Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges)
Sachverhalt
A. Der am (...) 1946 geborene A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) meldete sich am (...) 2009 bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK; [im Folgenden auch: Vorinstanz]) zum Vorbezug der Altersrente an (vgl. Akten der Vorinstanz [im Folgenden: Dok.] 7, 13 bis 16). Nach Vorliegen der Berechnungsblätter (Dok. 17) sowie der Bescheinigung des Versicherungsverlaufs in der Schweiz (Formular E 205; Dok. 18) wurde der Versicherte am 17. September 2010 über seine Wahlmöglichkeit zwischen der Auszahlung einer Rente oder einer einmaligen Abfindung orientiert (Dok. 19). Daraufhin erliess die SAK am 4. November 2010 eine Verfügung, mit welcher dem Versicherten gemäss dessen Wahl (Dok. 21) eine Abfindung in der Höhe von Fr. 36'345.- zugesprochen wurde (Dok. 22). B. In Kenntnis eines Nachtragsauszuges aus dem individuellen Konto (im Folgenden: Nachtrags-IK) der Ausgleichskasse (im Folgenden: AK) B._______ vom 14. Oktober 2011 (Dok. 23) wurde ein neues Formular E 205 erstellt (Dok. 24) und der Abfindungsbetrag neu berechnet (Dok. 25). In der Folge erliess die SAK am 25. Mai 2012 eine neue Verfügung, mit welcher sie dem Versicherten mitteilte, er habe Anspruch auf eine einmalige Abfindung in der Höhe von Fr. 28'524.- (Dok. 27). Gleichentags wurde eine weitere Verfügung erlassen und vom Versicherten ein Betrag von Fr. 7'821.- zurückgefordert mit der Begründung, es seien zu Unrecht Einkommen in der Höhe von insgesamt Fr. 34'837.- für den Zeitraum von Februar 1971 bis Dezember 1973 angerechnet worden (Dok. 31). Die vom Versicherten am 27. Juni 2012 gegen beide Verfügungen erhobene Einsprache (Dok. 37) wurde mit Entscheid vom 26. November 2012 abgewiesen (Dok. 38). C. Eine hiergegen am 19. Dezember 2012 (Datum Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-6639/2012 vom 3. März 2014 dahingehend gut, als es den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 26. November 2012 aufhob und die Sache zur ergänzenden Abklärungen bezüglich der tatsächlichen Versicherungszeit sowie des erzielten Einkommens im Jahr 1974 an die Vorinstanz zurückwies (vgl. Dok. 53). Dieses Urteil ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen (vgl. Dok. 55 f.). D. D.a In Nachachtung dieses Urteils tätigte die Vorinstanz weitere Abklärungen bei der AK B._______. Danach erliess sie am 24. September 2014 eine neue Verfügung, mit welcher sie dem Beschwerdeführer erneut (vgl. die entsprechende aufgehobene Verfügung vom 25. Mai 2012, Dok. 27) eine einmalige Abfindung in der Höhe von Fr 28'524.- zusprach. Zusätzlich merkte sie an, dass die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen vorbehalten werde. Die Vorinstanz wies in der Begründung darauf hin, dass diese neue Verfügung im Anschluss an das in Rechtskraft erwachsene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6639/2012 vom 3. März 2014 getroffen worden sei. Der Beschwerdeführer weise im Jahr 1974 eine unterjährige Versicherungszeit von insgesamt zehn Monaten auf. Er könne jedoch mittels Vorlage von Arbeitszeugnissen oder Arbeitsverträgen den Beweis erbringen, dass er im Jahr 1974 während mehr als zehn Monaten gearbeitet habe. Jedoch bliebe die Höhe der einmaligen Abfindung auch bei einer ganzjährigen Versicherungszeit im Jahre 1974 gleich (vgl. Dok. 57-61). D.b Mit Eingabe vom 3. November 2014 wies der Beschwerdeführer erneut darauf hin, er habe nicht wissen können, dass die Vorinstanz einen Fehler begangen habe. Er habe lediglich den ihm angebotenen Betrag von Fr. 36'345.- angenommen und inzwischen ausgegeben. Ausserdem erwarte er immer noch den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Dok. 67). D.c Diese Eingabe nahm die Vorinstanz als Einsprache entgegen. Nachdem die Vorinstanz in der Folge weitere Abklärungen bei den Ausgleichskassen AK C._______ und AK B._______ getätigt hatte, wies sie die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 24. Februar 2015 ab. Zur Begründung führte sie aus, das Gerichtsverfahren sei mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6639/2012 vom 3. März 2014 abgeschlossen worden. Aufgrund dieses Urteils seien die Beitragszeiten für das Jahr 1974 überprüft worden. Die Eintragungen des ehemaligen Arbeitgebers X._______ in (...) seien von der AK B._______ bestätigt worden. Hinsichtlich des ehemaligen Arbeitgebers Y._______ habe die AK C._______ weitere Abklärungen getroffen und die Eintragungen für die Jahre 1973 und 1974 korrigiert. Diese Berichtigungen hätten jedoch keine Änderung bezüglich der Beitragsdauer von 4 Jahren und 4 Monaten zur Folge. Diese Beitragsdauer entspreche der Beitragsdauer, wie sie in der Verfügung vom 25. Mai 2012 berücksichtigt worden sei. In Ermangelung von Beweisen seien diese Einträge verbindlich. Daher belaufe sich die einmalige Abfindung mit Kürzung wegen Rentenvorbezugs wie im Einspracheentscheid vom 26. November 2012 ausgeführt auf Fr. 28'524.-. Hinsichtlich der weiteren Ausführungen in der Beschwerde vom 18. Dezember 2012 (recte: 19. Dezember 2012 [Datum Postaufgabe]; Dok. 43) würde in einem separaten Verfahren über ein Erlassgesuch entschieden werden, allerdings erst nachdem die Rückforderungsverfügung in Rechtskraft erwachsen sei (vgl. Dok. 75). E. Am 7. April 2015 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein Schreiben ein, in welchem er ausführte, er halte an seinen Ausführungen im Schreiben vom 18. Dezember 2012 fest. Überdies betonte er, dass er keinen Fehler begangen habe und auch nicht wissen konnte, dass jemand anders einen Fehler gemacht habe. Dieses Schreiben leitete die Vorinstanz am 16. April 2015 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiter (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: BVGer-act.] 1; vgl. auch Dok. 77 f.). F. Der Beschwerdeführer wurde zunächst am 24. April 2015 informell und anschliessend mit prozessleitender Verfügung vom 16. Juni 2015 auf diplomatischem Weg aufgefordert, innert Frist ein Zustelldomizil in der Schweiz anzugeben, ansonsten künftige Anordnungen und Entscheide dem Beschwerdeführer durch Publikation im Bundesblatt eröffnet würden (vgl. BVGer-act. 2, 5 und 6). Mit Eingabe vom 14. Juli 2015 teilte er dem Gericht mit, er habe in der Schweiz kein Zustelldomizil (BVGer-act. 7). G. In ihrer Vernehmlassung vom 14. September 2015 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des Einspracheentscheids vom 24. Februar 2015. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass in Nachachtung des Urteils C-6639/2012 des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. März 2014 bei den Ausgleichskassen B._______ und C._______ hinsichtlich des Beitragsjahres 1974 Abklärungen getätigt worden seien. Diese hätten ergeben, dass die Beitragszeit im Jahre 1974 zehn Monate betrage und sich das Gesamteinkommen auf Fr. 21'574.- belaufe. Im Weiteren belaufe sich die einmalige Abfindung mit Kürzung wegen Rentenvorbezugs auf Fr. 28'524.-. Dem Beschwerdeführer sei jedoch mit Verfügung vom 25. Mai 2012 (recte: 4. November 2010) eine Altersrente in Form einer einmaligen Abfindung mit Kürzung wegen Rentenvorbezugs in der Höhe von Fr. 36'345.- zugesprochen worden. Der Beschwerdeführer habe daher den unrechtmässig bezogenen Betrag von Fr. 7'821.- zurückzuerstatten. Die Vorinstanz habe den Beschwerdeführer auf die Möglichkeit eines Erlassgesuches aufgrund eines Härtefalls aufmerksam gemacht (vgl. BVGer-act.11). H. Mit prozessleitender Verfügung vom 22. September 2015 wurde der Beschwerdeführer mittels Publikation im Bundesblatt darauf hingewiesen, dass das für ihn bestimmte Doppel der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 14. September 2015 am Sitz des Bundesverwaltungsgerichts eingesehen werden könne. Gleichzeitig wurde ihm die Gelegenheit gegeben, innert 30 Tagen nach Publikation der Verfügung im Bundesblatt eine Replik in zwei Exemplaren und entsprechende Beweismittel einzureichen. Nachdem sich der Beschwerdeführer in der Folge nicht mehr vernehmen liess, wurde der Schriftenwechsel unter Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen geschlossen (vgl. BVGer-act. 12-17). I. I.a Mit prozessleitender Verfügung vom 6. Januar 2016 wurde die Ausgleichskasse C._______ (AK C._______) aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht sämtliche ihr vorliegenden Beweismittel betreffend die Beitragszeiten des Beschwerdeführers, insbesondere die entsprechenden Lohnbescheinigungen respektive Arbeitgeberabrechnungen des ehemaligen Arbeitgebers Y._______, für die Jahre 1972 bis 1976 einzureichen. Gleichzeitig wurde auch dem Beschwerdeführer mittels Publikation im Bundesblatt die Gelegenheit gegeben, entsprechende Beweismittel betreffend die von ihm in den Jahren 1972 bis 1976 beim Y._______ geleisteten Arbeitszeiten einzureichen (vgl. BVGer-act. 18 f. und 21). I.b Mit Eingabe vom 7. Januar 2016 reichte die Ausgleichskasse C._______ die Lohnblätter des ehemaligen Arbeitgebers Y._______ für die Jahre 1972 bis 1976 ein (BVGer-act. 20). Der Beschwerdeführer liess sich hingegen nicht vernehmen. I.c Diese Eingabe vom 7. Januar 2016 samt Beilagen wurde mit Verfügung vom 17. März 2016 dem Beschwerdeführer - mittels Publikation im Bundesblatt - und der Vorinstanz zur Kenntnisnahme gebracht. Gleichzeitig wurde ihnen Gelegenheit gegeben, innert 20 Tagen ab Publikation dieser Verfügung im Bundesblatt resp. ab Erhalt dieser Verfügung eine allfällige Stellungnahme und entsprechende Beweismittel einzureichen. Die Parteien liessen sich nicht mehr vernehmen. J. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sofern kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist (Art. 31 und 32 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32]). Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die SAK ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch Art. 85bis Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]). Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
E. 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Das VwVG findet aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG jedoch keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) anwendbar ist. Nach Art. 2 des ATSG sind die Bestimmungen des ATSG anwendbar, soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze des Bundes dies vorsehen. Nach Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid vom 24. Februar 2015 besonders berührt und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 ATSG). Er ist zur Beschwerde legitimiert. Da die Beschwerde im Weiteren form- und fristgerecht (vgl. Art. 52 VwVG und Art. 60 Abs. 1 ATSG; vgl. auch Art. 50 Abs. 1 VwVG) eingereicht worden ist, ist darauf einzutreten.
E. 1.4.1 Anfechtungsgegenstand im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren bilden, formell betrachtet, Verfügungen und - materiell - die in den Verfügungen geregelten Rechtsverhältnisse (BGE 125 V 413 E. 2a S. 415). Der Begriff der Verfügung bestimmt sich dabei mangels näherer Konkretisierung in Art. 49 Abs. 1 ATSG nach Massgabe von Art. 5 VwVG (BGE 130 V 388 E. 2.3). Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung - dieser gleichgestellt sind Einspracheentscheide (Art. 5 Abs. 2 VwVG) - den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1).
E. 1.4.2 Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet der Einspracheentscheid vom 24. Februar 2015 (Dok. 75), mit welchem die Verfügung vom 24. September 2014 (Dok. 61) bestätigt worden ist. Diese Verfügung, welche im Nachgang zum Urteil C-6639/2012 vom 3. März 2014 erlassen wurde, legte die einmalige Abfindung neu fest. Eine neue Verfügung betreffend die Rückerstattung hat die Vorinstanz hingegen nicht erlassen. Sie hat in der Verfügung vom 24. September 2015 lediglich die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen vorbehalten. Daher ist vorliegend - im Gegensatz zum Beschwerdeverfahren C-6639/2012 - mangels entsprechenden Anfechtungsobjekts nicht über die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen zu befinden. Streitig und zu prüfen bleibt demnach nur, ob die Vorinstanz den Sachverhalt entsprechend den Vorgaben im Urteil C-6639/2012 vom 3. März 2014 abgeklärt und die einmalige Abfindung korrekt berechnet hat.
E. 2.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht in der Regel diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangsbestimmungen. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtsvorschriften anwendbar, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 134 V 315 E. 1.2; BGE 130 V 329 E. 2.3).
E. 2.1.1 Die Schweiz handelt zurzeit mit Bosnien und Herzegowina ein Sozialversicherungsabkommen aus, wobei hinsichtlich des Inkrafttretens noch keine Angaben publiziert worden sind (vgl. www.bsv.admin.ch > Themen > Internationales > Projekte > Liste der Sozialversicherungsabkommen; zuletzt besucht am 1. März 2016). Bis zum Inkrafttreten dieses neuen Abkommens ist weiterhin das bisherige Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1; nachfolgend: Abkommen) anwendbar (vgl. BGE 126 V 198 E. 2b, BGE 122 V 381 E. 1 mit Hinweisen). Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bestimmungen, die hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf Leistungen der AHV und der anwendbaren Verfahrensbestimmungen von dem in Art. 2 des Abkommens aufgestellten Grundsatz der Gleichstellung abweichen, finden sich weder im Abkommen selbst noch in den seitherigen schweizerisch-jugoslawischen Vereinbarungen.
E. 2.1.2 Hat ein jugoslawischer Staatsangehöriger, der sich nicht in der Schweiz aufhält, Anspruch auf eine ordentliche Teilrente der AHV, die höchstens ein Zehntel der entsprechenden ordentlichen Vollrente beträgt, so wird ihm an Stelle der Teilrente eine Abfindung in der Höhe des Barwertes der geschuldeten Rente gewährt. Nach Auszahlung der Abfindung durch die schweizerische Versicherung können weder der Berechtigte noch seine Hinterlassenen gegenüber dieser Versicherung irgendwelche Ansprüche aus den durch die Abfindung abgegoltenen Beiträgen mehr geltend machen. Beträgt die ordentliche Teilrente mehr als ein Zehntel, aber höchstens ein Fünftel der entsprechenden ordentlichen Vollrente, so kann der Staatsangehörige der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien, der sich nicht in der Schweiz aufhält oder diese endgültig verlässt, zwischen der Ausrichtung der Rente oder einer Abfindung wählen (vgl. zum Ganzen Art. 7a des Sozialversicherungsabkommens; vgl. auch Ziffer 8 des Schlussprotokolls). Im Übrigen sind im Sozialversicherungsabkommen und in der Verwaltungsvereinbarung keine Vorschriften auszumachen, die nachfolgend zu beachten wären. Die Ausgestaltung des Verfahrens und die Prüfung des Barwerts der geschuldeten Altersrente bestimmen sich deshalb nach den schweizerischen Rechtsvorschriften, insbesondere nach dem AHVG und der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101). Es finden grundsätzlich diejenigen Rechtsvorschriften Anwendung, die beim Eintritt des Versicherungsereignisses per (...) 2010 massgeblich gewesen sind.
E. 3.1 Mit Urteil C-6639/2012 vom 3. März 2014 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Voraussetzungen für die Wiedererwägung der ursprünglichen Verfügung vom 4. November 2010, auf welche sich die Vorinstanz vernehmlassungsweise am 18. Februar 2013 berief, nicht erfüllt waren, da bei der Wiedererwägung einer Verfügung wegen ursprünglicher Unrichtigkeit einzig auf die Verhältnisse und den Wissensstand zum damaligen Zeitpunkt abzustellen war (vgl. auch Entscheid des Bundesgerichts [BGer] 8C_517/2007 vom 16. September 2008, E. 4.1). Das Bundesverwaltungsgericht stellte indessen auch fest, dass die vernehmlassungsweise gemachten Ausführungen betreffend Wiedererwägung nicht weiter von Belang waren, da die Vorinstanz im Einspracheentscheid vom 26. November 2012 in nicht zu beanstandender Weise das Instrument der prozessualen Revision gewählt und sich zu Recht auf die Revisionsbestimmung von Art. 53 Abs. 1 ATSG berufen hatte. Das Gericht wies in diesem Zusammenhang darauf hin, der IK-Auszug der AK B._______ vom 14. Oktober 2011 habe als späteres Beweismittel zur Erkenntnis der zweifellosen Unrichtigkeit geführt (vgl. E. 3.1 des besagten Urteils).
E. 3.1.1 Im Weiteren erkannte das Bundesverwaltungsgericht unter Verweis auf die vom Beschwerdeführer am 6. April 2010 gemachten Ausführungen, wonach er nur bis 1976 in der Schweiz gearbeitet habe (vgl. Dok. 16), und auf die Angaben in der Anmeldung vom 28. September 2009 (vgl. Dok. 7 S. 7), es sei unbestrittenermassen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 1981 in der Schweiz kein Einkommen erzielt hatte und keine Beitragszeiten abgerechnet worden seien. Daher sei die noch vor Erlass der ursprünglichen Verfügung vom 4. November 2010 (Dok. 22) erfolgte Reduktion des gesamthaft erzielten Einkommens von Fr. 18'507.- nicht zu beanstanden (vgl. Urteil des BVGer C-6639/2012 vom 3. März 2014 E 3.2.1 f.).
E. 3.1.2 In einem weiteren Schritt (vgl. Urteil des BVGer C-6639/2012 vom 3. März 2014 E 3.2.3) führte das Bundesverwaltungsgericht aus, die Vorinstanz habe mit Eingabe vom 30. Januar 2014 einlässlich dargelegt, dass dem Beschwerdeführer für die Jahre 1971 bis 1973 irrtümlich die im Nachtrags-IK vom 14. Oktober 2011 (Dok. 23) aufgeführten Beiträge resp. erzielten Einkommen gutgeschrieben worden sind. Aus den mit Eingabe vom 30. Januar 2014 im Beschwerdeverfahren C-6639/2012 eingereichten Lohnblätter für die Jahre 1971 bis 1973 (vgl. Dok. 49) ist ersichtlich, dass die in den Jahren 1971 (Fr. 8'977.-; Beitragsdauer: Februar bis Dezember [11 Monate]), 1972 (Fr. 12'060.-; Beitragsdauer: Januar bis Dezember [12 Monate]) und 1973 (Fr. 13'800.-; Beitragsdauer: Januar bis Dezember [12 Monate]) erzielten Einkommen im genannten Umfang nicht vom Beschwerdeführer, sondern von einer anderen versicherten Person stammen. Dieser Umstand musste daher zwingend zu einer prozessualen Revision der ursprünglichen Verfügung führen.
E. 3.1.3 Schliesslich konnte das Bundesverwaltungsgericht mit Blick auf das Berechnungsblatt vom 3. Oktober 2007 (Dok. 4) sowie auf das nach dem Nachtrags-IK vom 14.Oktober 2011 erstellte Berechnungsblatt vom 25. Mai 2012 (Dok. 25) widerspruchsfrei nachvollziehen, dass der Beschwerdeführer während der Beitragsperiode von April bis Dezember 1972 (9 Monate) Fr. 13'573.-, im Januar sowie von April bis Dezember 1973 (10 Monate) Fr. 19'216.- (Fr. 16'128.- + Fr. 3'088.-), von Januar bis Dezember 1975 (12 Monate) Fr. 24'879.- und von Januar bis November 1976 (11 Monate) Fr. 23'656.- verdient hat. Allerdings stellte es auch fest, dass im Jahr 1974 ursprünglich zwölf Beitragsmonate und ein Einkommen von Fr. 21'574.- erfasst worden sind (vgl. Dok. 5 S. 2 und 11 S. 2), jedoch aus nicht nachvollziehbaren Gründen später - noch vor Vorliegen des Nachtrags-IK vom 14. Oktober 2011 (Dok. 23) - bloss noch zehn Beitragsmonate gutgeschrieben wurden (Dok. 17 S. 2, 18 S. 2, 22 S. 3, 25 S. 4, 26 S. 2, 27 S. 5); dies obwohl das im Jahr 1974 erzielte Einkommen gleich geblieben ist und von der nachträglichen Korrektur nicht erfasst wurde. Da die Frage nach den tatsächlich im Jahre 1974 geleisteten Beitragsmonaten (und allenfalls dem während dieser Zeit generierten Einkommen) nicht rechtsgenüglich beantwortet werden konnte, hob das Bundesverwaltungsgericht den Einspracheentscheid vom 26. November 2012 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde vom 19. Dezember 2012 auf und wies die Vorinstanz an, nach erfolgter ergänzender Sachverhaltsabklärung betreffend das Jahr 1974 neu zu verfügen (vgl. Urteil des BVGer C-6639/2012 vom 3. März 2014 E 3.3 ff.)
E. 4.1 In Nachachtung des Urteils vom 3. März 2014 ersuchte die Vorinstanz die AK B._______ am 8. September 2014, die Beitragszeiten für das Jahr 1974 genau zu prüfen. Die zuständige Ausgleichskasse beschied der Vorinstanz am 12. September 2014, dass in den Lohnunterlagen des ehemaligen Arbeitgebers für das Jahr 1974 keine Beitragszeiten erwähnt seien (vgl. Dok. 57-59). Nachdem die Vorinstanz gestützt auf diese Auskunft mit Verfügung vom 24. September 2014 diejenige vom 25. Mai 2012 ersetzt und der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. November 2014 sinngemäss dagegen Einsprache erhoben hatte (vgl. Dok.61 und 67), tätigte sie bei beiden zuständigen Ausgleichskassen AK C._______ und AK B._______ weitere Abklärungen betreffend das Jahr 1974. Sie ersuchte die beiden Ausgleichskassen insbesondere darum, die entsprechenden Lohnblätter einzureichen und zur Richtigkeit der IK-Auszüge Stellung zu nehmen (vgl. Dok. 68-72). Die AK B._______ reichte daraufhin eine Kopie des Lohnblattes aus dem Jahr 1974 des ehemaligen Arbeitgebers X._______ ein, aus welchem zwar das erzielte Einkommen des Beschwerdeführers von Fr. 4'791.- ersichtlich ist, jedoch - wie bereits im Schreiben vom 12. September 2014 (Dok. 59) dargelegt - keine Angaben hinsichtlich der Beitragszeiten (vgl. Dok.70). Die AK C._______ übermittelte der Vorinstanz am 7. Januar 2015 lediglich einen korrigierten IK-Auszug (vgl. Dok. 72). Gestützt darauf erliess die Vorinstanz am 24. Februar 2015 den Einspracheentscheid, in welchem sie festhielt, die getätigten Abklärungen hätten keine Änderungen bezüglich der Beitragsdauer zur Folge und entsprächen den Beitragszeiten, wie sie in der Verfügung vom 25. Mai 2012 berücksichtigt worden seien.
E. 4.2 Da die AK C._______ der Vorinstanz am 7. Januar 2015 mitteilte, sie habe die Einträge für die Jahre 1973 und 1974 nach Durchsicht der Lohnblätter korrigiert (vgl. Dok. 72), ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die zuständige Ausgleichskasse am 6. Januar 2016, die entsprechenden Lohnblätter einzureichen. Diesem Ersuchen kam die AK C._______ am 7. Januar 2016 nach. In diesem Zusammenhang räumte das Gericht auch dem Beschwerdeführer die Gelegenheit ein, sämtliche ihm zur Verfügung stehenden Beweismittel einzureichen. Er liess sich jedoch nicht vernehmen (vgl. BVGer-act. 18-19). Mit Blick auf die eingereichten Lohnblätter hatten die von der AK C._______ am 7. Januar 2015 erwähnten Korrekturen (vgl. Dok. 72) keine Auswirkungen auf die Beitragszeiten und die erzielten Einkommen in den Jahren 1973 und 1974. Das bei der ehemaligen Arbeitgeberin Y._______ erzielte Einkommen wurde lediglich anders auf die entsprechenden Beitragsmonate verbucht (vgl. die IK-Eintragungen in Dok. 60 S. 2 sowie den korrigierten IK-Auszug vom 7. Januar 2015 in Dok. 72 S. 2). Aufgrund der gesamten Unterlagen sowie des soeben Dargelegten ist zu bestätigen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 1973 im Januar sowie von April bis Dezember 1973 (10 Monate) insgesamt Fr. 19'216.- (Fr. 3'088.- + Fr. 16'128.-) verdient hat (vgl. auch E. 3.1.3 hiervor). Zudem ist aufgrund der Lohnblätter der beiden zuständigen Ausgleichskassen erstellt, dass der Versicherte im Jahr 1974 ein Einkommen von Fr. 21'574.- (Fr. 16'783.- + Fr. 4'791.-) generiert hat (vgl. Dok. 70 S. 2 und Beilagen zu BVGer.act. 20).
E. 4.3 Aufgrund der Lohnblätter der AK C._______ und AK B._______ kann jedoch nicht mit Bestimmtheit festgestellt werden, ob dem Beschwerdeführer nebst den zehn Beitragsmonaten, welche durch die Unterlagen der AK C._______ ausgewiesen sind, weitere Beitragszeiten anzurechnen wären. Zum einen gibt das von der AK B._______ eingereichte Lohnblatt des ehemaligen Arbeitgebers X._______ für das Jahr 1974 keinen Aufschluss über die dort geleisteten Beitragszeiten, weshalb auch im IK der entsprechende Eintrag 66 verbucht ist (= Beginn und/oder Ende der Beitragsdauer ist unbestimmt; vgl. dazu Erläuterungen zum Auszug aus dem Individuellen Konto [IK], abrufbar unter www.bsv.admin.ch/themen/ahv/00018/01451/index.html?lang=de, zuletzt besucht am 7. März 2016). Zum anderen ist aus den Unterlagen der AK C._______ ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in den Monaten Januar, April, Oktober, November und Dezember lediglich einzelne Tage bei Y._______ gearbeitet hat und daher die Möglichkeit besteht, dass er während den übrigen Tagen bei X._______ erwerbstätig war.
E. 4.3.1 In diesem Zusammenhang hat die Vorinstanz im Einspracheentscheid vom 24. Februar 2015 daher zu Recht auf Art. 141 Abs. 3 AHVV hingewiesen (vgl. Dok. 75 S. 2). Diese Bestimmung hält fest, dass, wenn kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder das Berichtigungsbegehren abgelehnt wird, bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden kann, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird. Auch wenn diese Bestimmung den Untersuchungsgrundsatz nicht ausschliesst, führt sie doch immerhin eine Beweiserschwerung gegenüber dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ein. Das heisst, der "volle Beweis" im Sinne des erhöhten Beweisgrades ist nach den üblichen Verfahrensgrundsätzen des Sozialversicherungsrechts zu leisten. Dabei kommt in diesem Zusammenhang der Mitwirkungspflicht des Betroffenen erhöhtes Gewicht zu, indem er von sich aus alles ihm Zumutbare zu unternehmen hat, um die Verwaltung oder den Richter in der Beschaffung des Beweismaterials zu unterstützen. Entsprechend fällt im Fall der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die daraus Rechte ableiten will (BGE 117 V 261 E. 3b und 3d).
E. 4.3.2 Weitere Abklärungen bei den zuständigen Ausgleichskassen würden vorliegend mit Blick auf die getätigten Sachverhaltsermittlungen der Vorinstanz, die im vorliegenden Verfahren beigezogenen Lohnblätter der AK C._______ sowie die Lohnblätter der AK B._______ für das Jahr 1974 und der Tatsache, dass das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers bei X._______ mehr als 40 Jahre her ist, zu keinen neuen Erkenntnissen führen. Daher kann diesbezüglich von weiteren Beweismassnahmen abgesehen werden (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. Ueli Kieser, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 212, Rz. 450; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 153 und 537; Fritz Gygi, a.a.O., S. 274; vgl. auch BGE 122 II 464 E. 4a; BGE 122 III 219 E. 3c; BGE 120 1b 224 E. 2b; BGE 119 V 335 E. 3c mit Hinweisen). Ausserdem hat die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. September 2014 darauf hingewiesen, er könne mittels Vorlage von Arbeitszeugnissen oder Arbeitsverträgen den Beweis erbringen, dass er im Jahre 1974 mehr als zehn Monate AHV-Beiträge entrichtet habe (vgl. Dok. 61 S. 4 zweitletzter Absatz). Ebenso wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens Gelegenheit gegeben, sich zu den Ausführungen der Vorinstanz zu äussern bzw. Beweismittel einzureichen. Weder das eine noch das andere hat er getan. Wenn sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren äusserte, hat er jeweils nur darauf hingewiesen, dass ihm der Fehler bei der ursprünglichen Verfügung vom 4. November 2010 (Dok. 22) nicht anzulasten sei und er das Geld bereits ausgegeben habe (vgl. Dok. 67 sowie BVGer-act. 1). Beweismittel hat der Beschwerdeführer keine eingereicht. Da vorliegend kein voller Beweis erbracht wurde, der eine längere Versicherungszeit als zehn Monate im Jahr 1974 belegt, hat nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast der Beschwerdeführer die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (vgl. E. 4.3.1 hiervor).
E. 4.4 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer für das Jahr 1974 zehn Beitragsmonate und ein Einkommen von Fr. 21'574.- anzurechnen sind. Dass die Vorinstanz bei der Berechnung der einmaligen Abfindung von einer Beitragszeit von insgesamt vier Jahren und vier Monaten bzw. von 52 Monaten sowie einem anrechenbaren Erwerbseinkommen in der Höhe von Fr. 102'898.- ausging, ist somit nicht zu beanstanden. Wie sogleich aufgezeigt wird (vgl. E. 5.2 f. hiernach), hätten allerdings auch zwölf Beitragsmonate für das Jahr 1974 kein für den Beschwerdeführer günstigeres Endergebnis zur Folge.
E. 5 Weiter ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die einmalige Abfindung korrekt berechnet hat. Diese richtet sich nach den Schweizer Vorschriften (vgl. E. 2.1.1 f. hiervor).
E. 5.1.1 Die ordentlichen Renten werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person berechnet. Sie gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung. Die Teilrente entspricht dabei einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Be-rechnung das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der Versicher-ten zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG). Als voll-ständig gilt die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre auf-weist wie ihr Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Hinsichtlich der Dauer der Beitragsleistung und der Höhe der Beiträge wird grundsätzlich auf die individuellen Konten abgestellt, welche für jeden beitragspflichtigen Versicherten geführt und in welche die entsprechenden Daten eingetragen werden (vgl. Art. 30ter AHVG; Art. 137 ff. AHVV). Das ordentliche Rentenalter für Männer liegt bei 65 Altersjahren (Art. 21 Abs. 1 Bst. a AHVG). Die Altersrente kann um ein oder zwei Jahre vorbezogen werden, wobei dann ein Kürzungssatz von 6,8 % pro Vorbezugsjahr zur Anwendung gelangt (Art. 40 AHVG in Verbindung mit Art. 56 AHVV). Bei den Monatsrenten werden Beträge von 50 und mehr Rappen auf den nächsten ganzen Franken aufgerundet und Beträge von weniger als 50 Rappen auf den nächsten ganzen Franken abgerundet (Art. 53 Abs. 2 AHVV).
E. 5.1.2 Der Bundesrat kann nach Art. 72 Abs. 1 AHVG das Bundesamt für Sozialversicherungen (nachfolgend: BSV) beauftragen, den mit der Durchführung der Versicherung betrauten Stellen Weisungen für den einheitlichen Vollzug zu erteilen. Ferner kann der Bundesrat das BSV ermächtigen, verbindliche Tabellen zur Berechnung von Beiträgen und Leistungen aufzustellen. In Wahrnehmung seiner Kompetenzen aus Art. 51bis Abs. 1 AHVV, Art. 52 Abs. 1bis AHVV und Art. 53 Abs. 1 AHVV hat das BSV die massgeblichen Aufwertungsfaktoren festgelegt und verbindliche Rententabellen aufgestellt. Weiter hat es die Barwerttabellen herausgegeben, mittels derer die Rentenabfindungen zu ermitteln sind, die in den Sozialversicherungsabkommen vorgesehen sind. Bei den Barwerttabellen, den Rententabellen und den Aufwertungsfaktoren, die auf der Webseite http://www.bsv.admin.ch abgerufen werden können, handelt es sich um Konkretisierungen der gesetzlichen und verordnungsmässigen Bestimmungen. Sie haben Weisungscharakter und sollen als solche eine einheitliche und rechtsgleiche Rechtsanwendung sowie die verwaltungsmässige Praktikabilität gewährleisten. Verwaltungsweisungen sind auch für das Sozialversicherungsgericht nicht unbeachtlich. Soweit sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen, sind sie auch im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen. Das Sozialversicherungsgericht weicht ohne einen triftigen Grund nicht von einer überzeugenden Verwaltungsweisung ab (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] H 49/05 vom 1. Dezember 2005 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 130 V 172 E. 4.3.1 und weiteren Hinweisen).
E. 5.2 Der Beschwerdeführer wünschte vorliegend eine um ein Jahr vorbezogene Altersrente bzw. Abfindung per (...) 2010 (vgl. Dok. 14 sowie 21). Wie soeben dargelegt (vgl. E. 4.4 hiervor), ist beim Beschwerdeführer von einer Beitragszeit von insgesamt vier Jahren und vier Monaten bzw. von insgesamt 52 Monaten und einem anrechenbaren Erwerbseinkommen in der Höhe von Fr. 102'898.- auszugehen. Doch selbst wenn der volle Beweis erbracht wäre, dass der Beschwerdeführer im Jahr 1974 ein oder zwei Monate mehr AHV-Beiträge (und daher während insgesamt 53 oder 54 Monate) entrichtet hätte, würde sich am Ergebnis nichts ändern. Weder hätte dies Einfluss auf die Rentenskala, da es bei vier vollen Beitragsjahren bliebe, noch auf den zu berücksichtigenden Tabellenwert betreffend das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen (vgl. sogleich E. 5.3)
E. 5.3 Der theoretische Rentenanspruch des Beschwerdeführers, der vier volle Beitragsjahre aufweist, bestimmt sich nach dem Skalenwähler für Männer bei Vorbezug aufgrund der Rentenskala 4 (vgl. Rententabellen 2009, Seite 12 f.). Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften sind nach der Aktenlage keine angefallen und daher auch nicht zu berücksichtigen (vgl. insb. Dok. 7 sowie 14). Das versicherte Einkommen von insgesamt Fr. 102'898.- ist zwecks Ausgleich der Inflation entsprechend dem Rentenindex gemäss Art. 33ter AHVG aufzuwerten. Da der erste Eintrag im IK im Jahr 1972 erfolgte (vgl. Dok. 61 S. 5), beträgt dieser vorliegend 1.209 (vgl. Aufwertungsfaktoren gemäss Rententabelle 2011, S. 15). Das aufgewertete Gesamteinkommen entspricht daher Fr. 124'404.- (102'898.- x 1.209). Das durchschnittliche Jahreseinkommen beträgt gerundet Fr. 28'709.- (Fr. 124'404.- : 52 Monate x 12 Monate). Dieser Betrag ist auf den nächsthöheren Tabellenwert des massgeblichen durchschnittlichen Jahreseinkommens aufzurunden. Die monatliche Teilrente beläuft sich folglich nach der Rentenskala 4 bei einem massgeblichen Jahreseinkommen bis Fr. 28'728.- auf Fr. 133.-. Im Übrigen gelangte man auch bei einer Beitragszeit von 53 oder 54 Monaten zum selben Ergebnis. Bei einer Beitragszeit von 53 Monaten würde ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 28'167.- und bei einer Beitragsdauer von 54 Monaten ein solches von Fr. 27'645.- resultieren. Beide Beträge würden zum selben nächsthöheren Tabellenwert (namentlich Fr. 28'728.-) führen und die monatliche Teilrente beliefe sich ebenfalls auf Fr. 133.- (vgl. Rententabellen 2009, Seite 98).
E. 5.4 Aufgrund der Kürzung wegen des Vorbezugs um ein Jahr von 6,8 % reduziert sich die Teilrente - wie von der Vorinstanz zutreffend dargelegt - auf gerundet Fr. 124.-. Im Vergleich dazu liegt die entsprechende monatliche Vollrente (bei einem massgeblichen durchschnittlichen Jahreseinkommen bis Fr. 28'728.-) gemäss der Rentenskala 44 mit Fr. 1'466.- mehr als das Zehnfache über diesem Betrag (vgl. Rententabellen 2009, Seite 18). Gemäss Art. 7a des Sozialversicherungsabkommens hat dies zur Folge, dass kein Wahlrecht zwischen einer monatlichen Rente oder einer einmaligen Abfindung besteht. In diesen Fällen besteht wie vorliegend unbestritten lediglich ein Anspruch auf eine einmalige Abfindung (vgl. E. 2.1.2 hiervor).
E. 6 Bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz den Kapitalwert der Rente bzw. die Höhe der einmaligen Abfindung von Fr. 28'524.- korrekt berechnet hat.
E. 6.1 Der Betrag der Abfindung berechnet sich im Fall des Beschwerdeführers, dessen Ehefrau in der AHV nicht versichert ist (vgl. insb. Dok. 14), gemäss den Barwerttabellen des Bundesamtes für Sozialversicherungen anhand der folgenden Formel (vgl. Barwerttabellen, Seite 20): Kapitalwert = [B1(x) x RH1 + (B2(y) - B3(x,y)) x 0.8 x RH1] x 12 RH1 steht für die Rentenhöhe der aktuellen Rente im massgebenden Zeitpunkt, welche nach dem Dargelegten Fr. 124.- beträgt (vgl. Barwerttabellen, Seite 7 f.). B1(x) steht für den Barwert einer lebenslänglichen Rente für Männer. B2(y) steht für den Barwert einer lebenslänglichen Rente für Frauen. B3(x,y) steht für den Barwert einer lebenslänglichen Verbindungsrente für einen Mann im Alter x und einer Frau im Alter y. Die Werte für die Faktoren B1(x), B2(y) und B3(x,y) ergeben sich aus den Barwerttabellen.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer wurde am (...) 1946 geboren und hat seine Abfindung im Alter von 64 Jahren per (...) 2010 bezogen. Folglich ist für B1(x) ein Wert von Fr. 13.708 einzusetzen (vgl. Barwerttabellen, Seite 60). Die am (...) 1954 geborene Ehefrau des Beschwerdeführers war bei Eintritt des Versicherungsereignisses per (...) 2010 56 Jahre alt. Daher ist für B2(y) ein Wert von 19.838 und für B3(x,y) ein solcher von 13.012 einzusetzen (vgl. Barwerttabellen, Seite 60, 62). Daraus resultiert folgende Berechnung: ([13.708 x Fr 124.-] + [{19.838 - 13.012} x 0.8 x Fr. 124.-]) x 12 = Fr. 28'524.- Demnach hat die Vorinstanz im Rahmen der prozessualen Revision die infolge des Nachtrags-IK vom 14. Oktober 2011 neu festzulegende einmalige Abfindung korrekt berechnet.
E. 7 Nach dem Dargelegten ist zusammenfassend als Abklärungsergebnis festzuhalten, dass für das Jahr 1974 eine Beitragszeit von zehn Monaten ausgewiesen ist. Ebenso ist aufgrund der beigezogenen Lohnblätter für das Jahr 1974 zweifelsfrei erstellt, dass der Beschwerdeführer im betreffenden Jahr ein Einkommen von insgesamt Fr. 21'574.- erzielt hat. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer demnach im Ergebnis zu Recht gestützt auf eine Beitragszeit von 52 Monaten sowie ein Einkommen von insgesamt Fr. 102'898.- eine einmalige Abfindung von Fr. 28'524.- zugesprochen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.
E. 8.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
E. 8.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist entsprechend dem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Publikation im Bundesblatt) - die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Christoph Rohrer Milan Lazic Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-2467/2015 Urteil vom 25. April 2016 Besetzung Richter Christoph Rohrer (Vorsitz), Richterin Caroline Bissegger, Richter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiber Milan Lazic. Parteien A._______, ohne Zustelldomizil in der Schweiz, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Einmalige Abfindung (Einspracheentscheid vom 24. Februar 2015). Sachverhalt: A. Der am (...) 1946 geborene A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) meldete sich am (...) 2009 bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK; [im Folgenden auch: Vorinstanz]) zum Vorbezug der Altersrente an (vgl. Akten der Vorinstanz [im Folgenden: Dok.] 7, 13 bis 16). Nach Vorliegen der Berechnungsblätter (Dok. 17) sowie der Bescheinigung des Versicherungsverlaufs in der Schweiz (Formular E 205; Dok. 18) wurde der Versicherte am 17. September 2010 über seine Wahlmöglichkeit zwischen der Auszahlung einer Rente oder einer einmaligen Abfindung orientiert (Dok. 19). Daraufhin erliess die SAK am 4. November 2010 eine Verfügung, mit welcher dem Versicherten gemäss dessen Wahl (Dok. 21) eine Abfindung in der Höhe von Fr. 36'345.- zugesprochen wurde (Dok. 22). B. In Kenntnis eines Nachtragsauszuges aus dem individuellen Konto (im Folgenden: Nachtrags-IK) der Ausgleichskasse (im Folgenden: AK) B._______ vom 14. Oktober 2011 (Dok. 23) wurde ein neues Formular E 205 erstellt (Dok. 24) und der Abfindungsbetrag neu berechnet (Dok. 25). In der Folge erliess die SAK am 25. Mai 2012 eine neue Verfügung, mit welcher sie dem Versicherten mitteilte, er habe Anspruch auf eine einmalige Abfindung in der Höhe von Fr. 28'524.- (Dok. 27). Gleichentags wurde eine weitere Verfügung erlassen und vom Versicherten ein Betrag von Fr. 7'821.- zurückgefordert mit der Begründung, es seien zu Unrecht Einkommen in der Höhe von insgesamt Fr. 34'837.- für den Zeitraum von Februar 1971 bis Dezember 1973 angerechnet worden (Dok. 31). Die vom Versicherten am 27. Juni 2012 gegen beide Verfügungen erhobene Einsprache (Dok. 37) wurde mit Entscheid vom 26. November 2012 abgewiesen (Dok. 38). C. Eine hiergegen am 19. Dezember 2012 (Datum Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-6639/2012 vom 3. März 2014 dahingehend gut, als es den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 26. November 2012 aufhob und die Sache zur ergänzenden Abklärungen bezüglich der tatsächlichen Versicherungszeit sowie des erzielten Einkommens im Jahr 1974 an die Vorinstanz zurückwies (vgl. Dok. 53). Dieses Urteil ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen (vgl. Dok. 55 f.). D. D.a In Nachachtung dieses Urteils tätigte die Vorinstanz weitere Abklärungen bei der AK B._______. Danach erliess sie am 24. September 2014 eine neue Verfügung, mit welcher sie dem Beschwerdeführer erneut (vgl. die entsprechende aufgehobene Verfügung vom 25. Mai 2012, Dok. 27) eine einmalige Abfindung in der Höhe von Fr 28'524.- zusprach. Zusätzlich merkte sie an, dass die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen vorbehalten werde. Die Vorinstanz wies in der Begründung darauf hin, dass diese neue Verfügung im Anschluss an das in Rechtskraft erwachsene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6639/2012 vom 3. März 2014 getroffen worden sei. Der Beschwerdeführer weise im Jahr 1974 eine unterjährige Versicherungszeit von insgesamt zehn Monaten auf. Er könne jedoch mittels Vorlage von Arbeitszeugnissen oder Arbeitsverträgen den Beweis erbringen, dass er im Jahr 1974 während mehr als zehn Monaten gearbeitet habe. Jedoch bliebe die Höhe der einmaligen Abfindung auch bei einer ganzjährigen Versicherungszeit im Jahre 1974 gleich (vgl. Dok. 57-61). D.b Mit Eingabe vom 3. November 2014 wies der Beschwerdeführer erneut darauf hin, er habe nicht wissen können, dass die Vorinstanz einen Fehler begangen habe. Er habe lediglich den ihm angebotenen Betrag von Fr. 36'345.- angenommen und inzwischen ausgegeben. Ausserdem erwarte er immer noch den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Dok. 67). D.c Diese Eingabe nahm die Vorinstanz als Einsprache entgegen. Nachdem die Vorinstanz in der Folge weitere Abklärungen bei den Ausgleichskassen AK C._______ und AK B._______ getätigt hatte, wies sie die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 24. Februar 2015 ab. Zur Begründung führte sie aus, das Gerichtsverfahren sei mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6639/2012 vom 3. März 2014 abgeschlossen worden. Aufgrund dieses Urteils seien die Beitragszeiten für das Jahr 1974 überprüft worden. Die Eintragungen des ehemaligen Arbeitgebers X._______ in (...) seien von der AK B._______ bestätigt worden. Hinsichtlich des ehemaligen Arbeitgebers Y._______ habe die AK C._______ weitere Abklärungen getroffen und die Eintragungen für die Jahre 1973 und 1974 korrigiert. Diese Berichtigungen hätten jedoch keine Änderung bezüglich der Beitragsdauer von 4 Jahren und 4 Monaten zur Folge. Diese Beitragsdauer entspreche der Beitragsdauer, wie sie in der Verfügung vom 25. Mai 2012 berücksichtigt worden sei. In Ermangelung von Beweisen seien diese Einträge verbindlich. Daher belaufe sich die einmalige Abfindung mit Kürzung wegen Rentenvorbezugs wie im Einspracheentscheid vom 26. November 2012 ausgeführt auf Fr. 28'524.-. Hinsichtlich der weiteren Ausführungen in der Beschwerde vom 18. Dezember 2012 (recte: 19. Dezember 2012 [Datum Postaufgabe]; Dok. 43) würde in einem separaten Verfahren über ein Erlassgesuch entschieden werden, allerdings erst nachdem die Rückforderungsverfügung in Rechtskraft erwachsen sei (vgl. Dok. 75). E. Am 7. April 2015 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein Schreiben ein, in welchem er ausführte, er halte an seinen Ausführungen im Schreiben vom 18. Dezember 2012 fest. Überdies betonte er, dass er keinen Fehler begangen habe und auch nicht wissen konnte, dass jemand anders einen Fehler gemacht habe. Dieses Schreiben leitete die Vorinstanz am 16. April 2015 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiter (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: BVGer-act.] 1; vgl. auch Dok. 77 f.). F. Der Beschwerdeführer wurde zunächst am 24. April 2015 informell und anschliessend mit prozessleitender Verfügung vom 16. Juni 2015 auf diplomatischem Weg aufgefordert, innert Frist ein Zustelldomizil in der Schweiz anzugeben, ansonsten künftige Anordnungen und Entscheide dem Beschwerdeführer durch Publikation im Bundesblatt eröffnet würden (vgl. BVGer-act. 2, 5 und 6). Mit Eingabe vom 14. Juli 2015 teilte er dem Gericht mit, er habe in der Schweiz kein Zustelldomizil (BVGer-act. 7). G. In ihrer Vernehmlassung vom 14. September 2015 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des Einspracheentscheids vom 24. Februar 2015. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass in Nachachtung des Urteils C-6639/2012 des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. März 2014 bei den Ausgleichskassen B._______ und C._______ hinsichtlich des Beitragsjahres 1974 Abklärungen getätigt worden seien. Diese hätten ergeben, dass die Beitragszeit im Jahre 1974 zehn Monate betrage und sich das Gesamteinkommen auf Fr. 21'574.- belaufe. Im Weiteren belaufe sich die einmalige Abfindung mit Kürzung wegen Rentenvorbezugs auf Fr. 28'524.-. Dem Beschwerdeführer sei jedoch mit Verfügung vom 25. Mai 2012 (recte: 4. November 2010) eine Altersrente in Form einer einmaligen Abfindung mit Kürzung wegen Rentenvorbezugs in der Höhe von Fr. 36'345.- zugesprochen worden. Der Beschwerdeführer habe daher den unrechtmässig bezogenen Betrag von Fr. 7'821.- zurückzuerstatten. Die Vorinstanz habe den Beschwerdeführer auf die Möglichkeit eines Erlassgesuches aufgrund eines Härtefalls aufmerksam gemacht (vgl. BVGer-act.11). H. Mit prozessleitender Verfügung vom 22. September 2015 wurde der Beschwerdeführer mittels Publikation im Bundesblatt darauf hingewiesen, dass das für ihn bestimmte Doppel der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 14. September 2015 am Sitz des Bundesverwaltungsgerichts eingesehen werden könne. Gleichzeitig wurde ihm die Gelegenheit gegeben, innert 30 Tagen nach Publikation der Verfügung im Bundesblatt eine Replik in zwei Exemplaren und entsprechende Beweismittel einzureichen. Nachdem sich der Beschwerdeführer in der Folge nicht mehr vernehmen liess, wurde der Schriftenwechsel unter Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen geschlossen (vgl. BVGer-act. 12-17). I. I.a Mit prozessleitender Verfügung vom 6. Januar 2016 wurde die Ausgleichskasse C._______ (AK C._______) aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht sämtliche ihr vorliegenden Beweismittel betreffend die Beitragszeiten des Beschwerdeführers, insbesondere die entsprechenden Lohnbescheinigungen respektive Arbeitgeberabrechnungen des ehemaligen Arbeitgebers Y._______, für die Jahre 1972 bis 1976 einzureichen. Gleichzeitig wurde auch dem Beschwerdeführer mittels Publikation im Bundesblatt die Gelegenheit gegeben, entsprechende Beweismittel betreffend die von ihm in den Jahren 1972 bis 1976 beim Y._______ geleisteten Arbeitszeiten einzureichen (vgl. BVGer-act. 18 f. und 21). I.b Mit Eingabe vom 7. Januar 2016 reichte die Ausgleichskasse C._______ die Lohnblätter des ehemaligen Arbeitgebers Y._______ für die Jahre 1972 bis 1976 ein (BVGer-act. 20). Der Beschwerdeführer liess sich hingegen nicht vernehmen. I.c Diese Eingabe vom 7. Januar 2016 samt Beilagen wurde mit Verfügung vom 17. März 2016 dem Beschwerdeführer - mittels Publikation im Bundesblatt - und der Vorinstanz zur Kenntnisnahme gebracht. Gleichzeitig wurde ihnen Gelegenheit gegeben, innert 20 Tagen ab Publikation dieser Verfügung im Bundesblatt resp. ab Erhalt dieser Verfügung eine allfällige Stellungnahme und entsprechende Beweismittel einzureichen. Die Parteien liessen sich nicht mehr vernehmen. J. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sofern kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist (Art. 31 und 32 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32]). Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die SAK ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch Art. 85bis Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]). Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Das VwVG findet aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG jedoch keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) anwendbar ist. Nach Art. 2 des ATSG sind die Bestimmungen des ATSG anwendbar, soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze des Bundes dies vorsehen. Nach Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid vom 24. Februar 2015 besonders berührt und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 ATSG). Er ist zur Beschwerde legitimiert. Da die Beschwerde im Weiteren form- und fristgerecht (vgl. Art. 52 VwVG und Art. 60 Abs. 1 ATSG; vgl. auch Art. 50 Abs. 1 VwVG) eingereicht worden ist, ist darauf einzutreten. 1.4 1.4.1 Anfechtungsgegenstand im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren bilden, formell betrachtet, Verfügungen und - materiell - die in den Verfügungen geregelten Rechtsverhältnisse (BGE 125 V 413 E. 2a S. 415). Der Begriff der Verfügung bestimmt sich dabei mangels näherer Konkretisierung in Art. 49 Abs. 1 ATSG nach Massgabe von Art. 5 VwVG (BGE 130 V 388 E. 2.3). Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung - dieser gleichgestellt sind Einspracheentscheide (Art. 5 Abs. 2 VwVG) - den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1). 1.4.2 Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet der Einspracheentscheid vom 24. Februar 2015 (Dok. 75), mit welchem die Verfügung vom 24. September 2014 (Dok. 61) bestätigt worden ist. Diese Verfügung, welche im Nachgang zum Urteil C-6639/2012 vom 3. März 2014 erlassen wurde, legte die einmalige Abfindung neu fest. Eine neue Verfügung betreffend die Rückerstattung hat die Vorinstanz hingegen nicht erlassen. Sie hat in der Verfügung vom 24. September 2015 lediglich die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen vorbehalten. Daher ist vorliegend - im Gegensatz zum Beschwerdeverfahren C-6639/2012 - mangels entsprechenden Anfechtungsobjekts nicht über die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen zu befinden. Streitig und zu prüfen bleibt demnach nur, ob die Vorinstanz den Sachverhalt entsprechend den Vorgaben im Urteil C-6639/2012 vom 3. März 2014 abgeklärt und die einmalige Abfindung korrekt berechnet hat. 2. 2.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht in der Regel diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangsbestimmungen. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtsvorschriften anwendbar, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 134 V 315 E. 1.2; BGE 130 V 329 E. 2.3). 2.1.1 Die Schweiz handelt zurzeit mit Bosnien und Herzegowina ein Sozialversicherungsabkommen aus, wobei hinsichtlich des Inkrafttretens noch keine Angaben publiziert worden sind (vgl. www.bsv.admin.ch > Themen > Internationales > Projekte > Liste der Sozialversicherungsabkommen; zuletzt besucht am 1. März 2016). Bis zum Inkrafttreten dieses neuen Abkommens ist weiterhin das bisherige Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1; nachfolgend: Abkommen) anwendbar (vgl. BGE 126 V 198 E. 2b, BGE 122 V 381 E. 1 mit Hinweisen). Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bestimmungen, die hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf Leistungen der AHV und der anwendbaren Verfahrensbestimmungen von dem in Art. 2 des Abkommens aufgestellten Grundsatz der Gleichstellung abweichen, finden sich weder im Abkommen selbst noch in den seitherigen schweizerisch-jugoslawischen Vereinbarungen. 2.1.2 Hat ein jugoslawischer Staatsangehöriger, der sich nicht in der Schweiz aufhält, Anspruch auf eine ordentliche Teilrente der AHV, die höchstens ein Zehntel der entsprechenden ordentlichen Vollrente beträgt, so wird ihm an Stelle der Teilrente eine Abfindung in der Höhe des Barwertes der geschuldeten Rente gewährt. Nach Auszahlung der Abfindung durch die schweizerische Versicherung können weder der Berechtigte noch seine Hinterlassenen gegenüber dieser Versicherung irgendwelche Ansprüche aus den durch die Abfindung abgegoltenen Beiträgen mehr geltend machen. Beträgt die ordentliche Teilrente mehr als ein Zehntel, aber höchstens ein Fünftel der entsprechenden ordentlichen Vollrente, so kann der Staatsangehörige der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien, der sich nicht in der Schweiz aufhält oder diese endgültig verlässt, zwischen der Ausrichtung der Rente oder einer Abfindung wählen (vgl. zum Ganzen Art. 7a des Sozialversicherungsabkommens; vgl. auch Ziffer 8 des Schlussprotokolls). Im Übrigen sind im Sozialversicherungsabkommen und in der Verwaltungsvereinbarung keine Vorschriften auszumachen, die nachfolgend zu beachten wären. Die Ausgestaltung des Verfahrens und die Prüfung des Barwerts der geschuldeten Altersrente bestimmen sich deshalb nach den schweizerischen Rechtsvorschriften, insbesondere nach dem AHVG und der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101). Es finden grundsätzlich diejenigen Rechtsvorschriften Anwendung, die beim Eintritt des Versicherungsereignisses per (...) 2010 massgeblich gewesen sind. 3. 3.1 Mit Urteil C-6639/2012 vom 3. März 2014 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Voraussetzungen für die Wiedererwägung der ursprünglichen Verfügung vom 4. November 2010, auf welche sich die Vorinstanz vernehmlassungsweise am 18. Februar 2013 berief, nicht erfüllt waren, da bei der Wiedererwägung einer Verfügung wegen ursprünglicher Unrichtigkeit einzig auf die Verhältnisse und den Wissensstand zum damaligen Zeitpunkt abzustellen war (vgl. auch Entscheid des Bundesgerichts [BGer] 8C_517/2007 vom 16. September 2008, E. 4.1). Das Bundesverwaltungsgericht stellte indessen auch fest, dass die vernehmlassungsweise gemachten Ausführungen betreffend Wiedererwägung nicht weiter von Belang waren, da die Vorinstanz im Einspracheentscheid vom 26. November 2012 in nicht zu beanstandender Weise das Instrument der prozessualen Revision gewählt und sich zu Recht auf die Revisionsbestimmung von Art. 53 Abs. 1 ATSG berufen hatte. Das Gericht wies in diesem Zusammenhang darauf hin, der IK-Auszug der AK B._______ vom 14. Oktober 2011 habe als späteres Beweismittel zur Erkenntnis der zweifellosen Unrichtigkeit geführt (vgl. E. 3.1 des besagten Urteils). 3.1.1 Im Weiteren erkannte das Bundesverwaltungsgericht unter Verweis auf die vom Beschwerdeführer am 6. April 2010 gemachten Ausführungen, wonach er nur bis 1976 in der Schweiz gearbeitet habe (vgl. Dok. 16), und auf die Angaben in der Anmeldung vom 28. September 2009 (vgl. Dok. 7 S. 7), es sei unbestrittenermassen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 1981 in der Schweiz kein Einkommen erzielt hatte und keine Beitragszeiten abgerechnet worden seien. Daher sei die noch vor Erlass der ursprünglichen Verfügung vom 4. November 2010 (Dok. 22) erfolgte Reduktion des gesamthaft erzielten Einkommens von Fr. 18'507.- nicht zu beanstanden (vgl. Urteil des BVGer C-6639/2012 vom 3. März 2014 E 3.2.1 f.). 3.1.2 In einem weiteren Schritt (vgl. Urteil des BVGer C-6639/2012 vom 3. März 2014 E 3.2.3) führte das Bundesverwaltungsgericht aus, die Vorinstanz habe mit Eingabe vom 30. Januar 2014 einlässlich dargelegt, dass dem Beschwerdeführer für die Jahre 1971 bis 1973 irrtümlich die im Nachtrags-IK vom 14. Oktober 2011 (Dok. 23) aufgeführten Beiträge resp. erzielten Einkommen gutgeschrieben worden sind. Aus den mit Eingabe vom 30. Januar 2014 im Beschwerdeverfahren C-6639/2012 eingereichten Lohnblätter für die Jahre 1971 bis 1973 (vgl. Dok. 49) ist ersichtlich, dass die in den Jahren 1971 (Fr. 8'977.-; Beitragsdauer: Februar bis Dezember [11 Monate]), 1972 (Fr. 12'060.-; Beitragsdauer: Januar bis Dezember [12 Monate]) und 1973 (Fr. 13'800.-; Beitragsdauer: Januar bis Dezember [12 Monate]) erzielten Einkommen im genannten Umfang nicht vom Beschwerdeführer, sondern von einer anderen versicherten Person stammen. Dieser Umstand musste daher zwingend zu einer prozessualen Revision der ursprünglichen Verfügung führen. 3.1.3 Schliesslich konnte das Bundesverwaltungsgericht mit Blick auf das Berechnungsblatt vom 3. Oktober 2007 (Dok. 4) sowie auf das nach dem Nachtrags-IK vom 14.Oktober 2011 erstellte Berechnungsblatt vom 25. Mai 2012 (Dok. 25) widerspruchsfrei nachvollziehen, dass der Beschwerdeführer während der Beitragsperiode von April bis Dezember 1972 (9 Monate) Fr. 13'573.-, im Januar sowie von April bis Dezember 1973 (10 Monate) Fr. 19'216.- (Fr. 16'128.- + Fr. 3'088.-), von Januar bis Dezember 1975 (12 Monate) Fr. 24'879.- und von Januar bis November 1976 (11 Monate) Fr. 23'656.- verdient hat. Allerdings stellte es auch fest, dass im Jahr 1974 ursprünglich zwölf Beitragsmonate und ein Einkommen von Fr. 21'574.- erfasst worden sind (vgl. Dok. 5 S. 2 und 11 S. 2), jedoch aus nicht nachvollziehbaren Gründen später - noch vor Vorliegen des Nachtrags-IK vom 14. Oktober 2011 (Dok. 23) - bloss noch zehn Beitragsmonate gutgeschrieben wurden (Dok. 17 S. 2, 18 S. 2, 22 S. 3, 25 S. 4, 26 S. 2, 27 S. 5); dies obwohl das im Jahr 1974 erzielte Einkommen gleich geblieben ist und von der nachträglichen Korrektur nicht erfasst wurde. Da die Frage nach den tatsächlich im Jahre 1974 geleisteten Beitragsmonaten (und allenfalls dem während dieser Zeit generierten Einkommen) nicht rechtsgenüglich beantwortet werden konnte, hob das Bundesverwaltungsgericht den Einspracheentscheid vom 26. November 2012 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde vom 19. Dezember 2012 auf und wies die Vorinstanz an, nach erfolgter ergänzender Sachverhaltsabklärung betreffend das Jahr 1974 neu zu verfügen (vgl. Urteil des BVGer C-6639/2012 vom 3. März 2014 E 3.3 ff.) 4. 4.1 In Nachachtung des Urteils vom 3. März 2014 ersuchte die Vorinstanz die AK B._______ am 8. September 2014, die Beitragszeiten für das Jahr 1974 genau zu prüfen. Die zuständige Ausgleichskasse beschied der Vorinstanz am 12. September 2014, dass in den Lohnunterlagen des ehemaligen Arbeitgebers für das Jahr 1974 keine Beitragszeiten erwähnt seien (vgl. Dok. 57-59). Nachdem die Vorinstanz gestützt auf diese Auskunft mit Verfügung vom 24. September 2014 diejenige vom 25. Mai 2012 ersetzt und der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. November 2014 sinngemäss dagegen Einsprache erhoben hatte (vgl. Dok.61 und 67), tätigte sie bei beiden zuständigen Ausgleichskassen AK C._______ und AK B._______ weitere Abklärungen betreffend das Jahr 1974. Sie ersuchte die beiden Ausgleichskassen insbesondere darum, die entsprechenden Lohnblätter einzureichen und zur Richtigkeit der IK-Auszüge Stellung zu nehmen (vgl. Dok. 68-72). Die AK B._______ reichte daraufhin eine Kopie des Lohnblattes aus dem Jahr 1974 des ehemaligen Arbeitgebers X._______ ein, aus welchem zwar das erzielte Einkommen des Beschwerdeführers von Fr. 4'791.- ersichtlich ist, jedoch - wie bereits im Schreiben vom 12. September 2014 (Dok. 59) dargelegt - keine Angaben hinsichtlich der Beitragszeiten (vgl. Dok.70). Die AK C._______ übermittelte der Vorinstanz am 7. Januar 2015 lediglich einen korrigierten IK-Auszug (vgl. Dok. 72). Gestützt darauf erliess die Vorinstanz am 24. Februar 2015 den Einspracheentscheid, in welchem sie festhielt, die getätigten Abklärungen hätten keine Änderungen bezüglich der Beitragsdauer zur Folge und entsprächen den Beitragszeiten, wie sie in der Verfügung vom 25. Mai 2012 berücksichtigt worden seien. 4.2 Da die AK C._______ der Vorinstanz am 7. Januar 2015 mitteilte, sie habe die Einträge für die Jahre 1973 und 1974 nach Durchsicht der Lohnblätter korrigiert (vgl. Dok. 72), ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die zuständige Ausgleichskasse am 6. Januar 2016, die entsprechenden Lohnblätter einzureichen. Diesem Ersuchen kam die AK C._______ am 7. Januar 2016 nach. In diesem Zusammenhang räumte das Gericht auch dem Beschwerdeführer die Gelegenheit ein, sämtliche ihm zur Verfügung stehenden Beweismittel einzureichen. Er liess sich jedoch nicht vernehmen (vgl. BVGer-act. 18-19). Mit Blick auf die eingereichten Lohnblätter hatten die von der AK C._______ am 7. Januar 2015 erwähnten Korrekturen (vgl. Dok. 72) keine Auswirkungen auf die Beitragszeiten und die erzielten Einkommen in den Jahren 1973 und 1974. Das bei der ehemaligen Arbeitgeberin Y._______ erzielte Einkommen wurde lediglich anders auf die entsprechenden Beitragsmonate verbucht (vgl. die IK-Eintragungen in Dok. 60 S. 2 sowie den korrigierten IK-Auszug vom 7. Januar 2015 in Dok. 72 S. 2). Aufgrund der gesamten Unterlagen sowie des soeben Dargelegten ist zu bestätigen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 1973 im Januar sowie von April bis Dezember 1973 (10 Monate) insgesamt Fr. 19'216.- (Fr. 3'088.- + Fr. 16'128.-) verdient hat (vgl. auch E. 3.1.3 hiervor). Zudem ist aufgrund der Lohnblätter der beiden zuständigen Ausgleichskassen erstellt, dass der Versicherte im Jahr 1974 ein Einkommen von Fr. 21'574.- (Fr. 16'783.- + Fr. 4'791.-) generiert hat (vgl. Dok. 70 S. 2 und Beilagen zu BVGer.act. 20). 4.3 Aufgrund der Lohnblätter der AK C._______ und AK B._______ kann jedoch nicht mit Bestimmtheit festgestellt werden, ob dem Beschwerdeführer nebst den zehn Beitragsmonaten, welche durch die Unterlagen der AK C._______ ausgewiesen sind, weitere Beitragszeiten anzurechnen wären. Zum einen gibt das von der AK B._______ eingereichte Lohnblatt des ehemaligen Arbeitgebers X._______ für das Jahr 1974 keinen Aufschluss über die dort geleisteten Beitragszeiten, weshalb auch im IK der entsprechende Eintrag 66 verbucht ist (= Beginn und/oder Ende der Beitragsdauer ist unbestimmt; vgl. dazu Erläuterungen zum Auszug aus dem Individuellen Konto [IK], abrufbar unter www.bsv.admin.ch/themen/ahv/00018/01451/index.html?lang=de, zuletzt besucht am 7. März 2016). Zum anderen ist aus den Unterlagen der AK C._______ ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in den Monaten Januar, April, Oktober, November und Dezember lediglich einzelne Tage bei Y._______ gearbeitet hat und daher die Möglichkeit besteht, dass er während den übrigen Tagen bei X._______ erwerbstätig war. 4.3.1 In diesem Zusammenhang hat die Vorinstanz im Einspracheentscheid vom 24. Februar 2015 daher zu Recht auf Art. 141 Abs. 3 AHVV hingewiesen (vgl. Dok. 75 S. 2). Diese Bestimmung hält fest, dass, wenn kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder das Berichtigungsbegehren abgelehnt wird, bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden kann, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird. Auch wenn diese Bestimmung den Untersuchungsgrundsatz nicht ausschliesst, führt sie doch immerhin eine Beweiserschwerung gegenüber dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ein. Das heisst, der "volle Beweis" im Sinne des erhöhten Beweisgrades ist nach den üblichen Verfahrensgrundsätzen des Sozialversicherungsrechts zu leisten. Dabei kommt in diesem Zusammenhang der Mitwirkungspflicht des Betroffenen erhöhtes Gewicht zu, indem er von sich aus alles ihm Zumutbare zu unternehmen hat, um die Verwaltung oder den Richter in der Beschaffung des Beweismaterials zu unterstützen. Entsprechend fällt im Fall der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die daraus Rechte ableiten will (BGE 117 V 261 E. 3b und 3d). 4.3.2 Weitere Abklärungen bei den zuständigen Ausgleichskassen würden vorliegend mit Blick auf die getätigten Sachverhaltsermittlungen der Vorinstanz, die im vorliegenden Verfahren beigezogenen Lohnblätter der AK C._______ sowie die Lohnblätter der AK B._______ für das Jahr 1974 und der Tatsache, dass das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers bei X._______ mehr als 40 Jahre her ist, zu keinen neuen Erkenntnissen führen. Daher kann diesbezüglich von weiteren Beweismassnahmen abgesehen werden (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. Ueli Kieser, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 212, Rz. 450; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 153 und 537; Fritz Gygi, a.a.O., S. 274; vgl. auch BGE 122 II 464 E. 4a; BGE 122 III 219 E. 3c; BGE 120 1b 224 E. 2b; BGE 119 V 335 E. 3c mit Hinweisen). Ausserdem hat die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. September 2014 darauf hingewiesen, er könne mittels Vorlage von Arbeitszeugnissen oder Arbeitsverträgen den Beweis erbringen, dass er im Jahre 1974 mehr als zehn Monate AHV-Beiträge entrichtet habe (vgl. Dok. 61 S. 4 zweitletzter Absatz). Ebenso wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens Gelegenheit gegeben, sich zu den Ausführungen der Vorinstanz zu äussern bzw. Beweismittel einzureichen. Weder das eine noch das andere hat er getan. Wenn sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren äusserte, hat er jeweils nur darauf hingewiesen, dass ihm der Fehler bei der ursprünglichen Verfügung vom 4. November 2010 (Dok. 22) nicht anzulasten sei und er das Geld bereits ausgegeben habe (vgl. Dok. 67 sowie BVGer-act. 1). Beweismittel hat der Beschwerdeführer keine eingereicht. Da vorliegend kein voller Beweis erbracht wurde, der eine längere Versicherungszeit als zehn Monate im Jahr 1974 belegt, hat nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast der Beschwerdeführer die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (vgl. E. 4.3.1 hiervor). 4.4 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer für das Jahr 1974 zehn Beitragsmonate und ein Einkommen von Fr. 21'574.- anzurechnen sind. Dass die Vorinstanz bei der Berechnung der einmaligen Abfindung von einer Beitragszeit von insgesamt vier Jahren und vier Monaten bzw. von 52 Monaten sowie einem anrechenbaren Erwerbseinkommen in der Höhe von Fr. 102'898.- ausging, ist somit nicht zu beanstanden. Wie sogleich aufgezeigt wird (vgl. E. 5.2 f. hiernach), hätten allerdings auch zwölf Beitragsmonate für das Jahr 1974 kein für den Beschwerdeführer günstigeres Endergebnis zur Folge.
5. Weiter ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die einmalige Abfindung korrekt berechnet hat. Diese richtet sich nach den Schweizer Vorschriften (vgl. E. 2.1.1 f. hiervor). 5.1 5.1.1 Die ordentlichen Renten werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person berechnet. Sie gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung. Die Teilrente entspricht dabei einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Be-rechnung das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der Versicher-ten zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG). Als voll-ständig gilt die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre auf-weist wie ihr Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Hinsichtlich der Dauer der Beitragsleistung und der Höhe der Beiträge wird grundsätzlich auf die individuellen Konten abgestellt, welche für jeden beitragspflichtigen Versicherten geführt und in welche die entsprechenden Daten eingetragen werden (vgl. Art. 30ter AHVG; Art. 137 ff. AHVV). Das ordentliche Rentenalter für Männer liegt bei 65 Altersjahren (Art. 21 Abs. 1 Bst. a AHVG). Die Altersrente kann um ein oder zwei Jahre vorbezogen werden, wobei dann ein Kürzungssatz von 6,8 % pro Vorbezugsjahr zur Anwendung gelangt (Art. 40 AHVG in Verbindung mit Art. 56 AHVV). Bei den Monatsrenten werden Beträge von 50 und mehr Rappen auf den nächsten ganzen Franken aufgerundet und Beträge von weniger als 50 Rappen auf den nächsten ganzen Franken abgerundet (Art. 53 Abs. 2 AHVV). 5.1.2 Der Bundesrat kann nach Art. 72 Abs. 1 AHVG das Bundesamt für Sozialversicherungen (nachfolgend: BSV) beauftragen, den mit der Durchführung der Versicherung betrauten Stellen Weisungen für den einheitlichen Vollzug zu erteilen. Ferner kann der Bundesrat das BSV ermächtigen, verbindliche Tabellen zur Berechnung von Beiträgen und Leistungen aufzustellen. In Wahrnehmung seiner Kompetenzen aus Art. 51bis Abs. 1 AHVV, Art. 52 Abs. 1bis AHVV und Art. 53 Abs. 1 AHVV hat das BSV die massgeblichen Aufwertungsfaktoren festgelegt und verbindliche Rententabellen aufgestellt. Weiter hat es die Barwerttabellen herausgegeben, mittels derer die Rentenabfindungen zu ermitteln sind, die in den Sozialversicherungsabkommen vorgesehen sind. Bei den Barwerttabellen, den Rententabellen und den Aufwertungsfaktoren, die auf der Webseite http://www.bsv.admin.ch abgerufen werden können, handelt es sich um Konkretisierungen der gesetzlichen und verordnungsmässigen Bestimmungen. Sie haben Weisungscharakter und sollen als solche eine einheitliche und rechtsgleiche Rechtsanwendung sowie die verwaltungsmässige Praktikabilität gewährleisten. Verwaltungsweisungen sind auch für das Sozialversicherungsgericht nicht unbeachtlich. Soweit sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen, sind sie auch im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen. Das Sozialversicherungsgericht weicht ohne einen triftigen Grund nicht von einer überzeugenden Verwaltungsweisung ab (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] H 49/05 vom 1. Dezember 2005 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 130 V 172 E. 4.3.1 und weiteren Hinweisen). 5.2 Der Beschwerdeführer wünschte vorliegend eine um ein Jahr vorbezogene Altersrente bzw. Abfindung per (...) 2010 (vgl. Dok. 14 sowie 21). Wie soeben dargelegt (vgl. E. 4.4 hiervor), ist beim Beschwerdeführer von einer Beitragszeit von insgesamt vier Jahren und vier Monaten bzw. von insgesamt 52 Monaten und einem anrechenbaren Erwerbseinkommen in der Höhe von Fr. 102'898.- auszugehen. Doch selbst wenn der volle Beweis erbracht wäre, dass der Beschwerdeführer im Jahr 1974 ein oder zwei Monate mehr AHV-Beiträge (und daher während insgesamt 53 oder 54 Monate) entrichtet hätte, würde sich am Ergebnis nichts ändern. Weder hätte dies Einfluss auf die Rentenskala, da es bei vier vollen Beitragsjahren bliebe, noch auf den zu berücksichtigenden Tabellenwert betreffend das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen (vgl. sogleich E. 5.3) 5.3 Der theoretische Rentenanspruch des Beschwerdeführers, der vier volle Beitragsjahre aufweist, bestimmt sich nach dem Skalenwähler für Männer bei Vorbezug aufgrund der Rentenskala 4 (vgl. Rententabellen 2009, Seite 12 f.). Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften sind nach der Aktenlage keine angefallen und daher auch nicht zu berücksichtigen (vgl. insb. Dok. 7 sowie 14). Das versicherte Einkommen von insgesamt Fr. 102'898.- ist zwecks Ausgleich der Inflation entsprechend dem Rentenindex gemäss Art. 33ter AHVG aufzuwerten. Da der erste Eintrag im IK im Jahr 1972 erfolgte (vgl. Dok. 61 S. 5), beträgt dieser vorliegend 1.209 (vgl. Aufwertungsfaktoren gemäss Rententabelle 2011, S. 15). Das aufgewertete Gesamteinkommen entspricht daher Fr. 124'404.- (102'898.- x 1.209). Das durchschnittliche Jahreseinkommen beträgt gerundet Fr. 28'709.- (Fr. 124'404.- : 52 Monate x 12 Monate). Dieser Betrag ist auf den nächsthöheren Tabellenwert des massgeblichen durchschnittlichen Jahreseinkommens aufzurunden. Die monatliche Teilrente beläuft sich folglich nach der Rentenskala 4 bei einem massgeblichen Jahreseinkommen bis Fr. 28'728.- auf Fr. 133.-. Im Übrigen gelangte man auch bei einer Beitragszeit von 53 oder 54 Monaten zum selben Ergebnis. Bei einer Beitragszeit von 53 Monaten würde ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 28'167.- und bei einer Beitragsdauer von 54 Monaten ein solches von Fr. 27'645.- resultieren. Beide Beträge würden zum selben nächsthöheren Tabellenwert (namentlich Fr. 28'728.-) führen und die monatliche Teilrente beliefe sich ebenfalls auf Fr. 133.- (vgl. Rententabellen 2009, Seite 98). 5.4 Aufgrund der Kürzung wegen des Vorbezugs um ein Jahr von 6,8 % reduziert sich die Teilrente - wie von der Vorinstanz zutreffend dargelegt - auf gerundet Fr. 124.-. Im Vergleich dazu liegt die entsprechende monatliche Vollrente (bei einem massgeblichen durchschnittlichen Jahreseinkommen bis Fr. 28'728.-) gemäss der Rentenskala 44 mit Fr. 1'466.- mehr als das Zehnfache über diesem Betrag (vgl. Rententabellen 2009, Seite 18). Gemäss Art. 7a des Sozialversicherungsabkommens hat dies zur Folge, dass kein Wahlrecht zwischen einer monatlichen Rente oder einer einmaligen Abfindung besteht. In diesen Fällen besteht wie vorliegend unbestritten lediglich ein Anspruch auf eine einmalige Abfindung (vgl. E. 2.1.2 hiervor).
6. Bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz den Kapitalwert der Rente bzw. die Höhe der einmaligen Abfindung von Fr. 28'524.- korrekt berechnet hat. 6.1 Der Betrag der Abfindung berechnet sich im Fall des Beschwerdeführers, dessen Ehefrau in der AHV nicht versichert ist (vgl. insb. Dok. 14), gemäss den Barwerttabellen des Bundesamtes für Sozialversicherungen anhand der folgenden Formel (vgl. Barwerttabellen, Seite 20): Kapitalwert = [B1(x) x RH1 + (B2(y) - B3(x,y)) x 0.8 x RH1] x 12 RH1 steht für die Rentenhöhe der aktuellen Rente im massgebenden Zeitpunkt, welche nach dem Dargelegten Fr. 124.- beträgt (vgl. Barwerttabellen, Seite 7 f.). B1(x) steht für den Barwert einer lebenslänglichen Rente für Männer. B2(y) steht für den Barwert einer lebenslänglichen Rente für Frauen. B3(x,y) steht für den Barwert einer lebenslänglichen Verbindungsrente für einen Mann im Alter x und einer Frau im Alter y. Die Werte für die Faktoren B1(x), B2(y) und B3(x,y) ergeben sich aus den Barwerttabellen. 6.2 Der Beschwerdeführer wurde am (...) 1946 geboren und hat seine Abfindung im Alter von 64 Jahren per (...) 2010 bezogen. Folglich ist für B1(x) ein Wert von Fr. 13.708 einzusetzen (vgl. Barwerttabellen, Seite 60). Die am (...) 1954 geborene Ehefrau des Beschwerdeführers war bei Eintritt des Versicherungsereignisses per (...) 2010 56 Jahre alt. Daher ist für B2(y) ein Wert von 19.838 und für B3(x,y) ein solcher von 13.012 einzusetzen (vgl. Barwerttabellen, Seite 60, 62). Daraus resultiert folgende Berechnung: ([13.708 x Fr 124.-] + [{19.838 - 13.012} x 0.8 x Fr. 124.-]) x 12 = Fr. 28'524.- Demnach hat die Vorinstanz im Rahmen der prozessualen Revision die infolge des Nachtrags-IK vom 14. Oktober 2011 neu festzulegende einmalige Abfindung korrekt berechnet.
7. Nach dem Dargelegten ist zusammenfassend als Abklärungsergebnis festzuhalten, dass für das Jahr 1974 eine Beitragszeit von zehn Monaten ausgewiesen ist. Ebenso ist aufgrund der beigezogenen Lohnblätter für das Jahr 1974 zweifelsfrei erstellt, dass der Beschwerdeführer im betreffenden Jahr ein Einkommen von insgesamt Fr. 21'574.- erzielt hat. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer demnach im Ergebnis zu Recht gestützt auf eine Beitragszeit von 52 Monaten sowie ein Einkommen von insgesamt Fr. 102'898.- eine einmalige Abfindung von Fr. 28'524.- zugesprochen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 8.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 8.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist entsprechend dem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Publikation im Bundesblatt)
- die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Christoph Rohrer Milan Lazic Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: