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C-6512/2009

C-6512/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2010-09-07 · Deutsch CH

Invalidenversicherung (Übriges)

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom 23. September 2009 wird aufgehoben.

E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht nimmt die Eingabe vom 23. Dezember 2008 als Beschwerde gegen die leistungsabweisende Verfügung vom 2. Dezember 2008 entgegen und eröffnet diesbezüglich ein neues Instruktionsverfahren (C-6386/2010).

E. 3 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

E. 4 Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein) die Vorinstanz das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Lucie Schafroth Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom 23. September 2009 wird aufgehoben.
  2. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt die Eingabe vom 23. Dezember 2008 als Beschwerde gegen die leistungsabweisende Verfügung vom 2. Dezember 2008 entgegen und eröffnet diesbezüglich ein neues Instruktionsverfahren (C-6386/2010).
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein) die Vorinstanz das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Lucie Schafroth Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-6512/2009 {T 0/2} Urteil vom 7. September 2010 Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richter Johannes Frölicher, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Lucie Schafroth. Parteien A._______, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenrente. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: IVSTA) mit Verfügung vom 2. Dezember 2008 das Leistungsbegehren von A._______ vom 4. März 2008 abgewiesen hat, da keine Invalidität vorliege, die einen Rentenanspruch zu begründen vermöge (act. 30), dass A._______ am 23. Dezember 2008 beim österreichischen Versicherungsträger erneut ein Gesuch um Gewährung einer Rente der schweizerischen Invalidenversicherung (IV) einreichte (act. 31), dass Dr. med. B._______ des IV-ärztlichen Dienstes mit Stellungnahme vom 15. Juli 2009 ausführte, der neu eingereichte Arztbericht bestätige lediglich das bereits im Verfahren betreffend erstem Leistungsbegehren bekannte Krankheitsbild, weshalb nicht von einer erheblichen Änderung des Gesundheitszustandes ausgegangen werden könne (act. 36), dass die IVSTA A._______ mit Vorbescheid vom 22. Juli 2009 mitteilte, sie wäre nicht in der Lage, das neue Gesuch zu prüfen, da nicht glaubhaft gemacht worden sei, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert habe (act. 37), dass die IVSTA mit Verfügung vom 23. September 2009 A._______ mit der bereits im Vorbescheid vorgebrachten Begründung mitteilte, sie sei nicht in der Lage, das neue Gesuch zu prüfen (act. 39), dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 13. Oktober 2009 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und sinngemäss die Aufhebung der Verfügung sowie die Gewährung einer Invalidenrente beantragte, dass die IVSTA mit Vernehmlassung vom 15. Februar 2010 ausführte, aus dem neu eingereichten ärztlichen Bericht ergäben sich keine neuen Sachverhaltselemente, die nicht bereits im Rahmen des ersten, rechtskräftig abgewiesenen Leistungsgesuches durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) Rhone begutachtet und als nicht arbeitseinschränkend eingeschätzt worden seien; dementsprechend sei die IVSTA nicht gehalten gewesen, weitere Abklärungen zu veranlassen und habe das erneute Leistungsbegehren daher durch einen Nichteintretensentscheid erledigen dürfen, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, dass die IVSTA eine Vorinstanz gemäss Art. 33 lit. d VGG ist und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist, dass die Beschwerde frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG) erfolgte, weshalb darauf einzutreten ist, dass die Beschwerdeführerin das neue Leistungsbegehren vom 23. Dezember 2008 noch während der Rechtsmittelfrist der ersten leistungsabweisenden Verfügung vom 2. Dezember 2008 beim österreichischen Versicherungsträger eingereicht hat und zur Begründung die gleichen Gesundheitsbeeinträchtigungen wie bereits im Verfahren betreffend erstem Leistungsbegehren vorbrachte (act. 26, 34 und 36), dass das neue Leistungsbegehren vom 23. Dezember 2008 somit als Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. Dezember 2008 zu qualifizieren ist, dass die Behandlung der Sache, die Gegenstand der mit Beschwerde angefochtenen Verfügung bildet, mit Einreichung der Beschwerde auf die Beschwerdeinstanz übergeht (Art. 54 VwVG; sog. Devolutiveffekt), weshalb die Vorinstanz die Befugnis verliert, sich mit der Sache zu befassen (vgl. Hansjörg Seiler, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Zürich 2009, Art. 54 N 3), dass die IVSTA die Eingabe vom 23. Dezember 2008 daher an das Bundesverwaltungsgericht als zuständige Beschwerdeinstanz hätte weiterleiten müssen (Art. 30 ATSG), dass sich die Nichteintretensverfügung vom 23. September 2009 demnach als fehlerhaft erweist, dass die Beschwerde somit gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 23. September 2009 aufzuheben ist, dass das Bundesverwaltungsgericht die Eingabe vom 23. Dezember 2008 als Beschwerde entgegenzunehmen und ein neues Instruktionsverfahren zu eröffnen hat, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass demnach das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als gegenstandslos abzuschreiben ist, dass der obsiegenden Beschwerdeführerin, welche sich nicht anwaltlich vertreten liess und der auch sonst keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht somit keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom 23. September 2009 wird aufgehoben. 2. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt die Eingabe vom 23. Dezember 2008 als Beschwerde gegen die leistungsabweisende Verfügung vom 2. Dezember 2008 entgegen und eröffnet diesbezüglich ein neues Instruktionsverfahren (C-6386/2010). 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein) die Vorinstanz das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Lucie Schafroth Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: