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C-6639/2012

C-6639/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2014-03-03 · Deutsch CH

Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges)

Sachverhalt

A. Der 1946 geborene A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) meldete sich am 28. September 2009 zum Vorbezug der Altersrente an (Akten [im Folgenden: act.] der Schweizerischen Ausgleichskasse [SAK; im Folgenden auch: Vorinstanz] 7, 13 bis 16). Nach Vorliegen der Berechnungsblätter (act. 17) sowie der Bescheinigung des Versicherungsverlaufs in der Schweiz (Formular E 205; act. 18) wurde der Versicherte am 17. September 2010 über seine Wahlmöglichkeit zwischen der Auszahlung einer Rente oder einer einmaligen Abfindung orientiert (act. 19). Daraufhin erliess die SAK am 4. November 2010 eine Verfügung, mit welcher dem Versicherten gemäss dessen Entscheidung (act. 21) eine Abfindung in der Höhe von Fr. 36'345.- zugesprochen wurde (act. 22). B. In Kenntnis des Nachtragsauszuges aus dem individuellen Konto (im Folgenden: Nachtrags-IK) der Ausgleichskasse (im Folgenden: AK) 46 vom 14. Oktober 2011 (act. 23) wurde der Abfindungsbetrag neu berechnet (act. 24) und ein neues Formular E 205 erstellt (act. 25). In der Folge erliess die SAK am 25. Mai 2012 eine neue Verfügung, mit welcher sie dem Versicherten mitteilte, er habe Anspruch auf eine einmalige Abfindung in der Höhe von Fr. 28'524.- (act. 26). Gleichentags wurde eine weitere Verfügung erlassen und vom Versicherten Fr. 7'821.- zurückgefordert mit der Begründung, es seien zu Unrecht Einkommen in der Höhe von insgesamt Fr. 34'837.- für den Zeitraum von Februar 1971 bis Dezember 1973 angerechnet worden (act. 27). Die dagegen vom Versicherten am 27. Juni 2012 erhobene Einsprache (act. 29) wurde mit Entscheid vom 26. November 2012 abgewiesen (act. 30). C. Hiergegen erhob der Versicherte beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 18. Dezember 2012 Beschwerde und beantragte (sinngemäss) die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 26. November 2012 (act. im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1). Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er habe das Geld in Immobilien investiert und könne dieses nicht mehr zurückzahlen. Er habe die Verfügung vom 4. November 2010 nicht angezweifelt und nicht gedacht, dass so ein Fehler in der Schweiz passieren könne. D. Nachdem der Beschwerdeführer mit prozessleitender Verfügung vom 8. Januar 2013 aufgefordert worden war, innert Frist die angefochtene Verfügung vom 26. November 2012 einzureichen und ein Zustelldomizil in der Schweiz anzugeben (B-act. 2, 3 und 7), reichte er im Rahmen des Schreibens vom 28. Januar 2013 den verlangten Entscheid nach und teilte mit, er habe in der Schweiz kein Zustelldomizil (B-act. 4). Am 7. Februar 2013 wurde der Beschwerdeführer darüber orientiert, dass künftige Verfügungen und das Urteil im vorliegenden Verfahren wie angekündigt im Schweizerischen Bundesblatt publiziert würden (B-act. 6 und 8). E. In ihrer Vernehmlassung vom 18. Februar 2013 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (B-act. 9). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die wiedererwägungsweise erlassenen neuen Verfügungen vom 25. Mai 2012 und der angefochtene Einspracheentscheid vom 26. November 2012 seien rechtmässig. Mit Nachtrags-IK vom 14. Oktober 2011 habe die AK 46 der SAK mitgeteilt, dem Beschwerdeführer seien irrtümlicherweise fremde Einkommen zugerechnet worden, weshalb der ursprünglichen Verfügung vom 4. November 2010 ein zu hohes massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen (und eine zu lange Beitragsdauer) zugrunde gelegen habe. Der Fehler der SAK habe sich dadurch ergeben, dass die AK 46 im IK des Beschwerdeführers nicht nur sein versichertes Einkommen, sondern weitere fremde Einkommen einer Drittperson erfasst gehabt habe. Durch die Übernahme der falschen Zahlen habe sich die SAK die falsche Sachverhaltsdarstellung der AK 46 zu Eigen gemacht. Nach der Rechtsprechung sei die Verfügung vom 4. November 2010 zweifellos unrichtig gewesen. Die Erheblichkeit der Korrektur sei erstellt und die Frage der grossen Härte werde in einem separaten Verfahren zu prüfen sein. Die Wiedererwägungsvoraussetzungen seien erfüllt. Die SAK habe die einmalige Abfindung in der wiedererwägungsweise erlassenen, mit Einspracheentscheid vom 26. November 2012 bestätigten Verfügung vom 25. Mai 2012 korrekt berechnet und zu Recht die Rückerstattung in der Höhe von Fr. 7'821.- verfügt. Die SAK habe durch den IK-Nachtrag der AK 46 vom 14. Oktober 2011 von den falschen Berechnungsgrundlagen erfahren. Die Rückforderung von Fr. 7'821.- habe sie erstmals mit Verfügung vom 25. Mai 2012 und somit innert der Verwirkungsfrist geltend gemacht, wodurch der Beschwerdeführer fristgerecht und förmlich über den Rückforderungsanspruch in Kenntnis gesetzt worden sei. F. Mit prozessleitender Verfügung vom 7. März 2013 wurde dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Abschluss des Schriftenwechsels) Gelegenheit gegeben, innert 30 Tagen nach Publikation dieser Verfügung im Bundesblatt eine Replik in zwei Exemplaren und entsprechende Beweismittel einzureichen (B-act. 10 und 11); der Beschwerdeführer liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen. G. Nachdem die Vorinstanz mit prozessleitender Verfügung vom 16. Januar 2014 aufgefordert worden war, innert Frist den Nachweis der Korrekturmeldung durch die AK 46 bzw. eine einschlägige Erklärung beizubringen (B-act. 14), reichte die SAK mit Schreiben vom 30. Januar 2014 weitere Unterlagen ein. Sie führte aus, die Richtigkeit der IK-Eintragungen sei durch eine Stornierung der AHV-Beiträge der Jahre 1971 bis 1973 erreicht worden; diese seien dem Beschwerdeführer irrtümlich gutgeschrieben worden. H. Auf den weiteren Inhalt der Akten und der Rechtsschriften der Parteien ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sofern kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist (Art. 31 und 32 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32]). Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die SAK ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch Art. 85bis Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]). Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

E. 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Das VwVG findet aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG jedoch keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG anwendbar ist. Nach Art. 2 des ATSG sind die Bestimmungen des ATSG anwendbar, soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze des Bundes dies vorsehen. Nach Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid vom 26. November 2012 besonders berührt und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 ATSG). Er ist zur Beschwerde legitimiert. Da die Beschwerde weiter form- (vgl. Art. 52 VwVG) und fristgerecht (vgl. Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1], vgl. auch Art. 50 Abs. 1 VwVG) eingereicht worden ist, ist darauf einzutreten.

E. 1.4 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 26. November 2012 (act. 30), mit welchem die Revisions- und Rückerstattungsverfügung vom 25. Mai 2012 (B-act. 26 und 27) bestätigt worden sind. Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit dieses Einspracheentscheids und in diesem Zusammenhang insbesondere, ob die Vorinstanz den Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt und die einmalige Abfindung korrekt berechnet hat.

E. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht ein­schliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - wenn nicht eine kantonale Behörde als Be­schwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).

E. 2.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht in der Regel diejenigen Rechtssätze massge­bend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangsbestimmungen. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtsvorschriften anwendbar, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 134 V 315 E. 1.2; BGE 130 V 329 E. 2.3).

E. 2.2 Die Schweiz handelt zurzeit mit Bosnien und Herzegowina ein Sozialversicherungsabkommen aus, wobei hinsichtlich des Inkrafttretens noch keine Angaben publiziert worden sind (vgl. www.bsv.admin.ch > Themen > Internationales > Projekte > Liste der Sozialversicherungsabkommen; zuletzt besucht am 11. Februar 2014). Bis zum Inkrafttreten dieses neuen Abkommens ist weiterhin das bisherige Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1; nachfolgend: Abkommen) anwendbar (vgl. BGE 126 V 198 E. 2b, BGE 122 V 381 E. 1 mit Hinweisen). Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bestimmungen, die hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf Leistungen der AHV und der anwendbaren Verfahrensbestimmungen von dem in Art. 2 des Abkommens aufgestellten Grundsatz der Gleichstellung abweichen, finden sich weder im Abkommen selbst noch in den seitherigen schweizerisch-jugoslawischen Vereinbarungen.

E. 2.3 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG), und die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 466 E. 2c). Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es bedarf dazu neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (BGE 138 V 324 E. 3.2). Das Institut der prozessualen Revision bezweckt die Verwirklichung des materiellen Rechts, indem eine Verfügung zurückgenommen werden soll, die auf von Anfang an fehlerhaften tatsächlichen Grundlagen beruht hat (BGE 115 V 308 E. 4a aa). Als neu gelten dabei nur Tatsachen, welche sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Das revisionsweise vorgebrachte Element, welches lediglich eine neue Würdigung einer bereits bekannten Tatsache beinhaltet, rechtfertigt keine prozessuale Revision. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, d.h. sie müssen geeignet sein, die tatbestandliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen (BGE 127 V 353 E. 5b; SVR 2012 UV Nr. 17 S. 65 E. 7.1).

E. 2.4 Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die Wiedererwägung dient der nachträglichen Korrektur einer ursprünglich unrichtigen Rechtsanwendung oder Sachverhaltsfeststellung durch die Verwaltung (BGE 117 V 8 E. 2c, 115 V 308 E. 4a cc). Nach der Rechtsprechung kann die Wiedererwägung rechtskräftiger Verfügungen nur in Betracht kommen, wenn es sich um die Korrektur grober Fehler der Verwaltung handelt (ZAK 1988 S. 555 E. 2b). Eine gesetzwidrige Leistungszusprechung gilt regelmässig als zweifellos unrichtig (BGE 126 V 399 E. 2b bb; ARV 2002 S. 181 E. 1a). Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denkbar (SVR 2010 IV Nr. 5 S. 10 E. 2.2). Bei der Beurteilung, ob eine Wiedererwägung wegen zweifelloser Unrichtigkeit zulässig ist, muss vom Rechtszustand ausgegangen werden, wie er im Zeitpunkt des Verfügungserlasses bestanden hat, wozu auch die seinerzeitige Rechtspraxis gehört (BGE 125 V 383 E. 3). Eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung lässt sich nicht festlegen. Massgebend sind die gesamten Umstände des Einzelfalles, wozu auch die Zeitspanne gehört, welche seit dem Erlass der zu Unrecht ergangenen Verfügung verstrichen ist. Die Höhe des unrechtmässig ausbezahlten Betrages ist dabei insofern von Bedeutung, als das Interesse der Verwaltung an der richtigen Durchführung des objektiven Rechts gegenüber demjenigen an der Rechtssicherheit in der Regel umso weniger ins Gewicht fällt, je geringer die zu Unrecht ausgerichteten Leistungen sind. Die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung dient im Übrigen der Verwaltungs- und Prozessökonomie (BGE 107 V 180 E. 2b; ARV 2000 S. 211 E. 3b).

E. 3.1 Die Vorinstanz führte vernehmlassungsweise am 18. Februar 2013 aus, sie habe die ursprüngliche Verfügung vom 4. November 2010 (act. 22) mit Verfügung vom 25. Mai 2012 (act. 26) in Wiedererwägung gezogen; diese sei mit Einspracheentscheid vom 26. November 2012 (act. 30) bestätigt worden. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz in deren Vernehmlassung waren jedoch die Voraussetzungen für die Wiedererwägung der ursprünglichen Verfügung vom 4. November 2010 nicht erfüllt gewesen, weil bei der Wiedererwägung einer Verfügung wegen ursprünglicher Unrichtigkeit einzig auf die Verhältnisse und den Wissensstand zum damaligen Zeitpunkt abzustellen war. Da erst der IK-Auszug der AK 46 vom 14. Oktober 2011 als späteres Beweismittel zur Erkenntnis der zweifellosen Unrichtigkeit geführt hatte, wählte die Vorinstanz in nicht zu beanstandender Weise das Instrument der prozessualen Revision und berief sich im Rahmen des Erlasses des die Verfügungen vom 25. Mai 2012 bestätigenden Einspracheentscheids vom 26. November 2012 zu Recht auf die Revisionsbestimmung von Art. 53 Abs. 1 ATSG (vgl. hierzu Entscheid des Bundesgerichts [BGer] 8C_517/2007 vom 16. September 2008, E. 4.1). Insofern sind die vernehmlassungsweise gemachten Ausführungen betreffend Wiedererwägung nicht weiter von Belang.

E. 3.2.1 Im Rahmen der am 3. Oktober 2007 erstellten Zusammenfassung des Dossiers berechnete die Vorinstanz für die Jahre 1971 bis 1976 sowie 1981 ein Einkommen von insgesamt Fr. 156'242.- (act. 4) und ging von einer Beitragszeit von gesamthaft 75 Monaten aus (act. 5 S. 2). Dabei wurden unter anderem von der Ausgleichskasse 46 gemeldete Einkommen des Versicherten für die Jahre 1971 (Fr. 8'977.-; Beitragsdauer: Februar bis Dezember [11 Monate]), 1972 (Fr. 12'060.-; Beitragsdauer: Januar bis Dezember [12 Monate]), 1973 (Fr. 13'800.-; Beitragsdauer: Januar bis Dezember [12 Monate]) und 1981 (Fr. 18'507.-; Beitragsdauer: Mai bis September [5 Monate]) erfasst.

E. 3.2.2 In Kenntnis des Nachtrags-IK vom 14. Oktober 2011 (act. 23) brachte die Vorinstanz in einer neuen Berechnung das zuvor für das Jahr 1981 berücksichtigte Einkommen in der Höhe von Fr. 18'507.- in Abzug (act. 17 S. 1). Dieses Vorgehen lässt sich insbesondere mit Blick auf die am 6. April 2010 vom Beschwerdeführer gemachten Ausführungen, wonach er nur bis 1976 in der Schweiz gearbeitet habe (act. 16), nicht beanstanden. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich auch aus der Anmeldung vom 28. September 2009 (act. 7 S. 7) nichts Gegenteiliges ergibt. Es ist somit unbestrittenermassen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 1981 in der Schweiz kein Einkommen erzielt hatte und keine Beitragszeiten abgerechnet wurden. Insofern gibt die Reduktion des gesamthaft erzielten Einkommens um den Betrag von Fr. 18'507.- zu keinen Beanstandungen Anlass.

E. 3.2.3 Weiter wurden dem Beschwerdeführer die für die Jahre 1971 bis 1973 gemäss dem Nachtrags-IK vom 14. Oktober 2011 (act. 23) gutgeschriebenen Einkommen und Beiträge abgezogen (act. 24 S. 2). Die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz in deren Eingabe vom 30. Januar 2014, wonach dem Beschwerdeführer die von 1971 bis 1973 geleisteten Beiträge resp. die erzielten Einkommen gemäss dem Nachtrags-IK vom 14. Oktober 2011 irrtümlich gutgeschrieben worden seien, sind mit Blick auf die Lohnblätter für die Jahre 1971 bis 1973 (B-act. 15 S. 7, 12 und 16) in sich schlüssig und nachvollziehbar. Der Grund dafür liegt darin, dass die in den Jahren 1971 (Fr. 8'977.-; Beitragsdauer: Februar bis Dezember [11 Monate]), 1972 (Fr. 12'060.-; Beitragsdauer: Januar bis Dezember [12 Monate]) und 1973 (Fr. 13'800.-; Beitragsdauer: Januar bis Dezember [12 Monate]) erzielten Einkommen im genannten Umfang nicht vom Beschwerdeführer, sondern von einer anderen versicherten Person stammten. Dieser Umstand musste zwingend eine prozessuale Revision zur Folge haben (vgl. E. 2.5 und 3.1 hiervor). Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz aufgrund der vorliegenden Akten die übrigen Einkommen und Beitragszeiten korrekt erfasst hat.

E. 3.3 Der Beschwerdeführer verdiente während der Beitragsperiode von April bis Dezember 1972 (9 Monate) Fr. 13'573.-, im Januar sowie von April bis Dezember 1973 (10 Monate) Fr. 19'216.- (Fr. 16'128.- + Fr. 3'088.-), von Januar bis Dezember 1975 (12 Monate) Fr. 24'879.- und von Januar bis November 1976 (11 Monate) Fr. 23'656.-. Diese generierten Einkommen und geleisteten Beitragszeiten lassen sich mit Blick auf das Berechnungsblatt vom 3. Oktober 2007 (act. 4 S. 1 und 2) und dasjenige vom 25. Mai 2012 (act. 24 S. 4) - welches nach Vorliegen des Nachtrags-IK vom 14. Oktober 2011 (act. 23) erstellt worden war - ebenfalls widerspruchsfrei nachvollziehen und es ist von deren Richtigkeit auszugehen. Als erstes Zwischenergebnis ist somit für die Jahre 1972, 1973, 1975 und 1976 von einem Einkommen von insgesamt Fr. 81'324.- und einer Beitragszeit von 42 Monaten auszugehen.

E. 3.4 Betreffend das Jahr 1974 wurden ursprünglich 12 Beitragsmonate und ein Einkommen in der Höhe von Fr. 21'574.- erfasst (act. 5 S. 2, 11 S. 2). Aus nicht nachvollziehbaren Gründen wurden jedoch später - noch vor Vorliegen des Nachtrags-IK vom 14. Oktober 2011 (act. 23) - bloss noch 10 Beitragsmonate gutgeschrieben (act. 17 S. 2, 18 S. 2, 22 S. 3, 24 S. 4, 25 S. 2, 26 S. 5), obwohl das 1974 erzielte Jahreseinkommen gleich geblieben und von der nachträglichen Korrektur nicht erfasst worden war. Insofern kann die Frage nach den tatsächlich im Jahre 1974 geleisteten Beitragsmonaten (und allenfalls dem während dieser Zeit generierten Einkommen) nicht rechtsgenüglich beantwortet werden.

E. 4 Nach dem Dargelegten ist zusammenfassend festzustellen, dass die Vorinstanz die am 4. November 2010 erlassene Verfügung in nicht zu beanstandender Weise prozessual revidiert hatte. Weiter ist erstellt, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 1972, 1973, 1975 und 1976 eine Beitragszeit von 42 Monaten sowie ein Einkommen von insgesamt Fr. 81'324.- aufweist. Mit Blick auf die vorstehende Erwägung 3.5 ist jedoch nicht rechtsgenüglich erstellt, ob die Versicherungszeit im Jahr 1974 10 oder 12 Monate betragen hatte resp. ob aufgrund der von der Vorinstanz vorgenommenen Reduktion der Beitragsmonate - falls diese korrekt gewesen wäre - allenfalls auch das Einkommen für dieses Jahr in der Höhe von insgesamt Fr. 21'574.- zu reduzieren gewesen wäre. Bei diesem Ergebnis erübrigen sich Weiterungen betreffend die Berechnung der einmaligen Abfindung und der Höhe der Rückforderung.

E. 5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzustellen, dass in teilweiser Gutheissung der Beschwerde vom 18. Dezember 2012 (Postaufgabe 19. Dezember 2012) der die Verfügungen vom 25. Mai 2012 bestätigende Einspracheentscheid vom 26. November 2012 aufzuheben ist. Die Akten sind an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese im Rahmen der neu zu erlassenden Verfügungen den Sachverhalt sorgfältig abklärt und den vorstehend aufgezeigten Widerspruch klärt.

E. 6 Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

E. 6.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

E. 6.2 Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6). Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent­schä­di­gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2). Da dem obsiegenden Beschwerdeführer, welcher nicht an­waltlich vertreten ist, keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind resp. er keine solchen geltend gemacht hat, ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Dispositiv
  1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde vom 18. Dezember 2012 (Postaufgabe 19. Dezember 2012) wird der Einspracheentscheid vom 26. November 2012 aufgehoben. Die Akten werden an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen neu verfügt.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Notifikation im Bundesblatt) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Franziska Schneider Roger Stalder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-6639/2012 Urteil vom 3. März 2014 Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Maurizio Greppi, Gerichtsschreiber Roger Stalder. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz . Gegenstand Einmalige Abfindung. Sachverhalt: A. Der 1946 geborene A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) meldete sich am 28. September 2009 zum Vorbezug der Altersrente an (Akten [im Folgenden: act.] der Schweizerischen Ausgleichskasse [SAK; im Folgenden auch: Vorinstanz] 7, 13 bis 16). Nach Vorliegen der Berechnungsblätter (act. 17) sowie der Bescheinigung des Versicherungsverlaufs in der Schweiz (Formular E 205; act. 18) wurde der Versicherte am 17. September 2010 über seine Wahlmöglichkeit zwischen der Auszahlung einer Rente oder einer einmaligen Abfindung orientiert (act. 19). Daraufhin erliess die SAK am 4. November 2010 eine Verfügung, mit welcher dem Versicherten gemäss dessen Entscheidung (act. 21) eine Abfindung in der Höhe von Fr. 36'345.- zugesprochen wurde (act. 22). B. In Kenntnis des Nachtragsauszuges aus dem individuellen Konto (im Folgenden: Nachtrags-IK) der Ausgleichskasse (im Folgenden: AK) 46 vom 14. Oktober 2011 (act. 23) wurde der Abfindungsbetrag neu berechnet (act. 24) und ein neues Formular E 205 erstellt (act. 25). In der Folge erliess die SAK am 25. Mai 2012 eine neue Verfügung, mit welcher sie dem Versicherten mitteilte, er habe Anspruch auf eine einmalige Abfindung in der Höhe von Fr. 28'524.- (act. 26). Gleichentags wurde eine weitere Verfügung erlassen und vom Versicherten Fr. 7'821.- zurückgefordert mit der Begründung, es seien zu Unrecht Einkommen in der Höhe von insgesamt Fr. 34'837.- für den Zeitraum von Februar 1971 bis Dezember 1973 angerechnet worden (act. 27). Die dagegen vom Versicherten am 27. Juni 2012 erhobene Einsprache (act. 29) wurde mit Entscheid vom 26. November 2012 abgewiesen (act. 30). C. Hiergegen erhob der Versicherte beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 18. Dezember 2012 Beschwerde und beantragte (sinngemäss) die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 26. November 2012 (act. im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1). Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er habe das Geld in Immobilien investiert und könne dieses nicht mehr zurückzahlen. Er habe die Verfügung vom 4. November 2010 nicht angezweifelt und nicht gedacht, dass so ein Fehler in der Schweiz passieren könne. D. Nachdem der Beschwerdeführer mit prozessleitender Verfügung vom 8. Januar 2013 aufgefordert worden war, innert Frist die angefochtene Verfügung vom 26. November 2012 einzureichen und ein Zustelldomizil in der Schweiz anzugeben (B-act. 2, 3 und 7), reichte er im Rahmen des Schreibens vom 28. Januar 2013 den verlangten Entscheid nach und teilte mit, er habe in der Schweiz kein Zustelldomizil (B-act. 4). Am 7. Februar 2013 wurde der Beschwerdeführer darüber orientiert, dass künftige Verfügungen und das Urteil im vorliegenden Verfahren wie angekündigt im Schweizerischen Bundesblatt publiziert würden (B-act. 6 und 8). E. In ihrer Vernehmlassung vom 18. Februar 2013 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (B-act. 9). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die wiedererwägungsweise erlassenen neuen Verfügungen vom 25. Mai 2012 und der angefochtene Einspracheentscheid vom 26. November 2012 seien rechtmässig. Mit Nachtrags-IK vom 14. Oktober 2011 habe die AK 46 der SAK mitgeteilt, dem Beschwerdeführer seien irrtümlicherweise fremde Einkommen zugerechnet worden, weshalb der ursprünglichen Verfügung vom 4. November 2010 ein zu hohes massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen (und eine zu lange Beitragsdauer) zugrunde gelegen habe. Der Fehler der SAK habe sich dadurch ergeben, dass die AK 46 im IK des Beschwerdeführers nicht nur sein versichertes Einkommen, sondern weitere fremde Einkommen einer Drittperson erfasst gehabt habe. Durch die Übernahme der falschen Zahlen habe sich die SAK die falsche Sachverhaltsdarstellung der AK 46 zu Eigen gemacht. Nach der Rechtsprechung sei die Verfügung vom 4. November 2010 zweifellos unrichtig gewesen. Die Erheblichkeit der Korrektur sei erstellt und die Frage der grossen Härte werde in einem separaten Verfahren zu prüfen sein. Die Wiedererwägungsvoraussetzungen seien erfüllt. Die SAK habe die einmalige Abfindung in der wiedererwägungsweise erlassenen, mit Einspracheentscheid vom 26. November 2012 bestätigten Verfügung vom 25. Mai 2012 korrekt berechnet und zu Recht die Rückerstattung in der Höhe von Fr. 7'821.- verfügt. Die SAK habe durch den IK-Nachtrag der AK 46 vom 14. Oktober 2011 von den falschen Berechnungsgrundlagen erfahren. Die Rückforderung von Fr. 7'821.- habe sie erstmals mit Verfügung vom 25. Mai 2012 und somit innert der Verwirkungsfrist geltend gemacht, wodurch der Beschwerdeführer fristgerecht und förmlich über den Rückforderungsanspruch in Kenntnis gesetzt worden sei. F. Mit prozessleitender Verfügung vom 7. März 2013 wurde dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Abschluss des Schriftenwechsels) Gelegenheit gegeben, innert 30 Tagen nach Publikation dieser Verfügung im Bundesblatt eine Replik in zwei Exemplaren und entsprechende Beweismittel einzureichen (B-act. 10 und 11); der Beschwerdeführer liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen. G. Nachdem die Vorinstanz mit prozessleitender Verfügung vom 16. Januar 2014 aufgefordert worden war, innert Frist den Nachweis der Korrekturmeldung durch die AK 46 bzw. eine einschlägige Erklärung beizubringen (B-act. 14), reichte die SAK mit Schreiben vom 30. Januar 2014 weitere Unterlagen ein. Sie führte aus, die Richtigkeit der IK-Eintragungen sei durch eine Stornierung der AHV-Beiträge der Jahre 1971 bis 1973 erreicht worden; diese seien dem Beschwerdeführer irrtümlich gutgeschrieben worden. H. Auf den weiteren Inhalt der Akten und der Rechtsschriften der Parteien ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sofern kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist (Art. 31 und 32 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32]). Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die SAK ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch Art. 85bis Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]). Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Das VwVG findet aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG jedoch keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG anwendbar ist. Nach Art. 2 des ATSG sind die Bestimmungen des ATSG anwendbar, soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze des Bundes dies vorsehen. Nach Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid vom 26. November 2012 besonders berührt und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 ATSG). Er ist zur Beschwerde legitimiert. Da die Beschwerde weiter form- (vgl. Art. 52 VwVG) und fristgerecht (vgl. Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1], vgl. auch Art. 50 Abs. 1 VwVG) eingereicht worden ist, ist darauf einzutreten. 1.4 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 26. November 2012 (act. 30), mit welchem die Revisions- und Rückerstattungsverfügung vom 25. Mai 2012 (B-act. 26 und 27) bestätigt worden sind. Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit dieses Einspracheentscheids und in diesem Zusammenhang insbesondere, ob die Vorinstanz den Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt und die einmalige Abfindung korrekt berechnet hat. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht ein­schliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - wenn nicht eine kantonale Behörde als Be­schwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2. 2.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht in der Regel diejenigen Rechtssätze massge­bend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangsbestimmungen. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtsvorschriften anwendbar, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 134 V 315 E. 1.2; BGE 130 V 329 E. 2.3). 2.2 Die Schweiz handelt zurzeit mit Bosnien und Herzegowina ein Sozialversicherungsabkommen aus, wobei hinsichtlich des Inkrafttretens noch keine Angaben publiziert worden sind (vgl. www.bsv.admin.ch > Themen > Internationales > Projekte > Liste der Sozialversicherungsabkommen; zuletzt besucht am 11. Februar 2014). Bis zum Inkrafttreten dieses neuen Abkommens ist weiterhin das bisherige Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1; nachfolgend: Abkommen) anwendbar (vgl. BGE 126 V 198 E. 2b, BGE 122 V 381 E. 1 mit Hinweisen). Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bestimmungen, die hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf Leistungen der AHV und der anwendbaren Verfahrensbestimmungen von dem in Art. 2 des Abkommens aufgestellten Grundsatz der Gleichstellung abweichen, finden sich weder im Abkommen selbst noch in den seitherigen schweizerisch-jugoslawischen Vereinbarungen. 2.3 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG), und die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 466 E. 2c). Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es bedarf dazu neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (BGE 138 V 324 E. 3.2). Das Institut der prozessualen Revision bezweckt die Verwirklichung des materiellen Rechts, indem eine Verfügung zurückgenommen werden soll, die auf von Anfang an fehlerhaften tatsächlichen Grundlagen beruht hat (BGE 115 V 308 E. 4a aa). Als neu gelten dabei nur Tatsachen, welche sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Das revisionsweise vorgebrachte Element, welches lediglich eine neue Würdigung einer bereits bekannten Tatsache beinhaltet, rechtfertigt keine prozessuale Revision. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, d.h. sie müssen geeignet sein, die tatbestandliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen (BGE 127 V 353 E. 5b; SVR 2012 UV Nr. 17 S. 65 E. 7.1). 2.4 Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die Wiedererwägung dient der nachträglichen Korrektur einer ursprünglich unrichtigen Rechtsanwendung oder Sachverhaltsfeststellung durch die Verwaltung (BGE 117 V 8 E. 2c, 115 V 308 E. 4a cc). Nach der Rechtsprechung kann die Wiedererwägung rechtskräftiger Verfügungen nur in Betracht kommen, wenn es sich um die Korrektur grober Fehler der Verwaltung handelt (ZAK 1988 S. 555 E. 2b). Eine gesetzwidrige Leistungszusprechung gilt regelmässig als zweifellos unrichtig (BGE 126 V 399 E. 2b bb; ARV 2002 S. 181 E. 1a). Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denkbar (SVR 2010 IV Nr. 5 S. 10 E. 2.2). Bei der Beurteilung, ob eine Wiedererwägung wegen zweifelloser Unrichtigkeit zulässig ist, muss vom Rechtszustand ausgegangen werden, wie er im Zeitpunkt des Verfügungserlasses bestanden hat, wozu auch die seinerzeitige Rechtspraxis gehört (BGE 125 V 383 E. 3). Eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung lässt sich nicht festlegen. Massgebend sind die gesamten Umstände des Einzelfalles, wozu auch die Zeitspanne gehört, welche seit dem Erlass der zu Unrecht ergangenen Verfügung verstrichen ist. Die Höhe des unrechtmässig ausbezahlten Betrages ist dabei insofern von Bedeutung, als das Interesse der Verwaltung an der richtigen Durchführung des objektiven Rechts gegenüber demjenigen an der Rechtssicherheit in der Regel umso weniger ins Gewicht fällt, je geringer die zu Unrecht ausgerichteten Leistungen sind. Die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung dient im Übrigen der Verwaltungs- und Prozessökonomie (BGE 107 V 180 E. 2b; ARV 2000 S. 211 E. 3b). 3. 3.1 Die Vorinstanz führte vernehmlassungsweise am 18. Februar 2013 aus, sie habe die ursprüngliche Verfügung vom 4. November 2010 (act. 22) mit Verfügung vom 25. Mai 2012 (act. 26) in Wiedererwägung gezogen; diese sei mit Einspracheentscheid vom 26. November 2012 (act. 30) bestätigt worden. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz in deren Vernehmlassung waren jedoch die Voraussetzungen für die Wiedererwägung der ursprünglichen Verfügung vom 4. November 2010 nicht erfüllt gewesen, weil bei der Wiedererwägung einer Verfügung wegen ursprünglicher Unrichtigkeit einzig auf die Verhältnisse und den Wissensstand zum damaligen Zeitpunkt abzustellen war. Da erst der IK-Auszug der AK 46 vom 14. Oktober 2011 als späteres Beweismittel zur Erkenntnis der zweifellosen Unrichtigkeit geführt hatte, wählte die Vorinstanz in nicht zu beanstandender Weise das Instrument der prozessualen Revision und berief sich im Rahmen des Erlasses des die Verfügungen vom 25. Mai 2012 bestätigenden Einspracheentscheids vom 26. November 2012 zu Recht auf die Revisionsbestimmung von Art. 53 Abs. 1 ATSG (vgl. hierzu Entscheid des Bundesgerichts [BGer] 8C_517/2007 vom 16. September 2008, E. 4.1). Insofern sind die vernehmlassungsweise gemachten Ausführungen betreffend Wiedererwägung nicht weiter von Belang. 3.2 3.2.1 Im Rahmen der am 3. Oktober 2007 erstellten Zusammenfassung des Dossiers berechnete die Vorinstanz für die Jahre 1971 bis 1976 sowie 1981 ein Einkommen von insgesamt Fr. 156'242.- (act. 4) und ging von einer Beitragszeit von gesamthaft 75 Monaten aus (act. 5 S. 2). Dabei wurden unter anderem von der Ausgleichskasse 46 gemeldete Einkommen des Versicherten für die Jahre 1971 (Fr. 8'977.-; Beitragsdauer: Februar bis Dezember [11 Monate]), 1972 (Fr. 12'060.-; Beitragsdauer: Januar bis Dezember [12 Monate]), 1973 (Fr. 13'800.-; Beitragsdauer: Januar bis Dezember [12 Monate]) und 1981 (Fr. 18'507.-; Beitragsdauer: Mai bis September [5 Monate]) erfasst. 3.2.2 In Kenntnis des Nachtrags-IK vom 14. Oktober 2011 (act. 23) brachte die Vorinstanz in einer neuen Berechnung das zuvor für das Jahr 1981 berücksichtigte Einkommen in der Höhe von Fr. 18'507.- in Abzug (act. 17 S. 1). Dieses Vorgehen lässt sich insbesondere mit Blick auf die am 6. April 2010 vom Beschwerdeführer gemachten Ausführungen, wonach er nur bis 1976 in der Schweiz gearbeitet habe (act. 16), nicht beanstanden. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich auch aus der Anmeldung vom 28. September 2009 (act. 7 S. 7) nichts Gegenteiliges ergibt. Es ist somit unbestrittenermassen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 1981 in der Schweiz kein Einkommen erzielt hatte und keine Beitragszeiten abgerechnet wurden. Insofern gibt die Reduktion des gesamthaft erzielten Einkommens um den Betrag von Fr. 18'507.- zu keinen Beanstandungen Anlass. 3.2.3 Weiter wurden dem Beschwerdeführer die für die Jahre 1971 bis 1973 gemäss dem Nachtrags-IK vom 14. Oktober 2011 (act. 23) gutgeschriebenen Einkommen und Beiträge abgezogen (act. 24 S. 2). Die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz in deren Eingabe vom 30. Januar 2014, wonach dem Beschwerdeführer die von 1971 bis 1973 geleisteten Beiträge resp. die erzielten Einkommen gemäss dem Nachtrags-IK vom 14. Oktober 2011 irrtümlich gutgeschrieben worden seien, sind mit Blick auf die Lohnblätter für die Jahre 1971 bis 1973 (B-act. 15 S. 7, 12 und 16) in sich schlüssig und nachvollziehbar. Der Grund dafür liegt darin, dass die in den Jahren 1971 (Fr. 8'977.-; Beitragsdauer: Februar bis Dezember [11 Monate]), 1972 (Fr. 12'060.-; Beitragsdauer: Januar bis Dezember [12 Monate]) und 1973 (Fr. 13'800.-; Beitragsdauer: Januar bis Dezember [12 Monate]) erzielten Einkommen im genannten Umfang nicht vom Beschwerdeführer, sondern von einer anderen versicherten Person stammten. Dieser Umstand musste zwingend eine prozessuale Revision zur Folge haben (vgl. E. 2.5 und 3.1 hiervor). Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz aufgrund der vorliegenden Akten die übrigen Einkommen und Beitragszeiten korrekt erfasst hat. 3.3 Der Beschwerdeführer verdiente während der Beitragsperiode von April bis Dezember 1972 (9 Monate) Fr. 13'573.-, im Januar sowie von April bis Dezember 1973 (10 Monate) Fr. 19'216.- (Fr. 16'128.- + Fr. 3'088.-), von Januar bis Dezember 1975 (12 Monate) Fr. 24'879.- und von Januar bis November 1976 (11 Monate) Fr. 23'656.-. Diese generierten Einkommen und geleisteten Beitragszeiten lassen sich mit Blick auf das Berechnungsblatt vom 3. Oktober 2007 (act. 4 S. 1 und 2) und dasjenige vom 25. Mai 2012 (act. 24 S. 4) - welches nach Vorliegen des Nachtrags-IK vom 14. Oktober 2011 (act. 23) erstellt worden war - ebenfalls widerspruchsfrei nachvollziehen und es ist von deren Richtigkeit auszugehen. Als erstes Zwischenergebnis ist somit für die Jahre 1972, 1973, 1975 und 1976 von einem Einkommen von insgesamt Fr. 81'324.- und einer Beitragszeit von 42 Monaten auszugehen. 3.4 Betreffend das Jahr 1974 wurden ursprünglich 12 Beitragsmonate und ein Einkommen in der Höhe von Fr. 21'574.- erfasst (act. 5 S. 2, 11 S. 2). Aus nicht nachvollziehbaren Gründen wurden jedoch später - noch vor Vorliegen des Nachtrags-IK vom 14. Oktober 2011 (act. 23) - bloss noch 10 Beitragsmonate gutgeschrieben (act. 17 S. 2, 18 S. 2, 22 S. 3, 24 S. 4, 25 S. 2, 26 S. 5), obwohl das 1974 erzielte Jahreseinkommen gleich geblieben und von der nachträglichen Korrektur nicht erfasst worden war. Insofern kann die Frage nach den tatsächlich im Jahre 1974 geleisteten Beitragsmonaten (und allenfalls dem während dieser Zeit generierten Einkommen) nicht rechtsgenüglich beantwortet werden.

4. Nach dem Dargelegten ist zusammenfassend festzustellen, dass die Vorinstanz die am 4. November 2010 erlassene Verfügung in nicht zu beanstandender Weise prozessual revidiert hatte. Weiter ist erstellt, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 1972, 1973, 1975 und 1976 eine Beitragszeit von 42 Monaten sowie ein Einkommen von insgesamt Fr. 81'324.- aufweist. Mit Blick auf die vorstehende Erwägung 3.5 ist jedoch nicht rechtsgenüglich erstellt, ob die Versicherungszeit im Jahr 1974 10 oder 12 Monate betragen hatte resp. ob aufgrund der von der Vorinstanz vorgenommenen Reduktion der Beitragsmonate - falls diese korrekt gewesen wäre - allenfalls auch das Einkommen für dieses Jahr in der Höhe von insgesamt Fr. 21'574.- zu reduzieren gewesen wäre. Bei diesem Ergebnis erübrigen sich Weiterungen betreffend die Berechnung der einmaligen Abfindung und der Höhe der Rückforderung.

5. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzustellen, dass in teilweiser Gutheissung der Beschwerde vom 18. Dezember 2012 (Postaufgabe 19. Dezember 2012) der die Verfügungen vom 25. Mai 2012 bestätigende Einspracheentscheid vom 26. November 2012 aufzuheben ist. Die Akten sind an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese im Rahmen der neu zu erlassenden Verfügungen den Sachverhalt sorgfältig abklärt und den vorstehend aufgezeigten Widerspruch klärt.

6. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 6.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 6.2 Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6). Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent­schä­di­gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2). Da dem obsiegenden Beschwerdeführer, welcher nicht an­waltlich vertreten ist, keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind resp. er keine solchen geltend gemacht hat, ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde vom 18. Dezember 2012 (Postaufgabe 19. Dezember 2012) wird der Einspracheentscheid vom 26. November 2012 aufgehoben. Die Akten werden an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen neu verfügt.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Notifikation im Bundesblatt)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Franziska Schneider Roger Stalder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: