Migrationsamt des Kantons Zürich Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Barbara Kradolfer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-6121/2014 Urteil vom 28. Mai 2015 Besetzung Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richterin Marianne Teuscher, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer. Parteien A._______, vertreten durch MLaw Sven Gretler, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreiseverbot. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (geb. 1982) ist serbischer Staatsangehöriger und stammt aus dem Kosovo. Im Jahre 1991 reiste er im Familiennachzug in die Schweiz ein, woraufhin ihm eine Niederlassungsbewilligung erteilt wurde. Im Jahre 2007 verheiratete er sich mit einer ebenfalls über eine Niederlassungsbewilligung verfügenden Landsfrau. Am 16. Juli 2013 kam der gemeinsame Sohn zur Welt. B. In strafrechtlicher Hinsicht trat der Beschwerdeführer folgendermassen in Erscheinung:
- Strafbefehl des Einzelrichteramts des Kantons Zug vom 7. August 2002: Verurteilung zu einer Busse von Fr. 550.- wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 33 km/h (in der Folge wurde am 14. November 2002 der Führerausweis für einen Monat entzogen);
- Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Andelfingen vom 28. März 2003: Verurteilung zu einer Busse von Fr. 1'500.- wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 44 km/h);
- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 10. Januar 2006: Verurteilung zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 10 Tagen bei einer Probezeit von 3 Jahren und zu einer Busse von Fr. 500.- wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (Geschwindigkeitsexzess ausserorts). Anweisung, am Lernprogramm "Start" (Trainingsprogramm für risikobereite Verkehrsteilnehmer) teilzunehmen. Aufgrund dieser Verurteilungen wurde der Beschwerdeführer am 29. März 2006 von der Migrationsbehörde des Kantons Aargau verwarnt. Später kamen folgende Verurteilungen hinzu:
- Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 6. März 2012: Verurteilung zu 36 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 12 Monate vollziehbar und 24 Monate aufgeschoben, Probezeit: 3 Jahre) wegen fahrlässiger Tötung, vorsätzlicher grober Verletzung der Verkehrsregeln (begangen am 5. September 2009) und mehrfachen Diebstahls (begangen in den Nächten vom 8./9. und 19./20. Januar 2010); Bereits am 18. Dezember 2009 war dem Beschwerdeführer der Führerschein auf unbestimmte Zeit entzogen worden.
- Strafbefehl vom 4. Juni 2013 der Staatsanwaltschaft Baden: Verurteilung zu einer Busse von Fr. 60.-, da der Beschwerdeführer im Ordnungsbussenverfahren (Nichttragen des Sicherheitsgurts als Mitfahrer) die Bedenkfrist von 30 Tagen hatte verstreichen lassen und auch die Busse nicht bezahlt hat. C. Gestützt auf die strafrechtlichen Verurteilungen widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich mit Verfügung vom 7. September 2012 die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und wies ihn an, die Schweiz nach der Entlassung aus dem Strafvollzug unverzüglich zu verlassen. Die hiergegen eingereichten Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_872/2013 vom 1. Mai 2014). Vom 3. Januar 2013 bis 28. November 2013 verbüsste der Beschwerdeführer die Freiheitsstrafe. Am 29. Juni 2014 verliess er die Schweiz. D. Auf Antrag des Migrationsamts des Kantons Zürich und nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte die Vorinstanz (damals noch Bundesamt für Migration [BFM]) am 18. September 2014 gegen den Beschwerdeführer ein fünf Jahre dauerndes Einreiseverbot. Sie begründete die Anordnung mit den wiederholten Verstössen gegen die Rechtsordnung. Bei einem schweren Unfall habe er den Tod einer Person verursacht. Zudem habe er bei seinem Arbeitgeber (recte: einer Firma im gleichen Gebäude wie sein Arbeitgeber) elektronisches Gerät im Wert von über Fr. 100'000.- gestohlen. Es sei deshalb die Anordnung einer Fernhaltemassnahme angezeigt. Sollte es zum Besuch von Familienangehörigen erforderlich sein, könne das Einreiseverbot ab dem zweiten Jahr auf begründetes Gesuch hin befristet suspendiert werden. Ansonsten hätten private Interessen hinter dem öffentlichen Interesse an zukünftigen kontrollierten Einreisen zurückzustehen. E. Mit Beschwerde vom 22. Oktober 2014 beantragt der Rechtsvertreter namens seines Mandanten, das Einreiseverbot sei auf zwei Jahre zu befristen. Er macht geltend, die Vorinstanz habe das Recht seines Mandanten auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie in der Begründung der angefochtenen Verfügung nicht dargelegt habe, weshalb sie bezüglich der Dauer des Einreiseverbots den in Art. 67 Abs. 3 AuG (SR 142.20) festgelegten Rahmen von fünf Jahren voll ausgeschöpft habe. Im Weiteren wird gerügt, die Dauer der verfügten Massnahme sei unverhältnismässig. Zwar bestehe ein öffentliches Fernhalteinteresse. Entgegen der Darstellung der Vorinstanz handle es sich beim Beschwerdeführer nicht um eine seit Jahren chronisch delinquierende Person. Vor der Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung und Diebstahls sei er nur im Rahmen von Strafbefehlen in Erscheinung getreten. Eine Rückfallgefahr sei weitgehend auszuschliessen, da dem Beschwerdeführer der Führerschein entzogen worden sei und eine Wiedererteilung erst nach zehn Jahren und bei Vorliegen eines positiven verkehrspsychologischen Gutachtens in Frage komme. Als private Interessen seien die intakten und gelebten familiären Beziehungen zu berücksichtigen. Seine Ehefrau und das gemeinsame Kind seien in der Schweiz geblieben. Aufgrund der angespannten finanziellen Situation seien die Möglichkeiten zur Kontaktpflege erschwert. Die Einschränkung des Familienlebens sowie das Recht des Sohnes, regelmässigen persönlichen und unmittelbaren Kontakt zu beiden Elternteilen zu haben, seien bei der Festlegung der Dauer des Einreiseverbotes gebührend zu berücksichtigen. Mit Eingabe vom 18. November 2014 reicht der Rechtsvertreter ein Schreiben der Ehefrau des Beschwerdeführers sowie eine Kopie der Geburtsurkunde des Sohnes zu den Akten. F. Mit Vernehmlassung vom 26. November 2014 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie hält fest, dass die Dauer des angeordneten Einreiseverbots angemessen sei, da bei Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 67 Abs. 3 AuG eine Dauer von mehr als fünf Jahren angeordnet werden könne. Aufgrund der Delikte, bei der eine Person ums Leben gekommen sei, sei beim Beschwerdeführer von einer solchen Gefahr auszugehen. G. Der Beschwerdeführer verzichtete mit Eingabe vom 11. Dezember 2014 ausdrücklich auf eine Stellungnahme. H. Antragsgemäss zog das BVGer die den Beschwerdeführer betreffenden Akten des Migrationsamts des Kantons Zürich bei. Auf den übrigen Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einreiseverbote sind mit Beschwerde beim BVGer anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG). 1.3 Das BVGer entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2. Mit Beschwerde ans BVGer kann vorliegend die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das BVGer wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 mit Hinweis).
3. Die vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift gerügte Verletzung der Begründungspflicht wurde durch die Ausführungen in der Vernehmlassung beseitigt, sodass nicht weiter darauf einzugehen ist. 4. 4.1 Die Rechtsgrundlage für den Erlass von Einreiseverboten durch die Vorinstanz findet sich in Art. 67 Abs. 1 - 3 sowie 5 AuG und lautet folgendermassen: "1Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn:
a. die Wegweisung nach Artikel 64d Absatz 2 Buchstaben a-c sofort vollstreckt wird;
b. diese nicht innerhalb der angesetzten Frist ausgereist sind. 2Es kann Einreiseverbote gegenüber Ausländerinnen und Ausländern verfügen, die:
a. gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden;
b. Sozialhilfekosten verursacht haben;
c. in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft (Art. 75-78) genommen worden sind. 3Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. 4(...) 5Die verfügende Behörde kann aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben." 4.2 Das in Art. 67 AuG geregelte Einreiseverbot bildet eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 3709, 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter; sie umfasst u.a. die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O., 3809). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt u.a. vor, wenn gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet werden (vgl. Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Die Verhängung eines Einreiseverbots knüpft an das Bestehen eines Risikos einer künftigen Gefährdung an. Es ist gestützt auf die gesamten Umstände des Einzelfalls eine entsprechende Prognose zu stellen. Dabei ist naturgemäss in erster Linie das vergangene Verhalten der betroffenen Person zu berücksichtigen (vgl. die in BVGE 2014/20 nicht veröffentlichte E. 3.2 des Urteils C 5819/2012 vom 26. August 2014). Hat die betroffene Person in der Vergangenheit gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen, so wird die Gefahr entsprechender künftiger Störungen von Gesetzes wegen vermutet (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3760; vgl. auch Urteil des BVGer C 6127/2013 vom 7. Oktober 2014 E. 3.1). Die in Art. 67 Abs. 3 AuG statuierte Regelhöchstdauer eines Einreiseverbots beträgt 5 Jahre. Stellt die betroffene Person jedoch eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, kann diese Dauer überschritten werden (vgl. BVGE 2014/20 E. 7).
5. Wird gegen eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und 24 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS-II], Abl. L 381/4 vom 28.12.2006 [nachfolgend: SIS-II-VO]; Art 21 der N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013 [SR 362.0]). Die SIS-II-VO wird seit dem 9. April 2013 angewendet und ersetzte insbesondere Art. 96 des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni 2990 (SDÜ, ABl. L 239/19 vom 22.9.2000; vgl. Urteil des BVGer C 5923/2012 vom 10. März 2014 E. 4.1).
6. Die Vorinstanz hat sich beim Erlass der angefochtenen Verfügung auf die strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers gestützt, insbesondere auf diejenige vom 6. März 2012 (vgl. Sachverhalt Bst. B). Zweifellos stellen die mit diesem Urteil sanktionierten Straftaten Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, was gestützt auf Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG grundsätzlich die Anordnung eines Einreiseverbots rechtfertigt. Dies wird vom Beschwerdeführer denn auch ausdrücklich anerkannt. 7. 7.1 Gemäss der angefochtenen Verfügung soll das Einreiseverbot für 5 Jahre gelten. Die Vorinstanz hielt dazu in ihrer Vernehmlassung fest, sie gehe davon aus, dass vom Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehe, weshalb die Regelhöchstdauer vom Grundsatz her überschritten werden könnte. 7.2 Wie die Vorinstanz richtig ausführt, kann die Regelhöchstdauer eines Einreiseverbots von 5 Jahren gemäss Art. 67 Abs. 3 AuG dann überschritten werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Eine schwerwiegende Gefahr kann sich aus der Hochwertigkeit der deliktisch bedrohten Rechtsgüter (insb. Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität und Gesundheit), aus der Zugehörigkeit der Tat zur Schwerkriminalität mit grenzüberschreitendem Charakter (z.B. Terrorismus, Menschenhandel, Drogenhandel oder organisierte Kriminalität), aus der mehrfachen Begehung - unter Berücksichtigung einer allfälligen Zunahme der Schwere der Delikte - oder aus der Tatsache, dass keine günstige Prognose gestellt werden kann, ergeben. Die zu befürchtenden Delikte müssen einzeln oder in ihrer Summe das Potenzial haben, um eine aktuelle und schwerwiegende Gefahr zu begründen (vgl. BVGE 2014/20 E. 5.2 mit Hinweisen; BGE 139 II 121 E. 6.3 mit Hinweisen). 7.3 Der Beschwerdeführer wurde zwischen 2002 und 2012 mehrmals wegen Geschwindigkeitsexzessen verurteilt (vgl. Sachverhalt Bst. B), wobei das letzte Ereignis vom 5. September 2009 datiert, die Verurteilung jedoch erst am 6. März 2012 erfolgte. An jenem 5. September 2009 fuhr der Beschwerdeführer mit 90 km/h (d.h. netto 30 km/h über der erlaubten Höchstgeschwindigkeit), als er eine bereits seit 15 Sekunden auf Rot stehende Ampel übersah und in eine Verzweigung fuhr. An dieser Stelle kam es zu einem Zusammenstoss mit einem korrekt fahrenden Fahrzeug, dessen Lenkerin an den Folgen der erlittenen Verletzungen starb. Das Verschulden des Beschwerdeführers wurde als schwer beurteilt; die einschlägigen Vorstrafen wirkten sich straferhöhend aus. Der Beschwerdeführer wurde zu 3 Jahren Freiheitsentzug (wovon 24 Monate aufgeschoben bei einer Probezeit von 3 Jahren) verurteilt. Hierbei wurde auch das "nicht leichte" Verschulden des Beschwerdeführers bezüglich zweier Diebstähle berücksichtigt, die er im Januar 2010 zusammen mit einem Mittäter begangen hatte (vgl. Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 6. März 2012 S. 13 f.). 7.4 Das Fehlverhalten des Beschwerdeführers ist demnach als gravierend zu werten. Die begangenen Straftaten können - sowohl was die betroffenen Rechtsgüter als auch was die Art der Verletzung und die Höhe der ausgefällten Strafe anbelangt - ohne Weiteres als schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG qualifiziert werden. Der Erlass eines länger als 5 Jahre dauernden Einreiseverbots ist somit vom Grundsatz her zulässig. 8. 8.1 Der Entscheid darüber, ob ein Einreiseverbot anzuordnen und wie es innerhalb des zulässigen zeitlichen Rahmens zu befristen ist, legen Art. 67 Abs. 2 und Abs. 3 AuG in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde. Dabei steht der Grundsatz der Verhältnismässigkeit im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits vorzunehmen. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler BVGE 2014/20 E. 8.1 mit Hinweis). 8.2 8.2.1 Vom Beschwerdeführer geht - wie in E. 7.4 dargelegt - nach wie vor eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus, weshalb ohne weiteres von einem grossen öffentlichen Fernhalteinteresse auszugehen ist (vgl. BVGE 2013/4 E. 5.2 und 7.2). Das Hauptaugenmerk der Fernhaltemassnahme liegt in ihrer spezialpräventiven Zielsetzung. Das Einreiseverbot soll weiteren Straftaten des Beschwerdeführers in der Schweiz und im Schengen-Raum entgegenwirken und ihn überdies dazu anhalten, bei einer allfälligen künftigen Wiedereinreise nach Ablauf der Dauer des Einreiseverbots keine weiteren Verstösse gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu begehen. Als gewichtig ist sodann auch das generalpräventiv motivierte Interesse zu betrachten, durch eine konsequente Massnahmepraxis die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu schützen (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.2 mit Hinweis) 8.2.2 Mit seinen wiederholten Geschwindigkeitsexzessen hat der Beschwerdeführer in Kauf genommen, andere Verkehrsteilnehmer in schwerwiegender Weise zu gefährden. Weder die Verurteilungen, der vorübergehende Entzug des Führerscheins noch die Teilnahme an einem Training für risikofreudige Verkehrsteilnehmer konnten ihn von weiteren schweren Verletzungen der Verkehrsregeln abhalten. Als Folge einer solchen groben Verletzung der Verkehrsregeln kam eine Person ums Leben. Dem Beschwerdeführer kann daher nicht zugestimmt werden, wenn er geltend macht, bei seinen Straftaten handle sich nicht um schwere Kriminalität und es könne nicht die Rede davon sein, dass er seit Jahren chronisch delinquiere. Vielmehr hat sein Verhalten über die Jahre seine Unbelehrbarkeit gezeigt. Zwar hat der Beschwerdeführer seit dem Ereignis im September 2009 keine schwerwiegende Verkehrsregelverletzung mehr begangen (allerdings eine leichte, vgl. Sachverhalt Bst. B). Er hat jedoch im Januar 2010, als das Untersuchungsverfahren bezüglich der fahrlässigen Tötung noch lief, die beiden Diebstähle begangen, was mit Blick auf das öffentliche Interesse zu seinem Nachteil gereicht. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann deshalb und weil die Entlassung aus dem Strafvollzug (und damit die Bewährung in Freiheit) erst rund 1 ½ Jahre zurückliegt, das Rückfallrisiko nicht "weitgehend ausgeschlossen" werden. An dieser Einschätzung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass dem Beschwerdeführer der Führerschein bis auf weiteres entzogen ist. Zwar ergibt sich hieraus eine gewisse Hürde, jedoch keine hinreichende Sicherheit, dass er sich nicht trotzdem ans Steuer eines Autos setzt. Insgesamt besteht daher ein ganz erhebliches Interesse daran, mittels einer langjährigen Fernhaltung künftige Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Beschwerdeführer zu verhindern. Neben diesem sehr gewichtigen spezialpräventiven Interesse ist auch der generalpräventive Aspekt von Bedeutung, muss doch im ausländerrechtlichen Kontext bei schweren Straftaten, Rückfall oder wiederholter Delinquenz zum Schutze der Öffentlichkeit selbst ein geringes Restrisiko weiterer Rechtsgüterverletzungen nicht hingenommen werden. Insbesondere bei Gewalt- oder Betäubungsmitteldelikten und der damit verbundenen Verletzung hochwertiger Rechtsgüter besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Fernhaltung der ausländischen Täterschaft (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_640/2013 vom 25. November 2013 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen). Vor dem Hintergrund dieses gewichtigen öffentlichen Interesses rechtfertigt sich im vorliegenden Fall eine mehr als 5 Jahre dauernde Fernhaltung des Beschwerdeführers. 8.3 8.3.1 Dem öffentlichen Interesse sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüber zu stellen. Hierbei stellte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift die intakte Beziehung zu seiner in der Schweiz lebenden Familie - Ehefrau und der 2013 geborene Sohn - ins Zentrum. Ein Familienleben im Kosovo sei nicht möglich, deshalb sei die durch das Einreiseverbot bewirkte Einschränkung des Familienlebens und hierbei insbesondere das Kindeswohl bei der Festlegung der Dauer des Einreiseverbots zu berücksichtigen. 8.3.2 Die Beschränkung des Familienlebens ist vorliegend in erster Linie auf den Verlust des Aufenthaltsrechts in der Schweiz zurückzuführen. Die dadurch bewirkte Einschränkung des Privat- bzw. Familienlebens kann vorliegend aufgrund der sachlichen und funktionellen Unzuständigkeit des BVGer nicht Verfahrensgegenstand sein (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.3.4 m.H.). Die Pflege des regelmässigen und kontinuierlichen Kontakts zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau bzw. seinem Sohn scheitert somit bereits an der fehlenden Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz. Es stellt sich deshalb vorliegend einzig die Frage, ob die über die Verweigerung des Aufenthaltsrechts hinausgehende, durch das Einreiseverbot zusätzlich bewirkte Erschwernis vor Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV standhält, wobei die Prüfung auch mit Blick auf das Kindeswohl zu erfolgen hat (vgl. Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [SR 0.107, nachfolgend: KRK]). Das Kindesinteresse, mit beiden Elternteilen Kontakte pflegen zu können, ist im Rahmen der Interessenabwägung ein vorrangig zu berücksichtigender Faktor, wobei dieser Aspekt nur einer unter anderen (insb. Schutz der Öffentlichkeit vor Straftätern) ist und keinen absoluten Vorrang geniesst (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.3.6 m.H.). Das Einreiseverbot bedeutet für den Beschwerdeführer vorab einen administrativen Zusatzaufwand, da er für Besuche in der Schweiz jeweils um die Aussetzung des Einreiseverbots ersuchen muss (Suspension, vgl. Art. 67 Abs. 5 AuG). Dieser Zusatzaufwand fällt bei der vorliegenden Beurteilung insgesamt allerdings nicht ins Gewicht. Hingegen zeigt die Erfahrung, dass die von der Vorinstanz gewährten Suspensionen von Einreiseverboten deutlich kürzer - je nach Aufenthaltsgrund in der Regel 1 - 3 Wochen - ausfallen als bei der Anwendung der allgemeinen Einreisebestimmungen gemäss Schengen-Recht (90 Tage je 180 Tagezeitraum, vgl. BVGE 2014/1 E. 4.2 m.H.). Hierdurch werden die Möglichkeiten des Beschwerdeführers, die familiären Beziehungen zu seiner Ehefrau und seinem Sohn zu pflegen, empfindlich eingeschränkt. 8.4 Die Vorinstanz hat die Dauer des Einreiseverbots auf 5 Jahre festgelegt. Die Begründung, wie sie sich aus der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung ergibt, lässt weitgehend offen, gestützt auf welche Anhaltspunkte die Vorinstanz gerade zu diesem Ergebnis gekommen ist. Sie führt einzig aus, dass vom Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehe, die die Anordnung eines mehr als 5 Jahre dauernden Einreiseverbots rechtfertige. Eine Auseinandersetzung mit den durchaus relevanten privaten Interessen fehlt. Insofern genügt die Begründung den Anforderungen von Art. 35 Abs. 1 VwVG nicht und stellt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; vgl. BVGE 2012/24 E. 3.2.1) dar. Vorliegend kann allerdings von der Regelfolge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör - der Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.2) - abgesehen werden, da die Voraussetzungen für eine sog. Heilung erfüllt sind (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2 sowie BVGE 2012/24 E. 3.4 je mit Hinweisen) und überdies der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer sich mit den Ausführungen der Vorinstanz in der Vernehmlassung ausdrücklich zufrieden gegeben hat (vgl. Sachverhalt Bst. G und E. 3). 8.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die von der Vorinstanz angeordnete Dauer des Einreiseverbots von 5 Jahren demnach keineswegs als unverhältnismässig erweist. 8.6 Nicht zu beanstanden und vom Beschwerdeführer auch nicht ausdrücklich gerügt ist sodann die Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS (vgl. E. 5).
9. Die angefochtene Verfügung ist somit im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz
- das Migrationsamt des Kantons Zürich Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Barbara Kradolfer Versand: