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C-6519/2014

C-6519/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2016-08-19 · Deutsch CH

Rente

Sachverhalt

A. Der 1949 geborene Beschwerdeführer, schweizerischer Staatsangehöriger, ging am 20. Dezember 1979 die zweite Ehe ein (Akten der Schweizerischen Ausgleichskasse; nachfolgend: SAK-act. 2 S. 1). Die Ehefrau des Beschwerdeführers brachte einen am 29. August 1973 geborenen Sohn mit in die Ehe. Am 7. März 1981 wurde die gemeinsame Tochter geboren (SAK-act. S. 2). Der Beschwerdeführer war von 1967 bis 2011 regelmässig (SAK-act. 4 S. 5-7) und seine Ehefrau von 1970 bis 2010 mit Unterbrüchen (SAK-act. 4 S. 1-4) erwerbstätig und sie leisteten dabei Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. Bis im Dezember 2012 wohnten die Ehegatten in der Schweiz. Seit Januar 2013 sind sie in Deutschland ansässig (SAK.act. 12). B. Am 24. November 2011 beantragte der Beschwerdeführer einen zweijährigen Vorbezug der schweizerischen Altersrente (SAK-act. 1), worauf ihm die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 8. Juni 2012 eine ordentliche Altersrente in der Höhe von Fr. 2'004.- mit Wirkung ab 1. Juli 2012 zusprach. Der Rentenberechnung legte sie ein massgebliches durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 141'984.-, eine Beitragsdauer von 42 Jahren sowie die Rentenskala von 44 (Vollrente) zugrunde. Der zweijährige Vorbezug führte zu einer Kürzung der Hauptrente um 6,8% pro Vorbezugsjahr d.h. insgesamt 13,6% von Fr. 2'320.-, ausmachend Fr. 316.- (SAK-act. 7). Die Vorinstanz teilte dem Beschwerdeführer am 4. Dezember 2012 mit, dass er ab 1. Januar 2013 Anspruch auf einen Rentenbetrag von neu Fr. 2'022.- habe (SAK-act. 10). C. Mit Verfügungen der Vorinstanz betreffend Rentenanspruch ab 1. November 2014 vom 8. Oktober 2014 (SAK-act. 20) wurde der Rentenbetrag des Beschwerdeführers auf Fr. 1'437.- herabgesetzt und derjenige seiner Gattin auf Fr. 1'516.- festgesetzt. Zur Begründung der Festgesetzten Renten hielt die Vorinstanz insbesondere fest, dass bei Ehepaaren die Summen der beiden Einzelrenten 150% des Höchstbetrages der Altersrente nicht übersteigen dürfe (SAK-act. 20 S. 3). D. Gegen die Verfügung betreffend den Beschwerdeführer erhoben die Ehegatten am 12. Oktober 2014 bei der Vorinstanz Einsprache und beantragten gleichhohe Renten in der Höhe der Rente der Ehefrau d.h. von Fr. 1'516.-. Es wurde geltend gemacht, dass die Rentenverfügung keine Erklärung enthalte, weshalb die Rente des Beschwerdeführers gekürzt worden sei (SAK-act. 21 S. 1). E. Mit Entscheid vom 29. Oktober 2014 (SAK-act. 23) wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Zur Begründung wurde vorgebracht, aufgrund der Plafonierungsregelung dürfe der Höchstbetrag der den Ehegatten auszuzahlenden Altersrenten von Fr. 3'510.- nicht überschritten werden. Dies führe zu einer Rente von Fr. 1'755.- je Ehegatte. Von diesem Betrag werde in einem zweiten Schritt der Abzug für den Vorbezug vorgenommen. F. Am 7. November 2014 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 29. Oktober 2014 (BVGer act. 1) und beantragte eine Altersrente in der Höhe derjenigen seiner Ehefrau. Im Wesentlichen rügte er dass der Kürzungsbetrag seiner Rente um Fr. 79.- zu hoch sei. G. Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 30. Dezember 2014 auf Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 4). Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, der Unterschied zur Berechnung bei der Ehefrau bestehe aufgrund der unterschiedlichen Kürzungsreduktion. Diese sei bei auf Fr. 239.- festgesetzt worden. Der Kürzungsbetrag des Beschwerdeführers von Fr. 318.- ergebe sich daraus, dass dieser nach Vollendung des Rentenalters ermittelte Kürzungsbetrag bei der späteren Änderung nicht mehr korrigiert werden dürfe. H. Die dem Beschwerdeführ mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 2015 (BVGer-act. 5) gewährte Frist zur Replik bis zum 11. Februar 2015 lief ungenutzt ab. Daraufhin wurde der Schriftenwechsel am 4. März 2015 abgeschlossen. I. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit beurteilungsrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10] sowie Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG). Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids durch diesen besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG).

E. 2 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2014, mit dem die Vorinstanz die mit Verfügung vom 8. Oktober 2014 neu festgesetzt Altersrenten von Fr. 1'437.- ab 1. November 2014 bestätigt hat. Strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist die Höhe des Kürzungsabzugs wegen Rentenvorbezug von Fr. 316.- bei der Altersrente des Beschwerdeführers. Im Übrigen wird die Rentenberechnung durch die Vorinstanz nicht in Frage gestellt und ist nicht zu beanstanden.

E. 3.1 Der Beschwerdeführer ist Schweizer Staatsangehöriger und wohnt seit dem 1. Januar 2013 in Deutschland, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) sowie die gemäss Anhang II des FZA anwendbaren Verordnungen (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 sowie Nr. 987/2009 vom 16. September 2009, welche am 1. April 2012 die Verordnungen (EWG) des Rates Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 sowie Nr. 574/72 vom 21. März 1972 abgelöst haben, anwendbar sind. Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Angehörigen der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Soweit - wie vorliegend - weder das FZA und die gestützt darauf anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte abweichende Bestimmungen vorsehen noch allgemeine Rechtsgrundsätze dagegen sprechen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens und die Prüfung des Rentenanspruchs alleine nach der schweizerischen Rechtsordnung (vgl. BGE 130 V 257 E. 2.4), was sich auch mit dem Inkrafttreten der oben erwähnten Verordnungen am 1. April 2012 nicht geändert hat (vgl. Urteil des BVGer C-3985/2012 vom 25. Februar 2013 E. 2.1). Demnach bestimmt sich vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der AHV nach dem internen schweizerischen Recht.

E. 3.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 445 E. 1.2.1; 127 V 466 E. 1; 126 V 134 E. 4b). Die Frage, ob die Vorinstanz die Neuberechnung der Altersrente des Beschwerdeführers korrekt durchgeführt hat, beurteilt sich somit grundsätzlich nach den im November 2014 (Beginn Rentenbezug Ehefrau) gültigen Bestimmungen des AHVG und der AHVV (SR 831.101).

E. 4.1 Anspruch auf eine Altersrente haben Männer, die das 65. Altersjahr und Frauen, die das 64. Altersjahr vollendet haben (Art. 21 Abs. 1 AHVG). Der Anspruch entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des gemäss Abs. 1 massgebenden Altersjahres folgt. Er erlischt mit dem Tod (Art. 21 Abs. 2 AHVG). Gemäss Art. 40 Abs. 1 AHVG kann eine Altersrente um ein oder zwei Jahre vorbezogen werden, was jedoch eine entsprechende Kürzung der Rente mit sich zieht (vgl. Art. 40 Abs. 2 AHVG).

E. 4.2 Die ordentlichen Renten der AHV werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person berechnet. Sie gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung. Die Teilrente entspricht dabei einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Berechnung das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der Versicherten zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG). Als vollständig gilt die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Dabei bestimmt sich die Beitragsdauer einer versicherten Person in der Regel nach den Einträgen in ihren individuellen Konten (Art. 30ter AHVG).

E. 4.3 Bei verheirateten Personen gilt eine besondere Regelung. Gemäss Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG werden Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet («Splitting»). Die Einkommensteilung wird unter anderem vorgenommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind (Bst. a). Wenn beide Ehegatten Anspruch auf eine Altersrente haben, beträgt die Summe der beiden Renten eines Ehepaares maximal 150 Prozent des Höchstbetrages der Altersrente (Art. 35 Abs. 1 Bst. a AHVG). Damit kommt es gegebenenfalls zu einer proportionalen Kürzung der beiden Einzelrenten, der sogenannten Rentenplafonierung. Diese beginnt im Monat nach dem zweiten Versicherungsfall oder der Heirat zweier AHV/IV-Rentner (Marco Reichmuth, AHV-Renten, in: Recht der sozialen Sicherheit, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band XI, 2014, S. 881 Rz. 24.126).

E. 5 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass seine Rentenkürzung um Fr. 79.- zu hoch sei und bei ihm der Abzug nicht Fr. 318.- sondern, wie bei seiner Ehegattin, Fr. 239.- zu betragen habe. Es gilt daher nachfolgend zu beurteilen, ob die Rentenkürzung beim Beschwerdeführer im Umfang von Fr. 318.- rechtens ist.

E. 5.1 Die Kürzung der Rente wegen Vorbezugs erfolgt nach einem vom Bundesrat nach versicherungstechnischen Grundsätzen festgelegten Satz. Dabei lautet Art. 56 AHVV wie folgt: 1 Die Rente wird um den Gegenwert der vorbezogenen Rente gekürzt. 2 Bis zum Rentenalter entspricht dieser Betrag pro Vorbezugsjahr 6,8 Prozent der vorbezogenen Rente. 3 Nach Erreichen des Rentenalters entspricht dieser Betrag pro Vorbezugsjahr 6,8 Prozent der Summe der ungekürzten Renten, dividiert durch die Anzahl der Monate, während denen die Rente bezogen wurde. 4 Der Betrag der Kürzung wird der Lohn- und Preisentwicklung angepasst. Gemäss Rz. 6206 der Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen-, und Invalidenversicherung Stand 1. Januar 2016 (RWL; abrufbar unter: http://www.bsv.admin.ch/index.html?lang=de > Praxis > AHV > Grundlagen AHV > Weisungen Renten; besucht im August 2016), die als Verwaltungsverordnung allerdings für das Bundesverwaltungsgericht nicht verbindlich ist, aber als Auslegungshilfe beigezogen werden kann (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, N. 87), wird - wie im Falle des Beschwerdeführers - der Kürzungsbetrag nach Vollendung des Rentenalters ermittelt, indem die Summe der ungekürzt vorbezogenen Rentenbetreffnisse durch die Anzahl Monate dividiert (12 oder 24 Monate) und dieser Betrag mit dem zutreffenden Prozentsatz (3,4%, 6,8% oder 13,6%) multipliziert. So bleibt der ermittelte Kürzungsbetrag gemäss Rz. 6208 RWL anschliessend unverändert, ausser bei der Ablösung der vorbezogenen Altersrente durch Hinterlassenenrenten und infolge der Anpassung an die Lohn- und Preisentwicklung bei allgemeinen Rentenerhöhungen. Diese Feststellung entspricht Art. 56 Abs. 3 AHVV. Zudem bestehen keine Anzeichen dafür, dass der in Art. 56 Abs. 3 AHVV vorgesehene Kürzungsmechanismus versicherungstechnischen Grundsätzen widersprechen könnte, leuchtet es doch ein, dass die (lebenslange) Finanzierung der Vorbezugssumme unabhängig von allfälligen späteren Rentenfestlegungen erfolgen muss (vorbehältlich der Teuerungsanpassung), besteht doch ansonsten die Gefahr, dass entgegen Art. 56 Abs. 1 AHVV nicht der gesamte Gegenwert der vorbezogenen Rente erstattet wird.

E. 5.2 Nachfolgend gilt es daher den vom Kürzungsbetrag der Ehegattin abweichenden Kürzungsbetrag der Altersrente des Beschwerdeführers zu prüfen. Massgebender Zeitpunkt für die Beurteilung ist der 1. November 2014. In Bezug auf die Ehefrau des Beschwerdeführers gilt zu beachten, dass sie zu diesem Zeitpunkt das Rentenalter noch nicht erreicht hatte und in ihrem Fall der zweijährige Rentenvorbezug nach Art. 56 Abs. 2 AHVV zu berechnen war. Auf dieser Grundlage wurde ihre Rente um 13,6% gekürzt (Akten der Schweizerischen Ausgleichskasse betreffend die Ehefrau 9 S. 13). Hingegen hatte der Beschwerdeführer am 1. November 2014 das Rentenalter bereits erreicht, weshalb seine Rente nach Massgabe von Art. 56 Abs. 3 AHVV sowie Rz. 6206 RWL zu kürzen war. Im Falle des Beschwerdeführers ergibt die Summe der von Juli 2012 bis Juni 2014 ausbezahlten Renten Fr. 56'040.- (von Juli 2012 bis Dezember 2012 ein monatlicher Betrag von Fr. 2'320.-, ausmachend 13'920.- und von Januar 2013 bis Juni 2014 ein monatlicher Betrag von Fr. 2'234.-, ausmachend Fr. 42'120.-). Diesen Betrag gilt es schliesslich durch die 24 Monate des Vorbezugs zu dividieren und um den Kürzungssatz von 13,6% zu multiplizieren, was aufgerundet den in Bezug auf den Kürzungsbetrag der Ehefrau um Fr. 79.- höheren Kürzungsbetrag von Fr. 318.- ([Fr. 56'040.- : 24] * 13,6% = Fr. 317.56) ergibt und den Berechnungen der Vorinstanz entspricht (SAK-act. 18 S. 3). Ist der Beschwerdeführer folglich der Ansicht die Rentenkürzung erfolge um 13,6% der aktuellen, infolge Splittings und Plafonierung gekürzten Rente, so geht er in seiner Annahme fehl.

E. 6 Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass der Einwand des Beschwerdeführers, wonach sein Kürzungsbetrag zu hoch bemessen worden sei und gleich hoch sein sollte, wie derjenige seiner Ehefrau zu Unrecht erhoben wurde. Damit hat die Vorinstanz die Altersrente des Beschwerdeführers korrekt neu festgesetzt und ihre Berechnung des Kürzungsbetrages ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist (Art. 23 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 85bis Abs. 3 AHVG).

E. 7 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Die obsiegende Vorinstanz hat als Bundesbehörde keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist entsprechend dem Verfahrensausgang ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Giulia Santangelo Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-6519/2014 Urteil vom 19. August 2016 Besetzung Einzelrichter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Giulia Santangelo. Parteien Z._______, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Altersrente/Ehepaarrente der AHV, Rentenhöhe; Einspracheentscheid SAK vom 29. Oktober 2014. Sachverhalt: A. Der 1949 geborene Beschwerdeführer, schweizerischer Staatsangehöriger, ging am 20. Dezember 1979 die zweite Ehe ein (Akten der Schweizerischen Ausgleichskasse; nachfolgend: SAK-act. 2 S. 1). Die Ehefrau des Beschwerdeführers brachte einen am 29. August 1973 geborenen Sohn mit in die Ehe. Am 7. März 1981 wurde die gemeinsame Tochter geboren (SAK-act. S. 2). Der Beschwerdeführer war von 1967 bis 2011 regelmässig (SAK-act. 4 S. 5-7) und seine Ehefrau von 1970 bis 2010 mit Unterbrüchen (SAK-act. 4 S. 1-4) erwerbstätig und sie leisteten dabei Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. Bis im Dezember 2012 wohnten die Ehegatten in der Schweiz. Seit Januar 2013 sind sie in Deutschland ansässig (SAK.act. 12). B. Am 24. November 2011 beantragte der Beschwerdeführer einen zweijährigen Vorbezug der schweizerischen Altersrente (SAK-act. 1), worauf ihm die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 8. Juni 2012 eine ordentliche Altersrente in der Höhe von Fr. 2'004.- mit Wirkung ab 1. Juli 2012 zusprach. Der Rentenberechnung legte sie ein massgebliches durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 141'984.-, eine Beitragsdauer von 42 Jahren sowie die Rentenskala von 44 (Vollrente) zugrunde. Der zweijährige Vorbezug führte zu einer Kürzung der Hauptrente um 6,8% pro Vorbezugsjahr d.h. insgesamt 13,6% von Fr. 2'320.-, ausmachend Fr. 316.- (SAK-act. 7). Die Vorinstanz teilte dem Beschwerdeführer am 4. Dezember 2012 mit, dass er ab 1. Januar 2013 Anspruch auf einen Rentenbetrag von neu Fr. 2'022.- habe (SAK-act. 10). C. Mit Verfügungen der Vorinstanz betreffend Rentenanspruch ab 1. November 2014 vom 8. Oktober 2014 (SAK-act. 20) wurde der Rentenbetrag des Beschwerdeführers auf Fr. 1'437.- herabgesetzt und derjenige seiner Gattin auf Fr. 1'516.- festgesetzt. Zur Begründung der Festgesetzten Renten hielt die Vorinstanz insbesondere fest, dass bei Ehepaaren die Summen der beiden Einzelrenten 150% des Höchstbetrages der Altersrente nicht übersteigen dürfe (SAK-act. 20 S. 3). D. Gegen die Verfügung betreffend den Beschwerdeführer erhoben die Ehegatten am 12. Oktober 2014 bei der Vorinstanz Einsprache und beantragten gleichhohe Renten in der Höhe der Rente der Ehefrau d.h. von Fr. 1'516.-. Es wurde geltend gemacht, dass die Rentenverfügung keine Erklärung enthalte, weshalb die Rente des Beschwerdeführers gekürzt worden sei (SAK-act. 21 S. 1). E. Mit Entscheid vom 29. Oktober 2014 (SAK-act. 23) wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Zur Begründung wurde vorgebracht, aufgrund der Plafonierungsregelung dürfe der Höchstbetrag der den Ehegatten auszuzahlenden Altersrenten von Fr. 3'510.- nicht überschritten werden. Dies führe zu einer Rente von Fr. 1'755.- je Ehegatte. Von diesem Betrag werde in einem zweiten Schritt der Abzug für den Vorbezug vorgenommen. F. Am 7. November 2014 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 29. Oktober 2014 (BVGer act. 1) und beantragte eine Altersrente in der Höhe derjenigen seiner Ehefrau. Im Wesentlichen rügte er dass der Kürzungsbetrag seiner Rente um Fr. 79.- zu hoch sei. G. Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 30. Dezember 2014 auf Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 4). Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, der Unterschied zur Berechnung bei der Ehefrau bestehe aufgrund der unterschiedlichen Kürzungsreduktion. Diese sei bei auf Fr. 239.- festgesetzt worden. Der Kürzungsbetrag des Beschwerdeführers von Fr. 318.- ergebe sich daraus, dass dieser nach Vollendung des Rentenalters ermittelte Kürzungsbetrag bei der späteren Änderung nicht mehr korrigiert werden dürfe. H. Die dem Beschwerdeführ mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 2015 (BVGer-act. 5) gewährte Frist zur Replik bis zum 11. Februar 2015 lief ungenutzt ab. Daraufhin wurde der Schriftenwechsel am 4. März 2015 abgeschlossen. I. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit beurteilungsrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10] sowie Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG). Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids durch diesen besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG).

2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2014, mit dem die Vorinstanz die mit Verfügung vom 8. Oktober 2014 neu festgesetzt Altersrenten von Fr. 1'437.- ab 1. November 2014 bestätigt hat. Strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist die Höhe des Kürzungsabzugs wegen Rentenvorbezug von Fr. 316.- bei der Altersrente des Beschwerdeführers. Im Übrigen wird die Rentenberechnung durch die Vorinstanz nicht in Frage gestellt und ist nicht zu beanstanden. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer ist Schweizer Staatsangehöriger und wohnt seit dem 1. Januar 2013 in Deutschland, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) sowie die gemäss Anhang II des FZA anwendbaren Verordnungen (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 sowie Nr. 987/2009 vom 16. September 2009, welche am 1. April 2012 die Verordnungen (EWG) des Rates Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 sowie Nr. 574/72 vom 21. März 1972 abgelöst haben, anwendbar sind. Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Angehörigen der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Soweit - wie vorliegend - weder das FZA und die gestützt darauf anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte abweichende Bestimmungen vorsehen noch allgemeine Rechtsgrundsätze dagegen sprechen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens und die Prüfung des Rentenanspruchs alleine nach der schweizerischen Rechtsordnung (vgl. BGE 130 V 257 E. 2.4), was sich auch mit dem Inkrafttreten der oben erwähnten Verordnungen am 1. April 2012 nicht geändert hat (vgl. Urteil des BVGer C-3985/2012 vom 25. Februar 2013 E. 2.1). Demnach bestimmt sich vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der AHV nach dem internen schweizerischen Recht. 3.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 445 E. 1.2.1; 127 V 466 E. 1; 126 V 134 E. 4b). Die Frage, ob die Vorinstanz die Neuberechnung der Altersrente des Beschwerdeführers korrekt durchgeführt hat, beurteilt sich somit grundsätzlich nach den im November 2014 (Beginn Rentenbezug Ehefrau) gültigen Bestimmungen des AHVG und der AHVV (SR 831.101). 4. 4.1 Anspruch auf eine Altersrente haben Männer, die das 65. Altersjahr und Frauen, die das 64. Altersjahr vollendet haben (Art. 21 Abs. 1 AHVG). Der Anspruch entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des gemäss Abs. 1 massgebenden Altersjahres folgt. Er erlischt mit dem Tod (Art. 21 Abs. 2 AHVG). Gemäss Art. 40 Abs. 1 AHVG kann eine Altersrente um ein oder zwei Jahre vorbezogen werden, was jedoch eine entsprechende Kürzung der Rente mit sich zieht (vgl. Art. 40 Abs. 2 AHVG). 4.2 Die ordentlichen Renten der AHV werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person berechnet. Sie gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung. Die Teilrente entspricht dabei einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Berechnung das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der Versicherten zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG). Als vollständig gilt die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Dabei bestimmt sich die Beitragsdauer einer versicherten Person in der Regel nach den Einträgen in ihren individuellen Konten (Art. 30ter AHVG). 4.3 Bei verheirateten Personen gilt eine besondere Regelung. Gemäss Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG werden Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet («Splitting»). Die Einkommensteilung wird unter anderem vorgenommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind (Bst. a). Wenn beide Ehegatten Anspruch auf eine Altersrente haben, beträgt die Summe der beiden Renten eines Ehepaares maximal 150 Prozent des Höchstbetrages der Altersrente (Art. 35 Abs. 1 Bst. a AHVG). Damit kommt es gegebenenfalls zu einer proportionalen Kürzung der beiden Einzelrenten, der sogenannten Rentenplafonierung. Diese beginnt im Monat nach dem zweiten Versicherungsfall oder der Heirat zweier AHV/IV-Rentner (Marco Reichmuth, AHV-Renten, in: Recht der sozialen Sicherheit, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band XI, 2014, S. 881 Rz. 24.126).

5. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass seine Rentenkürzung um Fr. 79.- zu hoch sei und bei ihm der Abzug nicht Fr. 318.- sondern, wie bei seiner Ehegattin, Fr. 239.- zu betragen habe. Es gilt daher nachfolgend zu beurteilen, ob die Rentenkürzung beim Beschwerdeführer im Umfang von Fr. 318.- rechtens ist. 5.1 Die Kürzung der Rente wegen Vorbezugs erfolgt nach einem vom Bundesrat nach versicherungstechnischen Grundsätzen festgelegten Satz. Dabei lautet Art. 56 AHVV wie folgt: 1 Die Rente wird um den Gegenwert der vorbezogenen Rente gekürzt. 2 Bis zum Rentenalter entspricht dieser Betrag pro Vorbezugsjahr 6,8 Prozent der vorbezogenen Rente. 3 Nach Erreichen des Rentenalters entspricht dieser Betrag pro Vorbezugsjahr 6,8 Prozent der Summe der ungekürzten Renten, dividiert durch die Anzahl der Monate, während denen die Rente bezogen wurde. 4 Der Betrag der Kürzung wird der Lohn- und Preisentwicklung angepasst. Gemäss Rz. 6206 der Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen-, und Invalidenversicherung Stand 1. Januar 2016 (RWL; abrufbar unter: http://www.bsv.admin.ch/index.html?lang=de > Praxis > AHV > Grundlagen AHV > Weisungen Renten; besucht im August 2016), die als Verwaltungsverordnung allerdings für das Bundesverwaltungsgericht nicht verbindlich ist, aber als Auslegungshilfe beigezogen werden kann (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, N. 87), wird - wie im Falle des Beschwerdeführers - der Kürzungsbetrag nach Vollendung des Rentenalters ermittelt, indem die Summe der ungekürzt vorbezogenen Rentenbetreffnisse durch die Anzahl Monate dividiert (12 oder 24 Monate) und dieser Betrag mit dem zutreffenden Prozentsatz (3,4%, 6,8% oder 13,6%) multipliziert. So bleibt der ermittelte Kürzungsbetrag gemäss Rz. 6208 RWL anschliessend unverändert, ausser bei der Ablösung der vorbezogenen Altersrente durch Hinterlassenenrenten und infolge der Anpassung an die Lohn- und Preisentwicklung bei allgemeinen Rentenerhöhungen. Diese Feststellung entspricht Art. 56 Abs. 3 AHVV. Zudem bestehen keine Anzeichen dafür, dass der in Art. 56 Abs. 3 AHVV vorgesehene Kürzungsmechanismus versicherungstechnischen Grundsätzen widersprechen könnte, leuchtet es doch ein, dass die (lebenslange) Finanzierung der Vorbezugssumme unabhängig von allfälligen späteren Rentenfestlegungen erfolgen muss (vorbehältlich der Teuerungsanpassung), besteht doch ansonsten die Gefahr, dass entgegen Art. 56 Abs. 1 AHVV nicht der gesamte Gegenwert der vorbezogenen Rente erstattet wird. 5.2 Nachfolgend gilt es daher den vom Kürzungsbetrag der Ehegattin abweichenden Kürzungsbetrag der Altersrente des Beschwerdeführers zu prüfen. Massgebender Zeitpunkt für die Beurteilung ist der 1. November 2014. In Bezug auf die Ehefrau des Beschwerdeführers gilt zu beachten, dass sie zu diesem Zeitpunkt das Rentenalter noch nicht erreicht hatte und in ihrem Fall der zweijährige Rentenvorbezug nach Art. 56 Abs. 2 AHVV zu berechnen war. Auf dieser Grundlage wurde ihre Rente um 13,6% gekürzt (Akten der Schweizerischen Ausgleichskasse betreffend die Ehefrau 9 S. 13). Hingegen hatte der Beschwerdeführer am 1. November 2014 das Rentenalter bereits erreicht, weshalb seine Rente nach Massgabe von Art. 56 Abs. 3 AHVV sowie Rz. 6206 RWL zu kürzen war. Im Falle des Beschwerdeführers ergibt die Summe der von Juli 2012 bis Juni 2014 ausbezahlten Renten Fr. 56'040.- (von Juli 2012 bis Dezember 2012 ein monatlicher Betrag von Fr. 2'320.-, ausmachend 13'920.- und von Januar 2013 bis Juni 2014 ein monatlicher Betrag von Fr. 2'234.-, ausmachend Fr. 42'120.-). Diesen Betrag gilt es schliesslich durch die 24 Monate des Vorbezugs zu dividieren und um den Kürzungssatz von 13,6% zu multiplizieren, was aufgerundet den in Bezug auf den Kürzungsbetrag der Ehefrau um Fr. 79.- höheren Kürzungsbetrag von Fr. 318.- ([Fr. 56'040.- : 24] * 13,6% = Fr. 317.56) ergibt und den Berechnungen der Vorinstanz entspricht (SAK-act. 18 S. 3). Ist der Beschwerdeführer folglich der Ansicht die Rentenkürzung erfolge um 13,6% der aktuellen, infolge Splittings und Plafonierung gekürzten Rente, so geht er in seiner Annahme fehl.

6. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass der Einwand des Beschwerdeführers, wonach sein Kürzungsbetrag zu hoch bemessen worden sei und gleich hoch sein sollte, wie derjenige seiner Ehefrau zu Unrecht erhoben wurde. Damit hat die Vorinstanz die Altersrente des Beschwerdeführers korrekt neu festgesetzt und ihre Berechnung des Kürzungsbetrages ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist (Art. 23 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 85bis Abs. 3 AHVG).

7. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Die obsiegende Vorinstanz hat als Bundesbehörde keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist entsprechend dem Verfahrensausgang ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Giulia Santangelo Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: